VB.2006.00287
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00287
10. Januar 2007Deutsch19 min
(URT.2007.9724)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00287
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.01.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.05.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Einreise- / Aufenthaltsbewilligung
Nachzug eines einzelnen Kindes durch einen Beschwerdeführer mit Aufenthaltsbewilligung (EGMR-Rechtsprechung Tuquabo-Tekle)
Da die Beschwerde im Jahr 2006 rechtshängig gemacht wurde, bestimmt sich die Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels noch nach bisheriger Rechtslage. Der Beschwerdeführer möchte eines seiner vier Kinder in die Schweiz nachziehen. Er kann sich dabei auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen (E. 1). Verweisung auf vorinstanzliche Ausführungen, was die Voraussetzungen für den Familiennachzug durch einen Elternteil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und die Anwendung dieser Voraussetzungen auf den konkreten Fall anbelangt (E. 2.1). Darlegung des EGMR-Entscheids in Sachen Tuquabo-Tekle (E. 2.2). Bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit lassen sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kaum Parallelen zum Fall Tuquabo-Tekle ziehen. Insbesondere war dort die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren im Aufnahmestaat verwurzelt, als sie den Nachzug ihrer Tochter beantragte. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber erst seit Mitte 2004 ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Zuvor hielt er sich lediglich aufgrund (mehrerer) erfolgloser Asylverfahren in der Schweiz auf. Seine Verwurzelung ist insgesamt als eher schwach einzustufen (E. 2.3). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist mit Art. 8 EMRK vereinbar. Dem Beschwerdeführer wäre es grundsätzlich zumutbar, das Familienleben mit seinem ältesten Sohn in seiner Heimat zu pflegen. Anders als im Fall Tuquabo-Tekle ist es vorliegend nicht die adäquateste Lösung, den ältesten Sohn des Beschwerdeführers zur Pflege der familiären Beziehungen mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz nachzuziehen (E. 3). Sowohl der Hinweis auf den Entscheid eines ausserkantonalen Gerichts (E. 4) als auch auf einen Entscheid der Vorinstanz in anderer Sache (E. 5) ist unbehelflich.
Abweisung
Stichworte:
ALTERSGRENZE
ASYLVERFAHREN
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG
GESCHIEDEN
INTAKTE BEZIEHUNG
INTERESSENABWÄGUNG
KINDERNACHZUG
SCHWEIZER EHEFRAU
TUQUABO-TEKLE
VERWURZELUNG
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2006.00287
Entscheid
der 4. Kammer
vom 10. Januar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einreise- / Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1961, aus dem ehemaligen Serbien-Montenegro
(Kosovo), hielt sich nach eigenen Angaben in den achtziger Jahren als Saisonnier
in der Schweiz auf. 1991 reiste er mit seiner damaligen Ehefrau C in die
Schweiz ein. Das Ehepaar hatte vier gemeinsame Kinder, die zwischen 1989 und
1994 geboren wurden. Ein Asylgesuch der Familie wurde im September 1993
zweitinstanzlich abgewiesen. Zwei Wiedererwägungsgesuche blieben ohne Erfolg. Im
Februar 1999 wurden A und seine Angehörigen vorläufig aufgenommen. Das
Bundesamt für Flüchtlinge hob die vorläufige Aufnahme im Juni 2000 wieder auf,
da A und seine damalige Ehefrau vorübergehend in den Kosovo zurückgekehrt
waren. A wurde in der Folge zweimal in den Kosovo zurückgeführt. Seine
Angehörigen folgten ihm im März 2002 in die Heimat.
Die erste Ehe von A wurde im Juni 2002 im Kosovo
geschieden und die elterliche Sorge über die Kinder an C übertragen. Nachdem C
mit ihren vier Kindern erneut in die Schweiz eingereist war, ersuchte sie ein
weiteres Mal um Asyl. Die Asylrekurskommission (ARK) wies das Gesuch im Oktober
2003 in zweiter Instanz ab. Seit Februar 2004 sollen C und ihre vier Kinder im
Kosovo weilen.
A reiste im März 2004 alleine in die Schweiz ein und
stellte wiederum ein Asylgesuch, das die ARK mit Urteil vom 21. April 2004
abwies. Am 4. August 2004 heiratete A eine 1966 geborene Schweizerin,
worauf er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt.
Am 4. Januar 2005 wurde die elterliche Sorge betreffend
den Sohn F, geboren im Juni 1989, auf A übertragen. Eine Woche später
beantragte A für F eine Einreisebewilligung, welche mit Verfügung
der Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons
Zürich vom 15. April 2005 verweigert wurde.
Erwägungen
II.
A liess dagegen
rekurrieren. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom
31.
Mai 2006 ab.
III.
Am 10. Juli 2006 liess A Beschwerde vor
Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
" 1.
Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und F die Einreise in die Schweiz
zum Verbleib beim Vater zu bewilligen.
2.
Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen."
Die Staatskanzlei schloss namens des Regierungsrats auf
Abweisung der Beschwerde . Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend
auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde wurde am 10. Juli 2006 erhoben und damit hier rechtshängig
gemacht. Dementsprechend bestimmen sich die Zuständigkeit und die Zulässigkeit
des Rechtsmittels noch nach damals geltender Rechtslage (VGr, 7. April
2004, VB.2004.00046, E. 3.1, www.vgrzh.ch = RB 2004 Nr. 8).
Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h in
Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der
Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offen steht (OS 54, S. 268 ff., 274 f. und 290).
Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,
auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943
[AS 1969, S. 767 ff., 770 f. – 1992, S. 288 – 1996,
S. 1498 ff., 1504] e contrario; BGE 131 II 339
E. 1 und 128 II 145 E. 1.1.1). Das Bundesrechtspflegegesetz wurde am
1.
Januar 2007 durch Art. 131 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 aufgehoben (BGG, SR 173.110; AS 2006, S. 1205 ff.,
1243).
1.2
Wie die
Vorinstanz zutreffend bemerkt, findet vorliegend Art. 17 Abs. 2
Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) keine Anwendung, da der Beschwerdeführer
lediglich über eine Aufenthalts-, nicht aber eine Niederlassungsbewilligung
verfügt (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
1.3
Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. – in materieller
Hinsicht nicht weitergehend – Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) garantieren ledigen minderjährigen Kindern das Zusammenleben
mit ihren in der Schweiz lebenden Eltern, sofern diese über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 137 E. 2.1, 129 II 11
E. 2, 126 II 377 E. 2b/aa). Massgebend ist dabei in aller Regel das
Alter der Kinder im "gegenwärtigen Zeitpunkt" und nicht wie beim
Rechtsanspruch nach Art. 17 Abs. 2 ANAG deren Alter im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung (vgl. BGr, 9. April 2001,2A.539/2000, E. 2c, www.bger.ch;
BGE 120 Ib 257 E. 1f, 127 II 60 E. 1d/aa; anders im sehr
speziell gelagerten Fall EGMR, 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00,
www.echr.coe.int; dazu nachstehend).
1.4
Der
Beschwerdeführer hat ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, da er
seinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf Art. 7
Abs. 1 Satz 1 ANAG zu stützen vermag. Der Sohn F ist im Juni 1989
geboren. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung um Nachzug in die Schweiz war er gut
15.
½ Jahre alt; inzwischen ist er 17 ½-jährig. Zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem ältesten Sohn besteht grundsätzlich eine intakte
und tatsächlich gelebte Beziehung (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Somit kann sich der Beschwerdeführer auf
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV als
Anspruchsgrundlage berufen.
1.5
Da auch
die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Soweit die
Vorinstanz die Voraussetzungen für den Familiennachzug durch einen einzelnen
Elternteil gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dargelegt hat,
ist auf ihre Ausführungen zu verweisen; sie hat das Erfüllen dieser Voraussetzungen
hier ausserdem zutreffend verneint (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
2.2
Der
Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf einen neueren Entscheid des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle,
60665/00, § 50, www.echr.coe.int). Dieses Urteil ist näher zu betrachten:
2.2.1
Die (dortige) Beschwerdeführerin floh 1989 nach dem Tod ihres ersten Mannes
während des Bürgerkrieges aus Äthiopien nach Norwegen, wo ihr Asylgesuch zwar
abgelehnt wurde, sie jedoch aus humanitären Gründen Aufnahme fand. 1992
heiratete sie einen aus ihrem Heimatstaat stammenden, in den Niederlanden
anerkannten Flüchtling, worauf sie eine niederländische Aufenthaltsbewilligung
erhielt. Das Ehepaar bekam in der Folge zwei gemeinsame Kinder und wurde
eingebürgert. Ein Sohn aus erster Ehe der Beschwerdeführerin wohnte mit der
Familie zusammen. Ein weiterer Sohn sowie eine Tochter hatten aus verschiedenen
Gründen nicht nachgezogen werden können. 1997 ersuchte die Beschwerdeführerin
um den Nachzug ihrer damals 15-jährigen Tochter, die jahrelang von ihrer Grossmutter
betreut worden war. Letztere drohte, die Tochter aus der Schule zu nehmen, um
sie zu verheiraten (a.a.O. § 8 ff.).
2.2.2
Gemäss (ständiger) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
liegt das Hauptziel von Art. 8 EMRK im Schutz des Einzelnen vor willkürlichen
Handlungen durch die Behörden. In Bezug auf die Frage, ob aus Art. 8 EMRK
positive oder negative Verpflichtungen der Vertragsstaaten abzuleiten seien,
stellte der Gerichtshof fest, in beiden Fällen sei ein faires Gleichgewicht zu
finden zwischen den Interessen des Einzelnen und denjenigen der Gesellschaft
insgesamt. Und in beiden Fällen verfügten die Vertragsstaaten über einen
gewissen Entscheidungsspielraum. – Um den Umfang der staatlichen
Verpflichtungen zu bestimmen, lässt sich der Gerichtshof insbesondere von folgenden
Grundsätzen leiten: a) inwieweit ein Staat dazu verpflichtet ist, auf seinem
Territorium Verwandte niedergelassener Immigranten aufzunehmen, hängt von den
besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem öffentlichen Interesse
ab; b) nach gängigem Völkerrecht hat ein Staat allgemein das Recht, die
Einwanderung ausländischer Personen zu kontrollieren; c) Art. 8 EMRK
verpflichtet einen Staat nicht grundsätzlich, die Wahl eines Ehepaares
bezüglich des gemeinsamen Wohnsitzes zu respektieren und die Familienzusammenführung
auf seinem Territorium zu erlauben (a.a.O., § 42 ff.).
2.2.3
Der Fall Tuquabo-Tekle wies deutliche Parallelen zum Entscheid in Sachen
Şen auf (EGMR, 21. Dezember 2001, Şen, 31465/96,
www.echr.coe.int), jedoch mit dem Unterschied, dass das dort nachzuziehende
Kind bloss neun Jahre alt war, währenddem die Tochter im Fall Tuquabo-Tekle bei
Einreichung des Nachzugsgesuchs bereits 15-jährig und zum Zeitpunkt des
EGMR-Entscheids gar 24 Jahre alt war. Im speziell gelagerten Fall Tuquabo-Tekle
hatte aber das fortgeschrittene Alter der nachzuziehenden Tochter keine Zunahme
ihrer Selbständigkeit und Unabhängigkeit zur Folge, sondern das Gegenteil: Nach
eritreischer Tradition hätte sie aufgrund ihres Alters von der Schule genommen
und verheiratet werden sollen. Aufgrund dieser speziellen Umstände gelangte der
Gerichtshof trotz des unterschiedlichen Alters der betroffenen Kinder zum
selben Ergebnis wie im Fall Şen und bejahte eine Verletzung von
Art. 8 EMRK. Ausschlaggebend war insbesondere, dass die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann seit vielen Jahren rechtmässig in den Niederlanden gelebt und
sogar die niederländische Staatsangehörigkeit erlangt hatten. Zudem wurden in
den Niederlanden zwei gemeinsame Kinder geboren, die immer dort gelebt hatten.
Zum Herkunftsland ihrer Eltern bestanden – falls überhaupt – höchstens minimale
Berührungspunkte. Zusätzlich berücksichtigte der Gerichtshof den Umstand, dass
die Beschwerdeführerin Tuquabo-Tekle erstmals (erfolglos) um Nachzug ihrer Tochter
ersucht hatte, als diese – wie das Kind im Fall Şen – erst etwa neun Jahre
alt war (1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00, § 50 f.,
www.echr.coe.int).
2.3
Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich bei der Beurteilung seiner
Streitsache kaum Parallelen zum Fall Tuquabo-Tekle ziehen: Währenddem dort die
(verwitwete) Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in den Aufnahmestaat
integriert war und schliesslich eingebürgert wurde, hält sich der (geschiedene)
Beschwerdeführer erst seit August 2004 mit einer Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz auf und war zuvor lediglich aufgrund mehrerer erfolgloser Asylverfahren
hier anwesend. Die Verwurzelung in der Schweiz ist insgesamt als eher schwach
einzustufen. Nach eigenen Angaben soll der Beschwerdeführer "bestens"
Deutsch sprechen. Dies steht jedoch nicht zweifelsfrei fest: Bei der Anhörung
durch das Bundesamt für Flüchtlinge Anfang April 2004 wurden ihm sämtliche
Äusserungen auf Albanisch übersetzt; Ende April 2004 wurde ihm vor dem Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ein Dolmetscher beigegeben. Seine
angebliche berufliche Integration ist kaum substantiiert. Bekannt ist
lediglich, dass ihm der Stellenantritt bei einer Elektrofirma per 1. Oktober
2004.
