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Entscheid

VB.2006.00343

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00343

23. August 2007Deutsch20 min

(URT.2007.10165)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist schwerstbehindert und wird im E (Heil- und

Bildungsstätte) betreut. Ihr Vater, B, besorgt als gesetzlicher Vertreter ihre

finanziellen und persönlichen Angelegenheiten. Der Lebensunterhalt von A wird

durch eine IV-Rente, Zusatzleistungen zur IV-Rente und durch ergänzende

Sozialhilfeleistungen gedeckt.

Die Fürsorgebehörde X übernahm mit Beschluss vom 23. März

2006 den monatlichen Fehlbetrag der Bedarfsberechnung von A von Fr. 249.60 für

den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006. Auf die von A geltend

gemachte Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 24'145.- für eine

Unterdeckung in den Jahren von 1999 bis 2004 trat die Behörde im selben

Beschluss nicht ein, weil ihr in der genannten Zeitspanne Sozialhilfeleistungen

ausbezahlt worden seien, welche den Rückerstattungsbetrag überstiegen.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat Y wies einen gegen den Beschluss der

Fürsorgebehörde erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 26. Juli 2006 ab, soweit er

darauf eintrat.. Gleichzeitig lud er in Ausübung seiner aufsichtsrechtlichen

Befugnisse die Behörde ein, die zweckmässige Verwendung der finanziellen Mittel

von A zu prüfen und ihrem Vertreter dabei das rechtliche Gehör einzuräumen.

Ebenso orientierte er mit separatem Schreiben die Vormundschaftsbehörde.

III.

A. Am 25. August 2006 wandte sich B an das Verwaltungsgericht

und ersuchte um Fristerstreckung bis zum 30. September 2006, um Antrag und

Begründung der Beschwerde einzureichen. Mit Präsidialverfügung vom 30. August

2006.

wies das Verwaltungsgericht ihn darauf hin, dass die Beschwerdefrist noch

bis zum 19. September 2006 laufe und forderte ihn auf, bis zu diesem

Zeitpunkt eine Beschwerdeschrift mit Antrag und Begründung einzureichen (Prot.

S. 2 f.).

Am 19. September 2006 liess die nunmehr anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift einreichen mit dem Antrag,

es sei die Fürsorgebehörde anzuweisen, ihre Berechnungsgrundlagen insbesondere

für die Jahre 2001 bis 2003 offen zu legen und die daraus resultierenden

Unterdeckungen zu vergüten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Gemeinde. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der

Person ihrer damaligen Anwältin.

Der Bezirksrat Y beantragte am 28. September 2006,

die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin

stellte am 25. Oktober 2007 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Am 22. November 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin um

Akteneinsicht, die ihr in der Folge gewährt wurde, und um Anordnung eines

zweiten Schriftenwechsels.

B. Das Verwaltungsgericht sistierte auf Antrag von B mit

Präsidialverfügung vom 14. Februar 2007 das Verfahren bis zum 30. April 2007,

weil unter Vermittlung des Bezirksrats eine einvernehmliche Lösung angestrebt

werde.

Eine telefonische Nachfrage des Gerichts nach Ablauf der

Sistierungsdauer bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ergab, dass

innerhalb der Anwaltskanzlei neu ein Kollege der ursprünglichen

Rechtsvertreterin für den Fall zuständig sei. Mit Eingabe vom 5. Juni 2007

ersuchte B, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm einen näher

bezeichneten Revisionsbericht zukommen zu lassen. Mit Präsidialverfügung vom 6.

Juni 2007 setzte das Verwaltungsgericht dem neuen Rechtsvertreter Frist an, um

dem Gericht anzuzeigen, ob er tatsächlich die dauerhafte Vertretung der

Beschwerdeführerin übernehme, und um es über den Stand der Vergleichsgespräche

in Kenntnis zu setzen. Das Gesuch von B vom 5. Juni 2007 wies es in derselben

Verfügung ab (Prot. S. 6 f.). Mit Schreiben vom 13. Juni 2007

erklärte der neue Rechtsvertreter, dass er die Vertretung der Beschwerdeführerin

übernehme, und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum 31. August 2007,

weil die Vergleichsgespräche noch nicht abgeschlossen seien. Mit Präsidialverfügung

vom 20. Juni 2007 sistierte das Gericht das Verfahren bis zum 31. August 2007

(Prot. S. 8).

Die Beschwerdegegnerin liess mit Eingabe vom 27. Juni 2007

mitteilen, dass keine Vergleichsgespräche geführt würden. Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin gab am 2. Juli 2007 bekannt, dass er diese nicht mehr

vertrete. Als neuer Rechtsvertreter reichte Rechtsanwalt RA C am 4. Juli 2007

eine Anwaltsvollmacht ein. Das Verwaltungsgericht nahm mit Präsidialverfügung

vom 10. Juli 2007 Kenntnis vom Wechsel der Rechtsvertretung Kenntnis, hob die

Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf, weil mangels Vergleichsgesprächen der

Grund für die Sistierung weggefallen sei, und stellte die Akten dem neuen

Rechtsvertreter zur Einsichtnahme zu (Prot. S. 9). Dieser retournierte

die Akten am 31. Juli 2007.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde,

welche das Sozialhilferecht betrifft, funktionell und sachlich zuständig

(§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Der Streitwert

übersteigt Fr. 20'000.-, weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens

in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

1.2

Das Verwaltungsgericht kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (§ 58

Satz 2 VRG). Die Anordnung eines solchen erweist sich unter den gegebenen

Umständen als nicht notwendig: Die für die Beurteilung des Falles massgeblichen

Berechnungen des Bedarfs der Beschwerdeführerin waren nämlich in die Beschlüsse

der Beschwerdegegnerin integriert (alle erwähnt in E. 5.1), die bereits bisher

bei den Akten lagen. Ein Anspruch, sich zu einer Eingabe der Gegenpartei zu

äussern, kann aber nur dann bestehen, wenn diese Eingabe nach pflichtgemässer

Beurteilung der verfahrensleitenden Instanz neue und möglicherweise umstrittene

rechtserhebliche Vorbringen enthalten (BGr, 19. August 2004,1A.43/2004, E.

2.

, ZBl 106/2005, S. 36).

2.

2.1

Der Bezirksrat ging davon aus, dass im Schreiben an die Gemeinde, mit dem

die Beschwerdeführerin eine Forderung von Fr. 24'145.- beziffert hatte, keine

neuen Tatsachen enthalten seien, die geeignet wären, die ergänzenden

Sozialhilfeleistungen ab dem Jahr 2000 neu festzusetzen. Dies gelte auch für

einen Revisionsbericht, in dem angebliche Unterdeckungen erwähnt würden. Die

früheren Ausgaben und Einnahmen hätten schon damals in einem

Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können. Die vorangegangenen

Beschlüsse der Fürsorgebehörde seien in Rechtskraft erwachsen.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin sowie die

Rekursinstanz hätten die Untersuchungspflicht nicht beachtet. Der

Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, ihre Ansprüche genau zu beziffern.

Teilweise fehlten schriftliche Unterlagen, und die Beschwerdegegnerin sei nicht

in der Lage darzulegen, auf welcher rechnerischen Grundlage die Unterstützungsleistungen

berechnet worden seien. Dies hänge auch mit den damaligen – allgemein

bekannten – Missständen im kommunalen Sozialamt zusammen; insbesondere

seien über längere Zeit Leistungen ohne formelle Beschlüsse ausbezahlt worden.

Die Beschwerdegegnerin sei den Argumenten der Beschwerdeführerin nur mit

pauschalen Aussagen begegnet. Die Frage der Unterdeckung in den Jahren 2001 bis

2003.

sei nicht umfassend abgeklärt worden. Die Zusammensetzung der Sozialhilfeleistungen

in der Höhe von Fr. 24'145.-, die während der streitigen Zeitperiode der Beschwerdeführerin

ausbezahlt worden seien, könne nach Auskunft der Beschwerdegegnerin

nachträglich nicht mehr aufgeschlüsselt werden. Es dürfe nicht eingewendet

werden, sämtliche Leistungsbeschlüsse der Beschwerdegegnerin seien

rechtskräftig geworden, weshalb eine Anfechtung grundsätzlich nicht mehr

möglich sei; denn es wurden Leistungen gerade auch ohne entsprechende

Beschlüsse ausbezahlt.

Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, sie sei nicht

über Aktenergänzungen informiert worden und das Akteneinsichtsrecht sei

verletzt worden. Es sei nämlich nie offen gelegt worden sei, wie die

ausbezahlten Sozialhilfeleistungen zustande gekommen seien bzw. inwiefern die

behaupteten Unterdeckungen in den Jahren 2001 bis 2003 ausgeglichen worden

seien. Sie habe die Beträge nie auf ihre Richtigkeit überprüfen können. Bei der

Akteneinsichtnahme bei der Beschwerdegegnerin sei das Dossier unvollständig

gewesen, namentlich habe ein Revisionsbericht gefehlt, der auch in der Folge

nicht ausgehändigt worden sei, obwohl darin gerade die Unterdeckungen bei der

Beschwerdeführerin festgehalten seien. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb

den Betroffenen die Unterdeckung nicht automatisch vergütet worden sei. Ferner

sei die Beschwerdegegnerin der Begründungspflicht nicht nachgekommen. Es genüge

nicht, darauf zu verweisen, dass bei einer allfälligen Unterdeckung weit mehr

Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden seien, als der Beschwerdeführerin eigentlich

zustünden. Der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden.

2.3

Die Beschwerdegegnerin führt nach Darlegung des bisherigen Fallablaufs aus,

dass der Forderung der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung rechtskräftige

Beschlüsse der Beschwerdegegnerin entgegenstünden. Es lägen auch keine Revisionsgründe

vor. Deshalb sei sie zu Recht nicht auf den Antrag der Beschwerdeführerin

eingetreten. Selbst wenn auf den Antrag einzutreten gewesen wäre, müsste er

abgewiesen werden, weil der Betrag der geforderten Nachzahlung von Fr. 24'145.-

durch die tatsächlich entrichteten, jedoch nicht auf förmliche Beschlüsse

abgestützten Leistungen von Fr. 24'852.30 bzw. Fr. 25'913.95 bei

allen Varianten der Berechnung überschritten werde.

Es bestehe kein Anlass, die Berechnungsgrundlagen für

längst vergangene Zeiträume offen zu legen, da mit Sozialhilfeleistungen nur

der aktuelle Bedarf gedeckt werde und rechtskräftige Beschlüsse vorlägen. Der

Antrag auf Nachzahlung von Leistungen für die Jahre 1999 bis 2004 sei verspätet

erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe auf den Antrag der Beschwerdeführerin ohne

nochmalige Anhörung und ohne weitere Abklärungen nicht eintreten dürfen. Der

Antrag der Beschwerdeführerin laute auf den Betrag von Fr. 24'145.- (im

Rekursverfahren Fr. 22'711.-) und bilde in diesem Umfang den Streitgegenstand.

Es bleibe daher unerfindlich, weshalb sie nun im Beschwerdeverfahren ihre Forderung

nicht genau beziffern könne. Eine Unterdeckung liege unter Zugrundelegung

verschiedener Berechnungsvarianten nicht vor. Die Aufschlüsselung des

tatsächlich ausbezahlten Betrags ergebe sich aus einem Kontoauszug, welcher der

Beschwerdeführerin bekannt sei. In den Jahren 2001 bis 2003 seien durchaus

Beschlüsse getroffen worden. Alle Beschlüsse seien in Rechtskraft erwachsen,

insbesondere auch der Beschluss vom 11. März 2003, worin die

Beschwerdegegnerin auf die Rückforderung unkorrekt ausbezahlter Leistungen

verzichtet habe. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht liege demnach nicht

vor. Beim Revisionsbericht, dessen Fehlen in den Akten von der

Beschwerdeführerin bemängelt worden sei, handle es sich um ein behördeninternes

Papier, das nicht Bestandteil des Klientendossiers bilde. Es hätten mehrere

Gespräche mit B stattgefunden, und es seien ihm Unterlagen ausgehändigt worden.

Das Akteneinsichtsrecht sei nicht verletzt worden. Die Begründung des

angefochtenen Beschlusses sei zwar kurz, aber mit dem Hinweis auf die

entsprechenden Beschlüsse und Abrechnungen ausreichend.

2.4

Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung eine Verletzung der

Untersuchungsmaxime. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund der Behauptungslast

zumindest Indizien vorbringen müssen, welche die Annahme erlaubten, dass ein

gesetzlicher Anspruch vereitelt worden sei. Die nachträgliche Zusammenstellung

von Zahlen und die Ermittlung von Differenzen könnten keine

Untersuchungspflicht auslösen. Grundsätzlich seien alle Rechnungen für den

Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin beglichen worden.

3.

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981, SHG). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Sie

hat die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige

Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherzustellen (§ 15 Abs. 1

und 2 SHG). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der

hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV).

4.

4.1

Ausgangspunkt dieses Rechtsmittelverfahrens bildet das Begehren der

Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2005, ihr die angebliche Unterdeckung in

den vergangenen Jahren zu erstatten, nämlich aufgeschlüsselt nach

Kalenderjahren: Fr. 4'129.- für 1999, Fr. 4'500.- für 2000, je Fr. 4'512.- für

2001, 2002 und 2003, 1'980.- für 2004, total Fr. 24'145.-. In der

Rekursschrift gegen das diesbezügliche Nichteintreten der Beschwerdegegnerin

wird die zuvor auf Fr. 1'980.- bezifferte Unterdeckung für das Jahr 2004 nicht

wieder aufgegriffen (minus Fr. 1'980). Hingegen beanstandet die Beschwerdeführerin

den im selben Beschluss der Beschwerdegegnerin berechneten Fehlbetrag von

Fr. 249.60 je Monat für das Jahr 2006 (plus streitiger Differenzbetrag von

Fr. 546.-). Daraus ergibt sich ein Streitwert von Fr. 22'711.-. ‑ Im

Beschwerdeverfahren wird pauschal die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen und

die Vergütung der daraus resultierenden Unterdeckungen verlangt.

4.2

Widersprüchlich ist der angefochtene Beschluss des Bezirksrats insofern,

als er festhält, die Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 23. März 2006 seien nicht angefochten worden und

daher in Rechtskraft erwachsen. Wie erwähnt hat die Beschwerdeführerin die

genannten Dispositivziffern durchaus angefochten, und auch der Bezirksrat führt

den Rekursantrag in der Darstellung des Sachverhalts auf. Die Vorinstanz ist

somit zu Unrecht auf die im Rekursverfahren thematisierte Frage der Berechnung

der Sozialhilfeleistungen für das Jahr 2006 nicht eingetreten. Weil die

vorliegenden Akten eine Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser

Leistungsberechnung nicht auf Anhieb zulassen, ist die Sache in diesem Punkt zur

materiellen Beurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1

VRG).

5.

5.1

Die sozialhilferechtliche Situation der Beschwerdeführerin stellt sich

chronologisch im Überblick wie folgt dar: Ihr Vater, B, hat erstmals im Juli

2000.

die Sozialbehörde kontaktiert. Sie lehnte mit Beschluss vom 20. Juli

2000.

die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ab, weil bei der

Zusammenstellung der Ausgaben und Einnahmen Mehreinnahmen von rund Fr. 106.- je

Monat resultierten. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 bestätigte

die Beschwerdegegnerin die Mehreinnahmen im erwähnten Umfang, bewilligte aber

für das Jahr 2001 die Übernahme der Krankenversicherungsprämien von Fr. 187.-

je Monat. Hingegen lehnte sie die Übernahme von nicht bezahlten Prämien aus dem

Jahr 2000 ab. Einem Wiedererwägungsgesuch bezüglich der nicht bezahlten Prämien

gab sie mit Beschluss vom 18. Januar 2001 nicht statt. Mit Beschluss vom

13.

Dezember 2001 übernahm sie die monatlichen

Krankenversicherungsprämien von Fr. 178.- für das Jahr 2002. Weitere Leistungen

sprach sie nicht zu, weil insgesamt ein knapper Einnahmeüberschuss vorlag. Am 11. Dezember

2002.

verlängerte die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Prämien für das

Jahr 2003 von monatlich Fr. 193.-. Die Kosten für einen Ferienaufenthalt im

Sommer 2003 in der Höhe von Fr. 736.- übernahm sie nachträglich am 5.

Februar 2004. Ab 2004 ergab sich in der Berechnung des Notbedarfs ein

monatlicher Fehlbetrag von Fr. 270.10, den die Beschwerdegegnerin mit Beschluss

vom 11. März 2004 bis auf Widerruf der Beschwerdeführerin ausbezahlte (angefochten

und im Verfahren der Aufsichtsbeschwerde am 2. Juni 2004 erledigt). Hingegen

erfolgte keine Übernahme der Krankenversicherungsprämien und weiterer

Krankheitskosten, weil diese sozialversicherungsrechtlich abgerechnet

werden könnten. Im Beschluss wurde festgehalten, dass die bisherige Übernahme

der Krankenversicherungsprämien nicht rechtskonform gewesen sei. Auf eine Rückforderung

wurde namentlich "angesichts der sachlich falschen Beschlüsse und der

ungenügenden Information" verzichtet. Nach der Sachverhaltsdarstellung im

Beschluss überschritten die tatsächlich ausbezahlten Leistungen die bewilligten

Leistungen erheblich. Insgesamt beliefen sich die Netto-Sozialhilfeausgaben vom

1.

März 2001 bis zum 31. Dezember 2003 auf insgesamt Fr. 25'913.95, ohne

dass diese Leistungen in einem förmlichen Beschluss festgesetzt worden wären

(gemäss Kontoauszug Fr. 24'852.30). Am 19. Oktober 2004 verweigerte die

Beschwerdegegnerin die nachträgliche Übernahme der Kosten für eine Maltherapie.

Sie übernahm mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 für das Jahr 2005

rückwirkend den monatlichen Fehlbetrag von Fr. 274.- und gewährte eine

Nachzahlung von Fr. 917.20, die in der Erhöhung der Heimtaxe begründet war (angefochten

und am 8. März 2006 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben). Am 23. März

2006.

erging der in diesem Verfahren angefochtene Beschluss, worin die

Beschwerdegegnerin die monatlichen Leistungen für das Jahr 2006 festsetzte und

auf die Nachforderung von B nicht eintrat.

5.2

Sämtliche Beschlüsse zeigen, dass sich die Beschwerdegegnerin

kontinuierlich und lückenlos mit der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin

befasste. Der Beschwerdeführerin stand es somit offen, diese Beschlüsse

anzufechten, was sie in einem Fall denn auch tat (Beschluss vom 11. März 2004).

Unangefochten blieben allerdings sämtliche früheren Beschlüsse, in denen – meist

bezogen auf ein Jahr – geprüft wurde, ob eine Unterdeckung bestand, und in

denen zu diesem Zweck regelmässig die Ausgaben und Einnahmen aufgeführt waren.

Mit diesen Zusammenstellungen war die Beschwerdeführerin offensichtlich

einverstanden. Dies ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl

von Bedeutung, weil es ihrem Vater durchaus möglich war, die

Berechnungsgrundlagen nachzuvollziehen. Die finanzielle Situation der

Beschwerdeführerin erwies sich nämlich über all die Jahre als einigermassen

konstant und nicht kompliziert. Einnahmeseitig gab es Eingänge aus Sozialversicherungen,

ausgabeseitig Ausgänge für die Unterbringung und Pflege der Beschwerdeführerin

in der Heil- und Bildungsstätte und zu Hause bei den Eltern sowie im Zusammenhang

mit der Krankenversicherung. Mehr als den Ersatz all dieser Ausgaben konnte die

Beschwerdeführerin angesichts des Zwecks der Sozialhilfe, das soziale Exi­stenzminimum

zu gewährleisten (E. 3), ohnehin nicht beanspruchen. Im Übrigen erfolgte die

Festsetzung der Zusatzleistungen in separaten Verfügungen, die wiederum

selbständig anzufechten gewesen wären.

5.3

All diese Beschlüsse hat die Beschwerdeführerin erhalten, und sie waren

auch Bestandteil der Rekursakten. Insofern waren die Akten vollständig und

bildeten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Beschwerdeführerin.

Der Antrag, die Berechnungsgrundlagen offen zu legen, zielt somit ins Leere.

Unter diesen Umständen kommt es auch auf den Revisionsbericht der F GmbH nicht

an. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist von einem

behördeninternen Dokument auszugehen. Massgeblich für eine allfällige

Anfechtung konnten nur die einzelnen Beschlüsse sein, in denen konkret

aufgezeigt war, ob und – wenn ja – in welcher Höhe ein Fehlbedarf

bestand. Aussagen in einem amtsinternen Dokument, das nicht Bestandteil des

Klientendossiers war, konnten keine direkten Wirkungen für die konkrete

Bedarfsermittlung zeitigen.

Der

Beschwerdegegnerin kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Untersuchungspflicht

verletzt. Sie hat in den erwähnten Beschlüssen (E. 5.2) Einnahmen und Ausgaben

aufgelistet und konkrete Abrechnungen vorgelegt.

5.4

Die Beschwerdeführerin hat ausserdem in den Jahren 2001 bis 2003 Leistungen

seitens der Beschwerdegegnerin in der nicht bestrittenen Höhe von mindestens

Fr. 24'852.30 erhalten, ohne dass hiefür entsprechende Beschlüsse vorlagen. Die

Beschwerdegegnerin hat aufgrund der damaligen Missstände im Bereich der

kommunalen Sozialhilfe auf eine Rückforderung verzichtet. Die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Summe von Fr. 22'711.- ist auf jeden Fall

abgedeckt. Aus einem Kontoauszug geht mit hinreichender Klarheit hervor, wofür

diese Leistungen ausbezahlt wurden. Weitere Abklärungen sind deshalb nicht

erforderlich, die im Nachhinein angesichts fehlender Beschlüsse und Unterlagen

wohl gar nicht mehr vollumfänglich möglich wären. Hat die Beschwerdegegnerin

mehr als den von der Beschwerdeführerin beantragten Betrag überwiesen, so ist im

Ergebnis dem Ansinnen der Beschwerdeführerin und damit auch dem Zweck der

Sozialhilfe, das soziale Existenzminimum zu gewährleisten (E. 3),

vollumfänglich Rechnung getragen worden. Aus diesem Grund ist auch eine nur

kurze Begründung ausreichend, zumal aus dem aktenkundigen Gesamtzusammenhang

die Beweggründe der Beschwerdegegnerin klar ersichtlich werden. Ferner stellt

sich bei einer resultatbezogenen Sichtweise die Frage gar nicht, ob die Voraussetzungen

für eine Revision im Sinn von § 86a lit. b VRG erfüllt sind, weil nach den

"ohne Beschlüsse" getätigten Auszahlungen kein Ansatzpunkt für eine

Revision zugunsten der Beschwerdeführerin mehr besteht.

5.5

Ergänzend ist festzuhalten, dass "falsche" Beschlüsse der

Beschwerdegegnerin und die mangelhafte Amtsführung (Entrichtung von Leistungen

ohne aktenkundiges schriftliches Gesuch bzw. ohne formelle Beschlüsse) die

Beschwerdeführerin nicht belasteten. Im Gegenteil "profitierte" sie

im Ergebnis davon, weil die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der

erbrachten Leistungen verzichtet hatte.

Der Bezirksrat ist daher den Rekurs in diesem Punkt zu

Recht abgewiesen, weshalb auch die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

6.

6.1

Gesamthaft betrachtet, ist die Beschwerde teilweise zu gutzuheissen.

Dispositiv

Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats vom 26. Juli 2006 ist

insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz bezüglich der Berechnung der

Sozialhilfeleistungen für die Zeitspanne vom 1. Januar 2006 bis zum 31.

Dezember 2006 auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Die Sache ist zur

materiellen Beurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen. Die Gutheissung betrifft lediglich einen kleinen

Bruchteil der Streitsumme, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten

unter Vorbehalt von E. 6.2 der Beschwerdeführerin aufzulegen. Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Aber auch der Beschwerdegegnerin

ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil die Beantwortung von

Rechtsmitteln zu ihren angestammten Aufgaben gehört (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 17 N. 19).

6.2

Im Beschwerdeverfahren wurde von der früheren Vertreterin das Begehren um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gestellt. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 70 in

Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Ausserdem haben sie Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ohne weiteres auszugehen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang können die Begehren der Beschwerdeführerin

im Ergebnis nicht als "offensichtlich aussichtslos" bezeichnet

werden. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Beweggründe der

Beschwerdeführerin bzw. ihres Vaters, die Berechnung der Sozialhilfeleistungen

in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen, nachvollziehbar sind,

nachdem im kommunalen Sozialamt anerkanntermassen Missstände herrschten. Der Beschwerdeführerin

ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und dementsprechend

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso ist der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, weil

die behinderte, in einer Heil- und Bildungsstätte wohnende Beschwerdeführerin wie

auch ihr rechtsunkundiger Vater auf rechtlichen Beistand angewiesen waren. Die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist vom Zeitpunkt der Gesuchseinreichung an

zu gewähren (entsprechend der zivilprozessualen Praxis; vgl. Richard Frank/Hans

Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich

1997, § 90 N. 2). Deshalb sind je für die Zeitspanne ihrer Vertretung

Rechtsanwältin G, Rechtsanwalt H und Rechtsanwalt RA C als unentgeltliche

Rechtsvertreter zu bestellen.

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1. Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2. Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt.

Rechtsanwältin G, Rechtsanwalt H und Rechtsanwalt RA C

werden je für die Zeitspanne ihrer Vertretung als unentgeltliche

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt und aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach

Zustellung dieser Verfügung eine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten

die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 1 des Beschlusses des

Bezirksrats vom 26. Juli 2006 wird insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz

bezüglich der Berechnung der Sozialhilfeleistungen für die Zeitspanne vom 1.

Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Die

Sache wird diesbezüglich zur materiellen Beurteilung an den Bezirksrat

zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'740.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

16, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …