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Entscheid

VB.2006.00284

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00284

26. Oktober 2006Deutsch15 min

(URT.2006.9588)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 5. August 2005 verweigerte die

Stadtpolizei Zürich der A AG, welche eine Kette von Kleidergeschäften in

verschiedenen Städten der Schweiz betreibt, die Bewilligung zum Aufstellen von

Schaufenster-Mannequins (Puppen) auf öffentlichem Grund vor den Ladengeschäften

an der L-Strasse und an der M-Strasse. Sie stützte sich dabei auf Art. 16

der Vorschriften der Stadt Zürich über die vor­übergehende Benützung des

öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken vom 16. Juni 1972 (VBöGS) und die

dazu erlassenen "Auflagen und Bedingungen", wonach unter

Warenauslagen ausschliesslich Verkaufsstände und Warentische fielen;

Schaufenster-Mannequins und ähnliche Hilfsmittel zu Reklamezwecken dürften

nicht verwendet werden. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat am

16. November 2005 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die A AG am 22. Dezember 2005 Rekurs an

das Statthalteramt Zürich, welches das Rechtsmittel am 1. Juni 2006

abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Juli 2006 ersuchte die A AG

erneut um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um Erteilung der

nachgesuchten Bewilligung. Sie erneuerte auch ihren prozessualen Antrag auf

Durchführung eines Augenscheines, welcher vom Statthalteramt zu Unrecht

abgewiesen worden sei. Das Statthalteramt verzichtete auf Vernehmlassung. Für

den Stadtrat Zürich ersuchte die Vorsteherin des Polizeidepartements am 24. August

2006.

um Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist ein

Augenschein nicht erforderlich. Das Statthalteramt durfte daher ohne Verletzung

der Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 VRG) und ohne Verweigerung des

rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999, BV) auf einen Augenschein verzichten. Gleiches gilt für das jetzige Beschwerdeverfahren.

3.

3.1

Das von

der Beschwerdeführerin geplante Aufstellen von Schaufenster-Mannequins (Puppen)

vor ihren beiden Ladengeschäften auf öffentlichem Grund stellt so genannten

gesteigerten Gemeingebrauch dar. Eine derartige Nutzung des öffentlichen

Grundes fällt in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV).

Die Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung ist daher nur zulässig, wenn sie

auf gesetzlicher Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse

gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36

Abs. 1-3 BV). Ferner muss die Bewilligungsverweigerung mit dem Gebot der

Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 BV)

vereinbar sein (Ulrich Häfelin/Walter Haller Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

6.

A., Zürich 2005, N. 648; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2392 ff. und 2412 ff.).

Gesteigerter Gemeingebrauch bedarf grundsätzlich der

Bewilligung. Diese ist als Bewilligung eigener Art von der Polizeierlaubnis und

von der Konzession zu unterscheiden. Sie dient nicht nur dem Schutz der

Polizeigüter (wie namentlich der Aufrechterhaltung eines möglichst

ungehinderten und flüssigen Fussgänger- und Fahrzeugverkehrs), sondern der Koordination

und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen der öffentlichen

Strassen. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 126 I 133 E. 4d) besteht

nicht nur im Anwendungsbereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, sondern

auch in jenem der Wirtschaftsfreiheit ein "bedingter Anspruch" auf

Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs. Das bedeutet, dass die Behörde im

Rahmen der auf ein Bewilligungsgesuch hin vorzunehmenden Interessenabwägung dem

institutionellen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit Rechnung trägt und die

Interessen der Beteiligten an der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

angemessen berücksichtigt. Als öffentliches Interesse steht die Gewährleistung

des möglichst ungestörten Gemeingebrauchs durch die Allgemeinheit im Vordergrund.

Was die privaten Interessen anbelangt, so widerspricht es der

Wirtschaftsfreiheit nicht, die kommerziellen Interessen im Anwendungsbereich

dieser Garantie weniger stark zu gewichten als die ideellen Interessen im

Schutzbereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Ob die

Wirtschaftsfreiheit ihre Schutzwirkung überhaupt entfaltet, hängt allerdings

nicht davon ab, ob und inwieweit ein Gewerbetreibender jeweils auf die

Benützung des öffentlichen Grunds angewiesen ist. Trifft dies nach der Art des

Gewerbes zwingend zu, werden seine privaten Interessen bei der vorzunehmenden

Abwägung entsprechend höher zu gewichten sein als etwa dann, wenn der

gewünschte gesteigerte Gemeingebrauch zwar Vorteile bringt, aber nicht geradezu

betriebsnotwendig ist.

3.2

Die vom

Stadtrat Zürich am 16. Juni 1972 erlassenen Vorschriften über die vorübergehende

Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken regeln die diesbezügliche

Nutzung zu Zwecken gewerblicher, baulicher und gemeinnütziger Art (Art. 1 Abs. 1).

Die Benützung des öffentlichen Grundes zu politischen, religiösen und anderen

nichtgewerblichen Zwecken richtet sich nach besonderen Vorschriften anderer

Erlasse (Art. 1 Abs. 3). Die vorübergehende Benützung des

öffentlichen Grundes zu Zwecken der in Art. 1 Abs. 1 genannten und

damit unter die Verordnung fallenden Art bedarf der Bewilligung durch das

Polizeiamt (Art. 2). Die Bewilligung wird nur erteilt, sofern die

Erfordernisse des allgemeinen Verkehrs dies zulassen (Art. 5 Abs. 1).

Für alle in diesen Vorschriften (vgl. Art. 9 ff. VBöGS) nicht

umschriebenen (jedoch gleichwohl darunter fallenden) Benützungsarten werden

Bewilligungen nur erteilt, sofern ein allgemeines Interesse oder ein anderes

gleichwertiges Bedürfnis nachgewiesen wird (Art. 5 Abs. 2). In Art. 9 ff.

VBöGS. werden verschiedene Benützungsarten näher geregelt, nämlich Baustellen (Art. 9-15),

Verkaufstätigkeit (Art. 16 f.), Wirtschaftsbetriebe (Art. 18),

Schaustellungen (Art. 19) sowie weitere Kategorien (20-24).

Bei den Vorschriften des Stadtrats vom 16. Juni 1972

handelt es sich nicht um ein formelles Gesetz, sondern um einen

generell-abstrakten Erlass der städtischen Exekutivbehörde, was jedoch, wenn es

wie hier um die Ausübung gesteigerten Gemeingebrauchs auf öffentlichem Grund

geht, den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage nach Art. 36 Abs. 1

BV grundsätzlich genügt, zumal es hier nicht um einen schweren Eingriff im Sinn

von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV handelt (vgl. Häfelin/Haller, N. 310;

Häfelin/Müller Rz. 2404). Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch

nicht, dass das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage erfüllt ist.

3.3

Gemäss Art. 16

Abs. 1 VBöGS (in der Fassung vom 25. November 1981, im Abschnitt

"B. Verkaufstätigkeit" sowie mit dem Randtitel "Verkaufsstände

und hausiermässige Verkaufstätigkeit") können verschiedene in lit. a

- d näher umschriebene Einrichtungen bewilligt werden, so laut lit. a

"Auslagen und bediente Stände vor Verkaufsgeschäften (letztere nur während

der Monate April bis Oktober)". Zwecks einheitlicher Handhabung der Bewilligungspraxis

hat die Stadtpolizei ergänzend zu Art. 16 VBöGS in generell-abstrakter

Form "Auflagen und Bedingungen" erlassen, gemäss deren Ziffer 1.6

"Schaufenster-Mannequins und ähnliche Hilfsmittel zu Reklamezwecken"

nicht verwendet werden dürfen. Nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung

der Parteien kommt diesen "Auflagen und Bedingungen" kein

Rechtssatzcharakter zu; dazu fehlt ihnen die Verbindlichkeit (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 37). Verbindlich werden sie

erst im Einzelfall dadurch, dass sie zum integrierenden Bestandteil einer

Bewilligung erklärt werden. In ihrer – hier interessierenden –

generell-abstrakten Form kommt ihnen nur, aber immerhin die Funktion von

verwaltungsinternen Richtlinien für die Bewilligungsbehörde zwecks einer

einheitlichen und rechtsgleichen Praxis zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 58 ff.;

VGr, 16. Dezember 1999, VB.1999.00266 E. 3).

Die Beschwerdegegnerin stützt die streitbetroffene

Bewilligungsverweigerung auf Art. 16 Abs. 1 lit. a VBöGS in

Verbindung mit Ziffer 1.6 der genannten "Auflagen und Bedingungen".

Demgegenüber hält es die Beschwerdeführerin für eine willkürliche Normauslegung,

wenn die fraglichen Puppen von vornherein nicht unter "Auslagen" im

Sinn von Art. 16 Abs. 1 lit. a VBöGS subsumiert werden. Das

Statthalteramt hat die Auslegung der städtischen Behörden geschützt, unter

anderem auch unter Hinweis auf den ihnen aufgrund der Gemeindeautonomie bei der

Anwendung kommunaler Vorschriften zustehenden Beurteilungsspielraum. Vorab ist

in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die damit aufgeworfene

Auslegungsfrage für den Entscheid über die angefochtene Bewilligungsverweigerung

nicht allein massgebend ist: Handelt es sich nämlich entsprechend der

Auffassung der Beschwerdeführerin um "Auslagen" im Sinn von Art. 16

Abs. 1 lit. a VBöGS, so bliebe es der Beschwerdegegnerin gleichwohl

unbenommen, die Bewilligungsfähigkeit der fraglichen Puppen unter

Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse (Standort, Beschaffenheit) zu

prüfen. Handelt es sich hingegen entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin

nicht um "Auslagen" im Sinn der genannten Bestimmung, rechtfertigt

dieses Interpretationsergebnis für sich allein noch keine

Bewilligungsverweigerung. Die Vorschriften über die vorübergehende Benützung

des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken umschreiben die darunter fallenden

Erscheinungsformen in Art. 9 ff. nicht abschliessend (vgl. Art. 5

Abs. 2 und Art. 25). Das bedeutet, dass auch für andere

Benützungsformen (mithin solche, die zwar ebenfalls gewerblichen Zwecke im Sinn

von Art. 1 Abs. 1 dienen, jedoch nicht unter eine der in Art. 9 ff.

näher beschriebenen Kategorien einzureihen sind) im Lichte von Art. 27 BV

ein bedingter Anspruch auf Bewilligung gelten gemacht werden kann (vgl. vorn E. 3.1).

Unter der Prämisse dieser (von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz) getroffenen

Auslegung von Art. 16 Abs. 1 lit. a VBöGS stellt sich in erster

Linie die Frage, ob die auf Ziffer 1.6 der "Auflagen und Bedingungen"

gestützte Verwaltungspraxis, Schaufenster-Mannequins (Puppen) auf öffentlichem

Grund generell nicht zu bewilligen, mit der verfassungsrechtlich garantierten

Wirtschaftsfreiheit vereinbar sei. Damit ist auch zugleich gesagt, dass das

Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) unabhängig

davon zu bejahen ist, wie die unter den Parteien streitige Auslegungsfrage zu

beantworten ist. Selbst wenn aber anzunehmen wäre, nach den stadträtlichen

Vorschriften bleibe für die Bewilligung der streitbetroffenen Puppen kein Raum,

so würde sich aufgrund der dem Verwaltungsgericht zustehenden akzessorischen

Normenkontrolle (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 117 ff.) die Frage

stellen, ob die kommunale Regelung mit den genannten verfassungsrechtlichen

Garantien vereinbar sei (vgl. betreffend das gemäss Art. 20 VBöGS generell

verbotene unentgeltliche Verteilen von Druckerzeugnissen zu Werbe- und Erwerbszwecken

RB 1999 Nr. 44, bestätigt durch BGE 126 I 133).

3.4

Mit der

Beschwerdegegnerin und dem Statthalteramt ist festzuhalten, dass Art. 16 Abs. 1

lit. a VBöGS ohne Willkür dahin ausgelegt werden kann, dass die fraglichen

Puppen keine "Auslagen" im Sinn dieser Bestimmung darstellen. Eine

derartige Interpretation hält sich im Rahmen des der Gemeinde bei der Anwendung

und Auslegung ihres kommunalen Rechts zustehenden Beurteilungsspielraums (dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19, § 50 N. 8). Daran vermag

der Umstand nichts zu ändern, dass die Bestimmung in der hier massgebenden

Fassung vom 25. November 1981 (wie auch schon in jener vom 23. Februar

1977) im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung nicht mehr nur "Auslagen",

sondern neu "Auslagen und bediente Stände" nennt. Der Randtitel der

ganzen Bestimmung lautet "Verkaufsstände und hausiermässige

Verkaufstätigkeit". Letztere wird in Art. 16 Abs. 1 lit. b

geregelt, während sich lit. c und d ausschliesslich mit dem Verkauf von

Zeitungen befassen. Aufgrund von Wortlaut und Systematik der Bestimmung lassen

sich daher unter "Auslagen" zwanglos nicht bediente Verkaufsstände

verstehen, wozu die streitbetroffenen Puppen nicht gehören.

4.

Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob die von der

Beschwerdegegnerin geltend gemachte Praxis, "Schaufenster-Mannequins und

ähnliche Hilfsmittel zu Reklamezwecken" vor Verkaufsgeschäften auf

öffentlichem Grund generell nicht zuzulassen, mit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27

BV) vereinbar sei, das heisst insbesondere den Erfordernissen von Art. 36 Abs. 2

und 3 BV (öffentliches Interesse und verhältnismässiges Einschreiten) genügen.

Ferner ist der Einwand der Beschwerdeführerin zu prüfen, eine einheitliche

Verwaltungspraxis bestehe diesbezüglich gar nicht, weshalb die

Bewilligungsverweigerung gegen das Gebot rechtsgleicher Behandlung (Art. 8

Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV) verstosse.

4.1

Das

Statthalteramt hat erwogen, Schaufensterpuppen komme eine andere Funktion als

üblichen Warenauslagen zu. Nach eigener Darstellung der Rekurrentin würden die

Puppen zur Werbung im Rahmen ihres Präsentationskonzeptes und nicht für einen

direkten Einkauf vor dem Geschäft aufgestellt. Eine derartige Präsentation gehe

über den Zweck der traditionellen Warenauslagen hinaus. Schon aus diesem Grund

erweise sich die Bewilligungsverweigerung als rechtmässig, weshalb es sich

erübrige, auf die Einwendungen der Rekurrentin betreffend Uneinheitlichkeit der

von der Stadtpolizei bewilligten Auslagen näher einzugehen. Entscheidend sei,

dass die Rekursgegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens eine

vernünftige Grenze zwischen bewilligungsfähigen Auslagen, die dem direkten

Einkauf dienten, und solchen Auslagen ziehe, welche die Kundschaft primär

gezielt auf das Geschäft aufmerksam machen sollten. Würden auch letztere

Auslagen als bewilligungsfähig angesehen, müsste die Stadt Zürich eine nicht

mehr überblickbare Vielfalt von Warenpräsentationsformen auf öffentlichem Grund

dulden. Das Interesse der Rekurrentin an einem individuellen

Präsentationskonzept vermöge das Interesse der Rekursgegnerin an einer sachlich

begründeten Beschränkung der Arten von Warenauslagen auf öffentlichem Boden

nicht zu überwiegen. Die Bewilligungsverweigerung habe für die Rekurrentin auch

keine unverhältnismässige Auswirkungen. Auch ohne bekleidete Puppen vor ihren

Geschäftsfilialen verblieben ihr genügend Möglichkeiten, ihre Waren im Schaufenster

und im Innern des Ladenlokals zu präsentieren. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit

werde dadurch nicht beeinträchtigt.

4.2

Diese

Interessenabwägung hält nicht nur vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV),

sondern auch vor der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV) stand. Was

die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag im Lichte der dargelegten

Grundsätze (vorn E. 3.1) die vor­instanzliche Beurteilung nicht zu

entkräften.

Zu Recht messen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz dem

öffentlichen Interesse daran, im Strassenbild, soweit dieses durch Auslagen vor

Geschäften beeinflusst wird, eine einheitliche Note zu bewahren bzw. ein allzu

heterogenes Erscheinungsbild zu vermeiden, grosses Gewicht zu. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerdeschrift Ziff. 12 und 13)

erscheint es dabei nicht willkürlich, in diesem Zusammenhang zwischen Auslagen,

die dem direkten Verkauf dienen, und solchen, die primär die Kundschaft auf das

Geschäft aufmerksam machen wollen, zu unterscheiden. Dass dieses Unterscheidungskriterium

auch im Hinblick auf das angestrebte Ziel der Beschwerdegegnerin, ein allzu

heterogenes Strassenbild zu vermeiden, durchaus relevant ist, wird durch die

mit der Beschwerde eingereichten Fotos nicht widerlegt. Das gilt insbesondere

auch bezüglich der Referenzbilder in den Fotos 1, 2, 7 und 9; behangene

Kleiderständer haben nicht die gleiche Wirkung wie bekleidete Puppen. Laut

Darstellung der Beschwerdegegnerin befinden sich zudem einzelne der

abgebildeten Auslagen (Fotos 7 und 9) auf privatem Grund. Zwar kann man

durchaus unterschiedlicher Auffassung sein, ob sich alle auf den Referenzfotos

gezeigten Präsentationen befriedigend in das Strassenbild einordnen;

entscheidend ist aber nach zutreffender Beurteilung des Statthalteramts, ob die

von der Beschwerdegegnerin getroffene Abgrenzung, die zur generellen Nichtzulassung

von bekleideten Puppen der fraglichen Art führt, sachlich haltbar sei, was nach

dem Gesagten zu bejahen ist. Daraus ergibt sich zugleich, dass auch der Vorwurf

der Beschwerdeführerin, die Praxis der Stadtpolizei führe zu rechtsungleichen

Verhältnissen, unbegründet ist. Die Beschwerdeführerin argumentiert in diesem

Zusammenhang überdies widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend macht, es

gehe ihr vor allem darum, mit den bekleideten Puppen auf die im Laden zum Kauf

angebotenen Waren aufmerksam zu machen (Beschwerdeschrift Ziff. 10), anderseits

als zentrales Ziel die einheitliche Präsentation in der ganzen Schweiz mit

einer durch die Puppen veranschaulichten "Corporate Identity" nennt

und es in diesem Zusammenhang als nebensächlich bezeichnet, dass die vorbeiflanierenden

Leute auf die im Laden angebotenen Waren aufmerksam gemacht würden

(Beschwerdeschrift Ziffer 16).

Es lässt sich schliesslich auch nicht einwenden, die

angefochtene Bewilligungsverweigerung stützte sich zu Unrecht auf ein

Unterscheidungskriterium und damit eine Praxis, welche Puppen der fraglichen

Art generell (das heisst ohne Berücksichtigung der konkreten Erscheinungsform

im Einzelfall) vom öffentlichen Grund vor Ladengeschäften ausschliesse. Zum

einen unterscheidet die kritisierte Praxis wie dargelegt nicht unmittelbar

zwischen (unzulässigen) Puppen und (zulässigen) anderen Präsentationsformen,

sondern zwischen Auslagen, die – wie namentlich unbediente Verkaufsstände –

eine Auswahl zum direkten Verkauf anbieten und anderseits Auslagen, welche (wie

unter anderem bekleidete Puppen der streitbetroffenen Art) vorab einen Werbeeffekt

erzielen sollen. Zum anderen ist zwar mit derart allgemeinen Kriterien

Zurückhaltung geboten. So hat etwa das Verwaltungsgericht das in Art. 20 VböGS

verankerte generelle Verbot, Erwerbszwecken dienende Druckerzeugnisse und

Werbeartikel auf öffentlichem Grund zu verteilen, als verfassungswidrig beurteilt

(RB 1999 Nr. 44, was das Bundesgericht in Abweisung einer von der

Stadt Zürich dagegen erhobenen Beschwerde bestätigte [BGE 126 I 133]). Der

hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch vom damals

beurteilten Fall. Die dort streitbetroffene Nutzung des öffentlichen Grundes

bewegte sich im Grenzbereich zwischen gewöhnlichem und gesteigerten

Gemeingebrauch; bei ihrem Verbot ging die städtische Behörde von gewöhnlichem

Gemeingebrauch aus, während das Verwaltungsgericht unter Annahme von gesteigertem

Gemeingebrauch eine Überprüfung von deren Zulässigkeit im Rahmen eines

Bewilligungsverfahrens vorbehielt; deswegen wies es die Streitsache zur neuen

Entscheidung an den Stadtrat Zürich zurück. Zudem wurde die in jenem Fall streitbetroffene

Nutzung zwar als solche kommerzieller Art gewürdigt; sie lag jedoch im

Grenzbereich zwischen kommerziellen und ideellen Zwecken. Im Interesse einer

einheitlichen Praxis und einer mit vernünftigem Aufwand realisierbaren "Bewirtschaftung"

des öffentlichen Grundes (also der Verwaltungsökonomie) muss der

Bewilligungsbehörde eine gewisse Pauschalierung zugestanden werden. Die hier

vorgenommene Abgrenzung, die auf den Präsentationszweck der vor dem Geschäft

aufgestellten Einrichtungen abstellt, hält sich noch im Rahmen verfassungsrechtlich

zulässiger Pauschalierung.

Beizupflichten ist den Vorinstanzen auch insoweit, als sie

den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der streitbetroffenen Nutzung

des öffentlichen Grunds minderes Gewicht beigemessen haben. Wie das

Statthalteramt zutreffend feststellt, wird die Beschwerdeführerin durch die

Bewilligungsverweigerung in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, dem Betrieb der

Ladengeschäfte, nicht wesentlich eingeschränkt. Dass ihr die fragliche Nutzung

im Hinblick auf den angestrebten "einheitlichen Auftritt bei all ihren

Kleidergeschäften" einen Vorteil verschaffen würde (Beschwerdeschrift

Ziff. 18), fällt im Rahmen der gesamten Interessenabwägung nicht

ausschlaggebend ins Gewicht. Der Vorwurf, die Bewilligungsverweigerung sei

unverhältnismässig, erweist sich damit als unbegründet.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihr

von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …