VB.2006.00329
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00329
21. Februar 2007Deutsch15 min
(URT.2007.9799)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2006.00329
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.02.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Abänderung einer Stiftungsurkunde / Stiftungsaufsicht
Legitimation zur Anfechtung einer die Änderung einer Stiftungsurkunde genehmigenden Anordnung?
[Die Stiftungsaufsichtsbehörde genehmigte die Abänderung einer Stiftungsurkunde auf Antrag des Stiftungsrats. Unter anderem wurde die Auflage aufgehoben, keine baulichen Veränderungen am stiftungseigenen Grundstück vorzunehmen. Dagegen wehrten sich verschiedene Private. Die Vorinstanz verneinte deren Rekurslegitimation.]
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführenden sind grundsätzlich befugt, den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid anzufechten. Auf die vor Verwaltungsgericht neu gestellten Anträge betreffend Ergänzung der Stiftungsurkunde bzw. Aufhebung der Stiftung ist nicht einzutreten (E. 1). Die Beschwerdeführenden beriefen sich vor Vorinstanz lediglich auf den Stifterwillen. Die neuen Vorbringen zu ihrer Betroffenheit als Anstösser bzw. Anwohner des Grundstücks sind zulässig, da die Vorinstanz keine gerichtliche Instanz im Sinne von Art. 6 EMRK ist (E. 2). Eine Anordnung, worin eine vom Stiftungsrat beantragte Änderung des Stiftungszwecks genehmigt wird, ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 21 lit. a VRG (E. 3). Die ursprüngliche Stiftungsurkunde enthielt die Auflage, keine baulichen Veränderungen auf dem streitbetroffenen Grundstück vorzunehmen. Diese Auflage wurde aufgehoben und der Stiftungszweck geändert. Es liegt ein konkretes Projekt für eine Neuüberbauung auf dem Grundstück vor. Der legitimationsbegründende Grad der Betroffenheit nähert sich demjenigen in baurechtlichen Verfahren an. Vorliegend ist die Legitimation für die direkten Anstösser des stiftungseigenen Grundstücks zu bejahen, in Bezug auf zwei weitere Beschwerdeführende ist sie hingegen zu verneinen (E. 4). Zur Kostenverlegung (E. 5).
Teilweise Gutheissung
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
ANORDNUNG
ANSTÖSSER
AUFHEBUNG
BAUPROJEKT
BETROFFENHEIT
GESETZESREVISION
KOGNITION
KOSTENVERLEGUNG
LEGITIMATION
LEGITIMATIONSBEGRÜNDEND
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
NOVEN
NOVENAUSSCHLUSS
RICHTERLICHE BEHÖRDE
STIFTUNGSAUFSICHT
STIFTUNGSRECHT
STIFTUNGSURKUNDE
STIFTUNGSZWECK
STOCKWERKEIGENTÜMER
ZWECKÄNDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. 1 EMRK
§ 338a PBG
§ 21 lit. a VRG
§ 52 VRG
Art. 86 ZGB
Art. 88 ZGB
Art. 89 ZGB
Publikationen:
RB 2007 Nr. 18 S. 68
RB 2007 Nr. 23 S. 79
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2006.00329
Entscheid
der 4. Kammer
vom 21. Februar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
A,
B,
C,
D,
E,
Zustelladresse: A,
Beschwerdeführende,
gegen
Amt für berufliche Vorsorge
und Stiftungen des
Kantons Zürich (BVS),
Nordstrasse 20, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Abänderung
einer Stiftungsurkunde / Stiftungsaufsicht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des
Kantons Zürich (BVS) verfügte am 2. Juli 2006 die Abänderung der Urkunde
der "Q-Stiftung" gemäss Vorschlag des Stiftungsrates.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten zunächst A, B und C. Mit weiteren
Eingaben erhoben zudem D, E sowie F1 und F2 Rekurs. Die Direktion der Justiz
und des Innern trat wegen fehlender Legitimation mit Verfügung vom
9.
August 2006 nicht auf das Rechtsmittel ein.
III.
A, B, C, D und E erhoben am 22. August 2006 Beschwerde
vor Verwaltungsgericht gegen diesen Nichteintretensentscheid und verlangten
unter anderem sinngemäss dessen Aufhebung. Die Direktion der Justiz und des
Innern beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2006 die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das BVS ersuchte mit
Eingabe vom 6. Oktober 2006 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne, und verwies auf beigelegte Stellungnahmen des Stiftungsrats
und der Aufsichtsbehörde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Als formell
unterlegene Rekurrierende sind die Beschwerdeführenden grundsätzlich befugt,
den Nichteintretensentscheid der Direktion der Justiz und des Innern mit Beschwerde
beim Verwaltungsgericht anzufechten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 98).
1.3
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war bzw. hätte sein sollen. Das vor der Rekursinstanz gestellte
Sachbegehren darf deshalb grundsätzlich nicht abgeändert werden (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 52 N. 3 und 5). Die Beschwerdeführenden wehrten sich vor Vorinstanz
gegen eine Abänderung der Stiftungsurkunde. Auf die vor Verwaltungsgericht
zusätzlich gestellten Anträge betreffend Ergänzung der Stiftungsurkunde bzw. –
eventualiter – Aufhebung der Stiftung ist somit nicht einzutreten.
2.
Währenddem sich die Beschwerdeführenden im
vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich darauf beriefen, sich für den Stifterwillen
einsetzen zu wollen, suchen sie in der Beschwerdeschrift ihre Betroffenheit als
Anstösser bzw. Anwohner der stiftungseigenen Liegenschaft darzulegen. Es ist
zu prüfen, ob diese neuen Vorbringen zu berücksichtigen sind.
Gemäss ursprünglicher Fassung des heutigen § 52 VRG
galt für alle Beschwerdeverfahren die Regel, wonach neue Tatsachenbehauptungen
nur soweit geltend gemacht werden können, als es durch die angefochtene Anordnung
notwendig geworden ist. Durch die Praxis erfuhr dieser Grundsatz bei
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Ausnahme. Die neue Fassung der
Bestimmung beschränkt das Verbot neuer tatsächlicher Behauptungen zusätzlich
auf Beschwerdeverfahren, in denen das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche
Instanz entscheidet. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Rechtsschutz
den Kognitionsanforderungen an eine richterliche Instanz im Sinn von
Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) genügt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 10 ff.). – In Bezug auf
Prozessvoraussetzungen dürfen an sich keine neuen tatsächlichen Behauptungen
vorgebracht werden, da das Novenrecht nicht den Sinn hat, ursprünglich fehlende
Prozessvoraussetzungen nachträglich vor einer oberen Instanz herstellen zu lassen.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nur in Beschwerdeverfahren mit eigentlicher
gerichtlicher Vorinstanz (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 13).
Verwaltungsbehörden sind – anders als beispielsweise die Baurekurskommissionen
– keine gerichtlichen Instanzen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 31).
Da vorliegend die Direktion der Justiz und des Innern und
damit keine gerichtliche Instanz im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK als
Vorinstanz entschieden hat, sind die neuen Vorbringen zulässig.
3.
Im vorinstanzlichen Verfahren stützten die
Beschwerdeführenden ihre Legitimation insbesondere auf Art. 89 des
Zivilgesetzbuches (ZGB) und äusserten sinngemäss, diese Bestimmung gelte auch
für Fälle einer Abänderung der Stiftungsurkunde gemäss Art. 86 ZGB. Dies
verneinte die Vorinstanz.
3.1
Bis Ende
2005.
enthielt das Zivilgesetzbuch nur für den Fall der Aufhebung einer Stiftung
wegen nachträglicher Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit ausdrückliche Verfahrensvorschriften.
Klagelegitimiert war jede Person, die ein Interesse daran hatte. Es handelte
sich dabei um eine Art Popularklage. Die Zuständigkeit für die Aufhebung einer
Stiftung lag bei den ordentlichen Zivilgerichten (vgl. zum Ganzen Harold
Grüninger, Basler Kommentar, 2002, Art. 89 ZGB N. 11; Christian
Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Ziff. 1447 f.).
Nach Art. 88 Abs. 1 ZGB in der seit
1.
Januar 2006 geltenden Fassung hebt die zuständige Bundes- oder
Kantonsbehörde die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn deren
Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde
nicht aufrechterhalten werden kann oder wenn deren Zweck widerrechtlich oder
unsittlich geworden ist. Nur noch Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen
werden durch das Gericht aufgehoben (Abs. 2). Zur Antragsstellung oder zur
Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist gemäss Art. 89 Abs. 1
ZGB jede Person, die ein Interesse hat (AS 2005, S. 4545, 4549). –
Nach neuem Recht ist somit die Klage auf Aufhebung einer Stiftung nur noch bei
Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen möglich. Da diese nicht der
behördlichen Aufsicht unterstehen, werden sie durch das Gericht aufgehoben.
Bei den übrigen Stiftungen ist hingegen jede – im rechtlichen Sinne –
interessierte Person zur Antragstellung auf Aufhebung der Stiftung berechtigt,
sofern nachträgliche Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit eintritt oder aber
der Stiftungszweck unerreichbar wird. Die Berechtigung zur Antragstellung nach
Art. 88 ZGB ist in Art. 89 Abs. 1 ZGB geregelt (vgl. zum Ganzen Thomas
Sprecher, Die Revision des schweizerischen Stiftungsrechts, Zürich 2006,
S. 141 ff.; BBl 2003, S. 8153, 8163 f., 8168 f.,
8171.
f.; Harold Grüninger, Basler Kommentar, 2006, Art. 88/89 ZGB
N. 6 ff.; Heinz Hausheer/Regina Aebi-Müller, Das Personenrecht des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2005, S. 324 ff.).
3.2
Sowohl
nach früherem als auch nach geltendem Recht betraf Art. 89 Abs. 1 ZGB
somit lediglich die Legitimation zur Klageerhebung bzw. zur Antragstellung
betreffend Aufhebung einer Stiftung, nicht aber betreffend Abänderung
einer Stiftungsurkunde bzw. Zweckänderung. Art. 89 Abs. 1 ZGB
bezieht sich zweifellos nur auf Art. 88 ZGB, nicht aber – entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden – auf Art. 86 ZGB.
Den Antrag bezüglich Aufhebung der Stiftung stellten die
Beschwerdeführenden wie erwähnt erst im Beschwerdeverfahren, weshalb darauf
nicht einzutreten ist (oben 1.3). Es bleibt den Beschwerdeführenden jedoch
unbenommen, einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen (Art. 88
Abs. 1 ZGB).
3.3
Was die Zweckänderung
einer Stiftung anbelangt, so ist nur die Berechtigung zur diesbezüglichen
Antragstellung bundesrechtlich geregelt. Mit der Revision des Stiftungsrechts
wurde die Befugnis, eine Änderung des Stiftungszwecks zu beantragen, von der
Aufsichtsbehörde auf den Stiftungsrat ausgedehnt (Art. 86 Abs. 1 ZGB;
vgl. Sprecher, S. 122; Grüninger, 2006, Art. 86 N. 10 f.).
Die in Art. 86a Abs. 1 ZGB geregelte Möglichkeit der Antragstellung
durch den Stifter selbst, ist hier von vornherein nicht relevant, da ein entsprechender
Vorbehalt in der Stiftungsurkunde erforderlich ist. Die Regelung betreffend Antragstellung
bezüglich der Zweckänderung einer Stiftung ist abschliessend (Aufsichtsbehörde
und Stiftungsrat), weshalb die Beschwerdeführenden dazu nicht legitimiert
wären. Sie stellten allerdings den entsprechenden Antrag ebenfalls erst vor
Verwaltungsgericht (oben 1.3).
3.4
Darüber
hinaus wehren sich die Beschwerdeführenden aber insbesondere gegen die vom
Stiftungsrat beantragte Änderung des Stiftungszwecks. Nach früherem Recht
stellten die gestützt auf Art. 85 und 86 ZGB getroffenen Entscheidungen
über Änderungen der Stiftungsurkunde aufgrund der hoheitlichen und ihrem Wesen
nach öffentlich-rechtlichen Stiftungsaufsicht Verfügungen im Sinne von
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar (BGE 103 Ib 161 E. 1). Daran
hat die Revision von Art. 86 ZGB nichts geändert. Der Begriff der
Anordnung nach § 21 lit. a VRG entspricht grundsätzlich dem
Verfügungsbegriff von Art. 5 Abs. 1 VwVG (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.
zu §§ 4–31 N. 11, mit Hinweis). Somit lag im Rekursverfahren ein zulässiges
Anfechtungsobjekt im Sinn von § 21 lit. a VRG vor.
4.
Es ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im
Rekursverfahren nach § 21 lit. a VRG legitimiert waren; dies hat
unter Berücksichtigung der neuen Vorbringen vor Verwaltungsgericht zu erfolgen
(oben 2).
4.1
Gemäss
§ 21 lit. a VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den
das erfolgreiche Rechtsmittel dem Rekurrenten eintragen würde bzw. in der
Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene
Entscheid zur Folge hätte. Voraussetzung ist weiter, dass der Rekurrent einen
eigenen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun kann. Die
Wahrnehmung der Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen genügt dabei nicht.
Weiter muss der Rekurrent stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit
betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum
Streitgegenstand stehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 20 ff.).
4.2
§ 338a
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
stimmt mit § 21 lit. a VRG überein. Bei der Beschwerde von Nachbarn
gegen ein Bauvorhaben wird in Konkretisierung der allgemeinen
Legitimationsvoraussetzungen eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung
und ein Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen verlangt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 34 ff.; Walter Haller/Peter Karlen,
Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998,
N. 984 ff.; RB 1995 Nr. 9). Bezüglich der erforderlichen
engen nachbarlichen Raumbeziehung kommt der in Metern gemessenen Distanz keine
allein ausschlaggebende Bedeutung zu; massgebend ist vielmehr, auf welche
Entfernung sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten
Anfechtungsinteresses auszuwirken vermag (vgl. RB 2000 Nr. 9 =
BEZ 2000 Nr. 53; RB 1995 Nr. 9). Ein Berührtsein in eigenen
qualifizierten Interessen ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn der
Ausgang des Verfahrens, in das sich der Nachbar einschalten will, seine
Interessensphäre zu beeinflussen vermag, der Anfechtende also einen praktischen
Nutzen hat bzw. einen Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt
für ihn zur Folge hätte. Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon
vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar
sind, sondern nur dann, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch
bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine
besondere (subjektive) Empfindlichkeit des Betroffenen verdient keinen
Rechtsschutz (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21; RB 1995
Nr. 9).
4.3
Die
ursprüngliche Stiftungsurkunde enthielt die Auflage, "die Gebäude und den
bestehenden Park im Zustand wie [am] Todestag [der Stifterin] zu erhalten und
fortbestehen zu lassen. Es dürfen keine baulichen Veränderungen erfolgen".
Der Zweck der Stiftung lautete folgendermassen: "Aus den Erträgnissen des
Stiftungsvermögens ist der Unterhalt der gewidmeten Liegenschaft zu bezahlen,
wobei der Stiftungsrat verpflichtet ist, jährlich angemessene Rückstellungen
vorzunehmen, um diese Erhaltung sicherzustellen. – Der aus den Erträgnissen
verbleibende Nettobetrag soll den nachbezeichneten Institutionen zu kommen [es
folgen drei verschiedene Einrichtungen]". In der geänderten Stiftungsurkunde
wird die Auflage nicht mehr erwähnt und der Zweck neu auf die Unterstützung der
drei bereits in der alten Urkunde erwähnten Institutionen beschränkt. Es
besteht ein konkretes Bauvorhaben bezüglich einer Neuüberbauung mit 22
Wohnungen. Ein baurechtliches Rekursverfahren ist hängig.
4.4
In diesem
Verfahren geht es nicht um die Erteilung einer Baubewilligung, sondern die
Abänderung einer Stiftungsurkunde. Gemäss abgeänderter Stiftungsurkunde wird
aber unter anderem die bisher nicht vorgesehene (bzw. ausdrücklich ausgeschlossene)
Möglichkeit eröffnet, das stiftungseigene Grundstück ohne Einschränkungen neu
zu überbauen. Ein konkretes Bauprojekt liegt bereits vor. Der
legitimationsbegründende Grad der Betroffenheit gleicht sich damit demjenigen
in baurechtlichen Verfahren an. Jedenfalls bei den direkten Anstössern des
streitbetroffenen Grundstücks ist unter diesen Umständen eine Betroffenheit in
qualifizierten Interessen anzunehmen. Die Interessen der direkten Anstösser
sind nicht bloss "mittelbarer" Natur, was gegebenenfalls zur
Verneinung der Legitimation führte (vgl. VGr, 4. Mai 2006, VB.2006.00067,
E. 2.3, www.vgrzh.ch).
4.5
Die
Beschwerdeführenden rügen eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität der
Anstösser sowie eine Wertverminderung der angrenzenden Liegenschaften, die sich
aus der uneingeschränkten Überbauung der Liegenschaft X-Strasse 24 ergebe. Dies
wird vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Er äussert vielmehr Verständnis für
den Widerstand der Beschwerdeführenden "gegen einen möglichen Wertverlust
durch eine Minderbewertung ihrer Stockwerkliegenschaften, welche seinerzeit
durch ein von den jetzigen Klägern, resp. Eigentümern veranlassten
Näherbaurechtes eine deutliche Verbesserung ihrer Wohnqualität erreichten".
4.6
Es ist
nachfolgend zu prüfen, ob die einzelnen Beschwerdeführenden in qualifizierten
eigenen Interessen betroffen sind. – Das stiftungseigene Grundstück liegt an
der X-Strasse 24 in Y. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich unter
anderem die Liegenschaft T-Strasse 51 sowie die Parzelle mit den – gemäss
unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdeführenden – "im Bau
befindliche Liegenschaft X-Strasse 12e/12f/12g".
4.6.1
Die Beschwerdeführer A, B und C sind Stockwerkeigentümer der Liegenschaften
T-Strasse 51 bzw. X-Strasse 12e, f und g. Als unmittelbare Anstösser der streitbetroffenen
Liegenschaft haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Anordnung im Sinn von § 21 lit. a VRG.
4.6.2
Dies trifft bei Beschwerdeführer E nicht zu; er ist nicht direkter Nachbar
der Liegenschaft X-Strasse 24, sondern lediglich Quartierbewohner, der die
Stifterin persönlich gekannt hat. Seine Betroffenheit ist affektiver Natur und
damit – wie gesehen – bei der Beurteilung der Legitimation nach § 21
lit. a VRG nicht massgeblich.
4.6.3
Die Beschwerdeführerin D ist zwar in Bezug auf einen schmalen Streifen des
stiftungseigenen Grundstücks Anstösserin. Bei ihr steht jedoch ihre Legitimation
– anders als bei den Beschwerdeführern A bis C – nicht bereits aufgrund der
Akten fest, da einerseits ihr Bezug zur Liegenschaft T-Strasse 43 unklar ist
und andererseits der interessierende Hauptanteil dieser Liegenschaft sich in
einiger Distanz zum streitbetroffenen Grundstück befindet. Damit hätte die
Beschwerdeführerin D ihre besondere Betroffenheit darlegen müssen (vgl. VGr,
4.
Mai 2006, E. 2.1 Abs. 2, VB.2006.00067, www.vgrzh.ch). Da sie
dies unterlassen hat, ist ihre Legitimation zu verneinen.
4.7
Zusammenfassend
hat die Vorinstanz bezüglich der Beschwerdeführenden D und E zu Recht die
Rekurslegitimation verneint, nicht aber bezüglich der Beschwerdeführer A bis C.
Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und in Bezug auf die
Beschwerdeführer A bis C zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
Es ist nicht auf alle von den Beschwerdeführern A bis C gestellten
Anträge einzutreten (oben 1.3). In diesem Verfahren erreichen sie zudem ihr
Hauptanliegen – nämlich, dass keine baulichen Veränderungen auf dem
Nachbargrundstück vorgenommen werden – nicht. Vielmehr wird die Angelegenheit
zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, da die Legitimation
der Beschwerdeführer A bis C zu bejahen ist. Dies führt dazu, dass der
Beschwerdegegner teilweise als nicht unterliegende Partei zu betrachten ist. Die
Beschwerdeführenden D und E unterliegen hingegen vollständig. Es rechtfertigt
sich, die Kosten den Beschwerdeführern A bis C zu je 2/15, den
Beschwerdeführenden D und E zu je 3/15 und dem Beschwerdegegner zu 3/15 aufzuerlegen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern I und II des Entscheids
der Direktion der Justiz und des Innern vom 9. August 2006 bezüglich der Rekurrenten
A, B und C aufgehoben und die Angelegenheit insofern zur neuen Entscheidung
zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden A, B und C zu je 2/15, D und E zu je 3/15 sowie dem Beschwerdegegner
zu 3/15 auferlegt.
4.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
5.
Mitteilung
an…