VB.2006.00313
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00313
7. März 2007Deutsch29 min
(URT.2007.9829)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00313
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.03.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Drainage-Leitungen
Instandstellung von Drainageleitungen (Landwirtschaftsgesetz)
[Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, Drainageleitungen auf seinem Grundstück zu reinigen und bei nachweisbarer Beschädigung derselben eine Neuleitung zu erstellen, da es zu einem Nässestau auf der angrenzenden Parzelle gekommen sei. Zudem sollte er Bepflanzungen entfernen, die im Widerspruch zu den Genossenschafts-Statuten stünden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe beim Kauf des Grundstücks vor mehr als 25 Jahren keine Kenntnis vom Bestehen der Drainage-Genossenschaft gehabt; diese habe während der genannten Zeitspanne auch nie Kontakt zu ihm aufgenommen.]
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Begrenzung des Streitgegenstands (E. 1). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zwei verschiedene Verfügungen der Beschwerdegegnerin überprüfte. Die ältere Verfügung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. In einem separaten Schreiben wurden zwar dem Beschwerdeführer allgemeine Auskünfte über den Verfahrensweg erteilt, die aber nicht eindeutiger Art waren. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden (E. 2). Die (ältere) angefochtene Anordnung ist mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln behaftet: Einerseits kam sie unter Mitwirkung einer befangenen Person zustande (E. 3.1), andererseits wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers missachtet (E. 3.2). Beide Mängel sind schon für sich genommen gravierend genug, um eine Heilung auszuschliessen (E. 3.3). Vorliegend wäre eine Rückweisung unangebracht (E. 3.4). Nicht bindende Hinweise im Hinblick auf kommende Verfahren (E. 4). Zur Kostenverlegung (E. 5).
Teilweise Gutheissung
Stichworte:
AUSSTANDSGRUND
BACHSANIERUNG
BEFANGENHEIT
BEPFLANZUNG
GEHÖRSVERLETZUNG
GENOSSENSCHAFT
KOSTENTRAGUNG
KOSTENVERLEGUNG
LANDWIRTSCHAFTSGERICHT
LANDWIRTSCHAFTSRECHT (INKL. GÜTERZUSAMMENLEGUNGEN)
NACHBARGRUNDSTÜCK
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSMITTELFRIST
REKURSKOSTEN
RÜCKWEISUNG
STATUTEN
STELLUNGNAHME
STREITGEGENSTAND
TREU UND GLAUBEN
UNTERHALTSGENOSSENSCHAFT
UNZUSTÄNDIGKEIT
VERFAHRENSMÄNGEL
VERFÜGUNG
VOREINGENOMMENHEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 1 BV
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 49 Abs. 2 LwG
Art. 65 LwG
Art. 100 LwG
Art. 104 Abs. 2 LwG
§ 5 Abs. 2 VRG
§ 5a Abs. 1 VRG
§ 10 Abs. 2 VRG
§ 23 Abs. 2 VRG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 1 S. 47
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2006.00313
Entscheid
der 4. Kammer
vom 7. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Ersatzrichter
Martin Bertschi, Gerichtssekretärin
Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Drainage-Genossenschaft X-Y,
vertreten durch B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Drainage-Leitungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. … in X
(Gemeinde Y). Das Grundstück, auf dem sich ein Pferdestall (Assekuranz-Nr. …)
befindet, liegt in der Landwirtschaftszone. Es gehört zum Beizugsgebiet der
Drainage-Genossenschaft X-Y (im Folgenden: Genossenschaft). Es wird vom
eingedolten öffentlichen Gewässer Nr. … (Z-Bach) durchquert, zu dem Drainageleitungen
hinführen.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 eröffnete der
Genossenschaftsvorstand folgende Verfügung: Auf dem Grundstück As seien zur Befundanalyse
sowie zum Unterhalt bzw. zur Sanierung des Drainagesystems an verschiedenen
Stellen die Leitungen aufzugraben und zu spülen, gegebenenfalls zu reparieren.
Entsprechend dem Leitungszustand müsse allenfalls eine Neuleitung unter
Umgehung des Stalls erfolgen. Alle Bepflanzungen müssten vollständig entfernt
werden. Die Arbeiten seien bis zum 31. März 2005 auf Kosten von A vorzunehmen.
Die Verfügung wurde damit begründet, dass die Bepflanzungen den Genossenschaftsstatuten
vom 28. November 1967 (im Folgenden: Statuten) widersprächen und dass die
Drainageleitungen aufgrund einer nicht bewilligten Aufschüttung nicht oder
unvollständig funktionierten, was einen Nässestau auf der angrenzenden Parzelle
zur Folge habe. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 teilte A dem
Präsidenten der Genossenschaft mit, dass er mit den Darlegungen und der
gewünschten Vorgehensweise nicht einverstanden sei, und kündete für später eine
Stellungnahme an.
Mit Schreiben vom 9. Februar, 1. März und
14. März 2005 hielt die Genossenschaft an ihrer Verfügung fest. A
begründete seinerseits in Schreiben an den Präsidenten der Genossenschaft vom
24. Februar, 25. Februar und 19. März 2005 seinen Standpunkt.
Mit Schreiben vom 23. August 2005 setzte der Genossenschaftsvorstand A
eine neue Frist zur Vornahme der verfügten Arbeiten und drohte die
Ersatzvornahme an.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A mit Schreiben vom 23. September
2005.
(eingegangen am 27. September 2005) Rekurs an den Bezirksrat G. Der
Bezirksrat entschied über die Sache mit Beschluss vom 4. Juli 2006. Er
erwog, dass nicht nur die Vollzugsanordnung vom 23. August 2005, sondern
auch die Verfügung vom 7. Dezember 2004 Gegenstand des Verfahrens sei, da
die Genossenschaft das Schreiben As vom 27. Dezember 2004 als Rekurs an
den Bezirksrat hätte weiterleiten müssen. Er hiess den Rekurs teilweise gut und
änderte die Verfügung vom 7. Dezember 2004 insofern ab, als er A
verpflichtete, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des
Beschlusses auf eigene Kosten
"- die
Drainageleitungen unmittelbar neben dem Pferdestall aufgraben resp. durchspülen
zu lassen und bei nachweisbarer Beschädigung der Drainage durch den Stall eine
Neuleitung unter Umgehung des Stalles zu erstellen; im Übrigen sind die
Leitungen nicht aufzugraben;
- statutenwidrige
Bepflanzungen im Sinne von Art. 15 der Statuten, d.h. Bäume in einem
Abstand von weniger als 7 Meter von einer Drainageleitung sowie sonstige
Bepflanzungen gemäss diesem Artikel gründlich auszuroden."
Sollte A diesen Anordnungen keine Folge leisten, dürfe
die Genossenschaft die erwähnten Arbeiten ersatzweise auf Kosten von A
vornehmen. Die Verfahrenskosten auferlegte der Bezirksrat zu zwei Dritteln A
und zu einem Drittel der Genossenschaft.
III.
Gegen diesen Beschluss wandte sich A mit Beschwerde vom
28.
Juli/4. August 2006 an das Verwaltungsgericht. Er verlangte
sinngemäss Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses und der Verfügungen der
Genossenschaft. Sodann beantragte er, bei einer allfälligen Gesamtsanierung des
Drainagesystems sei allenfalls eine neue Leitung am Südrand seines Grundstücks
zu erstellen. Die Drainage-Genossenschaft X-Y beantragte in der Beschwerdeantwort
vom 8./9. September 2006 sinngemäss Abweisung der Beschwerde und stellte
verschiedene weitere Anträge. Am 17. Oktober 2006 reichte A unaufgefordert
weitere Unterlagen ein.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]).
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine
Unterhaltsorganisation im Sinn der §§ 100 ff. des Landwirtschaftsgesetzes
vom 2. September 1979 (LG, LS 910.1) und damit um eine öffentlichrechtliche
Genossenschaft im Sinn von § 49 Abs. 2 LG. Ihre Verfügungsbefugnis
ergibt sich aus § 65 LG sowie § 104 Abs. 2 LG in Verbindung mit
ihren Statuten. Gegen die hier streitigen Verfügungen ihres Vorstands war
gemäss § 69 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 LG der Rekurs an den
Bezirksrat gegeben, da die Sache nach den §§ 70 und 75 LG nicht in die
Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts fiel. Gegen den Rekursentscheid des
Bezirksrats sieht § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht vor. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Angelegenheit kein Streitwert beigemessen
werden kann, ist der Entscheid nach § 38 Abs. 1 und 2 VRG von der
Kammer zu fällen.
1.2
Der
Streitgegenstand wird im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wie folgt begrenzt:
Einerseits durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids, anderseits durch
die Beschwerdeanträge (vgl. im Einzelnen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86–88, § 54 N. 1).
Das Verwaltungsgericht darf weder über die Beschwerdeanträge hinausgehen noch
den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern
(§ 63 Abs. 2 VRG).
1.2.1
Auf den Antrag des Beschwerdeführers, bei einer allfälligen Gesamtsanierung
des Drainagesystems solle gegebenenfalls eine neue Leitung am Südrand seines
Grundstücks erstellt werden, ist somit nicht einzutreten, weil diese Frage
nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bezirksrat war oder hätte sein sollen.
1.2.2
Im Zürcher Verwaltungsprozess gibt es kein Anschlussrechtsmittel (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 62, § 26 N. 20). Weil die
Beschwerdegegnerin gegen den Entscheid des Bezirksrats nicht selber Beschwerde
erhoben hat, kann sie vor Verwaltungsgericht nur noch Nichteintreten auf die
Beschwerde sowie deren vollständige oder teilweise Abweisung (oder deren
Gutheissung) beantragen. Sie darf jedoch keine Anträge vorbringen, die darauf
abzielen, den Beschwerdeführer gegenüber dem Entscheid des Bezirksrats
schlechter zu stellen. Soweit sie in ihrer Beschwerdeantwort derartige Anträge
gestellt hat, ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten.
1.2.3
Das Verwaltungsgericht kann jedoch unabhängig von den Anträgen des
Beschwerdeführers den Entscheid der Vorinstanz aufheben, wenn diese in
schwerwiegender Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, zum
Beispiel indem sie zu Unrecht auf den Rekurs eingetreten ist
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 17). In diesem Sinn ist die Rüge der
Beschwerdegegnerin an die Hand zu nehmen, wonach der Bezirksrat nur noch die
Vollzugsanordnung vom 23. August 2005, aber nicht mehr den Inhalt der
Verfügung vom 7. Dezember 2004 hätte überprüfen dürfen.
1.3
Nach
Ablauf der Beschwerdefrist kann die Beschwerdebegründung grundsätzlich nicht
mehr erweitert werden. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die beschwerdeführende
Person ihr Recht auf eine Stellungnahme zur Eingabe einer Gegenpartei oder
Vorinstanz wahrnimmt (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.2 mit Hinweisen) oder
wenn sie nachträglich entdeckte erhebliche Tatsachen geltend macht, die sie
auch mit der erforderlichen Umsicht nicht rechtzeitig hätte beibringen können
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 8). Die Telefonnotiz und das Schreiben
an das kantonale Amt für Landschaft und Natur, die der Beschwerdeführer dem
Verwaltungsgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist hat zukommen lassen, erfüllen
diese Anforderungen nicht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht zu
beachten sind.
2.
Der Bezirksrat hat nicht nur die Vollzugsanordnung vom
23.
August 2005, sondern auch die Verfügung vom 7. Dezember 2004 überprüft.
Er begründet dies damit, dass die Beschwerdegegnerin ihm das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2004 aufgrund der Weiterleitungspflicht
von § 5 Abs. 2 VRG hätte zustellen müssen, worauf er dem Beschwerdeführer
nach § 23 Abs. 2 VRG eine Frist zur Behebung der formellen Mängel
angesetzt hätte. Die Beschwerdegegnerin wendet sich gegen diese Auffassung. Sie
führt an, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2004
die Anforderungen an eine Rekursschrift nicht erfülle, weil es keine Begründung
enthalte. Sie verweist in diesem Zusammenhang auch auf ihre späteren Kontakte
mit dem Bezirksrat.
2.1
Unvollständige
oder der unzuständigen Behörde eingereichte Rechtsmittel sind gemäss dem
Grundsatz von Treu und Glauben zu behandeln (Art. 5 Abs. 3 und
Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 34 f., § 10 N. 51 f.).
Nach § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben, die an eine unzuständige Behörde
gerichtet werden, von Amts wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn die gesuchstellende Partei nicht
irrtümlich, sondern bewusst an die unzuständige Behörde gelangt ist (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 5 N. 34 f.). Zwar muss aus einer Eingabe grundsätzlich
zumindest der klare Wille, ein Rechtsmittel erheben zu wollen, hervorgehen. Eingaben
von rechtsunkundigen Personen, bei denen ein solcher Wille nicht deutlich zum
Ausdruck kommt, sollen jedoch nur mit Zurückhaltung durch Nichteintreten
erledigt werden; im Zweifelsfall ist eine mündliche oder schriftliche Nachfrage
angebracht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 5). Wenn vom Willen zur
Rekurserhebung auszugehen ist, die Rekursschrift aber den formellen Anforderungen
nicht genügt, hat die Behörde dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des
Mangels anzusetzen unter der Androhung, dass andernfalls auf das Rechtsmittel
nicht eingetreten werde (§ 23 Abs. 2 VRG). Einer rechtsunkundigen und
nicht rechtskundig vertretenen Person ist grundsätzlich auch Gelegenheit zur
Verbesserung einzuräumen, wenn die Rekursbegründung fehlt; es ist allerdings
darauf zu achten, dass sich die rekurrierende Partei nicht mittels einer
bewusst mangelhaften Rekursschrift eine Erstreckung der Rekursfrist verschafft
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 27).
2.2
Verfügungen
sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche
Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet
(§ 10 Abs. 2 VRG). Die Verfügung vom 7. Dezember 2004 enthielt
keine Rechtsmittelbelehrung; die Beschwerdegegnerin hatte ihr aber in Kopie
einen Brief der Gemeinde Y vom 26. Januar 2004 und ein Schreiben des kantonalen
Amts für Landschaft und Natur vom 12. November 2004 beigelegt. Beide
Briefe waren an eine Drittperson gerichtet und äusserten sich zur Sach- und
Rechtslage sowie in allgemeiner Weise zum Rechtsmittelweg. Es ist zwar davon
auszugehen, dass die Rechtsmittelbelehrung – ebenso wie die Begründung eines
Entscheids – auch in einer separaten schriftlichen Mitteilung enthalten sein
kann, worüber hier nicht abschliessend zu entscheiden ist (vgl. in Bezug auf
die Begründung VGr, 7. Februar 2006, VB.2005.00279, E. 2.4,
www.vgrzh.ch; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 424 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall enthielten die beiden
Schreiben jedoch keine eigentliche Rechtsmittelbelehrung zuhanden des Verfügungsadressaten,
sondern allgemeine Auskünfte über den Verfahrensweg, die erst noch nicht
eindeutig waren, weil die Gemeinde Y irrtümlicherweise auf das
Schiedsgerichtsverfahren als alternative Möglichkeit zur Verfügung verwies.
2.3
Gegen die
genannte Verfügung wehrte sich der Beschwerdeführer innerhalb der
Rechtsmittelfrist, die nach § 22 Abs. 1 und 3 VRG 30 Tage beträgt
(die kürzere Frist gemäss § 69 Abs. 1 LG ist nicht mehr anwendbar;
vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 23 ff.). In seinem Schreiben
vom 27. Dezember 2004 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er
"nicht mit allen ... Darlegungen und der gewünschten Vorgehensweise einverstanden"
sei, und kündete eine Stellungnahme für später an. Ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten kann dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden.
Anscheinend verkannte er den Verfügungscharakter des Schreibens vom 7. Dezember
2004.
Dies erscheint nachvollziehbar bei einem Rechtsunkundigen, da die
Anordnung unvermittelt erfolgte (vgl. hinten 3.2) und in die Form eines Briefes
gekleidet war, weil eine als solche erkennbare und eindeutige
Rechtsmittelbelehrung fehlte und weil die Wortwahl nicht ganz widerspruchsfrei
war: Zwar stellte die Beschwerdegegnerin ihre Anordnungen unter den Titel
"Verfügungen", doch schloss sie sie mit der Wendung: "Wir bitten
Sie, die erwähnten Arbeiten ... auszuführen." Unter diesen Umständen ist
nicht entscheidend, dass dem Schreiben des Beschwerdeführers die Absicht, die
Verfügung vor der nächsthöheren Instanz anzufechten, nicht zu entnehmen ist.
Die Beschwerdegegnerin wäre unabhängig davon nach Treu und Glauben gehalten
gewesen, auf dieses innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangene Schreiben zu
reagieren – sie hätte es entweder gemäss § 5 Abs. 2 VRG zur Behandlung
an den Bezirksrat weiterleiten oder dem Beschwerdeführer unverzüglich eine
unmissverständliche Rechtsmittelbelehrung erteilen oder sich zumindest bei ihm
nach dem Zweck seines Schreibens erkundigen müssen.
2.4
Es ist
somit nicht zu beanstanden, wenn der Bezirksrat davon ausging, dass bei einem
korrekten Verhalten der Beschwerdegegnerin eine formell gültige Anfechtung der
Verfügung vom 7. Dezember 2004 zustande gekommen wäre (vgl. zur
Problematik auch BGr, 21. Juli 1993, ZBl 95/1994 S. 40). Es ist auch
haltbar, dass der Bezirksrat das spätere Verhalten der Parteien in diesem
Zusammenhang nicht für beachtlich hielt. Dieser Ansicht liegt letztlich die
Annahme zugrunde, dass das ganze Verfahren anders abgelaufen wäre, wenn die
Beschwerdegegnerin auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom
27.
Dezember 2004 korrekt reagiert hätte. Der Bezirksrat brauchte das
spätere – teilweise fragwürdige – Vorgehen des Beschwerdeführers nicht zu
berücksichtigen, weil daraus nicht geschlossen werden musste, dass der
Beschwerdeführer in einem korrekt aufgegleisten Verfahren keine genügende
Rechtsschrift eingereicht hätte.
2.5
Die
Beschwerdegegnerin weist allerdings darauf hin, dass sie den Bezirksrat bereits
mit Schreiben vom 7. April 2005 über die Korrespondenz in der Sache und
namentlich den Brief des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2004 informierte.
In diesem Schreiben ersuchte sie auch um eine Bestätigung, dass kein Rekurs
erfolgt sei, und bat um eine juristische Empfehlung (welche in der Folge
verweigert werden musste). Durch diese Korrespondenz wurde der Bezirksrat
jedoch nicht gebunden.
2.6
Insgesamt
ist es somit nicht zu beanstanden, wenn der Bezirksrat – unter Hinweis auf die
Verfahrenspflichten der Behörden gemäss § 5 Abs. 2 und § 23
Abs. 2 VRG – die Verfügung vom 7. Dezember 2004 überprüfte.
3.
Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 7. Dezember 2004
formelle Mängel aufweist, wie der Beschwerdeführer jedenfalls sinngemäss auch
noch vor Verwaltungsgericht geltend macht.
3.1
Laut dem
Beschwerdeführer war D, der als Mitglied des Genossenschaftsvorstands zumindest
ein Exemplar der Verfügung vom 7. Dezember 2004 mitunterzeichnete, befangen.
D ist Eigentümer der Parzelle, die im Süden an jene des Beschwerdeführers anstösst
und auf welcher der Nässestau eingetreten ist. Zudem war er zusammen mit zwei
weiteren Nachbarn des Beschwerdeführers Kläger in einem nachbarrechtlichen
Verfahren vor dem Bezirksgericht G gewesen, dessen Gegenstand unter anderem die
Bepflanzung und der Zustand der Drainageleitungen auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers gebildet hatten. In seinem Urteil vom 27. Juli 2004 war
das Bezirksgericht zum Schluss gekommen, dass D keine zivilrechtlichen
Ansprüche gegen den Beschwerdeführer wegen des Nässestaus geltend machen könne
(E. 6.4).
3.1.1
Der Anspruch auf die Beurteilung durch eine unbefangene Behörde ergibt sich
aus Art. 29 Abs. 1 BV. Aufgrund der Verweisungen in § 64
Abs. 5 LG und § 70 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni
1926.
(LS 131.1) ist die Frage der Befangenheit hier in Anwendung von § 5a
Abs. 1 VRG zu beantworten.
3.1.2
Ausstandsgründe sind so früh wie möglich geltend zu machen. Es verstösst
gegen Treu und Glauben, sie erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn
der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können. Wer eine befangene
Person nicht unverzüglich ablehnt, sobald er vom Ablehnungsgrund Kenntnis
erhält, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch
auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmung (VGr, 2. Juni
2004, VB.2004.00063, E. 2.1, www.vgrzh.ch; BGE 114 Ia 278
E. 3e, 114 V 61 E. 2b; kritisch Benjamin Schindler, Die
Befangenheit der Verwaltung, Zürich etc. 2002, S. 209 ff.).
Da der Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung vom
7.
Dezember 2004 nicht angehört wurde (dazu hinten 3.2), kann ihm nicht
zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich erst nachträglich gegen die Mitwirkung
von D gewehrt hat. Es kann ihm als Rechtsunkundigem unter den besonderen
Umständen des vorliegenden Falles auch nicht vorgehalten werden, dass er die
Mitwirkung von D nicht bereits während der Rekursfrist – etwa in seinem Schreiben
vom 27. Dezember 2004 – ausdrücklich beanstandet hat, sondern erst in
seinen Stellungnahmen vom 24. Februar, 25. Februar und 19. März
2005.
Weil es auf Versäumnisse der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist, dass
der Beschwerdeführer sich erst so spät geäussert hat (dazu vorn 2.3 f.),
würde die Annahme der Verwirkung dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen.
3.1.3
Den verfassungsrechtlichen Anspruch konkretisierend, sieht § 5a
Abs. 1 VRG unter anderem vor, dass Personen, die eine Anordnung zu treffen
haben, in den Ausstand treten müssen, wenn sie in der Sache persönlich befangen
erscheinen, insbesondere wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben
(lit. a). Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die
den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen vermögen, so ist die verfassungsmässige Garantie verletzt. Vom
persönlichen Interesse im Sinn von § 5a Abs. 1 lit. a VRG ist
der Fall zu unterscheiden, in dem die Mitwirkung einer bestimmten Person aus
strukturellen oder organisatorischen Gründen die Offenheit des
Verfahrensausgangs beeinträchtigen kann (vgl. dazu Isabelle Häner, Die
Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000,
Rz. 450; Schindler, S. 143, 191 f.). Im vorliegenden Fall steht
die Verfügung einer öffentlichrechtlichen Genossenschaft in Frage. Nach der
Definition von Art. 828 des Obligationenrechts – betreffend die privatrechtliche
Genossenschaft – ist eine Genossenschaft eine Körperschaft, "die in der
Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen
ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt". Die Interessen der
Genossenschaft stellen somit auch Interessen ihrer Mitglieder oder zumindest
einer Mehrheit von diesen dar. Dies ist bei der Anwendung von § 5a
Abs. 1 VRG auf öffentlichrechtliche Genossenschaften zu beachten, weshalb
die für Verwaltungsbehörden geltenden Regeln für diese nicht unbesehen
übernommen werden können.
3.1.4
Im vorliegenden Fall stehen jedoch Interessen in Frage, bei denen der
persönliche Charakter gegenüber dem genossenschaftlichen im Vordergrund steht. D
war als Vorstandsmitglied der Genossenschaft einerseits am Erlass einer
Verfügung beteiligt, die einen Missstand – den Nässestau – gerade auf seinem
Grundstück beheben sollte. Ihm wäre im Verfahren Parteistellung zugekommen, da
er in der Sache betroffen ist. Anderseits hatte er sich unter anderem aufgrund
dieses Nässestaus an einem Zivilprozess gegen den Beschwerdeführer beteiligt
und war gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts G vom 27. Juli 2004, also
wenige Monate vor dem Erlass der Verfügung vom 7. Dezember 2004, insoweit
unterlegen. Aufgrund dieser Umstände hätte D wegen Befangenheit in den Ausstand
treten müssen. Dies scheint letztlich auch der Beschwerdegegnerin bewusst
gewesen zu sein, denn immerhin hat D ein Exemplar der Verfügung nicht
mitunterzeichnet. In der Rekursantwort räumt sie übrigens ein, bei den
Grundstücksnachbarn seien "verständlicherweise persönliche Interessen
involviert".
3.1.5
Die Verletzung des Anspruchs auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit der anordnenden
Instanz kann grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geheilt werden
und muss zur Aufhebung des fraglichen Entscheids führen. Laut der Praxis kann
allerdings von einer Aufhebung dann abgesehen werden, wenn der Verfahrensmangel
geringes Gewicht hat und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung
ausgeschlossen erscheint (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 7;
restriktiver Schindler, S. 215 f. [je mit weiteren Hinweisen]). Die
Mitwirkung eines Betroffenen an einer Verfügung stellt allerdings einen schweren
Verfahrensmangel dar, und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung kann
hier nicht ausgeschlossen werden. Daran ändert auch nichts, dass die
verschiedenen Schreiben der Beschwerdegegnerin, mit denen sie den
Beschwerdeführer zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verfügung vom
7.
Dezember 2004 mahnte, nicht von D mitunterzeichnet wurden. Den Akten
lässt sich übrigens nicht entnehmen, ob er an den Vorstandsbeschlüssen, die
diesen Briefen zugrunde lagen, nicht mehr beteiligt war.
3.2
Der
Beschwerdeführer hat sowohl vor dem Bezirksrat als auch vor dem Verwaltungsgericht
beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Entscheid nicht das Gespräch
mit ihm gesucht habe. Er macht damit sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Das rechtliche Gehör
dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE 127 I 54
E. 2b).
3.2.1
Das Recht auf Anhörung umfasst den Anspruch der Einzelnen, sich vorgängig
zu den sie betreffenden, hoheitlichen Anordnungen zu äussern (BGr,
4.
Mai 2004, P 38/02, E. 2.1, www.bger.ch; BGE 127 I 54
E. 2b; Albertini, S. 279 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 17). Dieses Recht wurde dem Beschwerdeführer hier nicht gewährt, ohne
dass einer der Gründe für eine Ausnahme – wie zum Beispiel Dringlichkeit – vorgelegen
hätte (vgl. dazu im Einzelnen etwa Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 43 ff.).
Allfällige frühere Beanstandungen der Nachbarn gegenüber
dem Beschwerdeführer sind in diesem Zusammenhang ebenso wenig relevant wie die
Äusserungen im Zivilprozess. Dass sich die Beschwerdegegnerin vor dem
7.
Dezember 2004 mit der Aufforderung, zum vorgesehenen Verfügungsinhalt
Stellung zu nehmen, an den Beschwerdeführer gewandt habe, macht sie nicht
geltend. Auch der Bemerkung in der Beschwerdeantwort, der Beschwerdeführer habe
mit seinem unkooperativen Verhalten die persönlichen Kontakte verunmöglicht,
lässt sich dies nicht entnehmen.
In der fraglichen Verfügung beruft sich die
Beschwerdegegnerin allerdings darauf, dass der Beschwerdeführer auf die "Berichtskopie
von der Gemeinde Y" vom 26. Januar 2004 nicht reagiert habe. Es
handelt sich dabei um das bereits erwähnte Schreiben der Gemeinde Y an einen
Prozessgegner des Beschwerdeführers im damals hängigen Zivilprozess, das dem Beschwerdeführer
in Kopie zugestellt worden war (und das ihm als Beilage zur Verfügung noch
einmal zugesandt wurde). Dieser frühere Versand kann jedoch zum einen von vornherein
nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren gelten. Zum
andern hat der Beschwerdeführer der Gemeinde Y offenbar mit Schreiben vom
30.
Januar 2004 geantwortet, wobei die Beschwerdegegnerin von dieser
Antwort anscheinend keine Kenntnis erhielt.
Demnach wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt, indem er vor Erlass der Verfügung vom
7.
Dezember 2004 nicht angehört wurde.
3.2.2
Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist der betreffende
Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder
nicht, aufzuheben. Eine Heilung des Mangels im anschliessenden
Rechtsmittelverfahren ist jedoch möglich. Sie verlangt erstens, dass die
betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die
gleich umfassende Überprüfungsbefugnis hat. Zweitens setzt sie zusätzlich voraus,
dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung
schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006,
VB.2006.00248, E. 3.1 und 5.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Auch
eine Häufung von Verfahrensfehlern, die für sich allein genommen weniger gewichtig
sind, kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als so mangelhaft
bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen
ist (BGr, 10. März 2005,1A.160/2004, E. 2.2, www.bger.ch).
3.3
Im
vorliegenden Fall war die Verfügung der Beschwerdegegnerin sowohl unter Mitwirkung
einer befangenen Person als auch ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers
zustande gekommen. Beide Mängel sind schon je für sich allein genommen gravierend
genug, um eine Heilung auszuschliessen. Die Verfügung vom 7. Dezember
2004.
und damit auch die Vollzugsanordnung vom 23. August 2005 sind aufzuheben.
Dasselbe gilt für den Bezirksratsbeschluss vom 4. Juli 2006, in dem auf
die formellen Mängel der Verfügung vom 7. Dezember 2004 nicht eingegangen
wurde. Anzumerken ist, dass hiervon nicht etwa ein prozessualer Leerlauf zu
erwarten ist, worauf die folgenden Anmerkungen hinweisen. Die Frage, ob die
Verfügung vom 7. Dezember 2004 sogar nichtig war, kann offen bleiben.
3.4
Das
Verwaltungsgericht kann es bei der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide
bewenden lassen und auf eine Rückweisung verzichten, wenn kein Bedarf nach
einer solchen besteht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 7). Ein
solcher Fall liegt hier vor. Eine Rückweisung wäre zudem auch deshalb
unangebracht, weil dann die Beschwerdegegnerin im zweiten Rechtsgang an die
Beschränkung des Streitgegenstands im Verfahren vor Verwaltungsgericht gebunden
bliebe (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 6). Der Verzicht auf eine
Rückweisung ermöglicht es der Beschwerdegegnerin hingegen, eine neue,
inhaltlich umfassende Verfügung unter Beachtung der gesamten Umstände zu
treffen. So könnte etwa ein allfälliger Einfluss der geplanten Bachverlegung
berücksichtigt werden.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat also – ohne Mitwirkung befangener
Personen und nachdem sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme zum vorgesehenen Verfügungsinhalt gegeben hat – die
Angelegenheit durch Verfügung neu zu regeln. Auch eine einvernehmliche Lösung
(an welcher sich der Beschwerdeführer interessiert zeigt) wäre in einer
Verfügung festzuschreiben. Im Hinblick darauf erscheinen folgende, nicht
bindende Hinweise angebracht:
4.1
Der
Beschwerdeführer ist Mitglied der Genossenschaft und weiss dies entgegen seiner
Behauptung auch. – Letzteres ergibt sich daraus, dass die Bezahlung des Mitgliederbeitrags
für die Jahre 1990 und 1992–1994 nachgewiesen ist. Er kann sich nicht darauf
berufen, die Genossenschaftsstatuten nicht zu kennen. Die Befugnis des
Vorstands, Anordnungen zur Durchsetzung der statutarischen Pflichten zu treffen
und nötigenfalls die Ersatzvornahme zu verfügen, ist in § 65 LG und
Art. 23 der Statuten (wo der Begriff "Anforderungen" statt
"Anordnungen" offensichtlich auf einem Versehen beruht) verankert.
Die Statuten erfüllen als autonome Satzung einer öffentlichrechtlichen Körperschaft
die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn (Tobias Jaag,
Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2005, Rz. 434 f., 1706 f.).
4.2
Die
Pflicht, keine Bäume in einer Entfernung von weniger als sieben Meter von den
Drainageleitungen entfernt zu setzen und alle Pflanzen, deren Wurzeln die
Drainage gefährden können, gründlich auszuroden, ergibt sich unmissverständlich
aus Art. 15 der Statuten. Nun beruft sich der Beschwerdeführer auf eine
langjährige Duldung der Bepflanzung durch die Beschwerdegegnerin. Die
nachbarrechtlichen Verjährungsfristen von § 173 des Einführungsgesetzes
vom 2. April 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch sind allerdings
nicht sinngemäss anwendbar. Es liegt nahe, in diesem Zusammenhang die Praxis
zur Beseitigung rechtswidrig erstellter Bauten und Anlagen gemäss § 341
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 analog heranzuziehen.
Demnach ist die Beschwerdegegnerin zwar grundsätzlich verpflichtet,
Art. 15 der Statuten durchzusetzen, doch ist diese Bestimmung nach den
Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit auszulegen
(Art. 9 und 5 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann
unter Umständen nahelegen, geringfügige Abweichungen vom gesetzlichen Zustand
zu dulden. Der Vertrauensschutz kann auch die Duldung bedeutenderer Abweichungen
gebieten. Er kann aber nur von Gutgläubigen angerufen werden; im Übrigen stellt
die – auch langjährige – Untätigkeit der Behörden, für sich allein genommen, in
der Regel keine Vertrauensgrundlage dar. Zudem ist der rechtmässige Zustand in
jedem Fall wiederherzustellen, wenn das öffentliche Interesse daran überwiegt.
Erst nach 30 Jahren erlischt grundsätzlich die Befugnis der Behörden zur
Anordnung des rechtmässigen Zustands (vgl. etwa VGr, 10. März 2004,
VB.2003.00321, E. 5, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 30
N. 53 ff.). Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die
Abweichung vom gesetzlichen Zustand nicht geringfügig ist und dass ein
öffentliches Interesse an der Beseitigung der Bepflanzung ausgewiesen ist. Die
Pflanzen müssen jedenfalls insoweit entfernt werden, als dies für die Kontrolle
der Leitungen und für das Funktionieren der Drainage notwendig ist. Wenn auch
darüber hinaus das Ergebnis der Abwägung an dieser Stelle nicht vorweggenommen
werden kann, so wäre aufgrund der erwähnten Grundsätze und der derzeitigen
Aktenlage doch davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die
Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands verlangt. Eine Duldung
geringfügiger Abweichungen – etwa eines einzelnen Baums – liegt allerdings
selbst dann im Ermessen der Beschwerdegegnerin, wenn die Bepflanzung
grundsätzlich beseitigt werden muss.
4.3
Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Sanierung der Leitungen auf seinem
Grundstück nicht nur dann zulässig, wenn das gesamte System überholt wird. Das
Argument der Beschwerdegegnerin, sie könne aus Kapazitätsgründen nur auf Anzeige
hin tätig werden, hält vor der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV)
stand. Der Nässestau auf dem benachbarten Grundstück stellt – neben der
Bepflanzung auf der Parzelle des Beschwerdeführers – grundsätzlich einen
genügenden Anlass zum Einschreiten dar.
4.4
Die
Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer beim Stallbau oder
bei Aufschüttungen die Drainageleitungen beschädigt haben könnte oder aber dass
das Wasser wegen der Aufschüttungen gar nicht mehr bis zu den Leitungen
gelangt. Die Berechtigung der Beschwerdegegnerin bzw. ihres Vorstands, die
notwendigen Massnahmen zum Unterhalt der Leitungen zu ergreifen, ist aufgrund
der §§ 65 und 104 Abs. 2 LG sowie der Art. 14, 16 und 23
der Statuten ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat ihr zu diesem Zweck auch den
Zutritt zu seinem Grundstück zu gewähren (vgl. Art. 11 Abs. 2,
Art. 14 und Art. 16 der Statuten). Nun liegen die fraglichen
Aufschüttungen anscheinend schon einige Zeit zurück – laut der Beschwerdegegnerin
fanden sie um 1983 statt. Laut dem Urteil des Bezirksgerichts G vom
27.
Juli 2004 machte der vom Nässestau betroffene Nachbar nicht geltend,
dass die Bodenprobleme bereits damals entstanden seien (E. 6.4), während
der Beschwerdeführer angibt, sie hätten – in geringerem Umfang – schon früher
bestanden und seien durch den Einsatz schwerer landwirtschaftlicher Maschinen
auf der Nachbarparzelle verstärkt worden. Gemäss der Mitteilung der Gemeinde Y
vom 26. Januar 2004 ist sodann das öffentliche Gewässer Nr. … (Z-Bach)
im Bereich der Parzelle des Beschwerdeführers nicht überdurchschnittlich
beschädigt. Dies sagt allerdings über den Zustand der Drainageleitungen nichts
aus. Umgekehrt legt die Beschwerdegegnerin immerhin eine Fotografie vor, die
zeigen soll, dass die fragliche Drainageleitung bei der Einmündung in den Z-Bach
kaum Wasser führt. Jedenfalls für Laien ist allerdings das Bild – zumindest die
bei den Akten liegende Kopie – sehr schwer zu interpretieren. Einerseits ist
somit der Zusammenhang zwischen den Bauten und Aufschüttungen, die der
Beschwerdeführer vor über 20 Jahren erstellt bzw. vorgenommen hat, und dem
Nässestau auf der Nachbarparzelle nicht klar erwiesen. Anderseits ist
anscheinend eine Renaturierung des Z-Bachs geplant. Die Beschwerdegegnerin wird
deshalb vor dem Erlass einer neuen Verfügung zur Sanierung der Leitungen die
Verhältnismässigkeit einer isolierten Lösung für die Parzelle des
Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt zu prüfen haben. Grundsätzlich ist aber
die Anordnung einer Kontrolle und gegebenenfalls Reparatur der Drainageleitungen
geboten, was ja auch der Beschwerdeführer durchaus einräumt.
4.5
Schliesslich
gehen sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Bezirksrat in Bezug auf die
Kostentragung fehl. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom
7.
Dezember 2004 und der Vollzugsanordnung vom 23. August 2005 davon
aus, dass die Kosten sämtlicher Massnahmen vom Beschwerdeführer zu tragen
seien. Gemäss Art. 15 Abs. 2 der Statuten haftet der Beschwerdeführer
allerdings nur "für nachgewiesene selbstverschuldete Zerstörungen von
Bestandteilen der Entwässerungsanlage"; zudem hat er nach dem
Verursacherprinzip die Kosten der Beseitigung von statutenwidrigen Bepflanzungen
zu übernehmen. Im Übrigen sind die Kosten des Unterhalts von der Beschwerdegegnerin
bzw. den beteiligten Grundeigentümern zu tragen (§ 54 Abs. 2,
§ 104 Abs. 1 LG; Art. 17 und 19 der Statuten).
Der Bezirksrat hat die Grundsätze der Kostenverteilung
zwar grundsätzlich zutreffend erkannt, ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen,
dass die Unterhaltsarbeiten nur vorzunehmen seien, wenn eine schuldhafte
Beschädigung der Drainageanlage durch den Beschwerdeführer nachgewiesen werde.
Gestützt auf diese Überlegung ordnete er an, dass die Drainageleitungen nur in
der unmittelbaren Umgebung des Stalls aufzugraben, durchzuspülen und
gegebenenfalls neu zu erstellen seien. Diese Lösung überzeugt insofern nicht,
als das Ziel der Massnahmen – unabhängig von der Kostentragung – die
Beseitigung des Nässestaus sein muss. Es ginge also nicht an, zielgerichtete
Massnahmen nur anzuordnen, wenn sie auf Kosten des Beschwerdeführers
vorgenommen werden können, und auf sie zu verzichten, wenn die
Beschwerdegegnerin die Kosten zu tragen hätte. Zulässig wäre hingegen ein
gestaffeltes Vorgehen, indem zuerst dort Untersuchungen getätigt werden, wo die
Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung am grössten erscheint. Solche Überlegungen
fallen in den Ermessensbereich der Beschwerdegegnerin.
5.
Die Verfahrenskosten sind nach § 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG grundsätzlich der unterliegenden Partei
aufzuerlegen, im vorliegenden Fall somit der Beschwerdegegnerin, deren Verfügungen
wegen formeller Mängel aufzuheben sind. Zu berücksichtigen ist allerdings
erstens, dass der Beschwerdeführer, ebenso wie die Beschwerdegegnerin,
unzulässigerweise vor Verwaltungsgericht einen neuen Antrag gestellt hat und
damit – wenn auch in geringfügigem Ausmass – unterliegt. Zweitens hat auch er
mit seinem Verhalten (Verweigerung der Annahme von Briefen und infolgedessen
Einreichen zahlreicher Eingaben und Stellungnahmen an die unzuständige Behörde,
unklare Anträge, teilweise unnötige und teilweise offensichtlich unzutreffende
Ausführungen) stark zur Komplizierung des vorliegenden Verfahrens beigetragen.
Gemäss dem Verursacherprinzip (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 2 VRG) ist ihm daher die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen.
Mit Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheids fällt auch die
vorinstanzliche Kostenverlegung dahin. Weil bereits der Bezirksrat die
angefochtenen Verfügungen aufgrund ihrer formellen Mängel hätte aufheben
müssen, sind den Parteien keine Rekurskosten aufzuerlegen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats G vom
4.
Juli 2006 sowie die Verfügungen der Drainage-Genossenschaft X-Y vom
7.
Dezember 2004 und vom 23. August 2005 werden aufgehoben.
Im Übrigen
wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
5.
Mitteilung
an…