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Entscheid

VB.2006.00279

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00279

8. November 2006Deutsch8 min

(URT.2006.9596)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am

22. August 2002 erteilte der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde X

die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von vier Reiheneinfamilienhäusern

unter Bedingungen und Auflagen. Mit Beschluss vom 28. September 2005

erteilte er der B AG als der neuen Bauherrschaft die baurechtliche Bewilligung

für die Umgebungsarbeiten auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01-03 sowie 04-05,

wiederum unter Bedingungen und Auflagen. Diese sollten den Hochwasserschutz

sicherstellen, da bei den Bauarbeiten das offene öffentliche Gewässer "L"

und der daran angrenzende Strassenbereich ins Rutschen geraten seien und wieder

instand gestellt werden müssten. In dem Beschluss wurde die wasserbaupolizeiliche

Bewilligung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vorbehalten.

Erwägungen

II.

Gegen den

Beschluss vom 28. September 2005 erhob die B AG Rekurs an die Baurekurskommission.

Sie beantragte sinngemäss, entweder sei auf neue Hochwasserschutzmassnahmen zu

verzichten oder es seien deren Kosten durch die Gemeinde X oder den Kanton

Zürich zu tragen. Die Baurekurskommission erwog in ihrem Entscheid vom

23.

Mai 2006, dass der angefochtene Beschluss einerseits die Koordinationspflicht

gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 und

§ 8 f. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 verletze

und anderseits Nebenbestimmungen enthalte, die nicht genügend konkret seien.

Sie hiess den Rekurs gut (recte: teilweise gut) und wies die Sache – unter

Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I.2-3 des angefochtenen Beschlusses – an

den Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde X zur weiteren Behandlung im

Sinn der Erwägungen zurück.

III.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Gemeinde X am 28. Juni 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Sie beantragte, der "angefochtene Beschluss sei insoweit aufzuheben, als

das Verfahren gemäss Disp. Ziff. I Abs. 2 im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird und die Vorinstanz in Erw.

Ziff. 4.1 davon ausgeht, die Kostentragung für die Durchführung der

nötigen Massnahmen richte sich nach § 14 WWG" (d.h. des

Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991). Diesen Antrag begründete sie

damit, dass der angefochtene Entscheid zu Unrecht festschreibe, die Kosten

allfälliger Hochwasserschutzmassnahmen seien nach § 14 WWG aufzuteilen.

Sie anerkannte dagegen ausdrück­lich, dass der aufgehobene erstinstanz­liche

Entscheid gegen das Koordinationsgebot ver­stossen habe.

Die B AG

stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2006 den Antrag, die Beschwerde

sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baurekurskommission beantragte

in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2006, nicht auf die Beschwerde

einzutreten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen

Rückweisungsentscheid. Nach § 48 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) können Entscheide, die eine Sache materiell oder durch

Nichteintreten erledigen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten

werden (Abs. 1). Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für die

Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich

nicht mehr beheben lässt (Abs. 2). Vorentscheide, durch die eine

Rechtsfrage beurteilt wird, können weitergezogen werden, wenn dadurch sofort

ein Endentscheid herbeigeführt und ein erhebliches Beweisverfahren erspart

werden kann (Abs. 3). Rückweisungsentscheide werden in § 48 VRG nicht

als anfechtbare Anordnungen eigener Art erwähnt.

1.2

Die Rechtsnatur von Rückweisungsentscheiden ist nicht restlos geklärt.

Sie werden nicht als Endentscheide, sondern entweder als Vor- oder als

Zwischenentscheide qualifiziert, weil sie zwar instanz-, aber nicht

verfahrensabschliessend sind. Das Verwaltungsgericht stellte jedoch häufig die

Rückweisungsentscheide den Endentscheiden gleich, indem es ihre Anfechtung

nicht nur unter den Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 und 3 VRG zuliess

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 40, § 48

N. 16; VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 54 = RB 2000

Nr. 13; RB 1998 Nr. 31). Nach neuerer Rechtsprechung werden

jedoch Rückweisungsentscheide nicht mehr vorbehaltlos den Endentscheiden

gleichgestellt, sondern nur, wenn verfahrensökonomische Gründe dafür sprechen.

Dies ist unter anderem der Fall, wenn durch die Anfechtung einer im Rückweisungsentscheid

enthaltenen materiellen Ent­scheidung verhindert werden kann, dass die untere Instanz

zu vermeidbarem Arbeits­aufwand veranlasst wird. In Anlehnung an die in

§ 48 Abs. 3 VRG für die Anfechtung von Vorentscheiden formulierten

Voraussetzungen wird nun verlangt, dass durch die Zulassung der Beschwerde

gegen einen Rückweisungsentscheid eine erhebliche Verfahrens­verkürzung

ermöglicht wird (VGr, 17. Juni 2005, VB.2005.00037, E. 1.1.1 mit

weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch [Leitsatz: RB 2005 Nr. 82]; zur anders

lautenden bundesgerichtlichen Praxis vgl. etwa BGr, 11. Mai 2006,2A.713/2005,

E. 2.1, www.bger.ch).

1.3

Sofern die erstinstanzlich verfügende Gemeinde überhaupt nach § 21

lit. b VRG zur Rechtsmittelerhebung legitimiert ist, muss sie einen

Rückweisungsentscheid auch dann anfechten können, wenn dieser ihren

Entscheidungsspielraum derart einschränken würde, dass sie gezwungen wäre, im

zweiten Rechtsgang entgegen ihrer Rechtsauffassung zu entscheiden und hernach

ihren eigenen Neuentscheid anzufechten (VGr, 19. August 2004,

VB.2004.00154, E. 1, www.vgrzh.ch; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 48

N. 17). Dies würde einen prozessualen Leerlauf darstellen, ganz abgesehen

davon, dass die Anfechtung einer Verfügung durch die verfügende Behörde dem

Verwaltungsverfahrensrecht fremd ist. Auch in diesem Fall kann durch die

Zulassung der Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid eine erhebliche

Verfahrensverkürzung erreicht werden.

2.

2.1

Mit der vorliegenden Beschwerde will sich die Beschwerdeführerin gegen

eine angeb­liche Feststellung in den Erwägungen der Vorinstanz wehren, wonach

sich die Kosten­tragung für allfällige Hochwasserschutzmassnahmen nach

§ 14 WWG richte. Hintergrund ist die Uneinigkeit zwischen den Parteien,

wer gegebenenfalls die Kosten derartiger Massnahmen zu tragen habe.

2.2

Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass der angefochtene

Rekursentscheid keine bindenden Anordnungen über die Kostentragung für

allfällige Hochwasserschutzmassnahmen enthält. Zwar ergibt sich dies – entgegen

der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht bereits daraus, dass sich die von

der Beschwerdeführerin beanstandete Aussage in den Erwägungen und nicht im

Dispositiv

Dispositiv des angefochtenen Entscheids findet. Die Vorinstanz wies die Sache

nämlich im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Beschwerdeführerin

zurück (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 5). Doch materiell hat die

Baurekurskommission die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet, die Kosten

für allfällige Hochwasserschutzmassnahmen gemäss § 14 WWG (teilweise) zu

tragen. Sie hat zwar in einer einleitenden Bemerkung darauf hingewiesen, dass

sich die Kostentragung für die Durchführung von Hochwasserschutzmassnahmen in

Fällen wie dem vorliegenden nach § 14 WWG richte. Doch hat sie

ausdrücklich festgehalten, dass materiellrechtliche Fragen im Rekursverfahren

ausgeklammert würden und über die Kostentragungspflicht noch keine Aussagen

gemacht werden könnten, da weder der Umfang noch die Tragweite der anzuordnenden

Massnahmen feststünden. Sie hat sodann die Möglichkeit erwähnt, allfällige

Verhaltens- und Zustandsstörer zu belangen (E. 4.3 des angefochtenen Entscheids).

Die Baurekurskommission hat somit die Frage der Kostentragung explizit offen

gelassen. Die Erwähnung von § 14 WWG bindet die Beschwerdeführerin im

zweiten Rechtsgang nicht.

2.3 Enthält der angefochtene Entscheid im fraglichen Punkt gar keine verbindliche

Anordnung, so entfällt eine Anfechtung in Analogie zu § 48 Abs. 3 VRG

bzw. aus prozessökonomischen Gründen von vornherein. Die Beschwerdeführerin

kann den Rekursentscheid auch nicht als Zwischenentscheid gemäss § 48

Abs. 2 VRG anfechten, weil ausgeschlossen werden kann, dass der Entscheid

einen für sie voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge hat. Die

Voraussetzungen für die Anfechtung eines Rückweisungsentscheids sind somit

nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.4 Ob eine Weiterleitung der Beschwerde an die Vorinstanz zur Behandlung

als Erläuterungsgesuch in Frage käme, kann offen bleiben, da der Verzicht auf

die Weiterleitung für die Beschwerdeführerin keine prozessualen Nachteile zur

Folge hat (vgl. auch § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 21).

Im Übrigen erscheint eine weitere Erläuterung des angefochtenen Entscheids

angesichts der vorliegenden Erwä­gungen und der Vernehmlassung der Vorinstanz

überflüssig.

3.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie hat sodann der Beschwerdegegnerin

eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG). Als angemessen erscheint vorliegend eine Entschädigung in der

Höhe von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5. Mitteilung

an …