VB.2006.00343
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00343
23. August 2007Deutsch20 min
(URT.2007.10165)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00343
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.08.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Berechnung der aktuellen Leistungen und Forderung nach Nachzahlung von angeblichen Unterdeckungen aus früheren Jahren
Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht erforderlich (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (E. 3)
Bestimmung des Streitgegenstands und des genauen Streitwerts (E. 4.1). Die Vorinstanz hat übersehen, dass die Berechnung der aktuellen Leistungen mitangefochten war. Die Sache ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen (E. 4.2).
Chronologische Darstellung der sozialhilferechtlichen Situation seit dem Jahr 2000 (E. 5.1). Die Fürsorgebehörde hat sich in den vergangenen Jahren lückenlos mit der finanziellen Lage befasst, und die entsprechenden Leistungsbeschlüsse sind rechtskräftig (E. 5.2). Die Akten waren vollständig; ein nur interner Revisionsbericht ist für die konkrete Bedarfsermittlung nicht von Bedeutung (E. 5.3). Die Beschwerdeführerin hatte ausserdem weitere Leistungen ohne förmliche Beschlüsse erhalten, welche den Betrag der Nachforderung übersteigen. Die Gemeinde hat zudem angesichts der festgestellten Missstände in der Amtsführung des Sozialamts auf eine Rückforderung verzichtet. Dem Ansinnen der Beschwerdeführerin wurde im Ergebnis vollumfänglich Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat den Rekurs in diesem Punkt zu Recht abgewiesen (E. 5.4-5).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde (E. 6.1). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind erfüllt (E. 6.2).
Stichworte:
AKTENFÜHRUNGSPFLICHT
NACHFORDERUNG
RECHTSKRAFT
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. II SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00343
Entscheid
der 3. Kammer
vom 23. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A, vertreten durch
B, dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X, vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist schwerstbehindert und wird im E (Heil- und
Bildungsstätte) betreut. Ihr Vater, B, besorgt als gesetzlicher Vertreter ihre
finanziellen und persönlichen Angelegenheiten. Der Lebensunterhalt von A wird
durch eine IV-Rente, Zusatzleistungen zur IV-Rente und durch ergänzende
Sozialhilfeleistungen gedeckt.
Die Fürsorgebehörde X übernahm mit Beschluss vom 23. März
2006 den monatlichen Fehlbetrag der Bedarfsberechnung von A von Fr. 249.60 für
den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006. Auf die von A geltend
gemachte Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 24'145.- für eine
Unterdeckung in den Jahren von 1999 bis 2004 trat die Behörde im selben
Beschluss nicht ein, weil ihr in der genannten Zeitspanne Sozialhilfeleistungen
ausbezahlt worden seien, welche den Rückerstattungsbetrag überstiegen.
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat Y wies einen gegen den Beschluss der
Fürsorgebehörde erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 26. Juli 2006 ab, soweit er
darauf eintrat.. Gleichzeitig lud er in Ausübung seiner aufsichtsrechtlichen
Befugnisse die Behörde ein, die zweckmässige Verwendung der finanziellen Mittel
von A zu prüfen und ihrem Vertreter dabei das rechtliche Gehör einzuräumen.
Ebenso orientierte er mit separatem Schreiben die Vormundschaftsbehörde.
III.
A. Am 25. August 2006 wandte sich B an das Verwaltungsgericht
und ersuchte um Fristerstreckung bis zum 30. September 2006, um Antrag und
Begründung der Beschwerde einzureichen. Mit Präsidialverfügung vom 30. August
2006.
wies das Verwaltungsgericht ihn darauf hin, dass die Beschwerdefrist noch
bis zum 19. September 2006 laufe und forderte ihn auf, bis zu diesem
Zeitpunkt eine Beschwerdeschrift mit Antrag und Begründung einzureichen (Prot.
S. 2 f.).
Am 19. September 2006 liess die nunmehr anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift einreichen mit dem Antrag,
es sei die Fürsorgebehörde anzuweisen, ihre Berechnungsgrundlagen insbesondere
für die Jahre 2001 bis 2003 offen zu legen und die daraus resultierenden
Unterdeckungen zu vergüten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gemeinde. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der
Person ihrer damaligen Anwältin.
Der Bezirksrat Y beantragte am 28. September 2006,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin
stellte am 25. Oktober 2007 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Am 22. November 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Akteneinsicht, die ihr in der Folge gewährt wurde, und um Anordnung eines
zweiten Schriftenwechsels.
B. Das Verwaltungsgericht sistierte auf Antrag von B mit
Präsidialverfügung vom 14. Februar 2007 das Verfahren bis zum 30. April 2007,
weil unter Vermittlung des Bezirksrats eine einvernehmliche Lösung angestrebt
werde.
Eine telefonische Nachfrage des Gerichts nach Ablauf der
Sistierungsdauer bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ergab, dass
innerhalb der Anwaltskanzlei neu ein Kollege der ursprünglichen
Rechtsvertreterin für den Fall zuständig sei. Mit Eingabe vom 5. Juni 2007
ersuchte B, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm einen näher
bezeichneten Revisionsbericht zukommen zu lassen. Mit Präsidialverfügung vom 6.
Juni 2007 setzte das Verwaltungsgericht dem neuen Rechtsvertreter Frist an, um
dem Gericht anzuzeigen, ob er tatsächlich die dauerhafte Vertretung der
Beschwerdeführerin übernehme, und um es über den Stand der Vergleichsgespräche
in Kenntnis zu setzen. Das Gesuch von B vom 5. Juni 2007 wies es in derselben
Verfügung ab (Prot. S. 6 f.). Mit Schreiben vom 13. Juni 2007
erklärte der neue Rechtsvertreter, dass er die Vertretung der Beschwerdeführerin
übernehme, und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum 31. August 2007,
weil die Vergleichsgespräche noch nicht abgeschlossen seien. Mit Präsidialverfügung
vom 20. Juni 2007 sistierte das Gericht das Verfahren bis zum 31. August 2007
(Prot. S. 8).
Die Beschwerdegegnerin liess mit Eingabe vom 27. Juni 2007
mitteilen, dass keine Vergleichsgespräche geführt würden. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin gab am 2. Juli 2007 bekannt, dass er diese nicht mehr
vertrete. Als neuer Rechtsvertreter reichte Rechtsanwalt RA C am 4. Juli 2007
eine Anwaltsvollmacht ein. Das Verwaltungsgericht nahm mit Präsidialverfügung
vom 10. Juli 2007 Kenntnis vom Wechsel der Rechtsvertretung Kenntnis, hob die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf, weil mangels Vergleichsgesprächen der
Grund für die Sistierung weggefallen sei, und stellte die Akten dem neuen
Rechtsvertreter zur Einsichtnahme zu (Prot. S. 9). Dieser retournierte
die Akten am 31. Juli 2007.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde,
welche das Sozialhilferecht betrifft, funktionell und sachlich zuständig
(§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Der Streitwert
übersteigt Fr. 20'000.-, weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens
in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
1.2
Das Verwaltungsgericht kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (§ 58
Satz 2 VRG). Die Anordnung eines solchen erweist sich unter den gegebenen
Umständen als nicht notwendig: Die für die Beurteilung des Falles massgeblichen
Berechnungen des Bedarfs der Beschwerdeführerin waren nämlich in die Beschlüsse
der Beschwerdegegnerin integriert (alle erwähnt in E. 5.1), die bereits bisher
bei den Akten lagen. Ein Anspruch, sich zu einer Eingabe der Gegenpartei zu
äussern, kann aber nur dann bestehen, wenn diese Eingabe nach pflichtgemässer
Beurteilung der verfahrensleitenden Instanz neue und möglicherweise umstrittene
rechtserhebliche Vorbringen enthalten (BGr, 19. August 2004,1A.43/2004, E.
2.
, ZBl 106/2005, S. 36).
2.
2.1
Der Bezirksrat ging davon aus, dass im Schreiben an die Gemeinde, mit dem
die Beschwerdeführerin eine Forderung von Fr. 24'145.- beziffert hatte, keine
neuen Tatsachen enthalten seien, die geeignet wären, die ergänzenden
Sozialhilfeleistungen ab dem Jahr 2000 neu festzusetzen. Dies gelte auch für
einen Revisionsbericht, in dem angebliche Unterdeckungen erwähnt würden. Die
früheren Ausgaben und Einnahmen hätten schon damals in einem
Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können. Die vorangegangenen
Beschlüsse der Fürsorgebehörde seien in Rechtskraft erwachsen.
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin sowie die
Rekursinstanz hätten die Untersuchungspflicht nicht beachtet. Der
Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, ihre Ansprüche genau zu beziffern.
Teilweise fehlten schriftliche Unterlagen, und die Beschwerdegegnerin sei nicht
in der Lage darzulegen, auf welcher rechnerischen Grundlage die Unterstützungsleistungen
berechnet worden seien. Dies hänge auch mit den damaligen – allgemein
bekannten – Missständen im kommunalen Sozialamt zusammen; insbesondere
seien über längere Zeit Leistungen ohne formelle Beschlüsse ausbezahlt worden.
Die Beschwerdegegnerin sei den Argumenten der Beschwerdeführerin nur mit
pauschalen Aussagen begegnet. Die Frage der Unterdeckung in den Jahren 2001 bis
2003.
sei nicht umfassend abgeklärt worden. Die Zusammensetzung der Sozialhilfeleistungen
in der Höhe von Fr. 24'145.-, die während der streitigen Zeitperiode der Beschwerdeführerin
ausbezahlt worden seien, könne nach Auskunft der Beschwerdegegnerin
nachträglich nicht mehr aufgeschlüsselt werden. Es dürfe nicht eingewendet
werden, sämtliche Leistungsbeschlüsse der Beschwerdegegnerin seien
rechtskräftig geworden, weshalb eine Anfechtung grundsätzlich nicht mehr
möglich sei; denn es wurden Leistungen gerade auch ohne entsprechende
Beschlüsse ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, sie sei nicht
über Aktenergänzungen informiert worden und das Akteneinsichtsrecht sei
verletzt worden. Es sei nämlich nie offen gelegt worden sei, wie die
ausbezahlten Sozialhilfeleistungen zustande gekommen seien bzw. inwiefern die
behaupteten Unterdeckungen in den Jahren 2001 bis 2003 ausgeglichen worden
seien. Sie habe die Beträge nie auf ihre Richtigkeit überprüfen können. Bei der
Akteneinsichtnahme bei der Beschwerdegegnerin sei das Dossier unvollständig
gewesen, namentlich habe ein Revisionsbericht gefehlt, der auch in der Folge
nicht ausgehändigt worden sei, obwohl darin gerade die Unterdeckungen bei der
Beschwerdeführerin festgehalten seien. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb
den Betroffenen die Unterdeckung nicht automatisch vergütet worden sei. Ferner
sei die Beschwerdegegnerin der Begründungspflicht nicht nachgekommen. Es genüge
nicht, darauf zu verweisen, dass bei einer allfälligen Unterdeckung weit mehr
Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden seien, als der Beschwerdeführerin eigentlich
zustünden. Der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden.
2.3
Die Beschwerdegegnerin führt nach Darlegung des bisherigen Fallablaufs aus,
dass der Forderung der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung rechtskräftige
Beschlüsse der Beschwerdegegnerin entgegenstünden. Es lägen auch keine Revisionsgründe
vor. Deshalb sei sie zu Recht nicht auf den Antrag der Beschwerdeführerin
eingetreten. Selbst wenn auf den Antrag einzutreten gewesen wäre, müsste er
abgewiesen werden, weil der Betrag der geforderten Nachzahlung von Fr. 24'145.-
durch die tatsächlich entrichteten, jedoch nicht auf förmliche Beschlüsse
abgestützten Leistungen von Fr. 24'852.30 bzw. Fr. 25'913.95 bei
allen Varianten der Berechnung überschritten werde.
Es bestehe kein Anlass, die Berechnungsgrundlagen für
längst vergangene Zeiträume offen zu legen, da mit Sozialhilfeleistungen nur
der aktuelle Bedarf gedeckt werde und rechtskräftige Beschlüsse vorlägen. Der
Antrag auf Nachzahlung von Leistungen für die Jahre 1999 bis 2004 sei verspätet
erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe auf den Antrag der Beschwerdeführerin ohne
nochmalige Anhörung und ohne weitere Abklärungen nicht eintreten dürfen. Der
Antrag der Beschwerdeführerin laute auf den Betrag von Fr. 24'145.- (im
Rekursverfahren Fr. 22'711.-) und bilde in diesem Umfang den Streitgegenstand.
Es bleibe daher unerfindlich, weshalb sie nun im Beschwerdeverfahren ihre Forderung
nicht genau beziffern könne. Eine Unterdeckung liege unter Zugrundelegung
verschiedener Berechnungsvarianten nicht vor. Die Aufschlüsselung des
tatsächlich ausbezahlten Betrags ergebe sich aus einem Kontoauszug, welcher der
Beschwerdeführerin bekannt sei. In den Jahren 2001 bis 2003 seien durchaus
Beschlüsse getroffen worden. Alle Beschlüsse seien in Rechtskraft erwachsen,
insbesondere auch der Beschluss vom 11. März 2003, worin die
Beschwerdegegnerin auf die Rückforderung unkorrekt ausbezahlter Leistungen
verzichtet habe. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht liege demnach nicht
vor. Beim Revisionsbericht, dessen Fehlen in den Akten von der
Beschwerdeführerin bemängelt worden sei, handle es sich um ein behördeninternes
Papier, das nicht Bestandteil des Klientendossiers bilde. Es hätten mehrere
Gespräche mit B stattgefunden, und es seien ihm Unterlagen ausgehändigt worden.
Das Akteneinsichtsrecht sei nicht verletzt worden. Die Begründung des
angefochtenen Beschlusses sei zwar kurz, aber mit dem Hinweis auf die
entsprechenden Beschlüsse und Abrechnungen ausreichend.
2.4
Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung eine Verletzung der
Untersuchungsmaxime. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund der Behauptungslast
zumindest Indizien vorbringen müssen, welche die Annahme erlaubten, dass ein
gesetzlicher Anspruch vereitelt worden sei. Die nachträgliche Zusammenstellung
von Zahlen und die Ermittlung von Differenzen könnten keine
Untersuchungspflicht auslösen. Grundsätzlich seien alle Rechnungen für den
Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin beglichen worden.
3.
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981, SHG). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Sie
hat die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige
Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherzustellen (§ 15 Abs. 1
und 2 SHG). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der
hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV).
4.
4.1
Ausgangspunkt dieses Rechtsmittelverfahrens bildet das Begehren der
Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2005, ihr die angebliche Unterdeckung in
den vergangenen Jahren zu erstatten, nämlich aufgeschlüsselt nach
Kalenderjahren: Fr. 4'129.- für 1999, Fr. 4'500.- für 2000, je Fr. 4'512.- für
2001, 2002 und 2003, 1'980.- für 2004, total Fr. 24'145.-. In der
Rekursschrift gegen das diesbezügliche Nichteintreten der Beschwerdegegnerin
wird die zuvor auf Fr. 1'980.- bezifferte Unterdeckung für das Jahr 2004 nicht
wieder aufgegriffen (minus Fr. 1'980). Hingegen beanstandet die Beschwerdeführerin
den im selben Beschluss der Beschwerdegegnerin berechneten Fehlbetrag von
Fr. 249.60 je Monat für das Jahr 2006 (plus streitiger Differenzbetrag von
Fr. 546.-). Daraus ergibt sich ein Streitwert von Fr. 22'711.-. ‑ Im
Beschwerdeverfahren wird pauschal die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen und
die Vergütung der daraus resultierenden Unterdeckungen verlangt.
4.2
Widersprüchlich ist der angefochtene Beschluss des Bezirksrats insofern,
als er festhält, die Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 23. März 2006 seien nicht angefochten worden und
daher in Rechtskraft erwachsen. Wie erwähnt hat die Beschwerdeführerin die
genannten Dispositivziffern durchaus angefochten, und auch der Bezirksrat führt
den Rekursantrag in der Darstellung des Sachverhalts auf. Die Vorinstanz ist
somit zu Unrecht auf die im Rekursverfahren thematisierte Frage der Berechnung
der Sozialhilfeleistungen für das Jahr 2006 nicht eingetreten. Weil die
vorliegenden Akten eine Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser
Leistungsberechnung nicht auf Anhieb zulassen, ist die Sache in diesem Punkt zur
materiellen Beurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1
VRG).
5.
5.1
Die sozialhilferechtliche Situation der Beschwerdeführerin stellt sich
chronologisch im Überblick wie folgt dar: Ihr Vater, B, hat erstmals im Juli
2000.
die Sozialbehörde kontaktiert. Sie lehnte mit Beschluss vom 20. Juli
2000.
die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ab, weil bei der
Zusammenstellung der Ausgaben und Einnahmen Mehreinnahmen von rund Fr. 106.- je
Monat resultierten. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 bestätigte
die Beschwerdegegnerin die Mehreinnahmen im erwähnten Umfang, bewilligte aber
für das Jahr 2001 die Übernahme der Krankenversicherungsprämien von Fr. 187.-
je Monat. Hingegen lehnte sie die Übernahme von nicht bezahlten Prämien aus dem
Jahr 2000 ab. Einem Wiedererwägungsgesuch bezüglich der nicht bezahlten Prämien
gab sie mit Beschluss vom 18. Januar 2001 nicht statt. Mit Beschluss vom
13.
Dezember 2001 übernahm sie die monatlichen
Krankenversicherungsprämien von Fr. 178.- für das Jahr 2002. Weitere Leistungen
sprach sie nicht zu, weil insgesamt ein knapper Einnahmeüberschuss vorlag. Am 11. Dezember
2002.
verlängerte die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Prämien für das
Jahr 2003 von monatlich Fr. 193.-. Die Kosten für einen Ferienaufenthalt im
Sommer 2003 in der Höhe von Fr. 736.- übernahm sie nachträglich am 5.
Februar 2004. Ab 2004 ergab sich in der Berechnung des Notbedarfs ein
monatlicher Fehlbetrag von Fr. 270.10, den die Beschwerdegegnerin mit Beschluss
vom 11. März 2004 bis auf Widerruf der Beschwerdeführerin ausbezahlte (angefochten
und im Verfahren der Aufsichtsbeschwerde am 2. Juni 2004 erledigt). Hingegen
erfolgte keine Übernahme der Krankenversicherungsprämien und weiterer
Krankheitskosten, weil diese sozialversicherungsrechtlich abgerechnet
werden könnten. Im Beschluss wurde festgehalten, dass die bisherige Übernahme
der Krankenversicherungsprämien nicht rechtskonform gewesen sei. Auf eine Rückforderung
wurde namentlich "angesichts der sachlich falschen Beschlüsse und der
ungenügenden Information" verzichtet. Nach der Sachverhaltsdarstellung im
Beschluss überschritten die tatsächlich ausbezahlten Leistungen die bewilligten
Leistungen erheblich. Insgesamt beliefen sich die Netto-Sozialhilfeausgaben vom
1.
März 2001 bis zum 31. Dezember 2003 auf insgesamt Fr. 25'913.95, ohne
dass diese Leistungen in einem förmlichen Beschluss festgesetzt worden wären
(gemäss Kontoauszug Fr. 24'852.30). Am 19. Oktober 2004 verweigerte die
Beschwerdegegnerin die nachträgliche Übernahme der Kosten für eine Maltherapie.
Sie übernahm mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 für das Jahr 2005
rückwirkend den monatlichen Fehlbetrag von Fr. 274.- und gewährte eine
Nachzahlung von Fr. 917.20, die in der Erhöhung der Heimtaxe begründet war (angefochten
und am 8. März 2006 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben). Am 23. März
2006.
erging der in diesem Verfahren angefochtene Beschluss, worin die
Beschwerdegegnerin die monatlichen Leistungen für das Jahr 2006 festsetzte und
auf die Nachforderung von B nicht eintrat.
5.2
Sämtliche Beschlüsse zeigen, dass sich die Beschwerdegegnerin
kontinuierlich und lückenlos mit der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin
befasste. Der Beschwerdeführerin stand es somit offen, diese Beschlüsse
anzufechten, was sie in einem Fall denn auch tat (Beschluss vom 11. März 2004).
Unangefochten blieben allerdings sämtliche früheren Beschlüsse, in denen – meist
bezogen auf ein Jahr – geprüft wurde, ob eine Unterdeckung bestand, und in
denen zu diesem Zweck regelmässig die Ausgaben und Einnahmen aufgeführt waren.
Mit diesen Zusammenstellungen war die Beschwerdeführerin offensichtlich
einverstanden. Dies ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl
von Bedeutung, weil es ihrem Vater durchaus möglich war, die
Berechnungsgrundlagen nachzuvollziehen. Die finanzielle Situation der
Beschwerdeführerin erwies sich nämlich über all die Jahre als einigermassen
konstant und nicht kompliziert. Einnahmeseitig gab es Eingänge aus Sozialversicherungen,
ausgabeseitig Ausgänge für die Unterbringung und Pflege der Beschwerdeführerin
in der Heil- und Bildungsstätte und zu Hause bei den Eltern sowie im Zusammenhang
mit der Krankenversicherung. Mehr als den Ersatz all dieser Ausgaben konnte die
Beschwerdeführerin angesichts des Zwecks der Sozialhilfe, das soziale Existenzminimum
zu gewährleisten (E. 3), ohnehin nicht beanspruchen. Im Übrigen erfolgte die
Festsetzung der Zusatzleistungen in separaten Verfügungen, die wiederum
selbständig anzufechten gewesen wären.
5.3
All diese Beschlüsse hat die Beschwerdeführerin erhalten, und sie waren
auch Bestandteil der Rekursakten. Insofern waren die Akten vollständig und
bildeten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Beschwerdeführerin.
Der Antrag, die Berechnungsgrundlagen offen zu legen, zielt somit ins Leere.
Unter diesen Umständen kommt es auch auf den Revisionsbericht der F GmbH nicht
an. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist von einem
behördeninternen Dokument auszugehen. Massgeblich für eine allfällige
Anfechtung konnten nur die einzelnen Beschlüsse sein, in denen konkret
aufgezeigt war, ob und – wenn ja – in welcher Höhe ein Fehlbedarf
bestand. Aussagen in einem amtsinternen Dokument, das nicht Bestandteil des
Klientendossiers war, konnten keine direkten Wirkungen für die konkrete
Bedarfsermittlung zeitigen.
Der
Beschwerdegegnerin kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Untersuchungspflicht
verletzt. Sie hat in den erwähnten Beschlüssen (E. 5.2) Einnahmen und Ausgaben
aufgelistet und konkrete Abrechnungen vorgelegt.
5.4
Die Beschwerdeführerin hat ausserdem in den Jahren 2001 bis 2003 Leistungen
seitens der Beschwerdegegnerin in der nicht bestrittenen Höhe von mindestens
Fr. 24'852.30 erhalten, ohne dass hiefür entsprechende Beschlüsse vorlagen. Die
Beschwerdegegnerin hat aufgrund der damaligen Missstände im Bereich der
kommunalen Sozialhilfe auf eine Rückforderung verzichtet. Die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Summe von Fr. 22'711.- ist auf jeden Fall
abgedeckt. Aus einem Kontoauszug geht mit hinreichender Klarheit hervor, wofür
diese Leistungen ausbezahlt wurden. Weitere Abklärungen sind deshalb nicht
erforderlich, die im Nachhinein angesichts fehlender Beschlüsse und Unterlagen
wohl gar nicht mehr vollumfänglich möglich wären. Hat die Beschwerdegegnerin
mehr als den von der Beschwerdeführerin beantragten Betrag überwiesen, so ist im
Ergebnis dem Ansinnen der Beschwerdeführerin und damit auch dem Zweck der
Sozialhilfe, das soziale Existenzminimum zu gewährleisten (E. 3),
vollumfänglich Rechnung getragen worden. Aus diesem Grund ist auch eine nur
kurze Begründung ausreichend, zumal aus dem aktenkundigen Gesamtzusammenhang
die Beweggründe der Beschwerdegegnerin klar ersichtlich werden. Ferner stellt
sich bei einer resultatbezogenen Sichtweise die Frage gar nicht, ob die Voraussetzungen
für eine Revision im Sinn von § 86a lit. b VRG erfüllt sind, weil nach den
"ohne Beschlüsse" getätigten Auszahlungen kein Ansatzpunkt für eine
Revision zugunsten der Beschwerdeführerin mehr besteht.
5.5
Ergänzend ist festzuhalten, dass "falsche" Beschlüsse der
Beschwerdegegnerin und die mangelhafte Amtsführung (Entrichtung von Leistungen
ohne aktenkundiges schriftliches Gesuch bzw. ohne formelle Beschlüsse) die
Beschwerdeführerin nicht belasteten. Im Gegenteil "profitierte" sie
im Ergebnis davon, weil die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der
erbrachten Leistungen verzichtet hatte.
Der Bezirksrat ist daher den Rekurs in diesem Punkt zu
Recht abgewiesen, weshalb auch die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
6.
6.1
Gesamthaft betrachtet, ist die Beschwerde teilweise zu gutzuheissen.
Dispositiv
Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats vom 26. Juli 2006 ist
insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz bezüglich der Berechnung der
Sozialhilfeleistungen für die Zeitspanne vom 1. Januar 2006 bis zum 31.
Dezember 2006 auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Die Sache ist zur
materiellen Beurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen. Die Gutheissung betrifft lediglich einen kleinen
Bruchteil der Streitsumme, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten
unter Vorbehalt von E. 6.2 der Beschwerdeführerin aufzulegen. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Aber auch der Beschwerdegegnerin
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil die Beantwortung von
Rechtsmitteln zu ihren angestammten Aufgaben gehört (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 17 N. 19).
6.2
Im Beschwerdeverfahren wurde von der früheren Vertreterin das Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gestellt. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 70 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Ausserdem haben sie Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ohne weiteres auszugehen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang können die Begehren der Beschwerdeführerin
im Ergebnis nicht als "offensichtlich aussichtslos" bezeichnet
werden. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Beweggründe der
Beschwerdeführerin bzw. ihres Vaters, die Berechnung der Sozialhilfeleistungen
in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen, nachvollziehbar sind,
nachdem im kommunalen Sozialamt anerkanntermassen Missstände herrschten. Der Beschwerdeführerin
ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und dementsprechend
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso ist der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, weil
die behinderte, in einer Heil- und Bildungsstätte wohnende Beschwerdeführerin wie
auch ihr rechtsunkundiger Vater auf rechtlichen Beistand angewiesen waren. Die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist vom Zeitpunkt der Gesuchseinreichung an
zu gewähren (entsprechend der zivilprozessualen Praxis; vgl. Richard Frank/Hans
Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich
1997, § 90 N. 2). Deshalb sind je für die Zeitspanne ihrer Vertretung
Rechtsanwältin G, Rechtsanwalt H und Rechtsanwalt RA C als unentgeltliche
Rechtsvertreter zu bestellen.
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
1. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt.
Rechtsanwältin G, Rechtsanwalt H und Rechtsanwalt RA C
werden je für die Zeitspanne ihrer Vertretung als unentgeltliche
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt und aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach
Zustellung dieser Verfügung eine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten
die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 1 des Beschlusses des
Bezirksrats vom 26. Juli 2006 wird insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz
bezüglich der Berechnung der Sozialhilfeleistungen für die Zeitspanne vom 1.
Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Die
Sache wird diesbezüglich zur materiellen Beurteilung an den Bezirksrat
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'740.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
16, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …