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Entscheid

VB.2006.00262

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00262

26. Juli 2006Deutsch7 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 15. August 2005 erteilte der Bauausschuss der Stadt

Winterthur dem Staat Zürich, Beamtenversicherungskasse, unter Auflagen und

Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für eine Neuüberbauung auf dem so

genannten "L-Areal" in Winterthur.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 16. September 2005 erhobenen Rekurs der

Bauherrschaft hiess die Baurekurskommission IV am 18. Mai 2006 teilweise gut,

unter anderem insofern als sie Dispositivziffer I.I.6a Abs. 1 der

Baubewilligung aufhob, wonach die Bauherrschaft verpflichtet wurde, die Überbauung

nach dem Minergie-Standard zu erstellen.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Juni 2006 beantragte die Stadt

Winterthur dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten-

und Entschädigungs­folgen zulasten des Beschwerdegegners insoweit, als

Dispositiv

Dispositivziffer I.I.6a Abs. 1 der Baubewilligung aufgehoben, die Stadt

Winterthur mit zwei Dritteln der Rekurskosten belastet und zur Bezahlung einer

Parteientschädigung verpflichtet worden sei.

Die Vorinstanz schloss am 18. Juli 2006 ohne weitere Bemerkungen

auf Abweisung der Beschwerde. Für den Staat Zürich beantragte die Baudirektion

am 21. Juli 2006 Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit;

eventuell sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und subeventuell sei sie

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

In verfahrensmässiger Hinsicht wurde der teilweise Entzug der aufschiebenden

Wirkung beantragt.

Am selben Tag liess die Stadt Winterthur mitteilen, dass

sie gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung im beantragten Umfang nichts

einzuwenden habe, dass sie aber nach wie vor an einem Entscheid in der Sache

interessiert sei.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von

Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.

1.2 Wie das

Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 23. Mai 1997 erwogen hat, ist eine

Gemeinde zur Rüge befugt gegen die Aufhebung einer Auflage, mit welchem die

Bauherrschaft zur Beheizung einer Arealüberbauung mit Gas verpflichtet wurde

(VB.1996.00174, auszugsweise veröffentlicht in RB 1997 Nr. 94 = BEZ 1997 Nr.

15). Die nämlichen Überlegungen gelten auch hier.

1.3 Da die

Beschwerde gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 2, nachfolgend), erfolgt gemäss

§ 38 Abs. 2 VRG die Erledigung durch den Einzelrichter.

2.

2.1 Der

Beschwerdegegner begründet seinen Abschreibungsantrag mit einem Schreiben des

Finanzdirektors vom 1. Juni 2006, worin dieser gegenüber der Beschwerdeführerin

erklärt habe, dass die Überbauung in Minergie-Bauweise ausgeführt werde; dies

werde auch im Regierungsratsbeschluss vom 14. Juni 2006 erwähnt, mit welchem

für die streitbetroffene Baute ein Objektkredit gesprochen worden sei. Sodann

werde auch im Rahmen der Beschwerdeantwort nochmals ausdrücklich erklärt, dass

die Überbauung in Minergie-Bauweise ausgeführt werde.

2.2 Im erwähnten Schreiben vom 1. Juni

2006 wird auf die Umstände hingewiesen, welche die Bauherrschaft zur

Rekurserhebung gegen die Auflage betreffend Minergie-Bauweise bewogen hätten,

und anschliessend ausgeführt:

"Inzwischen

liegt der Antrag an den Regierungsrat über die Erteilung des Objektkredites für

die Erstellung des Bauwerkes vor. Darin berücksichtigt ist die geplante

Ausstattung im Minergie-Standard. Alle am Vorhaben Beteiligten sind über das

vorliegende Ergebnis erfreut und von der Nachhaltigkeit der geplanten Gebäude

überzeugt. Wir gehen davon aus, dass damit auch Ihrerseits der erstinstanzliche

Entscheid zum Rekursverfahren anerkannt werden kann."

Diese eher gewundene Erklärung enthält keine hinreichend

klare Verpflichtung der Bauherrschaft zur Errichtung der streitbetroffenen

Überbauung im Minergie-Standard, welche die Gegenstandslosigkeit der Auflage

und damit den Verlust des Rechtsschutz­interesses der Beschwerdeführerin zur

Folge hätte. § 188 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO),

wonach der Prozess auf Grund einer Parteierklärung erst erledigt wird, wenn die

Erklärung zulässig und klar ist, gilt als allgemeiner Grundsatz auch im

Verwaltungsprozess.

Auch aus der Umschreibung des Bauprojekts im

Regierungsratsbeschluss vom 14. Juni 2006, wonach dieses Bauprojekt "157

attraktive, neuzeitliche Mietwohnungen verschiede­ner Grössen im mittleren

Mietpreissegment mit Minergiestandard" umfasse, lässt sich eine solche

Verpflichtung nicht ableiten. Überdies wurde – soweit aus den Akten ersichtlich

– sowohl der im Schreiben vom 1. Juni 2006 erwähnte Antrag als auch der

Regierungsrats­beschluss selbst der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt.

Eine solche klare Verpflichtung enthält erst die

Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2006, worin die Bauherrschaft "ausdrücklich

erklärt, dass die Bauausführung im Minergie-Standard erfolgen wird". Aufgrund

dieser Erklärung, bei welcher die Bauherrschaft zu behaften ist, ist das

erforderliche aktuelle Interesse an einem Entscheid über die Zulässigkeit der

Auflage gemäss Dispositivziffer I.I.6a Abs. 1 der Baubewilligung dahin

gefallen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist

(BGE 123 II 285, auch zum Folgenden). Anders als die Beschwerdeführerin

anzunehmen scheint, geht es hier nicht um einen Fall, in welchem ausnahmsweise

auf das aktuelle Interesse verzichtet werden kann, weil sich die gleiche Frage

jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte und sonst

in Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte

(vgl. BGE 128 II 156 E. 1c; RB 1998 Nr. 41, 1987 Nr. 15; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts-pflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25).

3.

3.1 Da das

Verwaltungsrechtspflegegesetz die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit nicht

regelt, wendet das Verwaltungsgericht grundsätzlich § 65 Abs. 1 ZPO analog an

(RB 1977 Nr. 6). Dementsprechend entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei

es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos

gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte.

– Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit mit seiner

Erklärung, der umstrittenen Auflage nachkommen zu wollen, verursacht. Zudem ist

darauf hinzuweisen, dass bei einer materiellen Prüfung die Beschwerde wohl

hätte gutgeheissen werden müssen. Im Rekursverfahren hat sich die

Beschwerdeführerin mit guten Gründen auf den Entscheid vom 23. Mai 1997 (RB

1997 Nr. 94 = BEZ 1997 Nr. 15) berufen, den das Bundesgericht am 9. Januar 1998

geschützt hat (1P.400/1997). Mit diesen Entscheiden, die es insbesondere als

zulässig bezeichnen, wenn die Gemeinden im Rahmen der Bewilligung von

Arealüberbauungen auch energiepolitische Ziele verfolgen, hat sich die

Vorinstanz in keiner Weise auseinander gesetzt. Und wenn das Bundesgericht in §

71 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) eine genügende

gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zu einer Gasheizung gesehen hat, so

dürfte auch die Minergie-Bauweise eine zweckmässige Lösung der (Energie-)Versorgung

im Sinn von § 71 Abs. 2 PBG darstellen.

3.2 Als

Unterliegender ist der Beschwerdegegner zudem gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a

VRG zu einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführerin zu

verpflichten. Die Umtriebe, welche durch das Verhalten der Bauherrschaft

verursacht worden sind, gehen deutlich über das hinaus, was gewöhnlich im

Zusammenhang mit der Prüfung eines Baugesuchs erforderlich ist.

3.3 Was die

beantragte Änderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekurs­verfahren

betrifft, so enthält die Beschwerde insoweit keine selbständige Begründung, die

eine Behandlung als Kostenbeschwerde rechtfertigen würde. – Der Rekursentscheid

könnte deshalb diesbezüglich nur dann abgeändert werden, wenn der Entscheid in

der Sache selbst geändert würde oder wenn sich dessen Regelung der Nebenfolgen

– trotz Gegenstands­losig­keit des Verfahrens – ohne weiteres als unzutreffend

erweisen würde (VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00533, E. 3.1,

www.vgrzh.ch), was hier jedoch nicht zutrifft.

4.

Ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben,

erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag auf Entzug der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Das Beschwerdeverfahren

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführerin

verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser

Verfügung.

5. Mitteilung an…..