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Entscheid

VB.2006.00287

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00287

10. Januar 2007Deutsch19 min

(URT.2007.9724)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1961, aus dem ehemaligen Serbien-Montenegro

(Kosovo), hielt sich nach eigenen Angaben in den achtziger Jahren als Saisonnier

in der Schweiz auf. 1991 reiste er mit seiner damaligen Ehefrau C in die

Schweiz ein. Das Ehepaar hatte vier gemeinsame Kinder, die zwischen 1989 und

1994 geboren wurden. Ein Asylgesuch der Familie wurde im September 1993

zweitinstanzlich abgewiesen. Zwei Wiedererwägungsgesuche blieben ohne Erfolg. Im

Februar 1999 wurden A und seine Angehörigen vorläufig aufgenommen. Das

Bundesamt für Flüchtlinge hob die vorläufige Aufnahme im Juni 2000 wieder auf,

da A und seine damalige Ehefrau vorübergehend in den Kosovo zurückgekehrt

waren. A wurde in der Folge zweimal in den Kosovo zurückgeführt. Seine

Angehörigen folgten ihm im März 2002 in die Heimat.

Die erste Ehe von A wurde im Juni 2002 im Kosovo

geschieden und die elterliche Sorge über die Kinder an C übertragen. Nachdem C

mit ihren vier Kindern erneut in die Schweiz eingereist war, ersuchte sie ein

weiteres Mal um Asyl. Die Asylrekurskommission (ARK) wies das Gesuch im Oktober

2003 in zweiter Instanz ab. Seit Februar 2004 sollen C und ihre vier Kinder im

Kosovo weilen.

A reiste im März 2004 alleine in die Schweiz ein und

stellte wiederum ein Asylgesuch, das die ARK mit Urteil vom 21. April 2004

abwies. Am 4. August 2004 heiratete A eine 1966 geborene Schweizerin,

worauf er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt.

Am 4. Januar 2005 wurde die elterliche Sorge betreffend

den Sohn F, geboren im Juni 1989, auf A übertragen. Eine Woche später

beantragte A für F eine Einreisebewilligung, welche mit Verfügung

der Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrations­amt) des Kantons

Zürich vom 15. April 2005 verweigert wurde.

Erwägungen

II.

A liess dagegen

rekurrieren. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom

31.

Mai 2006 ab.

III.

Am 10. Juli 2006 liess A Beschwerde vor

Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

" 1.

Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und F die Einreise in die Schweiz

zum Verbleib beim Vater zu bewilligen.

2.

Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen."

Die Staatskanzlei schloss namens des Regierungsrats auf

Abweisung der Beschwerde . Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend

auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde wurde am 10. Juli 2006 erhoben und damit hier rechtshängig

gemacht. Dementsprechend bestimmen sich die Zuständigkeit und die Zulässigkeit

des Rechtsmittels noch nach damals geltender Rechtslage (VGr, 7. April

2004, VB.2004.00046, E. 3.1, www.vgrzh.ch = RB 2004 Nr. 8).

Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h in

Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der

Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht offen steht (OS 54, S. 268 ff., 274 f. und 290).

Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,

auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943

[AS 1969, S. 767 ff., 770 f. – 1992, S. 288 – 1996,

S. 1498 ff., 1504] e contrario; BGE 131 II 339

E. 1 und 128 II 145 E. 1.1.1). Das Bundesrechtspflegegesetz wurde am

1.

Januar 2007 durch Art. 131 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 aufgehoben (BGG, SR 173.110; AS 2006, S. 1205 ff.,

1243).

1.2

Wie die

Vorinstanz zutreffend bemerkt, findet vorliegend Art. 17 Abs. 2

Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer (ANAG) keine Anwendung, da der Beschwerdeführer

lediglich über eine Aufenthalts-, nicht aber eine Niederlassungsbewilligung

verfügt (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

1.3

Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. – in materieller

Hinsicht nicht weitergehend – Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) garantieren ledigen minderjährigen Kindern das Zusammenleben

mit ihren in der Schweiz lebenden Eltern, sofern diese über ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich

gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 137 E. 2.1, 129 II 11

E. 2, 126 II 377 E. 2b/aa). Massgebend ist dabei in aller Regel das

Alter der Kinder im "gegenwärtigen Zeitpunkt" und nicht wie beim

Rechtsanspruch nach Art. 17 Abs. 2 ANAG deren Alter im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung (vgl. BGr, 9. April 2001,2A.539/2000, E. 2c, www.bger.ch;

BGE 120 Ib 257 E. 1f, 127 II 60 E. 1d/aa; anders im sehr

speziell gelagerten Fall EGMR, 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00,

www.echr.coe.int; dazu nachstehend).

1.4

Der

Beschwerdeführer hat ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, da er

seinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf Art. 7

Abs. 1 Satz 1 ANAG zu stützen vermag. Der Sohn F ist im Juni 1989

geboren. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung um Nachzug in die Schweiz war er gut

15.

½ Jahre alt; inzwischen ist er 17 ½-jährig. Zwischen dem

Beschwerdeführer und seinem ältesten Sohn besteht grundsätzlich eine intakte

und tatsächlich gelebte Beziehung (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Somit kann sich der Beschwerdeführer auf

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV als

Anspruchsgrundlage berufen.

1.5

Da auch

die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Soweit die

Vorinstanz die Voraussetzungen für den Familiennachzug durch einen einzelnen

Elternteil gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dargelegt hat,

ist auf ihre Ausführungen zu verweisen; sie hat das Erfüllen dieser Voraussetzungen

hier ausserdem zutreffend verneint (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.2

Der

Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf einen neueren Entscheid des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle,

60665/00, § 50, www.echr.coe.int). Dieses Urteil ist näher zu betrachten:

2.2.1

Die (dortige) Beschwerdeführerin floh 1989 nach dem Tod ihres ersten Mannes

während des Bürgerkrieges aus Äthiopien nach Norwegen, wo ihr Asylgesuch zwar

abgelehnt wurde, sie jedoch aus humanitären Gründen Aufnahme fand. 1992

heiratete sie einen aus ihrem Heimatstaat stammenden, in den Niederlanden

anerkannten Flüchtling, worauf sie eine niederländische Aufenthaltsbewilligung

erhielt. Das Ehepaar bekam in der Folge zwei gemeinsame Kinder und wurde

eingebürgert. Ein Sohn aus erster Ehe der Beschwerdeführerin wohnte mit der

Familie zusammen. Ein weiterer Sohn sowie eine Tochter hatten aus verschiedenen

Gründen nicht nachgezogen werden können. 1997 ersuchte die Beschwerdeführerin

um den Nachzug ihrer damals 15-jährigen Tochter, die jahrelang von ihrer Grossmutter

betreut worden war. Letztere drohte, die Tochter aus der Schule zu nehmen, um

sie zu verheiraten (a.a.O. § 8 ff.).

2.2.2

Gemäss (ständiger) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

liegt das Hauptziel von Art. 8 EMRK im Schutz des Einzelnen vor willkürlichen

Handlungen durch die Behörden. In Bezug auf die Frage, ob aus Art. 8 EMRK

positive oder negative Verpflichtungen der Vertragsstaaten abzuleiten seien,

stellte der Gerichtshof fest, in beiden Fällen sei ein faires Gleichgewicht zu

finden zwischen den Interessen des Einzelnen und denjenigen der Gesellschaft

insgesamt. Und in beiden Fällen verfügten die Vertragsstaaten über einen

gewissen Entscheidungsspielraum. – Um den Umfang der staatlichen

Verpflichtungen zu bestimmen, lässt sich der Gerichtshof insbesondere von folgenden

Grundsätzen leiten: a) inwieweit ein Staat dazu verpflichtet ist, auf seinem

Territorium Verwandte niedergelassener Immigranten aufzunehmen, hängt von den

besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem öffentlichen Interesse

ab; b) nach gängigem Völkerrecht hat ein Staat allgemein das Recht, die

Einwanderung ausländischer Personen zu kontrollieren; c) Art. 8 EMRK

verpflichtet einen Staat nicht grundsätzlich, die Wahl eines Ehepaares

bezüglich des gemeinsamen Wohnsitzes zu respektieren und die Familienzusammenführung

auf seinem Territorium zu erlauben (a.a.O., § 42 ff.).

2.2.3

Der Fall Tuquabo-Tekle wies deutliche Parallelen zum Entscheid in Sachen

Şen auf (EGMR, 21. Dezember 2001, Şen, 31465/96,

www.echr.coe.int), jedoch mit dem Unterschied, dass das dort nachzuziehende

Kind bloss neun Jahre alt war, währenddem die Tochter im Fall Tuquabo-Tekle bei

Einreichung des Nachzugsgesuchs bereits 15-jährig und zum Zeitpunkt des

EGMR-Entscheids gar 24 Jahre alt war. Im speziell gelagerten Fall Tuquabo-Tekle

hatte aber das fortgeschrittene Alter der nachzuziehenden Tochter keine Zunahme

ihrer Selbständigkeit und Unabhängigkeit zur Folge, sondern das Gegenteil: Nach

eritreischer Tradition hätte sie aufgrund ihres Alters von der Schule genommen

und verheiratet werden sollen. Aufgrund dieser speziellen Umstände gelangte der

Gerichtshof trotz des unterschiedlichen Alters der betroffenen Kinder zum

selben Ergebnis wie im Fall Şen und bejahte eine Verletzung von

Art. 8 EMRK. Ausschlaggebend war insbesondere, dass die Beschwerdeführerin

und ihr Ehemann seit vielen Jahren rechtmässig in den Niederlanden gelebt und

sogar die niederländische Staatsangehörigkeit erlangt hatten. Zudem wurden in

den Niederlanden zwei gemeinsame Kinder geboren, die immer dort gelebt hatten.

Zum Herkunftsland ihrer Eltern bestanden – falls überhaupt – höchstens minimale

Berührungspunkte. Zusätzlich berücksichtigte der Gerichtshof den Umstand, dass

die Beschwerdeführerin Tuquabo-Tekle erstmals (erfolglos) um Nachzug ihrer Tochter

ersucht hatte, als diese – wie das Kind im Fall Şen – erst etwa neun Jahre

alt war (1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00, § 50 f.,

www.echr.coe.int).

2.3

Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich bei der Beurteilung seiner

Streitsache kaum Parallelen zum Fall Tuquabo-Tekle ziehen: Währenddem dort die

(verwitwete) Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in den Aufnahmestaat

integriert war und schliesslich eingebürgert wurde, hält sich der (geschiedene)

Beschwerdeführer erst seit August 2004 mit einer Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz auf und war zuvor lediglich aufgrund mehrerer erfolgloser Asylverfahren

hier anwesend. Die Verwurzelung in der Schweiz ist insgesamt als eher schwach

einzustufen. Nach eigenen Angaben soll der Beschwerdeführer "bestens"

Deutsch sprechen. Dies steht jedoch nicht zweifelsfrei fest: Bei der Anhörung

durch das Bundesamt für Flüchtlinge Anfang April 2004 wurden ihm sämtliche

Äusserungen auf Albanisch übersetzt; Ende April 2004 wurde ihm vor dem Einzelrichter

für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ein Dolmetscher beigegeben. Seine

angebliche berufliche Integration ist kaum substantiiert. Bekannt ist

lediglich, dass ihm der Stellenantritt bei einer Elektrofirma per 1. Oktober

2004.

bewilligt wurde und er weiterhin dort tätig zu sein scheint. Die Ehe mit

einer Schweizerin besteht erst seit etwas mehr als zwei Jahren, soll aber nach

Angaben der Ehefrau immerhin intakt sein. – Weiter möchte der Beschwerdeführer

nur seinen ältesten Sohn in die Schweiz nachziehen, nicht aber seine drei

jüngeren Kinder. Im Fall Tuquabo-Tekle wurde zwar für ein Kind der Beschwerdeführerin

(aus nicht bekannten Gründen) der Nachzug ebenfalls nicht beantragt. Dort hatte

aber die Beschwerdeführerin mit ihrem zweiten Ehemann zwei weitere Kinder

bekommen und einen Sohn aus erster Ehe schon viel früher nachgezogen. Der Schwerpunkt

der Familie befand sich klarerweise im Aufnahmestaat. Vorliegend hingegen

sollen die drei jüngeren Kinder weiterhin bei ihrer Mutter im Kosovo leben. Der

Beschwerdeführer hat mit seiner Schweizer Ehefrau keine gemeinsamen Kinder.

Letztere erklärte zwar schriftlich, sie würde F gerne in "ihre

Familie" aufnehmen und könne sich gut vorstellen, dass ihre zwei eigenen

Söhne und F gut miteinander auskommen würden. Die Söhne der Ehefrau des Beschwerdeführers

leben jedoch nicht bei ihr. Auch in diesem Punkt weichen die Umstände erheblich

ab von denjenigen im Fall Tuquabo-Tekle.

2.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass hier keine dem Fall Tuquabo-Tekle vergleichbaren

speziellen Umstände auszumachen sind. Der Sohn des Beschwerdeführers hielt sich

zwar faktisch während einer relativ langen Zeit in der Schweiz auf, jedoch

zumeist aufgrund erfolgloser Asylverfahren. Dasselbe gilt für den

Beschwerdeführer, der erst seit August 2004 ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

in der Schweiz hat. Insbesondere aufgrund der eher schwach ausgeprägten

Verwurzelung des Beschwerdeführers im Aufnahmestaat unterscheidet sich die

vorliegende Konstellation wesentlich von derjenigen im Fall Tuquabo-Tekle. –

Übrigens ist der Fall Tuquabo-Tekle entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

nicht zu verallgemeinern. Vielmehr handelte es sich dabei um einen Einzelfallentscheid.

Der Gerichtshof betonte wiederholt das Vorliegen spezieller Umstände

(1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00, § 45 und 50,

www.echr.coe.int).

3.

3.1

Bei

Familiennachzügen berücksichtigt der EGMR nach ständiger Rechtsprechung das

Alter der betroffenen Kinder, ihre Situation im Heimatland und den Grad ihrer

Abhängigkeit von den Eltern (1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00,

§ 42 ff., www.echr.coe.int). Zudem ist massgebend, ob der von seinem Kind

getrennt lebende Elternteil mit der Übersiedlung in ein anderes Land die

Beziehung zum Kind aufgeben wollte. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs

ist dies nicht ohne Weiteres anzunehmen bei Eltern, die ihre Kinder zurück

lassen, währenddem sie sich im Ausland niederlassen (21. Dezember 2001,

Şen, 31465/96, § 40, sowie 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle,

60665/00, § 45, beides unter www.echr.coe.int).

3.1.1

F ist 17 ½ Jahre alt und damit bald volljährig. In diesem Alter ist er

grundsätzlich nur noch vereinzelt auf Unterstützung durch Betreuungspersonen

angewiesen.

3.1.2

Auch wenn sich F aufgrund der von seinen Eltern angestrebten Asylverfahren

mehrere Jahre in der Schweiz aufhielt, ist er entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers nach wie vor mit der heimatlichen Sprache und Kultur

vertraut. Nach Angaben seiner Mutter spricht er perfekt albanisch. Er war nach

eigenen Angaben ein guter Schüler in der neunten Klasse der Hauptschule (im

Kosovo), was ebenfalls für seine Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen

spricht. Erst "seit er bei seinem Vater war", soll er in der Schule

nachgelassen haben; der Besuch im Ausland habe einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen,

weshalb er Schwierigkeiten bekommen habe, sich in der Heimat anzupassen. – Anpassungsschwierigkeiten

nach einem längeren Aufenthalt im Ausland sind bei einem pubertierenden

Jugendlichen nichts Aussergewöhnliches. Diese Schwierigkeiten sind zudem im

vorliegenden Fall die Folge des Verhaltens der Eltern von F, die ihren Kindern

mehrere Wechsel vom Kosovo in die Schweiz zumuteten. Die vom Beschwerdeführer

angeführte "kriegsbedingte Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges"

ist dadurch zu relativieren, dass es ihm und seiner damaligen Ehefrau offenbar

möglich war, in den Kosovo zurückzukehren, was die Aufhebung der gewährten vorläufigen

Aufnahme zur Folge hatte. Die (wiederholte) Übersiedlung in die Schweiz

erfolgte vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

freiwillig.

3.1.3

Die angeblichen Probleme zwischen F und seiner Mutter erscheinen bei einem

jungen Mann im Pubertätsalter ebenfalls nicht als etwas Ungewöhnliches. Nachdem

F im Januar 2005 noch erklärte, beide Eltern gleich lieb zu haben, behauptet er

nun, er könne nicht zu seiner Mutter gehen, da sie immer Streit hätten. Diese

Gefühlsschwankungen gehören zum Prozess der Ablösung von den Eltern und deuten

nicht auf einen definitiven Abbruch der Beziehung zur Mutter hin. Der Bericht

eines Psychiaters ändert nichts an dieser Einschätzung: Die dort festgestellten

Symptome ("disordines anxiosa") erscheinen nicht als gravierend; so

sind etwa keine Hinweise auf eine Suizidgefährdung vorhanden. Eine Notwendigkeit

der Übersiedlung von F zu seinem Vater in der Schweiz ergibt sich daraus jedenfalls

nicht. Es spricht nichts dagegen, bei Bedarf die psychiatrische Betreuung in

der Heimat von F fortzuführen bis zur Überwindung seiner Anpassungs- und

Pubertätsprobleme. Aufgrund seines Alters ist davon auszugehen, dass F in der

Lage ist, selbst für seine noch notwendige Unterstützung zu sorgen, sei dies

durch seine Mutter, Grosseltern, Freunde oder Fachpersonen wie beispielsweise

den ihn behandelnden Psychiater. Dies ist ihm auch bisher gelungen: Er wohnte

vorübergehend bei Freunden und nun bei der Grossmutter, die im selben Ort

wohnhaft ist wie seine Mutter, wo auch seine drei jüngeren Geschwister und

weitere Verwandte leben. Psychiatrische Hilfe nahm er bereits in Anspruch.

Bei einer Verweigerung der beantragten Aufenthaltsbewilligung

könnte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem ältesten Sohn wie bis anhin

von der Schweiz aus pflegen und ihn punktuell unterstützen (Telefonate,

Besuche) sowie für seine materielle Sicherheit sorgen. Aus den Akten ergibt

sich keine besondere Abhängigkeit vom Vater, welche den Nachzug von F in die

Schweiz erforderlich machen würde. Die bessere Wirtschaftslage in der Schweiz

ist jedenfalls kein Grund für den Nachzug eines fast volljährigen Sohnes.

3.1.4

Eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ist entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Diese war nicht gehalten, sich mit

sämtlichen Aktenstücken eingehend auseinander zu setzen. Dass sie die Erklärung

der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers für wenig relevant erachtete, ist

nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

3.2

Eine

restriktive Einwanderungspolitik ist ein auch vom EGMR anerkanntes öffentliches

Interesse im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. etwa 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle,

60665/00, § 43, www.echr.coe.int). Dazu bedarf es keiner weiterer

Ausführungen.

3.3

Aus dem

bisher Erörterten ist folgender Schluss zu ziehen: Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung

für den ältesten Sohn des Beschwerdeführers ist mit Art. 8 EMRK vereinbar.

Einerseits ist der Beschwerdeführer eher schwach in der Schweiz verwurzelt, da

er erst seit August 2004 über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz

verfügt. Erst seit jenem Zeitpunkt ist er mit einer Schweizerin verheiratet und

hier erwerbs­tätig. Für ihn wäre es deshalb zumutbar, das Familienleben mit

seinem ältesten Sohn (wie mit seinen weiteren drei Kindern) in seiner Heimat zu

pflegen. Weshalb seiner jetzigen Ehefrau eine Übersiedlung in die Heimat ihres

Ehemannes – wenigstens dem Grundsatz nach – nicht zumutbar sein soll, wird in

der Beschwerde nicht substantiiert. Jedenfalls sind keine zwingenden Gründe

ersichtlich, weshalb die jetzige Ehe des Beschwerdeführers nur in der Schweiz

gelebt werden könnte. Bei dieser Sachlage ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer

bei seinem Wegzug aus der Heimat die Beziehung zu seinem Sohn aufgeben wollte

oder nicht. – Andererseits ist F bald volljährig und bedarf höchstens noch

punktueller Betreuung. Materielle Unterstützung kann ihm der Beschwerdeführer

ohne weiteres von der Schweiz aus zukommen lassen. Zudem befinden sich die drei

jüngeren Geschwister von F, dessen Mutter, Grossmutter und weitere Verwandte im

Kosovo. Aus den Akten geht zudem hervor, dass er dort auch Freunde hat.

Zusammenfassend ist es –

anders als im vom Beschwerdeführer angerufenen Fall Tuquabo-Tekle – nicht die

adäquateste Lösung, F zur Pflege der familiären Beziehungen mit dem

Beschwerdeführer in die Schweiz nachzuziehen (vgl. 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle,

60665/00, § 47, www.echr.coe.int)

4.

Der Beschwerdeführer versucht sein Anliegen mit einem

Hinweis auf das Urteil des Aargauer

Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. September 2006 (Jusletter

9.

Oktober 2006, www.weblaw.ch) zu untermauern.

Nach jener Auffassung ist die Zumutbarkeit, die

Familienzusammenführung im Ausland vorzunehmen, bereits bei der Frage zu

prüfen, ob ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte

Familienleben vorliegt; ein zweites Mal soll dieses Kriterium bei der

Interessenabwägung berücksichtigt werden (a.a.O., E. 6.1.3). Eine

Übertragung dieser – im Einzelnen zumindest fragwürdigen – Argumentation auf

den vorliegenden Fall würde sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers

auswirken: Wie bereits festgestellt, wäre es dem Beschwerdeführer grundsätzlich

zumutbar, die familiäre Beziehung zu seinem Sohn in seiner Heimat zu pflegen

(oben 3.3). Die erwähnte Rechtsauffassung hätte vorliegend zur Folge, dass ein

Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK von Vornherein zu verneinen

wäre.

5.

Weiter rügt der

Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Der Vergleich

mit einem Regierungsratsbeschluss, welcher die Gutheissung eines Familiennachzugs

betraf, ist jedoch unbehelflich:

Im vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Vergleichsfall lebte die Rekurrentin und Mutter seit 1988 in der

Schweiz und erhielt später die Niederlassungsbewilligung. Das nachzuziehende

Kind wurde in der Schweiz geboren, aber etwa siebenjährig zur Schulung in ihre

Heimat verbracht. Zwei weitere Geschwister wuchsen in der Schweiz auf. Der

Ehemann der Rekurrentin meldete sich 2002 ab und ging in die Heimat zurück.

2004.

ersuchte die Rekurrentin um Nachzug ihrer Tochter. Anders als im

vorliegenden Fall hatte die dortige Rekurrentin seit vielen Jahren ein

gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz und erlangte die

Niederlassungsbewilligung. Ihre beiden anderen Kinder waren in der Schweiz

geboren und aufgewachsen. Es wäre für die Rekurrentin (und die beiden weiteren

Kinder) deshalb – anders als im vorliegenden Fall (oben 3.3) – offensichtlich

unzumutbar gewesen, in die ursprüngliche Heimat zurückzukehren, um die

familiäre Beziehung zu ihrer älteren Tochter zu pflegen. Insbesondere dieser

Punkt ist aber entscheidend, was der Beschwerdefüh rer teilweise auch

anzuerkennen scheint. Aus dem erwähnten Regierungsratsbeschluss lässt sich

deshalb ebensowenig etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten wie aus dem

EGMR-Entscheid in Sachen Tuquabo-Tekle.

Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Gegen kantonal letztinstanzliche, ab 1. Januar 2007 ergehende

Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die

das Bundesrecht oder wie hier das Völkerrecht einen Anspruch einräumen, lässt

sich beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

erheben (Art. 82 lit. a, 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d,

132.

Abs. 1 BGG; AS 2006, S. 1205 ff., 1243).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.

Mitteilung an…