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Entscheid

VB.2006.00347

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00347

23. August 2007Deutsch29 min

(URT.2007.10172)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 25. März 2002

erteilte der Gemeinderat X A nachträglich die Baubewilligung für einen

eigenmächtig erstellten Laufhof bei der Scheune Assek.-Nr. 01 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 im Weiler L, M. Gleichzeitig mit diesem Beschluss

wurden dem Bauherrn die Verfügungen der Baudirektion vom 13. März 2002

(raumplanungsrechtliche Bewilligung) bzw. vom 1. Februar 2002 (gewässerschutz-

und lufthygienerechtliche Bewilligung) eröffnet.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben D und C mit Eingabe vom 29. April

2002.

Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragten, es sei der

angefochtene Beschluss aufzuheben und die örtliche Baubehörde anzuweisen, die

nötigen Vorkehrungen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu

treffen. Eventuell seien die angefochtenen Verfügungen im Sinne der Erwägungen

mit den fehlenden Auflagen in Bezug auf den Betrieb zu ergänzen bzw. zur

entsprechenden Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des privaten Rekursgegners.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2006 hiess der

Regierungsrat den Rekurs gut und hob die angefochtenen Baubewilligungen auf.

Ausserdem wurde der private Rekursgegner unter Androhung der Ersatzvornahme

aufgefordert, innert zweier Monate ab Rechtskraft des Rekursentscheides den

rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

III.

Mit Beschwerde vom 29. August 2006 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid des Regierungsrates des

Kantons Zürich vom 14. Juni 2006 aufzuheben und es seien die

Baubewilligung des Gemeinderates X vom 25. März 2002 sowie die Verfügungen

der Baudirektion vom 13. März 2002 und 1. Februar 2002 zu be­stätigen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. In formeller

Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins durch das Gericht beantragt.

Mit Eingabe vom 18. September 2006 beantragte der

Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom

2.

Oktober 2006 stellten auch die Beschwerdegegner den Antrag, es sei die

Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers. Die Mitbeteiligte Nr. 2, die örtliche Baubehörde,

verzichtete mit Eingabe vom 28. September 2006 ausdrücklich auf die Erstattung

einer Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde sachlich und funktional zuständig. Der Beschwerdeführer

ist als Bauherr und Adressat des Wiederherstellungsbefehls zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Dem

vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt folgender unbestrittener und aktenmässig

belegter Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer führt im Weiler L einen landwirtschaftlichen

Betrieb. Dieser weist zur Zeit einen Tierbestand von 20 Kühen, 8 Rindern, 2

Kälbern, 2 Pferden und 200 Legehennen auf. Der die beiden Grundstücke Kat.-Nrn.

02.

und 03 erfassende Betrieb besteht aus einem grossen Stallgebäude Assek.-Nr. 01,

dem Wohnhaus Assek.-Nr. 04 sowie verschiedenen kleineren Remisen und

Schopfbauten. Das Wohnhaus des Beschwerdeführers ist Bestandteil des Doppelwohnhauses

N. Dieses zweigeschossige Riegelhaus ist im Inventar der Schutzobjekte von

kommunaler Bedeutung verzeichnet. Ausserdem besteht zugunsten des Kantons

Zürich eine Personaldienstbarkeit, wonach am Haus keine baulichen Änderungen

ohne Zustimmung der kantonalen Baudirektion vorgenommen werden dürfen. Während

der westliche Hausteil dem Beschwerdeführer gehört, sind die Beschwerdegegner

Eigentümer des östlichen, strassenseitigen Hausteils Assek.-Nr. 05 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 06. Sämtliche beteiligten Parzellen liegen in der

Landwirtschaftszone.

Zwischen dem grossen Stallgebäude Assek.-Nr. 01 und

dem Doppelwohnhaus N befand sich ursprünglich eine etwa 160 m2 grosse Wiese mit

einer Holzumzäunung. Diese wurde unbestrittenermassen bereits seit jeher

gelegentlich als Weide benutzt. Dieses mit einem Holzzaun eingezäunte Wiesland

ersetzte der Beschwerdeführer eigenmächtig durch ein auf einem Kieskoffer und

einer Deckschicht aus Split verlegten und mit Sand aufgefüllten

Kunststoffgitter (Ecoraster Grip). Anstelle des Holzzauns erstellte der

Beschwerdeführer einen fünflagigen Rohrzaun mit einer Höhe von 1.40 m

(Querrohre) bzw. 1.65 m (Pfosten). Dieses Bauwerk, das für den gelegentlichen

Aufenthalt von Rindvieh und Pferden genutzt wird, soll im Folgenden mit "Laufhof"

bezeichnet werden. Es handelt sich dabei lediglich um einen Auslauf und nicht

etwa um den Aussenbereich eines Laufstalls, da kein direkter, permanenter

Zugang vom Stall her besteht.

2.2

Die

Beschwerdegegner machten im Rekursverfahren geltend, der Laufhof erzeuge

unzumutbare Immissionen. Der zumutbare Mindestabstand zu ihrer Wohnung sei klar

unterschritten. Hinsichtlich der Einordnung gelange § 238 Abs. 2 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Anwendung. Die

Voraussetzungen der Rücksichtnahme auf Schutzobjekte seien insbesondere

aufgrund des geringen Abstandes zum inventarisierten Wohnhaus nicht erfüllt.

Was den umweltrechtlichen Aspekt anbelangt, so gelangte

der Regierungsrat zum Schluss, die Situierung des Laufhofs stelle eine Verletzung

des Vorsorgeprinzips dar, da funktionell gleichwertige Alternativstandorte

bestünden, die diesem Prinzip Rechnung tragen würden. In gestalterischer

Hinsicht bewirke der Laufhof eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzobjektes

und widerspreche damit der Vorschrift von § 238 Abs. 1 und 2 PBG. Die

kommunale Baubehörde habe das ihr zustehende Ermessen überschritten.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beantragt vorab die Durchführung eines Augenscheins durch das

Gericht. Zur Begründung macht er geltend, der vorinstanzliche Augenschein sei

in fragwürdiger Weise durchgeführt worden. So habe der Sachbearbeiter am Tag

nach dem Augenschein ohne Mitteilung an die Parteien einen zweiten Augenschein

durchgeführt mit der Begründung, die Fotos seien nicht ausreichend. Es seien

Fotos ohne Mitwirkung der Parteien aufgenommen worden. Der Sachbearbeiter habe

bei dieser Gelegenheit ausserdem mit den Parteien einzeln Gespräche geführt,

was unzulässig sei.

Alle Verfahrensbeteiligten haben grundsätzlich das Recht, an

einem Augenschein teilzunehmen. Fehlt die Teilnahmemöglichkeit, so liegt ein

Verstoss gegen den bundesverfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs

vor (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 7 N. 46). Der vorinstanzliche Augenschein vom 28. Oktober 2005

wurde unbestrittenermassen sämtlichen Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäss

angekündigt und in Anwesenheit derselben durchgeführt. Der Umstand, dass der

zuständige Sachbearbeiter am darauf folgenden Tag zusätzliche Fotos vor Ort

aufgenommen hat, wurde im Protokoll vermerkt und die Fotos zu den Akten

genommen. Ebenfalls protokolliert wurden die Begegnungen des Sachbearbeiters

mit den Parteien am Tag nach dem offiziellen Augenschein. Der Inhalt der

Gespräche wurde summarisch festgehalten. Das Augenscheinprotokoll wurde den

Verfahrensbeteiligten daraufhin zugestellt. Abgesehen davon, dass die Parteien

– allerdings in Abwesenheit ihrer Rechtsvertreter – in die nachträgliche

Aufnahme von Fotos eingewilligt hatten, wurde ihnen dieser Umstand durch die

Zustellung des Augenscheinprotokolls mitgeteilt. Damit wurde dem rechtlichen

Gehörsanspruch der Parteien, welche jederzeit berechtigt sind, die Akten

einzusehen, Genüge getan. Sowohl die Rekurrenten als auch der Rekursgegner bzw.

deren Rechtsvertreter liessen sich denn auch schriftlich zum Protokoll

vernehmen. Einwände gegen die nachträglich aufgenommenen Fotos wurden keine

erhoben. Es wurde auch nicht geltend gemacht, es seien noch zusätzliche

Aufnahmen aus anderen Blickwinkeln erforderlich. Ein weiterer Augenschein des Gerichts

erweist sich damit als nicht erforderlich.

3.2

Der

Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren die lange Verfahrensdauer und bringt

vor, das Verfahren habe nahezu vier Jahre gedauert. Zutreffend ist, dass der

Rekurs beim Regierungsrat bereits im April 2002 erhoben worden war, der Entscheid

jedoch erst im Juni 2006 gefällt wurde. Unklar ist allerdings und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern dieser von der langen

Verfahrensdauer nachteilig betroffen sein sollte bzw. inwiefern sich diese nun

zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken sollte. Der Präsident des Regierungsrates

hatte bereits zu Beginn des Rekursverfahrens am 20. Juni 2002 ein Gesuch

der Rekurrenten und heutigen Beschwerdegegner um Erlass eines vorläufigen

Nutzungsverbotes für den in formell baurechtswidriger Weise erstellten Laufhof

abgewiesen. Der Beschwerdeführer konnte den strittigen Laufhof daher während

dieser Zeit trotz Fehlen einer rechtskräftigen Baubewilligung ungehindert

nutzen.

3.3

In

formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, der Rekursantrag

habe sich gar nicht ausdrücklich auf die Verfügungen der Baudirektion

erstreckt, so dass diese in Rechtskraft erwachsen seien. Damit sei rechtskräftig

entschieden, dass die Vorschriften betreffend Mindestabstände von

Tierhaltungsanlagen (hrsg. von der Eidg. Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft

und Landtechnik [FAT], FAT-Vorschriften) vorliegend eingehalten seien.

Unbestritten ist, dass die Regelungsbereiche der beiden

Verfügungen der Baudirektion (raumplanungsrechtliche sowie gewässerschutzrechtliche

und lufthygienische Bewilligung) für die Zulässigkeit des strittigen Laufhofs

von massgeblicher Bedeutung sind. Demzufolge wurden die beiden kantonalen

Verfügungen gemäss § 8 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997.

(BVV) zu Recht mit dem Entscheid der kommunalen Baubewilligungsbehörde

koordiniert und dem Gesuchsteller gemäss § 12 BVV zusammen mit der Baubewilligung

eröffnet (vgl. 8/11/3 und 8/11/4). Ob im koordinierten Verfahren ergangene

Bewilligungen unabhängig voneinander in Rechtskraft erwachsen können, kann

offen bleiben. Fest steht, dass diese Bewilligungen nicht nur formell, sondern

auch inhaltlich voneinander abhängig sind und daher keinen selbständigen

Bestand haben. Wie im Folgenden noch gezeigt werden wird, gelangen die sog.

FAT-Richtlinien im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Die Frage, ob die

Bewilligung der Baudirektion in diesem Punkte rechtskräftig sei oder nicht,

stellt sich daher für das vorliegende Verfahren nicht.

4.

4.1

Wie die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind Emissionen gemäss dem zweistufigen

Immissionsschutzkonzept des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)

zunächst unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – also auch dann, wenn

die Grenze zur Schädlichkeit oder Lästigkeit noch nicht erreicht ist – im Rahmen

der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich

und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht fest oder ist

zu erwarten, dass die Massnahmen der ersten Stufe nicht verhindern, dass die

Einwirkungen schädlich oder lästig werden können, sind die

Emissionsbegrenzungen in einer zweiten Massnahmestufe so weit zu verschärfen,

bis die drohende Gesamtbelastung nicht mehr schädlich oder lästig ist (Art. 11

Abs. 3 USG).

Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung für den Bereich der

Luftreinhaltung hat der Bundesrat durch Verordnung konkretisiert. Die

Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) enthält in den

Anhängen 1 bis 4 Emissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungsvorschriften,

welche gemäss Art. 3 LRV von neuen stationären Anlagen eingehalten werden müssen.

4.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet vorab, dass es sich bei dem streitbetroffenen Laufhof

um eine Neuanlage im Sinne der LRV handle. Er macht geltend, er habe

lediglich einen Holzzaun durch einen Metallzaun ersetzt und anstelle einer

Wiese einen sickerfähigen Belag angebracht. An der Nutzung habe sich nichts

geändert. Die eingezäunte Wiese sei seit Jahren als Auslauf für Kühe genutzt

worden. Weder habe der Beschwerdeführer mehr Kühe als früher, noch werde der

Auslauf anders genutzt als früher. Demgegenüber machen die Beschwerdegegner

geltend, auf der Wiese hätten sich früher lediglich selten einige Kälber aufgehalten.

Damit ist zwar unbestritten, dass auch die eingezäunte

Wiese gelegentlich als Weide für Rindvieh genutzt worden war. Strittig ist

allerdings das Ausmass der bisherigen Nutzung und damit das Vorliegen einer

intensivierten Nutzung. Dem Regierungsrat ist darin beizupflichten, dass es

sich beim streitbetroffenen Laufhof um ein Tierhaltungssystem handelt, welches

in den letzten Jahren als Folge der geänderten Tierschutzbestimmungen aufgekommen

ist. Die Darstellung des Beschwerdeführers, welcher eine Intensivierung der

Nutzung bestreitet, erscheint wenig glaubwürdig. Der Umstand, dass sich eine

Befestigung des Bodens als erforderlich erwies, deutet vielmehr darauf hin,

dass der Auslauf neuerdings in intensiverer Art und Weise genutzt werden soll

oder bereits genutzt wird als bisher. Während früher wohl einige Kälber oder

ein paar Rinder ab und zu einen Tag auf der Wiese verbrachten, sollen sich

heute täglich eine grössere Anzahl Tiere gleichzeitig im Auslauf aufhalten

können. Es ist notorisch, dass diese starke Belegung des Auslaufs auf einer Wiese

gar nicht möglich ist, da sich die niedergetretene Wiese innert kurzer Zeit in

schlammige Erde verwandeln würde. Dass dies durch die intensivere Nutzung

offenbar bereits geschehen ist, bestätigt der Beschwerdeführer selber, indem er

geltend macht, er wolle lediglich erreichen, dass seine Tiere weniger schmutzig

werden. Mit der Vorinstanz ist daher von einer gegenüber früheren Verhältnissen

veränderten, deutlich intensivierten Nutzung auszugehen, so dass das

Bauvorhaben nach den für Neuanlagen geltenden Vorschriften zu beurteilen ist.

4.3

In Bezug

auf Geruchsimmissionen von Tierhaltungsanlagen enthalten die Luftreinhalteverordnung

bzw. ihre Anhänge keine Emissionsgrenzwerte. Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1

LRV bestimmt indessen, dass für die Errichtung von Anlagen der bäuerlichen

Tierhaltung und der Intensivtierhaltung die nach den anerkennten Regeln der

Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten

werden müssen. Als "anerkannte Regeln" gelten insbesondere die Empfehlungen

der Eidg. Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT). Gemäss

diesen Empfehlungen gelten die einzuhaltenden Mindestabstände indessen nur

gegenüber bewohnten Zonen. Darunter sind Bauzonen nach Art. 15 des Bundesgesetzes

vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) zu verstehen, welche vorwiegend

der Wohnnutzung dienen. Dazu zählen etwa Wohn-, Kern- und Mischzonen, nicht

aber Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftszonen (vgl. FAT-Richtlinie Nr. 476,

S. 16, "Begriffe und Abkürzungen"). Da sich das Wohnhaus der

Beschwerdegegner in der Landwirtschaftszone befindet, gelangen die

Mindestabstände der FAT demzufolge nicht zur Anwendung.

4.4

Wie die

Vorinstanz zutreffend festhält, haben indessen auch Nachbarn in der Landwirtschaftszone

Anspruch auf Schutz vor lästigen Immissionen und insbesondere auf die

Einhaltung von Mindestabständen (BGE 126 II 43). Abgesehen vom Vorliegen eines

umweltschutzrechtlichen Bagatellfalles leiten sich die entsprechenden Schutzmassnahmen

diesfalls aus dem allgemeinen Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2

USG ab, wonach Emissionen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und

betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Es kann diesbezüglich auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 7c) verwiesen werden.

Beizupflichten ist insbesondere der Auffassung, dass bei offenen

Tierhaltungsanlagen wie Laufställen, Laufhöfen etc. wohl in erster Linie eine

günstige Platzierung derselben als vorsorgliche Emissionsbegrenzung in Frage

kommt. Erst in zweiter Linie fallen Auflagen bezüglich Nutzungsdauer, Anzahl Tieren,

Reinigung und Unterhalt in Betracht.

4.5

Der

Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass es sich vorliegend um einen sog.

umweltschutzrechtlichen Bagatellfall handle. Er macht geltend, die

Nutzung des Auslaufs für zwei bis drei Stunden pro Woche könne gar keine umweltrechtlich

relevanten Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück nach sich ziehen. Ausserdem

würden Einwirkungen lediglich vermutet, aber weder detailliert geltend gemacht,

noch nachgewiesen. Es bestehe daher keine Veranlassung, verschärfte

Emissionsbegrenzungen anzuordnen oder die Anlage zu verbieten.

4.5.1

Ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall liegt dann vor, wenn die in einem

konkreten Fall zu erwartenden Immissionen zum vornherein als derart unerheblich

einzustufen sind, dass kein Anlass zu weitergehenden Anordnungen im Sinne der

Vorsorge besteht. Wann von einem Bagatellfall zu sprechen ist, ist

rechtsatzmässig nicht bestimmt und stark von den konkreten Umständen des

Einzelfalls abhängig. Im Zweifelsfall ist die Schwelle zum Vorsorgebereich, in

welchem vorsorgliche Vorkehrungen zur Emissionsbegrenzung zu treffen sind,

jedoch eher tief anzusetzen (vgl. Alain Griffel, Die Grundprinzipien des

schweizerischen Umweltschutzrechts, Zürich 2001, S. 73 f.).

4.5.2

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass sich gleichzeitig maximal 10

bis 14 Tiere im Laufhof aufhalten dürfen. Diese Annahme basiert auf den

Richtlinien der FAT, wonach pro Tier eine Fläche von 10 bis 12 m2 zur Verfügung

stehen muss. Im Weiteren hat der Regierungsrat die vom Amt für Abfall, Wasser, Energie

und Luft (AWEL) in seiner gewässerschutz- und lufthygienerechtlichen

Bewilligung vom 1. Februar 2002 statuierte Auflage, wonach der tägliche

Auslauf für die Tiere nicht wesentlich mehr als eine Stunde betragen dürfe,

dahingehend interpretiert, dass der Laufhof

– angesichts der Anzahl Tiere des Beschwerdeführers (2 Kälber, 8 Rinder, 20

Kühe und 2 Pferde) – täglich während vier bis fünf Stunden genutzt werden dürfe.

Diese Annahme ist willkürlich und lässt sich weder aus dem Wortlaut der

kantonalen Verfügung noch aus den Akten ableiten. Vielmehr hatte ein Vertreter

des AWEL anlässlich eines (aussergerichtlichen) Besichtigungstermins vor Ort

darauf hingewiesen, dass der Laufhof täglich einmal während einer Stunde

genutzt werden dürfe. Davon geht offenbar auch der Beschwerdeführer selber aus.

Anlässlich des durch die Vorinstanz durchgeführten Augenscheins erklärte er

nämlich, dass der Laufhof 2- bis 3-mal pro Woche während etwa einer Stunde

täglich benutzt werde. Die Auflage des AWEL kann nur dahingehend verstanden

werden, dass sich täglich während maximal einer Stunde Tiere im Auslauf

aufhalten dürfen. Andernfalls wäre die zeitliche Beschränkung der

Nutzungsdauer gar nicht klar definiert, da sich die kantonale Verfügung nicht

zur Anzahl der vom Beschwerdeführer insgesamt gehaltenen Tiere äussert und

insbesondere auch keine diesbezüglichen Beschränkungen enthält.

4.5.3

Zutreffend ist, dass die Beschwerdegegner die ihrer Auffassung nach zu

erwartenden Immissionen des streitbetroffenen Laufhofs bisher nicht sehr

detailliert geltend gemacht haben. In der Rekursschrift war lediglich von

Gestank bzw. Geruchsimmissionen die Rede. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar,

dass seine Tiere Immissionen verursachen. Er macht geltend, diese seien

gepflegt und sauber und verursachten keinerlei Gerüche. Dass von Tierhaltungsanlagen

der vorliegenden Art regelmässig gewisse Immissionen ausgehen, ist indessen

notorisch. Neben Geruchsimmissionen, welche, wenn nicht von den Tieren, so doch

von deren Kot ausgehen, ist mit der Haltung von Kühen, Schafen und Pferden regelmässig

auch eine deutliche Zunahme der Anzahl Fliegen verbunden. Die von Tierhaltungsanlagen

ausgehenden Geruchsimmissionen sind denn auch der Hintergrund, vor welchem die

FAT die genannten Empfehlungen für Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen zu

bewohnten Zonen erlassen hat. Die in diesen Richtlinien statuierten

Mindestabstände können daher in der Tat ein Indiz für die Erheblichkeit der zu

erwartenden Immissionen darstellen, auch wenn die Richtlinien aus den vorgängig

dargelegten Gründen nicht direkt zur Anwendung gelangen.

4.5.4

Selbst wenn sich also entgegen der vorinstanzlichen Annahme die Tiere des

Beschwerdeführers nur während ungefähr einer Stunde täglich im Auslauf

aufhalten dürfen, kann aufgrund des geringen Abstandes zwischen dem Laufhof und

dem Hausteil der Beschwerdegegner sowie der Anzahl Tiere (maximal 14) nicht zum

vornherein von unerheblichen Immissionen ausgegangen werden. Vielmehr ist mit

der Vorinstanz davon auszugehen, dass kein umweltschutzrechtlicher

Bagatellfall vorliegt.

4.6

Der

Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich nun die Frage stellt, ob für den

streitbetroffenen Laufhof andere, gleichwertige Standorte bestünden, welche

betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar wären. Ist diese Frage zu

bejahen, so müsste der Laufhof unabhängig davon, ob die zu erwartenden

Emissionen als übermässig beurteilt werden müssten oder nicht, im Sinne der

Vorsorge verlegt werden. Der Regierungsrat hat diese Frage ohne Weiteres bejaht

und im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es sei aufgrund der Pläne und der

Fotodokumentation offenkundig, dass sich unmittelbar an der Süd- und Westseite

des Stallgebäudes Assek.-Nr. 01 sowie (in einer betrieblich zumutbaren

Entfernung) auch an der Nordwestseite geeignete und tragbare

Alternativstandorte für einen Laufhof finden liessen. Der Beschwerdeführer

bestreitet dies. Strassenseitig sei ein Laufhof nicht möglich, da dort eine

Verkehrsfläche für landwirtschaftliche Zwecke sowie für die Kunden des kleinen

landwirtschaftlichen Ladens bestehe. Eine Platzierung im Süden des

Stallgebäudes komme ebenfalls nicht in Frage, da das breite Scheunentor für Verkehrsbewegungen

benutzt werde. Ausserdem bestehe in diesem Bereich ein Wegrecht zugunsten des

Nachbarn. Die Verkehrsfläche auf der Westseite werde als Durchfahrt zur Garage

und zum Schopf genutzt. Eine Verlegung des Laufhofs ins Landwirtschaftsgelände

würde dagegen einen erheblich grösseren Aufwand bei der Betreuung der Tiere und

höhere Personalkosten bedeuten.

Wie aus den Planunterlagen erkennbar ist, ist östlich der

Scheune Assek.-Nr. 01, d.h. zwischen der Scheune und der O-Strasse zu

wenig Platz für einen Laufhof. Ausserdem bestätigen die Fotos die Zufahrt zum

landwirtschaftlichen Laden für Passanten in diesem Bereich. Unbestritten und in

den Plänen der amtlichen Vermessung verzeichnet ist das zugunsten des

benachbarten Grundeigentümers bestehende Wegrecht, welches das Grundstück des

Beschwerdeführers im Südosten der Scheune Assek.-Nr. 01 beschlägt. Aus den

Fotounterlagen deutlich erkennbar ist ausserdem das Scheunentor an der Südfassade

der Scheune, welches – wie die Fotos ebenfalls bestätigen – offensichtlich als

Zufahrt für Traktoren und andere landwirtschaftliche Fahrzeuge dient. Aufgrund

der Dienstbarkeit zugunsten des Nachbarn sowie der Zufahrt zur Scheune kann ein

Laufhof demzufolge auch nicht im Südosten der Scheune realisiert werden.

Andernfalls würde entweder das Wegrecht oder die eigene Scheunenzufahrt

vereitelt. Der Regierungsrat scheint denn auch eher an einen Laufhof im

Südwesten des Grundstücks zu denken. Da sich dort die Zufahrt zur Remise

befindet, käme nur noch der Bereich entlang der Westfassade der grossen Scheune

in Frage, nämlich dort, wo sich heute fünf Kälberboxen befinden. Wie sich aus

den Plänen ergibt, ist an dieser Stelle wenig Platz. Ausserdem würde ein

Laufhof in diesem Bereich den heute bestehenden Zugang zur Remise versperren.

Ungeklärt ist, ob die Tiere aufgrund der inneren Organisation des Stalles

diesen durch die an der Westfassade neben den Kälberboxen bestehende Türe

verlassen könnten oder ob sie über die Strasse um die Scheune herumgeführt

werden müssten. Ob ein Laufhof an dieser Stelle realisierbar wäre, ist demzufolge

unklar. Bliebe also noch ein Standort im freien Wiesland südwestlich der Gebäulichkeiten.

Es liegt auf der Hand, dass ein Laufstall in dieser Entfernung vom Stall mit

grösserem betrieblichem Aufwand verbunden wäre, da die Tiere jedes Mal

hinausbegleitet und wieder hineingeholt werden müssten. Es ist davon

auszugehen, dass dafür bei einer Anzahl von 14 Tieren mindestens 2 Personen

erforderlich wären.

Wie diese Ausführungen zeigen, lässt sich die Frage, ob

für den streitbetroffenen Laufhof ein betrieblich möglicher und wirtschaftlich

tragbarer gleichwertiger Standort bestünde, aufgrund der vorliegenden Fakten

nicht schlüssig beantworten. Die Auffassung des Regierungsrates, der Laufhof

lasse sich ohne weiteres an anderer Stelle platzieren, lässt sich unter diesen

Umständen nicht halten. Bevor die Frage abschliessend beurteilt werden kann,

sind noch einige Sachverhaltsabklärungen erforderlich. So sind hinsichtlich

eines Standortes im Bereich der Kälberboxen entlang der Westfassade der grossen

Scheune die mögliche Grösse des Laufhofs, die betrieblichen Abläufe im Stall

sowie insbesondere der Ausgang für die Tiere in den Laufhof, die

Personeneingänge zur Remise etc. zu klären. Ausserdem ist der Personalbestand

des Hofes zu berücksichtigen, um die Frage zu beantworten, ob ein Laufhof im

offenen Wiesland personell bewältigt werden könnte.

Die Sache ist aus diesem Grund zur Klärung der offenen

Sachverhaltspunkte an die Baudirektion (AWEL) zurückzuweisen, in deren

erstinstanzliche Zuständigkeit diese vor Ort zu klärenden Fragen fallen. In

einem ersten Schritt werden diese weiteren Sachverhaltsabklärungen ergeben, ob

ein anderer betrieblich zumutbarer Standort für den Laufhof in Frage kommt. Ist

dies der Fall, so ist der Laufhof an diesen anderen Standort zu verlegen. Unter

dem umweltrechtlichen Aspekt genügt dabei der ersatzlose Abbruch des

bestehenden Laufhofs. Die Wiederherstellung der ursprünglichen, eingezäunten

Wiese ist nicht erforderlich.

4.7

Ergeben

die genaueren Sachverhaltsabklärungen hingegen, dass für den streitbetroffenen

Laufhof kein anderer betrieblich zumutbarer Standort möglich ist, so wird die

erstinstanzlich zuständige Behörde weitere Massnahmen zur vorsorglichen

Emissionsbegrenzung am heutigen Standort des Laufhofs zu prüfen und

anzuordnen haben. Wie der Beschwerdeführer selber anführt, besteht lediglich im

Winterhalbjahr Bedarf an einem Laufhof, da die Tiere im Sommer ohnehin auf der

Weide sind. Aus betrieblicher Sicht ohne weiteres möglich und wirtschaftlich

tragbar wäre daher eine Beschränkung der Benutzung des Laufhofs auf das

Winterhalbjahr, etwa von September bis Mai. Diese Massnahme ist geeignet, die

zu erwartenden Emissionen einzudämmen, da in der kälteren Jahreszeit notorischerweise

ohnehin mit weniger Fliegen zu rechnen ist als im Sommer. Ausserdem sind auch

Geruchsimmissionen bei kühleren Temperaturen deutlich weniger stark. Denkbar

ist unter diesem Aspekt ausserdem eine zusätzliche Fixierung der Benützungszeit

auf eine Morgenstunde, beispielsweise von 08.30 bis 09.30 Uhr. Schliesslich

dürften die Beschwerdegegner ihren Sitzplatz frühmorgens im Herbst, Winter und

frühen Frühling wohl kaum oder nur selten benutzen.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die zu

erwartenden Emissionen mit Hilfe dieser Massnahmen (Benutzung nur im Winterhalbjahr

in den Morgenstunden während maximal einer Stunde täglich im Zusammenhang mit

einem sickerfähigen Bodenbelag sowie regelmässiger Reinigung des Auslaufs) auf

das in einer Landwirtschaftszone Zumutbare beschränken lassen und weder lästig

noch schädlich werden können.

4.8

Zusammenfassend

ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Baudirektion

zurückzuweisen.

5.

5.1

Strittig

ist im Weiteren die Einordnung des Laufhofs. Die Vorinstanz, welche sich

auf einen Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege stützt, vertritt die

Auffassung, der von der O-Strasse aus gut sichtbare Laufhof trete aufgrund

seiner unattraktiven funktionalen Ausgestaltung (fünflagiger, massiver

Rohrzaun) ausserordentlich unschön in Erscheinung und bedränge in optischer

Hinsicht das Schutzobjekt. Er wirke derart störend, dass von einer

befriedigenden Gesamtwirkung bzw. von einem gewissen Mindestmass an Harmonie

und Ausgewogenheit nicht gesprochen werden könne. Der Laufhof bewirke vielmehr

eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzobjektes, verletze daher die Bestimmungen

von § 238 Abs. 1 und 2 PBG und sei damit auch unter dem Aspekt der

Einordnung nicht bewilligungsfähig. Hinsichtlich der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes hat der Regierungsrat den Abbruch des Laufhofs angeordnet

und erwägungsweise darauf hingewiesen, dass die Erreichung eines rechtmässigen

Zustandes nicht zwingend die Rekonstruktion des früher bestehenden Holzzaunes

und die Wiederbegrünung bedeute. Er empfiehlt dem Bauherrn, sich diesbezüglich

mit der örtlichen Baubehörde und der kantonalen Denkmalpflege abzusprechen.

Der Beschwerdeführer demgegenüber macht geltend, es sei

vorliegend zu berücksichtigen, dass auch die Beschwerdegegner einen

zugepflästerten Gartensitzplatz samt massiver Sonnenstorenanlage bewilligt

erhalten hätten. Die Einordnungsrüge sei bereits im Rekursverfahren nur sehr

dürftig begründet worden. Es sei nicht Aufgabe der Rekursinstanz, die Rekursschrift

mit Hilfe eines Amtsberichts zu ergänzen. Es sei letztlich nur ein Holzzaun

durch einen Metallzaun ersetzt worden, was keine erheblich anderen Einwirkungen

auf das schutzwürdige Gebäude habe. Der kommunalen Baubehörde stehe ein

erheblicher Beurteilungsspielraum zu, welchen die Rechtsmittelinstanzen zu

respektieren hätten. Der Regierungsrat habe völlig willkürlich ins Ermessen der

kommunalen Baubehörde eingegriffen und damit deren Gemeindeautonomie verletzt.

Ausserdem habe die Vorinstanz offen gelassen, welche Massnahmen zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu treffen seien.

5.2

Das Doppelwohnhaus

N (Assek.-Nrn. 04 und 05) wurde im 18. Jahrhundert erbaut. Es ist unbestritten,

dass das zweigeschossige Riegelhaus in seinem ursprünglichen Erscheinungsbild

weitgehend erhalten ist und als baulichen Abschluss des Weilers L eine gewisse

Bedeutung geniesst. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend

ausführt, ist das Gebäude einerseits im kommunalen Inventar potenzieller

Schutzobjekte aufgeführt, dessen Schutzziel mit "Erhaltung des gepflegten Hauses" umschrieben wird. Anderseits wurde zugunsten des Kantons

Zürich eine Personaldienstbarkeit errichtet, wonach der jeweilige Eigentümer am

Haus ohne vorgängige Zustimmung der Baudirektion keine baulichen Änderungen vornehmen

darf. Die Ausführung von Unterhaltsarbeiten, welche die äussere Wirkung des

Gebäudes berühren, müssen der Baudirektion und der Gemeinde schriftlich

angezeigt werden. Die gestalterische Beurteilung des streitbetroffenen Laufhofs

fällt, worauf der Regierungsrat zu Recht hinweist, in die Zuständigkeit der

kommunalen Baubehörde. Eine kantonale Bewilligung ist diesbezüglich daher nicht

erforderlich, da keinerlei Veränderungen oder Unterhaltsarbeiten am Gebäude

selber vorgenommen werden sollen. Der Vorinstanz diente der Amtsbericht der

kantonalen Denkmalpflege denn auch lediglich zur eigenen Meinungsbildung. Da

den Parteien der Bericht zur Stellungnahme zugestellt wurde und damit deren

Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs Genüge getan wurde, ist dieses

Vorgehen nicht zu beanstanden.

5.3

Gemäss

§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss

Absatz 2 von § 238 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

besondere Rücksicht zu nehmen. Wie der Regierungsrat zutreffend wiedergibt,

kommt der kommunalen Baubewilligungsbehörde bei der Anwendung dieser Bestimmung

ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Trotz umfassender Kognition (§ 20 VRG)

hat sich der Regierungsrat als Rekursinstanz bei der

Überprüfung eines Einordnungsentscheids der kommunalen Baubehörde daher

Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht dieser auf einer vertretbaren Würdigung der

massgebenden Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren

und darf ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der kommunalen

Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die

vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (RB

1981.

Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen im Sinne von § 50 Abs. 1 und 2 VRG sowie eine für den

Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden (§ 51 VRG). Das Verwaltungsgericht kann daher im vorliegenden

Fall nur prüfen, ob sich der erstinstanzliche Entscheid im Rahmen des der

örtlichen Baubehörde zustehenden Ermessensspielraums bewegt bzw. ob die Vorinstanz

die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde zu Recht als nicht mehr vertretbar

hat beurteilen dürfen; nimmt es eine eigene umfassende Beurteilung der

Gestaltung und Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschreitet das Gericht in

willkürlicher Weise seine eigene Kognition und verletzt damit gleichzeitig die

Gemeindeautonomie.

5.4

Sowohl in

den Erwägungen der Baubewilligung als auch in der Rekursvernehmlassung hält die

Baubehörde lediglich fest, dass das Bauvorhaben ihrer Auffassung nach die Anforderungen

an § 238 PBG erfülle. Dass dies keine detaillierte Begründung darstellt,

ist zutreffend. Dies vermag indessen die erstinstanzliche Anordnung nicht

grundsätzlich in Frage zu stellen. Da die Baubehörde dem Bauherrn die

nachgesuchte Baubewilligung erteilte, war sie nicht gehalten, den zustimmenden

Bescheid in jedem Detail zu begründen. Ausserdem sind die Anforderungen an die

Begründung erstinstanzlicher Anordnungen im Allgemeinen nicht allzu hoch

anzusetzen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 43).

Wie die Fotodokumentation des Augenscheins deutlich macht,

ist dem Regierungsrat indessen darin beizupflichten, dass der Laufhof äusserst

unschön in Erscheinung tritt. Die Materialwahl sowie insbesondere die geringe

Distanz der Baute zum Riegelhaus führen dazu, dass der Laufhof das

inventarisierte Gebäude optisch stark bedrängt und damit die Erscheinung der

Südostfassade beeinträchtigt. Es kann unter diesen Umständen in der Tat nicht

von "befriedigender Gesamtwirkung" oder gar von Rücksichtnahme auf

das Schutzobjekt gesprochen werden. Daran nichts zu ändern vermag der Umstand,

dass die Gestaltung des Sitzplatzes der Beschwerdegegner und dabei insbesondere

die Sonnenschutzinstallation auch nicht vollumfänglich zu überzeugen vermögen.

Diese Frage ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher

auch nicht zu beurteilen. Die gestalterische Beurteilung des strittigen

Laufhofs durch die örtliche Baubehörde erscheint auf jeden Fall nicht mehr

nachvollziehbar, so dass der Regierungsrat die Ermessensausübung zu Recht als

nicht vertretbar hat beurteilen dürfen. Argumente der örtlichen Baubehörde,

welche ihre Ermessensausübung in einem anderen Licht erscheinen lassen würden,

liegen keine vor. Die Vorinstanz hat das Bauvorhaben daher zu Recht als unter

gestalterischen Gesichtspunkten nicht bewilligungsfähig erklärt.

5.5

Damit

stellt sich nun die Frage nach der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet, hat die Vorinstanz die Frage

offen gelassen und den Bauherrn lediglich erwägungsweise an die örtliche

Baubehörde bzw. die kantonale Denkmalpflege verwiesen, obwohl die Anordnung von

Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Rekursverfahren

ausdrücklich beantragt worden war.

Die sich in gestalterischer Hinsicht stellenden Fragen

hängen davon ab, was die in umweltrechtlicher Hinsicht erforderlichen

zusätzlichen Erhebungen ergeben werden. Wenn sich herausstellen sollte, dass

der Laufhof an einen anderen Standort verlegt werden kann, so stellt sich die

Frage, ob ein Abbruch des Laufhofs am heutigen Standort zur Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustandes in gestalterischer Hinsicht ausreichend ist. Kann

der Laufhof unter zusätzlichen immissionsrechtlichen Auflagen bestehen bleiben,

so sind Massnahmen zur Erreichung einer unter gestalterischen Aspekten

genügenden Erscheinung der Einzäunung zu prüfen. Denkbar ist etwa der Ersatz

des Metallzaunes oder von Teilen desselben durch eine Holzkonstruktion. In

Frage käme eventuell auch eine Begrünung der Metallkonstruktion. Diese Fragen

wird die örtliche Baubehörde zu prüfen haben, nachdem die umweltschutzrechtlichen

Aspekte geklärt sind. Die Sache ist daher auch hinsichtlich einer den

gesetzlichen Anforderungen genügenden Gestaltung des Laufhofs an die erste

Instanz zurückzuweisen.

6.

6.1

Zusammenfassend

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Demgemäss ist der angefochtene

Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Klärung des Sachverhalts in

immissionsrechtlicher Hinsicht an die Baudirektion (AWEL) zurückzuweisen.

Ebenfalls zurückzuweisen ist die Angelegenheit an die örtliche Baubehörde,

welche in einem zweiten Schritt die zur Erreichung eines rechtmässigen

Zustandes in gestalterischer Hinsicht erforderlichen Massnahmen anzuordnen

haben wird.

6.2

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rekursverfahrens sind dem Beschwerdeführer

zur Hälfte und den Beschwerdegegnern Nrn. 1 und 2 zu je einem Vierteil, unter

solidarischer Haftung für die Hälfte, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Es werden weder für das Beschwerdeverfahren noch für das

Rekursverfahren Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der Entscheid des Regierungsrates

vom 14. Juni 2006 (Beschluss Nr. 827) aufgehoben. Die Sache wird zur

weiteren Klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die kantonale Baudirektion

(AWEL) sowie an den Gemeinderat X zurückgewiesen.

2.

Die Kosten

des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte und den

Beschwerdegegnern Nrn. 1 und 2 zu je einem Viertel, unter solidarischer Haftung

für die Hälfte, auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte und den Beschwerdegegnern

Nrn. 1 und 2 zu je einem Viertel, unter solidarischer Haftung für die Hälfte,

auferlegt.

5.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an …