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Entscheid

VB.2006.00316

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00316

16. Oktober 2006Deutsch10 min

(URT.2006.9552)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A zog per 1. Oktober 2005 mit ihrem Partner, B, von Y

nach X um. Mit Beschluss vom 7. November 2005 gewährte ihr die

Sozialbehörde X ab November 2005 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von

monatlich Fr. 465.50. Dabei wurde bei der Bedarfsberechnung für A nach Kap. F.5.2

der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien

in der Fassung von Dezember 2004) eine Entschädigung für Haushaltsführung in

der Höhe von monatlich Fr. 900.- als Einkommen eingesetzt.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A Rekurs an den Bezirksrat Z. Sie

beantragte, dass die Entschädigung für die Haushaltsführung auf höchstens Fr. 300.-

pro Monat festzusetzen sei. Der Bezirksrat Z hiess am 27. Juni 2006 den

Rekurs teilweise gut und setzte die Entschädigung für die Haushaltsführung auf

monatlich Fr. 550.- fest.

III.

Die Sozialbehörde X gelangte am 9. August 2006 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie verlangt, dass der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben sei und beantragt, dass A eine Entschädigung für die

Haushaltsführung in der Höhe von monatlich Fr. 900.- anzurechnen sei.

Der Bezirksrat Z verwies mit Eingabe vom 21. August

2006.

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen

auf Vernehmlassung. A liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung

mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Herabsetzung der Entschädigung für die

Haushaltsführung von Fr. 900.- auf Fr. 550.-. Der Streitwert bei

periodischen Leistungen bemisst sich nach der Praxis des Verwaltungsgerichts

dergestalt, dass es bei periodischen Leistungen in der Regel auf deren Summe

innerhalb eines Jahres ankommt (RB 1998 Nr. 21; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Folglich ergibt sich

vorliegend ein Streitwert von Fr. 4'200.-, weshalb gemäss § 38 Abs. 2

VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die

Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die SKOS-Richtlinien, wobei begründete Abweichungen

im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Leben

berufstätige Kinder oder andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird

ein angemessenes Entgelt für die ihnen erbrachten Leistungen einbezogen (§ 16

Abs. 3 SHV). Dies ist vor allem bei familienähnlichen Wohn- und

Lebensgemeinschaften der Fall, worunter gemäss SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1,

Paare oder Gruppen zu verstehen sind, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen,

Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren,

ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Geschwister,

Kolleginnen, Freunde oder Konkubinatspaare; zum Sonderfall des "gefestigten

Konkubinatspaars", bei dem nicht nur die günstigere Kostenstruktur für die

zu unterstützende Person berücksichtigt wird, sondern das Einkommen des nicht

unterstützten Partners wie bei einer Unterstützungseinheit von vornherein

anzurechnen ist, vgl. RB 2003 Nr. 64). Führt eine unterstützte Person

in einer solchen familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft den Haushalt

für eine nicht unterstützte Person, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung für

die Haushaltsführung. Diese Entschädigung ist der unterstützten Person als

Einkommen anzurechnen. Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer

unterstützten Person bezahlen müssen, sind zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Waschen,

Bügeln, Reinigung/Unterhalt der Wohnung und Betreuung von Kindern der nicht

unterstützten Person. Die Entschädigung richtet sich nach der Zeit, die für die

Haushaltsführung aufgewendet werden muss. Besorgt die unterstützte Person

sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale Arbeitszeitentschädigung

verlangt werden. Dieser Betrag ist zu verringern, wenn nicht unterstützte

Personen bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons

Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 28, Fassung vom Januar 2005; Felix Wolffers,

Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999; BGr, 26. Februar

2004,2P.48/2004, E. 2.2.1, www.bger.ch; VGr, 20. März 2003,

VB.2003.00048, E. 5a; VGr, 3. August 2004, VB.2004.00244, E. 2.3.;

VGr, 28. August 2006, VB.2006.00182, E. 2.2, alle drei Entscheide auf

www.vgrzh.ch). Bei der Festsetzung der Haushaltsentschädigung ist zudem die

finanzielle Situation des Entschädigungspflichtigen zu berücksichtigen.

Empfohlen wird bei einem Zwei-Personen-Haushalt ohne Kinderbetreuung eine

Entschädigung von Fr. 550.- bis Fr. 900.- (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2).

3.

3.1

Von

diesen Grundsätzen ist auch der Bezirksrat im angefochtenen Rekursentscheid

ausgegangen (E. 3.2). Weder macht die Beschwerdeführerin geltend, es müsse

im Sinn der zu gefestigten Konkubinatspaaren entwickelten Rechtsprechung

bezüglich der Beschwerdegegnerin und B eine eigentliche Unterstützungseinheit

angenommen werden, noch bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass ihr für die

Haushaltsführung eine Entschädigung als Einkommen angerechnet werden darf.

Streitig ist einzig die Höhe dieser Entschädigung. Der Bezirksrat hat sie auf Fr. 550.-

herabgesetzt, während die Beschwerdeführerin sie unverändert auf Fr. 900.-

gemäss ihrem Beschluss vom 7. November 2005 belassen will.

Der Bezirksrat hat die Herabsetzung der

Haushaltsentschädigung damit begründet, dass eine Haushaltsentschädigung in der

Höhe von Fr. 900.- gut einem Viertel des Nettoeinkommens von B entspreche.

Dies sei im Verhältnis zu dessen Gesamtverdienst in der Höhe von Fr. 3'500.-,

aber auch im Verhältnis zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdegegnerin,

zu hoch. Es sei davon auszugehen, dass wer wenig verdiene, sich Leistungen

einer anderen Person im Haushalt nur in bescheidenem Ausmass oder zu bescheidenen

Ansätzen leisten könne, zudem müsse die Entschädigung erhältlich sein. Offen gelassen

hat der Bezirksrat die Frage, ob bei der Bestimmung der Haushaltsentschädigung

die Schuldenrückzahlung von B berücksichtigt werden müssten.

3.2

In ihrer

Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin darauf ab, dass für eine nicht unterstützte,

voll erwerbstätige Person, die ein durchschnittliches Einkommen erziele, in der

Regel der im Rahmen der SKOS-Richtlinien empfohlene Maximalbetrag von Fr. 900.-

als Haushaltsentschädigung eingesetzt werde, sofern die nicht unterstützte

Person keine weiteren Unterhaltspflichten habe. B sei voll erwerbstätig und

habe keine weiteren Unterstützungspflichten, weshalb die Festsetzung der

Haushaltsentschädigung in der Höhe von Fr. 900.- nicht unverhältnismässig

sei. Dabei weist die Beschwerdeführerin auf ein von ihr für B erstelltes Budget

hin, welches – jedoch ohne Berücksichtigung der durch B monatlich abzuzahlenden

Schulden – einen Überschuss von gut Fr. 1'000.- ergibt.

Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die

monatlich abzuzahlenden Schulden von B für die Festsetzung der

Haushaltsentschädigung nicht berücksichtigt werden dürften. Die Leistungen des

Lebenspartners für erbrachte Dienstleistungen der unterstützten Person gingen

der Sozialhilfe, welche subsidiär sei, vor. Würden die Schulden von B berücksichtigt,

käme dies einer indirekten Bezahlung seiner Schulden durch die Sozialbehörde

gleich, was nicht zulässig sei.

Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf einen

Bundesgerichtsentscheid vom 26. März 2002 (Pra 91/2002 Nr. 212, E. 7),

wonach für die Haushaltsführung von einem Stundenansatz von Fr. 27.-

ausgegangen werden könne. Selbst wenn man annehme, dass die Beschwerdegegnerin

lediglich zwei Stunden pro Werktag Hausarbeiten erledige, ergäbe sich eine

monatliche Haushaltsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'080.-, weshalb die

festegesetzte Höhe von Fr. 900.- verhältnismässig sei.

3.3

Der

Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die Schulden von B für die Festsetzung

der Haushaltsentschädigung nicht berücksichtigt werden müssten, kann nicht beigetreten

werden. Wie der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid zu Recht festgestellt hat,

ist die Höhe der Haushaltsentschädigung von der finanziellen Situation des

Entschädigungspflichtigen abhängig, denn die Haushaltsentschädigung muss

erhältlich sein (vgl. BGr, 26. Februar 2004,2P.48/2004, www.bger.ch, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Ziff. 2.1.3, S. 29). Bei der Beurteilung der finanziellen Situation

des Entschädigungspflichtigen dürfen dessen Schulden nicht ausser Acht gelassen

werden. Ihm bzw. der unterstützten Person muss der Nachweis offen stehen, dass

Ersterer Mittel für Schuldzinsen und/oder Abzahlungen aufbringen muss (VGr, 23. April

2003, VB.2002.00344, E. 2.a, www.vgrzh.ch). B hatte zum Zeitpunkt des

Beschlusses der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 1'000.- an

Schuldabzahlungen zu leisten, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten

wird. Bei einem monatlichen Nettolohn von Fr. 3'500.- und Schuldabzahlungen

von monatlich Fr. 1'000.- war es B nicht möglich, die Haushaltsführung

durch die Beschwerdegegnerin mit Fr. 900.- zu entschädigen, in dieser Höhe

war die Haushaltsentschädigung für die Beschwerdegegnerin demnach nicht

erhältlich und erscheint deshalb als zu hoch.

Mit ihrem Einwand, der Lebenspartner habe aufgrund der

Subsidiarität der Sozialhilfe zunächst die Möglichkeiten der Selbsthilfe

auszuschöpfen, bevor die Lebenspartnerin Sozialhilfeleistungen beanspruche,

verkennt die Beschwerdeführerin, dass in einer blossen Haushaltgemeinschaft,

wie sie der vorliegenden Bedarfsberechnung zugrunde gelegt wurde, im Gegensatz

zu einem gefestigten Konkubinat keine generelle Unterstützungspflicht zwischen

den Partnern besteht (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1). Die einzige

finanzielle Unterstützungsleistung, zu welcher der nicht unterstützte Partner

verpflichtet ist, besteht in der Haushaltsentschädigung, welche sich jedoch,

wie dargelegt, unter anderem nach dessen finanziellen Verhältnissen bemisst.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführerin auch der

Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid vom 26. März 2002 (Pra 91/2002

Nr. 212) nichts, ging es in jenem Entscheid doch um einen Haushaltsschaden

im Sinne von Art. 46 Obligationenrecht (OR), bei welchem die Kosten für

die Haushaltführung nach anderen Kriterien bemessen werden als bei der pauschalen

Haushaltsentschädigung im Sozialhilferecht.

Die Auffassung des Bezirksrats, dass die Beschwerdeführerin

die Haushaltsentschädigung mit Fr. 900.- zu hoch festgesetzt hat, ist nach

dem Gesagten zutreffend, weshalb er den Betrag für die Haushaltsentschädigung

zu Recht und in angemessener Weise auf monatlich Fr. 550.- reduziert hat.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 760.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Mitteilung

an …