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Entscheid

VB.2006.00307

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00307

24. Januar 2007Deutsch12 min

(URT.2007.9751)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Studentin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich, legte im Sommer 2004 die drei Klausuren zum schriftlichen

Teil der Lizentiat II-Prüfungen mit ungenügender Prüfungsleistung ab. Ende

August/Anfang September 2005 wiederholte sie die Klausuren in den Fächern

Privatrecht II, Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie

Handels- und Wirtschaftsrecht. Mit Schreiben vom 2. November 2005 teilte ihr

das Dekanat der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich das erneute

Scheitern im schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen mit; sie wurde von

weiteren Prüfungen an der Fakultät ausgeschlossen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 5. Dezember 2005 Rekurs bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (fortan Rekurskommission) mit den

Anträgen, es seien die Bewertungen (Punktezahlen) der einzelnen Prüfungen so zu

erhöhen, dass der schriftliche Teil der Lizentiat II-Prüfungen bestanden sei;

eventualiter seien die Prüfungen zu annullieren und sei ihr deren erneute

Wiederholung zu gestatten. In der Rekursantwort hielt das Dekanat der

rechtswissenschaftlichen Fakultät an sämtlichen Bewertungen fest und lehnte die

Annullation und damit die Wiederholung der Prüfungen ab. A konnte dazu Stellung

nehmen und hielt an ihrem Standpunkt fest. Da sie unter Hinweis auf ein

Arztzeugnis ihrer Hausärztin geltend gemacht hatte, sie sei aus

gesundheitlichen Gründen zur Ablegung der Klausuren nicht fähig gewesen und

habe dies vor, während und nach den Prüfungen nicht erkennen können, räumte ihr

die Rekurskommission Gelegenheit ein, ihren Standpunkt mittels ärztlichen

Belegen zu untermauern. Am 31. März 2006 reichte A ein weiteres Zeugnis ihrer

Hausärztin ein. Die Rekurskommission wies den Rekurs mit Beschluss vom 8. Juni

2006.

ab.

III.

Dagegen legte A am 24. Juli 2006 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein mit den folgenden Anträgen:

"1. Der

Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sei aufzuheben.

2.

Die

Punktzahl im schriftlichen Teil der Lizentiat-II-Prüfungen von A (im Folgenden

Beschwerdeführerin) […] sei um die in der Rekursschrift detailliert erläuterten

Punkte zu erhöhen, und es sei gestützt darauf festzustellen, dass der

schriftliche Teil der Lizentiat-II-Prüfungen durch die Beschwerdeführerin

insgesamt bestanden wurde.

Da ein Ausschluss von der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät Zürich auch für alle anderen schweizerischen

Universitäten gilt, sei abzuklären, ob alle Rechtswissenschaftlichen Fakultäten

von schweizerischen Universitäten über eine § 46 Abs. 4 UniG

entsprechende Vorschrift verfügen bzw. ob die Rekurskommissionen sämtlicher

Universitäten bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen analog vorgehen.

Falls nicht, sei die für die Beschwerdeführerin günstigste Überprüfungsbefugnis

zu wählen.

3.

Eventualiter

sei der Entscheid vom 2. November 2005 bezüglich schriftlicher Teil der

Lizentiat-II-Prüfungen […] zu annullieren und der Beschwerdeführerin sei es zu

gestatten, die Prüfung zu wiederholen. Zu diesem Zweck sei es der

Beschwerdeführerin zu gestatten ein psychiatrisches Gutachten einzureichen, das

unter Beizug des Arztzeugnisses von Frau Dr. B, einer Befragung von Frau Dr. B

und der Rekurrentin, unter Beizug der Prüfungen Privatrecht II, ZGB, und

ZPR/SchKG sowie aufgrund der Lebensumstände der Rekurrentin zum fraglichen Zeitpunkt

erstellt wird.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Die Rekurskommission liess sich mit dem Schluss auf Abweisung

des Rechtsmittels vernehmen, während die Rechtswissenschaftliche Fakultät

ausdrücklich auf Beschwerdeantwort verzichtete. Unter dem 1. September 2006

machte A eine weitere Eingabe.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind

nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes

vom 15. März 1998 [UniversitätsG, LS 415.11]) . Der vorinstanzliche

Entscheid betrifft das Ergebnis einer Universitätsprüfung und den Ausschluss

von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Diese Materie

ist im Negativkatalog von § 43 VRG nicht enthalten, weshalb das Verwaltungsgericht

für die vorliegende Beschwerde zuständig ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach § 46

Abs. 4 UniversitätsG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und

Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften

überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist – wie dann auch vor Verwaltungsgericht

(§ 50 VGR) – bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen. Hierzu kann weitgehend

auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG); allerdings darf die Kognition der Rekursinstanz

in Prüfungssachen nicht mit der Willkürkognition des Bundesgerichts im

Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde verwechselt werden (vgl. dazu grundlegend

VGr, 30. August 2004, VB.2004.00213, E. 3.1.3 f., www.vgrzh.ch). Es ist

indes zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde angesichts des weiten

Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde erst einschreitet, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248,

E. 2.2, www.vgrzh.ch).

Betreffend Absatz 2 des Beschwerdeantrags 2 ist darauf

hinzuweisen, dass sich die Kognition von Vorinstanz und Verwaltungsgericht

ausschliesslich nach kantonalzürcherischem Recht richtet. Mithin gilt

vorliegend die Überprüfungsbefugnis gemäss § 46 Abs. 4 UniversitätsG bzw. § 50

VRG. Wie die diesbezüglichen Regelungen in anderen Kantonen ausgestaltet sind,

kann und darf daher nicht interessieren.

2.2

Nach § 36

Abs. 3 und 4 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember

1998.

dient das Hauptstudium der fachspezifischen Bildung im Kontakt mit der

Forschung sowie dem Erwerb professioneller Kompetenz. Das Hauptstudium wird mit

dem Lizentiat, dem Diplom, dem Staatsexamen oder einer gleichwertigen Prüfung

abgeschlossen. Die §§ 14 ff. der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 (PromO; LS 415.413; OS

56, 634) regeln den zweiten Teil der Lizentiatsprüfungen. Abzulegen sind drei

je fünf Stunden dauernde schriftliche Klausuren aus sechs zur Auswahl stehenden

Fächern (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 PromO). Das Bestehen der

schriftlichen Klausuren erlaubt die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen (§ 22

Abs. 1 PromO). Die Prüfungsleistung ist ungenügend, wenn in den drei Klausuren

zusammen eine Notensumme von weniger als 12 Punkten erreicht wird oder wenn in

zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten. Ist die Prüfungsleistung ungenügend, so

können die Klausuren gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt

werden. Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend, erfolgt

die endgültige Abweisung (§ 21 PromO).

2.3

Die

Verschiebung einer Prüfung wird nur beim Vorliegen zwingender, unvorhersehbarer

und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei Erkrankung, bewilligt. Wer eine

Prüfung aus solchen Gründen nicht ablegen kann, hat dem Dekanatssekretariat

unverzüglich ein begründetes Verschiebungsgesuch zusammen mit einer

entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) einzureichen. Die

Geltendmachung von Verschiebungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte

Prüfung beziehen, ist ausgeschlossen, sofern sie für die Kandidatin oder für

den Kandidaten vor bzw. während der Prüfung erkennbar waren (§ 3 Abs. 2, 3

und 5 PromO).

3.

3.1

Die

schriftlichen Klausuren der Beschwerdeführerin wurden mit den Noten 4 (Privatrecht

II), 3,5 (Handels- und Wirtschaftsrecht) und 4 (Zivilprozessrecht,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht) bewertet. Damit lieferte sie in der

Wiederholungsprüfung ein ungenügendes Resultat (§ 21 Abs. 1 PromO). Da die

Beschwerdeführerin vorliegend aber weder Rechtsverletzungen noch Verletzungen

von Verfahrensvorschriften dartun konnte (dazu die ausführlichen Kommentare der

Examinatoren zu den schriftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin), ist die

Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

3.2

Alsdann

fragt es sich, ob die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal zur Wiederholung der

schriftlichen Klausuren zugelassen werden kann, wie sie eventualiter verlangt.

Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihres Standpunktes, wonach sie

vor, während und nach den Prüfungen nicht in der Lage gewesen sei, ihren

gesundheitlichen Zustand richtig einzuschätzen und das Überschreiten ihrer

Kräfte zu erkennen, auf die Rekursschrift vom 5. Dezember 2005. Danach ist sie

unverheiratete und allein erziehende Mutter eines mittlerweile volljährigen

Sohnes. Angesichts ihrer finanziell engen Lage war sie darauf angewiesen,

während des Studiums einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Sommer 2000 versah

sie ein festes Pensum von 55 % als Sekretärin. Im Sommer 2002 kündigte sie

diese Stelle, weil ihr keine Zeit verblieb, um sich ernsthaft um das Studium zu

kümmern.

Entsprechend ihrer Darstellung (auch zum Folgenden)

fand sie im Mai 2003 eine neue Arbeitsstelle mit einem 30%-Pensum. Mangels

Stipendien benötigte sie eine weitere Stelle, die sie in Form eines kleinen

Lehrauftrags annahm. Der Aufwand, sich in diese Aufgabe einzuarbeiten, sowie

der Aufwand für Betreuung und Erziehung des Sohnes liessen eine tief greifende

Beschäftigung mit dem Studium nicht zu. Dennoch wagte sie sich im Sommer 2004

an die Klausuren des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Prüfungen, wobei sie

scheiterte. In der Folge kündigte sie auf Ende Juli 2005 aus gesundheitlichen

und zeitlichen Gründen die eine Arbeitsstelle, nachdem erst dannzumal

feststand, dass sie ihren Lehrauftrag würde weiterführen können. Danach lernte

sie bis zu den Klausurprüfungen durch, die am 29. und 31. August sowie am 5.

September 2005 stattfanden. Wie sie selber einsieht, brachte sie dieses

Vorgehen "wiederholt an den Rand ihrer Kräfte"; sie nahm diesen Zustand

jedoch in eigener Überschätzung hin.

3.2.1

Die Beschwerdeführerin stützt sich darauf, dass sie nicht in der Lage

gewesen sei, vor, während und nach den schriftlichen Klausuren ihren

gesundheitlichen Zustand richtig einzuschätzen. Das überzeugt nicht. Vielmehr

ergibt sich aus dem von ihr selber geschilderten Ablauf der Ereignisse, dass

sie sehr wohl erkannte, wie wenig Zeit ihr für die Prüfungsvorbereitung neben

ihrer Erwerbs- und Erziehungstätigkeit verblieb. Deshalb und aus

gesundheitlichen Gründen kündigte sie die eine Stelle im Juli 2005. Weil sie

anscheinend erst im Juli 2005 sicher sein konnte, den Lehrauftrag wieder zu

erhalten, zog sich die Entlastung durch die Kündigung der zweiten Arbeitsstelle

zeitlich hinaus. Es liegt aber auf der Hand, dass bei rationaler Betrachtung

die Zeit von etwas mehr als einem Monat – die erste schriftliche Klausur fand

am 29. August 2005 statt – zur Vorbereitung von drei je fünf Stunden dauernden

Klausuren über je recht grosse Rechtsgebiete nicht ausreichen konnte, um das

Risiko eines erneuten Nichtbestehens zu minimieren. Nachdem die Beschwerdeführerin

schon im Sommer 2004 an den schriftlichen Klausuren gescheitert war, hätte sie

nunmehr gewarnt sein müssen.

3.2.2

Gemäss dem Arztzeugnis vom 25. November 2005 hat sich die bestehende psychosoziale

Belastungssituation seit dem Sommer (2005) mit subjektiven Beschwerden zugespitzt.

Offenkundig erkannte die Beschwerdeführerin im Sommer 2005 auch ihren Lernrückstand.

Sie reduzierte in der Folge jedenfalls den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit aus

zeitlichen und gesundheitlichen Gründen. Es leuchtet daher nicht ein,

dass die Beschwerdeführerin damals und später nicht hätte erkennen können,

welche Belastung sie sich für die Prüfungsvorbereitung zumutete, und nicht um

Verschiebung der Prüfungen ersuchte (vorn 2.3). Es ist vielmehr davon

auszugehen, dass sie nach dem zehn Jahre dauernden Einsatz für ihr Studium

unter anerkanntermassen schwierigen Bedingungen dieses endlich einmal

abschliessen wollte und die kurze verbleibende Zeit für die Prüfungsvorbereitung

als genügend ansah.

3.2.3

Die Arztzeugnisse vom 25. November 2005 und vom 22. März 2006 lassen denn

auch eine klare Diagnose vermissen, welche die Vorbringen der

Beschwerdeführerin zu stützen vermöchten. Das Zeugnis vom 22. März 2006 spricht

von einem ausgeprägten Erschöpfungszustand, der keine ausreichende

Konzentrationsfähigkeit zum Absolvieren einer Prüfung zugelassen habe. Daraus

wird indessen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre mangelnde

Konzentrationsfähigkeit oder ihre Überforderung nicht hätte erkennen können. Es

erübrigt sich daher, zu dieser Frage das Gutachten eines Psychiaters einzuholen,

das retrospektiv den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Prüfungen

ohnehin nicht mehr zuverlässig feststellen könnte. Zudem wäre nach dem Ausgeführten

die Bedeutung eines psychiatrischen Gutachtens, wie es die Beschwerdeführerin

nachträglich einlegen möchte, zu relativieren, da das von der Beschwerdeführerin

im Sommer 2005 gezeigte Vorgehen ihrem Standpunkt widerspricht, die eigene

Situation nicht richtig einschätzen zu können.

3.2.4

Die Beschwerdeführerin hätte daher ein Verschiebungsgesuch stellen können

und müssen. Unter diesen Umständen hat sie nicht Anspruch darauf, die Klausuren

zum schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen ein weiteres Mal wiederholen

zu können und den angefochtenen Beschluss diesbezüglich aufheben zu lassen (§

21.

Abs. 2 und 3 PromO).

Demnach ist die Beschwerde auch im Übrigen abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Entschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Gemäss

dem auf 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni

2005.

(BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Als Rechtsmittel ist

daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.

Mitteilung an…