Lexipedia

Entscheid

VB.2006.00327

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00327

6. Dezember 2006Deutsch17 min

(URT.2007.9713)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Kilchberg bewilligte C am 29. August

2005 mit Nebenbestimmungen den Anbau eines Wohnraums und einer Gartenhalle an

das Einfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der L-Strasse 03 in Kilchberg. Sie eröffnete die Verfügung am 20. September

2005 zusammen mit der Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom

13. September 2005, mit welcher dem Bauvorhaben die Bewilligung aufgrund

der Landanlagekonzession (Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom

21. Oktober 1992 [KonzessionsV], LS 724.211) erteilt wurde.

Erwägungen

II.

Gegen beide Verfügungen erhob A

Rekurs. Die Baurekurskommission führte am 11. April 2006 einen

Augenschein durch und wies die vereinigten Rekurse am 6. Juni 2006 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. August 2006 liess A dem Verwaltungsgericht

beantragen, der angefochtene Entscheid sowie der Beschluss der Baukommission

Kilchberg vom 29. August 2005 und die Verfügung der Baudirektion vom 13. September

2005.

seien aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das

Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren zulasten des privaten

Beschwerdegegners.

In ihren Vernehmlassungen vom 5. bzw. 12. September

2006.

schlossen die Baurekurskommission sowie die Baudirektion Kanton Zürich auf

Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag – nebst Zusprechung einer

Parteientschädigung – liess am 18. September 2006 auch die Baukommission

Kilchberg stellen. C liess sich nicht vernehmen.

Auf die Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant,

in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von

Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer ist als Eigentümer der südlich an das Baugrundstück anstossenden

Parzelle Kat.-Nr. 02 von der angefochtenen

Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in

seinen eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen und damit gestützt

auf § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde

legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.

1.3

Der

Beschwerdeführer lässt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen.

Gemäss § 58 Satz 2 VRG ist dessen Anordnung fakultativ. Aufgrund des

Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

muss er dagegen dann stattfinden, wenn das Gericht auf neue tatsächliche

Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in der

Beschwerdeantwort vorgebracht wurden (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10).

Auch aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt

sich nur dann ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu äussern,

wenn eine solche neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche

Vorbringen enthält (vgl. BGr, 19. August 2004,1A.43/2004 E. 2.4,

Dispositiv

www.bger.ch). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden,

dass grundsätzlich die Parteien zu prüfen hätten, ob eine Vernehmlassung neue

Argumente enthalte und eine Stellungnahme erfordere (EGMR, 18. Februar

1997, Nideröst-Huber, 18990/91, § 29, http://hudoc.echr.coe.int). Wird

indessen – wie hier – eine Replikmöglichkeit schon in der Beschwerdeschrift

beantragt, kann der Beschwerdeführer noch gar nicht beurteilen, ob aus seiner

Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegnerschaft oder der

Vorinstanz erforderlich sein wird. Ein derartiger Antrag ist verfrüht, weshalb

die Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer nur zur Kenntnisnahme zuzustellen

sind, sofern diese nicht neue rechtserhebliche Vorbringen enthalten. Hält der

Beschwerdeführer eine Stellungnahme von seiner Seite für erforderlich, muss er

eine solche unverzüglich nach Erhalt der Vernehmlassungen beantragen bzw.

einreichen (BGE 132 I 42 E. 3.3.4).

Vorliegend wurden die Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer

zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf diese Zustellung hin hat der Beschwerdeführer

nicht reagiert. Für die Einräumung einer Replikmöglichkeit besteht deshalb

keine Veranlassung.

1.4 Der

beantragte Augenschein ist nicht erforderlich, da sich der massgebliche Sachverhalt

aufgrund des von der Vorinstanz am 11. April 2006 durchgeführten

Augenscheins sowie der bei den Akten liegenden Fotografien und Pläne mit ausreichender

Deutlichkeit ergibt (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit

Hinweisen). Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2).

2.

Das auf Seeauffüllungsgebiet (Landanlagegebiet bzw.

Konzessionsland) mit Bewilligungsvorbehalt gelegene Baugrundstück ist gemäss

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Kilchberg vom 4. April 1995 (BZO) der

Wohnzone W1 zugewiesen. Die Liegenschaft grenzt im Norden an einen unüberbauten,

schmalen und lang gezogenen Landstreifen, der in der Erholungszone EA liegt.

Ebenfalls unüberbaut ist die südlich benachbarte, in der Wohnzone W1 liegende

Parzelle Kat.-Nr. 02 des Beschwerdeführers. Im Westen grenzt das

Baugrundstück an die L-Strasse und im Osten an den Zürichsee.

Das bestehende Wohnhaus weist einen nahezu quadratischen

Grundriss, zwei Vollgeschosse sowie ein Unter- und ein Dachgeschoss auf. Auf

der Südseite befindet sich ein eingeschossiger rund 5.30 m langer Anbau. Letzterer

soll abgebrochen und durch einen ebenfalls eingeschossigen Anbau von gut

11.30 m Länge ersetzt werden. Der nördliche Teil des Anbaus soll wie

bisher als Wohnraum dienen, der südliche Teil als Gartenhalle. Östlich des

Anbaus, gegen den Zürichsee, ist eine Terrasse mit Stützmauer vorgesehen. Im

Weiteren sollen der südseitige Grenzzaun ersetzt bzw. verlängert, die Gartenanlage

erneuert, eine Gasheizung installiert, anstelle des bisherigen nordseitigen

Tankraums eine Pergola und ein Veloabstellplatz geschaffen, die Treppe zum

Hauseingang umgestaltet und das Untergeschoss durch eine Rampe erschlossen

werden.

3.

3.1 Die Vorinstanz

hat erwogen, das bestehende Gebäude sei insofern baurechtswidrig als es

übergeschossig sei (in der Wohnzone W1 sei nur ein Vollgeschoss zulässig) und

die maximale Gebäudehöhe überschreite. Zudem überstelle es die Baulinie entlang

der L-Strasse in einem Bereich von 10.3 m um bis zu 3 m. Das Bauvorhaben führe

jedoch zu keinen weiter gehenden Verstössen gegen baurechtliche Vorschriften.

Die zusätzliche Geschossfläche werde im baurechtskonformen Erdgeschoss gewonnen

und nicht etwa im nicht bauordnungskonformen ersten Obergeschoss. Die

Erweiterung der Geschossfläche werde nicht beim baurechtswidrigen Teil des

Gebäudes vorgenommen und die Erweiterung sei an und für sich

vorschriftskonform. Auch eine neubauähnliche Umgestaltung des baurechtswidrigen

Gebäudes liege nicht vor. Die Erweiterung des Wohnraums sei von untergeordneter

Bedeutung. Auch die übrigen im Innern des Wohnhauses vorgesehenen Massnahmen

und die Umgestaltung des Gartens könnten nicht als einschneidend charakterisiert

werden. Mit der kommunalen Vorinstanz sei sodann darauf hinzuweisen, dass der

Rekurrent in keiner Weise darlege, inwiefern durch die Änderungen am

baurechtswidrigen Gebäude nachbarliche oder öffentliche Interessen tangiert

würden.

Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass der streitbetroffene

Anbau gleich doppelt den Richtlinien der KonzessionsV widerspreche. Einerseits

werde mehr als die Hälfte der Seeanstosslänge des Baugrundstücks überbaut und

anderseits soll das Gebäude insgesamt eine Länge von 21.7 m, also 1.7 m

mehr als in den Richtlinien vorgesehen, aufweisen. Entgegen der rekurrentischen

Ansicht sei die Übertragung von Seeanstosslänge jedoch nicht von vornherein

unzulässig. Vorliegend solle vom nördlich an das Baugrundstück angrenzenden und

zur Erholungszone EA gehörigen Grundstück Kat.-Nr. 04 Seeanstosslänge im

Umfang von 9.25 m auf das Baugrundstück übertragen werden; auf dem

Baugrundstück würde damit ein insgesamt 21.7 m langes Gebäude möglich. In der

Erholungszone EA seien zwar die Nutzungsmöglichkeiten der Bauten gegenüber der

Wohnzone W1 stark eingeschränkt; vom Umfang her seien aber in beiden Zonen

maximal eingeschossige Gebäude zulässig. Die KonzessionsV regle die Bebauung

der Landanlagegebiete bezüglich Baudichte und habe keinerlei Einfluss auf die

zulässigen Nutzungen. Die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten spielten

daher bei der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Übertragung von

Seeanstosslänge keine Rolle. Entscheidend sei vielmehr, dass in beiden Zonen

Gebäude mit denselben äusseren Abmessungen erstellt werden könnten. Wenn die

Baudirektion in ständiger Praxis die Übertragung von Seeanstosslänge auch

zwischen Grundstücken verschiedener Zonen zulasse, so sei daran nichts

auszusetzen. Auch bei der Bewilligung der Überschreitung der gemäss Richtlinien

maximal zulässigen Gebäudelänge habe die Baudirektion im Rahmen des ihr

zustehenden Ermessens gehandelt. Die Überschreitung der vorgesehenen 20 m um

1.7 m halte sich in einem vertretbaren Rahmen.

3.2 Der

Beschwerdeführer lässt zunächst vorbringen, das bestehende Gebäude sei baurechts-

und baulinienwidrig (§ 357 Abs. 1 und § 101 PBG), weil es

unzulässigerweise drei Vollgeschosse sowie ein anrechenbares Untergeschoss aufweise.

Mit einer Gebäudehöhe von über 8 m überschreite die Liegenschaft das zulässige

Mass von 4.80 m deutlich. Sodann überstelle das bestehende Wohnhaus die Baulinie

der L-Strasse auf einer Länge von 10.5 m um ca. 3 m. Weiter wird vorgebracht, das

erweiterte Gebäude widerspreche den Vorgaben der Richtlinien der KonzessionsV

in zweifacher Hinsicht. Einerseits werde mehr als die Hälfte der

Seeanstosslänge des Baugrundstücks überbaut und anderseits werde die Höchstlänge

von 20 m überschritten. Entgegen der Auffassung der Baudirektion könne nicht

von einer uferfernen Lage gesprochen werden, denn Erleichterungen würden die

Richtlinien nur für 30 m vom See entfernte Grundstücksbereiche vorsehen. Sodann

sei das Gebäude frei einsehbar, soweit es nicht durch das im Seebereich

stehende Bootshaus verdeckt werde, was in die erforderliche Gesamtbetrachtung

mit einzubeziehen sei. Schliesslich wird vorgebracht, nach konstanter

Rechtsprechung sei es unzulässig, die Ausnützung von einer Zone auf die andere

zu übertragen, weil dies zu verpönten Überbauungsverdichtungen und zu

überhöhten Bewerbungsdichten entlang der Zonengrenze führen würde. Da die

Beschränkung der Überbauung von Landparzellen gerade eine übermässige Baudichte

am Zürichsee-Ufer verhindern wolle, sei auch ein Transfer von

Überbauungsmöglichkeiten über die "Abtretung" von Seeanstosslänge vom

Nachbargrundstück Kat.-Nr. 04, das der Erholungszone EA zugeteilt sei, an

das der Wohnzone zugeteilte Baugrundstück unzulässig. Es handle sich beim

direkt an das Baugrundstück anstossenden Grundstücksbereich um öffentliches

Weggebiet, das der Bewerbung der Erholungszone diene und nicht überbaut werden

dürfe. Sodann seien die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen

Zonen bei einer Regelung, die eine übermässige Baudichte einschränken und eine

möglichst lockere Überbauung erreichen wolle, entgegen der vorinstanzlichen

Auffassung von zentraler Bedeutung. In der Erholungszone EA seien nur

standortgebundene Anlagen für Festplätze und Parkanlagen zulässig. Eine

Übertragung von Nutzungsmöglichkeiten aus dieser Zone in die Wohnzone W1 sei

schlicht unhaltbar und damit willkürlich. Von einer ständigen Praxis der

Baudirektion der Übertragung von Seeanstosslängen auch zwischen Grundstücken

verschiedener Zonen, insbesondere von Nichtbaugebiet zu Baugebiet, könne keine

Rede sein.

4.

Das bestehende Wohnhaus weist zwei Vollgeschosse auf und

überschreitet damit die laut Ziffer 2.1 BZO in der Bauzone W1 zulässige Zahl von nur einem Vollgeschoss. Ferner wird

die maximal zulässige Gebäudehöhe von 4.80 m um mehr als 3 m übertroffen und

die Baulinie entlang der L-Strasse auf einer Länge von rund 10 m um bis zu

3 m überstellt. Demnach ist von der Baurechtswidrigkeit der bestehenden Baute

auszugehen.

4.1 Unter

diesen Umständen ist das Umbauvorhaben nach § 357 Abs. 1 PBG zu

beurteilen. Gemäss dieser Bestimmung dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die

Bauvorschriften widersprechen, umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt

werden, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine

überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen; für

neue oder weiter gehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die

erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten. Diese so genannte erweiterte

Besitzstandsgarantie (Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für

vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich 2003, S. 70 f.)

schützt unter bisherigem Recht errichtete Bauten nicht nur in ihrem bisherigen

Zustand, sondern lässt neben Nutzungsänderungen auch Umbauten und Erweiterungen

zu, ohne dass ihr Umfang ausdrücklich beschränkt wird. Doch dürfen die

baulichen Änderungen nicht auf den weit gehenden Ersatz der bisherigen

Bausubstanz hinauslaufen; solche neubauähnliche Umgestaltungen würden den

Rahmen der gemäss § 357 Abs. 1 PBG zulässigen Änderungen sprengen und

müssten die Neubauvorschriften einhalten. Neubauähnliche Umgestaltungen sind jedoch

nur anzunehmen, wenn sie den Tatbestand der Gesetzesumgehung erfüllen (vgl. zum

Ganzen BEZ 2006 Nr. 32, VGr. 19. Oktober 2005).

4.2 Wie sich

aus dem zweiten Satz von § 357 Abs. 1 PBG ergibt, müssen Änderungen

an vorschriftswidrigen Bauten und Anlagen – wie Neubauten und Änderungen an

baurechtskonformen Gebäuden – grundsätzlich dem geltenden Recht entsprechen.

Neue oder weiter gehende Abweichungen von Vorschriften stellen daher keine im

Rahmen von § 357 Abs. 1 PBG zulässigen Änderungen dar und können

nur unter der strengen Voraussetzung der Dispenswürdigkeit bewilligt werden. –

Neue Regelverstösse liegen dann vor, wenn durch die Änderung einer

vorschriftswidrigen Baute oder Anlage gegen eine Bauvorschrift verstossen wird,

die zuvor nicht verletzt war. Von einer weiter gehenden Abweichung von

Vorschriften im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG ist auszugehen,

wenn der bestehende Normverstoss durch die Realisierung eines

Änderungsvorhabens noch verstärkt wird (vgl. Willi, S. 123 ff.).

5.

5.1 Das Bauvorhaben

erreicht trotz der Vielzahl von baulichen Massnahmen offenkundig nicht das

Ausmass einer neubauähnlichen Umgestaltung der bestehenden baurechtswidrigen

Baute (vgl. RB 1991 Nr. 69). Dies wird auch vom Beschwerdeführer im

Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr bestritten. Hingegen hält dieser

an den Einwänden fest, das Bauvorhaben verstosse gegen die Richtlinien der KonzessionsV

bzw. sei die vorgesehene Übertragung von Seeanstosslänge unzulässig.

5.2 Gemäss § 27

KonzessionsV werden Gesuche für Bauten auf Landanlagen, für die in der

Landanlagekonzession ein Bewilligungsvorbehalt besteht, nach § 25

KonzessionsV beurteilt. Da bei der Beurteilung solcher Gesuche ein erheblicher

Ermessensspielraum besteht, hat die Baudirektion des Kantons Zürich zur

Vermeidung von rechtsungleichen Entscheiden mit Verfügung vom 7. Juli 1995

(Baudirektionsverfügung 1598/1995) Richtlinien erlassen. Demgemäss werden

konzessionsrechtliche Bewilligungen für bauliche Veränderungen auf Landanlagen

(Konzessionsland) am Zürichsee u.a. nach folgender Richtlinie erteilt (Richtlinie

I Ziff. 1):

"Konzessionsland darf auf

höchstens der Hälfte der Seeanstosslänge überbaut werden (Gebäude samt

Nebenbauten wie Bootshäuser, Garagen usw.). Vom See her dürfen die Gebäude keine

zusammenhängende Ansicht von mehr als 20 m Länge aufweisen. Bei einem

Gewässerabstand der Gebäude von mehr als 30 m werden angemessene

Erleichterungen von diesen Bestimmungen gewährt."

Das Grundstück Kat.-Nr. 01 weist eine Seeanstosslänge

von 34.13 m auf. Die bestehenden Gebäude (Liegenschaft sowie Bootshaus)

überschreiten mit einer Überbauungslänge von insgesamt 18.5 m das gemäss

Richtlinie zulässige relative Mass von 17.10 m (Hälfte der

Seeanstosslänge) bereits um 1.4 m. Durch die geplante Erweiterung, die zu

einer Gesamtlänge von 21,5 m führt, wird diese Längenbeschränkung zusätzlich

verletzt. Neu wird die Richtlinie auch insofern verletzt, als die Gebäude

vom See her keine zusammenhängende Ansicht von mehr als 20 m Länge aufweisen

dürfen.

5.2.1 Die Überschreitung

der gemäss Richtlinien absolut auf 20 m beschränkten Gesamtlänge hat die

Baudirektion mit der "relativ uferfernen Lage der Villa" begründet.

Nachdem die Richtlinie jedoch ausdrücklich festhält, dass Erleichterungen erst

bei einem Gewässerabstand von mehr als 30 m gewährt werden, ist diese

Begründung für ein Abweichen von der auf 20 m beschränkten Gesamtlänge

unhaltbar. Insbesondere rechtfertigen die unterschiedliche Fassadengestaltung

von Villa und Anbau (vgl. E. C der Verfügung vom 13. September 2005)

sowie die beschränkte Einsehbarkeit eines Gebäudes (infolge entsprechender

Bepflanzung oder Terraingestaltung) keine Erleichterung. Angesichts des Zwecks

der Richtlinien, im Interesse der Rechtsgleichheit klare Verhältnisse im

Einzelfall zu schaffen, geht es nicht an, die absolute Begrenzung der

Gebäudelänge leichtfertig aufzuweichen.

5.2.2

Der Überschreitung der sich aufgrund der Anstosslänge ergebenden relativen

Längenbeschränkung von 17.1 m soll damit begegnet werden, dass vom benachbarten

Grundstück Kat.-Nr. 04, das im Eigentum der Gemeinde Kilchberg steht und

der Erholungszone EA zugewiesen ist, 9.25 m Seeanstosslänge auf das

Baugrundstück übertragen werden. Ob eine solche Übertragung zulässig ist, wird

in den Richtlinien nicht geregelt und auch in der angefochtenen Verfügung der

Baudirektion nicht erörtert.

Der Wortlaut der Richtlinie, wonach höchstens die Hälfte

der Seeanstosslänge überbaut werden darf, schliesst das Zusammenrechnen der

Anstosslänge von zwei benachbarten Grundstücken nicht von vornherein aus.

Allerdings ist dabei der Zweck der in den Richtlinien festgehaltenen Baubeschränkungen

im Auge zu behalten. Diese sollen dem in § 2 des Wasserwirtschaftsgesetzes

vom 1. Januar 1993 (WasserwirtschaftsG) festgehaltenen Grundsatz Rechnung

tragen, wonach im Rahmen von konzessionsrechtlichen Bewilligungen nebst dem

erleichterten Zugang zu den öffentlichen Gewässern insbesondere auch gestalterische

Grundsätze (Schonung des Landschafts- und Ortsbilds sowie gute Gestaltung von

baulichen Veränderungen) zu beachten sind. Mit dieser Zielsetzung ist es nicht

zu vereinbaren, dass aufgrund der Berücksichtigung der Anstosslänge in einer Nichtbauzone,

wie sie die Erholungszone grundsätzlich darstellt, zusätzliche Baumöglichkeiten

in der angrenzenden Bauzone geschaffen werden. Die Seeanstosslänge, welche

höchstens zur Hälfte als Mass der Gebäudelänge genutzt werden kann, definiert –

wie die Ausnützung – die zulässige bauliche Grundstücksnutzung (vgl. § 250 ff.

PBG). Wenn die Seeanstosslänge in der Erholungszone mitgerechnet werden darf,

stellt dies eine Übertragung einer baulichen Nutzungsmöglichkeit von einer

Nichtbauzone in eine Bauzone dar, was direkt dem Zweck der Nichtbauzone

widerspricht. Auch die Übertragung von Ausnützung ist gemäss § 259 Abs. 1 PBG

nur innerhalb der (nämlichen) Bauzone zulässig (BGr, 5. September 1997, ZBl 100/1999,

S. 218 E. 2c) und Ausnützungsübertragungen über eine Zonengrenze hinweg

sind nur im Rahmen von Arealüberbauungen möglich (§ 72 Abs. 3 PBG). Solche

Beschränkungen dienen einer aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildschutzes

unerwünschten Konzentration von Baukörpern, weshalb sie in analoger Weise auf

die hier zu entscheidende Frage angewandt werden können. Die vorgesehene

Übertragung von Anstosslänge vom in der Erholungszone gelegenen Nachbargrundstück

auf die Bauparzelle erweist sich auch aus dieser Sicht als unzulässig. Gegen

diese sich aus der richtigen Anwendung von § 2 WasserwirtschaftsG

ergebenden Grundsätze ist mit dem Hinweis auf eine abweichende Praxis der

Baudirektion nicht aufzukommen.

Damit stellt das Bauvorhaben eine gemäss § 357 Abs. 1

PBG unzulässige Erweiterung der bestehenden baurechtswidrigen Baute dar. In

Gutheissung der Beschwerde sind deshalb der Entscheid der Baurekurskommission

vom 6. Juni 2006 sowie die Baubewilligung vom 29. August 2005 und die

Landanlagekonzession der Baudirektion vom 13. September 2005 aufzuheben. Die

Prüfung der rechtsgenügenden Einordnung des Bauprojekts erübrigt sich damit.

6.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdegegner Nr. 1 zur Hälfte und den Beschwerdegegnern Nrn. 2 und 3

je zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;

RB 2005 Nr. 12; VGr, 22. März 2006, BEZ 2006 Nr. 34).

Ausserdem hat der Beschwerdegegner Nr. 1 den Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 17 Abs. 2

lit. a und Abs. 3 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission vom 6. Juni

2006, der Beschluss der Baukommission Kilchberg vom 29. August 2005 sowie

die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 13. September 2005 werden

aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten der Baurekurskommission sowie die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner Nr. 1 zur Hälfte und

den Beschwerdegegnern Nrn. 2 und 3 je zu einem Viertel auferlegt.

4. Der

private Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor beiden Instanzen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5. Mitteilung

an …