VB.2006.00262
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00262
26. Juli 2006Deutsch7 min
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00262
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.07.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Auflageweise Verpflichtung zur Errichtung einer Arealüberbauung nach Minergie-Standard: Gegenstandslosigkeit; Kostenauflage.
Die im Streit liegende Verpflichtung der Bauherrschaft zur Beachtung des Minergie-Standards, um in den Genuss der Arealüberbauungsprivilegien gemäss § 71 PBG zu kommen, wurde vom Beschwerdegegner erst mit der Beschwerdeantwort ausdrücklich anerkannt. Das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin an einem Entscheid über die Zulässigkeit der Auflage in der Baubewilligung fällt damit dahin, und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Bauherrschaft aufzuerlegen, da sie die Gegenstandslosigkeit mit ihrer Erklärung verursacht hat. Überdies dürfte sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren zu Recht auf einen vom Bundesgericht geschützten Entscheid aus dem Jahr 1997 berufen haben, in welchem es als zulässig angesehen wurde, wenn die Gemeinden im Rahmen der Bewilligung von Arealüberbauungen auch energiepolitische Ziele verfolgen (E. 3.1).
Stichworte:
AREALÜBERBAUUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENAUFLAGE
MINERGIE-STANDARD
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 71 PBG
§ 65 Abs. I ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Am 15. August 2005 erteilte der Bauausschuss der Stadt
Winterthur dem Staat Zürich, Beamtenversicherungskasse, unter Auflagen und
Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für eine Neuüberbauung auf dem so
genannten "L-Areal" in Winterthur.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 16. September 2005 erhobenen Rekurs der
Bauherrschaft hiess die Baurekurskommission IV am 18. Mai 2006 teilweise gut,
unter anderem insofern als sie Dispositivziffer I.I.6a Abs. 1 der
Baubewilligung aufhob, wonach die Bauherrschaft verpflichtet wurde, die Überbauung
nach dem Minergie-Standard zu erstellen.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Juni 2006 beantragte die Stadt
Winterthur dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners insoweit, als
Dispositiv
Dispositivziffer I.I.6a Abs. 1 der Baubewilligung aufgehoben, die Stadt
Winterthur mit zwei Dritteln der Rekurskosten belastet und zur Bezahlung einer
Parteientschädigung verpflichtet worden sei.
Die Vorinstanz schloss am 18. Juli 2006 ohne weitere Bemerkungen
auf Abweisung der Beschwerde. Für den Staat Zürich beantragte die Baudirektion
am 21. Juli 2006 Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit;
eventuell sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und subeventuell sei sie
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
In verfahrensmässiger Hinsicht wurde der teilweise Entzug der aufschiebenden
Wirkung beantragt.
Am selben Tag liess die Stadt Winterthur mitteilen, dass
sie gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung im beantragten Umfang nichts
einzuwenden habe, dass sie aber nach wie vor an einem Entscheid in der Sache
interessiert sei.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von
Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.
1.2 Wie das
Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 23. Mai 1997 erwogen hat, ist eine
Gemeinde zur Rüge befugt gegen die Aufhebung einer Auflage, mit welchem die
Bauherrschaft zur Beheizung einer Arealüberbauung mit Gas verpflichtet wurde
(VB.1996.00174, auszugsweise veröffentlicht in RB 1997 Nr. 94 = BEZ 1997 Nr.
15). Die nämlichen Überlegungen gelten auch hier.
1.3 Da die
Beschwerde gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 2, nachfolgend), erfolgt gemäss
§ 38 Abs. 2 VRG die Erledigung durch den Einzelrichter.
2.
2.1 Der
Beschwerdegegner begründet seinen Abschreibungsantrag mit einem Schreiben des
Finanzdirektors vom 1. Juni 2006, worin dieser gegenüber der Beschwerdeführerin
erklärt habe, dass die Überbauung in Minergie-Bauweise ausgeführt werde; dies
werde auch im Regierungsratsbeschluss vom 14. Juni 2006 erwähnt, mit welchem
für die streitbetroffene Baute ein Objektkredit gesprochen worden sei. Sodann
werde auch im Rahmen der Beschwerdeantwort nochmals ausdrücklich erklärt, dass
die Überbauung in Minergie-Bauweise ausgeführt werde.
2.2 Im erwähnten Schreiben vom 1. Juni
2006 wird auf die Umstände hingewiesen, welche die Bauherrschaft zur
Rekurserhebung gegen die Auflage betreffend Minergie-Bauweise bewogen hätten,
und anschliessend ausgeführt:
"Inzwischen
liegt der Antrag an den Regierungsrat über die Erteilung des Objektkredites für
die Erstellung des Bauwerkes vor. Darin berücksichtigt ist die geplante
Ausstattung im Minergie-Standard. Alle am Vorhaben Beteiligten sind über das
vorliegende Ergebnis erfreut und von der Nachhaltigkeit der geplanten Gebäude
überzeugt. Wir gehen davon aus, dass damit auch Ihrerseits der erstinstanzliche
Entscheid zum Rekursverfahren anerkannt werden kann."
Diese eher gewundene Erklärung enthält keine hinreichend
klare Verpflichtung der Bauherrschaft zur Errichtung der streitbetroffenen
Überbauung im Minergie-Standard, welche die Gegenstandslosigkeit der Auflage
und damit den Verlust des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin zur
Folge hätte. § 188 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO),
wonach der Prozess auf Grund einer Parteierklärung erst erledigt wird, wenn die
Erklärung zulässig und klar ist, gilt als allgemeiner Grundsatz auch im
Verwaltungsprozess.
Auch aus der Umschreibung des Bauprojekts im
Regierungsratsbeschluss vom 14. Juni 2006, wonach dieses Bauprojekt "157
attraktive, neuzeitliche Mietwohnungen verschiedener Grössen im mittleren
Mietpreissegment mit Minergiestandard" umfasse, lässt sich eine solche
Verpflichtung nicht ableiten. Überdies wurde – soweit aus den Akten ersichtlich
– sowohl der im Schreiben vom 1. Juni 2006 erwähnte Antrag als auch der
Regierungsratsbeschluss selbst der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt.
Eine solche klare Verpflichtung enthält erst die
Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2006, worin die Bauherrschaft "ausdrücklich
erklärt, dass die Bauausführung im Minergie-Standard erfolgen wird". Aufgrund
dieser Erklärung, bei welcher die Bauherrschaft zu behaften ist, ist das
erforderliche aktuelle Interesse an einem Entscheid über die Zulässigkeit der
Auflage gemäss Dispositivziffer I.I.6a Abs. 1 der Baubewilligung dahin
gefallen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(BGE 123 II 285, auch zum Folgenden). Anders als die Beschwerdeführerin
anzunehmen scheint, geht es hier nicht um einen Fall, in welchem ausnahmsweise
auf das aktuelle Interesse verzichtet werden kann, weil sich die gleiche Frage
jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte und sonst
in Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte
(vgl. BGE 128 II 156 E. 1c; RB 1998 Nr. 41, 1987 Nr. 15; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts-pflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25).
3.
3.1 Da das
Verwaltungsrechtspflegegesetz die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit nicht
regelt, wendet das Verwaltungsgericht grundsätzlich § 65 Abs. 1 ZPO analog an
(RB 1977 Nr. 6). Dementsprechend entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei
es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos
gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte.
– Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit mit seiner
Erklärung, der umstrittenen Auflage nachkommen zu wollen, verursacht. Zudem ist
darauf hinzuweisen, dass bei einer materiellen Prüfung die Beschwerde wohl
hätte gutgeheissen werden müssen. Im Rekursverfahren hat sich die
Beschwerdeführerin mit guten Gründen auf den Entscheid vom 23. Mai 1997 (RB
1997 Nr. 94 = BEZ 1997 Nr. 15) berufen, den das Bundesgericht am 9. Januar 1998
geschützt hat (1P.400/1997). Mit diesen Entscheiden, die es insbesondere als
zulässig bezeichnen, wenn die Gemeinden im Rahmen der Bewilligung von
Arealüberbauungen auch energiepolitische Ziele verfolgen, hat sich die
Vorinstanz in keiner Weise auseinander gesetzt. Und wenn das Bundesgericht in §
71 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) eine genügende
gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zu einer Gasheizung gesehen hat, so
dürfte auch die Minergie-Bauweise eine zweckmässige Lösung der (Energie-)Versorgung
im Sinn von § 71 Abs. 2 PBG darstellen.
3.2 Als
Unterliegender ist der Beschwerdegegner zudem gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a
VRG zu einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführerin zu
verpflichten. Die Umtriebe, welche durch das Verhalten der Bauherrschaft
verursacht worden sind, gehen deutlich über das hinaus, was gewöhnlich im
Zusammenhang mit der Prüfung eines Baugesuchs erforderlich ist.
3.3 Was die
beantragte Änderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren
betrifft, so enthält die Beschwerde insoweit keine selbständige Begründung, die
eine Behandlung als Kostenbeschwerde rechtfertigen würde. – Der Rekursentscheid
könnte deshalb diesbezüglich nur dann abgeändert werden, wenn der Entscheid in
der Sache selbst geändert würde oder wenn sich dessen Regelung der Nebenfolgen
– trotz Gegenstandslosigkeit des Verfahrens – ohne weiteres als unzutreffend
erweisen würde (VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00533, E. 3.1,
www.vgrzh.ch), was hier jedoch nicht zutrifft.
4.
Ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben,
erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag auf Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das Beschwerdeverfahren
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführerin
verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser
Verfügung.
5. Mitteilung an…..