VB.2006.00347
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00347
23. August 2007Deutsch29 min
(URT.2007.10172)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00347
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.08.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Nachträgliche Baubewilligung für einen Laufhof in der Landwirtschaftszone (Auslauf für Rinder; Boden mit sandgefülltem Kunststoffgitter; Rohrzaun)
(Der Landwirt führt Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung durch die Rekursinstanz.)
Anforderungen an einen Augenschein. Die nachträgliche Erstellung von Fotos (weil Fotos am Augenscheintermin nicht ausreichend) verletzt vorliegend den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht, weil die nachträgliche Erstellung im Protokoll vermerkt sowie den Parteien angezeigt wurde und diese sich damit einverstanden erklärt haben bzw. zu diesen Fotos Stellung nehmen konnten. Ein Augenschein des Verwaltungsgerichts ist nicht notwendig (E. 3.1). Die lange Dauer des Rekursverfahrens vor Regierungsrat (über vier Jahre) hat den Beschwerdeführer nicht benachteiligt, weil er während der ganzen Dauer des Verfahrens den Laufhof nutzen konnte (E. 3.2). Aus dem Umstand, dass der Rekursantrag der Nachbarn nur die kommunale Bewilligung betraf, folgt nicht zwingend, dass die kantonalen Bewilligungen nun rechtskräftig sind, weil alle Bewilligungen inhaltlich voneinander abhängig sind (E. 3.3).
Rechtsgrundlagen zur Emissionsbegrenzung (E. 4.1, 4.3). Der Laufhof ist angesichts der im Gegensatz zu früher intensiveren Nutzung umweltschutzrechtlich als Neuanlage zu qualifizieren (E. 4.2). Massnahmen zum Schutz gegen Geruchsimmissionen von Tierhaltungsanlagen leiten sich in der Landwirtschaftszone aus dem allgemeinen Vorsorgeprinzip ab (E. 4.4). Ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall, bei dem noch keine vorsorglichen Vorkehrungen zu treffen sind, liegt nicht vor, weil Geruchsimmissionen bei der Tierhaltung notorisch sind und der Abstand zwischen Laufhof und Wohnung der Nachbarn gering ist (E. 4.5.1-4). Als e i n e mögliche Vorsorgemassnahme kommt eine Umplatzierung des Laufhofs in Frage. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann eine Verlegung aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht ohne Weiteres bejaht werden. Die Sache ist an die Baudirektion zurückzuweisen (E. 4.6). Kommt kein anderer Standort für den Laufhof in Frage, sind vorsorgliche Vorkehrungen am jetzigen Standort zu prüfen wie etwa zeitliche Beschränkungen der Benützung des Laufhofs (E. 4.7).
Einordnung: Das Wohnhaus hinter dem Laufhof, in dem unter anderen die Nachbarn wohnen, ist im kommunalen Inventar der Schutzobjekte aufgeführt; bauliche Änderungen am Haus dürfen einer speziellen Bewilligung der Baudirektion (E. 5.2). Rechtsgrundlagen zur Einordnung; Kognitionsfragen (E. 5.3). Der Laufhof in der j e t z i g e n Ausgestaltung ordnet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohnhaus nicht befriedigend ein. Die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 5.4). In dieser Hinsicht ist die Sache an die kommunale Baubehörde zurückzuweisen, die je nach Ausgang der neuen Beurteilung der umweltschutzrechtlichen Aspekte (dazu E. 4) die Frage der Einordnung nochmals zu prüfen hat (E. 5.5).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde (E. 6.1).
Stichworte:
AUGENSCHEIN
AUSLAUF (FÜR RINDER)
BAGATELLFALL
EINORDNUNG
EMISSIONSBEGRENZUNG
FAT-RICHTLINIE
GERUCHSIMMISSION
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
LAUFHOF (FÜR RINDER)
LUFTREINHALTUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
VERFAHRENSDAUER
VORSORGEPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 3 LRV
§ 238 Abs. I PBG
§ 238 Abs. II PBG
Art. 11 Abs. II USG
Art. 11 Abs. III USG
§ 7 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00347
Entscheid
der 3. Kammer
vom 23. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Ersatzrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C,
2. D,
beide vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Baudirektion Kanton Zürich,
2. Gemeinde X,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 25. März 2002
erteilte der Gemeinderat X A nachträglich die Baubewilligung für einen
eigenmächtig erstellten Laufhof bei der Scheune Assek.-Nr. 01 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 im Weiler L, M. Gleichzeitig mit diesem Beschluss
wurden dem Bauherrn die Verfügungen der Baudirektion vom 13. März 2002
(raumplanungsrechtliche Bewilligung) bzw. vom 1. Februar 2002 (gewässerschutz-
und lufthygienerechtliche Bewilligung) eröffnet.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben D und C mit Eingabe vom 29. April
2002.
Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragten, es sei der
angefochtene Beschluss aufzuheben und die örtliche Baubehörde anzuweisen, die
nötigen Vorkehrungen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu
treffen. Eventuell seien die angefochtenen Verfügungen im Sinne der Erwägungen
mit den fehlenden Auflagen in Bezug auf den Betrieb zu ergänzen bzw. zur
entsprechenden Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des privaten Rekursgegners.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2006 hiess der
Regierungsrat den Rekurs gut und hob die angefochtenen Baubewilligungen auf.
Ausserdem wurde der private Rekursgegner unter Androhung der Ersatzvornahme
aufgefordert, innert zweier Monate ab Rechtskraft des Rekursentscheides den
rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
III.
Mit Beschwerde vom 29. August 2006 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Zürich vom 14. Juni 2006 aufzuheben und es seien die
Baubewilligung des Gemeinderates X vom 25. März 2002 sowie die Verfügungen
der Baudirektion vom 13. März 2002 und 1. Februar 2002 zu bestätigen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. In formeller
Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins durch das Gericht beantragt.
Mit Eingabe vom 18. September 2006 beantragte der
Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom
2.
Oktober 2006 stellten auch die Beschwerdegegner den Antrag, es sei die
Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers. Die Mitbeteiligte Nr. 2, die örtliche Baubehörde,
verzichtete mit Eingabe vom 28. September 2006 ausdrücklich auf die Erstattung
einer Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde sachlich und funktional zuständig. Der Beschwerdeführer
ist als Bauherr und Adressat des Wiederherstellungsbefehls zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt folgender unbestrittener und aktenmässig
belegter Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer führt im Weiler L einen landwirtschaftlichen
Betrieb. Dieser weist zur Zeit einen Tierbestand von 20 Kühen, 8 Rindern, 2
Kälbern, 2 Pferden und 200 Legehennen auf. Der die beiden Grundstücke Kat.-Nrn.
02.
und 03 erfassende Betrieb besteht aus einem grossen Stallgebäude Assek.-Nr. 01,
dem Wohnhaus Assek.-Nr. 04 sowie verschiedenen kleineren Remisen und
Schopfbauten. Das Wohnhaus des Beschwerdeführers ist Bestandteil des Doppelwohnhauses
N. Dieses zweigeschossige Riegelhaus ist im Inventar der Schutzobjekte von
kommunaler Bedeutung verzeichnet. Ausserdem besteht zugunsten des Kantons
Zürich eine Personaldienstbarkeit, wonach am Haus keine baulichen Änderungen
ohne Zustimmung der kantonalen Baudirektion vorgenommen werden dürfen. Während
der westliche Hausteil dem Beschwerdeführer gehört, sind die Beschwerdegegner
Eigentümer des östlichen, strassenseitigen Hausteils Assek.-Nr. 05 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 06. Sämtliche beteiligten Parzellen liegen in der
Landwirtschaftszone.
Zwischen dem grossen Stallgebäude Assek.-Nr. 01 und
dem Doppelwohnhaus N befand sich ursprünglich eine etwa 160 m2 grosse Wiese mit
einer Holzumzäunung. Diese wurde unbestrittenermassen bereits seit jeher
gelegentlich als Weide benutzt. Dieses mit einem Holzzaun eingezäunte Wiesland
ersetzte der Beschwerdeführer eigenmächtig durch ein auf einem Kieskoffer und
einer Deckschicht aus Split verlegten und mit Sand aufgefüllten
Kunststoffgitter (Ecoraster Grip). Anstelle des Holzzauns erstellte der
Beschwerdeführer einen fünflagigen Rohrzaun mit einer Höhe von 1.40 m
(Querrohre) bzw. 1.65 m (Pfosten). Dieses Bauwerk, das für den gelegentlichen
Aufenthalt von Rindvieh und Pferden genutzt wird, soll im Folgenden mit "Laufhof"
bezeichnet werden. Es handelt sich dabei lediglich um einen Auslauf und nicht
etwa um den Aussenbereich eines Laufstalls, da kein direkter, permanenter
Zugang vom Stall her besteht.
2.2
Die
Beschwerdegegner machten im Rekursverfahren geltend, der Laufhof erzeuge
unzumutbare Immissionen. Der zumutbare Mindestabstand zu ihrer Wohnung sei klar
unterschritten. Hinsichtlich der Einordnung gelange § 238 Abs. 2 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Anwendung. Die
Voraussetzungen der Rücksichtnahme auf Schutzobjekte seien insbesondere
aufgrund des geringen Abstandes zum inventarisierten Wohnhaus nicht erfüllt.
Was den umweltrechtlichen Aspekt anbelangt, so gelangte
der Regierungsrat zum Schluss, die Situierung des Laufhofs stelle eine Verletzung
des Vorsorgeprinzips dar, da funktionell gleichwertige Alternativstandorte
bestünden, die diesem Prinzip Rechnung tragen würden. In gestalterischer
Hinsicht bewirke der Laufhof eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzobjektes
und widerspreche damit der Vorschrift von § 238 Abs. 1 und 2 PBG. Die
kommunale Baubehörde habe das ihr zustehende Ermessen überschritten.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beantragt vorab die Durchführung eines Augenscheins durch das
Gericht. Zur Begründung macht er geltend, der vorinstanzliche Augenschein sei
in fragwürdiger Weise durchgeführt worden. So habe der Sachbearbeiter am Tag
nach dem Augenschein ohne Mitteilung an die Parteien einen zweiten Augenschein
durchgeführt mit der Begründung, die Fotos seien nicht ausreichend. Es seien
Fotos ohne Mitwirkung der Parteien aufgenommen worden. Der Sachbearbeiter habe
bei dieser Gelegenheit ausserdem mit den Parteien einzeln Gespräche geführt,
was unzulässig sei.
Alle Verfahrensbeteiligten haben grundsätzlich das Recht, an
einem Augenschein teilzunehmen. Fehlt die Teilnahmemöglichkeit, so liegt ein
Verstoss gegen den bundesverfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs
vor (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 7 N. 46). Der vorinstanzliche Augenschein vom 28. Oktober 2005
wurde unbestrittenermassen sämtlichen Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäss
angekündigt und in Anwesenheit derselben durchgeführt. Der Umstand, dass der
zuständige Sachbearbeiter am darauf folgenden Tag zusätzliche Fotos vor Ort
aufgenommen hat, wurde im Protokoll vermerkt und die Fotos zu den Akten
genommen. Ebenfalls protokolliert wurden die Begegnungen des Sachbearbeiters
mit den Parteien am Tag nach dem offiziellen Augenschein. Der Inhalt der
Gespräche wurde summarisch festgehalten. Das Augenscheinprotokoll wurde den
Verfahrensbeteiligten daraufhin zugestellt. Abgesehen davon, dass die Parteien
– allerdings in Abwesenheit ihrer Rechtsvertreter – in die nachträgliche
Aufnahme von Fotos eingewilligt hatten, wurde ihnen dieser Umstand durch die
Zustellung des Augenscheinprotokolls mitgeteilt. Damit wurde dem rechtlichen
Gehörsanspruch der Parteien, welche jederzeit berechtigt sind, die Akten
einzusehen, Genüge getan. Sowohl die Rekurrenten als auch der Rekursgegner bzw.
deren Rechtsvertreter liessen sich denn auch schriftlich zum Protokoll
vernehmen. Einwände gegen die nachträglich aufgenommenen Fotos wurden keine
erhoben. Es wurde auch nicht geltend gemacht, es seien noch zusätzliche
Aufnahmen aus anderen Blickwinkeln erforderlich. Ein weiterer Augenschein des Gerichts
erweist sich damit als nicht erforderlich.
3.2
Der
Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren die lange Verfahrensdauer und bringt
vor, das Verfahren habe nahezu vier Jahre gedauert. Zutreffend ist, dass der
Rekurs beim Regierungsrat bereits im April 2002 erhoben worden war, der Entscheid
jedoch erst im Juni 2006 gefällt wurde. Unklar ist allerdings und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern dieser von der langen
Verfahrensdauer nachteilig betroffen sein sollte bzw. inwiefern sich diese nun
zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken sollte. Der Präsident des Regierungsrates
hatte bereits zu Beginn des Rekursverfahrens am 20. Juni 2002 ein Gesuch
der Rekurrenten und heutigen Beschwerdegegner um Erlass eines vorläufigen
Nutzungsverbotes für den in formell baurechtswidriger Weise erstellten Laufhof
abgewiesen. Der Beschwerdeführer konnte den strittigen Laufhof daher während
dieser Zeit trotz Fehlen einer rechtskräftigen Baubewilligung ungehindert
nutzen.
3.3
In
formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, der Rekursantrag
habe sich gar nicht ausdrücklich auf die Verfügungen der Baudirektion
erstreckt, so dass diese in Rechtskraft erwachsen seien. Damit sei rechtskräftig
entschieden, dass die Vorschriften betreffend Mindestabstände von
Tierhaltungsanlagen (hrsg. von der Eidg. Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft
und Landtechnik [FAT], FAT-Vorschriften) vorliegend eingehalten seien.
Unbestritten ist, dass die Regelungsbereiche der beiden
Verfügungen der Baudirektion (raumplanungsrechtliche sowie gewässerschutzrechtliche
und lufthygienische Bewilligung) für die Zulässigkeit des strittigen Laufhofs
von massgeblicher Bedeutung sind. Demzufolge wurden die beiden kantonalen
Verfügungen gemäss § 8 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997.
(BVV) zu Recht mit dem Entscheid der kommunalen Baubewilligungsbehörde
koordiniert und dem Gesuchsteller gemäss § 12 BVV zusammen mit der Baubewilligung
eröffnet (vgl. 8/11/3 und 8/11/4). Ob im koordinierten Verfahren ergangene
Bewilligungen unabhängig voneinander in Rechtskraft erwachsen können, kann
offen bleiben. Fest steht, dass diese Bewilligungen nicht nur formell, sondern
auch inhaltlich voneinander abhängig sind und daher keinen selbständigen
Bestand haben. Wie im Folgenden noch gezeigt werden wird, gelangen die sog.
FAT-Richtlinien im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Die Frage, ob die
Bewilligung der Baudirektion in diesem Punkte rechtskräftig sei oder nicht,
stellt sich daher für das vorliegende Verfahren nicht.
4.
4.1
Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind Emissionen gemäss dem zweistufigen
Immissionsschutzkonzept des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)
zunächst unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – also auch dann, wenn
die Grenze zur Schädlichkeit oder Lästigkeit noch nicht erreicht ist – im Rahmen
der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht fest oder ist
zu erwarten, dass die Massnahmen der ersten Stufe nicht verhindern, dass die
Einwirkungen schädlich oder lästig werden können, sind die
Emissionsbegrenzungen in einer zweiten Massnahmestufe so weit zu verschärfen,
bis die drohende Gesamtbelastung nicht mehr schädlich oder lästig ist (Art. 11
Abs. 3 USG).
Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung für den Bereich der
Luftreinhaltung hat der Bundesrat durch Verordnung konkretisiert. Die
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) enthält in den
Anhängen 1 bis 4 Emissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungsvorschriften,
welche gemäss Art. 3 LRV von neuen stationären Anlagen eingehalten werden müssen.
4.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet vorab, dass es sich bei dem streitbetroffenen Laufhof
um eine Neuanlage im Sinne der LRV handle. Er macht geltend, er habe
lediglich einen Holzzaun durch einen Metallzaun ersetzt und anstelle einer
Wiese einen sickerfähigen Belag angebracht. An der Nutzung habe sich nichts
geändert. Die eingezäunte Wiese sei seit Jahren als Auslauf für Kühe genutzt
worden. Weder habe der Beschwerdeführer mehr Kühe als früher, noch werde der
Auslauf anders genutzt als früher. Demgegenüber machen die Beschwerdegegner
geltend, auf der Wiese hätten sich früher lediglich selten einige Kälber aufgehalten.
Damit ist zwar unbestritten, dass auch die eingezäunte
Wiese gelegentlich als Weide für Rindvieh genutzt worden war. Strittig ist
allerdings das Ausmass der bisherigen Nutzung und damit das Vorliegen einer
intensivierten Nutzung. Dem Regierungsrat ist darin beizupflichten, dass es
sich beim streitbetroffenen Laufhof um ein Tierhaltungssystem handelt, welches
in den letzten Jahren als Folge der geänderten Tierschutzbestimmungen aufgekommen
ist. Die Darstellung des Beschwerdeführers, welcher eine Intensivierung der
Nutzung bestreitet, erscheint wenig glaubwürdig. Der Umstand, dass sich eine
Befestigung des Bodens als erforderlich erwies, deutet vielmehr darauf hin,
dass der Auslauf neuerdings in intensiverer Art und Weise genutzt werden soll
oder bereits genutzt wird als bisher. Während früher wohl einige Kälber oder
ein paar Rinder ab und zu einen Tag auf der Wiese verbrachten, sollen sich
heute täglich eine grössere Anzahl Tiere gleichzeitig im Auslauf aufhalten
können. Es ist notorisch, dass diese starke Belegung des Auslaufs auf einer Wiese
gar nicht möglich ist, da sich die niedergetretene Wiese innert kurzer Zeit in
schlammige Erde verwandeln würde. Dass dies durch die intensivere Nutzung
offenbar bereits geschehen ist, bestätigt der Beschwerdeführer selber, indem er
geltend macht, er wolle lediglich erreichen, dass seine Tiere weniger schmutzig
werden. Mit der Vorinstanz ist daher von einer gegenüber früheren Verhältnissen
veränderten, deutlich intensivierten Nutzung auszugehen, so dass das
Bauvorhaben nach den für Neuanlagen geltenden Vorschriften zu beurteilen ist.
4.3
In Bezug
auf Geruchsimmissionen von Tierhaltungsanlagen enthalten die Luftreinhalteverordnung
bzw. ihre Anhänge keine Emissionsgrenzwerte. Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1
LRV bestimmt indessen, dass für die Errichtung von Anlagen der bäuerlichen
Tierhaltung und der Intensivtierhaltung die nach den anerkennten Regeln der
Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten
werden müssen. Als "anerkannte Regeln" gelten insbesondere die Empfehlungen
der Eidg. Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT). Gemäss
diesen Empfehlungen gelten die einzuhaltenden Mindestabstände indessen nur
gegenüber bewohnten Zonen. Darunter sind Bauzonen nach Art. 15 des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) zu verstehen, welche vorwiegend
der Wohnnutzung dienen. Dazu zählen etwa Wohn-, Kern- und Mischzonen, nicht
aber Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftszonen (vgl. FAT-Richtlinie Nr. 476,
S. 16, "Begriffe und Abkürzungen"). Da sich das Wohnhaus der
Beschwerdegegner in der Landwirtschaftszone befindet, gelangen die
Mindestabstände der FAT demzufolge nicht zur Anwendung.
4.4
Wie die
Vorinstanz zutreffend festhält, haben indessen auch Nachbarn in der Landwirtschaftszone
Anspruch auf Schutz vor lästigen Immissionen und insbesondere auf die
Einhaltung von Mindestabständen (BGE 126 II 43). Abgesehen vom Vorliegen eines
umweltschutzrechtlichen Bagatellfalles leiten sich die entsprechenden Schutzmassnahmen
diesfalls aus dem allgemeinen Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2
USG ab, wonach Emissionen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Es kann diesbezüglich auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 7c) verwiesen werden.
Beizupflichten ist insbesondere der Auffassung, dass bei offenen
Tierhaltungsanlagen wie Laufställen, Laufhöfen etc. wohl in erster Linie eine
günstige Platzierung derselben als vorsorgliche Emissionsbegrenzung in Frage
kommt. Erst in zweiter Linie fallen Auflagen bezüglich Nutzungsdauer, Anzahl Tieren,
Reinigung und Unterhalt in Betracht.
4.5
Der
Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass es sich vorliegend um einen sog.
umweltschutzrechtlichen Bagatellfall handle. Er macht geltend, die
Nutzung des Auslaufs für zwei bis drei Stunden pro Woche könne gar keine umweltrechtlich
relevanten Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück nach sich ziehen. Ausserdem
würden Einwirkungen lediglich vermutet, aber weder detailliert geltend gemacht,
noch nachgewiesen. Es bestehe daher keine Veranlassung, verschärfte
Emissionsbegrenzungen anzuordnen oder die Anlage zu verbieten.
4.5.1
Ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall liegt dann vor, wenn die in einem
konkreten Fall zu erwartenden Immissionen zum vornherein als derart unerheblich
einzustufen sind, dass kein Anlass zu weitergehenden Anordnungen im Sinne der
Vorsorge besteht. Wann von einem Bagatellfall zu sprechen ist, ist
rechtsatzmässig nicht bestimmt und stark von den konkreten Umständen des
Einzelfalls abhängig. Im Zweifelsfall ist die Schwelle zum Vorsorgebereich, in
welchem vorsorgliche Vorkehrungen zur Emissionsbegrenzung zu treffen sind,
jedoch eher tief anzusetzen (vgl. Alain Griffel, Die Grundprinzipien des
schweizerischen Umweltschutzrechts, Zürich 2001, S. 73 f.).
4.5.2
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass sich gleichzeitig maximal 10
bis 14 Tiere im Laufhof aufhalten dürfen. Diese Annahme basiert auf den
Richtlinien der FAT, wonach pro Tier eine Fläche von 10 bis 12 m2 zur Verfügung
stehen muss. Im Weiteren hat der Regierungsrat die vom Amt für Abfall, Wasser, Energie
und Luft (AWEL) in seiner gewässerschutz- und lufthygienerechtlichen
Bewilligung vom 1. Februar 2002 statuierte Auflage, wonach der tägliche
Auslauf für die Tiere nicht wesentlich mehr als eine Stunde betragen dürfe,
dahingehend interpretiert, dass der Laufhof
– angesichts der Anzahl Tiere des Beschwerdeführers (2 Kälber, 8 Rinder, 20
Kühe und 2 Pferde) – täglich während vier bis fünf Stunden genutzt werden dürfe.
Diese Annahme ist willkürlich und lässt sich weder aus dem Wortlaut der
kantonalen Verfügung noch aus den Akten ableiten. Vielmehr hatte ein Vertreter
des AWEL anlässlich eines (aussergerichtlichen) Besichtigungstermins vor Ort
darauf hingewiesen, dass der Laufhof täglich einmal während einer Stunde
genutzt werden dürfe. Davon geht offenbar auch der Beschwerdeführer selber aus.
Anlässlich des durch die Vorinstanz durchgeführten Augenscheins erklärte er
nämlich, dass der Laufhof 2- bis 3-mal pro Woche während etwa einer Stunde
täglich benutzt werde. Die Auflage des AWEL kann nur dahingehend verstanden
werden, dass sich täglich während maximal einer Stunde Tiere im Auslauf
aufhalten dürfen. Andernfalls wäre die zeitliche Beschränkung der
Nutzungsdauer gar nicht klar definiert, da sich die kantonale Verfügung nicht
zur Anzahl der vom Beschwerdeführer insgesamt gehaltenen Tiere äussert und
insbesondere auch keine diesbezüglichen Beschränkungen enthält.
4.5.3
Zutreffend ist, dass die Beschwerdegegner die ihrer Auffassung nach zu
erwartenden Immissionen des streitbetroffenen Laufhofs bisher nicht sehr
detailliert geltend gemacht haben. In der Rekursschrift war lediglich von
Gestank bzw. Geruchsimmissionen die Rede. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar,
dass seine Tiere Immissionen verursachen. Er macht geltend, diese seien
gepflegt und sauber und verursachten keinerlei Gerüche. Dass von Tierhaltungsanlagen
der vorliegenden Art regelmässig gewisse Immissionen ausgehen, ist indessen
notorisch. Neben Geruchsimmissionen, welche, wenn nicht von den Tieren, so doch
von deren Kot ausgehen, ist mit der Haltung von Kühen, Schafen und Pferden regelmässig
auch eine deutliche Zunahme der Anzahl Fliegen verbunden. Die von Tierhaltungsanlagen
ausgehenden Geruchsimmissionen sind denn auch der Hintergrund, vor welchem die
FAT die genannten Empfehlungen für Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen zu
bewohnten Zonen erlassen hat. Die in diesen Richtlinien statuierten
Mindestabstände können daher in der Tat ein Indiz für die Erheblichkeit der zu
erwartenden Immissionen darstellen, auch wenn die Richtlinien aus den vorgängig
dargelegten Gründen nicht direkt zur Anwendung gelangen.
4.5.4
Selbst wenn sich also entgegen der vorinstanzlichen Annahme die Tiere des
Beschwerdeführers nur während ungefähr einer Stunde täglich im Auslauf
aufhalten dürfen, kann aufgrund des geringen Abstandes zwischen dem Laufhof und
dem Hausteil der Beschwerdegegner sowie der Anzahl Tiere (maximal 14) nicht zum
vornherein von unerheblichen Immissionen ausgegangen werden. Vielmehr ist mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass kein umweltschutzrechtlicher
Bagatellfall vorliegt.
4.6
Der
Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich nun die Frage stellt, ob für den
streitbetroffenen Laufhof andere, gleichwertige Standorte bestünden, welche
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar wären. Ist diese Frage zu
bejahen, so müsste der Laufhof unabhängig davon, ob die zu erwartenden
Emissionen als übermässig beurteilt werden müssten oder nicht, im Sinne der
Vorsorge verlegt werden. Der Regierungsrat hat diese Frage ohne Weiteres bejaht
und im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es sei aufgrund der Pläne und der
Fotodokumentation offenkundig, dass sich unmittelbar an der Süd- und Westseite
des Stallgebäudes Assek.-Nr. 01 sowie (in einer betrieblich zumutbaren
Entfernung) auch an der Nordwestseite geeignete und tragbare
Alternativstandorte für einen Laufhof finden liessen. Der Beschwerdeführer
bestreitet dies. Strassenseitig sei ein Laufhof nicht möglich, da dort eine
Verkehrsfläche für landwirtschaftliche Zwecke sowie für die Kunden des kleinen
landwirtschaftlichen Ladens bestehe. Eine Platzierung im Süden des
Stallgebäudes komme ebenfalls nicht in Frage, da das breite Scheunentor für Verkehrsbewegungen
benutzt werde. Ausserdem bestehe in diesem Bereich ein Wegrecht zugunsten des
Nachbarn. Die Verkehrsfläche auf der Westseite werde als Durchfahrt zur Garage
und zum Schopf genutzt. Eine Verlegung des Laufhofs ins Landwirtschaftsgelände
würde dagegen einen erheblich grösseren Aufwand bei der Betreuung der Tiere und
höhere Personalkosten bedeuten.
Wie aus den Planunterlagen erkennbar ist, ist östlich der
Scheune Assek.-Nr. 01, d.h. zwischen der Scheune und der O-Strasse zu
wenig Platz für einen Laufhof. Ausserdem bestätigen die Fotos die Zufahrt zum
landwirtschaftlichen Laden für Passanten in diesem Bereich. Unbestritten und in
den Plänen der amtlichen Vermessung verzeichnet ist das zugunsten des
benachbarten Grundeigentümers bestehende Wegrecht, welches das Grundstück des
Beschwerdeführers im Südosten der Scheune Assek.-Nr. 01 beschlägt. Aus den
Fotounterlagen deutlich erkennbar ist ausserdem das Scheunentor an der Südfassade
der Scheune, welches – wie die Fotos ebenfalls bestätigen – offensichtlich als
Zufahrt für Traktoren und andere landwirtschaftliche Fahrzeuge dient. Aufgrund
der Dienstbarkeit zugunsten des Nachbarn sowie der Zufahrt zur Scheune kann ein
Laufhof demzufolge auch nicht im Südosten der Scheune realisiert werden.
Andernfalls würde entweder das Wegrecht oder die eigene Scheunenzufahrt
vereitelt. Der Regierungsrat scheint denn auch eher an einen Laufhof im
Südwesten des Grundstücks zu denken. Da sich dort die Zufahrt zur Remise
befindet, käme nur noch der Bereich entlang der Westfassade der grossen Scheune
in Frage, nämlich dort, wo sich heute fünf Kälberboxen befinden. Wie sich aus
den Plänen ergibt, ist an dieser Stelle wenig Platz. Ausserdem würde ein
Laufhof in diesem Bereich den heute bestehenden Zugang zur Remise versperren.
Ungeklärt ist, ob die Tiere aufgrund der inneren Organisation des Stalles
diesen durch die an der Westfassade neben den Kälberboxen bestehende Türe
verlassen könnten oder ob sie über die Strasse um die Scheune herumgeführt
werden müssten. Ob ein Laufhof an dieser Stelle realisierbar wäre, ist demzufolge
unklar. Bliebe also noch ein Standort im freien Wiesland südwestlich der Gebäulichkeiten.
Es liegt auf der Hand, dass ein Laufstall in dieser Entfernung vom Stall mit
grösserem betrieblichem Aufwand verbunden wäre, da die Tiere jedes Mal
hinausbegleitet und wieder hineingeholt werden müssten. Es ist davon
auszugehen, dass dafür bei einer Anzahl von 14 Tieren mindestens 2 Personen
erforderlich wären.
Wie diese Ausführungen zeigen, lässt sich die Frage, ob
für den streitbetroffenen Laufhof ein betrieblich möglicher und wirtschaftlich
tragbarer gleichwertiger Standort bestünde, aufgrund der vorliegenden Fakten
nicht schlüssig beantworten. Die Auffassung des Regierungsrates, der Laufhof
lasse sich ohne weiteres an anderer Stelle platzieren, lässt sich unter diesen
Umständen nicht halten. Bevor die Frage abschliessend beurteilt werden kann,
sind noch einige Sachverhaltsabklärungen erforderlich. So sind hinsichtlich
eines Standortes im Bereich der Kälberboxen entlang der Westfassade der grossen
Scheune die mögliche Grösse des Laufhofs, die betrieblichen Abläufe im Stall
sowie insbesondere der Ausgang für die Tiere in den Laufhof, die
Personeneingänge zur Remise etc. zu klären. Ausserdem ist der Personalbestand
des Hofes zu berücksichtigen, um die Frage zu beantworten, ob ein Laufhof im
offenen Wiesland personell bewältigt werden könnte.
Die Sache ist aus diesem Grund zur Klärung der offenen
Sachverhaltspunkte an die Baudirektion (AWEL) zurückzuweisen, in deren
erstinstanzliche Zuständigkeit diese vor Ort zu klärenden Fragen fallen. In
einem ersten Schritt werden diese weiteren Sachverhaltsabklärungen ergeben, ob
ein anderer betrieblich zumutbarer Standort für den Laufhof in Frage kommt. Ist
dies der Fall, so ist der Laufhof an diesen anderen Standort zu verlegen. Unter
dem umweltrechtlichen Aspekt genügt dabei der ersatzlose Abbruch des
bestehenden Laufhofs. Die Wiederherstellung der ursprünglichen, eingezäunten
Wiese ist nicht erforderlich.
4.7
Ergeben
die genaueren Sachverhaltsabklärungen hingegen, dass für den streitbetroffenen
Laufhof kein anderer betrieblich zumutbarer Standort möglich ist, so wird die
erstinstanzlich zuständige Behörde weitere Massnahmen zur vorsorglichen
Emissionsbegrenzung am heutigen Standort des Laufhofs zu prüfen und
anzuordnen haben. Wie der Beschwerdeführer selber anführt, besteht lediglich im
Winterhalbjahr Bedarf an einem Laufhof, da die Tiere im Sommer ohnehin auf der
Weide sind. Aus betrieblicher Sicht ohne weiteres möglich und wirtschaftlich
tragbar wäre daher eine Beschränkung der Benutzung des Laufhofs auf das
Winterhalbjahr, etwa von September bis Mai. Diese Massnahme ist geeignet, die
zu erwartenden Emissionen einzudämmen, da in der kälteren Jahreszeit notorischerweise
ohnehin mit weniger Fliegen zu rechnen ist als im Sommer. Ausserdem sind auch
Geruchsimmissionen bei kühleren Temperaturen deutlich weniger stark. Denkbar
ist unter diesem Aspekt ausserdem eine zusätzliche Fixierung der Benützungszeit
auf eine Morgenstunde, beispielsweise von 08.30 bis 09.30 Uhr. Schliesslich
dürften die Beschwerdegegner ihren Sitzplatz frühmorgens im Herbst, Winter und
frühen Frühling wohl kaum oder nur selten benutzen.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die zu
erwartenden Emissionen mit Hilfe dieser Massnahmen (Benutzung nur im Winterhalbjahr
in den Morgenstunden während maximal einer Stunde täglich im Zusammenhang mit
einem sickerfähigen Bodenbelag sowie regelmässiger Reinigung des Auslaufs) auf
das in einer Landwirtschaftszone Zumutbare beschränken lassen und weder lästig
noch schädlich werden können.
4.8
Zusammenfassend
ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Baudirektion
zurückzuweisen.
5.
5.1
Strittig
ist im Weiteren die Einordnung des Laufhofs. Die Vorinstanz, welche sich
auf einen Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege stützt, vertritt die
Auffassung, der von der O-Strasse aus gut sichtbare Laufhof trete aufgrund
seiner unattraktiven funktionalen Ausgestaltung (fünflagiger, massiver
Rohrzaun) ausserordentlich unschön in Erscheinung und bedränge in optischer
Hinsicht das Schutzobjekt. Er wirke derart störend, dass von einer
befriedigenden Gesamtwirkung bzw. von einem gewissen Mindestmass an Harmonie
und Ausgewogenheit nicht gesprochen werden könne. Der Laufhof bewirke vielmehr
eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzobjektes, verletze daher die Bestimmungen
von § 238 Abs. 1 und 2 PBG und sei damit auch unter dem Aspekt der
Einordnung nicht bewilligungsfähig. Hinsichtlich der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes hat der Regierungsrat den Abbruch des Laufhofs angeordnet
und erwägungsweise darauf hingewiesen, dass die Erreichung eines rechtmässigen
Zustandes nicht zwingend die Rekonstruktion des früher bestehenden Holzzaunes
und die Wiederbegrünung bedeute. Er empfiehlt dem Bauherrn, sich diesbezüglich
mit der örtlichen Baubehörde und der kantonalen Denkmalpflege abzusprechen.
Der Beschwerdeführer demgegenüber macht geltend, es sei
vorliegend zu berücksichtigen, dass auch die Beschwerdegegner einen
zugepflästerten Gartensitzplatz samt massiver Sonnenstorenanlage bewilligt
erhalten hätten. Die Einordnungsrüge sei bereits im Rekursverfahren nur sehr
dürftig begründet worden. Es sei nicht Aufgabe der Rekursinstanz, die Rekursschrift
mit Hilfe eines Amtsberichts zu ergänzen. Es sei letztlich nur ein Holzzaun
durch einen Metallzaun ersetzt worden, was keine erheblich anderen Einwirkungen
auf das schutzwürdige Gebäude habe. Der kommunalen Baubehörde stehe ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zu, welchen die Rechtsmittelinstanzen zu
respektieren hätten. Der Regierungsrat habe völlig willkürlich ins Ermessen der
kommunalen Baubehörde eingegriffen und damit deren Gemeindeautonomie verletzt.
Ausserdem habe die Vorinstanz offen gelassen, welche Massnahmen zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu treffen seien.
5.2
Das Doppelwohnhaus
N (Assek.-Nrn. 04 und 05) wurde im 18. Jahrhundert erbaut. Es ist unbestritten,
dass das zweigeschossige Riegelhaus in seinem ursprünglichen Erscheinungsbild
weitgehend erhalten ist und als baulichen Abschluss des Weilers L eine gewisse
Bedeutung geniesst. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend
ausführt, ist das Gebäude einerseits im kommunalen Inventar potenzieller
Schutzobjekte aufgeführt, dessen Schutzziel mit "Erhaltung des gepflegten Hauses" umschrieben wird. Anderseits wurde zugunsten des Kantons
Zürich eine Personaldienstbarkeit errichtet, wonach der jeweilige Eigentümer am
Haus ohne vorgängige Zustimmung der Baudirektion keine baulichen Änderungen vornehmen
darf. Die Ausführung von Unterhaltsarbeiten, welche die äussere Wirkung des
Gebäudes berühren, müssen der Baudirektion und der Gemeinde schriftlich
angezeigt werden. Die gestalterische Beurteilung des streitbetroffenen Laufhofs
fällt, worauf der Regierungsrat zu Recht hinweist, in die Zuständigkeit der
kommunalen Baubehörde. Eine kantonale Bewilligung ist diesbezüglich daher nicht
erforderlich, da keinerlei Veränderungen oder Unterhaltsarbeiten am Gebäude
selber vorgenommen werden sollen. Der Vorinstanz diente der Amtsbericht der
kantonalen Denkmalpflege denn auch lediglich zur eigenen Meinungsbildung. Da
den Parteien der Bericht zur Stellungnahme zugestellt wurde und damit deren
Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs Genüge getan wurde, ist dieses
Vorgehen nicht zu beanstanden.
5.3
Gemäss
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss
Absatz 2 von § 238 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
besondere Rücksicht zu nehmen. Wie der Regierungsrat zutreffend wiedergibt,
kommt der kommunalen Baubewilligungsbehörde bei der Anwendung dieser Bestimmung
ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Trotz umfassender Kognition (§ 20 VRG)
hat sich der Regierungsrat als Rekursinstanz bei der
Überprüfung eines Einordnungsentscheids der kommunalen Baubehörde daher
Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht dieser auf einer vertretbaren Würdigung der
massgebenden Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren
und darf ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der kommunalen
Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die
vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (RB
1981.
Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen im Sinne von § 50 Abs. 1 und 2 VRG sowie eine für den
Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (§ 51 VRG). Das Verwaltungsgericht kann daher im vorliegenden
Fall nur prüfen, ob sich der erstinstanzliche Entscheid im Rahmen des der
örtlichen Baubehörde zustehenden Ermessensspielraums bewegt bzw. ob die Vorinstanz
die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde zu Recht als nicht mehr vertretbar
hat beurteilen dürfen; nimmt es eine eigene umfassende Beurteilung der
Gestaltung und Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschreitet das Gericht in
willkürlicher Weise seine eigene Kognition und verletzt damit gleichzeitig die
Gemeindeautonomie.
5.4
Sowohl in
den Erwägungen der Baubewilligung als auch in der Rekursvernehmlassung hält die
Baubehörde lediglich fest, dass das Bauvorhaben ihrer Auffassung nach die Anforderungen
an § 238 PBG erfülle. Dass dies keine detaillierte Begründung darstellt,
ist zutreffend. Dies vermag indessen die erstinstanzliche Anordnung nicht
grundsätzlich in Frage zu stellen. Da die Baubehörde dem Bauherrn die
nachgesuchte Baubewilligung erteilte, war sie nicht gehalten, den zustimmenden
Bescheid in jedem Detail zu begründen. Ausserdem sind die Anforderungen an die
Begründung erstinstanzlicher Anordnungen im Allgemeinen nicht allzu hoch
anzusetzen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 43).
Wie die Fotodokumentation des Augenscheins deutlich macht,
ist dem Regierungsrat indessen darin beizupflichten, dass der Laufhof äusserst
unschön in Erscheinung tritt. Die Materialwahl sowie insbesondere die geringe
Distanz der Baute zum Riegelhaus führen dazu, dass der Laufhof das
inventarisierte Gebäude optisch stark bedrängt und damit die Erscheinung der
Südostfassade beeinträchtigt. Es kann unter diesen Umständen in der Tat nicht
von "befriedigender Gesamtwirkung" oder gar von Rücksichtnahme auf
das Schutzobjekt gesprochen werden. Daran nichts zu ändern vermag der Umstand,
dass die Gestaltung des Sitzplatzes der Beschwerdegegner und dabei insbesondere
die Sonnenschutzinstallation auch nicht vollumfänglich zu überzeugen vermögen.
Diese Frage ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher
auch nicht zu beurteilen. Die gestalterische Beurteilung des strittigen
Laufhofs durch die örtliche Baubehörde erscheint auf jeden Fall nicht mehr
nachvollziehbar, so dass der Regierungsrat die Ermessensausübung zu Recht als
nicht vertretbar hat beurteilen dürfen. Argumente der örtlichen Baubehörde,
welche ihre Ermessensausübung in einem anderen Licht erscheinen lassen würden,
liegen keine vor. Die Vorinstanz hat das Bauvorhaben daher zu Recht als unter
gestalterischen Gesichtspunkten nicht bewilligungsfähig erklärt.
5.5
Damit
stellt sich nun die Frage nach der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet, hat die Vorinstanz die Frage
offen gelassen und den Bauherrn lediglich erwägungsweise an die örtliche
Baubehörde bzw. die kantonale Denkmalpflege verwiesen, obwohl die Anordnung von
Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Rekursverfahren
ausdrücklich beantragt worden war.
Die sich in gestalterischer Hinsicht stellenden Fragen
hängen davon ab, was die in umweltrechtlicher Hinsicht erforderlichen
zusätzlichen Erhebungen ergeben werden. Wenn sich herausstellen sollte, dass
der Laufhof an einen anderen Standort verlegt werden kann, so stellt sich die
Frage, ob ein Abbruch des Laufhofs am heutigen Standort zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustandes in gestalterischer Hinsicht ausreichend ist. Kann
der Laufhof unter zusätzlichen immissionsrechtlichen Auflagen bestehen bleiben,
so sind Massnahmen zur Erreichung einer unter gestalterischen Aspekten
genügenden Erscheinung der Einzäunung zu prüfen. Denkbar ist etwa der Ersatz
des Metallzaunes oder von Teilen desselben durch eine Holzkonstruktion. In
Frage käme eventuell auch eine Begrünung der Metallkonstruktion. Diese Fragen
wird die örtliche Baubehörde zu prüfen haben, nachdem die umweltschutzrechtlichen
Aspekte geklärt sind. Die Sache ist daher auch hinsichtlich einer den
gesetzlichen Anforderungen genügenden Gestaltung des Laufhofs an die erste
Instanz zurückzuweisen.
6.
6.1
Zusammenfassend
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Demgemäss ist der angefochtene
Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Klärung des Sachverhalts in
immissionsrechtlicher Hinsicht an die Baudirektion (AWEL) zurückzuweisen.
Ebenfalls zurückzuweisen ist die Angelegenheit an die örtliche Baubehörde,
welche in einem zweiten Schritt die zur Erreichung eines rechtmässigen
Zustandes in gestalterischer Hinsicht erforderlichen Massnahmen anzuordnen
haben wird.
6.2
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rekursverfahrens sind dem Beschwerdeführer
zur Hälfte und den Beschwerdegegnern Nrn. 1 und 2 zu je einem Vierteil, unter
solidarischer Haftung für die Hälfte, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Es werden weder für das Beschwerdeverfahren noch für das
Rekursverfahren Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der Entscheid des Regierungsrates
vom 14. Juni 2006 (Beschluss Nr. 827) aufgehoben. Die Sache wird zur
weiteren Klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die kantonale Baudirektion
(AWEL) sowie an den Gemeinderat X zurückgewiesen.
2.
Die Kosten
des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte und den
Beschwerdegegnern Nrn. 1 und 2 zu je einem Viertel, unter solidarischer Haftung
für die Hälfte, auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte und den Beschwerdegegnern
Nrn. 1 und 2 zu je einem Viertel, unter solidarischer Haftung für die Hälfte,
auferlegt.
5.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an …