bewilligt wurde und er weiterhin dort tätig zu sein scheint. Die Ehe mit
einer Schweizerin besteht erst seit etwas mehr als zwei Jahren, soll aber nach
Angaben der Ehefrau immerhin intakt sein. – Weiter möchte der Beschwerdeführer
nur seinen ältesten Sohn in die Schweiz nachziehen, nicht aber seine drei
jüngeren Kinder. Im Fall Tuquabo-Tekle wurde zwar für ein Kind der Beschwerdeführerin
(aus nicht bekannten Gründen) der Nachzug ebenfalls nicht beantragt. Dort hatte
aber die Beschwerdeführerin mit ihrem zweiten Ehemann zwei weitere Kinder
bekommen und einen Sohn aus erster Ehe schon viel früher nachgezogen. Der Schwerpunkt
der Familie befand sich klarerweise im Aufnahmestaat. Vorliegend hingegen
sollen die drei jüngeren Kinder weiterhin bei ihrer Mutter im Kosovo leben. Der
Beschwerdeführer hat mit seiner Schweizer Ehefrau keine gemeinsamen Kinder.
Letztere erklärte zwar schriftlich, sie würde F gerne in "ihre
Familie" aufnehmen und könne sich gut vorstellen, dass ihre zwei eigenen
Söhne und F gut miteinander auskommen würden. Die Söhne der Ehefrau des Beschwerdeführers
leben jedoch nicht bei ihr. Auch in diesem Punkt weichen die Umstände erheblich
ab von denjenigen im Fall Tuquabo-Tekle.
2.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass hier keine dem Fall Tuquabo-Tekle vergleichbaren
speziellen Umstände auszumachen sind. Der Sohn des Beschwerdeführers hielt sich
zwar faktisch während einer relativ langen Zeit in der Schweiz auf, jedoch
zumeist aufgrund erfolgloser Asylverfahren. Dasselbe gilt für den
Beschwerdeführer, der erst seit August 2004 ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz hat. Insbesondere aufgrund der eher schwach ausgeprägten
Verwurzelung des Beschwerdeführers im Aufnahmestaat unterscheidet sich die
vorliegende Konstellation wesentlich von derjenigen im Fall Tuquabo-Tekle. –
Übrigens ist der Fall Tuquabo-Tekle entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht zu verallgemeinern. Vielmehr handelte es sich dabei um einen Einzelfallentscheid.
Der Gerichtshof betonte wiederholt das Vorliegen spezieller Umstände
(1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00, § 45 und 50,
www.echr.coe.int).
3.
3.1
Bei
Familiennachzügen berücksichtigt der EGMR nach ständiger Rechtsprechung das
Alter der betroffenen Kinder, ihre Situation im Heimatland und den Grad ihrer
Abhängigkeit von den Eltern (1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00,
§ 42 ff., www.echr.coe.int). Zudem ist massgebend, ob der von seinem Kind
getrennt lebende Elternteil mit der Übersiedlung in ein anderes Land die
Beziehung zum Kind aufgeben wollte. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
ist dies nicht ohne Weiteres anzunehmen bei Eltern, die ihre Kinder zurück
lassen, währenddem sie sich im Ausland niederlassen (21. Dezember 2001,
Şen, 31465/96, § 40, sowie 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle,
60665/00, § 45, beides unter www.echr.coe.int).
3.1.1
F ist 17 ½ Jahre alt und damit bald volljährig. In diesem Alter ist er
grundsätzlich nur noch vereinzelt auf Unterstützung durch Betreuungspersonen
angewiesen.
3.1.2
Auch wenn sich F aufgrund der von seinen Eltern angestrebten Asylverfahren
mehrere Jahre in der Schweiz aufhielt, ist er entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers nach wie vor mit der heimatlichen Sprache und Kultur
vertraut. Nach Angaben seiner Mutter spricht er perfekt albanisch. Er war nach
eigenen Angaben ein guter Schüler in der neunten Klasse der Hauptschule (im
Kosovo), was ebenfalls für seine Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen
spricht. Erst "seit er bei seinem Vater war", soll er in der Schule
nachgelassen haben; der Besuch im Ausland habe einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen,
weshalb er Schwierigkeiten bekommen habe, sich in der Heimat anzupassen. – Anpassungsschwierigkeiten
nach einem längeren Aufenthalt im Ausland sind bei einem pubertierenden
Jugendlichen nichts Aussergewöhnliches. Diese Schwierigkeiten sind zudem im
vorliegenden Fall die Folge des Verhaltens der Eltern von F, die ihren Kindern
mehrere Wechsel vom Kosovo in die Schweiz zumuteten. Die vom Beschwerdeführer
angeführte "kriegsbedingte Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges"
ist dadurch zu relativieren, dass es ihm und seiner damaligen Ehefrau offenbar
möglich war, in den Kosovo zurückzukehren, was die Aufhebung der gewährten vorläufigen
Aufnahme zur Folge hatte. Die (wiederholte) Übersiedlung in die Schweiz
erfolgte vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
freiwillig.
3.1.3
Die angeblichen Probleme zwischen F und seiner Mutter erscheinen bei einem
jungen Mann im Pubertätsalter ebenfalls nicht als etwas Ungewöhnliches. Nachdem
F im Januar 2005 noch erklärte, beide Eltern gleich lieb zu haben, behauptet er
nun, er könne nicht zu seiner Mutter gehen, da sie immer Streit hätten. Diese
Gefühlsschwankungen gehören zum Prozess der Ablösung von den Eltern und deuten
nicht auf einen definitiven Abbruch der Beziehung zur Mutter hin. Der Bericht
eines Psychiaters ändert nichts an dieser Einschätzung: Die dort festgestellten
Symptome ("disordines anxiosa") erscheinen nicht als gravierend; so
sind etwa keine Hinweise auf eine Suizidgefährdung vorhanden. Eine Notwendigkeit
der Übersiedlung von F zu seinem Vater in der Schweiz ergibt sich daraus jedenfalls
nicht. Es spricht nichts dagegen, bei Bedarf die psychiatrische Betreuung in
der Heimat von F fortzuführen bis zur Überwindung seiner Anpassungs- und
Pubertätsprobleme. Aufgrund seines Alters ist davon auszugehen, dass F in der
Lage ist, selbst für seine noch notwendige Unterstützung zu sorgen, sei dies
durch seine Mutter, Grosseltern, Freunde oder Fachpersonen wie beispielsweise
den ihn behandelnden Psychiater. Dies ist ihm auch bisher gelungen: Er wohnte
vorübergehend bei Freunden und nun bei der Grossmutter, die im selben Ort
wohnhaft ist wie seine Mutter, wo auch seine drei jüngeren Geschwister und
weitere Verwandte leben. Psychiatrische Hilfe nahm er bereits in Anspruch.
Bei einer Verweigerung der beantragten Aufenthaltsbewilligung
könnte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem ältesten Sohn wie bis anhin
von der Schweiz aus pflegen und ihn punktuell unterstützen (Telefonate,
Besuche) sowie für seine materielle Sicherheit sorgen. Aus den Akten ergibt
sich keine besondere Abhängigkeit vom Vater, welche den Nachzug von F in die
Schweiz erforderlich machen würde. Die bessere Wirtschaftslage in der Schweiz
ist jedenfalls kein Grund für den Nachzug eines fast volljährigen Sohnes.
3.1.4
Eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ist entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Diese war nicht gehalten, sich mit
sämtlichen Aktenstücken eingehend auseinander zu setzen. Dass sie die Erklärung
der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers für wenig relevant erachtete, ist
nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
3.2
Eine
restriktive Einwanderungspolitik ist ein auch vom EGMR anerkanntes öffentliches
Interesse im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. etwa 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle,
60665/00, § 43, www.echr.coe.int). Dazu bedarf es keiner weiterer
Ausführungen.
3.3
Aus dem
bisher Erörterten ist folgender Schluss zu ziehen: Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
für den ältesten Sohn des Beschwerdeführers ist mit Art. 8 EMRK vereinbar.
Einerseits ist der Beschwerdeführer eher schwach in der Schweiz verwurzelt, da
er erst seit August 2004 über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz
verfügt. Erst seit jenem Zeitpunkt ist er mit einer Schweizerin verheiratet und
hier erwerbstätig. Für ihn wäre es deshalb zumutbar, das Familienleben mit
seinem ältesten Sohn (wie mit seinen weiteren drei Kindern) in seiner Heimat zu
pflegen. Weshalb seiner jetzigen Ehefrau eine Übersiedlung in die Heimat ihres
Ehemannes – wenigstens dem Grundsatz nach – nicht zumutbar sein soll, wird in
der Beschwerde nicht substantiiert. Jedenfalls sind keine zwingenden Gründe
ersichtlich, weshalb die jetzige Ehe des Beschwerdeführers nur in der Schweiz
gelebt werden könnte. Bei dieser Sachlage ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
bei seinem Wegzug aus der Heimat die Beziehung zu seinem Sohn aufgeben wollte
oder nicht. – Andererseits ist F bald volljährig und bedarf höchstens noch
punktueller Betreuung. Materielle Unterstützung kann ihm der Beschwerdeführer
ohne weiteres von der Schweiz aus zukommen lassen. Zudem befinden sich die drei
jüngeren Geschwister von F, dessen Mutter, Grossmutter und weitere Verwandte im
Kosovo. Aus den Akten geht zudem hervor, dass er dort auch Freunde hat.
Zusammenfassend ist es –
anders als im vom Beschwerdeführer angerufenen Fall Tuquabo-Tekle – nicht die
adäquateste Lösung, F zur Pflege der familiären Beziehungen mit dem
Beschwerdeführer in die Schweiz nachzuziehen (vgl. 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle,
60665/00, § 47, www.echr.coe.int)
4.
Der Beschwerdeführer versucht sein Anliegen mit einem
Hinweis auf das Urteil des Aargauer
Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. September 2006 (Jusletter
9.
Oktober 2006, www.weblaw.ch) zu untermauern.
Nach jener Auffassung ist die Zumutbarkeit, die
Familienzusammenführung im Ausland vorzunehmen, bereits bei der Frage zu
prüfen, ob ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte
Familienleben vorliegt; ein zweites Mal soll dieses Kriterium bei der
Interessenabwägung berücksichtigt werden (a.a.O., E. 6.1.3). Eine
Übertragung dieser – im Einzelnen zumindest fragwürdigen – Argumentation auf
den vorliegenden Fall würde sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers
auswirken: Wie bereits festgestellt, wäre es dem Beschwerdeführer grundsätzlich
zumutbar, die familiäre Beziehung zu seinem Sohn in seiner Heimat zu pflegen
(oben 3.3). Die erwähnte Rechtsauffassung hätte vorliegend zur Folge, dass ein
Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK von Vornherein zu verneinen
wäre.
5.
Weiter rügt der
Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Der Vergleich
mit einem Regierungsratsbeschluss, welcher die Gutheissung eines Familiennachzugs
betraf, ist jedoch unbehelflich:
Im vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Vergleichsfall lebte die Rekurrentin und Mutter seit 1988 in der
Schweiz und erhielt später die Niederlassungsbewilligung. Das nachzuziehende
Kind wurde in der Schweiz geboren, aber etwa siebenjährig zur Schulung in ihre
Heimat verbracht. Zwei weitere Geschwister wuchsen in der Schweiz auf. Der
Ehemann der Rekurrentin meldete sich 2002 ab und ging in die Heimat zurück.
2004.
ersuchte die Rekurrentin um Nachzug ihrer Tochter. Anders als im
vorliegenden Fall hatte die dortige Rekurrentin seit vielen Jahren ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz und erlangte die
Niederlassungsbewilligung. Ihre beiden anderen Kinder waren in der Schweiz
geboren und aufgewachsen. Es wäre für die Rekurrentin (und die beiden weiteren
Kinder) deshalb – anders als im vorliegenden Fall (oben 3.3) – offensichtlich
unzumutbar gewesen, in die ursprüngliche Heimat zurückzukehren, um die
familiäre Beziehung zu ihrer älteren Tochter zu pflegen. Insbesondere dieser
Punkt ist aber entscheidend, was der Beschwerdefüh rer teilweise auch
anzuerkennen scheint. Aus dem erwähnten Regierungsratsbeschluss lässt sich
deshalb ebensowenig etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten wie aus dem
EGMR-Entscheid in Sachen Tuquabo-Tekle.
Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Gegen kantonal letztinstanzliche, ab 1. Januar 2007 ergehende
Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die
das Bundesrecht oder wie hier das Völkerrecht einen Anspruch einräumen, lässt
sich beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erheben (Art. 82 lit. a, 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d,
132.
Abs. 1 BGG; AS 2006, S. 1205 ff., 1243).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
6.
Mitteilung an…