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Entscheid

VB.2006.00248

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00248

22. November 2006Deutsch19 min

(URT.2006.9621)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A absolvierte an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(PHZH) das Basis­studium im Rahmen der Ausbildung zum Sekundarlehrer

(Sekundarstufe I). Er bestand während des Diplomstudiums das Praktikum 3

zweimal nicht. Wegen fehlender Eignung zum Lehrberuf wurde A mit Verfügung des

Schulrates der PHZH vom 2. Dezember 2005 vom Studium ausgeschlossen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 30. Dezember 2005. Die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies das Rechtsmittel mit

Zirkularbeschluss vom 29. März 2006 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Juni 2006 liess A vor

Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:

" 1.

Der Zirkulationsbeschluss der Beschwerdegegnerin 1 vom 29. März 2006 sei

aufzuheben, eventuell sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

3.

Eine

allfällige Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerinnen sei dem Beschwerdeführer

zur Stellungnahme, eventuell zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

4.

Dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; es sei ihm

in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu

bestellen.

unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge

(Beweisanträge s. Begründung)"

Die PHZH beantragte in ihrer Beschwerdeantwort Abweisung

der Beschwerde. Auch die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schloss in

ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind

nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft

den Ausschluss vom (Sekundarlehrer-)

Studium wegen fehlender Eignung zum Lehrberuf. Diese Materie ist im

Negativkatalog von § 43 VRG nicht enthalten, weshalb sich die vorliegende

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als zulässig erweist.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde ein­zutreten.

2.

2.1

Nach

§ 50 VRG ist die Rüge der Unangemessenheit im Beschwerdeverfahren – mit

den in § 50 Abs. 3 VRG erwähnten und hier nicht relevanten Ausnahmen

– grundsätzlich ausgeschlossen. Als Rechtsverletzung im Sinne von § 50

Abs. 2 VRG gelten unter anderem Ermessensmissbrauch und

Ermessensüberschreitung (lit. c). Die bloss unzweckmässige

Ermessensausübung kann beim Verwaltungsgericht nicht gerügt werden. Ermessens­über­schreitung

liegt vor, wenn die rechtsanwendende Behörde Ermessen übt, ohne dass ihr nach

dem Gesetz solches zukommt. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler,

der als Rechtsverletzung gilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 50 N. 70, 78 und 80).

2.2

Nach

§ 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 (LS

415.111

) können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen

nur auf Rechtsverletzungen und Ver­letzungen von Verfahrensvorschriften

überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im

erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften

wird frei überprüft. Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit

derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50 VRG).

In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die

Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einschränken kann, soweit die

Natur der Streit­sache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen

Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von

Examensleistungen. Allerdings bedeutet dies nur, dass die entscheidende Behörde

sich Zurückhaltung bei der Ausübung einer an sich freien Kognition auferlegen kann.

Die Kognition der Rekursinstanz in Prüfungssachen ist jedoch nicht mit der

Willkürkognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen

Beschwerde zu verwechseln (vgl. dazu grundlegend VGr, 30. August 2004,

VB.2004.00213, E. 3.1.3 f., www.vgrzh.ch; Martin Aubert, Bildungsrechtliche

Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 138 f.).

Es ist indes zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde angesichts des weiten

Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde erst einschreitet, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr, 1. Dezember 2004,

VB.2004.00377, E. 3.1, www.vgrzh.ch; Aubert, S. 114 ff.).

3.

Der Beschwerdeführer rügt unter anderem die Verletzung des

rechtlichen Gehörs: Ins­besondere seien die Akten unvollständig gewesen und sei

ihm das rechtliche Gehör vor der Antragstellung des Prorektorats Ausbildung an

den Schulrat nicht gewährt worden.

3.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller

Natur. Ist er verletzt, wird der Entscheid grundsätzlich unabhängig davon

aufgehoben, ob dieser materiell richtig ist oder nicht (BGE 127 V 431

E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b S. 132; VGr, 16. Oktober 2003,

VB.2003.00093, E. 2 am Anfang, www.vgrzh.ch). Die Rüge der

Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1,

117.

Ia 5 E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271, E. 2.1,

www.vgrzh.ch).

3.2

Art. 29

Abs. 2 BV anerkennt den Anspruch auf rechtliches Gehör als selbständiges

Grundrecht, das Geltung für alle Rechtsanwendungsorgane im Bund und in den

Kantonen hat. Für die kantonalen Behörden gelten neben den Mindestgarantien,

die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und der langjährigen

Bundesgerichtspraxis ergeben, zusätzlich die im kan­tonalen Recht vorgesehenen

Verfahrensvorschriften (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, N. 1674, 1676, mit Hinweisen). Im

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich findet der Grundsatz des

rechtlichen Gehörs nicht ausdrücklich Erwähnung. Der Gesetzgeber wollte diesen

Grundsatz nur im Rahmen des Bundesrechts gewährleisten (vgl. dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 1).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29

Abs. 2 BV ist das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder

Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden,

Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen

Punkten Stellung nehmen zu können (Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1672). Der

Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör hängt grundsätzlich von der

Intensität der Betroffenheit durch die Verfügung ab. Je grösser die Gefahr

einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese

sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren

(Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1677). Das recht­liche Gehör dient einerseits der

Sachaufklärung, stellt andererseits aber ein persönlichkeits­bezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift (vgl. statt vieler BGE 121 V 150 E. 4a).

Das aus dem Gehörsanspruch fliessende Akteneinsichtsrecht

erstreckt sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, wobei nur auf die

objektive Bedeutung eines Schriftstücks für die entscheidwesentliche

Sachverhaltsfeststellung abzustellen ist. Es handelt sich dabei um die der

entscheidenden Behörde tatsächlich zur Verfügung stehenden Akten. Die Wahrnehmung

des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass die Akten vollständig sind. Verwaltungsinterne

Akten sind vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen. Als solche sind Unter­lagen zu

bezeichnen, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen

und nur für den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 8 N. 66 f.; BGr, 9. Juni 2006,2P.44/2006, E. 3.2 f.,

www.bger.ch; vgl. auch Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A.,

Bern 2003, S. 692).

3.3

Stehen

Examensbewertungen in Frage, besteht vor Festsetzung des Prüfungsergebnisses

gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV in der Regel kein Anspruch auf

Anhörung oder Akteneinsicht. Die Examinanden liefern mit ihrer Arbeit oder der

Prüfung alle für den Entscheid notwendigen Grundlagen. Dies gilt insbesondere

in Fällen der Massenverwaltung. Eine Schule darf generell im Sinn einer

Erleichterung und Rationalisierung auf die vorgängige Anhörung verzichten, wenn

sie gleichzeitig eine grössere Zahl von Fällen in einem weitgehend schematisierten

Procedere zu beurteilen hat. Der Anspruch auf Anhörung bleibt jedoch bestehen,

wenn Fälle zur Diskussion stehen, die in einem individuellen Verfahren ablaufen

(Plotke, S. 686 f.; BGE 121 I 225 E. 2b; Michele

Albertini, Der verfassungs­mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 244, 247 und 302;

Aubert, S. 146).

3.4

Bei der

vorliegenden Streitigkeit geht es um den Ausschluss vom Studium zum Sekundarlehrer

aufgrund mangelnder Eignung zum Lehrberuf. Dabei handelt es sich um ein individuelles

Verfahren. Zudem stellt die erweiterte Eignungsprüfung nach Abschluss des Basisstudiums

nicht die Regel dar (zur Zulässigkeit dieser Regelung vgl. nachstehend 6.1).

Überdies ist im massgebenden Reglement ausdrücklich vorgesehen, dass das

Prorektorat Ausbildung den Studierenden rechtliches Gehör gewährt, bevor dem

Schulrat Antrag auf Wegweisung vom Studium gestellt wird (§ 9 des

Reglements zur Eignungsabklärung an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom

15.

April 2005 [EigR, LS 414.412.1]). Auch ist zu berücksichtigen, dass

der Ausschluss von der Sekundarlehrer-Ausbildung auf Diplomstufe für die

Betroffenen eine sehr grosse Beeinträchtigung ihrer Interessen zur Folge hat

(vgl. dazu Albertini, S. 406 und 418).

3.5

Zusammenfassend

sind vorliegend hohe Anforderungen an die Gewährung des recht­lichen Gehörs zu

stellen.

4.

4.1

Bevor der

Beschwerdeführer mit Entscheid vom 2. Dezember 2005 vom Studium ausgeschlossen

wurde, hatte er verschiedentlich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

Am 3. Oktober 2005 fand ein Gespräch statt zwischen dem Beschwerdeführer

und der Leiterin Ressort Eignungsabklärung, der Gutachterin sowie dem Mentor.

Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Kommission Eignungs­abklärung

komme zum Schluss, es liege eine negative Eignung für den Lehrberuf vor. – Im

Entscheid vom 2. Dezember 2005 wird in lit. A ausgeführt:

"Gemäss Bericht vom

15.

November 2005 'Sichtung und Beurteilung der Befunde der erweiterten

Eignungsabklärung' kommt die Kommission Eignungsabklärung zum Schluss, dass die

Berufseignung von A negativ beurteilt werden muss (Beilage 15). Sie stellt

daher dem Prorektorat Ausbildung, zuhanden der Schulleitung und des Schulrats

der Pädagogischen Hochschule Zürich mit Schreiben vom 15. November 2005

den Antrag, dass der Student vom weiteren Studium an der Pädagogischen

Hochschule Zürich auszuschliessen sei."

In lit. B des erstinstanzlichen Entscheids wird auf das

Gespräch vom 3. Oktober 2005 hingewiesen sowie auf die Stellungnahme des

Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2005 und die daraufhin erfolgte

Stellungnahme der Ressortleiterin Eignungsabklärung vom 7. November 2005.

Ziff. 3 der Erwägungen erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss "der

schriftlich festgehaltenen Bilanzierung anlässlich des Gespräches vom

3.

Oktober 2005" Unzulänglichkeiten in den vereinbarten Entwicklungs­bereichen

(unter Nennung der verschiedenen Bereiche) aufweise. Nach Ziff. 4 der Erwägungen

kommt die Kommission Eignungsabklärung zusammenfassend zum Schluss, dass die

Eignung des Beschwerdeführers negativ beurteilt werden müsse. Gemäss Ziff. I

des Dispositivs wurde der Beschwerdeführer "per sofort" vom Studium

an der PHZH aus­geschlossen.

4.2

Nach den

vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs nur ungenügend nachgekommen: Vom Bericht

"Sichtung und Beurteilung der Befunde der erweiterten

Eignungsabklärung" vom 15. November 2005 hatte der Beschwerdeführer

unbestrittenermassen weder vor noch nach dem Entscheid vom 2. Dezember

2005.

Kenntnis und konnte folglich nie dazu Stellung nehmen. Das Dokument war

auch nicht in der dem Beschwerdeführer zugestellten "Übersicht über

Schritte und Beilagen der erweiterten Eignungsabklärung" vom 8. November

2005.

enthalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin handelte es sich

bei diesem Dokument nicht um ein "internes Dokument, das keine direkte

Entscheidungsgrundlage bildete". Es diente nämlich nicht nur dem

behördeninternen Gebrauch (vgl. oben 3.2), sondern darauf wurde im Entscheid

vom 2. Dezember 2005 ausdrücklich Bezug genommen, unter Angabe einer

Beilagen-Nummer (vgl. auch Ziff. 4 der Erwägungen). Die Überschrift des

– auch mit der Beschwerdeantwort nicht eingereichten – Dokuments

("Sichtung und Beurteilung der Befunde der erweiterten

Eignungsabklärung") lässt zudem nicht auf eine einfache Zusammenfassung

der dem Beschwerdeführer bekannten Dokumente schliessen, sondern auf eine

eigenständige Synthese des Vorangegangenen.

Die Vorinstanz verneinte somit zu Unrecht eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs.

5.

5.1

Das Recht

auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur (oben

3.

). Eine Verletzung dieses Rechts führt deshalb ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Vor­behalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die

Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch

geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor

einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen

uneingeschränkt überprüft. – Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu un­nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu ver­ein­baren wären (BGr, 14. Juli 2006, I

193/04, E. 5.1, www.bger.ch; kritisch zu verfahrensökonomischen Argumenten

Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten,

ZBl 106/2005, S. 169, 188 ff.; vgl. ferner Hansjörg Seiler, Abschied

von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377,

381.

ff.).

5.2

Die

Verweigerung der Akteneinsicht betreffend den Bericht "Sichtung und Beurteilung

der Befunde der erweiterten Eignungsabklärung" vom 15. November 2005

ist als eher schwere Gehörsverletzung zu qualifizieren, da dieser Bericht im

Entscheid vom 2. Dezember 2005 neben dem Protokoll der Sitzung vom

3.

Oktober 2005 als Entscheidgrundlage aufgeführt wird und der

Beschwerdeführer bis heute nicht davon Kenntnis hat. Eine Heilung der

Gehörsverletzung war vorliegend bereits aufgrund der eingeschränkten Kognition

der Vorinstanz nicht möglich (oben 2.2). Somit ist der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben.

5.3

Das

Verwaltungsgericht hat in der Regel reformatorische und nicht bloss

kassatorische Funktion. Hat eine untere Instanz dem Beschwerdeführer das rechtliche

Gehör verweigert, setzt ein reformatorischer Entscheid jedoch voraus, dass der

Mangel als heilbar betrachtet wird, was hier – wie gesehen – nicht zutrifft.

Eine Rückweisung ist zudem geboten, da vorliegend für den zu treffenden

Neuentscheid Ermessen auszuüben ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 1, 4

und 5).

Nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 1 VRG kann das

Verwaltungsgericht nur an die Vorinstanz zurückweisen. Über den Wortlaut hinaus

kommt aber auch eine direkte Rückweisung an eine untere Instanz in Betracht

(sog. Sprungrückweisung; Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6). Dies ist

vorliegend geboten, da die Vorinstanz über dieselbe (eingeschränkte) Kognition

wie das Verwaltungsgericht verfügt (oben 2.2).

6.

Erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als zutreffend,

so muss auf die übrigen Rügen nicht mehr im Detail eingegangen werden. Im

Hinblick auf kommende Verfahren recht­fertigen sich aber die folgenden

Ausführungen:

6.1

Die

Durchführung einer erweiterten Eignungsabklärung während des Diplomstudiums ist

aus folgenden Gründen zulässig:

6.1.1

Vorab ist festzuhalten, dass das Reglement zur Eignungsabklärung an der

Pädagogischen Hochschule Zürich vom 15. April 2005 erst am 1. Juni

2005.

in Kraft trat (§ 12 EigR). Zuvor galt das Reglement über die

Eignungsabklärung und die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom

16.

September 2002 (aEigR, www.phzh.ch/web­autor-data/93/reglement_eignung_pruefun­gen.pdf;

vgl. ferner zum intertemporalen Ver­fahrensrecht VGr, 7. April 2004,

VB.2004.00046, E. 3.1, www.vgrzh.ch). § 10 EigR entspricht allerdings

im Wesentlichen § 1 Abs. 2 aEigR.

6.1.2

§ 8 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober

1999.

(GPHZ, LS 414.41) regelt die persönlichen Voraussetzungen im Rahmen

der Zulassung zur Ausbildung an der PHZH. Die Zulassung zum Studium setzt unter

anderem die persönliche Eignung zum Lehrberuf voraus (Abs. 1). Fehlen

diese Voraussetzungen, kann der Schulrat die Zulassung zum Studium mit Auflagen

verbinden oder ganz verweigern, Studierende einer besonderen Aufsicht

unterstellen oder sie vorübergehend oder definitiv vom Studium ausschliessen

(Abs. 2). Gemäss § 9 Abs. 1 GPHZ setzt sich die Ausbildung aus

einem Basis- und einem anschliessenden Diplomstudium zusammen (Abs. 1).

Das Studium umfasst eine schulpraktische Ausbildung und gewährleistet die Eignungsbeurteilung

(Abs. 2 Satz 1). Das Basisstudium dient insbesondere der

Eignungsabklärung sowie der Stufen­orientierung und schliesst mit einer Prüfung

ab. Das Diplomstudium vermittelt die für die gewählte Ausbildung erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten (Abs. 3).

6.1.3

Schon aus dem Wortlaut und der Systematik wird klar, dass das Gesetz über

die PHZH eine Eignungsprüfung auch nach Abschluss des Basisstudiums nicht

untersagt: Bereits nach den Bestimmungen über die Zulassung zur Ausbildung ist der

vorübergehende oder definitive Ausschluss "vom Studium" ohne

zeitliche Einschränkung vorgesehen (§ 8 Abs. 2 GPHZ). § 9 Abs. 2 Satz

1.

statuiert, dass "das Studium" die Eignungsbeurteilung gewährleiste.

Nach Abs. 3 der Bestimmung dient das Basisstudium "insbesondere"

der Eignungsabklärung sowie der Stufenorientierung. Von Ausschliesslichkeit ist

nicht die Rede.

6.1.4

Die Eignung umfasst folgende Berufsvoraussetzungen (§ 1 EigR, § 1

aEigR): Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, Befähigung zu

strukturiert-ordnendem Denken und Darlegen, Befähigung zu flexiblem,

phantasievollem und kreativem Darbieten und Verhalten, Befähigung zur Reflexion

des eigenen Handelns und Belastbarkeit. Es handelt sich dabei um

Grundvoraussetzungen für den Lehrberuf. Auch aus Sinn und Zweck der vorgenannten

Bestimmungen ergibt sich klar, dass diese Berufsvoraussetzungen bei einer angehenden

Lehrperson während des ganzen Studiums bis zu dessen Abschluss vorhanden sein müssen.

Zudem ist gemäss § 13 GPHZ der Entzug eines bereits erteilten Lehrdiploms

möglich, wenn eine Lehrkraft ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer

verletzt oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer

beeinträchtigt erscheint. Dies muss umso mehr für den Fall gelten, dass eine

Lehrperson nachträglich die grundlegenden Berufsvoraussetzungen nicht mehr

erfüllen und nicht mehr zum Lehrberuf geeignet sein sollte.

6.1.5

Zusammenfassend stützt sich § 10 EigR bzw. § 1 Abs. 2 aEigR

auf eine ge­nügende gesetzliche Grund­lage, weshalb die (nochmalige)

Eignungsabklärung auch auf Diplom­stufe ohne weiteres zulässig ist.

6.2

Die

fehlende Festlegung einer Zeitspanne für die erneute Eignungsabklärung war

nicht von vornherein unzulässig: Zum einen galt bis Ende Mai 2005 das alte Reglement,

welches die Festlegung einer bestimmten Zeitspanne nicht vorsah (§ 3

aEigR). Zum andern erscheint es als sinnvoll, die Wiederholung des Praktikums 3

zur erneuten Eignungs­abklärung zu nutzen.

6.3

Der

Umstand, dass Ausbilder zugleich auch Prüfungen oder Arbeiten der Studierenden

beurteilen, führt dazu, dass Lehrer als Experten im umgangssprachlichen Sinn

"vorbefasst" sind, das heisst einen guten oder schlechten Eindruck

aufgrund der bisher erbrachten Leistungen haben. Eine Ausstandspflicht ist aus

verfassungsrechtlicher Sicht jedoch nur zu bejahen, wenn zusätzliche Elemente

auszumachen sind, wie beispielsweise Verwandtschaft oder Feindschaft (vgl. dazu

grundlegend Benjamin Schindler, Die Befangenheit in der Verwaltung – Der

Ausstand von Entscheidträgern der Verwaltung im Staats- und Ver­waltungsrecht,

Zürich 2002, S. 152 ff.).

7.

7.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid

aufzuheben. Weiter ist die Verfügung vom 2. Dezember 2005 aufzuheben und

die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Damit ist vorliegend noch nicht über die Eignung des

Beschwerdeführers entschieden. Die Beschwerdegegnerin wird über das weitere

Vorgehen zu befinden haben, wobei sich allenfalls auch die Frage nach einer

nochmaligen Wieder­holung des Praktikums 3 stellen könnte. Insbesondere wird

sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren haben.

7.2

Bei

Gutheissung eines Rechtsmittels ist zugleich über die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden, sofern diese nicht auf die

Staatskasse genommen wurden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28).

Vorliegend rechtfertigt es sich, die Rekurskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3

Die

Beschwerdegegnerin ist dem Verfahrensausgang entsprechend zur Leistung einer

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 17 N. 32). Bei

der Bemessung der Parteientschädigung ist auf die Bedeutung der Streitsache,

die Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand und die Bar­auslagen

abzustellen (§ 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungs­gerichts

vom 26. Juni 1997 [GebV VGr, LS 175.252]). Da bislang keine

Kostennote einging, ist die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen

festzusetzen. Der Ent­schädigungsanspruch für das gerichtliche Verfahren wird

zur Deckung der Aufwendungen voraussichtlich nicht genügend sein, da § 17

Abs. 2 VRG nur eine "angemessene" Entschädigung vorsieht. Die

Differenz ist – bei Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

(vgl. sogleich nachstehend) – durch die Gerichtskasse zu vergüten (VGr,

23.

März 2005, VB.2004.00087, E. 6, www.vgrzh.ch) und die

Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht auf die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen.

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Pri­vate haben Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(§ 16 Abs. 2 VRG). Aus der Systematik des Gesetzes und der

Formulierung von § 16 Abs. 2 VRG geht zudem hervor, dass ein Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand nur besteht, wenn kumulativ die Voraussetzungen

gemäss § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39;

VGr, 8. Mai 2002, VB.2002.00025, E. 5b). Dies ist beim Beschwerdeführer zu

bejahen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen

ist.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person

von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von

30.

Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die

Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung des Schulrats der Pädagogischen

Hochschule Zürich vom 2. Dezember 2005 sowie der Zirkularbeschluss der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen vom 29. März 2006 aufgehoben. Die Sache wird im

Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Rekurskosten von Fr. 592.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten. Diese

wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands angerechnet.

6.

Mitteilung an…