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Entscheid

VB.2006.00291

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00291

14. September 2006Deutsch18 min

(URT.2006.9523)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde

Rümlang stellte der B AG, Halterin des Fahrzeugs mit der Schildernummer 03, am

19. Januar 2006 eine Rechnung über Fr. 120.- für nächtliches

Dauerparkieren auf öffentlichem Grund für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis

31. Dezember 2005 zu. Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 wandte sich A

an die Gemeinde Rümlang und machte geltend, das Fahrzeug nicht regelmässig auf

öffentlichem Grund der Gemeinde abgestellt zu haben. Er sei in X wohnhaft und

in Rümlang nur unregelmässig zu Besuch. Mit Beschluss vom 21. Februar 2006,

versandt am 3. März 2006, auferlegte ihm der Gemeinderat Rümlang

gestützt auf die kommunale Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren von

Motorfahrzeugen und Fahrzeuganhängern etc. auf öffentlichem Grund vom 1. Januar

2002 (Nachtparkverordnung) eine Gebühr von monatlich Fr. 40.- ab 1. Oktober

bis 31. Dezember 2005 für nächtliches Dauerparkieren des genannten Fahrzeugs.

Erwägungen

II.

Am 23. März 2006 ging beim

Polizeisekretariat Rümlang ein Schreiben As betreffend die erhobene Gebühr ein.

Dieses Schreiben wurde am 4. April 2006 an den Bezirksrat Dielsdorf

weitergeleitet und ging dort am 6. April 2006 ein. Nach entsprechender

schriftlicher Anfrage seitens des Bezirksrats Dielsdorf vom 11. April 2006

bestätigte A mit Schreiben vom 2. Mai 2006, sein weitergeleitetes Schreiben

sei als Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderats Rümlang vom 21. Februar

2006.

zu verstehen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2006 wies der

Bezirksrat Dielsdorf den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Juli

2006.

(Datum des Poststempels) gelangte A an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss

beantragte er die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats sowie des

erstinstanzlichen Beschlusses bzw. es seien ihm keine Nachtparkiergebühren

aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 beantragte die Gemeinde

Rümlang die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Bezirksrat Dielsdorf in seiner

Vernehmlassung vom 24. Juli 2006.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb eigentlich

der Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre (§ 38 Abs. 2 VRG). Da

sich aber in Bezug auf die Zuständigkeit der Vorinstanz eine Frage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen

(§ 38 Abs. 3 VRG; vgl. auch die mit heutigem Datum erledigten

Verfahren VB.2006.00123 und VB.2006.00250, beide auf www.vgrzh.ch).

1.2

Der

Beschwerdeführer bezeichnet das im Eigentum der B AG stehende Fahrzeug als sein

Auto und verlangt, dass die Korrespondenz betreffend Nachtparkgebühren über

seine Privatadresse abgewickelt wird. Damit anerkennt er, Benutzer des Fahrzeugs

zu sein und übernimmt entsprechend die Verantwortung. Somit ist er auch zur

Führung der Beschwerde legitimiert.

2.

Zu prüfen ist vorweg die

Frage, ob zur Behandlung von Rekursen betreffend Gebühren für nächtliches

Dauerparkieren das Statthalteramt oder der Bezirksrat zuständig sei. Diese

Frage wurde zwar vom Beschwerdeführer nicht thematisiert, bildet aber

Gegenstand des ebenfalls mit heutigem Datum erledigten Verfahrens

VB.2006.00250. Da die Zuständigkeit der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen

ist, ist diese Frage daher auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu

beantworten.

2.1

Gemäss § 10

des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (BezverwG)

obliegen dem Bezirksrat vor allem die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid

über Rechtsmitteln in Gemeindesachen; besondere Bestimmungen sind vorbehalten (Abs. 1).

Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die keine andere Behörde zuständig

ist (Abs. 2). Gemäss § 12 BezverwG obliegen dem Statt­halter­amt vor

allen die Aufsicht über die Ortspolizei und das Feuerwehrwesen, der Entscheid

über die Rechtsmittel aus diesen Gebieten und die Handhabung des

Übertretungsstrafrechts; besondere Bestimmungen sind vorbehalten (Abs. 1).

Das Statthalteramt kann sich der Hilfe der Polizei und der Gemeindebehörden

bedienen (Abs. 2).

2.2

Wie dem

Gericht aus früheren Beschwerdefällen bekannt ist (in welchen die Frage weder

von einer Prozesspartei noch von Amtes wegen thematisiert wurde), besteht in

den einzelnen Bezirken keine einheitliche Praxis zur Frage der zuständigen

Instanz für Rekurse betreffend die Erhebung von Gebühren für nächtliches Dauerparkieren:

Im Bezirk Horgen

entscheidet, wie die beiden mit heutigem Datum erledigten Beschwerden

VB.2006.00123 und VB.2006.00250 zeigen, das Statthalteramt (jedenfalls in neuer

Zeit, vgl. demgegenüber VGr, 9. Juli 1998, VB.1998.00166, in welchem

Verfahren der Bezirksrat Horgen entschied). Gleiches gilt offenbar im Bezirk Zürich;

das Verwaltungsgericht musste sich zwar, soweit ersichtlich, bis anhin nicht

mit einer Gebührenstreitigkeit betreffend nächtliches Dauerparkieren aus diesem

Bezirk befassen; doch hatte es andere Fälle zu beurteilen, in denen die

Erhebung von Gebühren für die Benützung des öffentlichen Grundes streitig war,

wobei in diesen Fällen stets das Statthalteramt Zürich als Rekursinstanz wirkte

(vgl. VGr, 10. Februar 2000, VB.1999.00323 und VB.1999.00376 betreffend Parkieren

gegen Gebühr; vgl. auch VGr, 5. Januar 2005, VB.2004.00165, www.vgrzh.ch

betreffend Fahrzeugabschleppkosten infolge vorschriftswidrigen Parkierens). Das

Verwaltungsgericht hatte auch zahlreiche Beschwerden betreffend die Nutzung des

öffentlichen Grundes in der Stadt Zürich zu beurteilen, in denen die Nutzung

als solche (nicht die damit verbundene Gebührenpflicht) streitig war; auch hier

wirkte stets das Statthalteramt Zürich als Rekursbehörde (vgl. VGr, 9. Juli

1998, VB.1998.00121; VGr, 3. Dezember 1998, VB.1998.00290 und

VB.1998.00304 betreffend Erteilung von Parkkarten; VGr, 9. April 1998,

VB.1998.00050; VGr, 28. September 1999, VB.1999.00168; VGr, 16. Dezember

1999, VB.1999.00266, betreffend Benützung des öffentlichen Grundes zu

kommerziellen Zwecken; VGr, 19. April 1991, VB.1991.00029 betreffend Nutzung

des öffentlichen Grundes für Kundgebungen; VGr, 1. Oktober 1998,

VB.1998.00142 betreffend Konzession für Taxi-Standplatz). Gleiches gilt für

ähnliche Streitigkeiten in anderen Bezirken (vgl. etwa Statthalteramt Hinwil

in VGr, 15. Dezember 1995, VB.1995.00062 und Statthalteramt Uster

in VGr, 20. August 1998, VB.1998.00147, beide betreffend Bewilligung von

Markt-Standplätzen).

Demgegenüber werden

in anderen Bezirken Rekurse betreffend Gebühren für nächtliches Dauerparkieren

vom Bezirksrat behandelt, wie dies auch im vorliegenden Verfahren der Fall ist,

in welchem der Bezirksrat des Bezirks Dielsdorf als Vorinstanz

entschieden hat (vgl. ferner die abgeschlossenen Verfahren VGr, 17. März

2006, VB.2005.00589, www.vgrzh.ch aus dem Bezirk Uster und VGr, 20. Dezember

1993, VB.1993.00185 aus dem Bezirk Dietikon). Gleiches gilt in Fällen,

in denen die Nutzung des öffentlichen Grundes als solche (und nicht die damit

verbundene Gebührenpflicht streitig ist (vgl. Bezirksrat Dietikon in VGr, 23. März

2006, VB.2005.00596, www.vgrzh.ch betreffend Konzession für Taxi-Standplatz).

Eine einheitliche,

durch das Verwaltungsgericht mit RB 1986 Nr. 6 (= BEZ 1986 Nr. 37)

eingeleitete Praxis besteht bezüglich Gebühren für die vorübergehende Benützung

des öffentlichen Grundes für Bauinstallationen; für solche Streitigkeiten ist

weder das Statthalter­amt noch der Bezirksrat, sondern die Baurekurskommission

zuständig. (Mit diesem Urteil schützte das Verwaltungsgericht einen

zweitinstanzlichen Rekursentscheid des Regierungsrats, welcher einen

erstinstanzlichen Rekursentscheid des Statthalteramts Zürich aufgehoben und die

Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Baurekurskommission überwiesen

hatte.) Gleiches gilt auch und umso mehr bezüglich Konzessionsgebühren für –

dauernde – bauliche Einrichtungen auf dem öffentlichen Grund.

2.3

Die

Abgrenzung der Zuständigkeit des Statthalters von jener des Bezirksrats

bereitet Schwierigkeiten. Dies nicht nur in Fällen, in denen wie hier Gebühren

im Zusammenhang mit der Benützung des öffentlichen Grundes streitig sind,

sondern auch bei Rechtsmitteln, welche die Zulassung oder Einschränkung

diesbezüglicher Nutzungen als solche betreffen (Tobias Jaag, Staats- und

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 1617 und

3458; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 9). Solche Schwierigkeiten

können schon in der gesetzlichen Regelung vorgezeichnet sein, sodass ihnen allenfalls

aufgrund des Koordinationsgebots mit einer teilweise von der gesetzlichen Regelung

abweichenden Lösung zu begegnen ist. So ist etwa bei Verkehrsberuhigungsmassnahmen

der Statthalter zuständig, soweit sie durch Signalisationen

("polizeilich") vollzogen werden, hingegen der Bezirksrat, soweit sie

durch Einrichtungen im Strassenkörper ("baulich") umgesetzt werden,

was nach einer koordinierten Lösung ruft (RB 2001 Nr. 23). Bei der

vorliegend anstehenden Frage geht es jedoch nicht um ein Koordinationsproblem

in diesem Sinn, sondern lediglich darum, auf eine einheitliche Praxis in den

Bezirken bezüglich der nämlichen Zuständigkeitsbestimmungen (§§ 10 ff.

BezverwG) hinzuwirken.

2.4

Aufgrund

der dargelegten Zuständigkeitsbestimmungen von § 10 BezverwG einerseits

sowie § 12 BezverwG anderseits (vorn E. 2.1) kann die hier vom Bezirksrat

in Anspruch genommene Zuständigkeit nur geschützt werden, wenn sich die

Erhebung von Gebühren für das nächtliche Dauerparkieren nicht den

ortspolizeilichen Angelegenheiten zuordnen lässt. Der Begriff der Ortspolizei

wird in § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG)

verwendet. Gemäss dieser Bestimmung steht dem Gemeinderat neben den ihm durch

andere Gesetze überwiesenen Aufgaben insbesondere die Besorgung der gesamten

Ortspolizei zu. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und

Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigungen und

Gefahren jeder Art und trifft alle Vorkehren für die richtige Erfüllung der

Aufgaben der Ortspolizei auf allen Verwaltungsgebieten (Abs. 1). Die

Gemeinde erlässt zu diesem Zweck eine Polizeiverordnung (Abs. 2 in der

Fassung vom 1. September 1991). Soweit die Bestimmungen den Gemeinderat zu

allen Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf

allen Verwaltungsgebieten ermächtigt, enthält sie eine vereinfachte

Formulierung der so genannten polizeilichen Generalklausel. Der Begriff der

"Ortspolizei" (als wichtiger Bereich der Aufgaben des Gemeinderats)

ist aber auch bezüglich des Zuständigkeitsbereichs weit zu verstehen. Er

beschränkt sich nicht nur auf den Schutz der in § 74 Abs. 1 Satz 2

GemeindeG ausdrücklich genannten Rechtsgüter, sondern umfasst weitere Bereiche

der behördlichen Tätigkeit, welche einem geordneten Zusammenleben in einer

Gemeinde dienen (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A.,

Wädenswil 2000, § 74 N. 2.1). Dieser Auslegung von § 74

GemeindeG bzw. des darin verwendeten Begriffs der Ortspolizei entspricht es,

wenn ihm auch die Erhebung von Gebühren für nächtliches Dauerparkieren

zugeordnet wird, woraus sich in solchen Fällen die Zuständigkeit des

Statthalters und nicht jene des Bezirksrats ergibt.

2.5

Es fragt

sich, ob die Zuständigkeit des Bezirksrats nicht damit begründet werden könnte,

dass es sich um eine gebührenrechtliche Streitsache handelt. Nach den in

Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist die Bewilligung zu

gesteigertem Gemeingebrauch keine Polizeierlaubnis, sondern eine Bewilligung

eigener Art. Dies schliesst indessen die Zuordnung entsprechender Bewilligungen

zu den ortspolizeilichen Angelegenheiten nicht aus. Zumal bei der Bewilligung

von gesteigertem Gemeingebrauch neben den spezifisch mit dieser Nutzungsart

zusammenhängenden Aspekten (Koordination und Prioritätensetzung zwischen

verschiedenen Nutzungen) häufig auch rein polizeiliche Anliegen zu

berücksichtigen sind. Das Verwaltungsgericht hat sich denn auch in einem Fall,

in dem die Zulassung zu gesteigertem Gemeingebrauch für eine Kundgebung

streitig war, ausdrücklich zu Gunsten der Zuständigkeit des Statthalters

entschieden (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00005, E.3, www.vgrzh.ch,

teilweise publiziert in RB 2000 Nr. 47 = ZBl 102/2001, S. 103).

Wenn jedoch Streitigkeiten betreffend gesteigerten Gemeingebrauch an

öffentlichem Grund wie dargelegt mit guten Argumenten dem Begriff der

Ortspolizei und damit der Zuständigkeit des Statthalters zuzuordnen sind,

besteht kein Grund, die Zuständigkeitsfrage bezüglich der gebührenrechtlichen

Folgen solcher Nutzungen abweichend zu beantworten.

2.6

Wie der

Klarheit halber anzumerken ist, rechtfertigt sich bei der direkten

Anfechtung von Gebührenreglementen und Gebührentarifen allenfalls eine andere

Beurteilung der Zuständigkeitsfrage. In solchen Fällen geht es um eine abstrakte

Normenkontrolle, die der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach

geltendem Recht bis zur Umsetzung von Art. 79 Abs. 2 der Verfassung

des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005, KV) ohnehin entzogen ist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 8; RB 1983 Nr. 15, 1990 Nr. 17,

1992.

Nr. 5); auf Stufe Rekursverfahren liesse sich hier auch die Zuständigkeit

des Bezirksrats, der dazu eher als der Statthalter berufen ist, begründen.

2.7

Die

sachliche Unzuständigkeit einer Behörde hat in der Regel die Nichtigkeit der getroffenen

Anordnung zur Folge, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden

Gebiet allgemeine Entscheidungskompetenz zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 30).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Angesichts dessen, dass dem Bezirksrat

im Sinn einer Auffangzuständigkeit alle Bezirksaufgaben, insbesondere die

Rekursbehandlung in Gemeindesachen obliegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 9)

und dass er vom Statthalter präsidiert wird, welcher im vorliegenden Fall auch

den Vorsitz geführt hat, lässt der festgestellte Zuständigkeitsmangel den Entscheid

des Bezirksrats nicht als nichtig, sondern lediglich als anfechtbar erscheinen.

Aus den gleichen Gründen rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, auf eine

Aufhebung des Rekursentscheids des Bezirksrats (verbunden mit einer Überweisung

der Sache an den Statthalter) zu verzichten.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei in X wohnhaft und daher kein Dauerparkierer

in Rümlang. Zudem fehle es vor Ort an einer öffentlichen Orientierung mit Tafeln

über die bestehende Gebührenpflicht. Auch sei er vor der Gebührenerhebung nicht

schriftlich vororientiert worden, damit er sich hätte umorganisieren können. Es

könne nicht angehen, das Nichtwissen auszunutzen, denn nicht jedermann sei mit

dem Gesetz vertraut. Gegen die Gebührenhöhe als solche hat er jedoch nichts

einzuwenden. Auch bestreitet er nicht, sein Fahrzeug an folgenden Daten auf dem

Gebiet der Gemeinde Rümlang parkiert zu haben:

04.

Januar

2005, 01.22 Uhr (Dienstag);

28.

Januar

2005, 00.57 Uhr (Freitag);

28.

Februar

2005, 01.18 Uhr (Montag);

02.

März

2005, 00.49 Uhr (Mittwoch);

12.

Mai

2005, 00.56 Uhr (Donnerstag);

26.

Mai

2005, 01.00 Uhr (Donnerstag);

18.

Juli

2005, 00.56 Uhr (Montag);

17.

August

2005, 01.43 Uhr (Mittwoch);

10.

Oktober

2005, 01.08 Uhr (Montag);

28.

Oktober

2005, 01.46 Uhr (Freitag);

14.

November

2005, 01.04 Uhr (Montag);

24.

November

2005, 00.58 Uhr (Donnerstag);

16.

Dezember

2005, 01.06 Uhr (Freitag).

Die Beschwerdegegnerin

hatte demgegenüber in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai/6. Juni 2006

an den Bezirksrat ausgeführt, dem Fahrzeughalter am 4. April 2005 ihre

Broschüre "Nachtparkiergebühr" zugestellt zu haben. Da das Fahrzeug

in den Kontrollgängen des letzten Quartals 2005 fünf Mal erfasst worden sei,

sei die Gebührenpflicht gegeben. Ein Fahrzeug gelte als regelmässig parkiert,

wenn es bei drei nacheinander durchgeführten Kontrollen drei Mal bzw. bei fünf

nacheinander durchgeführten Kotrollen vier Mal oder bei acht nacheinander

folgenden Kontrollen sechs Mal erfasst werde und so fort.

Auch der Bezirksrat

erachtete die Regelmässigkeit des nächtlichen Parkierens des vom

Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeugs als gegeben, sei es doch bei den Kontrollen

im Oktober, November und Dezember 2005 fünf Mal an unterschiedlichen

Wochentagen festgestellt worden.

3.2

Vorab ist

auf den allgemeinen Grundsatz zu verweisen, wonach niemand Vorteile aus seiner

eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 111 V 402 E. 3 mit

Hinweis auf BGE 110 V 334 E. 4). Dies bedeutet vorliegend, dass die

Unkenntnis der Nachtparkverordnung nicht zur Folge haben kann, dass bei effektivem

gesteigertem Gemeingebrauch durch nächtliches Dauerparkieren die gesetzlich

festgelegte Gebührenpflicht per se entfallen würde, was sich auch aus dem

Grundsatz der Rechtsgleichheit ergibt. Der Beschwerdeführer kann daher aus

seinem Vorbringen, die Nachtparkverordnung nicht gekannt zu haben, nicht die

Rechtsfolge ableiten, allein deswegen nachträglich keine Gebühr zu schulden

(VGr, 17. März 2006, VB.2005.00589, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

3.3

Das

längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund bildet gesteigerten Gemeingebrauch,

weshalb im Kanton Zürich Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen (Ziff. 3

des Anhangs zur Verordnung über die private Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen

Grundes vom 24. Mai 1978, LS 700.3; Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 3447; BGE 108 Ia 111

E. 2a sowie 122 I 279 E. 2b; vgl. auch Art. 20 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung

vom 13. November 1962 [VRV], SR 741.11; René Schaffhauser, Grundriss

des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. A., Bern 2002, Rz. 817;

Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich

2002, Rz. 2404 und 2410).

Vorliegend wurde die

Nachtparkverordnung an der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2001

genehmigt und mit Wirkung ab 1. April 2002 in Kraft gesetzt. Danach ist

das regelmässige nächtliche Parkieren eines Fahrzeugs auf öffentlichem Grund

bewilligungs- bzw. gebührenpflichtig. Der Bewilligungs- und Gebührenpflicht

sind gemäss Art. 5 und 10 der Nachtparkverordnung auch auswärtige

Fahrzeugbesitzende unterstellt, die ihre Fahrzeuge nachts regelmässig,

mindestens aber ab der Dauer eines Monats, auf öffentlichem Grund der

Beschwerdegegnerin parkieren. Gestützt auf die Delegationsbestimmung nach Art. 9

der Nachtparkverordnung ist die monatliche Gebühr für Personenwagen,

Kleinlastwagen bis 3.5 t, 3-rädrige Motorfahrzeuge und Motorräder durch

den Gemeinderat sodann auf Fr. 40.- festgesetzt und als Anhang in die

Nachtparkverordnung integriert worden. Die Gebühren sind auch in der Broschüre

"Nachtparkiergebühr" festgehalten, ebenso die Regeln für die

Feststellung des regelmässigen Parkierens. Diese wurde zusammen mit dem

Rümlangerblatt, in welchem gleichzeitig die Publikation der Gebühren erfolgte,

an alle Haushaltungen verteilt und wird bei Neuanmeldungen in der Gemeindeverwaltung

an Neuzuzüger abgegeben. Der Kreis der Bewilligungs- bzw. Abgabepflichtigen

sowie die Gebührenhöhe sind somit klar definiert, womit diesbezüglich den

gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist (BGE 126 I 180 E. 2a/aa-bb).

Das Anbringen von Tafeln ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht

zwingend erforderlich. Vorliegend geht es denn auch nicht um die Auferlegung

einer Strafe oder Busse, sondern um die nachträgliche Entrichtung einer gesetzlich

festgelegten Gebühr für gesteigerten Gemeingebrauch zufolge des erfolgten

nächtlichen Parkierens. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, der

Fahrzeughalterin am 4. April 2005 die obgenannte Broschüre zugestellt zu

haben, was sich der Beschwerdeführer als Benutzer des Fahrzeugs unter den gegebenen

Umständen anrechnen lassen muss. Es hat somit eine schriftliche Vororientierung

stattgefunden.

3.4

Abzuklären

bleibt, ob vorliegend die Bedingungen gegeben sind, um von einem regelmässigen

Dauerparkieren während des fraglichen Zeitraums auszugehen. Der Beschwerdeführer

stellt in Abrede, als Besucher die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt zu

haben, bestreitet aber nicht, das Fahrzeug an den genannten Daten und Zeiten

tatsächlich auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin parkiert zu haben.

Die Nachtparkverordnung

definiert die verwendeten Begriffe des "regelmässigen" bzw.

"wiederholten" nächtlichen Parkierens nicht näher (vgl. Art. 1

und 3 der Verordnung). Hingegen wird in der Broschüre "Nachtparkiergebühr"

ausgeführt, ein Fahrzeug gelte nach folgenden Regeln als "regelmässig

parkiert":

·

Wenn es bei 3 nacheinander durchgeführten Kontrollen 3 mal

erfasst wurde.

·

Wenn es bei 5 nacheinander durchgeführten Kontrollen 4 mal

erfasst wurde.

·

Wenn es bei 8 nacheinander durchgeführten Kontrollen 6 mal

erfasst wurde.

·

usw.

Dies entspricht den

üblichen Gepflogenheiten für die Erfassung von so genannt regelmässig

parkierten Fahrzeugen in der Nacht. Aber auch im allgemeinen Sprachgebrauch ist

unter dem Wort "regelmässig" was folgt zu verstehen:

"üblich", "regelmässig wiederkehrend", "in

regelmässiger Folge", "in regelmässigen Abständen/Intervallen",

"periodisch". "Wiederkehrend" stimmt mit dem Wort

"oft" überein (vgl. Duden, Bd. 8: Die sinn- und sachverwandten

Wörter; Synonymwörterbuch der deutschen Sprache, 3. A., Mannheim 2004).

"Regelmässig" bzw. "wiederkehrend" heisst insbesondere

nicht "immer", "täglich" oder "stets". Somit

genügt die von der Beschwerdegegnerin gehandhabte Praxis den Anforderungen für

die Erbringung der Tatsachenvermutung, ein Fahrzeug sei – bei entsprechender

Erfassung – regelmässig nachts auf ihrem öffentlichen Grund abgestellt worden.

Es obliegt dann dem Fahrzeugbesitzer, gegebenenfalls die Vermutungsfolge zu

entkräften (RB 1993 Nr. 62 E. 1b).

Vorliegend wurde das vom

Beschwerdeführer verwendete Fahrzeug unbestrittenermassen an hintereinander

erfolgten Kontrollen zwei Mal im Oktober 2005, zwei Mal im November 2005 und

ein Mal im Dezember 2005 zwischen 00.58 und 01.46 Uhr auf öffentlichem Grund

der Beschwerdegegnerin parkiert angetroffen. Somit hat die Beschwerdegegnerin

die Tatsachenvermutung erbracht, dass der auswärts wohnende Beschwerdeführer

sein Fahrzeug sehr wahrscheinlich nachts regelmässig und länger als einen Monat

auf ihrem öffentlichen Grund parkiert hat (vgl. RB 1993 Nr. 62 E. 1b).

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann es sich bei den nächtlichen

Erfassungen kaum nur um Zufallstreffer handeln. Dies wird denn auch vom

Beschwerdeführer nicht behauptet. Ausserdem wurde sein Fahrzeug schon in

früheren Monaten nachts parkiert erfasst. Dem Ganzen hält der Beschwerdeführer

lediglich und ohne weitere Angaben entgegen, als Besucher sei er kein

Dauerparkierer. Diese Betrachtungsweise vermag die Vermutungsfolge des

regelmässigen nächtlichen Parkierens auf öffentlichem Grund der

Beschwerdegegnerin jedoch nicht zu entkräften, sind doch auch Besucher, welche

ein Fahrzeug benützen und dieses nachts auf öffentlichem Grund abstellen, bei

entsprechender Regelmässigkeit ab der Dauer eines Monats gebührenpflichtig.

Aufgrund der Gesamtumstände muss daher davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer im genannten Zeitraum und somit über einen Monat hinaus sein

Fahrzeug nachts regelmässig auf öffentlichem Grund der Beschwerdegegnerin

abgestellt hat, weshalb er gebührenpflichtig ist.

4.

Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 760.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung an …