VB.2006.00319
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00319
21. Mai 2008Deutsch12 min
(URT.2008.10685)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00319
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.05.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.10.2008 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Entzug des Führerausweises
Warnungsentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts. Führerausweisentzug ohne Abwarten des rechtskräftigen Strafurteils.
Die Entzugsbehörde hat grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Dies trifft hier zu, nachdem die korrekte Geschwindigkeitsmessung streitig ist (E. 3.1-3).
Durch das Vorgehen der Vorinstanzen wurden dem Beschwerdeführer die im Strafverfahren zustehenden umfassenderen Verteidigungsrechte abgeschnitten. Unter anderem dies will die Rechtsprechung zur Bindungswirkung an das Strafurteil verhindern. Der Verfahrensmangel kann aber geheilt werden, weil das Verwaltungsgericht ebenso wie die Vorinstanzen an das Strafurteil gebunden ist und keine Gründe vorliegen, von diesem abzuweichen (E. 3.4).
Abweisung.
Stichworte:
BINDUNGSWIRKUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
HEILUNG
STRAFURTEIL
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERFAHRENSGARANTIE
VERTEIDIGUNGSRECHT
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2006.00319
Entscheid
der 1. Kammer
vom
21. Mai 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas
Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François
Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Stephan Hördegen.
In
Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
vertreten durch das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 301,
8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 17. Februar
2006 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit, heute
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen)
A den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Den gegen die
Entzugsverfügung gerichteten Rekurs, womit A die Aufhebung des Ausweisentzuges
verlangte, wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Juli
2006 ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 15. August 2006 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragte A, der Rekursentscheid sei
aufzuheben, wobei die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen seien.
Auf eine Parteienschädigung verzichte er.
Die Sicherheitsdirektion und die Staatskanzlei liessen am
13.
September 2006 bzw. am 14. September 2006 Abweisung der
Beschwerde beantragen.
III.
Das Bezirksgericht March sprach A am 22. Dezember
2006.
erstinstanzlich der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und
bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.-. A legte dagegen am 13. Januar
2007.
Berufung ein. Mit Urteil vom 4. Dezember 2007 bestätigte das
Kantonsgericht Schwyz den Entscheid des Bezirksgerichts March. Auf eine dagegen
gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. März 2008
nicht ein.
IV.
Mit Rücksicht auf das hängige Strafverfahren wurde das
Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 15. März 2007 bis 18. März 2008
sistiert. Die Akten des Strafverfahrens wurden erstmals im Januar 2007
beigezogen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Februar 2007 auf eine
Stellungnahme. A liess sich nicht vernehmen.
Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde die Sistierung
aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Dem Beschwerdeführer
wurde am 18. März 2008 Frist angesetzt, um zu erklären, ob er an der
Beschwerde festhalten wolle und gegebenenfalls zu den Vernehmlassungen der
Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin noch Stellung zu nehmen. Davon machte der
Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen des Regierungsratsbeschlusses
werden – soweit rechtserheblich – nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG
durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die
einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des
Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die
Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1
VRG).
1.2
Die mit
Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG) über den Entzug von Führerausweisen sind am 1. Januar
2005.
in Kraft getreten. Die hier streitige Geschwindigkeitsübertretung ist nach
neuem Recht zu beurteilen (vgl. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember
2001), weil sich der Vorfall vom 6. September 2005 nach Inkrafttreten der
geänderten Bestimmungen ereignete.
2.
2.1
Entzugsbehörde
und Vorinstanz hatten zwei Geschwindigkeitsübertretungen zu beurteilen: Am 6. September
2005, 17.14 Uhr fuhr der Beschwerdeführer mit dem Lieferwagen ZH 01 auf
der mit 50 km/h signalisierten Kantonsstrasse in Galgenen/SZ (Richtung Lachen)
nach Abzug der Toleranzmarge von 4 km/h mit 78 km/h am Radar-Messgerät vorbei.
Am 10. Januar 2006 fuhr der Beschwerdeführer mit dem Personenwagen
ZH 02 auf der mit 50 km/h signalisierten Zürcherstrasse in Oberengstringen
(Richtung Zürich) nach Abzug der Toleranzmarge mit 69 km/h an der dortigen
Messstelle vorbei. Der Beschwerdeführer liess sich beim Strassenverkehrsamt bezüglich
des in Aussicht gestellten Führerausweisentzugs nicht vernehmen.
2.2
Der
Beschwerdeführer stellt die Beurteilung der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften
durch die Vorinstanz nicht in Frage. Vor Verwaltungsgericht zieht er allein die
Verlässlichkeit des Messergebnisses vom 6. September 2005 in Zweifel. Er
macht im Einzelnen geltend, dass Messergebnis beim Vorfall von Galgenen/SZ sei
verfälscht, weil die Kantonspolizei Schwyz Geschwindigkeitsmessgeräte einsetze,
die nicht "100 prozentig beim Metas geeicht worden" seien. Die Lasergeräte
Traffic Observer LMS-04 würden die Zeiteinspeisung von geostationären GPS (Global
Positioning System) Satelliten beziehen, deren Signale von der amerikanischen
Regierung verfälscht seien. Er könne sich nicht vorstellen, dass die GPS
Satelliten vom Metas geeicht würden. Das wolle heissen, dass der
Beschwerdeführer zwar mit 82 km/h gemessen wurde, die Messung aber unter
Umständen falsch sei, da im "Moment der Messung die Zeiteinspeisung gerade
um die Sekundenbruchteile verfälscht wurde". Die Messung eigne sich nicht
als Grundlage des Ausweisentzuges. Der Beschwerdeführer präzisiert, dass die
genaue Positionierung eines Objekts mittels GPS auf der Erde nicht möglich
sei; da die Positionierung eines Objekts mittels Triangulation und Zeitmessung
erfolge, setze dies voraus, dass auch die Zeitübermittlung eines Satelliten
hundertprozentig genau sei.
2.3
Die
Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe die Geschwindigkeitsüberschreitung
vom 9. September 2005 anlässlich der polizeilichen Befragung eingestanden.
Auch im Rekursverfahren habe er diese nicht bestritten, sondern lediglich die
Signalisation als solche in Frage gestellt. Beim vor Verwaltungsgericht vorgebrachten
Zweifel an der Messgenauigkeit des Radargeräts handle es sich um eine neu vorgebrachte
Tatsache, die durch nichts belegt sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
der polizeilichen Befragung liessen vielmehr darauf schliessen, dass er die
erforderliche Aufmerksamkeit vermissen lies.
3.
3.1
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es im Interesse von Rechtseinheit und
Rechtssicherheit zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden
Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die
erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden (BGE 119 Ib
158.
E. 2c/bb, auch zum Folgenden). Sodann bietet das Strafverfahren durch die
verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen
und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen
Befugnisse (insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen) besser Gewähr
dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen
Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden
Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde hat daher – sofern eine Anzeige an
den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist –
grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil
vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage
stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind; dies ist
etwa dann nicht der Fall, wenn nur die Frage des bedingten Strafvollzuges
streitig ist oder wenn klar ist, dass ein Rückfall gegeben ist. Ausnahmen sind
indessen nur dann zuzulassen, wenn in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden
SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestehen (z.B. Beweis des Fahrens in
angetrunkenem Zustand aufgrund einer Blutprobe, deren Ergebnis anerkannt ist).
3.2
Die Verwaltungsbehörde
ist insoweit an ein rechtskräftiges Strafurteil gebunden, als sie von den tatsächlichen
Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen darf, wenn sie Tatsachen
feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren
oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung
zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung
auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die
Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Feststellungen im Strafurteil
abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist (BGE 124 II 103
E. 1c/aa, 119 Ib 158 E. 3c). In Bezug auf die Rechtsanwendung ist die
Verwaltungsbehörde dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch
das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der
Würdigung von Tatsachen abhängt, welche der Strafrichter bzw. die Strafbehörde
besser kennt als die Verwaltungsbehörde; dies ist etwa dann der Fall, wenn der
Strafrichter bzw. die Strafbehörde die beschuldigte Person persönlich einvernommen
hat (BGE 124 II 103 E. c/bb, 120 Ib 312 E. 4b).
3.3
Der
Beschwerdeführer hat den Einwand der Messungenauigkeit bereits im Strafverfahren
vorgebracht. Die Abklärung dieser Sachverhaltsfrage war für die Verwaltungsbehörde
von Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten demnach den
Ausgang des Strafverfahrens abwarten müsse. Die Entzugsverfügung vom 17. Februar
2008.
und der Rekursentscheid vom 15. August 2006 ergingen indessen noch
bevor überhaupt das erstinstanzliche Strafurteil vom 22. Dezember 2006
vorlag, das schliesslich erst am 5. März 2008 mit dem negativen
Bundesgerichtsentscheid in Rechtskraft erwuchs. Eine Ausnahme, die ein
Abweichen von der Bindung der Verwaltungsbehörden an das Strafurteil gerechtfertigt
hätte, ist angesichts der im vorliegenden Fall streitigen Sachverhaltsermittlung
nicht gegeben.
3.4
Durch das
Vorgehen der Vorinstanzen wurden dem Beschwerdeführer die im Strafverfahren
zustehenden umfassenderen Verteidigungsrechte (vgl. Art. 32 Abs. 2
Satz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) abgeschnitten. Unter
anderem dies will die angeführte Rechtsprechung zur Bindung der Entzugsbehörde
an das Strafurteil (oben E. 3.1) verhindern. Die Verteidigungsrechte im Sinn
von Art. 32 Abs. 2 Satz 2 enthalten völker- und
bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar
zur Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 32 N 9). Diese sind "formeller
Natur" und deren Verletzung führt grundsätzlich unbesehen von den Erfolgsaussichten
in der Sache selbst zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die
bundesgerichtliche sowie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und ein
Teil der Lehre gehen indessen aus verfahrensökonomischen Überlegungen davon
aus, dass eine Verletzung von Verfahrensgarantien geheilt werden kann, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, ihre Rechte im Rechtsmittelverfahren,
das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt, wahrzunehmen
(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5.
A., Zürich 2006, Rz. 1710 mit Hinweisen; Schindler Benjamin, Die
"formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 106/2005,
S. 172 ff., mit Hinweisen und Kritik an der Relativierung der
"formellen Natur" von Verfahrensgrundrechten durch Lehre und Praxis;
vgl. auch Kölz/Bosshard/Röhl, § 8 N. 48 f.). Da das Verwaltungsgericht grundsätzlich
ebenso wie die Vorinstanzen an das Strafurteil gebunden ist und keine Gründe
vorliegen, um von diesem abzuweichen, kann der Verfahrensmangel im vorliegenden
Verfahren geheilt werden.
Im Strafverfahren wurde zur korrekten Ermittlung der
Geschwindigkeitsüberschreitung dipl. El. Ing. FH Walter Fasel vom Bundesamt für
Metrologie und Akkreditierung (METAS) als Gutachter beigezogen. Von ihm wurde
im Berufungsverfahren ein Amtsbericht eingeholt. Die Berufungsinstanz erwog,
dass es keine Anhaltspunkte gebe, die gegen die Richtigkeit der Ausführungen
des Amtsberichts sprächen, so dass davon auszugehen sei, dass das fragliche
Lasergeschwindigkeitsmessgerät Traffic Observer LMS-04 über eine systemeigene
Uhr verfüge und dass das GPS bei der Geschwindigkeitsmessung selbst keinen
Einfluss auf die Geschwindigkeitsberechnung habe. Somit gehe der Einwand des Angeklagten
und heutigen Beschwerdeführers, die korrekte Ermittlung der Geschwindigkeitsüberschreitung
sei wegen (falscher) Satellitensignale in Frage gestellt, fehl (Urteil des Kantonsgerichts
Schwyz vom 4. Dezember 2007, E. 2c). Auch gebe es keine begründeten
Hinweise, dass die Eichung der fraglichen Geschwindigkeitsmessanlage nicht
korrekt erfolgt sei, zumal die beigezogenen Eichzertifikate keine Zweifel an der
vorschriftsmässig erfolgten Eichung aufkommen liessen (Urteil des
Kantonsgerichts Schwyz vom 4. Dezember 2007, E. 2b). Sodann erwog das
Bundesgericht, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich,
dass und inwieweit die Berufungsinstanz in willkürlicher Weise auf die
Darlegungen des Gutachters Walter Fasel abgestellt habe (BGer, 5. März
2008,6B_70/2008, E. 1, www.bger.ch). Es gibt auch für das Verwaltungsgericht
keinerlei Gründe, um von den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen
Strafurteil abzuweichen bzw. die Beweiswürdigung durch den Strafrichter in
Frage zu stellen.
3.5
Hängt die
rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der
Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (was etwa dann der Fall
ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat: BGE 104 Ib 359), so
ist die Entzugsbehörde – und das gilt auch für die Rechtsmittelinstanzen – in Bezug
auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch
das Strafurteil gebunden (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa, 102 Ib 196). Der Beklagte
und heutige Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Strafverfahren wie im Berufungsverfahren
persönlich einvernommen. Die rechtliche Würdigung des Vorfalls wurde vom
Beschwerdeführer auch nie bestritten. Es kann demgemäss einerseits auf die
rechtliche Würdigung des Vorfalls im Strafurteil und andererseits auf die im
Rahmen des Entzugsverfahrens gemachten zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70
VRG).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Saz 1 in Verbindung mit 70 VRG); der
Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf eine Parteientschädigung verzichtet; eine
solche wäre ausgangsgemäss ohnehin nicht zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an …