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Entscheid

VB.2006.00276

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00276

21. Juli 2006Deutsch4 min

(URT.2006.9423)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 9. Februar 2006

eröffnete die ERZ Entsorgung + Recycling Zürich ein offenes Verfahren für die

Übernahme und Entsorgung von entwässertem Klärschlamm des Klärwerks Werdhölzli

für die Dauer vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2008.

Mit Verfügung vom 16. Juni

2006 erhielt die aufgrund der Zuschlagskriterien drittplatzierte C GmbH den

Zuschlag. Die beiden erstplatzierten Angebote der A AG und der D AG wurden bei

der Vergabe nicht berücksichtigt, da sie ausschliesslich eine Entsorgung des

Klärschlamms im Ausland vorsahen.

Erwägungen

II.

Am 27. Juni 2006 erhob

die A AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte diesem folgende

Anträge:

"1.) Die Ausschreibung des ERZ Entsorgung [+] Recycling

wird für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen.

2.

) Die zuständigen Organe des Kantons Zürich sollen,

falls erforderlich, eine allfällige öffentliche Ausschreibung organisieren. So

ist gewährleistet, dass eine Lösung im allgemeinen Konsens gefunden wird."

Überdies erklärte die A AG am Ende ihrer Beschwerdeschrift:

"Die Offerte der A AG wird hiermit

zurückgezogen."

Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2006 wurde vom

Eingang der Beschwerde Vormerk genommen. Weitere prozessuale Anordnungen

erfolgten nicht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler

und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weiter gezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das

Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 zur

Anwendung.

Da die Beschwerdeführerin mit

der vorliegenden Beschwerde ihr Ziel von vornherein nicht zu erreichen vermag,

ist von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen worden (vgl. § 56

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Das Vergaberecht regelt

nicht, wer zur Anfechtung eines Vergabeentscheids befugt ist; diese Frage

beurteilt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Gemäss § 2 Abs. 2

des Gesetzes vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revidierten

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001.

finden im Beschwerdeverfahren die für das Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz geltenden Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

ergänzend Anwendung.

Ein nicht berücksichtigter

Anbieter ist zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid unter anderem dann

legitimiert, wenn er bei deren Gutheissung eine realistische Chance hat, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung zu einer Wiederholung

des Submissionsverfahrens führt, in welchem er ein neues Angebot einreichen

kann (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Andernfalls fehlt

ihm das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (§ 70 in Verbindung

mit § 21 lit. a VRG).

Dass ein Anbieter zur Anfechtung des Zuschlags legitimiert

ist, wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Vergabeverfahrens

führt und ihm damit die Einreichung eines neuen Angebots ermöglicht, setzt

jedoch voraus, dass er am bisherigen Verfahren beteiligt war und es auch noch ist.

Nachdem die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung ihre Offerte

zurückgezogen hat, ist sie am Vergabeverfahren nicht mehr beteiligt und vom angefochten

Zuschlag nicht mehr berührt (§ 21 lit. a VRG). Sie ist folglich zur

Anfechtung nicht legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.

Im Übrigen ergeben sich aus

der Beschwerde auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren wiederholt

werden müsste. Wenn die Auffassung der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die

Zulässigkeit bzw. die Bewilligungsfähigkeit des Klärschlammexports ins Ausland

zutreffen sollte, würde dies bloss dazu führen, dass die entsprechenden

Angebote zu berücksichtigen wären. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Angebot

zurückgezogen hat, besitzt sie auch an diesem Entscheid kein Interesse mehr.

4.

Ausgangsgemäss wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Mitteilung an …