VB.2006.00332
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00332
22. November 2006Deutsch17 min
(URT.2006.9633)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00332
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.11.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Einordnung eines "Cabrio"-Dachfensters. Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Einschränkung der Eigentumsgarantie durch gestalterische Anforderungen. Höhe der vorinstanzlichen Spruchgebühr.
Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung von Einordnungsentscheiden der kommunalen Baubehörden, denen bei der Anwendung von § 238 PBG ein geschützter Beurteilungsspielraum zukommt (E. 2.1 und 2.5).
Die Baubehörde darf sich bei der Anwendung von § 238 PBG auf eine bestehende Praxis berufen, die auf eine einheitliche und rechtsgleiche ästhetische Beurteilung vergleichbarer Bauvorhaben ausgerichtet ist (E. 2.4).
Die Baubehörde darf und muss im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Einschränkung der Eigentumsgarantie aufgrund gestalterischer Anforderungen neben den öffentlichen Interessen ästhetischer Natur auch andere öffentliche Interessen und Grundrechtsinteressen berücksichtigen. Dies trifft namentlich auch für das öffentliche Interesse an umweltverträglicher Energieversorgung, das bei der Bewilligung von Sonnenkollektoren von Bedeutung ist, zu (E. 2.6 und 2.8). Die Bauverweigerung für ein Cabrio-Dachfenster trifft die Grundeigentümer nicht unverhältnismässig; es liegt keine ungerechtfertigte Einschränkung der Eigentumsgarantie vor (E. 2.7).
Die Spruchgebühr von 3'000.- Fr. für das Rekursverfahren für die Beurteilung eines vergleichsweise einfachen Einordnungsfalls ist unverhältnismässig und demnach rechtsverletzend. Reduktion der Gebühr auf Fr. 2'000.- (E. 3).
Abweisung.
Stichworte:
DACHFENSTER
DACHFLÄCHE
EIGENTUMSGARANTIE
EINORDNUNG
ERMESSENSÜBERSCHREITUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
KOGNITION
SPRUCHGEBÜHR
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
Rechtsnormen:
§ 35 OV BRK
§ 38 OV BRK
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 30. November 2005 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der D AG unter Bedingungen und Auflagen die
baurechtliche Bewilligung für verschiedene An- und Umbauten am Wohnhaus L-Strasse
auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben A und B als Eigentümer der
Baugrundstücke Rekurs. Sie fochten einzig Dispositiv-Ziffer I.1.a in
Verbindung mit Erwägung c) an, soweit von ihnen verlangt wurde, das grosse
Dachflächenfenster auf der Nordostseite auf das Maximalmass von 80 x 120 cm,
stehend angeordnet, zu beschränken. Damit wurde der Bauherrschaft der Einbau
eines sogenannten Cabrio-Dachfensters (vgl. Ingress zu E. 2) verwehrt. Die
Baurekurskommission I wies den Rekurs am 9. Juni 2006 ab, nachdem sie am
25.
April 2006 einen Referentenaugenschein auf dem Lokal durchgeführt
hatte.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangten A und B an das
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die
Bausektion der Stadt Zürich einzuladen, den Einbau des nachgesuchten
Cabrio-Dachfensters zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Baurekurskommission I beantragte am 5. September
2006.
ohne weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der
Stadt Zürich schloss am 25. September 2006 ebenfalls auf Abweisung und
beantragte überdies eine Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Die im
Rekursverfahren unterlegenen Beschwerdeführer sind als Eigentümer der Baugrundstücke
ohne weiteres nach § 338a Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gegenstand der Beschwerde ist allein die
Bewilligungsfähigkeit eines Cabrio-Dachfensters mit den Ausmassen 94 x 252 cm
auf der nordostseitigen Dachfläche (Mansardenwalmdach) des Wohnhauses der
Beschwerdeführer. Speziell an diesem Fenster ist, dass sich der obere Teil bis
45° aufklappen lässt und der untere Teil bis zur Senkrechten nach vorne geklappt
werden kann, wobei seitlich automatisch Geländer herausfallen, sodass ein
kleiner Balkon entsteht.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Cabrio-Dachfenster
könne unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht bewilligt werden. Die
ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde sei nachvollziehbar und
vertretbar, weshalb sich eine Ermessenskorrektur durch die Rekursinstanz
verbiete. Dem halten die Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die
Vorinstanz habe zu Unrecht erwogen, der Entscheid der Bausektion bewege sich im
Rahmen des ihr zustehenden Ermessenspielraums. Sie rügen dabei insbesondere
eine Verletzung der Eigentumsfreiheit und der daraus fliessenden Gestaltungsfreiheit
der Grundeigentümer.
2.1
Den kommunalen Baubehörden kommt bei der
Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 PBG praxisgemäss ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 2, www.bger.ch, mit Hinweisen). Die Baurekurskommission hat
sich trotz umfassender Kognition (vgl. § 20 VRG) bei der Überprüfung
solcher kommunalen Entscheide Zurückhaltung aufzuerlegen; lässt sich der
Entscheid auf vernünftige Gründe stützen, schreitet die Rekursinstanz auch dann
nicht ein, wenn andere ebenfalls vertretbare Lösungen denkbar sind (RB 2005
= BEZ 2005 Nr. 20; RB 1991 Nr. 2; 1981 Nr. 20; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf
ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung
die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2;
neuerdings bestätigt in VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
Im Gegensatz zur Vorinstanz kommt dem Verwaltungsgericht nur
Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich,
ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde
zu Recht für vertretbar halten durfte. Es ist indes nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der
Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; in diesem Fall würde es in
willkürlicher Weise seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni
2005,1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).
2.2
Was die
allgemeinen Grundsätze zur positiven ästhetischen Generalklausel von § 238
Abs. 1 PBG betrifft, so kann grundsätzlich auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit § 70 VRG). Anzumerken ist, dass eine auf § 238 PBG
gestützte Bauverweigerung jeweils einen konkreten Einordnungsmangel voraussetzt
(BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.3, www.bger.ch).
2.3
Die
Bausektion erwog in der Rekursvernehmlassung, das streitbetroffene
Cabrio-Dachfenster führe unter dem Gesichtspunkt der befriedigenden
Gesamtwirkung zu einer übermässigen Durchlöcherung der Dachfläche und mit
seinen aussergewöhnlichen Dimensionen zu einem unruhigen, unharmonischen
Erscheinungsbild des Dachs. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass der
obere Abschluss des Cabrio-Dachfensters tiefer liege als derjenige der andern
beiden konventionellen Dachflächenfenster. Die Bewilligungsfähigkeit des
Cabrio-Dachfensters könne sodann nicht mit derjenigen der grossformatigen Sonnenkollektoren
auf der Südwestseite des Dachs verglichen werden. Der Gesetzgeber habe zwecks
Förderung erneuerbarer Energien, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie auf
Dächern in Bauzonen bewusst privilegieren wollen, indem solche unter bestimmten
Voraussetzungen von der Bewilligungspflicht befreit sind. Dies komme in § 1
lit. k der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) zum
Ausdruck, wonach Solaranlagen auf Dächern in Bauzonen von einer bestimmten
Grösse von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind. Dem öffentlichen
Interesse an einer umweltverträglichen Energieversorgung sei bei der Anwendung
der Einordnungsnormen Rechnung zu tragen, indem an solche technischen Anlagen
nicht ganz so hohe ästhetische Anforderungen zu stellen seien, wie an die
übrigen Bauteile. Sodann seien die Sonnenkollektoren einordnungsmässig optimal
eingefügt, indem die drei inneren (südöstlichen) Panels die Fluchten der sich
darunter befindlichen Dachflächenfenster übernehmen würden und die beiden äusseren
(nordwestlichen) symmetrisch zur grössten Lukarne angeordnet seien. Sie würden
auf angepasste Art ins Dach integriert wirken und seien dennoch als technische
Bauteile lesbar. Im Gegensatz dazu wirke das Cabrio-Fenster mit seinen vielen
beweglichen Elementen – welches in geöffnetem Zustand einer weiteren Gaube
ähnlich sei – unruhig und mit seinen Dimensionen disproportioniert.
Die Baurekurskommission schloss sich im Wesentlichen den
Ausführungen der Bausektion an. Sie führte namentlich aus, dass einerseits das
erträgliche Mass an Dachdurchbrüchen bereits ausgeschöpft und andererseits das
Cabrio-Fenster aufgrund seiner Ausmasse so massig und dominant in Erscheinung
trete, dass im Verhältnis zwischen Dachfläche und Dachöffnungen letztere
optisch ein zu grosses Gewicht erhielten. Auch die Anordnung über den beiden
Lukarnen vermöge in ästhetischer Hinsicht nicht zu befriedigen, da eine Massierung
von Dachdurchbrüchen an einer Stelle entstehen würde.
2.4
Die
Beschwerdeführer bemängeln zunächst die Bauverweigerung des Fensters unter Hinweis
auf eine bestehende Praxis der Bausektion, wonach zur Vermeidung einer unerwünschten
Durchlöcherung der Dachflächen grundsätzlich keine Dachflächenfenster, die das
Mass 80 x 120 cm überschreiten, bewilligt würden. Dies halte vor § 238 Abs. 1
PBG, der eine Prüfung und Begründung anhand der im konkreten Einzelfall
massgeblichen Umstände erfordere, nicht stand. Im Übrigen sei ansonsten keine
gesetzliche Grundlage für diese Praxis ersichtlich.
Bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG kann eine
bestehende Praxis, die auf einheitliche und rechtsgleiche ästhetische
Beurteilung vergleichbarer Vorhaben ausgerichtet ist, durchaus ein taugliches
sowie wichtiges Beurteilungselement bilden; weder der blosse Hinweis auf eine solche
Praxis noch eine Bauverweigerung aus allgemeinen Gründen vermag indessen eine
einzelfallbezogene und konkrete Beurteilung zu ersetzen (RB 2005 Nr. 168
= BEZ 2005 Nr. 20; RB 1997 Nr. 95 = BEZ 1997 Nr. 23).
Im vorliegenden Fall hat die Baubehörde spätestens in der Rekursvernehmlassung
unter Hinweis auf die bestehende Praxis eine konkrete einzelfallweise
Beurteilung unter Berücksichtigung der massgeblichen Sachverhaltselemente
vorgenommen (vgl. E. 2.3). Unter diesen Umständen ist der Hinweis auf die
bestehende Praxis als zusätzliches Beurteilungskriterium nicht zu beanstanden.
Es bedarf dem Gesagten zufolge auch keiner speziellen gesetzlichen Grundlage
für die angeführte Praxis.
2.5
Die
Beschwerdeführer machen sodann geltend, bei der Beurteilung der rechtmässigen
Ermessensausübung gelte es auch die Eigentums- und die aus dieser fliessenden
Gestaltungsfreiheit der Grundeigentümer zu beachten. In jüngerer Zeit scheine
fälschlicherweise in den Hintergrund getreten zu sein, dass bei der Beurteilung
von Einordnungsfragen darauf zu achten sei, ob sich Baubehörde und
Grundeigentümerschaft gegenüber stünden oder aber sich die Nachbarn gegen
missliebige Bauvorhaben wehren würden. Währenddem es unter dem Gesichtspunkt
der Gemeindeautonomie richtig sei, dass die Rechtsmittelbehörden nicht ihr
eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Baubehörde setzen dürften, sei es
unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsfreiheit ebenso richtig, dass die Behörde
nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Eigentümers setzen dürfe.
Eine Ermessensüberschreitung der Baubehörde liege im letzteren Fall schon dann
vor, wenn sie ihre vertretbare ästhetische Würdigung gegenüber einer ebenso
vertretbaren ästhetischen Auffassung des Eigentümers bevorzuge.
Die Beschwerdeführer scheinen zwei unterschiedliche
Gesichtspunkte zu vermengen: Der eine betrifft die Beschränkung der
Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanzen, beim anderen handelt es sich um
die Frage der Verhältnismässigkeit einer Bauverweigerung gestützt auf
gestalterische Anforderungen. In Bezug auf die Überprüfungsbefugnis der
Rechtsmittelinstanzen in Bereichen, wo der kommunalen Baubehörde ein
geschützter Ermessens- oder (wie hier) Beurteilungsspielraum zukommt, kann es
keinen Unterschied machen, ob sich Baubehörde und Grundeigentümer
gegenüberstehen oder aber ein Nachbar sich gegen ein Bauvorhaben wehrt. Im
einen wie im anderen Falle haben sich Baurekurskommission wie
Verwaltungsgericht nach gefestigter Praxis im Ergebnis gleichermassen zurückzuhalten,
soweit die kommunalen Behörden von ihrem Beurteilungsspielraum nicht in
rechtsverletzender Weise Gebrauch gemacht haben. Was das Verhältnis zwischen
Grundeigentümer und Baubehörde betrifft, so geht es nicht um die Frage, wieweit
jene ihr "Ermessen" an Stelle desjenigen des Eigentümers setzen darf;
dem Grundeigentümer kommt schon gar kein gesetzlich eingeräumtes Ermessen im
rechtlichen Sinn zu (zum Begriff des Ermessens etwa Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 429).
Vielmehr geht es um die Frage der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie.
Diese beiden Aspekte gilt es im Folgenden auseinander zuhalten.
2.6
Da gestalterische Anforderungen Einschränkungen
der Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) zur Folge haben, müssen sie sich auf
ein hinreichendes öffentliches Interesse stützen und das Verhältnismässigkeitsprinzip
wahren; dabei hat die Baubewilligungsbehörde im Rahmen der pflichtgemässen
Ausschöpfung ihres Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums die auf dem Spiel
stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (RB 1980
Nr. 121 = ZBl 82/1981, S. 123 = ZR 79 Nr. 138; VGr, 27. September
1988, BEZ 1988 Nr. 48; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-,
Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 655; René
A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
Basel 1990, Nr. 67 I; jeweils mit Hinweisen).
2.7
Im
vorliegenden Fall hat sich die Baubehörde zulässigerweise auf die in § 238
Abs. 1 PBG konkretisierten öffentlichen Interessen ästhetischer Natur (Schutz
des Strassen- und Ortsbildes) sowie auf eine im Interesse der Verhinderung der
Durchlöcherung der Dachlandschaft begründete Bewilligungspraxis berufen (oben E. 2.3 f.).
Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist sodann nicht ersichtlich,
inwiefern die Verweigerung des streitbetroffenen Cabrio-Fensters die
Beschwerdeführer unverhältnismässig treffen soll. Die Überbaubarkeit ihres Grundeigentums
wird dadurch nur ganz unwesentlich eingeschränkt. Jedenfalls liegt keine ungerechtfertigte
Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie vor. Die diesbezüglichen Einwände der
Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet.
2.8
Im
Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine fragwürdige "Zweiteilung der
ästhetischen Werteskala". Es sei nicht einsehbar, weshalb die
Sonnenkollektoren auf der Südwestseite der Dachfläche, namentlich unter Hinweis
auf das öffentliche Interesse an der umweltverträglichen Energieversorgung,
unter ästhetischen Gesichtspunkten bewilligungsfähig sein sollen, nicht jedoch
das Cabrio-Fenster auf der Nordostseite. Insbesondere fehle es an einer
sachlichen Begründung dafür, weshalb das öffentliche Interesse an erneuerbaren
Energien einen anderen Gestaltungsspielraum eröffne als dasjenige an einer Nutzung
der bestehenden Dachgeschosse. An die Gestaltung der Sonnenkollektoren dürften
keine milderen ästhetischen Massstäbe angelegt werden, namentlich auch nicht gestützt
auf §§ 1 lit. k BVV und 49 Abs. 1 lit. e PBG.
Mit diesen Einwänden übersehen die Beschwerdeführer, dass
anders als bei Dachfenstern bei der Beurteilung der Einordnung von
Sonnenkollektoren das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbaren Energiequellen
(vgl. Art. 89 BV) zusätzlich in die zur Rechtfertigung der
Eigentumsbeschränkung gebotene Interessenabwägung mit einzubeziehen ist. Das
führt, wie die Vorinstanzen unter Berufung auf §§ 49 Abs. 2 lit. e
PBG und 1 lit. k BVV zutreffend erkannt haben, im Ergebnis dazu, dass an
solche Anlagen geringere gestalterische Anforderungen zu stellen sind.
2.9
Im
Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, die Verweigerung des
Cabrio-Fensters sei zu Unrecht weder von der Baubehörde noch von der Vorinstanz
in Zusammenhang mit der gebauten Umgebung gebracht worden. Insbesondere habe
die Vorinstanz nicht angemessen gewürdigt, dass das Cabrio-Dachfenster nicht
auf der sozusagen offen sich präsentierenden südwestlichen, sondern auf der eng
an das benachbarte Haus anschliessenden nordöstlichen Dachfläche geplant sei,
von der Strasse aus kaum gesehen werden könne und letztlich von der
Öffentlichkeit kaum wahrgenommen würde. Die Beschwerdeführer haben zur Stützung
ihrer Ansicht entsprechende Fotos eingereicht.
Die Baubehörde erwog, dass die Dachlandschaft das Ortsbild
in hohem Masse präge. Auch wenn die Dachlandschaft in den seltensten Fällen
eine Einheit bilde, so sei es doch erforderlich, dass das einzelne Dach mit
seinen Aufbauten, Dachflächenfenstern, Dacheinschnitten usw. für sich selber so
gestaltet sei, dass es als Ganzes und in seinen einzelnen Teilen nicht störend
in Erscheinung trete. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Wenn die Baubehörde
das Cabrio-Dachfenster nicht bewilligte, weil es zu einer übermässigen Durchlöcherung
der Dachfläche und aufgrund seiner aussergewöhnlichen Dimensionen zu einem
unruhigen, unharmonischen Erscheinungsbild des Dachs führe, hat sie die ästhetische
Wirkung der Baute nicht nur für sich beurteilt, sondern auch die bauliche
Umgebung mit einbezogen. Der Schluss der Baubehörde, dass das Cabrio-Fenster zu
keiner befriedigenden Gesamtwirkung führe, fusst demnach zumindest auch auf
Erwägungen zur benachbarten baulichen Umgebung.
Im Übrigen kann es gerade aufgrund der – auch von den
Beschwerdeführern betonten – gebotenen Gesamtbetrachtung nicht entscheidend darauf
ankommen, dass das Cabrio-Fenster von der Strasse her kaum gesehen und von der
Öffentlichkeit kaum wahrgenommen werden kann. Zwar hat das Verwaltungsgericht
in dem von den Beschwerdeführern mehrmals zitierten VB.2005.00329 bei der
Beurteilung zweier identischer Dachflächenfenster, die auf der nördlichen bzw.
südlichen Dachfläche projektiert waren, die weniger gute Sichtbarkeit des einen
als Argument für dessen Bewilligungsfähigkeit unter § 238 PBG
herangezogen. Dabei handelte es sich aber nur um ein untergeordnetes Argument;
entscheidend war in jenem Fall letztlich, dass die Baubehörde für die ungleiche
Behandlung der beiden Dachflächenfenster keine sachlich vertretbare Begründung
vorbrachte (VGr, 2. November 2005, VB.2005.00329, E. 3.2). Dies
trifft vorliegend nicht zu. Auch waren im besagten Entscheid konventionelle
Dachflächenfenster mit den Ausmassen 114 x 118 cm zu beurteilen, die mit
dem streitbetroffenen, aus beweglichen Elementen bestehenden Cabrio-Dachfenster
mit den Ausmassen 94 x 252 cm nicht vergleichbar sind. Aus diesem Grund
vermag auch das von den Beschwerdeführern ebenfalls unter Berufung auf
VB.2005.00329 angeführte Argument nicht durchzudringen, die auferlegte Wahl eines
80.
x 120 cm grossen Dachflächenfensters anstelle eines solchen mit den
Ausmassen 94 x 252 cm liesse keine positive Gestaltungsleistung erkennen.
2.10
Zusammenfassend
erweist sich die ästhetische Würdigung der Baubehörde, die alle massgeblichen
Umstände und Interessen berücksichtigt, als vertretbar. Der von den Beschwerdeführern
ebenfalls vorgebrachte Willkürvorwurf erweist sich damit als unbegründet. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen. Ob das Cabrio-Fenster auch wegen der Missachtung
weiterer Bauvorschriften zu verweigern wäre, kann offen gelassen werden.
3.
Die Beschwerdeführer bemängeln die Höhe der Spruchgebühr
im Rekursverfahren. Das streitbetroffene Cabrio-Dachfenster würde montiert etwa
gleich viel kosten. Die Baurekurskommission habe nur simple Einordnungsfragen
behandelt. Unter diesen Umständen erscheine eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.-
als weit übersetzt. Darin liege eine Ermessensüberschreitung bei der Festlegung
der Gerichtsgebühr. Angemessen erscheine allenfalls die Hälfte der Gebühr.
Gemäss § 35 der Verordnung über die Organisation und den
Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) beträgt
die Spruchgebühr je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen
Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis Fr. 12'000.-
(Abs. 1). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe
der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 1 vorgesehenen Höchstansatzes
erhöht werden (Abs. 2). Bei der Bemessung der Spruchgebühr kommt der
festsetzenden Instanz ein erhebliches Ermessen zu, dessen Ausübung von der
oberen Rechtsmittelbehörde nur mit Zurückhaltung überprüft wird; allerdings ist
das Ermessen pflichtgemäss auszuüben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8
und 13).
Die Durchführung eines Augenscheins darf bei der
Festsetzung der Spruchgebühr zwar grundsätzlich, namentlich unter dem
Gesichtswinkel des Zeitaufwandes, berücksichtigt werden, auch wenn gemäss § 38
OV BRK die Kosten der Augenscheine "nach Möglichkeit" aufgrund der
tatsächlichen Barauslagen der Kommission zu berechnen sind (VGr, 25. August
2005, VB.2005.00124, E. 6, www.vgrzh.ch). Im vorliegenden Fall hat die Baurekurskommission
am 25. April 2006 indessen lediglich einen Referentenaugenschein durchgeführt.
Sodann handelt es nicht um ein gewichtiges Bauvorhaben, auch nicht mit Blick
auf dessen finanzielle und rechtliche Bedeutung. In Bezug auf die
Umtriebsentschädigung hält die Vorinstanz selbst fest, dass es sich vorliegend
um einen "vergleichsweise einfachen Fall" handle, weshalb sich die
Zusprechung einer solchen nicht rechtfertige. Zum pflichtgemässen Ermessen bei
der Festsetzung von Gebühren gehört es insbesondere auch, der Bedeutung eines
Geschäfts Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich schon aus dem für die Bemessung
von Gebühren geltenden Äquivalenzprinzip, wonach die Höhe der Gebühr im
Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert, den die staatliche Leistung
für den Abgabepflichtigen hat, stehen muss (RB 1995 Nr. 22 = BEZ 1995
Nr. 22; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2641).
In einem Entscheid betreffend die Bewilligung einer
Mobilfunkanlage erwog das Verwaltungsgericht, dass eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.-
zwar relativ hoch, aber noch im Ermessen der Baurekurskommission sei. Auch wenn
der zeitliche Aufwand ohne die Durchführung eines Augenscheins und unter
Verwendung von Standarderwägungen nicht überaus gross gewesen sein sollte, sei
nicht von der Hand zu weisen, dass die wirtschaftliche Bedeutung und damit die
finanzielle Tragweite – die gemäss § 35 Abs. 1 OV BRK ebenfalls ein
Bemessungskriterium für die Spruchgebühr darstellt – bei einer Mobilfunkanlage
nicht unerheblich sei. Hinzu kam in jenem Verfahren, dass eine Eingabe mit 82
Rekurrierenden mit einem höheren administrativen Aufwand verbunden war (VGr, 9. März
2005, VB.2004.00480, E. 4, www.vgrzh.ch).
Im Lichte der dargelegten Bemessungsgrundsätze und im
Vergleich mit der im Falle einer Mobilfunkantenne festgesetzten Gebühr von Fr. 3'500.-
erscheint für die ästhetische Beurteilung eines Dachfensters eine Gebühr von Fr. 3'000.-
als unverhältnismässig und damit als ermessensüberschreitend. Die Spruchgebühr
ist zur Wahrung der Proportionen auf Fr. 2'000.- herabzusetzen.
4.
Entsprechend dem nur geringfügigen Obsiegen in Bezug auf
die Herabsetzung der Spruchgebühr sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
vollumfänglich aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit § 70 VRG), und eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Auch der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da die Behandlung derartiger Rechtsmittel zu deren üblicher
Verwaltungstätigkeit gehört, und die vorliegende Streitigkeit keinen besonderen
Aufwand erforderte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird in der Hauptsache abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Spruchgebühr
des Rekursverfahrens wird reduziert und auf Fr. 2'000.- festgesetzt.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.
5.
Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
6.
Mitteilung an …