VB.2006.00348
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00348
14. März 2007Deutsch11 min
(URT.2007.9881)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00348
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.03.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung und Befehl
Nachträgliche Baubewilligung für ein Gartenhaus im Baulinienbereich
Änderung der Rechtsprechung zu § 100 Abs. 3 PBG: Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass in der Praxis in weit grösserem Umfang Bauten und Anlagen im Baulinienbereich bewilligt werden, als dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts möglich wäre, welche, wenn auch in abgeschwächter Form, nach wie vor eine Ausnahmesituation voraussetzt. Zudem fehlt der vom Verwaltungsgericht verwendeten Form der "erheblichen Abweichungen von durchschnittlichen Gegebenheiten" die für die praktische Anwendung erforderliche begriffliche Schärfe. Ungeachtet der Bezeichnung in der Marginalie betrifft § 100 Abs. 3 PBG keine Ausnahmen im technischen Sinn, sondern stellt als "Kann-Vorschrift" die Bewilligung in das Ermessen der Behörde. Diese hat im Einzelfall abzuwägen zwischen den mit der Baulinienfestsetzung verfolgten öffentlichen Interessen und den privaten Interessen des Eigentümers an einer zweckmässigen Nutzung seines Grundeigentums sowie den Interessen allfälliger Drittbetroffener. Nicht bewilligungsfähig sind dabei von vornherein solche Bauten und Anlagen, die bei Verwirklichung des durch die Baulinie gesicherten Zwecks nicht ohne weiteres beseitigt werden können, sei dies aus technischen oder rechtlichen Gründen, oder weil die Beseitigung angesichts der investierten Mittel unverhältnismässig wäre (E. 2.3).
Vorliegend überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdegegnerschaft an einer zweckmässigen Nutzung ihres Grundstücks gegenüber dem öffentlichen Interesse der ortsbaulich-ästhetischen Funktion der seeseitigen Baulinie (vgl. E. 3.3).
Abweisung
Stichworte:
AUSNAHME
AUSNAHMESITUATION
BAULINIE
BAULINIENBEREICH
BAULINIENFESTSETZUNG
BESONDERE VERHÄLTNISSE
GARTENHAUS
INTERESSENABWÄGUNG
LEGITIMATION DER GEMEINDE
Rechtsnormen:
§ 100 Abs. III PBG
§ 21 lit. b VRG
Publikationen:
BEZ 2007 Nr. 17 S. 8
RB 2007 Nr. 64 S. 140
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2006.00348
Entscheid
der 1. Kammer
vom 14. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Karin Hauser.
In Sachen
Gemeinde Kilchberg, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C,
beide vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung und Befehl,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 14. November 2005 verweigerte die Baukommission
Kilchberg den Eigentümern C und B die nachträgliche baurechtliche Bewilligung
für ein auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 eigenmächtig
erstelltes Gartenhaus und ordnete die Beseitigung bis 28. Februar 2006 an.
Erwägungen
II.
Den von C und B hiergegen erhobenen Rekurs hiess die
Baurekurskommission II am 27. Juni 2006 unter Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses gut.
III.
Mit Beschwerde vom 1. September 2006 liess die
Baukommission Kilchberg dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids
und Bestätigung des Baukommissionsbeschlusses vom 14. November 2005
beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerschaft auch für das vorinstanzliche Verfahren.
Die Vorinstanz schloss am 19. September 2006 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft liess am 5. Oktober
2006.
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
beantragen.
Mit Replik vom 12. Dezember 2006 und Duplik vom 18. Januar
2007.
hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur
Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid der
Baurekurskommission. Die Gemeinde hat ein schutzwürdiges Interesse an der
Freihaltung des Baulinienbereichs und ist deshalb gemäss § 21 lit. b
VRG zur Beschwerde befugt. Auf das frist- und formgerecht erhobene Rechtsmittel
ist einzutreten.
2.
Die Baukommission hat die Bewilligung des eigenmächtig
erstellten Gartenhauses mit der Begründung verweigert, es befinde sich
innerhalb des Baulinienbereichs der M-Strasse.
2.1
Nach § 100
Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) können
"weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des Baulinienbereichs"
(als die gemäss Abs. 1 erlaubten) mit der baurechtlichen Bewilligung,
nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden. Wann und
unter welchen Gesichtspunkten solche "weiter gehenden und andersartigen
Beanspruchungen" bewilligt werden könnten, wird in § 100 Abs. 3
PBG nicht ausgeführt. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht
in seiner früheren Rechtsprechung daher auf § 220 PBG betreffend die
Ausnahmebewilligung zurückgegriffen und erwogen, dass eine Beanspruchung des
Baulinienbereichs gemäss § 100 Abs. 3 PBG nur im Sinn einer Ausnahme
bewilligt werden könne, nämlich dann, wenn besondere Verhältnisse vorlägen (RB 1981
Nr. 107; vgl. auch RB 1983 Nr. 85 = BEZ 1983 Nr. 36).
Das Gericht hat diese Auffassung in seinen Urteilen vom 8. November 1982
(VB 75/1982) und vom 26. Mai 1987 (VB 28/1987) insofern präzisiert, als
nicht verkannt werden dürfe, dass Ausnahmeklauseln wie § 220 PBG auf Ausnahmen
von generell-abstrakten Normen zugeschnitten seien. Bei Baulinien, denen die
den Rechtssatz kennzeichnende Abstraktheit fehle und die deshalb in der
praktischen Anwendung in mehrfacher Hinsicht Verfügungen gleichgestellt würden,
müsse der weiter gehenden Konkretisierung bei der Beurteilung der
Ausnahmevoraussetzungen Rechnung getragen werden. Insofern sei es nicht
rechtsverletzend, wenn an die Voraussetzungen der besonderen Umstände nach § 100
Abs. 3 PBG weniger strenge Anforderungen gestellt würden als an die
"besonderen Verhältnisse" im Sinn von § 220 PBG. Dementsprechend
könnten "besondere Umstände" schon bei "erheblichen Abweichungen
von durchschnittlichen Gegebenheiten" angenommen werden. Gleich hat das
Gericht in den Urteilen vom 28. August 1989 (VB 89/0072), vom 25. Januar
1990.
(VB 89/0198) und vom 18. September 1991 (RB 1991 Nr. 52)
entschieden; zuletzt wurde diese Rechtsprechung im Entscheid vom 29. Januar 1999 bestätigt (VB.98.00359, unpubliziert).
2.2
Die
Vorinstanz hält auch diese Rechtsprechung noch für zu restriktiv. In der Praxis
würden Bauten und Anlagen wie Einfriedigungen, Stützmauern, Garageneinfahrten,
Abfahrtsrampen, Kunden- und Besucherabstellplätze häufig bewilligt, ohne dass
eine Ausnahmesituation im engeren Sinn oder auch nur in der abgeschwächten Form
der "erheblichen Abweichungen von durchschnittlichen Gegebenheiten"
im Sinn der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gegeben sei. Zwar
sei in der Marginalie von "Ausnahmen" vom im Baulinienbereich
grundsätzlich geltenden Bauverbot die Rede, doch setze § 100 Abs. 3 PBG
keine Ausnahmesituation voraus, sondern verweise als
"Kann-Vorschrift" die Behörde auf eine pflichtgemässe Abwägung der in
Frage stehenden Interessen.
2.3
Der
Vorinstanz ist beizupflichten, dass in der Praxis in weit grösserem Umfang
Bauten und Anlagen im Baulinienbereich bewilligt werden, als dies nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts möglich wäre, welche, wenn auch in abgeschwächter
Form, nach wie vor eine Ausnahmesituation voraussetzt. Als Beispiele für nach § 100
Abs. 3 PBG zulässige Beanspruchungen werden Mauern und Einfriedigungen,
Reklamen, Schwimmbassins, offene und gedeckte Fahrzeugabstellplätze,
Einzelgaragen, Terrainaufschüttungen, Ein- und Ausfahrten, Pergolas,
Gartensitzplätze, Gartenhäuser und Schöpfe genannt (vgl. Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 12-23).
