VB.2006.00279
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00279
8. November 2006Deutsch8 min
(URT.2006.9596)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2006.00279
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.11.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids
Rechtsnatur von Rückweisungsentscheiden: (...) Nach neuerer Rechtsprechung werden Rückweisungsentscheide nicht mehr vorbehaltlos den Endentscheiden gleichgestellt, sondern nur, wenn verfahrensökonomische Gründe dafür sprechen. In Anlehnung an die in § 48 Abs. 3 VRG für die Anfechtung von Vorentscheiden formulierten Voraussetzungen wird nun verlangt, dass durch die Zulassung der Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid eine erhebliche Verfahrensverkürzung ermöglicht wird (E. 1.2).
Sofern die erstinstanzlich verfügende Gemeinde überhaupt nach § 21 lit. b VRG zur Rechtsmittelerhebung legitimiert ist, muss sie einen Rückweisungsentscheid auch dann anfechten können, wenn dieser ihren Entscheidungsspielraum derart einschränken würde, dass sie gezwungen wäre, im zweiten Rechtsgang entgegen ihrer Rechtsauffassung zu entscheiden und hernach ihren eigenen Neuentscheid anzufechten (E. 1.3).
Enthält der angefochtene Entscheid im fraglichen Punkt gar keine verbindliche Anordnung, so entfällt eine Anfechtung in Analogie zu § 48 Abs. 3 VRG bzw. aus prozessökonomischen Gründen von vornherein. Die Voraussetzungen für die Anfechtung des Rückweisungsentscheids sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2.3).
Nichteintreten
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
GEMEINDE
LEGITIMATION
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
VERFÜGUNG
VORENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 21 lit. b VRG
§ 48 VRG
§ 48 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Am
22. August 2002 erteilte der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde X
die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von vier Reiheneinfamilienhäusern
unter Bedingungen und Auflagen. Mit Beschluss vom 28. September 2005
erteilte er der B AG als der neuen Bauherrschaft die baurechtliche Bewilligung
für die Umgebungsarbeiten auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01-03 sowie 04-05,
wiederum unter Bedingungen und Auflagen. Diese sollten den Hochwasserschutz
sicherstellen, da bei den Bauarbeiten das offene öffentliche Gewässer "L"
und der daran angrenzende Strassenbereich ins Rutschen geraten seien und wieder
instand gestellt werden müssten. In dem Beschluss wurde die wasserbaupolizeiliche
Bewilligung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vorbehalten.
Erwägungen
II.
Gegen den
Beschluss vom 28. September 2005 erhob die B AG Rekurs an die Baurekurskommission.
Sie beantragte sinngemäss, entweder sei auf neue Hochwasserschutzmassnahmen zu
verzichten oder es seien deren Kosten durch die Gemeinde X oder den Kanton
Zürich zu tragen. Die Baurekurskommission erwog in ihrem Entscheid vom
23.
Mai 2006, dass der angefochtene Beschluss einerseits die Koordinationspflicht
gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 und
§ 8 f. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 verletze
und anderseits Nebenbestimmungen enthalte, die nicht genügend konkret seien.
Sie hiess den Rekurs gut (recte: teilweise gut) und wies die Sache – unter
Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I.2-3 des angefochtenen Beschlusses – an
den Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde X zur weiteren Behandlung im
Sinn der Erwägungen zurück.
III.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Gemeinde X am 28. Juni 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Sie beantragte, der "angefochtene Beschluss sei insoweit aufzuheben, als
das Verfahren gemäss Disp. Ziff. I Abs. 2 im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird und die Vorinstanz in Erw.
Ziff. 4.1 davon ausgeht, die Kostentragung für die Durchführung der
nötigen Massnahmen richte sich nach § 14 WWG" (d.h. des
Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991). Diesen Antrag begründete sie
damit, dass der angefochtene Entscheid zu Unrecht festschreibe, die Kosten
allfälliger Hochwasserschutzmassnahmen seien nach § 14 WWG aufzuteilen.
Sie anerkannte dagegen ausdrücklich, dass der aufgehobene erstinstanzliche
Entscheid gegen das Koordinationsgebot verstossen habe.
Die B AG
stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2006 den Antrag, die Beschwerde
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baurekurskommission beantragte
in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2006, nicht auf die Beschwerde
einzutreten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen
Rückweisungsentscheid. Nach § 48 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) können Entscheide, die eine Sache materiell oder durch
Nichteintreten erledigen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden (Abs. 1). Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für die
Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich
nicht mehr beheben lässt (Abs. 2). Vorentscheide, durch die eine
Rechtsfrage beurteilt wird, können weitergezogen werden, wenn dadurch sofort
ein Endentscheid herbeigeführt und ein erhebliches Beweisverfahren erspart
werden kann (Abs. 3). Rückweisungsentscheide werden in § 48 VRG nicht
als anfechtbare Anordnungen eigener Art erwähnt.
1.2
Die Rechtsnatur von Rückweisungsentscheiden ist nicht restlos geklärt.
Sie werden nicht als Endentscheide, sondern entweder als Vor- oder als
Zwischenentscheide qualifiziert, weil sie zwar instanz-, aber nicht
verfahrensabschliessend sind. Das Verwaltungsgericht stellte jedoch häufig die
Rückweisungsentscheide den Endentscheiden gleich, indem es ihre Anfechtung
nicht nur unter den Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 und 3 VRG zuliess
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 40, § 48
N. 16; VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 54 = RB 2000
Nr. 13; RB 1998 Nr. 31). Nach neuerer Rechtsprechung werden
jedoch Rückweisungsentscheide nicht mehr vorbehaltlos den Endentscheiden
gleichgestellt, sondern nur, wenn verfahrensökonomische Gründe dafür sprechen.
Dies ist unter anderem der Fall, wenn durch die Anfechtung einer im Rückweisungsentscheid
enthaltenen materiellen Entscheidung verhindert werden kann, dass die untere Instanz
zu vermeidbarem Arbeitsaufwand veranlasst wird. In Anlehnung an die in
§ 48 Abs. 3 VRG für die Anfechtung von Vorentscheiden formulierten
Voraussetzungen wird nun verlangt, dass durch die Zulassung der Beschwerde
gegen einen Rückweisungsentscheid eine erhebliche Verfahrensverkürzung
ermöglicht wird (VGr, 17. Juni 2005, VB.2005.00037, E. 1.1.1 mit
weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch [Leitsatz: RB 2005 Nr. 82]; zur anders
lautenden bundesgerichtlichen Praxis vgl. etwa BGr, 11. Mai 2006,2A.713/2005,
E. 2.1, www.bger.ch).
1.3
Sofern die erstinstanzlich verfügende Gemeinde überhaupt nach § 21
lit. b VRG zur Rechtsmittelerhebung legitimiert ist, muss sie einen
Rückweisungsentscheid auch dann anfechten können, wenn dieser ihren
Entscheidungsspielraum derart einschränken würde, dass sie gezwungen wäre, im
zweiten Rechtsgang entgegen ihrer Rechtsauffassung zu entscheiden und hernach
ihren eigenen Neuentscheid anzufechten (VGr, 19. August 2004,
VB.2004.00154, E. 1, www.vgrzh.ch; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 48
N. 17). Dies würde einen prozessualen Leerlauf darstellen, ganz abgesehen
davon, dass die Anfechtung einer Verfügung durch die verfügende Behörde dem
Verwaltungsverfahrensrecht fremd ist. Auch in diesem Fall kann durch die
Zulassung der Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid eine erhebliche
Verfahrensverkürzung erreicht werden.
2.
2.1
Mit der vorliegenden Beschwerde will sich die Beschwerdeführerin gegen
eine angebliche Feststellung in den Erwägungen der Vorinstanz wehren, wonach
sich die Kostentragung für allfällige Hochwasserschutzmassnahmen nach
§ 14 WWG richte. Hintergrund ist die Uneinigkeit zwischen den Parteien,
wer gegebenenfalls die Kosten derartiger Massnahmen zu tragen habe.
2.2
Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass der angefochtene
Rekursentscheid keine bindenden Anordnungen über die Kostentragung für
allfällige Hochwasserschutzmassnahmen enthält. Zwar ergibt sich dies – entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht bereits daraus, dass sich die von
der Beschwerdeführerin beanstandete Aussage in den Erwägungen und nicht im
Dispositiv
Dispositiv des angefochtenen Entscheids findet. Die Vorinstanz wies die Sache
nämlich im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Beschwerdeführerin
zurück (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 5). Doch materiell hat die
Baurekurskommission die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet, die Kosten
für allfällige Hochwasserschutzmassnahmen gemäss § 14 WWG (teilweise) zu
tragen. Sie hat zwar in einer einleitenden Bemerkung darauf hingewiesen, dass
sich die Kostentragung für die Durchführung von Hochwasserschutzmassnahmen in
Fällen wie dem vorliegenden nach § 14 WWG richte. Doch hat sie
ausdrücklich festgehalten, dass materiellrechtliche Fragen im Rekursverfahren
ausgeklammert würden und über die Kostentragungspflicht noch keine Aussagen
gemacht werden könnten, da weder der Umfang noch die Tragweite der anzuordnenden
Massnahmen feststünden. Sie hat sodann die Möglichkeit erwähnt, allfällige
Verhaltens- und Zustandsstörer zu belangen (E. 4.3 des angefochtenen Entscheids).
Die Baurekurskommission hat somit die Frage der Kostentragung explizit offen
gelassen. Die Erwähnung von § 14 WWG bindet die Beschwerdeführerin im
zweiten Rechtsgang nicht.
2.3 Enthält der angefochtene Entscheid im fraglichen Punkt gar keine verbindliche
Anordnung, so entfällt eine Anfechtung in Analogie zu § 48 Abs. 3 VRG
bzw. aus prozessökonomischen Gründen von vornherein. Die Beschwerdeführerin
kann den Rekursentscheid auch nicht als Zwischenentscheid gemäss § 48
Abs. 2 VRG anfechten, weil ausgeschlossen werden kann, dass der Entscheid
einen für sie voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge hat. Die
Voraussetzungen für die Anfechtung eines Rückweisungsentscheids sind somit
nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.4 Ob eine Weiterleitung der Beschwerde an die Vorinstanz zur Behandlung
als Erläuterungsgesuch in Frage käme, kann offen bleiben, da der Verzicht auf
die Weiterleitung für die Beschwerdeführerin keine prozessualen Nachteile zur
Folge hat (vgl. auch § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 21).
Im Übrigen erscheint eine weitere Erläuterung des angefochtenen Entscheids
angesichts der vorliegenden Erwägungen und der Vernehmlassung der Vorinstanz
überflüssig.
3.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie hat sodann der Beschwerdegegnerin
eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG). Als angemessen erscheint vorliegend eine Entschädigung in der
Höhe von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Mitteilung
an …