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Entscheid

VB.2006.00250

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00250

14. September 2006Deutsch19 min

(URT.2006.9511)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Sicherheits- und Gesundheitsabteilung eröffnete A mit

Verfügung vom 13. Januar 2006, dass für das nächtliche Dauerparkieren des

Fahrzeuges 01 eine Gebühr gemäss Verordnung der Stadt Wädenswil über das

nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 5. Dezember 1977/19. Mai

1993 (NachtparkierV) geschuldet sei. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser

Verfügung werde ab 1. Feststelldatum, längstens aber für die Zeit vom 1. Juli

bis 31. Dezember 2005 jeweils für zwei Monate Rechnung gestellt. Die

dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat Wädenswil am 30. Januar 2006

ab.

Erwägungen

II.

Dagegen wandte sich A mit Eingabe vom 3. März 2006 an

den Bezirksrat Horgen, dem er Aufhebung der Verfügung vom 13. Januar 2006

und des Einspracheentscheids vom 30. Januar 2006 beantragte. Das

Statthalteramt Horgen wies den Rekurs am 3. Mai 2006 ab. Hinsichtlich der

Frage seiner Zuständigkeit erwog es, bei der streitigen Gebührenpflicht handle

es sich um eine ortspolizeiliche Angelegenheit im Sinn von § 12 des Gesetzes

über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (BezverwG), weshalb zu deren

Behandlung nicht der Bezirksrat, sondern der Statthalter zuständig sei.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Juni 2006 beantragte A die

vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben. In der Beschwerdeschrift wird primär

geltend gemacht, zur Behandlung des Rekurses wäre nicht das Statthalteramt,

sondern der Bezirksrat zuständig gewesen, weil es sich bei der Erhebung von

Gebühren für das nächtliche Dauerparkieren nicht um eine ortspolizeiliche

Angelegenheit handle; die Sache sei daher zur materiellen Behandlung an den

Bezirksrat zu überweisen. Für den Fall, dass der Statthalter als zuständige

Rekursinstanz anerkannt werde, wird sodann die Gebührenpflicht bestritten.

Das Statthalteramt verzichtete auf Vernehmlassung. Die Stadt

Wädenswil beantragte am 24. August 2006, die Beschwerde sei abzuweisen und

die Gebührenpflicht zu bestätigen; zur Frage der zuständigen Rekursinstanz äusserte

sie sich nicht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb eigentlich

der Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre (§ 38 Abs. 2 VRG). Da

sich aber in Bezug auf die Zuständigkeit der Vorinstanz eine Frage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen

(§ 38 Abs. 3 VRG; vgl. auch die mit heutigem Datum erledigten

Verfahren VB.2006.00123 und VB.2006.00291, beide auf www.vgrzh.ch).

2.

Zu prüfen ist in erster

Linie, ob zur Behandlung von Rekursen betreffend Gebühren für nächtliches

Dauerparkieren das Statthalteramt oder der Bezirksrat zuständig sei.

2.1

Gemäss § 10

BezverwG obliegen dem Bezirksrat vor allem die Aufsicht über die Gemeinden und

der Entscheid über Rechtsmitteln in Gemeindesachen; besondere Bestimmungen sind

vorbehalten (Abs. 1). Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die

keine andere Behörde zuständig ist (Abs. 2). Gemäss § 12 BezverwG

obliegen dem Statt­halter­amt vor allen die Aufsicht über die Ortspolizei und

das Feuerwehrwesen, der Entscheid über die Rechtsmittel aus diesen Gebieten und

die Handhabung des Übertretungsstrafrechts; besondere Bestimmungen sind

vorbehalten (Abs. 1). Das Statthalteramt kann sich der Hilfe der Polizei

und der Gemeindebehörden bedienen (Abs. 2).

2.2

Wie dem

Gericht aus früheren Beschwerdefällen bekannt ist (in welchen die Frage weder

von einer Prozesspartei noch von Amtes wegen thematisiert wurde), besteht in

den einzelnen Bezirken keine einheitliche Praxis zur Frage der zuständigen

Instanz für Rekurse betreffend die Erhebung von Gebühren für nächtliches Dauerparkieren:

Im Bezirk Horgen entscheidet, wie der vorliegende Fall

sowie die ebenfalls mit heutigem Datum erledigte Beschwerde VB.2006.00123

zeigen, das Statthalteramt (jedenfalls in neuer Zeit, vgl. demgegenüber VGr, 9. Juli

1998, VB.1998.00166, in welchem Verfahren der Bezirksrat Horgen entschied).

Gleiches gilt offenbar im Bezirk Zürich; das Verwaltungsgericht musste

sich zwar, soweit ersichtlich, bis anhin nicht mit einer Gebührenstreitigkeit

betreffend nächtliches Dauerparkieren aus diesem Bezirk befassen; doch hatte es

andere Fälle zu beurteilen, in denen die Erhebung von Gebühren für die

Benützung des öffentlichen Grundes streitig war, wobei in diesen Fällen stets

das Statthalteramt Zürich als Rekursinstanz wirkte (vgl. VGr, 10. Februar

2000, VB.1999.00323 und VB.1999.00376 betreffend Parkieren gegen Gebühr; vgl.

auch VGr, 5. Januar 2005, VB.2004.00165, www.vgrzh.ch betreffend

Fahrzeugabschleppkosten infolge vorschriftswidrigen Parkierens). Das

Verwaltungsgericht hatte auch zahlreiche Beschwerden betreffend die Nutzung des

öffentlichen Grundes in der Stadt Zürich zu beurteilen, in denen die Nutzung

als solche (nicht die damit verbundene Gebührenpflicht) streitig war; auch hier

wirkte stets das Statthalteramt Zürich als Rekursbehörde (vgl. VGr, 9. Juli

1998, VB.1998.00121; VGr, 3. Dezember 1998, VB.1998.00290 und VB.1998.00304

betreffend Erteilung von Parkkarten; VGr, 9. April 1998, VB.1998.00050;

VGr, 28. September 1999, VB.1999.00168; VGr, 16. Dezember 1999, VB.1999.00266,

betreffend Benützung des öffentlichen Grundes zu kommerziellen Zwecken; VGr, 19. April

1991, VB.1991.00029 betreffend Nutzung des öffentlichen Grundes für

Kundgebungen; VGr, 1. Oktober 1998, VB.1998.00142 betreffend Konzession

für Taxi-Standplatz). Gleiches gilt für ähnliche Streitigkeiten in anderen

Bezirken (vgl. etwa Statthalteramt Hinwil in VGr, 15. Dezember

1995, VB.1995.00062 und Statthalteramt Uster in VGr, 20. August

1998, VB.1998.00147, beide betreffend Bewilligung von Markt-Standplätzen).

Demgegenüber werden in anderen Bezirken Rekurse betreffend Gebühren

für nächtliches Dauerparkieren vom Bezirksrat behandelt (vgl. das ebenfalls mit

heutigem Datum erledigte Verfahren VB.2006.00291 aus dem Bezirk Dielsdorf;

ferner die abgeschlossenen Verfahren VGr, 17. März 2006, VB.2005.00589,

www.vgrzh.ch aus dem Bezirk Uster und VGr, 20. Dezember 1993, VB.1993.00185

aus dem Bezirk Dietikon). Gleiches gilt in Fällen, in denen die Nutzung

des öffentlichen Grundes als solche (und nicht die damit verbundene

Gebührenpflicht streitig ist (vgl. Bezirksrat Dietikon in VGr, 23. März

2006, VB.2005.00596, www.vgrzh.ch betreffend Konzession für Taxi-Standplatz).

Eine einheitliche, durch das Verwaltungsgericht mit RB 1986

Nr. 6 (= BEZ 1986 Nr. 37) eingeleitete Praxis besteht bezüglich

Gebühren für die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes für

Bauinstallationen; für solche Streitigkeiten ist weder das Statthalter­amt noch

der Bezirksrat, sondern die Baurekurskommission zuständig. (Mit diesem Urteil

schützte das Verwaltungsgericht einen zweitinstanzlichen Rekursentscheid des

Regierungsrats, welcher einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des

Statthalteramts Zürich aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen

Behandlung an die Baurekurskommission überwiesen hatte.) Gleiches gilt auch und

umso mehr bezüglich Konzessionsgebühren für – dauernde – bauliche Einrichtungen

auf dem öffentlichen Grund.

2.3

Die

Abgrenzung der Zuständigkeit des Statthalters von jener des Bezirksrats

bereitet Schwierigkeiten. Dies nicht nur in Fällen, in denen wie hier Gebühren

im Zusammenhang mit der Benützung des öffentlichen Grundes streitig sind,

sondern auch bei Rechtsmitteln, welche die Zulassung oder Einschränkung

diesbezüglicher Nutzungen als solche betreffen (Tobias Jaag, Staats- und

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 1617 und

3458; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 9). Solche Schwierigkeiten

können schon in der gesetzlichen Regelung vorgezeichnet sein, sodass ihnen allenfalls

aufgrund des Koordinationsgebots mit einer teilweise von der gesetzlichen Regelung

abweichenden Lösung zu begegnen ist. So ist etwa bei Verkehrsberuhigungsmassnahmen

der Statthalter zuständig, soweit sie durch Signalisationen ("polizeilich")

vollzogen werden, hingegen der Bezirksrat, soweit sie durch Einrichtungen im

Strassenkörper ("baulich") umgesetzt werden, was nach einer

koordinierten Lösung ruft (RB 2001 Nr. 23). Bei der vorliegend

anstehenden Frage geht es jedoch nicht um ein Koordinationsproblem in diesem

Sinn, sondern lediglich darum, auf eine einheitliche Praxis in den Bezirken bezüglich

der nämlichen Zuständigkeitsbestimmungen (§§ 10 ff. BezverwG)

hinzuwirken.

2.4

Aufgrund

der dargelegten Zuständigkeitsbestimmungen von § 10 BezverwG einerseits sowie

§ 12 BezverwG anderseits (vorn E. 1.1) kann die hier vom Statthalter

in Anspruch genommene Zuständigkeit, die vom Beschwerdeführer ausdrücklich

bestritten wird, nur geschützt werden, wenn sich die Erhebung von Gebühren für

das nächtliche Dauerparkieren den ortspolizeilichen Angelegenheiten zuordnen

lässt. Der Begriff der Ortspolizei wird in § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni

1926.

(GemeindeG) verwendet. Gemäss dieser Bestimmung steht dem Gemeinderat

neben den ihm durch andere Gesetze überwiesenen Aufgaben insbesondere die

Besorgung der gesamten Ortspolizei zu. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der

öffentlichen Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum

gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art und trifft alle Vorkehren für die richtige

Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf allen Verwaltungsgebieten (Abs. 1).

Die Gemeinde erlässt zu diesem Zweck eine Polizeiverordnung (Abs. 2 in der

Fassung vom 1. September 1991). Soweit die Bestimmungen den Gemeinderat zu

allen Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf

allen Verwaltungsgebieten ermächtigt, enthält sie eine vereinfachte

Formulierung der so genannten polizeilichen Generalklausel. Der Begriff der "Ortspolizei"

(als wichtiger Bereich der Aufgaben des Gemeinderats) ist aber auch bezüglich

des Zuständigkeitsbereichs weit zu verstehen. Er beschränkt sich nicht nur auf

den Schutz der in § 74 Abs. 1 Satz 2 GemeindeG ausdrücklich

genannten Rechtsgüter, sondern umfasst weitere Bereiche der behördlichen Tätigkeit,

welche einem geordneten Zusammenleben in einer Gemeinde dienen (Hans Rudolf

Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 74

N. 2.1). Dieser Auslegung von § 74 GemeindeG bzw. des darin

verwendeten Begriffs der Ortspolizei entspricht es, wenn ihm auch die Erhebung

von Gebühren für nächtliches Dauerparkieren zugeordnet wird, woraus sich in

solchen Fällen die Zuständigkeit des Statthalters und nicht jene des

Bezirksrats ergibt.

2.5

Was der

Beschwerdeführer zu Gunsten der Zuständigkeit des Bezirksrats vorbringt,

rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass die Bewilligung zu gesteigertem

Gemeingebrauch nach den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen

keine Polizeierlaubnis, sondern eine Bewilligung eigener Art darstellt, trifft

zwar zu. Dies schliesst indessen die Zuordnung entsprechender Bewilligungen zu

den ortspolizeilichen Angelegenheiten nicht aus. Zumal bei der Bewilligung von

gesteigertem Gemeingebrauch neben den spezifisch mit dieser Nutzungsart

zusammenhängenden Aspekten (Koordination und Prioritätensetzung zwischen

verschiedenen Nutzungen) häufig auch rein polizeiliche Anliegen zu berücksichtigen

sind. Das Verwaltungsgericht hat sich denn auch in einem Fall, in dem die

Zulassung zu gesteigertem Gemeingebrauch für eine Kundgebung streitig war, ausdrücklich

zu Gunsten der Zuständigkeit des Statthalters entschieden (VGr, 13. April

2000, VB.2000.00005, E.3, www.vgrzh.ch, teilweise publiziert in RB 2000 Nr. 47

= ZBl 102/2001, S. 103). Im Übrigen bildet gerade der vorliegende

Fall ein Beispiel für die Verflechtung der rein polizeilichen mit den übrigen

Aspekten, die bei der Zulassung zu gesteigertem Gemeingebrauch zu beachten

sind. Diese Zulassung wird nämlich, was das nächtliche Dauerparkieren

anbelangt, nicht nur in der Nachtparkierverordnung vom 5. Dezember 1977/19. Mai

1993, sondern auch in Art. 19 Abs. 2 der kommunalen Polizeiverordnung

vom 20. November 2000 geregelt. Aus dem Umstand, dass erstere Verordnung

vom Grossen Gemeinderat (Legislative) erlassen wurde, während letztere vom

Stadtrat (Exekutive, das heisst Gemeinderat im Sinn von § 74 GemeindeG)

festgesetzt wurde, kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts zu

seinen Gunsten ableiten.

2.6

Es fragt

sich, ob die Zuständigkeit des Bezirksrats nicht damit begründet werden könnte,

dass es sich um eine gebührenrechtliche Streitsache handelt. Wenn jedoch

Streitigkeiten betreffend gesteigerten Gemeingebrauch an öffentlichem Grund wie

dargelegt mit guten Argumenten dem Begriff der Ortspolizei und damit der

Zuständigkeit des Statthalters zuzuordnen sind, besteht kein Grund, die

Zuständigkeitsfrage bezüglich der gebührenrechtlichen Folgen solcher Nutzungen

abweichend zu beantworten. Auch insofern besteht eine Verflechtung der

bezüglich Zulassung und Gebührenpflicht anwendbaren gesetzlichen Grundlagen:

Gemäss Art. 1 NachtparkierV ist es nur mit behördlicher Bewilligung gestattet,

Fahrzeuge aller Art nachts regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf

allgemein zugänglichen Parkplätzen der Stadt abzustellen, wobei gemäss Art. 2

NachtparkierV die Bewilligung mit dem Erlass dieser Verordnung als allen

Fahrzeughaltern erteilt gilt, die mangels anderer Parkierungsmöglichkeiten auf

einen gesteigerten Gemeingebrauch im Sinn von Art. 1 "angewiesen"

sind. Zu letzterem Erfordernis wird in Art. 3 Abs. 4 NachtparkierV

präzisiert, dass der Inhaber eines privaten Parkplatzes diesen benützen muss,

also nicht auf gesteigerten Gemeingebrauch angewiesen ist. Die streitbetroffene

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2006 unterstellt den

Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmungen der Gebührenpflicht gemäss Art. 4

NachtparkierV.

