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Entscheid

VB.2006.00340

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00340

26. Oktober 2006Deutsch18 min

(URT.2006.9579)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat X erteilte der A

AG am 4. Juli 1995 die Baubewilligung für die Erstellung von 36

Einfamilienhäusern (Überbauung "L") auf dem ca. 9008 m2

messenden Grundstück (alt) Kat.Nr. 01. Dieses gehörte damals B und C als

Gesamteigentümer zufolge einfacher Gesellschaft, welche es von D erworben

hatten. B ist laut Handelsregisterauszug Präsident, C Mitglied des

Verwaltungsrats der genannten Gesellschaft, welche unter anderem die Ausführung

von Garten- und Bauarbeiten sowie Renovations- und Umgebungsarbeiten aller Art

bezweckt. Das Bauareal liegt innerhalb des am 18. März 1986 festgesetzten

Quartierplans M. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wurde bezüglich der Wasserversorgung

eine Erschliessung über die N-Strasse einschliesslich eines Hydranten bei der

Einfahrt zur Tiefgarage vorgesehen, der in der Folge auch erstellt wurde.

Die Feuerwehr X hielt auf Anfrage

der Wasserversorgung X am 6. Dezember 1999 fest, dass im Rahmen der

dritten Bauetappe (richtig: vierten Etappe) zusätzlich ein zweiter Hydrant an

der O-Strasse erforderlich sei. Die Kosten für eine Verbindungsleitung zwischen

diesem Hydranten und der Versorgungsleitung belaufen sich gemäss Kostenvorschlag

des Ingenieurbüros F AG vom 7. Januar 2000 auf Fr. 52'000.-, worüber

die A AG bzw. B am 11. Januar 2000 orientiert wurde.

Die Werkkommission X ordnete in

einem an die A AG, zuhanden von B gerichteten Schreiben vom 19. August

2005 an:

"Die

Hydrantenleitung für den Feuerlöschschutz der Überbauung ‘L, dritte Etappe, an

der O-Strasse wird auf Kosten … der Bauherrschaft erstellt.

Zur Vermeidung von

stehendem Wasser in der Hydrantenzuleitung wird die Bewilligung der

Hauswasserzuleitung und Hauswasserinstallation für die dritte Etappe unter

anderem davon abhängig gemacht, dass der Wasseranschluss für die dritte Etappe

über den neuen Hydranten an der O-Strasse erfolgt."

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die A AG am 30. August

2005.

Rekurs an den Bezirksrat Y. Darin brachte sie vor, mit der Baubewilligung

vom 4. Juli 1995 sei verlangt worden, dass die gesamte Erschliessung der

Überbauung über die neu zu erstellende N-Strasse, nicht über die O-Strasse, zu

erfolgen habe. Dies sei auf Kosten der Bauherrschaft so ausgeführt worden,

wobei nunmehr die dritte Bauetappe ebenfalls abgeschlossen sei. Wenn die

Gemeinde X nun im Nachhinein einen weiteren Hydranten an der O-Strasse für

erforderlich halte, habe die Beschwerdeführerin nichts dagegen einzuwenden; die

diesbezüglichen Kosten seien jedoch von der Gemeinde zu tragen.

Nach einem doppelten

Schriftenwechsel wies der Bezirksrat Y den Rekurs am 7. Juni 2006 ab.

III.

Dagegen erhob die A AG am 18. August

2006.

durch ihren neu bestellten Rechtsvertreter Beschwerde an das

Verwaltungsgericht, mit dem Antrag, den Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 7. Juni

2006.

sowie den Beschluss der Wasserversorgung X vom 19. August 2005

aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Wasserversorgung X ersuchte

in der Beschwerdeantwort vom 12. September 2006 um Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Dazu – das heisst offenbar zur näheren Begründung ihres Beschlusses vom 19. August

2005.

– führte sie aus, der von der Feuerwehr verlangte Hydrant an der O-Strasse

könne nicht in eine Ringleitung eingebunden, sondern müsse mit einer Stichleitung

erschlossen werden. Um in dieser etwa 70 m langen Hydrantenzuleitung stehendes

Wasser zu verhindern, habe die Wasserversorgung zwecks Sicherung der

Trinkwasserqualität verlangt, dass einzelne Häuser der dritten Etappe der Überbauung

über diesen Hydranten angeschlossen würden. Zu ihrem weiteren Vorgehen nach

Erlass jenes Beschlusses bzw. nach Vollendung der dritten Etappe führte sie

aus, sie habe am 28. November 2005 den Sanitär-Installateur darauf

hingewiesen, dass nach Abschluss des vorliegenden Rechtsstreites einzelne

Häuser über den geplanten Hydranten an der O-Strasse angeschlossen werden

müssten. Sie habe die vom Installateur erstellten Hauswasserinstallationen "nur

mit dem klaren Vorbehalt" abgenommen, dass die betreffenden Häuser später

über den Hydranten an der O-Strasse angeschlossen werden müssten.

Der Bezirksrat reichte unter

Verzicht auf Vernehmlassung seine Akten ein. Das Verwaltungsgericht zog

zusätzlich Akten des Quartierplan- und des Baubewilligungsverfahrens bei.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich – soweit damit der Streitgegenstand gegenüber den Rekursverfahren

gewahrt bleibt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3) – einzutreten.

Mit ihrem Rekurs wandte sich die Beschwerdeführerin einzig

dagegen, dass sie laut der Verfügung der Wasserversorgung vom 19. August

2005.

die Kosten der Hydrantenleitung (Zuleitung von der gemeindeeigenen

Versorgungsleitung zum vorgesehenen Hydranten an der O-Strasse) zu übernehmen

habe. Nicht in Frage stellte sie, dass laut der angefochtenen Verfügung ein

solcher Hydrant samt Zuleitung erstellt werden und der Wasseranschluss für die

Häuser der dritten Bauetappe "über den neuen Hydranten" (gemeint ist

wohl auch der Anschluss für das Trinkwasser über die damit verbundene Zuleitung)

erfolgen soll. Streitgegenstand des Rekursverfahrens bildete somit lediglich

die Kostenpflicht für die Zusatzleitung zum neu geplanten Hydranten. Soweit mit

der Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Wasserversorgung

vom 19. August 2005 und damit mehr als die Aufhebung der von der

Rekursinstanz bestätigten Kostenverpflichtung verlangt wird, ist darauf nicht

einzutreten. Das schliesst allerdings nicht aus, dass im Zusammenhang mit der

streitigen Kostenpflicht für die Hydrantenleitung auch auf die Argumente der

Beschwerdeführerin eingegangen werden kann, mit denen sie die Notwendigkeit des

zusätzlich angeordneten Hydranten bestreitet (vgl. dazu E. 5.4).

1.2

Laut den

Ausführungen der Verfahrensbeteiligten soll die streitbetroffene Hydrantenanlage

die "dritte" Etappe der Überbauung erschliessen. Wie sich aus den

vorliegenden Akten, insbesondere den Darlegungen in Rekursreplik und Rekursduplik,

ergibt, handelt es sich dabei jedoch offenkundig um die vierte und letzte

Etappe, welche die Häuser Nrn. 02-05 und 06-10 umfasst. Die unterschiedliche

Bezeichnung spielt aber für die weitere Beurteilung keine Rolle.

2.

Gemäss § 27 Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes

vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG, LS 724.11) stellen die

Gemeinden die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebiets sicher, welche

laut § 25 WasserwirtschaftsG die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser

in einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu

Trink-, Brauch- und Löschzwecken umfasst. Die Löschwasserversorgung im

Besonderen wird näher geregelt in § 14 der kantonalen Verordnung über die

Feuerwehr vom 14. Dezember 1994 (FeuerwehrV, LS 861.2), in Ziffer 4

der gestützt auf § 19 FeuerwehrV erlassenen Vollzugsvorschriften vom 16. Dezember

1994.

(LS 861.211) sowie in den gestützt auf § 14 FeuerwehrV

erlassenen Richtlinien der Gebäudeversicherung für die Ausführung von

Hydrantenanlagen. Gemäss diesen Richtlinien sind Hydranten so zu setzen, dass

jedes Gebäude mit Schlauchmaterial von maximal 100 m erreicht werden kann. Die

Standorte der Hydranten sind im Einvernehmen mit dem Kommandanten der Feuerwehr

festzulegen (Ziffer 5). Für jedes Gebäude muss mindestens ein zweiter

Hydrant zur Verfügung stehen, wobei die Schlauchlänge bis zum Gebäude in der

Regel 100 m nicht überschreiten soll (Ziffer 7). Zur Verbesserung der

Leistungsfähigkeit, der Versorgungssicherheit und zur Verhütung von

stagnierendem Wasser sind Ringanschlüsse zu erstellen. Bei den Hydranten sind

wenn immer möglich Hausanschlüsse in den Einlaufbogen vorzusehen (Ziffer 6).

Nach allgemeinen Grundsätzen des eidgenössischen und

kantonalen Erschliessungsrechts, wie sie auch für die Wasserversorgung

einschliesslich des Löschwassers massgebend sind (vgl. Peter Engeler, Die

Erschliessung von Baugrundstücken nach zürcherischem Recht, Zürich 1976, S. 71;

Christian Lindenmann, Beiträge und Gebühren für die Erschliessung nach

zürcherischem Planungs- und Baurecht, Zürich 1989, S. 80 ff.;

Christoph Schaub, Rechtliche Aspekte der Wasserversorgung im Kanton Zürich,

Zürich 2003, S. 51 ff.), ist die Finanzierung der Groberschliessung

Sache des Gemeinwesens, das hierfür Beiträge und Gebühren von den Grundeigentümern

verlangen kann (vgl. 29 WasserwirtschaftsG). Demgegenüber sind Anlagen der

Feinerschliessung vollumfänglich von den Grundeigentümern zu finanzieren,

unabhängig davon, ob die betreffende Feinerschliessung im Rahmen eines

Quartierplans geregelt worden ist oder nicht (bezüglich der Kostenpflicht der

Feinerschliessung im Quartierplanverfahren vgl. § 146 in Verbindung mit § 128

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975, PBG, LS 700.1).

Diese Verteilung der Finanzierungspflicht nach Massgabe der Unterscheidung

zwischen Grob- und Feinerschliessung entspricht auch der gesetzlichen Regelung

der Erschliessungspflicht (vgl. §§ 90 ff. und 167 f. PBG).

Diesen Grundsätzen folgt auch die Regelung der

Finanzierung im Reglement der Wasserversorgung X vom 19. Juni 1992

(WasserR): Danach besteht das Leitungsnetz aus den öffentlichen und privaten

Leitungen, wobei erstere die Hauptleitungen, die Versorgungsleitungen und die

Hydrantenanlagen, letztere hingegen die Hausanschlussleitungen und die

Hausinstallationen umfassen (Art. 11). Die Hauptleitungen werden von der

Wasserversorgung (Art. 13), die Versorgungsleitungen von den privaten

Grundeigentümern ("nötigenfalls im Quartierplanverfahren", Art. 14)

erstellt. Die Wasserversorgung erstellt die erforderliche Anzahl Hydranten und

deren Zuleitung (Art. 15 Abs. 1), wobei die Gemeinde-Feuerwehr an die

Erstellungskosten einschliesslich Anschluss an die Haupt- oder Versorgungsleitung

einen Beitrag leistet (Art. 15 Abs. 2). Die Erstellungskosten der

Hauptleitungen trägt die Wasserversorgung, wobei Eigentümer von Grundstücken,

denen damit ein unmittelbarer Anschluss ermöglicht wird, zu

Erschliessungsbeiträgen im Sinn von § 29 WasserwirtschaftsG herangezogen

werden (Art. 50). Die Erstellungskosten der Versorgungsleitungen und

Hydrantenanlagen tragen nach Abzug allfälliger staatlicher und anderer Beiträge

die angeschlossenen Grundeigentümer nach Massgabe des quartierplanrechtlichen

Kostenverlegers bzw. privatrechtlicher Vereinbarungen (Art. 51). Die

Kosten der Hausanschlussleitung mit Absperrorgan und Anschluss an das

Verteilnetz trägt der Hauseigentümer (Art. 52). Nach dieser Regelung

gehören zwar Hydrantenanlagen (Hydranten und deren Zuleitungen) zu den

öffentlichen Leitungen, sind aber (wie die ebenfalls öffentlichen Versorgungsleitungen)

durch die angeschlossenen Grundeigentümer zu finanzieren, was im Einklang damit

steht, dass sie der Feinerschliessung zuzurechnen sind.

3.

Der Bezirksrat Y hat die angefochtene Kostenverpflichtung

im Wesentlichen mit der Begründung geschützt, die Notwendigkeit des zusätzlich

angeordneten Hydranten an der O-Strasse sei nach Ziffern 5. ff der Richtlinien

der Gebäudeversicherung ausgewiesen und die diesbezügliche Kostenpflicht des

heutigen Beschwerdeführers ergebe sich aus Art. 51 WasserR (Rekursentscheid

E. 3.3-3.6).

Die Beschwerdeführerin hält dem – teils mit neuen, jedoch

zulässigen (vgl. § 52 Abs. 2 e contrario) tatsächlichen Behauptungen

und neuen rechtlichen Erörterungen – verschiedene Argumente entgegen:

-

Der Beschwerdeführerin sei als "Bauherrschaft" die

Baubewilligung am 4. Juli 1995 erteilt worden. Sie sei jedoch nie

Eigentümerin des Baugrundstücks gewesen. Bis zum inzwischen weitgehend erfolgten

Verkauf der Häuser habe das Baugrundstück B und C als Gesamteigentümer zufolge

einfacher Gesellschaft gehört. Die Beschwerdeführerin sei daher mit Bezug auf

die streitige Kostenauflage gar nicht "passivlegitimiert".

-

Mit dem am 18. März 1986 festgesetzten Quartierplan M und der am 4. Juli

1995.

erteilten Baubewilligung seien die erforderlichen Versorgungsleitungen

festgelegt worden. Es gehe nicht an, nachträglich eine Ergänzung der damals

bestimmten Erschliessung zu verlangen. Das Fehlen einer diesbezüglichen

Festlegung im Quartierplan zeige zugleich auf, dass die zusätzliche

Hydrantenanlage nicht erforderlich sei. Für eine diesbezügliche zusätzliche

Kostenverpflichtung fehlten jedenfalls die Voraussetzungen nach Art. 51

WasserR, sei doch diese Verpflichtung weder im quartierplanrechtlichen

Kostenverleger noch in einer privatrechtlichen Vereinbarung vorgesehen.

-

Das lediglich in Ziffer 7 der Richtlinien der Gebäudeversicherung

festgehaltene Erfordernis eines zweien Hydranten entbehre einer gesetzlichen

Grundlage.

-

Sofern davon ausgegangen werde, dass ein zweiter Hydrant erforderlich

sei, müsse der Behörde jedenfalls vorgeworfen werden, den zweckmässigen

Standort nicht hinreichend abgeklärt zu haben. Wenn laut Ziffer 5 der

Richtlinien der Standort im Einvernehmen mit dem Kommandanten der Feuerwehr

festzusetzen sei, bedeute dies nicht, dass Letzterer den Standort von sich aus

ohne Einbezug der Vorstellungen des Grundeigentümers festlegen dürfe, wie dies

hier geschehen sei. Den Vorschlag der Beschwerdeführerin, den zusätzlichen

Hydranten beim Spielplatz der Überbauung zu platzieren, was einen

kostengünstigen Anschluss an die Werkleitung ermöglicht hätte, habe die

Beschwerdegegnerin zu Unrecht abgelehnt.

4.

Nach ihrer unbestrittenen Darstellung ist die

Beschwerdeführerin nie Eigentümerin des Baugrundstücks gewesen. Bis zum

inzwischen weitgehend erfolgten Verkauf der Häuser hat das Grundstück B und C

als Gesamteigentümer zufolge einfacher Gesellschaft gehört, welche es zuvor von

D erworben hatten. Die Beschwerdeführerin stellt daher zu Recht in Frage, ob

ihr die Kosten der zusätzlichen Hydrantenleitung auferlegt werden dürfen. Auch

aus prozessualer Sicht steht der Berücksichtigung dieses – im Rekursverfahren

noch nicht erhobenen – Einwands nichts entgegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52

N. 7 und 11).

Gemäss Art. 51 WasserR trägt der Eigentümer des

angeschlossenen Grundstücks die Erstellungskosten von Versorgungsleitungen und

Hydrantenanlagen. Zwar wurde die Baubewilligung für die fragliche Überbauung am

4.

Juli 1995 der die Bauausführung übernehmenden Beschwerdeführerin

erteilt, was in baurechtlicher Hinsicht ohne weiteres zulässig war (§ 310 Abs. 3

PBG; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A.,

Zürich 2003, Ziff. 20.5.1.2, Bl. 20-23). Aus der Kompetenz der

Baubewilligungsbehörde, die Bewilligung mit den erforderlichen Auflagen für die

Erschliessung zu verbinden (§ 321 PBG), folgt jedoch nicht ohne weiteres

deren Berechtigung, die Kosten für die mittels solcher Auflagen verlangten

Erschliessungsvorkehren auch dann der Bauherrschaft aufzuerlegen, wenn diese

nicht mit dem Eigentümer identisch ist. Die Frage kann jedoch hier offen

bleiben, weil die der Beschwerdeführerin am 4. Juli 1995 erteilte

Baubewilligung gar keine Auflage enthält, welche sich auf die Erschliessung

bezüglich der Wasserversorgung bezieht. Für die erst nachträglich angeordnete

Hydrantenleitung können die Kosten jedenfalls nur jenen Personen auferlegt

werden, welche gemäss Art. 51 WasserR kostenpflichtig sind.

Zu einer von dieser Vorschrift abweichenden Betrachtungsweise

besteht umso weniger Anlass, als dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im

Abgaberecht eine besondere Bedeutung zukommt: Das formelle Gesetz muss

zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie

deren Bemessungsgrundlage nennen. Für gewisse Arten von Kausalabgaben können

zwar die Anforderungen an die formellgesetzlichen Vorgaben zur Bemessung

gelockert werden, nicht aber jene, die sich auf die Umschreibung des Kreises

der Abgabepflichtigen beziehen (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalbgaberechts,

ZBl 104/2003, S. 516; BGE 123 I 248). Diese Rechtsprechung, die

im Hinblick auf die bei Gesetzesdelegationen zu wahrenden Schranken entwickelt

wurde, ist auch dort zu beachten, wo das formelle Gesetz – wie hier das von der

Gemeindeversammlung erlassene Reglement über die Wasserversorgung – den Kreis

der Abgabepflichtigen hinreichend umschreibt (vgl. VGr, 4. September 2001,

VB.2001.00209 E. 3, www.vgrzh.ch; 24. Januar 2001, VB.2000.00368, E. 5e).

Das bedeutet, dass gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 51 WasserR die

nicht mit den Eigentümern identische Bauherrschaft selbst dann nicht mit den

Kosten der Hydrantenanlage belastet werden kann, wenn die Eigentümer – wie dies

hier möglicherweise zutrifft – das ausführende Bauunternehmen wirtschaftlich

beherrschen.

Der Beschwerdeführerin dürfen nach dem Gesagten die

Erstellungskosten der Hydrantenleitung nicht auferlegt werden. Die Verfügung

der Werkkommission X vom 19. August 2005 ist daher insoweit aufzuheben,

ebenso der diese Verfügung insoweit bestätigende Rekursentscheid des

Bezirksrats Y. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf

einzutreten ist.

5.

Dieses Ergebnis schliesst nicht von vornherein aus, dass

die Beschwerdegegnerin die streitbetroffene Hydrantenanlage gleichwohl

erstellt, ebenso wenig, dass sie die diesbezüglichen Kosten nicht selber trägt,

sondern zumindest teilweise (vgl. dazu E. 5.5) jenen Personen auferlegt,

die gemäss Art. 51 WasserR als Schuldner zu gelten haben. Um Weiterungen

zu vermeiden, rechtfertigt es sich daher, auf die übrigen (nicht die nach dem

Gesagten zu verneinende "Passivlegitimation" betreffenden)

Einwendungen der Beschwerdeführerin einzugehen.

5.1

Die

Feinerschliessung des fraglichen Areals Kat. 01 ist im am 18. März

1986.

festgesetzten Quartierplan M geregelt worden (bezüglich Wasserversorgung

einschliesslich Löschwasser mit Überflurhydranten vgl. Wasserversorgungsplan;

Kostenverlegerplan Wasser; Kostenverleger, wo für den damaligen Eigentümer D

ein Beitrag von Fr. 19'908.- an die geschätzten Kosten der Wasserleitung

in den Quartierstrassen vorgesehen ist). Ob nachträglich eine ergänzende

Erschliessung, wie sie hier mit dem streitbetroffenen Hydranten vorgesehen ist,

angeordnet werden kann, obwohl in dieser Hinsicht auch in den Baubewilligungen

vom 4. Juli 1995 für die 36 Einfamilienhäuser und vom 23. Juni 1998

für die Tiefgarage mit 80 Abstellplätzen nichts vorgesehen wurde, ist

zweifelhaft. Nur wenn sich dies als zulässig erweisen sollte, könnten die

Kosten der "angeschlossenen" Eigentümerschaft auferlegt werden.

Aus dem in Art. 51 WasserR enthaltenen Passus "nach

Massgabe des quartierplanrechtlichen Kostenverlegers bzw. privatrechtlicher

Vereinbarungen" kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Die Kostenpflicht der Eigentümerschaft wird nicht erst mit dieser

Wendung begründet; diese bezieht sich auf die interne Aufteilung unter mehreren

Eigentümern.

5.2

Fraglich

erscheint sodann, wer im vorliegenden Fall nach Art. 51 WasserR als kostenpflichtiger

Eigentümer zu gelten habe, nachdem B und C nach eigener Darstellung die neuen

Einfamilienhausliegenschaften weitgehend veräussert haben, wobei der Zeitpunkt

der Veräusserungen nicht aktenkundig ist. Es geht hier in erster Linie um die

Frage, welcher Zeitpunkt bezüglich einer sich auf Art. 51 WasserR

stützenden Kostenverpflichtung massgebend ist.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Hydranten samt

deren Zuleitung von der Wasserversorgung erstellt werden (Art. 15

WasserR), während die diesbezüglichen Kosten vom "angeschlossenen

Grundeigentümer" zu tragen sind (Art. 51 WasserR). Nach der im

Zusammenhang mit Anschlussgebühren entwickelten Rechtsprechung wäre es daher

denkbar, bei der Anwendung von Art. 51 WasserR bezüglich der Bestimmung

des kostenpflichtigen Eigentümers für nachträglich als notwendig erachtete

Ergänzungen der Löschwasserversorgung auf den Zeitpunkt des Anschlusses

abzustellen. Der Begriff des Anschlusses ist auslegungsbedürftig. Erfolgt nach

dem anwendbaren kommunalen Reglement eine behördliche Abnahme der

Anschlussleitung, ist dieser Zeitpunkt, in dem ein anstaltsrechtliches

Verhältnis begründet wird, massgebend (RB 1968 Nr. 60 = ZBl 70/1969,

S. 292 = ZR 68/1969 Nr. 22; RB 1978 Nr. 115 = ZBl 80/1979,

S. 68; vgl. auch BGr, 28. Januar 1976, ZBl 77/1976, S. 385 ff.).

Ist eine derartige Abnahme nicht vor­gesehen (wie das hier bezüglich der

ohnehin von der Wasserversorgung zu erstellenden Hydrantenanlage zutreffen

dürfte), fällt für die Entstehung der Kostenpflicht vorab der Zeitpunkt der

tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit in Betracht (VGr, 30. August 1995,

VB.1995.00084 E. 2e).

Gegen eine solche auf den Zeitpunkt des Anschlusses

abstellende Betrachtungsweise spricht allerdings, dass in der Gemeinde X bei

der Erhebung der Wasseranschlussgebühren für die Bestimmung des

gebührenpflichtigen Eigentümers der Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend ist

(Art. 59 WasserR). Als ebenso sachgerecht erscheint es daher, bei der

Anwendung von Art. 51 WasserR zur Bestimmung des kostenpflichtigen

Eigentümers für nachträglich als notwendig erachtete Ergänzungen der

Löschwasserversorgung auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Ergänzung

der Erschliessung angeordnet worden ist, was hier mit der Verfügung der

Werkkommission vom 19. August 2005 erfolgte.

5.3

Unbegründet

erscheint der Vorwurf, die streitbetroffene Anordnung eines zusätzlichen Hydranten

entbehre einer gesetzlichen Grundlage, weil das diesbezügliche Erfordernis lediglich

in den Richtlinien der Gebäudeversicherung festgehalten sei.

5.4

Dem zwecks

Finanzierung einer nachträglich angeordneten Erschliessungsergänzung belangten

Eigentümer muss es offen stehen, die Notwendigkeit einer solchen Ergänzung zu

bestreiten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann allerdings aus

dem Fehlen einer diesbezüglichen Festlegung im Quartierplan keineswegs

geschlossen werden, dass die zusätzliche Hydrantenanlage nicht erforderlich

sei. Beizupflichten ist einzig ihrem Hinweis, dass der Standort der

zusätzlichen Hydrantenanlage, dessen Wahl den diesbezüglichen Kostenaufwand

beeinflussen kann, unter Einbezug der belangten Grundeigentümer festzusetzen

ist. Dieses sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Vorgehen

ändert indessen selbst bei einer allfälligen Einigung über die Notwendigkeit

der Erschliessungsergänzung und den Standort des Hydranten nichts daran, dass

im Hinblick auf die streitig bleibende Kostenpflicht gleichwohl eine (neue)

Verfügung zu treffen sein wird.

5.5

Die in der

Kostenschätzung vom 7. Januar 2000 enthaltenen Kosten von Fr. 3'300.-

für den Überflurhydranten dürfen wohl nicht den Eigentümern der angeschlossenen

Liegenschaften auferlegt werden (vgl. § 9 Abs. 1 der gestützt auf das

Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwesen vom 24. September 1978

erlassenen Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherungsanstalt an

den Brandschutz vom 18. September 1991, LS 861.1 und 861.21). Zudem

stellt sich trotz grundsätzlicher Kostenpflicht der Eigentümer für die

Zuleitung die Frage, ob die Gemeinde-Feuerwehr nicht einen Teil der diesbezüglichen

Kosten zu übernehmen habe (vgl. Art. 15 Abs. 2 WasserR).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Rekurs- und die

Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung im als

angemessen erscheinenden Betrag von Fr. 1'500.-, worin 7,6 %

Mehrwertsteuer inbegriffen sind, auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der

Werkkommission X vom 19. August 2005 sowie der Rekursentscheid des Bezirksrats

Y vom 7. Juni 2006 werden aufgehoben, soweit darin die Beschwerdeführerin

zur Übernahme der Kosten für die zusätzliche Hydrantenleitung verpflichtet

wird.

2.

Die Rekurskosten

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen dreissig

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(inkl. MWSt) zu zahlen.

6.

Mitteilung an …