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Entscheid

VB.2006.00332

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00332

22. November 2006Deutsch17 min

(URT.2006.9633)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 30. November 2005 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich der D AG unter Bedingungen und Auflagen die

baurechtliche Bewilligung für verschiedene An- und Umbauten am Wohnhaus L-Strasse

auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben A und B als Eigentümer der

Baugrundstücke Rekurs. Sie fochten einzig Dispositiv-Ziffer I.1.a in

Verbindung mit Erwägung c) an, soweit von ihnen verlangt wurde, das grosse

Dachflächenfenster auf der Nordostseite auf das Maximalmass von 80 x 120 cm,

stehend angeordnet, zu beschränken. Damit wurde der Bauherrschaft der Einbau

eines sogenannten Cabrio-Dachfensters (vgl. Ingress zu E. 2) verwehrt. Die

Baurekurskommission I wies den Rekurs am 9. Juni 2006 ab, nachdem sie am

25.

April 2006 einen Referentenaugenschein auf dem Lokal durchgeführt

hatte.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangten A und B an das

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die

Bausektion der Stadt Zürich einzuladen, den Einbau des nachgesuchten

Cabrio-Dachfensters zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Baurekurskommission I beantragte am 5. September

2006.

ohne weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der

Stadt Zürich schloss am 25. September 2006 ebenfalls auf Abweisung und

beantragte überdies eine Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Die im

Rekursverfahren unterlegenen Beschwerdeführer sind als Eigentümer der Baugrundstücke

ohne weiteres nach § 338a Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und

fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gegenstand der Beschwerde ist allein die

Bewilligungsfähigkeit eines Cabrio-Dachfensters mit den Ausmassen 94 x 252 cm

auf der nordostseitigen Dachfläche (Mansardenwalmdach) des Wohnhauses der

Beschwerdeführer. Speziell an diesem Fenster ist, dass sich der obere Teil bis

45° aufklappen lässt und der untere Teil bis zur Senkrechten nach vorne geklappt

werden kann, wobei seitlich automatisch Geländer herausfallen, sodass ein

kleiner Balkon entsteht.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Cabrio-Dachfenster

könne unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht bewilligt werden. Die

ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde sei nachvollziehbar und

vertretbar, weshalb sich eine Ermessenskorrektur durch die Rekursinstanz

verbiete. Dem halten die Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die

Vorinstanz habe zu Unrecht erwogen, der Entscheid der Bausektion bewege sich im

Rahmen des ihr zustehenden Ermessenspielraums. Sie rügen dabei insbesondere

eine Verletzung der Eigentumsfreiheit und der daraus fliessenden Gestaltungsfreiheit

der Grundeigentümer.

2.1

Den kommunalen Baubehörden kommt bei der

Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 PBG praxisgemäss ein erheblicher

Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 2, www.bger.ch, mit Hinweisen). Die Baurekurskommission hat

sich trotz umfassender Kognition (vgl. § 20 VRG) bei der Überprüfung

solcher kommunalen Entscheide Zurückhaltung aufzuerlegen; lässt sich der

Entscheid auf vernünftige Gründe stützen, schreitet die Rekursinstanz auch dann

nicht ein, wenn andere ebenfalls vertretbare Lösungen denkbar sind (RB 2005

= BEZ 2005 Nr. 20; RB 1991 Nr. 2; 1981 Nr. 20; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf

ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung

die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2;

neuerdings bestätigt in VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Im Gegensatz zur Vorinstanz kommt dem Verwaltungsgericht nur

Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich,

ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde

zu Recht für vertretbar halten durfte. Es ist indes nicht Aufgabe des

Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der

Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; in diesem Fall würde es in

willkürlicher Weise seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni

2005,1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

2.2

Was die

allgemeinen Grundsätze zur positiven ästhetischen Generalklausel von § 238

Abs. 1 PBG betrifft, so kann grundsätzlich auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2

in Verbindung mit § 70 VRG). Anzumerken ist, dass eine auf § 238 PBG

gestützte Bauverweigerung jeweils einen konkreten Einordnungsmangel voraussetzt

(BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.3, www.bger.ch).

2.3

Die

Bausektion erwog in der Rekursvernehmlassung, das streitbetroffene

Cabrio-Dachfenster führe unter dem Gesichtspunkt der befriedigenden

Gesamtwirkung zu einer übermässigen Durchlöcherung der Dachfläche und mit

seinen aussergewöhnlichen Dimensionen zu einem unruhigen, unharmonischen

Erscheinungsbild des Dachs. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass der

obere Abschluss des Cabrio-Dachfensters tiefer liege als derjenige der andern

beiden konventionellen Dachflächenfenster. Die Bewilligungsfähigkeit des

Cabrio-Dachfensters könne sodann nicht mit derjenigen der grossformatigen Sonnenkollektoren

auf der Südwestseite des Dachs verglichen werden. Der Gesetzgeber habe zwecks

Förderung erneuerbarer Energien, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie auf

Dächern in Bauzonen bewusst privilegieren wollen, indem solche unter bestimmten

Voraussetzungen von der Bewilligungspflicht befreit sind. Dies komme in § 1

lit. k der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) zum

Ausdruck, wonach Solaranlagen auf Dächern in Bauzonen von einer bestimmten

Grösse von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind. Dem öffentlichen

Interesse an einer umweltverträglichen Energieversorgung sei bei der Anwendung

der Einordnungsnormen Rechnung zu tragen, indem an solche technischen Anlagen

nicht ganz so hohe ästhetische Anforderungen zu stellen seien, wie an die

übrigen Bauteile. Sodann seien die Sonnenkollektoren einordnungsmässig optimal

eingefügt, indem die drei inneren (südöstlichen) Panels die Fluchten der sich

darunter befindlichen Dachflächenfenster übernehmen würden und die beiden äusseren

(nordwestlichen) symmetrisch zur grössten Lukarne angeordnet seien. Sie würden

auf angepasste Art ins Dach integriert wirken und seien dennoch als technische

Bauteile lesbar. Im Gegensatz dazu wirke das Cabrio-Fenster mit seinen vielen

beweglichen Elementen – welches in geöffnetem Zustand einer weiteren Gaube

ähnlich sei – unruhig und mit seinen Dimensionen disproportioniert.

Die Baurekurskommission schloss sich im Wesentlichen den

Ausführungen der Bausektion an. Sie führte namentlich aus, dass einerseits das

erträgliche Mass an Dachdurchbrüchen bereits ausgeschöpft und andererseits das

Cabrio-Fenster aufgrund seiner Ausmasse so massig und dominant in Erscheinung

trete, dass im Verhältnis zwischen Dachfläche und Dachöffnungen letztere

optisch ein zu grosses Gewicht erhielten. Auch die Anordnung über den beiden

Lukarnen vermöge in ästhetischer Hinsicht nicht zu befriedigen, da eine Massierung

von Dachdurchbrüchen an einer Stelle entstehen würde.

2.4

Die

Beschwerdeführer bemängeln zunächst die Bauverweigerung des Fensters unter Hinweis

auf eine bestehende Praxis der Bausektion, wonach zur Vermeidung einer unerwünschten

Durchlöcherung der Dachflächen grundsätzlich keine Dachflächenfenster, die das

Mass 80 x 120 cm überschreiten, bewilligt würden. Dies halte vor § 238 Abs. 1

PBG, der eine Prüfung und Begründung anhand der im konkreten Einzelfall

massgeblichen Umstände erfordere, nicht stand. Im Übrigen sei ansonsten keine

gesetzliche Grundlage für diese Praxis ersichtlich.

Bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG kann eine

bestehende Praxis, die auf einheitliche und rechtsgleiche ästhetische

Beurteilung vergleichbarer Vorhaben ausgerichtet ist, durchaus ein taugliches

sowie wichtiges Beurteilungselement bilden; weder der blosse Hinweis auf eine solche

Praxis noch eine Bauverweigerung aus allgemeinen Gründen vermag indessen eine

einzelfallbezogene und konkrete Beurteilung zu ersetzen (RB 2005 Nr. 168

= BEZ 2005 Nr. 20; RB 1997 Nr. 95 = BEZ 1997 Nr. 23).

Im vorliegenden Fall hat die Baubehörde spätestens in der Rekursvernehmlassung

unter Hinweis auf die bestehende Praxis eine konkrete einzelfallweise

Beurteilung unter Berücksichtigung der massgeblichen Sachverhaltselemente

vorgenommen (vgl. E. 2.3). Unter diesen Umständen ist der Hinweis auf die

bestehende Praxis als zusätzliches Beurteilungskriterium nicht zu beanstanden.

Es bedarf dem Gesagten zufolge auch keiner speziellen gesetzlichen Grundlage

für die angeführte Praxis.

2.5

Die

Beschwerdeführer machen sodann geltend, bei der Beurteilung der rechtmässigen

Ermessensausübung gelte es auch die Eigentums- und die aus dieser fliessenden

Gestaltungsfreiheit der Grundeigentümer zu beachten. In jüngerer Zeit scheine

fälschlicherweise in den Hintergrund getreten zu sein, dass bei der Beurteilung

von Einordnungsfragen darauf zu achten sei, ob sich Baubehörde und

Grundeigentümerschaft gegenüber stünden oder aber sich die Nachbarn gegen

missliebige Bauvorhaben wehren würden. Währenddem es unter dem Gesichtspunkt

der Gemeindeautonomie richtig sei, dass die Rechtsmittelbehörden nicht ihr

eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Baubehörde setzen dürften, sei es

unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsfreiheit ebenso richtig, dass die Behörde

nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Eigentümers setzen dürfe.

Eine Ermessensüberschreitung der Baubehörde liege im letzteren Fall schon dann

vor, wenn sie ihre vertretbare ästhetische Würdigung gegenüber einer ebenso

vertretbaren ästhetischen Auffassung des Eigentümers bevorzuge.

Die Beschwerdeführer scheinen zwei unterschiedliche

Gesichtspunkte zu vermengen: Der eine betrifft die Beschränkung der

Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanzen, beim anderen handelt es sich um

die Frage der Verhältnismässigkeit einer Bauverweigerung gestützt auf

gestalterische Anforderungen. In Bezug auf die Überprüfungsbefugnis der

Rechtsmittelinstanzen in Bereichen, wo der kommunalen Baubehörde ein

geschützter Ermessens- oder (wie hier) Beurteilungsspielraum zukommt, kann es

keinen Unterschied machen, ob sich Baubehörde und Grundeigentümer

gegenüberstehen oder aber ein Nachbar sich gegen ein Bauvorhaben wehrt. Im

einen wie im anderen Falle haben sich Baurekurskommission wie

Verwaltungsgericht nach gefestigter Praxis im Ergebnis gleichermassen zurückzuhalten,

soweit die kommunalen Behörden von ihrem Beurteilungsspielraum nicht in

rechtsverletzender Weise Gebrauch gemacht haben. Was das Verhältnis zwischen

Grundeigentümer und Baubehörde betrifft, so geht es nicht um die Frage, wieweit

jene ihr "Ermessen" an Stelle desjenigen des Eigentümers setzen darf;

dem Grundeigentümer kommt schon gar kein gesetzlich eingeräumtes Ermessen im

rechtlichen Sinn zu (zum Begriff des Ermessens etwa Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 429).

Vielmehr geht es um die Frage der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie.

Diese beiden Aspekte gilt es im Folgenden auseinander zuhalten.

2.6

Da gestalterische Anforderungen Einschränkungen

der Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) zur Folge haben, müssen sie sich auf

ein hinreichendes öffentliches Interesse stützen und das Verhältnismässigkeitsprinzip

wahren; dabei hat die Baubewilligungsbehörde im Rahmen der pflichtgemässen

Ausschöpfung ihres Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums die auf dem Spiel

stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (RB 1980

Nr. 121 = ZBl 82/1981, S. 123 = ZR 79 Nr. 138; VGr, 27. September

1988, BEZ 1988 Nr. 48; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-,

Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 655; René

A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,

Basel 1990, Nr. 67 I; jeweils mit Hinweisen).

2.7

Im

vorliegenden Fall hat sich die Baubehörde zulässigerweise auf die in § 238

Abs. 1 PBG konkretisierten öffentlichen Interessen ästhetischer Natur (Schutz

des Strassen- und Ortsbildes) sowie auf eine im Interesse der Verhinderung der

Durchlöcherung der Dachlandschaft begründete Bewilligungspraxis berufen (oben E. 2.3 f.).

Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist sodann nicht ersichtlich,

inwiefern die Verweigerung des streitbetroffenen Cabrio-Fensters die

Beschwerdeführer unverhältnismässig treffen soll. Die Überbaubarkeit ihres Grundeigentums

wird dadurch nur ganz unwesentlich eingeschränkt. Jedenfalls liegt keine ungerechtfertigte

Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie vor. Die diesbezüglichen Einwände der

Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet.

2.8

Im

Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine fragwürdige "Zweiteilung der

ästhetischen Werteskala". Es sei nicht einsehbar, weshalb die

Sonnenkollektoren auf der Südwestseite der Dachfläche, namentlich unter Hinweis

auf das öffentliche Interesse an der umweltverträglichen Energieversorgung,

unter ästhetischen Gesichtspunkten bewilligungsfähig sein sollen, nicht jedoch

das Cabrio-Fenster auf der Nordostseite. Insbesondere fehle es an einer

sachlichen Begründung dafür, weshalb das öffentliche Interesse an erneuerbaren

Energien einen anderen Gestaltungsspielraum eröffne als dasjenige an einer Nutzung

der bestehenden Dachgeschosse. An die Gestaltung der Sonnenkollektoren dürften

keine milderen ästhetischen Massstäbe angelegt werden, namentlich auch nicht gestützt

auf §§ 1 lit. k BVV und 49 Abs. 1 lit. e PBG.

Mit diesen Einwänden übersehen die Beschwerdeführer, dass

anders als bei Dachfenstern bei der Beurteilung der Einordnung von

Sonnenkollektoren das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbaren Energiequellen

(vgl. Art. 89 BV) zusätzlich in die zur Rechtfertigung der

Eigentumsbeschränkung gebotene Interessenabwägung mit einzubeziehen ist. Das

führt, wie die Vorinstanzen unter Berufung auf §§ 49 Abs. 2 lit. e

PBG und 1 lit. k BVV zutreffend erkannt haben, im Ergebnis dazu, dass an

solche Anlagen geringere gestalterische Anforderungen zu stellen sind.

2.9

Im

Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, die Verweigerung des

Cabrio-Fensters sei zu Unrecht weder von der Baubehörde noch von der Vorinstanz

in Zusammenhang mit der gebauten Umgebung gebracht worden. Insbesondere habe

die Vorinstanz nicht angemessen gewürdigt, dass das Cabrio-Dachfenster nicht

auf der sozusagen offen sich präsentierenden südwestlichen, sondern auf der eng

an das benachbarte Haus anschliessenden nordöstlichen Dachfläche geplant sei,

von der Strasse aus kaum gesehen werden könne und letztlich von der

Öffentlichkeit kaum wahrgenommen würde. Die Beschwerdeführer haben zur Stützung

ihrer Ansicht entsprechende Fotos eingereicht.

Die Baubehörde erwog, dass die Dachlandschaft das Ortsbild

in hohem Masse präge. Auch wenn die Dachlandschaft in den seltensten Fällen

eine Einheit bilde, so sei es doch erforderlich, dass das einzelne Dach mit

seinen Aufbauten, Dachflächenfenstern, Dacheinschnitten usw. für sich selber so

gestaltet sei, dass es als Ganzes und in seinen einzelnen Teilen nicht störend

in Erscheinung trete. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Wenn die Baubehörde

das Cabrio-Dachfenster nicht bewilligte, weil es zu einer übermässigen Durchlöcherung

der Dachfläche und aufgrund seiner aussergewöhnlichen Dimensionen zu einem

unruhigen, unharmonischen Erscheinungsbild des Dachs führe, hat sie die ästhetische

Wirkung der Baute nicht nur für sich beurteilt, sondern auch die bauliche

Umgebung mit einbezogen. Der Schluss der Baubehörde, dass das Cabrio-Fenster zu

keiner befriedigenden Gesamtwirkung führe, fusst demnach zumindest auch auf

Erwägungen zur benachbarten baulichen Umgebung.

Im Übrigen kann es gerade aufgrund der – auch von den

Beschwerdeführern betonten – gebotenen Gesamtbetrachtung nicht entscheidend darauf

ankommen, dass das Cabrio-Fenster von der Strasse her kaum gesehen und von der

Öffentlichkeit kaum wahrgenommen werden kann. Zwar hat das Verwaltungsgericht

in dem von den Beschwerdeführern mehrmals zitierten VB.2005.00329 bei der

Beurteilung zweier identischer Dachflächenfenster, die auf der nördlichen bzw.

südlichen Dachfläche projektiert waren, die weniger gute Sichtbarkeit des einen

als Argument für dessen Bewilligungsfähigkeit unter § 238 PBG

herangezogen. Dabei handelte es sich aber nur um ein untergeordnetes Argument;

entscheidend war in jenem Fall letztlich, dass die Baubehörde für die ungleiche

Behandlung der beiden Dachflächenfenster keine sachlich vertretbare Begründung

vorbrachte (VGr, 2. November 2005, VB.2005.00329, E. 3.2). Dies

trifft vorliegend nicht zu. Auch waren im besagten Entscheid konventionelle

Dachflächenfenster mit den Ausmassen 114 x 118 cm zu beurteilen, die mit

dem streitbetroffenen, aus beweglichen Elementen bestehenden Cabrio-Dachfenster

mit den Ausmassen 94 x 252 cm nicht vergleichbar sind. Aus diesem Grund

vermag auch das von den Beschwerdeführern ebenfalls unter Berufung auf

VB.2005.00329 angeführte Argument nicht durchzudringen, die auferlegte Wahl eines

80.

x 120 cm grossen Dachflächenfensters anstelle eines solchen mit den

Ausmassen 94 x 252 cm liesse keine positive Gestaltungsleistung erkennen.

2.10

Zusammenfassend

erweist sich die ästhetische Würdigung der Baubehörde, die alle massgeblichen

Umstände und Interessen berücksichtigt, als vertretbar. Der von den Beschwerdeführern

ebenfalls vorgebrachte Willkürvorwurf erweist sich damit als unbegründet. Die

Beschwerde ist somit abzuweisen. Ob das Cabrio-Fenster auch wegen der Missachtung

weiterer Bauvorschriften zu verweigern wäre, kann offen gelassen werden.

3.

Die Beschwerdeführer bemängeln die Höhe der Spruchgebühr

im Rekursverfahren. Das streitbetroffene Cabrio-Dachfenster würde montiert etwa

gleich viel kosten. Die Baurekurskommission habe nur simple Einordnungsfragen

behandelt. Unter diesen Umständen erscheine eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.-

als weit übersetzt. Darin liege eine Ermessensüberschreitung bei der Festlegung

der Gerichtsgebühr. Angemessen erscheine allenfalls die Hälfte der Gebühr.

Gemäss § 35 der Verordnung über die Organisation und den

Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) beträgt

die Spruchgebühr je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen

Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis Fr. 12'000.-

(Abs. 1). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe

der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 1 vorgesehenen Höchstansatzes

erhöht werden (Abs. 2). Bei der Bemessung der Spruchgebühr kommt der

festsetzenden Instanz ein erhebliches Ermessen zu, dessen Ausübung von der

oberen Rechtsmittelbehörde nur mit Zurückhaltung überprüft wird; allerdings ist

das Ermessen pflichtgemäss auszuüben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8

und 13).

Die Durchführung eines Augenscheins darf bei der

Festsetzung der Spruchgebühr zwar grundsätzlich, namentlich unter dem

Gesichtswinkel des Zeitaufwandes, berücksichtigt werden, auch wenn gemäss § 38

OV BRK die Kosten der Augenscheine "nach Möglichkeit" aufgrund der

tatsächlichen Barauslagen der Kommission zu berechnen sind (VGr, 25. August

2005, VB.2005.00124, E. 6, www.vgrzh.ch). Im vorliegenden Fall hat die Baurekurskommission

am 25. April 2006 indessen lediglich einen Referentenaugenschein durchgeführt.

Sodann handelt es nicht um ein gewichtiges Bauvorhaben, auch nicht mit Blick

auf dessen finanzielle und rechtliche Bedeutung. In Bezug auf die

Umtriebsentschädigung hält die Vorinstanz selbst fest, dass es sich vorliegend

um einen "vergleichsweise einfachen Fall" handle, weshalb sich die

Zusprechung einer solchen nicht rechtfertige. Zum pflichtgemässen Ermessen bei

der Festsetzung von Gebühren gehört es insbesondere auch, der Bedeutung eines

Geschäfts Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich schon aus dem für die Bemessung

von Gebühren geltenden Äquivalenzprinzip, wonach die Höhe der Gebühr im

Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert, den die staatliche Leistung

für den Abgabepflichtigen hat, stehen muss (RB 1995 Nr. 22 = BEZ 1995

Nr. 22; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2641).

In einem Entscheid betreffend die Bewilligung einer

Mobilfunkanlage erwog das Verwaltungsgericht, dass eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.-

zwar relativ hoch, aber noch im Ermessen der Baurekurskommission sei. Auch wenn

der zeitliche Aufwand ohne die Durchführung eines Augenscheins und unter

Verwendung von Standarderwägungen nicht überaus gross gewesen sein sollte, sei

nicht von der Hand zu weisen, dass die wirtschaftliche Bedeutung und damit die

finanzielle Tragweite – die gemäss § 35 Abs. 1 OV BRK ebenfalls ein

Bemessungskriterium für die Spruchgebühr darstellt – bei einer Mobilfunkanlage

nicht unerheblich sei. Hinzu kam in jenem Verfahren, dass eine Eingabe mit 82

Rekurrierenden mit einem höheren administrativen Aufwand verbunden war (VGr, 9. März

2005, VB.2004.00480, E. 4, www.vgrzh.ch).

Im Lichte der dargelegten Bemessungsgrundsätze und im

Vergleich mit der im Falle einer Mobilfunkantenne festgesetzten Gebühr von Fr. 3'500.-

erscheint für die ästhetische Beurteilung eines Dachfensters eine Gebühr von Fr. 3'000.-

als unverhältnismässig und damit als ermessensüberschreitend. Die Spruchgebühr

ist zur Wahrung der Proportionen auf Fr. 2'000.- herabzusetzen.

4.

Entsprechend dem nur geringfügigen Obsiegen in Bezug auf

die Herabsetzung der Spruchgebühr sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern

vollumfänglich aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung

mit § 70 VRG), und eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Auch der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen, da die Behandlung derartiger Rechtsmittel zu deren üblicher

Verwaltungstätigkeit gehört, und die vorliegende Streitigkeit keinen besonderen

Aufwand erforderte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird in der Hauptsache abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Spruchgebühr

des Rekursverfahrens wird reduziert und auf Fr. 2'000.- festgesetzt.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.

5.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

6.

Mitteilung an …