2.7

Wie der

Klarheit halber anzumerken ist, rechtfertigt sich bei der direkten

Anfechtung von Gebührenreglementen und Gebührentarifen allenfalls eine andere

Beurteilung der Zuständigkeitsfrage. In solchen Fällen geht es um eine abstrakte

Normenkontrolle, die der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach

geltendem Recht bis zur Umsetzung von Art. 79 Abs. 2 der Verfassung

des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005, KV) ohnehin entzogen ist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 8; RB 1983 Nr. 15, 1990 Nr. 17,

1992.

Nr. 5); auf Stufe Rekursverfahren liesse sich hier auch die

Zuständigkeit des Bezirksrats, der dazu eher als der Statthalter berufen ist, begründen.

3.

In materieller Hinsicht ist streitig, ob der

Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (gemäss Verfügung vom 13. Januar

2006.

ab 1. Juli 2005 bzw. ab dem 1. Feststelldatum, das heisst ab 5. Juli

2005.

bis 31. Dezember 2005) regelmässig im Sinn von Art. 1 NachtparkierV

auf öffentlichem Grund in Wädenswil parkiert habe.

3.1

Laut

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2006 ist das Fahrzeug des

an der L-Strasse wohnhaften Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum wie folgt

an der M-Strasse auf öffentlichem Grund gesichtet worden: am 5. Juli 2005 um

02.00

Uhr, am 6. Juli 2005 um 02.00 Uhr, am 7. September 2005 um 01.00

Uhr, am 8. September 2005 um 01.00 Uhr, am 8. November 2005 um 00.30

Uhr, am 9. November 2005 um 00.30 Uhr und am 10. November 2005 um 01.00

Uhr. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Er machte jedoch schon in der

Einsprache vom 17. Januar 2006 geltend, er verfüge über einen gemieteten

Tiefgaragenplatz an der N-Strasse, was aufgrund des vorliegenden Mietvertrags

belegt ist. Zur Erklärung, weshalb er das Fahrzeug gleichwohl gelegentlich

nachts auf öffentlichem Grund abstelle, brachte er zudem schon damals vor, wegen

einer Baustelle vor der Tiefgarage sei es ihm im fraglichen Zeitraum nicht

möglich gewesen, regelmässig in die Garage zu fahren, da die Zufahrt wegen

Baumaterialien und gefällten Ästen nicht immer befahrbar gewesen sei.

3.2

Beim

Erfordernis des "regelmässigen" Parkierens auf öffentlichem Grund

handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, bei dessen Auslegung und

Anwendung der zuständigen kommunalen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum

zusteht (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 20 N. 19, § 50 N. 8). Die

Ermessensausübung hat sich jedoch an den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien

und den weiteren verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren, wozu

namentlich auch das Gebot rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 der

Bundesverfassung, Art. 11 KV) zählt. Bei Geschäften der Massenverwaltung,

zu der auch die Gebührenerhebung für nächtliches Dauerparkieren gehört, ist

eine rechtsgleiche Ermessensausübung und damit einheitliche Verwaltungspraxis

vielfach nur möglich, wenn hierfür verwaltungsinterne Dienstanweisungen

bestehen. Solchen Anleitungen kommt kein Rechtssatzcharakter zu, und sie sind

daher für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich; sie dienen der

gleichmässigen, kohärenten Praxis beim Gesetzesvollzug. Soweit sich die

Verwaltungsbehörde auf solche interne Richtlinien stützt, ist dem daher auch im

Rechtsmittelverfahren – durch die Rekursbehörde bei der Überprüfung der Ermessensausübung

(vgl. § 20 VRG), aber auch durch das Verwaltungsgericht bei der Ausübung

der Rechtskontrolle, die eine Überprüfung auf Ermessensmissbauch hin einschliesst

(§ 50 VRG) – Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 58

und 64).

3.3

Im

vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten nicht restlos klar, von welchen

internen Grundsätzen sich die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung der Frage

leiten lässt, ob bei einem wiederholt nachts auf öffentlichem Grund abgestellten

Fahrzeug nächtliches Dauerparkieren angenommen werden kann: Die

Beschwerdegegnerin hat sich erstmals in ihrer Vernehmlassung vom 5. April

2006.

an den Statthalter geäussert. Die Stadtpolizei führe jeden zweiten Monat

an drei aufeianderfolgenden Nächten ab 01.00 Uhr bis 05.00 Uhr Kontrollen

durch. Wenn ein Fahrzeug mehrmals in der elektronisch aufgezeichneten Dokumentation

erscheine, werde hieraus auf nächtliches Dauerparkieren geschlossen. Insbesondere

die Tatsache, dass ein Fahrzeug zwei oder gar drei Nächte hintereinander in derselben

Strasse erfasst werde, weise auf nächtliches Dauerparkieren hin. Das

Statthalteramt hat hieraus abgeleitet, in der Stadt Wädenswil werde

regelmässiges nächtliches Parkieren dann angenommen, wenn ein Fahrzeug in den

nachts alle zwei Monate durchgeführten Kontrollen sechs Mal festgestellt werde

(Rekursentscheid E. 7). Die so interpretierte Regel bezieht sich offenbar

auf eine als massgebend erachtete Periode von sechs Monaten.

In der Beschwerde vom 2. Juni 2006 wird (erneut)

bestritten, dass aus dem Ergebnis der durchgeführten Stichproben (zwischen 5. Juli

und 10. November 2005 Parkieren an der M-Strasse in sieben Nächten) auf

ein nächtliches Dauerparkieren geschlossen werden könne; zudem macht der

Beschwerdeführer geltend, er habe am 19. Mai 2006 die Beschwerdegegnerin

um Zustellung der diesbezüglichen Dienstanweisung ersucht, was jedoch abgelehnt

worden sei. In der Beschwerdeantwort wird dieser Behauptung weder entgegengetreten

noch eingewendet, eine diesbezügliche schriftliche Dienstanweisung existiere

gar nicht. Weitere Abklärungen zum Vorhandensein einer verwaltungsinternen

Dienstanleitung und zu deren genauem Inhalt erübrigen sich indessen aus den

nachfolgenden Gründen.

3.4

In Art. 5

NachtparkierV wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass der Fahrzeuginhaber

der in Wädenswil wohnt und sich nicht darüber ausweisen kann, dass ihm ein ausübbares

Recht zum Parkieren auf privatem Grund zusteht, nachts regelmässig im Sinn von Art. 1

auf öffentlichem Grund parkiert und daher nach Art. 4 gebührenpflichtig

ist (zu einer derartigen gesetzlichen Vermutung vgl. RB 1993 Nr. 62).

Wird diese Vermutung – wie hier vom Beschwerdeführer durch die Vorlage des

Mietvertrages über den Garagenplatz – widerlegt, so ist die Behörde für das

geltend gemachte Dauerparkieren beweispflichtig (vgl. VGr, 17. März 2006,

VB.2005.00589, E. 2.4.4, www.vgrzh.ch). Allerdings kann die Behörde mit

einer sachlich vertretbaren, generell angewandten internen Regelung über Vornahme

und Auswertung von Stichproben im Einzelfall wiederum eine Vermutung für das

nächtliche Dauerparkieren schaffen. Mit einer derartigen Regelung wird aber

lediglich – beweisrechtlich –die Vermutung geschaffen, der Betroffene parkiere

über die stichprobenweise tatsächlich erfassten Vorfälle hinaus sein Fahrzeug

in einem erheblichen, als regelmässig im Sinn von Art. 1 NachtparkierV zu

würdigenden Umfang auf öffentlichem Grund.

3.5

Im

vorliegenden Fall ist vorab fraglich, ob die von der Beschwerdegegnerin

dargelegte Stichprobenregelung (vgl. vorn E. 3.3) eine hinreichende Basis

für die Vermutung nächtlichen Dauerparkierens schafft. Der Beschwerdeführer

nennt in der Beschwerdeschrift triftige Gründe, die einen solchen Schluss

zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen. Selbst wenn aber von der

Beschwerdegegnerin formulierten und vom Statthalter geschützten Regel (wonach

nächtliches Dauerparkieren bei mindestens sechs positiven Stichprobenergebnissen

innerhalb von sechs Monaten angenommen werde) ausgegangen wird, so kann diese

Vermutung vom Betroffenen wie dargelegt entkräftet werden. Davon geht zwar auch

die Rekursbehörde aus. Indessen ist deren Erwägung, der Betroffene könne diese

Vermutung nur widerlegen, wenn er glaubhaft darlege, dass er sein Fahrzeug

einzig in den durch die Stichproben bestätigten Nächten auf öffentlichem Grund

abgestellt habe, nach dem Gesagten nicht haltbar. Zur Entkräftung der Vermutung

kann vom Betroffenen lediglich verlangt werden, glaubhaft zu machen, dass er

während des grössten Teils der in die fragliche Periode fallenden Nächte nicht

auf öffentlichem Grund parkiert habe. Sodann hat sich die Rekursbehörde mit den

vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht geltend gemachten Umständen überhaupt

nicht auseinander gesetzt. In diesem Sinn ist die Beweiswürdigung der

Vorinstanz mangelhaft, weshalb deren Entscheid aufzuheben ist.

3.6

Unter den

vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, auf eine Rückweisung der Sache an

das Statthalteramt zur neuen Beweiswürdigung (wie dies nach § 64 Abs. 1

VRG möglich wäre) zu verzichten; das Verwaltungsgericht kann den Neuentscheid

gestützt auf § 63 Abs. 1 VRG selber treffen. Dazu bedarf es im

jetzigen Beschwerdeverfahren auch keiner weiterer Sachverhaltsabklärungen und

Beweiserhebungen. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Akten unter Beachtung

des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 76

und § 60 N. 18) zu entscheiden.

Der vom Beschwerdeführer gemietete Garagenplatz liegt in der Nähe

seiner Wohnung an der L-Strasse; die Beschwerdegegnerin räumt selber ein, dass

die Distanz lediglich 500 m beträgt. Dass die M-Strasse, auf welcher der

Beschwerdeführer in den gemäss Stichproben erfassten Nächten parkierte, sich

noch näher bei der Wohnung befindet, ist nicht als ausschlaggebendes Gegenindiz

zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat schon in seiner Einsprache geltend

gemacht, das Fahrzeug in der fraglichen Periode gelegentlich nachts auf

öffentlichem Grund abgestellt zu haben, weil die Zufahrt wegen Baumaterialien

und gefällten Ästen nicht immer befahrbar gewesen sei. Diese Darstellung kann

nicht als unglaubwürdig bezeichnet werden und sie ist von den Vorinstanzen auch

nie bestritten worden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug

laut ausdrücklicher Feststellung der Beschwerdegegnerin ab Januar 2006 (das

heisst in Anschluss an die streitbetroffene Periode Juli bis Dezember 2005) bei

den nächtlichen Kontrollfahrten der Stadtpolizei nicht mehr erfasst wurde (vgl.

Dispositiv

Dispositiv Ziffer 3 des Einspracheentscheids). Unter all diesen Umständen

erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in der

fraglichen Periode nicht in einem Ausmass nachts auf öffentlichem Grund

parkiert hat, welches als regelmässiges Parkieren im Sinn von Art. 1

NachtparkierV zu würdigen wäre.

4.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der

Rekursentscheid des Statthalteramts Horgen vom 3. Mai 2006, der

Einspracheentscheid des Stadtrats Wädenswil vom 30. Januar 2006 und die

Verfügung der Sicherheits- und Gesundheitsabteilung Wädenswil vom 13. Januar

2006 sind aufzuheben. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 3 in

Verbindung mit § 5 der verwaltungsgerichtlichen Gebührenverordnung vom 26. Juni

1997 auf Fr. 1'000.- festzulegen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Rekurskosten von Fr. 553.- sowie die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese ist

zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-

zu entrichten.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Statthalteramts Horgen

vom 3. Mai 2006, der Einspracheentscheid des Stadtrats Wädenswil vom 30. Januar

2006 und die Verfügung der Sicherheits- und Gesundheitsabteilung Wädenswil vom

13. Januar 2006 werden aufgehoben.

2. Die

Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer binnen zwanzig Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu

entrichten.

6. Mitteilung an …