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Entscheid

VB.2006.00344

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00344

1. November 2006Deutsch8 min

(URT.2006.9574)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Gestützt auf Baubewilligungen vom 23. Mai 2000 und

7. Dezember 2001 realisierte A auf seinem Grundstück Kat.-Nr. 01 an

der L-Strasse in X Balkonanbauten, eine Vordachvergrösserung und eine

Aussenisolation. Für die Nachführung der amtlichen Vermessung wurden die An-

und Umbauten durch die Stadtvermessung eingemessen und in den Akten und im

Grunddatensatz nachgetragen. Diese Vermessungs- und Nachführungsarbeiten wurden

A am 22. Februar 2005 mit Fr. 994.20 (inkl. MWSt) in Rechnung

gestellt. Nach erfolgloser Mahnung und Betreibungseinleitung auferlegte der

Stadtrat X A mit Beschluss vom 23. August 2005 die Vermessungskosten und

die Aufwendungen im hängigen Inkassoverfahren in der Höhe von insgesamt Fr. 1'139.25.

Erwägungen

II.

Mit einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs

verlangte A dessen Aufhebung. Der Bezirksrat X hiess das Rechtsmittel am 7.

Juli 2006 teilweise gut, soweit er darauf eintrat. Der angefochtene Beschluss

wurde dahingehend geändert, als für die Vermessung nur der ursprünglich in

Rechnung gestellte Betrag von Fr. 994.20 (inkl. 7,6 % MWSt) geschuldet

sei. Die Verfahrenskosten auferlegte der Rat zu 7/8 dem Rekurrenten und zu 1/8

der Stadt X.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 26. August 2006

Beschwerde und erneuerte seinen Rekursantrag, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Stadt X.

Der Bezirksrat X verzichtete am 5. September 2006 auf

eine Vernehmlassung. Die Stadt X beantragte am 28. September 2006, die

Beschwerde sei unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers

vollumfänglich abzuweisen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und

§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts von

unter Fr. 20'000.- ist die Sache durch die Einzelrichterin zu entscheiden

(§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

strittige Gebührenforderung stützt sich auf die vom Stadtrat X erlassene Verordnung

über die Gebühren im Bauwesen vom 22. Januar/1. Februar 2002

(BaugebV). Für vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Baugesuchen

wird pro Gebäudeeinheit eine Gebühr erhoben, die vom Leistungsanteil (q) und

von der Bausumme, BKP 2 (B) abhängig ist (Art. 16 Abs. 1 und 2

BaugebV). Die Gebühr berechnet sich gemäss Art. 17 BaugebV als Produkt

eines Promilleansatzes (p), der Bausumme sowie eines Teilleistungsfaktors, der

bei Bestandesänderungen 0.63 beträgt (Art. 18 BaugebV). Ausgehend von

einer Bausumme von Fr. 240'000.- lässt sich nach den Berechnungsformeln

von Art. 17 BaugebV eine Gebühr von abgerundet Fr. 924.- errechnen,

was zuzüglich Mehrwertsteuer der strittigen Forderung von Fr. 994.20

entspricht.

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das erst nach Bauende geänderte Gebührenreglement

dürfe nicht angewendet werden. Dieser Einwand stösst ins Leere. Bereits im

Rekursentscheid wurde zutreffend dargelegt, dass auch die früher geltende Verordnung

über die Gebühren im Bauwesen vom 29. September 1992 mit den Art. 20

bis 22 die in den fraglichen Punkten gleiche Regelung zur Berechnung der

Vermessungsgebühren und zum Teilleistungsfaktor bei Bestandesänderungen

enthielt.

2.3

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Stadt habe die Vermessungsgebühr

fast 5 Jahren nach Bauvollendung in Rechnung gestellt. Solches trölerisches

Verhalten sei nicht tolerierbar. Die Beschwerdegegnerin begründet die späte

Rechnungsstellung damit, dass der Beschwerdeführer in pflichtwidriger Weise

keine Meldung an den Nachführungsgeometer über die vorgenommenen Änderungen an

der Baute erstattet habe, weshalb diese Änderungen erst im Zuge der

periodischen Überprüfung der bewilligten Bauvorhaben festgestellt worden seien.

Aus welchen Gründen die Vermessungsarbeiten im vorliegenden Fall so spät in

Rechnung gestellt wurden, kann offen bleiben. Eine verspätete Rechnungsstellung

berührt den Bestand einer öffentlichrechtlichen Forderung nur dann, wenn der

Anspruch in der Zwischenzeit verjährt ist. Massgebende Frist hierfür ist bei

Vermessungsgebühren wie auch bei Kanalisations-, Wasseranschlussgebühren und

vergleichbaren Kausalabgaben eine dem Steuerrecht entnommene relative

Verjährungsfrist von fünf Jahren und eine absolute Verwirkungsfrist von 15

Jahren (RB 2003 Nr. 38). Das bedeutet, dass solche Gebühren innert 5

Jahren ab Verwirklichung des gebührenauslösenden Sachverhalts, bei Stillstand

oder Unterbrechung der Frist spätestens innert 15 Jahren, auferlegt werden

müssen (vgl. §§ 130 und 215 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997).

Als gebührenauslösender Sachverhalt hat im vorliegenden

Fall die Vermessung zu gelten, welche im Oktober 2004 erfolgt ist. Die

Auferlegung der Vermessungsgebühr am 23. August 2005 erfolgte daher

rechtzeitig. Selbst wenn als fristauslösendes Ereignis nicht die Vermessung,

sondern der früheste Zeitpunkt, als diese möglich war, gewertet würde, ist die

Gebührenauflage innert Frist erfolgt. Dem Beschwerdeführer war am 23. Mai

2000.

die Bewilligung zur Vergrösserung der Balkone (mit seitlicher Verglasung)

und des Vordachs erteilt worden. Am 11. Juli 2000 ersuchte er zusätzlich

um Bewilligung für eine bereits erstellte Fassadenisolation sowie – im Sinne

einer Projektänderung – für die vollständige Verglasung der Balkone. Diese

Bewilligung konnte ihm nach Vervollständigung der Pläne am 7. Dezember

2001.

erteilt werden. Wann er die Umbauarbeiten tatsächlich vorgenommen und

beendet hatte, geht aus den Akten nicht hervor. Die gebührenpflichtige Vermessung

konnte jedoch unabhängig davon nicht vor der Bewilligungserteilung, das heisst

nicht vor Ende 2001, vorgenommen werden. Die Gebührenauflage am 23. August

2005.

erfolgte daher auch bei dieser Betrachtungsweise vor Ende der fünfjährigen

Verjährungsfrist.

2.4

Schliesslich

wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Berechnungsweise als solche. Er

macht geltend, es sei willkürlich, dass die Gebühr nur von der Bausumme abhängig

sei und die effektiven Kosten der Vermessung nicht berücksichtige. Wenn er

durch Isolierverglasung eine höhere Bausumme bewirke, werde die Gebühr höher,

ohne dass dadurch ein vermessungstechnischer Mehraufwand entstehe. Damit macht

er sinngemäss eine Verletzung des Äquivalenzprinzips geltend. Nach diesem

verfassungsrechtlich gebotenen Prinzip muss die Höhe einer Gebühr im Einzelfall

in einem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen. Dabei

ist ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und

das Interesse der Privaten an der Leistung durchaus zulässig, ebenso in

beschränktem Ausmass auch eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie.

Die Relation zwischen Höhe der Gebühr und Wert der Leistung muss aber bestehen

bleiben; fragwürdig sind daher meistens starre Prozent- oder Promille-Gebühren

(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,

Zürich 2002, Rz. 2641 mit Hinweisen).

Die massgebenden Art. 16 ff. BaugebV gehen als

feste Bezugsgrösse von der Bausumme aus, welche sowohl bei der Ermittlung des

Promilleansatzes sowie bei der anschliessenden Gebührenberechnung eine Rolle

spielt. Deren konkrete Berücksichtigung in der Formel zur Ermittlung des

Promilleansatzes (als Radikand im Divisor) führt jedoch keineswegs zu starren

Promillegebühren, sondern zu stark degressiven Ansätzen bei Erhöhung der Bausumme

(vgl. BaugebV, Kurve der Promilleansätze für verschiedene Bausummen im Anhang).

Durch diesen Einbezug der Bausumme wird einerseits der wirtschaftlichen Bedeutung

der Vermessungsleistung für den Bauherrn wie auch andererseits dem üblichen Vermessungsaufwand

gebührend Rechnung getragen. Sodann enthält die Verordnung auch zusätzliche

Elemente, um dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall gerecht zu werden. So wird

die Gebühr bei Teilleistungen mit einem reduzierenden Faktor multipliziert, und

es besteht die Möglichkeit bei erhöhtem oder vermindertem Aufwand Korrekturen

vorzunehmen (Art. 21 und 22 BaugebV).

Die vorliegend strittige Gebühr von Fr. 924.- (ohne

MWSt) erweist sich angesichts der dafür im Einzelnen erbrachten Leistungen

(Aufnahme der Anbauten und Aussenisolation, Nachführen des Planes für das

Grundbuch, Register und Verzeichnisse, Koordinaten- und Flächenberechnung,

Erstellung der Mutationsakten für das Grundbuchamt, Nachführung des

Leitungskatasters) und gemessen an üblichen Stundenansätzen für derartige

Leistungen im Ergebnis als durchaus angemessen. Im Übrigen ist zu bemerken,

dass die Gebührenberechnung tatsächlich eher zu Gunsten des Beschwerdeführers

ausfiel, da die Beschwerdegegnerin mit einer Bausumme von Fr. 240'000.-

rechnete, ein Betrag, den sie ihrer ersten Baubewilligung ohne Berücksichtigung

der vorgenommenen Fassadenisolation und der Projektänderung entnommen hatte.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG).

Eine Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …