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Entscheid

VB.2006.00319

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00319

21. Mai 2008Deutsch12 min

(URT.2008.10685)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 17. Februar

2006 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit, heute

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen)

A den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Den gegen die

Entzugsverfügung gerichteten Rekurs, womit A die Aufhebung des Ausweisentzuges

verlangte, wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Juli

2006 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 15. August 2006 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragte A, der Rekursentscheid sei

aufzuheben, wobei die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen seien.

Auf eine Parteienschädigung verzichte er.

Die Sicherheitsdirektion und die Staatskanzlei liessen am

13.

September 2006 bzw. am 14. September 2006 Abweisung der

Beschwerde beantragen.

III.

Das Bezirksgericht March sprach A am 22. Dezember

2006.

erstinstanzlich der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und

bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.-. A legte dagegen am 13. Januar

2007.

Berufung ein. Mit Urteil vom 4. Dezember 2007 bestätigte das

Kantonsgericht Schwyz den Entscheid des Bezirksgerichts March. Auf eine dagegen

gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. März 2008

nicht ein.

IV.

Mit Rücksicht auf das hängige Strafverfahren wurde das

Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 15. März 2007 bis 18. März 2008

sistiert. Die Akten des Strafverfahrens wurden erstmals im Januar 2007

beigezogen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Februar 2007 auf eine

Stellungnahme. A liess sich nicht vernehmen.

Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde die Sistierung

aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Dem Beschwerdeführer

wurde am 18. März 2008 Frist angesetzt, um zu erklären, ob er an der

Beschwerde festhalten wolle und gegebenenfalls zu den Vernehmlassungen der

Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin noch Stellung zu nehmen. Davon machte der

Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen des Regierungsratsbeschlusses

werden – soweit rechtserheblich – nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG

durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die

einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des

Regierungsrats ange­fochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die

Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1

VRG).

1.2

Die mit

Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG) über den Entzug von Führerausweisen sind am 1. Januar

2005.

in Kraft getreten. Die hier streitige Geschwindigkeitsübertretung ist nach

neuem Recht zu beurteilen (vgl. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember

2001), weil sich der Vorfall vom 6. September 2005 nach Inkrafttreten der

geänderten Bestimmungen ereignete.

2.

2.1

Entzugsbehörde

und Vorinstanz hatten zwei Geschwindigkeitsübertretungen zu beurteilen: Am 6. September

2005, 17.14 Uhr fuhr der Beschwerdeführer mit dem Lieferwagen ZH 01 auf

der mit 50 km/h signalisierten Kantonsstrasse in Galgenen/SZ (Richtung Lachen)

nach Abzug der Toleranzmarge von 4 km/h mit 78 km/h am Radar-Messgerät vorbei.

Am 10. Januar 2006 fuhr der Beschwerdeführer mit dem Personenwagen

ZH 02 auf der mit 50 km/h signalisierten Zürcherstrasse in Oberengstringen

(Richtung Zürich) nach Abzug der Toleranzmarge mit 69 km/h an der dortigen

Messstelle vorbei. Der Beschwerdeführer liess sich beim Strassenverkehrsamt bezüglich

des in Aussicht gestellten Führerausweisentzugs nicht vernehmen.

2.2

Der

Beschwerdeführer stellt die Beurteilung der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften

durch die Vorinstanz nicht in Frage. Vor Verwaltungsgericht zieht er allein die

Verlässlichkeit des Messergebnisses vom 6. September 2005 in Zweifel. Er

macht im Einzelnen geltend, dass Messergebnis beim Vorfall von Galgenen/SZ sei

verfälscht, weil die Kantonspolizei Schwyz Geschwindigkeitsmessgeräte einsetze,

die nicht "100 prozentig beim Metas geeicht worden" seien. Die Lasergeräte

Traffic Observer LMS-04 würden die Zeiteinspeisung von geostationären GPS (Global

Positioning System) Satelliten beziehen, deren Signale von der amerikanischen

Regierung verfälscht seien. Er könne sich nicht vorstellen, dass die GPS

Satelliten vom Metas geeicht würden. Das wolle heissen, dass der

Beschwerdeführer zwar mit 82 km/h gemessen wurde, die Messung aber unter

Umständen falsch sei, da im "Moment der Messung die Zeiteinspeisung gerade

um die Sekundenbruchteile verfälscht wurde". Die Messung eigne sich nicht

als Grundlage des Ausweisentzuges. Der Beschwerdeführer präzisiert, dass die

genaue Positionierung eines Objekts mittels GPS auf der Erde nicht möglich

sei; da die Positionierung eines Objekts mittels Triangulation und Zeitmessung

erfolge, setze dies voraus, dass auch die Zeitübermittlung eines Satelliten

hundertprozentig genau sei.

2.3

Die

Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe die Geschwindigkeitsüberschreitung

vom 9. September 2005 anlässlich der polizeilichen Befragung eingestanden.

Auch im Rekursverfahren habe er diese nicht bestritten, sondern lediglich die

Signalisation als solche in Frage gestellt. Beim vor Verwaltungsgericht vorgebrachten

Zweifel an der Messgenauigkeit des Radargeräts handle es sich um eine neu vorgebrachte

Tatsache, die durch nichts belegt sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich

der polizeilichen Befragung liessen vielmehr darauf schliessen, dass er die

erforderliche Aufmerksamkeit vermissen lies.

3.

3.1

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es im Interesse von Rechtseinheit und

Rechtssicherheit zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden

Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die

erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden (BGE 119 Ib

158.

E. 2c/bb, auch zum Folgenden). Sodann bietet das Strafverfahren durch die

verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen

und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen

Befugnisse (insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen) besser Gewähr

dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen

Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden

Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde hat daher – sofern eine Anzeige an

den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist –

grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil

vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage

stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind; dies ist

etwa dann nicht der Fall, wenn nur die Frage des bedingten Strafvollzuges

streitig ist oder wenn klar ist, dass ein Rückfall gegeben ist. Ausnahmen sind

indessen nur dann zuzulassen, wenn in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden

SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestehen (z.B. Beweis des Fahrens in

angetrunkenem Zustand aufgrund einer Blutprobe, deren Ergebnis anerkannt ist).

3.2

Die Verwaltungsbehörde

ist insoweit an ein rechtskräftiges Strafurteil gebunden, als sie von den tatsächlichen

Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen darf, wenn sie Tatsachen

feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren

oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung

zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung

auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die

Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Feststellungen im Strafurteil

abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist (BGE 124 II 103

E. 1c/aa, 119 Ib 158 E. 3c). In Bezug auf die Rechtsanwendung ist die

Verwaltungsbehörde dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch

das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der

Würdigung von Tatsachen abhängt, welche der Strafrichter bzw. die Strafbehörde

besser kennt als die Verwaltungsbehörde; dies ist etwa dann der Fall, wenn der

Strafrichter bzw. die Strafbehörde die beschuldigte Person persönlich einvernommen

hat (BGE 124 II 103 E. c/bb, 120 Ib 312 E. 4b).

3.3

Der

Beschwerdeführer hat den Einwand der Messungenauigkeit bereits im Strafverfahren

vorgebracht. Die Abklärung dieser Sachverhaltsfrage war für die Verwaltungsbehörde

von Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten demnach den

Ausgang des Strafverfahrens abwarten müsse. Die Entzugsverfügung vom 17. Februar

2008.

und der Rekursentscheid vom 15. August 2006 ergingen indessen noch

bevor überhaupt das erstinstanzliche Strafurteil vom 22. Dezember 2006

vorlag, das schliesslich erst am 5. März 2008 mit dem negativen

Bundesgerichtsentscheid in Rechtskraft erwuchs. Eine Ausnahme, die ein

Abweichen von der Bindung der Verwaltungsbehörden an das Strafurteil gerechtfertigt

hätte, ist angesichts der im vorliegenden Fall streitigen Sachverhaltsermittlung

nicht gegeben.

3.4

Durch das

Vorgehen der Vorinstanzen wurden dem Beschwerdeführer die im Strafverfahren

zustehenden umfassenderen Verteidigungsrechte (vgl. Art. 32 Abs. 2

Satz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) abgeschnitten. Unter

anderem dies will die angeführte Rechtsprechung zur Bindung der Entzugsbehörde

an das Strafurteil (oben E. 3.1) verhindern. Die Verteidigungsrechte im Sinn

von Art. 32 Abs. 2 Satz 2 enthalten völker- und

bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar

zur Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 32 N 9). Diese sind "formeller

Natur" und deren Verletzung führt grundsätzlich unbesehen von den Erfolgsaussichten

in der Sache selbst zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die

bundesgerichtliche sowie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und ein

Teil der Lehre gehen indessen aus verfahrensökonomischen Überle­gungen davon

aus, dass eine Verletzung von Verfahrensgarantien geheilt werden kann, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, ihre Rechte im Rechtsmittelverfahren,

das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt, wahrzunehmen

(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

5.

A., Zürich 2006, Rz. 1710 mit Hinweisen; Schindler Benjamin, Die

"formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 106/2005,

S. 172 ff., mit Hinweisen und Kritik an der Relativierung der

"formellen Natur" von Verfahrensgrundrechten durch Lehre und Praxis;

vgl. auch Kölz/Bosshard/Röhl, § 8 N. 48 f.). Da das Verwaltungsgericht grundsätzlich

ebenso wie die Vorinstanzen an das Strafurteil gebunden ist und keine Gründe

vorliegen, um von diesem abzuweichen, kann der Verfahrensmangel im vorliegenden

Verfahren geheilt werden.

Im Strafverfahren wurde zur korrekten Ermittlung der

Geschwindigkeitsüberschreitung dipl. El. Ing. FH Walter Fasel vom Bundesamt für

Metrologie und Akkreditierung (METAS) als Gutachter beigezogen. Von ihm wurde

im Berufungsverfahren ein Amtsbericht eingeholt. Die Berufungsinstanz erwog,

dass es keine Anhaltspunkte gebe, die gegen die Richtigkeit der Ausführungen

des Amtsberichts sprächen, so dass davon auszugehen sei, dass das fragliche

Lasergeschwindigkeitsmessgerät Traffic Observer LMS-04 über eine systemeigene

Uhr verfüge und dass das GPS bei der Geschwindigkeitsmessung selbst keinen

Einfluss auf die Geschwindigkeitsberechnung habe. Somit gehe der Einwand des Angeklagten

und heutigen Beschwerdeführers, die korrekte Ermittlung der Geschwindigkeitsüberschreitung

sei wegen (falscher) Satellitensignale in Frage gestellt, fehl (Urteil des Kantonsgerichts

Schwyz vom 4. Dezember 2007, E. 2c). Auch gebe es keine begründeten

Hinweise, dass die Eichung der fraglichen Geschwindigkeitsmessanlage nicht

korrekt erfolgt sei, zumal die beigezogenen Eichzertifikate keine Zweifel an der

vorschriftsmässig erfolgten Eichung aufkommen liessen (Urteil des

Kantonsgerichts Schwyz vom 4. Dezember 2007, E. 2b). Sodann erwog das

Bundesgericht, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich,

dass und inwieweit die Berufungsinstanz in willkürlicher Weise auf die

Darlegungen des Gutachters Walter Fasel abgestellt habe (BGer, 5. März

2008,6B_70/2008, E. 1, www.bger.ch). Es gibt auch für das Verwaltungsgericht

keinerlei Gründe, um von den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen

Strafurteil abzuweichen bzw. die Beweiswürdigung durch den Strafrichter in

Frage zu stellen.

3.5

Hängt die

rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der

Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (was etwa dann der Fall

ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat: BGE 104 Ib 359), so

ist die Entzugsbehörde – und das gilt auch für die Rechtsmittelinstanzen – in Bezug

auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch

das Strafurteil gebunden (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa, 102 Ib 196). Der Beklagte

und heutige Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Strafverfahren wie im Berufungsverfahren

persönlich einvernommen. Die rechtliche Würdigung des Vorfalls wurde vom

Beschwerdeführer auch nie bestritten. Es kann demgemäss einerseits auf die

rechtliche Würdigung des Vorfalls im Strafurteil und andererseits auf die im

Rahmen des Entzugsverfahrens gemachten zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70

VRG).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Saz 1 in Verbindung mit 70 VRG); der

Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf eine Parteientschädigung verzichtet; eine

solche wäre ausgangsgemäss ohnehin nicht zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …