VB.2006.00276
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00276
21. Juli 2006Deutsch4 min
(URT.2006.9423)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00276
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.07.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Übernahme und Entsorgung von entwässertem Klärschlamm: Legitimation zur Anfechtung eines Vergabeentscheids.
Nachdem die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung ihre Offerte zurückgezogen hat, ist sie am Vergabeverfahren nicht mehr beteiligt und vom angefochten Zuschlag nicht mehr berührt (§ 21 lit. a VRG). Sie ist folglich zur Anfechtung nicht legitimiert.
Nichteintreten.
Stichworte:
ANGEBOT
BERÜHRTSEIN
BETEILIGUNG
LEGITIMATION
RÜCKZUG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SUBMISSIONSRECHT
SUBMISSIONSVERFAHREN
Rechtsnormen:
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Am 9. Februar 2006
eröffnete die ERZ Entsorgung + Recycling Zürich ein offenes Verfahren für die
Übernahme und Entsorgung von entwässertem Klärschlamm des Klärwerks Werdhölzli
für die Dauer vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2008.
Mit Verfügung vom 16. Juni
2006 erhielt die aufgrund der Zuschlagskriterien drittplatzierte C GmbH den
Zuschlag. Die beiden erstplatzierten Angebote der A AG und der D AG wurden bei
der Vergabe nicht berücksichtigt, da sie ausschliesslich eine Entsorgung des
Klärschlamms im Ausland vorsahen.
Erwägungen
II.
Am 27. Juni 2006 erhob
die A AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte diesem folgende
Anträge:
"1.) Die Ausschreibung des ERZ Entsorgung [+] Recycling
wird für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen.
2.
) Die zuständigen Organe des Kantons Zürich sollen,
falls erforderlich, eine allfällige öffentliche Ausschreibung organisieren. So
ist gewährleistet, dass eine Lösung im allgemeinen Konsens gefunden wird."
Überdies erklärte die A AG am Ende ihrer Beschwerdeschrift:
"Die Offerte der A AG wird hiermit
zurückgezogen."
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2006 wurde vom
Eingang der Beschwerde Vormerk genommen. Weitere prozessuale Anordnungen
erfolgten nicht.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler
und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weiter gezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das
Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 zur
Anwendung.
Da die Beschwerdeführerin mit
der vorliegenden Beschwerde ihr Ziel von vornherein nicht zu erreichen vermag,
ist von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen worden (vgl. § 56
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Das Vergaberecht regelt
nicht, wer zur Anfechtung eines Vergabeentscheids befugt ist; diese Frage
beurteilt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Gemäss § 2 Abs. 2
des Gesetzes vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revidierten
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
finden im Beschwerdeverfahren die für das Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz geltenden Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
ergänzend Anwendung.
Ein nicht berücksichtigter
Anbieter ist zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid unter anderem dann
legitimiert, wenn er bei deren Gutheissung eine realistische Chance hat, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung zu einer Wiederholung
des Submissionsverfahrens führt, in welchem er ein neues Angebot einreichen
kann (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Andernfalls fehlt
ihm das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (§ 70 in Verbindung
mit § 21 lit. a VRG).
Dass ein Anbieter zur Anfechtung des Zuschlags legitimiert
ist, wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Vergabeverfahrens
führt und ihm damit die Einreichung eines neuen Angebots ermöglicht, setzt
jedoch voraus, dass er am bisherigen Verfahren beteiligt war und es auch noch ist.
Nachdem die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung ihre Offerte
zurückgezogen hat, ist sie am Vergabeverfahren nicht mehr beteiligt und vom angefochten
Zuschlag nicht mehr berührt (§ 21 lit. a VRG). Sie ist folglich zur
Anfechtung nicht legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen ergeben sich aus
der Beschwerde auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren wiederholt
werden müsste. Wenn die Auffassung der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die
Zulässigkeit bzw. die Bewilligungsfähigkeit des Klärschlammexports ins Ausland
zutreffen sollte, würde dies bloss dazu führen, dass die entsprechenden
Angebote zu berücksichtigen wären. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Angebot
zurückgezogen hat, besitzt sie auch an diesem Entscheid kein Interesse mehr.
4.
Ausgangsgemäss wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Mitteilung an …