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Entscheid

VB.2006.00348

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00348

14. März 2007Deutsch11 min

(URT.2007.9881)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 14. November 2005 verweigerte die Baukommission

Kilchberg den Eigentümern C und B die nachträgliche baurechtliche Bewilligung

für ein auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 eigenmächtig

erstelltes Gartenhaus und ordnete die Beseitigung bis 28. Februar 2006 an.

Erwägungen

II.

Den von C und B hiergegen erhobenen Rekurs hiess die

Baurekurskommission II am 27. Juni 2006 unter Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses gut.

III.

Mit Beschwerde vom 1. September 2006 liess die

Baukommission Kilchberg dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids

und Bestätigung des Baukommissionsbeschlusses vom 14. November 2005

beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft auch für das vorinstanzliche Verfahren.

Die Vorinstanz schloss am 19. September 2006 auf

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft liess am 5. Oktober

2006.

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

beantragen.

Mit Replik vom 12. Dezember 2006 und Duplik vom 18. Januar

2007.

hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur

Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid der

Baurekurskommission. Die Gemeinde hat ein schutzwürdiges Interesse an der

Freihaltung des Baulinienbereichs und ist deshalb gemäss § 21 lit. b

VRG zur Beschwerde befugt. Auf das frist- und formgerecht erhobene Rechtsmittel

ist einzutreten.

2.

Die Baukommission hat die Bewilligung des eigenmächtig

erstellten Gartenhauses mit der Begründung verweigert, es befinde sich

innerhalb des Baulinienbereichs der M-Strasse.

2.1

Nach § 100

Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) können

"weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des Baulinienbereichs"

(als die gemäss Abs. 1 erlaubten) mit der baurechtlichen Bewilligung,

nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden. Wann und

unter welchen Gesichtspunkten solche "weiter gehenden und andersartigen

Beanspruchungen" bewilligt werden könnten, wird in § 100 Abs. 3

PBG nicht ausgeführt. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht

in seiner früheren Rechtsprechung daher auf § 220 PBG betreffend die

Ausnahmebewilligung zurückgegriffen und erwogen, dass eine Beanspruchung des

Baulinienbereichs gemäss § 100 Abs. 3 PBG nur im Sinn einer Ausnahme

bewilligt werden könne, nämlich dann, wenn besondere Verhältnisse vorlägen (RB 1981

Nr. 107; vgl. auch RB 1983 Nr. 85 = BEZ 1983 Nr. 36).

Das Gericht hat diese Auffassung in seinen Urteilen vom 8. November 1982

(VB 75/1982) und vom 26. Mai 1987 (VB 28/1987) insofern präzisiert, als

nicht verkannt werden dürfe, dass Ausnahmeklauseln wie § 220 PBG auf Ausnahmen

von generell-abstrakten Normen zugeschnitten seien. Bei Baulinien, denen die

den Rechtssatz kennzeichnende Abstraktheit fehle und die deshalb in der

praktischen Anwendung in mehrfacher Hinsicht Verfügungen gleichgestellt würden,

müsse der weiter gehenden Konkretisierung bei der Beurteilung der

Ausnahmevoraussetzungen Rechnung getragen werden. Insofern sei es nicht

rechtsverletzend, wenn an die Voraussetzungen der besonderen Umstände nach § 100

Abs. 3 PBG weniger strenge Anforderungen gestellt würden als an die

"besonderen Verhältnisse" im Sinn von § 220 PBG. Dementsprechend

könnten "besondere Umstände" schon bei "erheblichen Abweichungen

von durchschnittlichen Gegebenheiten" angenommen werden. Gleich hat das

Gericht in den Urteilen vom 28. August 1989 (VB 89/0072), vom 25. Januar

1990.

(VB 89/0198) und vom 18. September 1991 (RB 1991 Nr. 52)

entschieden; zuletzt wurde diese Rechtsprechung im Entscheid vom 29. Januar 1999 bestätigt (VB.98.00359, unpubliziert).

2.2

Die

Vorinstanz hält auch diese Rechtsprechung noch für zu restriktiv. In der Praxis

würden Bauten und Anlagen wie Einfriedigungen, Stützmauern, Garageneinfahrten,

Abfahrtsrampen, Kunden- und Besucherabstellplätze häufig bewilligt, ohne dass

eine Ausnahmesituation im engeren Sinn oder auch nur in der abgeschwächten Form

der "erheblichen Abweichungen von durchschnittlichen Gegebenheiten"

im Sinn der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gegeben sei. Zwar

sei in der Marginalie von "Ausnahmen" vom im Baulinienbereich

grundsätzlich geltenden Bauverbot die Rede, doch setze § 100 Abs. 3 PBG

keine Ausnahmesituation voraus, sondern verweise als

"Kann-Vorschrift" die Behörde auf eine pflichtgemässe Abwägung der in

Frage stehenden Interessen.

2.3

Der

Vorinstanz ist beizupflichten, dass in der Praxis in weit grösserem Umfang

Bauten und Anlagen im Baulinienbereich bewilligt werden, als dies nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts möglich wäre, welche, wenn auch in abgeschwächter

Form, nach wie vor eine Ausnahmesituation voraussetzt. Als Beispiele für nach § 100

Abs. 3 PBG zulässige Beanspruchungen werden Mauern und Einfriedigungen,

Reklamen, Schwimmbassins, offene und gedeckte Fahrzeugabstellplätze,

Einzelgaragen, Terrainaufschüttungen, Ein- und Ausfahrten, Pergolas,

Gartensitzplätze, Gartenhäuser und Schöpfe genannt (vgl. Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 12-23).

Zudem fehlt der vom Verwaltungsgericht verwendeten Formulierung der

"erheblichen Abweichungen von durchschnittlichen Gegebenheiten" die

für die praktische Anwendung erforderliche begriffliche Schärfe. Der

flexibleren und mit der Rechtswirklichkeit besser übereinstimmenden Auslegung

der Vorinstanz ist daher den Vorzug zu geben und die Rechtsprechung

entsprechend zu ändern: Ungeachtet der Bezeichnung in der Marginalie betrifft § 100

Abs. 3 PBG keine Ausnahmen im technischen Sinn, sondern stellt als

"Kann-Vorschrift" die Bewilligung in das Ermessen der Behörde. Diese

hat im Einzelfall abzuwägen zwischen den mit der Baulinienfestsetzung

verfolgten öffentlichen Interessen auf der einen und den privaten Interessen

des Grundeigentümers an einer zweckmässigen Nutzung seines Grundstücks auf der

anderen Seite sowie den Interessen allfälliger Drittbetroffener

(Fritzsche/Bösch, S. 12-24). Nicht bewilligungsfähig sind dabei von

vornherein solche Bauten und Anlagen, welche bei Verwirklichung des durch die

Baulinie gesicherten Zwecks nicht ohne weiteres beseitigt werden können, sei es

aus technischen oder rechtlichen Gründen, oder weil die Beseitigung angesichts

der investierten Mittel unverhältnismässig wäre.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der

vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einer unrichtigen Auslegung von § 100

Abs. 3 PBG, erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

3.

Zur Abwägung der in Frage stehenden Interessen hat die

Baurekurskommission zutreffend festgehalten, dass ihr zwar gemäss § 20 VRG

die Ermessensüberprüfung zustehe, dass sie dabei jedoch Zurückhaltung übe und

nicht eine vertretbare Ermessensausübung durch ihre

eigene ersetze. Das Verwaltungsgericht kann gemäss § 50 Abs. 2 lit. c

VRG von vornherein nur bei Ermessensmissbrauch oder -überschreitung

eingreifen.

3.1

Zum Zweck

der Baulinie an der M-Strasse hat die Vorinstanz ausgeführt, diese habe die ihr

1947.

zugedachte Funktion des Aussichtsschutzes eingebüsst, da diese heute abschliessend

durch den Aussichtsschutzplan wahrgenommen werde. Ob die seeseitige Baulinie je

dem Schutz der bergseitig der M-Strasse stehenden Schutzobjekte gedient habe,

sei fraglich; wie dem Protokoll des Gemeinderates vom 7. Dezember 1946

entnommen werden könne, sei zu diesem Zweck die bergseitige Baulinie um die

Schutzobjekte herum geführt worden. Demgegenüber habe die seeseitige Baulinie

dem Aussichtsschutz und der Sicherung eines Ausbaus der M-Strasse gedient.

Immerhin sei wohl mit der Ziehung der seeseitigen Baulinie bezweckt worden,

dass ein allfälliger Strassenausbau nicht zulasten der Schutzobjekte gehe. Ein

weiterer Ausbau der M-Strasse sei unwahrscheinlich und dafür der

Baulinienbereich mit einer Breite von 30 m auch nicht erforderlich. Der Zweck

der Baulinie beschränke sich somit darauf, den Grünstreifen bis zur Strasse aus

ortsbaulich-ästhetischen Gründen freizuhalten und damit auch eine einheitliche

Stellung der anstossenden Gebäude zu gewährleisten. Diese Funktion werde durch

das streitbetroffene Gartenhaus nicht beeinträchtigt, weil es unter dem

Strassenniveau liege und deshalb von dieser aus kaum wahrgenommen werde. Obwohl

einzuräumen sei, dass es auch ausserhalb des Baulinienbereichs platziert werden

könnte, sei ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem Verbot nicht

auszumachen. Aufgrund der topographischen Verhältnisse liege keine typische

Vorgartensituation vor.

3.2

Die

beschwerdeführende Gemeinde macht geltend, die Vorinstanz habe mit dieser Interessenabwägung

ihre Überprüfungsbefugnis überschritten. Das öffentliche Interesse liege in der

Wahrung des Ortsbilds durch Freihaltung des Baulinienbereichs und Wahrung einer

einheitlichen Gebäudeflucht sowie dem Schutz der zahlreichen Denkmalschutzobjekte

an der M-Strasse. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz treffe es nicht zu, dass

die ortsbaulich-ästhetische Funktion durch das Gartenhaus nicht beeinträchtigt

werde. Der Einblick sei trotz der Lage unterhalb der Strasse ohne weiteres

möglich. Es gehe auch darum, kein negatives Präjudiz zu schaffen. Die

Baukommission Kilchberg habe erst kürzlich an der L-Strasse 03 die

Überarbeitung eines Projekts wegen Überstellung der Baulinie verlangt und sei

in einem anderen Fall auf ein Gesuch um Aufhebung einer zugunsten der Gemeinde

bestehenden servitutarischen Bau- und Pflanzungsbeschränkung nicht eingetreten.

Es sei deshalb rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz festgestellt habe, die

Überstellung der Baulinie durch das Gartenhaus verletze keine öffentlichen

Interessen.

3.3

Die

Auffassung der Beschwerdeführerin, das Gartenhaus beeinträchtige die ortsbaulich-ästhetische

Funktion der seeseitigen Baulinie der M-Strasse, erweist sich aufgrund der

Akten als nicht haltbar. Zwischen der Strassengrenze der M-Strasse und der

entlang der Gebäudeflucht des Hauptgebäudes der Beschwerdegegnerschaft

verlaufenden Baulinie liegt eine Distanz von rund 36 m. Dieser steil abfallende

Hangbereich besteht im oberen Teil aus dem sich längs der M-Strasse

hinziehenden Wiesengrundstück Kat.-Nr. 04. An diese Parzelle schliessen

seeseitig die Hausgärten der Liegenschaften L-Strasse 05 bis 03 an, die durch

eine sich entlang der bergseitigen Grenze hinziehende Bepflanzung gegen

Einblicke von der M-Strasse mehr oder weniger abgeschirmt werden. In diesem mit

Grenzzäunen, Bäumen, Buschwerk, Pergolen, Kompostiereinrichtungen und dergleichen

"möblierten" Grenzstreifen fügt sich auch das ca. 2,3 m hohe und

eine Grundfläche von 2,16 auf 2,45 m aufweisende Gerätehaus ein, dem aufgrund

seiner Lage und geringen Grösse eine ortsbaulich-ästhetische Relevanz offenkundig

abgeht. Es trifft zwar zu, dass die Grundstücksgrösse es erlauben würde, den

Geräteschopf auch ausserhalb des Baulinienbereichs aufzustellen; es ist jedoch

objektiv nachvollziehbar, dass die Grundeigentümer einen solchen Schopf, wie er

für die Pflege eines grösseren Grundstücks notwendig ist, nicht im Zentrum,

sondern am Rand ihrer Liegenschaft aufstellen wollen. Die pflichtgemässe Interessenabwägung

spricht deshalb nicht gegen, sondern hier, wo die Baulinie den rückwärtigen

Teil des Grundstücks betrifft und nicht den Vorgartenbereich sichert, für die

Bewilligung der streitbetroffenen Baute. Zudem ist auch der Einwand der

Beschwerdeführerin unbegründet, dass mit der Bewilligung des Gartenhauses ein

Präjudiz geschaffen werde. Entscheidend für die Bewilligungsfähigkeit von

Beanspruchungen des Baulinienbereichs gemäss § 100 Abs. 3 PBG ist

neben der Interessenabwägung, dass die bewilligten Vorkehren nötigenfalls ohne

weiteres beseitigt werden können. Unter diesem Gesichtswinkel ist der mit

geringem Aufwand erstellte und wieder zu beseitigende Schopf weit unproblematischer

als die bei der Liegenschaft L-Strasse 03 (Kat.-Nr. 06) im

Baulinienbereich bewilligte, äusserst aufwändig gebaute Gartenterrasse, die im

Übrigen auch unter ortsbaulich-ästhetischen Gesichtspunkten auffälliger ist.

4.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), die überdies zu

einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerschaft zu

verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an

die Beschwerdegegnerschaft verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …