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Entscheid

VB.2006.00280

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00280

25. Oktober 2006Deutsch13 min

(URT.2006.9583)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 28. September 2005

erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Abteilung Entsorgung und Recycling

der Stadt Zürich (ERZ) die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines

Unterflur-Abfallcontainers im Strassengebiet vor der Liegenschaft L-Strasse

01.

Erwägungen

II.

Den von mehreren Eigentümern von Stockwerkeinheiten im

Gebäude M-Strasse erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission I am 26. Mai

2006.

ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Juni 2006 liessen die mit

ihrem Rekurs erfolglos gebliebenen A und B sowie C dem Verwaltungsgericht

beantragen:

"1. Der angefochtene Beschluss sei

aufzuheben.

2.

Eventualiter seien Betriebsvorschriften im Sinne

der Ausführungen gemäss (sic!) zu erlassen, insbesondere seien

Massnahmen zu erlassen, wonach

Ø

der Unterflur-Container nur werktags von 09.00 bis

12.00

und 14.00 bis 19.00 Uhr benützt werden darf und kann

Ø

mittels technischer Vorkehren die Geruchs- und

Lärmimmissionen soweit wie möglich zu begrenzen sind

Ø

mittels technischer Vorkehren die Benützung nur den

bei der Planung berücksichtigten Haushaltungen möglich ist

Ø

die Leerung des Unterflur-Containers in einem

Rhythmus zu erfolgen hat, der die jederzeitige Aufnahmemöglichkeit des

Containers während der Betriebszeiten gewährleistet

Ø

die Reinigung des Unterflur-Containers sowie seiner

Umgebung derart erfolgt, dass keinerlei Geruchsemissionen bestehen

3.

Es sei ein Augenschein vorzunehmen.

4.

Es seien den Beschwerdeführern die allfälligen

Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerinnen zur Kenntnisnahme, eventuell zur Stellungnahme

zuzustellen.

5.

Den Beschwerdeführern sei eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen."

Die Vorinstanz am 14. Juli 2006 und die

Baubewilligungsbehörde am 5. September 2006 schlossen auf Abweisung der

Beschwerde. Die ERZ beantragte am 4. August 2006 Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 58 Satz 2 VRG ist die Anordnung eines zweiten

Schriftenwechsels, wie ihn die Beschwerdeführenden beantragen, fakultativ.

Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) muss er dagegen dann durchgeführt werden, wenn das

Gericht auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen

will, die erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10).

Auch aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) ergibt sich ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu

äussern, nur dann, wenn eine Eingabe neue und möglicherweise umstrittene

rechtserhebliche Vorbringen enthält (vgl. BGr, 19. August 2004,

1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch). Ob dies zutrifft und deshalb eine

Stellungnahme erforderlich ist, haben in erster Linie die Parteien zu

beurteilen (EGMR, 18. Februar 1997, Nideröst-Huber, 18990/91, Absatz 29,

http://hudoc.echr.coe.int). Wird indessen – wie hier – eine Replikmöglichkeit

schon in der Beschwerdeschrift beantragt, kann der Beschwerdeführer noch gar

nicht beurteilen, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben der

Beschwerdegegnerinnen oder der Vorinstanz erforderlich sein wird. Ein

derartiger Antrag ist verfrüht, weshalb die Vernehmlassungen dem

Beschwerdeführer nur zur Kenntnisnahme zuzustellen sind, sofern diese nicht

neue rechtserhebliche Vorbringen enthalten. Hält der Beschwerdeführer eine

Stellungnahme von seiner Seite für erforderlich, muss er eine solche

unverzüglich nach Erhalt der Vernehmlassungen beantragen bzw. einreichen (BGE 132

I 42, E. 3.3.4).

Vorliegend wurden die Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer

zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf diese Zustellung hin hat der Beschwerdeführer

nicht reagiert. Für die Einräumung einer Replikmöglichkeit besteht deshalb

keine Veranlassung.

2.2

Die auf

einem Augenschein beruhenden und durch Fotografien dokumentierten Feststellungen

der Baurekurskommission über die örtlichen Verhältnisse können auch im Beschwerdeverfahren

berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt

durch den Augenschein der Vorinstanz ausreichend geklärt und in den Akten hinreichend

dokumentiert ist, erübrigt sich ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichts

(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit weiteren Hinweisen).

3.

Der geplante Unterflur-Container soll auf öffentlichem

Grund neben dem Brunnen vor der Liegenschaft L-Strasse 01 erstellt werden.

Gemäss Bau- und Zonenordnung 1992/1999 der Stadt Zürich (BZO) ist dieses Gebiet

der "Kernzone Altstadt" mit einem Wohnanteil von 90 % und der

Empfindlichkeitsstufe (ES) II gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugewiesen.

Die Unterflur-Container, welche der Sammlung der

Abfallsäcke dienen und zweimal wöchentlich mittels eines Spezialfahrzeugs

geleert werden, bestehen aus einem oberirdischen und einem unterirdischen Teil.

Der über dem Boden wahrnehmbare Teil besteht aus zwei zusammengefügten, nach

oben abgeschrägten Zylindern aus Edelstahl. Der kleinere, der rund 1 m

hoch ist und einen Durchmesser von 56 cm aufweist, dient als

Einwurfsbehälter für die Kehrrichtsäcke. Der grössere, um 20 cm höhere

Zylinder ist im Durchmesser wesentlich schmaler und enthält die

Aufhängevorrichtung für die Entleerung des Containers. Die beiden Zylinder sind

auf einer ebenerdigen, runden gusseisernen Deckplatte fixiert, die einen

Durchmesser von ca. 1.90 m aufweist. Unter dieser Bodenplatte befindet

sich der eigentliche Container. Dieser rund 3 m lange Auffangbehälter für

die entsorgten Kehrrichtsäcke (17 l - 110 l Züri-Säcke) hat

ein Fassungsvermögen von rund 5 m3 und einen Durchmesser von ca. 1.80 m. Was die

Benützung der Unterflur-Container-Anlage und den Entsorgungsvorgang anbelangt,

so kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. Rekursentscheid, E. 3.3

und 3.4) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG).

4.

Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die

angefochtene Bewilligung verstosse gegen § 238 Abs. 2 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Beim vorgesehenen Standort

handle es sich um einen kleinen, mit einem Brunnen versehenen Platz, der durch

die Gebäude L-Strasse 01 und M-Strasse flankiert werde. Letzteres sei mit Beschluss

vom 4. Juli 1984 unter Schutz gestellt worden, wobei der Schutzumfang

nicht nur den Abschluss der Villenanlage gegen den Gassenraum mit dem

durchlaufenden Gebäudesockel sondern alle Fassaden, Dachflächen und Aufbauten

des Hauses ebenso wie die Hof- und Gartenflächen mit ihren Gestaltungselementen

umfasse. Die nahe gelegene Villa "N", die zusammen mit dem Haus

"M" und dem Haus "O" ein klassizistisches Ensemble bilde,

sei sogar ein Schutzobjekt von kantonaler Bedeutung. Auf dieses Ensemble von besonderer

Qualität und Einmaligkeit nehme der streitbetroffene Container keinerlei

Rücksicht, sondern beeinträchtige es in schwer wiegender Weise.

4.1

Gemäss Art. 43

BZO sind in den Kernzonen Bauten, Anlagen und Umschwung im ganzen und in ihren

einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter bewahrt

bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Diese Anforderungen decken

sich mit jenen der kantonalrechtlichen Vorschrift von § 238 Abs. 2

PBG, welche eine besondere Rücksicht auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

verlangt. Auch nach dieser Vorschrift müssen sich Bauten und Anlagen in

Kernzonen nicht nur befriedigend (vgl. § 238 Abs. 1 PBG), sondern gut

einordnen, das heisst, sie müssen erhöhten gestalterischen Ansprüchen genügen

(BGr, 19. Juli 2005,1P.208/2005, www.bgr.ch; VGr, 17. Dezember

2003, VB.2003.00301, E. 2).

Bei der Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG steht der

örtlichen Baubehörde eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere

Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Sodann handelt es sich bei den

Kernzonenvorschriften um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen

Auslegung durch die kommunalen Behörden nach ständiger Rechtsprechung zu

schützen ist, wenn sie vertretbar und nicht rechtsverletzend ist. Auch insofern

haben sich die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung zurückzuhalten

(RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14

E. 1h). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51

VRG eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid

der kommunalen Behörde bestätigt, so kann bezüglich der ästhetischen Würdigung vor

Verwaltungsgericht nur geltend gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht

zum Ergebnis gelangt, der erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des

der örtlichen Baubehörde zustehenden Beurteilungsspielraums. Das

Verwaltungsgericht überprüft dann lediglich, ob die Rekursinstanz die

ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar hat beurteilen

dürfen; nimmt es statt dessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung

und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher

Weise seine eigene Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie

(BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, 430 E. 4).

4.2

Wie die

Baugesuchsunterlagen zeigen, wird der Container, der den Abfall von

70.

- 80 Wohnungen aufnehmen muss, oberirdisch nur mit den beiden nach

oben abgeschrägten Zylindern aus Edelstahl sowie der gusseisernen Bodenplatte

von 1.9 m Durchmesser in Erscheinung treten. Diese aus hochwertig

wirkenden Materialien gefertigten Bauteile können mit guten Gründen als gestalterisch

gute Lösung gewürdigt werden; am vorgesehenen Standort sind sie zwar ohne

weiteres als neuzeitliches Element erkennbar, doch vermögen sie aufgrund ihrer

guten Gestaltung auch in einer baulich anspruchsvollen Umgebung, wie dem

fraglichen Bereich der L-Strasse, zu bestehen. Dank der sorgfältigen Gestaltung

und wegen der geringen Dimensionen der oberirdischen Bauteile ist die Würdigung

der örtlichen Baubehörde vertretbar, dass durch das Bauvorhaben weder der

typische Gebietscharakter der Kernzone noch die Schutzobjekte in seinem Umkreis

beeinträchtigt werden. Es ist somit nicht rechtsverletzend, wenn die Baubehörde

und die Baurekurskommission dem Bauvorhaben eine gute Einordnung bescheinigt haben.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Stadt Zürich als Bauherrin verletze

§ 204 Abs. 1 PBG. Gemäss dieser Bestimmung haben Staat und Gemeinden

in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das

öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Wie beim

Entscheid über eine formelle Unterschutzstellung nach § 205 lit. c

PBG verlangt die Anwendung von § 204 PBG eine Interessenabwägung, welche

die entscheidenden Behörden nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen haben.

Gegen die Erhaltung des Schutzobjekts kann eine dem betreffenden Gemeinwesen

obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit

öffentlichen Mitteln sprechen (VGr, 27. September 1996, BEZ 1996 Nr. 23).

Dabei ist es Sache des Gemeinwesens als Eigentümer des Schutzobjekts, konkret

darzulegen, inwiefern andere öffentliche Interessen der Erhaltung im Weg stehen

(RB 1985 Nr. 94).

5.2

Wie

bereits dargelegt wurde, erfüllt das Bauvorhaben die erhöhten Gestaltungsanforderungen

von § 238 Abs. 2 PBG. Sodann ist unbestritten, dass der von den

Beschwerdeführenden bevorzugte Alternativstandort beim Hydranten an der M-Strasse

um Fr. 22'000.- höhere Baukosten und um 40 m längere Entsorgungswege für

die Anwohner an der L- und P-Strasse zur Folge hätte. Der Entscheid der

städtischen Behörden für den Standort an der L-Strasse 01 bewegt sich unter

diesen Umständen ohne weiteres im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens. Dass

die engen Platzverhältnisse in der Altstadt den Güterumschlag erschweren, gilt

allgemein und lässt den ins Auge gefassten Standort nicht als ungeeignet erscheinen.

6.

Die Beschwerdeführer halten sodann § 239 Abs. 1

PBG und § 20 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I)

für verletzt, weil Kinder beim Versteckspiel in den Einwurfszylinder kriechen

und in den Abfallraum stürzen könnten. Dieser Einwand ist neu und hätte bereits

im Rekursverfahren vorgebracht werden können; dass er, wie die Beschwerdeführenden

gelten machen, erst erhoben werden konnte, nachdem im Rekursentscheid der

Wirkungsmechanismus des Abfalleinwurfs erklärt worden war, ist nicht nachvollziehbar.

Sodann hätten sich die Beschwerdeführenden ohne weiteres rechtzeitig über die

Funktionsweise des Einwurfs informieren können. Es handelt sich somit um eine gemäss

§ 52 Abs. 2 VRG unzulässige neue Tatsachenbehauptung.

7.

Die Beschwerdeführenden rügen wie bereits im

Rekursverfahren die Verletzung von Umweltrecht wegen der von der Anlage

ausgehenden Lärm- und Geruchsemissionen. Die Baurekurskommission hat diese

Einwände nach eingehender Abklärung des massgeblichen Sachverhalts (vgl. E. 6.6

des angefochtenen Entscheids) auf zutreffender Rechtsgrundlage geprüft und

verworfen. Auf diese Erwägungen ist gemäss § 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG in zustimmendem Sinn zu verweisen.

Die Vorstellungen der Beschwerdeführenden, dass sich insbesondere aus den

Kreisen 6 und 7 sowie nachts ein "Güseltourismus" zum bei der

Liegenschaft L-Strasse 01 geplanten Container entwickeln könnte, erscheinen als

abwegig und vermögen die eventualiter beantragten Betriebsbeschränkungen nicht

zu rechtfertigen.

8.

Die Beschwerde erweist sich damit in jeder Hinsicht als

unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden Nrn. 1.1

und 1.2 zu je einem Viertel und dem Beschwerdeführer Nr. 2 zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Nach dem

nämlichen Verteiler sind sie zudem zu einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin Nr. 2 zu verpflichten,

deren Aufwand für das Rechtsmittelverfahren den Rahmen des bei einem solchen

Bauvorhaben üblicherweise anfallenden Verwaltungsaufwands sprengt (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden Nrn. 1.1

und 1.2 zu je einem Viertel und dem Beschwerdeführer Nr. 2 zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden nach dem nämlichen Verteiler zu einer Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin

Nr. 2 verpflichtet.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann, soweit die Verletzung von Bundesverwaltungsrecht geltend gemacht wird, innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …