VB.2006.00307
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00307
24. Januar 2007Deutsch12 min
(URT.2007.9751)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00307
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.01.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiats II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen
Nichtbestehen der Lizentiatsprüfung
Die Beschwerdeführerin hat die drei Klausuren zum schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakulät der Universität Zürich zum zweiten Mal nicht bestanden und ist von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät endgültig ausgeschlossen worden.
Sie beantragt, die betreffenden drei Klausuren seien insgesamt als genügend zu bewerten; eventualiter sei die Prüfung zu annullieren und eine nochmalige Wiederholung zu gestatten.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Kognition (E. 2.1). In § 3 Abs. 2, 3 und 5 der Promotionsordnung wird eine Geltendmachung von Verschiebungsgründen ausgeschlossen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern sie für die Kandidatin oder den Kandidaten vor bzw. während der Prüfung erkennbar waren (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin kann weder Rechtsverletzungen noch Verfahrensfehler nachweisen (E. 3.1). Ebenso wenig kann sie glaubhaft dartun, dass sie ihre Prüfungsunfähigkeit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkannt hat, sodass sie noch ein Verschiebungsgesuch hätte stellen können. An dieser Beurteilung würde aufgrund der Umstände im vorliegenden Fall auch ein nachträglich erstelltes psychiatrisches Gutachten zum Zustand der Beschwerdeführerin vor und während der Prüfung nichts ändern (E. 3.2).
Abweisung.
Stichworte:
ERKENNBARKEIT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
KRANKHEIT
LIZENTIAT
PRÜFUNGSERGEBNIS
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
RECHTSVERLETZUNG
UNIVERSITÄT
VERFAHRENSPFLICHTVERLETZUNG
VERSCHIEBUNG
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. 2,3,5 PromotionsO RWF
§ 21 PromotionsO RWF
§ 46 Abs. 4 UniversitätsG
§ 46 Abs. 5 UniversitätsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2006.00307
Entscheid
der 4. Kammer
vom 24. Januar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich, Rechtswissenschaftliches
Institut,
Rämistrasse 74/2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiats II-Prüfungen
und Ausschluss von weiteren Prüfungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Studentin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich, legte im Sommer 2004 die drei Klausuren zum schriftlichen
Teil der Lizentiat II-Prüfungen mit ungenügender Prüfungsleistung ab. Ende
August/Anfang September 2005 wiederholte sie die Klausuren in den Fächern
Privatrecht II, Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie
Handels- und Wirtschaftsrecht. Mit Schreiben vom 2. November 2005 teilte ihr
das Dekanat der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich das erneute
Scheitern im schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen mit; sie wurde von
weiteren Prüfungen an der Fakultät ausgeschlossen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 5. Dezember 2005 Rekurs bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (fortan Rekurskommission) mit den
Anträgen, es seien die Bewertungen (Punktezahlen) der einzelnen Prüfungen so zu
erhöhen, dass der schriftliche Teil der Lizentiat II-Prüfungen bestanden sei;
eventualiter seien die Prüfungen zu annullieren und sei ihr deren erneute
Wiederholung zu gestatten. In der Rekursantwort hielt das Dekanat der
rechtswissenschaftlichen Fakultät an sämtlichen Bewertungen fest und lehnte die
Annullation und damit die Wiederholung der Prüfungen ab. A konnte dazu Stellung
nehmen und hielt an ihrem Standpunkt fest. Da sie unter Hinweis auf ein
Arztzeugnis ihrer Hausärztin geltend gemacht hatte, sie sei aus
gesundheitlichen Gründen zur Ablegung der Klausuren nicht fähig gewesen und
habe dies vor, während und nach den Prüfungen nicht erkennen können, räumte ihr
die Rekurskommission Gelegenheit ein, ihren Standpunkt mittels ärztlichen
Belegen zu untermauern. Am 31. März 2006 reichte A ein weiteres Zeugnis ihrer
Hausärztin ein. Die Rekurskommission wies den Rekurs mit Beschluss vom 8. Juni
2006.
ab.
III.
Dagegen legte A am 24. Juli 2006 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein mit den folgenden Anträgen:
"1. Der
Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sei aufzuheben.
2.
Die
Punktzahl im schriftlichen Teil der Lizentiat-II-Prüfungen von A (im Folgenden
Beschwerdeführerin) […] sei um die in der Rekursschrift detailliert erläuterten
Punkte zu erhöhen, und es sei gestützt darauf festzustellen, dass der
schriftliche Teil der Lizentiat-II-Prüfungen durch die Beschwerdeführerin
insgesamt bestanden wurde.
Da ein Ausschluss von der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät Zürich auch für alle anderen schweizerischen
Universitäten gilt, sei abzuklären, ob alle Rechtswissenschaftlichen Fakultäten
von schweizerischen Universitäten über eine § 46 Abs. 4 UniG
entsprechende Vorschrift verfügen bzw. ob die Rekurskommissionen sämtlicher
Universitäten bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen analog vorgehen.
Falls nicht, sei die für die Beschwerdeführerin günstigste Überprüfungsbefugnis
zu wählen.
3.
Eventualiter
sei der Entscheid vom 2. November 2005 bezüglich schriftlicher Teil der
Lizentiat-II-Prüfungen […] zu annullieren und der Beschwerdeführerin sei es zu
gestatten, die Prüfung zu wiederholen. Zu diesem Zweck sei es der
Beschwerdeführerin zu gestatten ein psychiatrisches Gutachten einzureichen, das
unter Beizug des Arztzeugnisses von Frau Dr. B, einer Befragung von Frau Dr. B
und der Rekurrentin, unter Beizug der Prüfungen Privatrecht II, ZGB, und
ZPR/SchKG sowie aufgrund der Lebensumstände der Rekurrentin zum fraglichen Zeitpunkt
erstellt wird.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Die Rekurskommission liess sich mit dem Schluss auf Abweisung
des Rechtsmittels vernehmen, während die Rechtswissenschaftliche Fakultät
ausdrücklich auf Beschwerdeantwort verzichtete. Unter dem 1. September 2006
machte A eine weitere Eingabe.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind
nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes
vom 15. März 1998 [UniversitätsG, LS 415.11]) . Der vorinstanzliche
Entscheid betrifft das Ergebnis einer Universitätsprüfung und den Ausschluss
von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Diese Materie
ist im Negativkatalog von § 43 VRG nicht enthalten, weshalb das Verwaltungsgericht
für die vorliegende Beschwerde zuständig ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach § 46
Abs. 4 UniversitätsG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und
Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften
überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist – wie dann auch vor Verwaltungsgericht
(§ 50 VGR) – bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen. Hierzu kann weitgehend
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG); allerdings darf die Kognition der Rekursinstanz
in Prüfungssachen nicht mit der Willkürkognition des Bundesgerichts im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde verwechselt werden (vgl. dazu grundlegend
VGr, 30. August 2004, VB.2004.00213, E. 3.1.3 f., www.vgrzh.ch). Es ist
indes zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde angesichts des weiten
Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde erst einschreitet, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248,
E. 2.2, www.vgrzh.ch).
Betreffend Absatz 2 des Beschwerdeantrags 2 ist darauf
hinzuweisen, dass sich die Kognition von Vorinstanz und Verwaltungsgericht
ausschliesslich nach kantonalzürcherischem Recht richtet. Mithin gilt
vorliegend die Überprüfungsbefugnis gemäss § 46 Abs. 4 UniversitätsG bzw. § 50
VRG. Wie die diesbezüglichen Regelungen in anderen Kantonen ausgestaltet sind,
kann und darf daher nicht interessieren.
2.2
Nach § 36
Abs. 3 und 4 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember
1998.
dient das Hauptstudium der fachspezifischen Bildung im Kontakt mit der
Forschung sowie dem Erwerb professioneller Kompetenz. Das Hauptstudium wird mit
dem Lizentiat, dem Diplom, dem Staatsexamen oder einer gleichwertigen Prüfung
abgeschlossen. Die §§ 14 ff. der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 (PromO; LS 415.413; OS
56, 634) regeln den zweiten Teil der Lizentiatsprüfungen. Abzulegen sind drei
je fünf Stunden dauernde schriftliche Klausuren aus sechs zur Auswahl stehenden
Fächern (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 PromO). Das Bestehen der
schriftlichen Klausuren erlaubt die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen (§ 22
Abs. 1 PromO). Die Prüfungsleistung ist ungenügend, wenn in den drei Klausuren
zusammen eine Notensumme von weniger als 12 Punkten erreicht wird oder wenn in
zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten. Ist die Prüfungsleistung ungenügend, so
können die Klausuren gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt
werden. Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend, erfolgt
die endgültige Abweisung (§ 21 PromO).
2.3
Die
Verschiebung einer Prüfung wird nur beim Vorliegen zwingender, unvorhersehbarer
und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei Erkrankung, bewilligt. Wer eine
Prüfung aus solchen Gründen nicht ablegen kann, hat dem Dekanatssekretariat
unverzüglich ein begründetes Verschiebungsgesuch zusammen mit einer
entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) einzureichen. Die
Geltendmachung von Verschiebungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte
Prüfung beziehen, ist ausgeschlossen, sofern sie für die Kandidatin oder für
den Kandidaten vor bzw. während der Prüfung erkennbar waren (§ 3 Abs. 2, 3
und 5 PromO).
3.
3.1
Die
schriftlichen Klausuren der Beschwerdeführerin wurden mit den Noten 4 (Privatrecht
II), 3,5 (Handels- und Wirtschaftsrecht) und 4 (Zivilprozessrecht,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht) bewertet. Damit lieferte sie in der
Wiederholungsprüfung ein ungenügendes Resultat (§ 21 Abs. 1 PromO). Da die
Beschwerdeführerin vorliegend aber weder Rechtsverletzungen noch Verletzungen
von Verfahrensvorschriften dartun konnte (dazu die ausführlichen Kommentare der
Examinatoren zu den schriftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin), ist die
Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
3.2
Alsdann
fragt es sich, ob die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal zur Wiederholung der
schriftlichen Klausuren zugelassen werden kann, wie sie eventualiter verlangt.
Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihres Standpunktes, wonach sie
vor, während und nach den Prüfungen nicht in der Lage gewesen sei, ihren
gesundheitlichen Zustand richtig einzuschätzen und das Überschreiten ihrer
Kräfte zu erkennen, auf die Rekursschrift vom 5. Dezember 2005. Danach ist sie
unverheiratete und allein erziehende Mutter eines mittlerweile volljährigen
Sohnes. Angesichts ihrer finanziell engen Lage war sie darauf angewiesen,
während des Studiums einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Sommer 2000 versah
sie ein festes Pensum von 55 % als Sekretärin. Im Sommer 2002 kündigte sie
diese Stelle, weil ihr keine Zeit verblieb, um sich ernsthaft um das Studium zu
kümmern.
Entsprechend ihrer Darstellung (auch zum Folgenden)
fand sie im Mai 2003 eine neue Arbeitsstelle mit einem 30%-Pensum. Mangels
Stipendien benötigte sie eine weitere Stelle, die sie in Form eines kleinen
Lehrauftrags annahm. Der Aufwand, sich in diese Aufgabe einzuarbeiten, sowie
der Aufwand für Betreuung und Erziehung des Sohnes liessen eine tief greifende
Beschäftigung mit dem Studium nicht zu. Dennoch wagte sie sich im Sommer 2004
an die Klausuren des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Prüfungen, wobei sie
scheiterte. In der Folge kündigte sie auf Ende Juli 2005 aus gesundheitlichen
und zeitlichen Gründen die eine Arbeitsstelle, nachdem erst dannzumal
feststand, dass sie ihren Lehrauftrag würde weiterführen können. Danach lernte
sie bis zu den Klausurprüfungen durch, die am 29. und 31. August sowie am 5.
September 2005 stattfanden. Wie sie selber einsieht, brachte sie dieses
Vorgehen "wiederholt an den Rand ihrer Kräfte"; sie nahm diesen Zustand
jedoch in eigener Überschätzung hin.
3.2.1
Die Beschwerdeführerin stützt sich darauf, dass sie nicht in der Lage
gewesen sei, vor, während und nach den schriftlichen Klausuren ihren
gesundheitlichen Zustand richtig einzuschätzen. Das überzeugt nicht. Vielmehr
ergibt sich aus dem von ihr selber geschilderten Ablauf der Ereignisse, dass
sie sehr wohl erkannte, wie wenig Zeit ihr für die Prüfungsvorbereitung neben
ihrer Erwerbs- und Erziehungstätigkeit verblieb. Deshalb und aus
gesundheitlichen Gründen kündigte sie die eine Stelle im Juli 2005. Weil sie
anscheinend erst im Juli 2005 sicher sein konnte, den Lehrauftrag wieder zu
erhalten, zog sich die Entlastung durch die Kündigung der zweiten Arbeitsstelle
zeitlich hinaus. Es liegt aber auf der Hand, dass bei rationaler Betrachtung
die Zeit von etwas mehr als einem Monat – die erste schriftliche Klausur fand
am 29. August 2005 statt – zur Vorbereitung von drei je fünf Stunden dauernden
Klausuren über je recht grosse Rechtsgebiete nicht ausreichen konnte, um das
Risiko eines erneuten Nichtbestehens zu minimieren. Nachdem die Beschwerdeführerin
schon im Sommer 2004 an den schriftlichen Klausuren gescheitert war, hätte sie
nunmehr gewarnt sein müssen.
3.2.2
Gemäss dem Arztzeugnis vom 25. November 2005 hat sich die bestehende psychosoziale
Belastungssituation seit dem Sommer (2005) mit subjektiven Beschwerden zugespitzt.
Offenkundig erkannte die Beschwerdeführerin im Sommer 2005 auch ihren Lernrückstand.
Sie reduzierte in der Folge jedenfalls den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit aus
zeitlichen und gesundheitlichen Gründen. Es leuchtet daher nicht ein,
dass die Beschwerdeführerin damals und später nicht hätte erkennen können,
welche Belastung sie sich für die Prüfungsvorbereitung zumutete, und nicht um
Verschiebung der Prüfungen ersuchte (vorn 2.3). Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass sie nach dem zehn Jahre dauernden Einsatz für ihr Studium
unter anerkanntermassen schwierigen Bedingungen dieses endlich einmal
abschliessen wollte und die kurze verbleibende Zeit für die Prüfungsvorbereitung
als genügend ansah.
3.2.3
Die Arztzeugnisse vom 25. November 2005 und vom 22. März 2006 lassen denn
auch eine klare Diagnose vermissen, welche die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu stützen vermöchten. Das Zeugnis vom 22. März 2006 spricht
von einem ausgeprägten Erschöpfungszustand, der keine ausreichende
Konzentrationsfähigkeit zum Absolvieren einer Prüfung zugelassen habe. Daraus
wird indessen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre mangelnde
Konzentrationsfähigkeit oder ihre Überforderung nicht hätte erkennen können. Es
erübrigt sich daher, zu dieser Frage das Gutachten eines Psychiaters einzuholen,
das retrospektiv den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Prüfungen
ohnehin nicht mehr zuverlässig feststellen könnte. Zudem wäre nach dem Ausgeführten
die Bedeutung eines psychiatrischen Gutachtens, wie es die Beschwerdeführerin
nachträglich einlegen möchte, zu relativieren, da das von der Beschwerdeführerin
im Sommer 2005 gezeigte Vorgehen ihrem Standpunkt widerspricht, die eigene
Situation nicht richtig einschätzen zu können.
3.2.4
Die Beschwerdeführerin hätte daher ein Verschiebungsgesuch stellen können
und müssen. Unter diesen Umständen hat sie nicht Anspruch darauf, die Klausuren
zum schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen ein weiteres Mal wiederholen
zu können und den angefochtenen Beschluss diesbezüglich aufheben zu lassen (§
21.
Abs. 2 und 3 PromO).
Demnach ist die Beschwerde auch im Übrigen abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Entschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Gemäss
dem auf 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005.
(BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Als Rechtsmittel ist
daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
6.
Mitteilung an…