Zudem fehlt der vom Verwaltungsgericht verwendeten Formulierung der
"erheblichen Abweichungen von durchschnittlichen Gegebenheiten" die
für die praktische Anwendung erforderliche begriffliche Schärfe. Der
flexibleren und mit der Rechtswirklichkeit besser übereinstimmenden Auslegung
der Vorinstanz ist daher den Vorzug zu geben und die Rechtsprechung
entsprechend zu ändern: Ungeachtet der Bezeichnung in der Marginalie betrifft § 100
Abs. 3 PBG keine Ausnahmen im technischen Sinn, sondern stellt als
"Kann-Vorschrift" die Bewilligung in das Ermessen der Behörde. Diese
hat im Einzelfall abzuwägen zwischen den mit der Baulinienfestsetzung
verfolgten öffentlichen Interessen auf der einen und den privaten Interessen
des Grundeigentümers an einer zweckmässigen Nutzung seines Grundstücks auf der
anderen Seite sowie den Interessen allfälliger Drittbetroffener
(Fritzsche/Bösch, S. 12-24). Nicht bewilligungsfähig sind dabei von
vornherein solche Bauten und Anlagen, welche bei Verwirklichung des durch die
Baulinie gesicherten Zwecks nicht ohne weiteres beseitigt werden können, sei es
aus technischen oder rechtlichen Gründen, oder weil die Beseitigung angesichts
der investierten Mittel unverhältnismässig wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der
vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einer unrichtigen Auslegung von § 100
Abs. 3 PBG, erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
3.
Zur Abwägung der in Frage stehenden Interessen hat die
Baurekurskommission zutreffend festgehalten, dass ihr zwar gemäss § 20 VRG
die Ermessensüberprüfung zustehe, dass sie dabei jedoch Zurückhaltung übe und
nicht eine vertretbare Ermessensausübung durch ihre
eigene ersetze. Das Verwaltungsgericht kann gemäss § 50 Abs. 2 lit. c
VRG von vornherein nur bei Ermessensmissbrauch oder -überschreitung
eingreifen.
3.1
Zum Zweck
der Baulinie an der M-Strasse hat die Vorinstanz ausgeführt, diese habe die ihr
1947.
zugedachte Funktion des Aussichtsschutzes eingebüsst, da diese heute abschliessend
durch den Aussichtsschutzplan wahrgenommen werde. Ob die seeseitige Baulinie je
dem Schutz der bergseitig der M-Strasse stehenden Schutzobjekte gedient habe,
sei fraglich; wie dem Protokoll des Gemeinderates vom 7. Dezember 1946
entnommen werden könne, sei zu diesem Zweck die bergseitige Baulinie um die
Schutzobjekte herum geführt worden. Demgegenüber habe die seeseitige Baulinie
dem Aussichtsschutz und der Sicherung eines Ausbaus der M-Strasse gedient.
Immerhin sei wohl mit der Ziehung der seeseitigen Baulinie bezweckt worden,
dass ein allfälliger Strassenausbau nicht zulasten der Schutzobjekte gehe. Ein
weiterer Ausbau der M-Strasse sei unwahrscheinlich und dafür der
Baulinienbereich mit einer Breite von 30 m auch nicht erforderlich. Der Zweck
der Baulinie beschränke sich somit darauf, den Grünstreifen bis zur Strasse aus
ortsbaulich-ästhetischen Gründen freizuhalten und damit auch eine einheitliche
Stellung der anstossenden Gebäude zu gewährleisten. Diese Funktion werde durch
das streitbetroffene Gartenhaus nicht beeinträchtigt, weil es unter dem
Strassenniveau liege und deshalb von dieser aus kaum wahrgenommen werde. Obwohl
einzuräumen sei, dass es auch ausserhalb des Baulinienbereichs platziert werden
könnte, sei ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem Verbot nicht
auszumachen. Aufgrund der topographischen Verhältnisse liege keine typische
Vorgartensituation vor.
3.2
Die
beschwerdeführende Gemeinde macht geltend, die Vorinstanz habe mit dieser Interessenabwägung
ihre Überprüfungsbefugnis überschritten. Das öffentliche Interesse liege in der
Wahrung des Ortsbilds durch Freihaltung des Baulinienbereichs und Wahrung einer
einheitlichen Gebäudeflucht sowie dem Schutz der zahlreichen Denkmalschutzobjekte
an der M-Strasse. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz treffe es nicht zu, dass
die ortsbaulich-ästhetische Funktion durch das Gartenhaus nicht beeinträchtigt
werde. Der Einblick sei trotz der Lage unterhalb der Strasse ohne weiteres
möglich. Es gehe auch darum, kein negatives Präjudiz zu schaffen. Die
Baukommission Kilchberg habe erst kürzlich an der L-Strasse 03 die
Überarbeitung eines Projekts wegen Überstellung der Baulinie verlangt und sei
in einem anderen Fall auf ein Gesuch um Aufhebung einer zugunsten der Gemeinde
bestehenden servitutarischen Bau- und Pflanzungsbeschränkung nicht eingetreten.
Es sei deshalb rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz festgestellt habe, die
Überstellung der Baulinie durch das Gartenhaus verletze keine öffentlichen
Interessen.
3.3
Die
Auffassung der Beschwerdeführerin, das Gartenhaus beeinträchtige die ortsbaulich-ästhetische
Funktion der seeseitigen Baulinie der M-Strasse, erweist sich aufgrund der
Akten als nicht haltbar. Zwischen der Strassengrenze der M-Strasse und der
entlang der Gebäudeflucht des Hauptgebäudes der Beschwerdegegnerschaft
verlaufenden Baulinie liegt eine Distanz von rund 36 m. Dieser steil abfallende
Hangbereich besteht im oberen Teil aus dem sich längs der M-Strasse
hinziehenden Wiesengrundstück Kat.-Nr. 04. An diese Parzelle schliessen
seeseitig die Hausgärten der Liegenschaften L-Strasse 05 bis 03 an, die durch
eine sich entlang der bergseitigen Grenze hinziehende Bepflanzung gegen
Einblicke von der M-Strasse mehr oder weniger abgeschirmt werden. In diesem mit
Grenzzäunen, Bäumen, Buschwerk, Pergolen, Kompostiereinrichtungen und dergleichen
"möblierten" Grenzstreifen fügt sich auch das ca. 2,3 m hohe und
eine Grundfläche von 2,16 auf 2,45 m aufweisende Gerätehaus ein, dem aufgrund
seiner Lage und geringen Grösse eine ortsbaulich-ästhetische Relevanz offenkundig
abgeht. Es trifft zwar zu, dass die Grundstücksgrösse es erlauben würde, den
Geräteschopf auch ausserhalb des Baulinienbereichs aufzustellen; es ist jedoch
objektiv nachvollziehbar, dass die Grundeigentümer einen solchen Schopf, wie er
für die Pflege eines grösseren Grundstücks notwendig ist, nicht im Zentrum,
sondern am Rand ihrer Liegenschaft aufstellen wollen. Die pflichtgemässe Interessenabwägung
spricht deshalb nicht gegen, sondern hier, wo die Baulinie den rückwärtigen
Teil des Grundstücks betrifft und nicht den Vorgartenbereich sichert, für die
Bewilligung der streitbetroffenen Baute. Zudem ist auch der Einwand der
Beschwerdeführerin unbegründet, dass mit der Bewilligung des Gartenhauses ein
Präjudiz geschaffen werde. Entscheidend für die Bewilligungsfähigkeit von
Beanspruchungen des Baulinienbereichs gemäss § 100 Abs. 3 PBG ist
neben der Interessenabwägung, dass die bewilligten Vorkehren nötigenfalls ohne
weiteres beseitigt werden können. Unter diesem Gesichtswinkel ist der mit
geringem Aufwand erstellte und wieder zu beseitigende Schopf weit unproblematischer
als die bei der Liegenschaft L-Strasse 03 (Kat.-Nr. 06) im
Baulinienbereich bewilligte, äusserst aufwändig gebaute Gartenterrasse, die im
Übrigen auch unter ortsbaulich-ästhetischen Gesichtspunkten auffälliger ist.
4.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), die überdies zu
einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerschaft zu
verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an
die Beschwerdegegnerschaft verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …