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Entscheid

VB.2006.00323

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00323

26. Oktober 2006Deutsch18 min

(URT.2006.9597)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A trat am 27. März

2001 in das Pflegezentrum G der Stadt Zürich ein. Wegen ihres schlechten

Gesundheitszustandes wurden die anstehenden Fragen von Anfang an jeweils mit

ihrem Ehemann B besprochen, dem auch die Rechnungen zugestellt wurden. Nachdem

das Pflegezentrum festgestellt hatte, dass A bereits im Zeitpunkt ihrer

Aufnahme in das Pflegezentrum gestützt auf die Sozialversicherungsgesetzgebung

Hilflosenentschädigungen bezogen hatte, stellte es ihr nachträglich für die

Zeit vom 1. April 2001 bis 30. August 2003 Rechnung für zusätzlichen

Betreuungsaufwand von insgesamt Fr. 24'092.05. B bestritt diese Forderung,

worauf das Pflegezentrum die Betreibung einleitete, wogegen B am 17. November

2003 Rechtsvorschlag erhob. Hierauf verpflichtete das Gesundheits- und Umweltdepartement

der Stadt Zürich A, vertreten durch ihren Ehemann B, am 22. Dezember 2003

zur Zahlung des Betrages von Fr. 24'092.05, wovon Fr. 23'232.10 ab 3. September

2003 sowie Fr. 859.95 ab 1. Oktober 2003 zu 5 % zu verzinsen seien;

in diesem Umfang werde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 901 des

Betreibungsamts Zürich aufgehoben. Die Kosten für diese Verfügung von Fr. 120.-

wurden A auferlegt. Das Departement stützte sich dabei auf Art. 3 Abs. 2

lit. b der Verordnung des Stadtrats über die Aufnahme von Patienten und

Patientinnen in die städtischen Krankenheime und deren Tagesheime vom 11. März

1998 (für die Rechnungstellung ab 1. April 2001 bis 30. Juni 2002; im

Folgenden Taxverordnung oder aAKTV) bzw. auf Art. 3 Abs. 2 lit. b

der Verordnung über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten in die

städtischen Krankenheime und deren Tageszentren vom 22. Mai 2002 (für die

Rechnungstellung ab 1. Juli 2002 bis 30. August 2003; im Folgenden

Taxverordnung oder AKTV). Gemäss diesen gleichlautenden Bestimmungen wird

"besonderer Betreuungsaufwand" zusätzlich zur Tagestaxe verrechnet,

wobei sich diese Sonderverrechnung nach der Höhe einer von der Sozialversicherung

effektiv ausgerichteten Hilflosenentschädigung bemisst.

Dagegen erhob der durch A bzw. deren Ehemann neu bestellte

Rechtsvertreter am 21. Januar 2004 Einsprache. Darin wurde geltend

gemacht, für die Gebührenauflage fehle die erforderliche gesetzliche Grundlage;

ferner stehe der Gebührenauflage schützenswertes Vertrauen entgegen, sei doch B

bei der Aufnahme seiner Ehefrau in das Pflegezentrum seitens der Heimleitung

erklärt worden, dass lediglich die Tagestaxe (von damals Fr. 147.50)

geschuldet sei; eventualiter wurde eine Reduktion der Zusatzgebühr verlangt,

indem bei deren Bemessung einerseits den vom Ehemann geleisteten Pflegeaufwendungen

(durch eine Reduktion mindestens auf die Hälfte) und anderseits verschiedenen

Spitalaufenthalten von A Rechnung zu tragen sei. In teilweiser Gutheissung der

Einsprache beschloss der Stadtrat Zürich am 29. September 2004, den Gebührenbetrag

von Fr. 24'092.05 unter Berücksichtigung eines Spitalaufenthaltes vom 23.

bis zum 27. Oktober 2003 um Fr. 360.65 (13 x Fr. 27.74) auf Fr. 23'731.40

herabzusetzen, wovon 22'871.45 ab 3. September 2003 und Fr. 859.95 ab

1. Oktober 2003 zu 5 % zu verzinsen seien; im Umfang der bestätigten

Gebührenauflage werde der Rechtsvorschlag aufgehoben; die Einsprachekosten von

insgesamt Fr. 512.- würden der Einsprecherin auferlegt.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A durch ihren Rechtsvertreter am 19. November

2004.

Rekurs an den Bezirksrat Zürich, mit dem Hauptantrag, es sei

festzustellen, dass die vor­instanzlichen Verfügungen vom 22. Dezember

2003.

und vom 29. September 2004 nichtig seien; ferner seien die für die

Rekurrentin angezeigten vormundschaftlichen Massnahmen zu ergreifen, wobei als

allfälliger Beirat bzw. Vormund B zu bestellen sei; eventualiter wurde die

Aufhebung des Beschlusses des Stadtrats vom 29. September 2004 beauftragt.

A verstarb am 17. Mai 2005, worauf das

Rekursverfahren sistiert und nach Vorliegen der Erbbescheinigung – unter

Einbezug der Erben als Rekurrierende anstelle der Verstorbenen – wieder

aufgenommen wurde. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 15. Juni 2006 ab. Die

Einsprache- und die Rekurskosten auferlegte er den vier Rekurrierenden unter

solidarischer Haftung zu je einem Viertel.

III.

Mit Beschwerde vom 15. August 2006 beantragten die

Erben von A dem Verwaltungsgericht, das Verfahren als gegenstandslos

abzuschreiben; eventuell sei die Nichtigkeit der Departementsverfügung vom 22. Dezember

2003.

und des Stadtratsbeschlusses vom 29. September 2004 festzustellen;

subeventuell sei der Entscheid des Bezirksrats Zürich vom 15. Juni 2006

aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin.

Der Stadtrat von Zürich beantragte am 5. Oktober 2006

Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Ihren Hauptantrag, das Verfahren als gegenstandslos

abzuschreiben, begründen die Beschwerdeführenden damit, dass sie als Erben der A

für die gegen die Verstorbene geltend gemachte Gebührenforderung nicht belangt

werden könnten, weil es sich bei der Hilflosenentschädigung nach Art. 43bis

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVG; SR 831.10) und Art. 42 des Bundesgesetzes vom 19. Juni

1959.

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) um einen höchstpersönlichen

Anspruch der versicherten Person handle, welcher nach Art. 22 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) weder abtretbar noch

verpfändbar sei. Die Geltendmachung der streitbetroffenen Forderung gegenüber

den Erben sei unvereinbar mit der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs auf

Hilflosenentschädigung (Beschwerde Ziffern 8 ff.).

2.1

Vorweg ist

festzuhalten, dass die Argumentation der Beschwerdeführenden von vornherein

keine Grundlage für eine Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden

könnte. A ist während der Pendenz des Rekursverfahrens verstorben. Würde die

Argumentation der Beschwerdeführenden zutreffen, könnte dies höchstens zu einer

Aufhebung des Rekursentscheids mit der Begründung führen, der Bezirksrat hätte

das Rekursverfahren als gegenstandslos abschreiben müssen.

2.2

Das

Verwaltungsgericht hatte sich im Urteil VB.1989.000129 vom 31. Januar 1990

(teilweise veröffentlicht in RB 1990 Nr. 109) mit einer mit Art. 3

Abs. 2 lit. b aAKTV bzw. AKTV vergleichbaren kommunalen Taxordnung zu

befassen, die vorsah, dass Patienten mit Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung diese in der Regel zusätzlich zur Heimtaxe zu entrichten

hätten. Die damaligen Beschwerdeführenden (ebenfalls Erben einer verstorbenen

Patientin) machten geltend, wegen der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs

auf Hilflosenentschädigung sei die das Pflegeheim betreibende Gemeinde nicht

(auch nicht gegenüber der Patientin zu deren Lebzeiten) befugt, die

streitbetroffene Zusatztaxe zu erheben, weil dies auf eine unzulässige

Zwangsabtretung der Hilflosenentschädigung hinauslaufe. Das Verwaltungsgericht

verwarf diese Rüge mit folgender Begründung (a.a.O., unveröffentlichte E. 3):

Der grundsätzlich nur im Rahmen von Art. 76/76bis der Verordnung über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; vgl. heute Art. 22 Abs. 2

ATSG) abtretbare Anspruch des Patienten auf Hilflosenentschädigung nach Art. 43bis

AHVG werde durch die Erhebung der streitbetroffenen Zusatztaxe nicht berührt.

Das Pflegeheim habe die der verstorbenen Patientin zustehende

Hilflosenentschädigung weder von der Ausgleichskasse direkt gefordert, noch

sich den Anspruch der Berechtigten abtreten lassen. Die streitbetroffene

Bestimmung der Taxverordnung wolle lediglich die Sonderverrechnung einer besonders

aufwendigen Pflege ermöglichen. Die Bestimmung setze voraus, dass eine den

Anspruch auf Entschädigung nach Art. 43bis AHVG begründende schwere Hilflosigkeit

bei hospitalisierten Patienten in der Regel eine besonders aufwendige Pflege

bedinge. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung werde damit als Massstab für

das Bedürfnis nach einer besonders aufwendigen Pflege genommen; zugleich diene

die Höhe der Entschädigung als Bemessungsgrundlage für die deswegen zu

erhebende Zusatztaxe. Mit dieser Zwecksetzung verletze die Bestimmung weder Art. 43bis

AHVG noch Art. 76 AHVV; vielmehr stehe sie im Einklang mit dem Zweck der

Hilflosenentschädigung, welche zum Unterhalt der Berechtigten verwendet werden

müsse.

Art. 3 Abs. 2 lit. b der hier in Frage

stehenden stadtzürcherischen Taxordnung in der vorliegend anwendbaren Fassung

trägt der zitierten Erwägung schon nach seinem Wortlaut Rechnung. Aus der

genannten Erwägung ergibt sich aber zugleich, dass auch der Einwand der

heutigen Beschwerdeführenden (die – anders als die Beschwerdeführenden im Fall

VB.1989.00129 – nicht eine Bundesrechtswidrigkeit der kommunalen Regelung

geltend machen, sondern lediglich einwenden, wegen der höchtspersönlichen Natur

des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung könne die Zusatztaxe ihnen gegenüber

als Erben der verstorbenen Patientin nicht mehr geltend gemacht werden)

unbegründet ist. Der Bezirksrat ist im Rekursentscheid (E. 2.2) zutreffend

davon ausgegangen, dass mit dem Tod von A am 17. Mai 2005 deren

Taxschulden kraft Universalsukzession nach Art. 560 des Zivilgesetzbuches

(ZGB) auf die Erben übergegangen seien. Weil nach dem Gesagten die Rechtsnatur

der Hilflosenentschädigung der Geltendmachung der streitbetroffenen

Taxforderung gegenüber den Erben nicht entgegensteht, hat er sich zudem in

diesem Zusammenhang zu Recht auch auf den verwaltungsgerichtlichen Entscheid

VB.2003.00478 vom 5. Februar 2004 (E. 2.2) berufen. Aus diesem Urteil

lässt sich jedenfalls nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführenden

ableiten. Demzufolge ist das Rekursverfahren mit dem Tod von A materiell nicht

gegenstandslos geworden und durfte es prozessual unter Einbezug der Universalerben

fortgesetzt werden (zur prozessualen Zulässigkeit eines Parteiwechsels im Fall

einer Universalsukzession vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 106).

3.

3.1

Seinen

(erstmals im Rekursverfahren eingenommenen) Standpunkt, die Gebührenverfügung

des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 22. Dezember 2003 sei nichtig,

begründete der Rechtsvertreter von A (Rechtsanwalt F) in der Rekursschrift vom

19.

Dezember 2004 damit, dass die Patientin bereits bei der Zustellung der

Rechnung im Juni 2003 urteilsunfähig gewesen sei. Selbst wenn sie zuvor ihren

Ehemann bevollmächtigt hätte, wäre die Bevollmächtigung mit dem Eintritt der

Urteilsunfähigkeit nach Art. 35 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR)

erloschen. Vor Erlass der Verfügung vom 22. Dezember 2003 hätte das

Departement daher abklären müssen, ob die Rekurrentin vormundschaftlicher

Massnahmen – insbesondere der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters in der

Form eines Beirates oder Vormundes – bedürfe. Der Stadtrat machte hierauf in

der Rekursantwort geltend, A sei nach dem Dafürhalten der Ärzte bereits beim

Heimeintritt im März 2001 urteilsunfähig gewesen.

Der Bezirksrat erwog, nach Art. 35 Abs. 1 OR und

der dazu entwickelten Rechtsprechung (BGE 132 III 222) führe der Eintritt

der Urteilsunfähigkeit einer Person nicht zwangsläufig zum Erlöschen einer

allenfalls zuvor erteilten Bevollmächtigung. Ob eine solche (zuvor erteilte)

Bevollmächtigung bestanden habe, liess der Bezirksrat offen, weil sich die Berufung

der Rekurrierenden auf die fehlende Bevollmächtigung als rechtsmissbräuchlich

im Sinn von Art. 2 Abs. 2 ZGB erweise (Rekursentscheid E. 4): B

sei gegenüber dem Pflegezentrum wie auch gegenüber dem Gesundheitsdepartement

bis zur Rekurserhebung konsequent als Vertreter von A aufgetreten, indem er

sich beim Heimeintritt seiner Ehefrau als solchen ausgegeben, jeweils die

Bezahlung der Rechnungen des Pflegezentrums veranlasst, den Zahlungsbefehl

entgegengenommen und namens seiner Frau dagegen Rechtsvorschlag erhoben habe.

Für die Vertretung seiner Frau im Einspracheverfahren vor dem Stadtrat habe er

sodann Rechtsanwalt F mandatiert. Mit dem erstmals im Rekurs erhobenen Einwand,

es habe nie eine Bevollmächtigung des Ehemannes bestanden bzw. eine solche sei

mit dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit von A erloschen, setzten sich die

Rekurrierenden in Widerspruch zum bisherigen Verhalten von B. Aufgrund dieses

Verhaltens habe das Pflegezentrum berechtigterweise erwarten dürfen, dass B die

anfallenden Pflegegebühren im Namen seiner Frau bezahlen werde, was er denn

auch bezüglich der normalen Tagestaxen widerspruchslos getan habe. – Die

Berufung auf die Urteilsunfähigkeit von A bzw. die hieraus abgeleitete

Nichtigkeit der streitbetroffenen Gebührenauflage sei aber auch deswegen

rechtsmissbräuchlich, weil B bei Rekurserhebung zugleich beantragt habe, ihn im

Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen als gesetzlichen Vertreter einzusetzen.

Wäre diesem Antrag (zu Lebzeiten von A) gefolgt worden, so hätte dies zwar zu

einer Wiederholung der streitbetroffenen Rechnungstellung geführt. Es könne

indessen ausgeschlossen werden, dass sich B als gesetzlicher Vertreter anders

denn als gewillkürter verhalten hätte, was zeige, dass die Berufung auf

fehlende Bevollmächtigung keinem schützenswerten Interesse, sondern lediglich

der Prozessverzögerung diene.

3.2

Diese

Erwägungen überzeugen, weshalb vorab auf sie verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1

Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Was die Beschwerdeführenden

dagegen vorbringen, vermag die zutreffende Beurteilung der Vorinstanz nicht zu

entkräften. Im Übrigen durfte die Heimleitung aufgrund der vorliegenden

Umstände schon beim Eintritt von A von einer (noch im urteilsfähigen Zustand

erteilten, stillschweigenden) Bevollmächtigung ausgehen, und zwar selbst dann,

wenn B sich damals nicht ausdrücklich (mündlich) als Vertreter bezeichnet hat

(vgl. Beschwerdeschrift Ziffer 19). Für diese Annahme spricht auch dessen

Verhalten nach dem Heimeintritt, wie es im Rekursentscheid zutreffend geschildert

wird, namentlich der Umstand, dass B namens seiner Ehefrau am 17. November

2003.

Rechtsvorschlag erhoben hat. Entgegen ihrer Auffassung (Beschwerdeschrift Ziffer 20)

können die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang aus Art. 74 des Bundesgesetzes

vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) nichts zu ihren Gunsten

ableiten.

Soweit sie sodann den behaupteten Mangel lediglich in der "Zustellung"

der Rechnung und der Verfügung an B erblicken (vgl. Beschwerdeschrift Ziffer 24),

ist dem entgegenzuhalten, dass aus einem solchen – prozessualen –

(Zustellungs-)Fehler von vornherein nicht auf Nichtigkeit der betreffenden

Verfügung geschlossen werden könnte. Aus Zustellungsfehlern kann ein

Betroffener nur insoweit etwas zu seinen Gunsten ableiten, als ihm hieraus

Nachteile erwachsen sind. Ein solcher Nachteil ist jedoch hier nicht ersichtlich,

haben die Beschwerdeführenden bzw. ihre Rechtsvorgängerin doch im Einsprache-,

Rekurs- und Beschwerdeverfahren sämtliche (sonstigen) Einwände gegen die

streitbetroffene Gebührenauflage vorbringen können.

4.

Zu prüfen bleibt der Einwand, für die Erhebung der

streitbetroffenen Zusatztaxe bedürfe es einer formellen gesetzlichen Grundlage,

die hier fehle, weil die Taxordnung vom Stadtrat erlassen worden sei.

4.1

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedürfen öffentliche Abgaben – abgesehen von

Kanzleigebühren – einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz

die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss er

zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren

Bemessungsgrundlage selber festlegen (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d

der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Für gewisse Arten von

Kausalabgaben können jedoch die Anforderungen an die formellgesetzlichen

Vorgaben gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare

verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip])

begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt.

Die mögliche Lockerung betrifft in diesen Fällen allerdings nur die

formellgesetzlichen Vorgaben zur Bemessung, nicht aber die Umschreibung des

Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (BGE 130 I

113.

E. 2.2 mit Hinweisen; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des

Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff., S. 516; Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2703).

Nach dem Kostendeckungsprinzip (Prinzip der

Gesamtkostendeckung) sollen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den

Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen. Das

Äquivalenzprinzip, das für den Bereich der Kausalabgaben das Verhältnismässigkeitsprinzip

und das Willkürverbot konkretisiert, verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in

einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen

Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen darf und sich in vernünftigen

Grenzen bewegen muss. Wo es sich um auch privatwirtschaftlich angebotene Güter

handelt, kann als Massstab der Marktwert herangezogen werden. Bei Gebühren

bemisst sich der Wert der Leistung sonst nach dem Nutzen, den sie dem

Pflichtigen bringen, oder nach dem Kostenaufwand des konkreten Verwaltungszweiges,

wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen

beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen; es ist nicht erforderlich, dass die

Gebühren in jedem Fall – im Sinn eines Einzelkostendeckungsprinzips – genau dem

Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren

Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen

Gründe ersichtlich sind (Hungerbühler, S. 520 und 522 f.; Häfelin/Müller,

Rz. 2704).

4.2

Die Vorinstanz

hat die streitbetroffene Gebühr als so genannte Benützungsgebühr qualifiziert.

Dafür finde sich eine gesetzliche Grundlage in §§ 5 und 39 des

Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG; LS 810.1), in § 63

des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG, LS 131.1) in Verbindung

mit § 9 der regierungsrätlichen Verordnung über die Gebühren der

Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (GebührenV, LS 681) sowie in § 139

GemeindeG in Verbindung mit § 8 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September

1979.

(FHG, LS 611). Diese kantonalen Vorschriften regelten allerdings lediglich

die objektive und subjektive Gebührenpflicht, mithin den Gegenstand der Abgabe

und den Kreis der Abgabepflichtigen, während die Gebührenbemessung ausschliesslich

in den vom Stadtrat Zürich erlassenen Taxordnungen geregelt sei. Das könne aber

im Hinblick darauf hingenommen werden, dass die Überprüfung der Abgabe

bezüglich ihrer Bemessung anhand des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips

möglich sei. Letzteres komme namentlich auch bei der Bemessung der

Benützungsgebühren für die Inanspruchnahme kommunaler öffentlicher Anstalten

zur Anwendung; neben dem ohnehin anwendbaren Äquivalenzprinzip sei es daher

ebenfalls geeignet, die Höhe von Spitaltaxen zu begrenzen. Die vom Pflegezentrum

erbrachten Leistungen wiesen zudem einen Marktwert auf, würden doch in der

Region Zürich zahlreiche private Institutionen dieselben Leistungen anbieten

(Rekursentscheid E. 5).

4.3

Was in der

Beschwerdeschrift (Ziffern 25 ff.) dagegen vorgebracht wird, vermag diese

Beurteilung nicht zu entkräften. Wie das Verwaltungsgericht im (bereits erwähnten,

vgl. vorn E. 2.2) Urteil vom 31. Januar 1990 erkannt hat, lässt es

das Legalitätsprinzip zu, dass die Bemessung von Benützungsgebühren eines

Krankenheimes durch den kommunalen Verordnungsgeber geordnet wird. Weil sich

die Vorinstanz im vorliegenden Fall unter anderem auch auf jenes Urteil stützt,

kann vorab auf dessen Erwägungen (publiziert in RB 1990 Nr. 109)

verwiesen werden. Namentlich ist daran festzuhalten, dass Taxabgaben von

Kranken- und Pflegeheimen der abgaberechtlichen Kategorie der

Benützungsgebühren zuzuordnen sind (Häfelin/Müller, Rz. 2631). Das gilt

insbesondere auch für die hier streitbetroffene Zusatztaxe, woran der Umstand,

dass diese in der Höhe der effektiv ausgerichteten Hilflosenentschädigung

erhoben wird, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden

(Beschwerdeschrift Ziffer 31) nichts zu ändern vermag (vgl. vorn E. 2.2).

Ergänzend zum verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 31. Januar 1990 ist entsprechend

der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz klarzustellen, dass bei

Pflegeheimgebühren auch das Kostendeckungsprinzip als Ersatz für eine

formellgesetzliche Grundlage in Betracht kommt; dies nicht nur deswegen, weil

sie grundsätzlich den so genannten kostenabhängigen Kausalabgaben zuzurechnen

sind (vgl. zu dieser Kategorie Hungerbühler, S. 517), sondern auch

deswegen, weil ihnen im Hinblick auf das bestehende Angebot privater Institutionen

mit gleichen Leistungen ein Marktwert zukommt, was selbst bei kostenunabhängigen

Kausalabgaben den Verzicht auf eine formelle gesetzliche Grundlage bezüglich deren

Bemessung erlaubt (vgl. Hungerbühler, S. 519).

In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, das genannte

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 1990 halte vor der neueren

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Erfordernis einer fomellgesetzlichen

Grundlage nicht mehr stand. Dies trifft indessen nicht zu. Aus dem in diesem

Zusammenhang einzig angeführten BGE 130 I 113 können die Beschwerdeführenden

ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten ableiten, wie aus dem beigelegten Bericht

des Beauftragten in Beschwerdesachen der Stadt Zürich, worin auf diesen

Bundesgerichtsentscheid Bezug genommen wird. Anlass für diesen Bericht war eine

Revision der stadträtlichen Aufnahme- und Taxverordnung für Altersheime, mit

welcher Zuschläge für besonderen Betreuungsaufwand neu auch für solche Heime

eingeführt wurden. Im Bericht werden gegen diese Neueinführung ohne formell

gesetzliche Grundlage Bedenken geäussert, dies unter Hinweis auf BGE 130 I

113.

E. 2.4, wo das Bundesgericht festhielt, der den Universitätskantonen

zustehende Anpassungsspielraum erlaube es ihnen nicht, auf dem Verordnungsweg

ihre Studiengebühren beliebig zu erhöhen; falls es um den grundsätzlichen bildungspolitischen

Entscheid gehe, einen wesentlich höheren Anteil des staatlichen Aufwandes als

bisher den Studierenden zu überbinden oder gar kostendeckende Gebühren

einzuführen, sei dies Sache des formellen Gesetzgebers. – Im vorliegenden Fall

geht es jedoch nicht um die Einführung wesentlich höherer Gebühren auf dem

Verordnungsweg, sondern um die Frage, ob die seit längerer Zeit erhobene

Zusatzgebühr (gemäss Art. 3 Ziff. 2 lit. b der stadträtlichen

Verordnungen vom 11. März 1998 und vom 22. Mai 2002; vgl. heute Art. 2

Ziff. 2 lit. b der stadträtlichen "Aufnahme- und Taxverordnung

Pflegezentren" vom 21. Dezember 2005) mit dem Legalitätsprinzip

vereinbar sei, was aus den dargelegten Gründen mit der Vorinstanz zu bejahen

ist.

5.

Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die

Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden zu je einem Viertel,

unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihnen bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Eine solche Entschädigung ist aber auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin

nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten

Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen

Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als

gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdevernehmlassung mit einem

ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19

mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Viertel, unter solidarischer

Haftung für den ganzen Betrag, auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …