Lexipedia

Entscheid

VB.2006.00268

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00268

14. September 2006Deutsch10 min

(URT.2006.9516)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist

allein erziehende Mutter von drei Kindern (geboren 2001, 1999 und 1997). Sie

lebt von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt. Seit Herbst 2003 betreibt sie

einen Bistrobetrieb. Da sie durch ihren Betrieb sehr in Anspruch genommen wird

– sie arbeitet von Montag bis Samstag jeweils bis 23.00 Uhr – müssen ihre

Kinder fremdbetreut werden. Der Ertrag aus dem Bistrobetrieb reicht jedoch zur

Deckung der Kinderbetreuungskosten nicht aus.

B. Die

Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich bewilligte am 30. März

2004 die Kosten für die Samstags- und Abendbetreuung der drei Kinder in der

mütterlichen Wohnung für den Zeitraum vom 16. August 2003 bis

voraussichtlich 31. Dezember 2004. Am 27. April 2004 beschloss die

Einzelfallkommission, die Kosten für die Kinderbetreuung von ca. Fr. 2'250.-

pro Monat werden ab 1. März 2004 bis zum Abschluss einer Betriebsanalyse

bewilligt. Mit der Betriebsanalyse wurde die Firma C beauftragt. Sobald deren

Bericht vorliege, spätestens jedoch Ende Mai 2004, werde der Fall durch die

Einzelfallkommission neu geprüft. Am 26. Oktober 2004 bewilligte die

Einzelfallkommission die Übernahme der Kinderbetreuungskosten im Umfang von

maximal Fr. 4'000.- pro Monat während der selbstständigen Erwerbstätigkeit

von A rückwirkend ab 1. Mai 2004 bis längstens 31. Dezember 2004

ergänzend zu den Geschäftseinnahmen. Ausserdem wurde A angehalten so schnell

wie möglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember 2004, eine günstigere

Betreuungsmöglichkeit für ihre 3 Kinder zu suchen.

C. A, ab

diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten, ersuchte die Sozialbehörde der Stadt Zürich

am 28. Dezember 2004 darum, es seien die im Entscheid der Einzelfallkommission

vom 26. Oktober 2004 zugesprochenen Kinderbetreuungskosten bis zum 31. Dezember

2005 zu übernehmen. Die Einzelfallkommission wies das Gesuch am 17. Mai 2005

ab.

Gegen den Entscheid der Einzelfallkommission vom 17. Mai

2005 erhob A am 16. Juni 2005 Einsprache. Der Einsprache legte sie eine

Zusage der Stiftung D vom 27. Mai 2005 bei, wonach die Stiftung im Jahr

2005 einen monatlichen Beitrag von Fr. 2'000.- an die

Kinderbetreuungskosten leisten würde. Sie beantragte deshalb, die finanzielle

Unterstützung für die Kinderbetreuung bis Ende 2005 zu verlängern und eine

Kostengutsprache von Fr. 2'000.- pro Monat zu erteilen. Die

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) wies die Einsprache am

5. September 2005 ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid der EGPK erhob A Rekurs an den

Bezirksrat Zürich. Sie führte aus, die Kinderbetreuungskosten würden Fr. 3'700.-

pro Monat betragen. Damit wären nach Abzug des Beitrags der Stiftung D von der

Sozialbehörde noch Kosten von Fr. 1'700.- pro Monat zu übernehmen.

Ausserdem beantragte sie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der

Bezirksrat Zürich wies den Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

am 11. Mai 2006 ab.

III.

A gelangte am 20. Juni 2006 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

und in Gutheissung der Beschwerde die Zusprache einer angemessenen, anteilsmässigen

Übernahme der Kinderbetreuungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin. Ausserdem beantragte sie die unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Der Bezirksrat Zürich und die Sozialbehörde Zürich

beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Streitigkeit auf dem Gebiet des

Sozialhilferechts gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Streitgegenstand bildet die Übernahme von Kinderbetreuungskosten in

der Höhe von Fr. 1'700.- pro Monat für das Jahr 2005. Da damit der

Streitwert mehr als Fr. 20'000.- beträgt, ist die Kammer zum Entscheid

berufen (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981, SHG). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15

Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und

örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum

des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom Dezember 2004.

Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV).

Bei erwerbstätigen Alleinerziehenden oder Elternpaaren

fallen häufig Kosten für die stunden- oder tageweise Fremdbetreuung der Kinder

während der Arbeitszeit an. Diese Auslagen sind anzurechnen, wenn sie in einem

vertretbaren Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen stehen

(SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.3).

2.2

Nach

Erlass der angefochtenen Verfügung neu eingetretene Tatsachen sind zu berücksichtigen,

sofern sie den Streitgegenstand nicht verändern. Dies gilt nach der verwaltungsgerichtlichen

Praxis für die zürcherischen Rekursbehörden jedenfalls dann, wenn die neu

eingetretenen Tatsachen keine neuen Rechtsfragen aufwerfen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 47). Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen

Verfügung vom 17. Mai 2005 ging die Einzelfallkommission davon aus, dass

die Beschwerdeführerin der in der Verfügung vom 26. Oktober 2004 enthaltenen

Weisung, eine günstigere Betreuungsmöglichkeit für ihre 3 Kinder zu finden,

nicht nachgekommen war. Im Einspracheverfahren machte sie geltend, dass die Stiftung

D im Jahr 2005 einen monatlichen Beitrag von Fr. 2'000.- an die

Kinderbetreuungskosten leisten würde, weshalb sie nur noch den nicht gedeckten

Differenzbetrag von Fr. 2'000.- beantragte. Diese neue Tatsache berücksichtige

die EGPK in ihrem Entscheid vom 5. September 2005; befand aber, dass auch Kinderbetreuungskosten

in der Höhe von Fr. 2'000.- immer noch zu hoch seien. Im Rekursverfahren

machte die Beschwerdeführerin geltend, die Betreuungskosten würden ab

1.

September 2005 nur noch Fr. 3'700.- pro Monat betragen, nämlich Fr. 3'200.-

für die Anstellung einer festen Kinderbetreuung und Fr. 500.- Hortkosten.

Sie beantragte deshalb – nach Abzug des Beitrags der Stiftung D in der Höhe von

Fr. 2'000.- – die Übernahme des nicht gedeckten Differenzbetrags von Fr. 1'700.-.

Auch der Bezirksrat hat diese neue Tatsache gewürdigt. Befand aber ebenfalls,

dass Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 1'700.- in keinem

vertretbaren Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen stehen würden. Damit ist

auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, dass die von

der Sozialbehörde zu übernehmenden Kinderbetreuungskosten nur noch Fr. 1'700.-

pro Monat betragen würden.

2.3

Der

Beschwerdeführerin wurde am 26. Oktober 2004 die Weisung erteilt, eine günstigere

Betreuungsmöglichkeit zu finden. Durch ihren persönlichen Einsatz gelang es

ihr, eine private Stiftung dahingehend von ihrer Geschäftsidee zu überzeugen,

dass sich Letztere bereit erklärt hat, einen Teil der Kinderbetreuungskosten zu

übernehmen. Ob die Beschwerdeführerin damit der Weisung nachgekommen ist, kann

jedoch im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden. Zu prüfen ist nämlich,

ob die noch verbleibenden Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 1'700.-

in einem vertretbaren Verhältnis zu ihrem Erwerbseinkommen stehen. Der

Bezirksrat war der Ansicht, dass dies nicht der Fall sei. Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift nur geltend, dass sie die

Kinderbetreuungskosten merklich gesenkt habe, hingegen äussert sie sich nicht

zur Frage, ob die monatlichen Kinderbetreuungskosten von Fr. 1'700.- in

einem vertretbaren Verhältnis zu ihrem Erwerbseinkommen stehen würden.

Um die Frage der Verhältnismässigkeit zu beantworten, muss

das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin dem Aufwand für die Kinderbetreuung

gegenübergestellt werden. Aus der sich in den Akten befindlichen

Hilfsbuchhaltung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom Januar

bis Mai 2005 Einnahmen in der Höhe von Fr. 6'669.09 (Gesamteinnahmen in

der Höhe von Fr. 63'413.75, abzüglich der Gesamtausgaben in der Höhe von Fr. 56'744.66)

erzielte, was monatliche Einnahmen von Fr. 1'334.- ergibt. Wenn der

Bezirksrat befand, die verbleibenden Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 1'700.-

stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zum monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 1'334.-,

kann das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht (§ 50 Abs. 2

VRG) darin keine Rechtsverletzung erkennen.

3.

3.1

Die

Beschwerde ist demnach abzuweisen (bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

im Verfahren vor Bezirksrat siehe E. 3.3). Bei diesem Verfahrensausgang sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Die

Beschwerdeführerin ist mittellos. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten

auf Gutheissung oder aber auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur

geringfügig differieren. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der

Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme.

Abzustellen ist somit auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). In Anbetracht dessen, dass die Stiftung

D einen Teil der Kinderbetreuungskosten übernahm, war es aus dem Blickwinkel

der Beschwerdeführerin nicht ganz unberechtigt zu hoffen, dass die Beschwerdegegnerin

für die verbleibenden Kosten aufzukommen hätte, sodass auch eine vermögende Partei

das Rechtsmittel ergriffen hätte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ist deshalb gutzuheissen.

3.3

Die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus,

dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Rechte im

Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Streitgegenstand

bildete vorliegend einzig die Frage, ob die Sozialbehörde für

Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 1'700.- aufzukommen hat. Die

sich diesbezüglich stellenden Fragen sind rechtlich nicht derart komplex, dass

die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Rechte selber zu

wahren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist

deshalb abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch die Beschwerde abzuweisen,

soweit sie sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

im Verfahren vor Bezirksrat richtet.

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

2.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Mitteilung an …