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Entscheid

VB.2006.00350

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00350

16. November 2006Deutsch15 min

(URT.2006.9610)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Wochenaufenthalter

in der Stadt Zürich. Am 7. Dezember 2005 stellte er mündlich bei der Stadt

Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Parkierungsbewilligung in der Blauen Zone 01

für einen auf seinen Arbeitgeber, B AG, immatrikulierten leichten Motorwagen.

Das Gesuch wurde durch die Dienstabteilung Verkehr des Polizeidepartements der

Stadt Zürich zunächst mündlich und am 8. Dezember 2005 schriftlich

abgelehnt. Gegen diese Verfügung erhob A am 9. Januar 2006 Einsprache, welche

der Stadtrat von Zürich am 15. März 2006 ablehnte.

Erwägungen

II.

Am 25. April 2006 erhob A gegen den

Einspracheentscheid des Stadtrats Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks

Zürich. Mit Verfügung vom 2. August 2006 wies das Statthalteramt den Rekurs

ab.

III.

A gelangte mit einer als "Rekurs" bezeichneten

Beschwerde vom 4. September 2006 an das Verwaltungsgericht. Er beantragt,

dass der Rekursentscheid des Statthalteramtes aufzuheben sei. Die zuständige

Behörde der Stadt Zürich sei zudem anzuweisen, ihm für das Fahrzeug C,

Kontrollschild-Nr. 02, rückwirkend per 7. Dezember 2005 eine Parkkarte

für die Blaue Zone 01 gegen Gebühr zu erteilen. Das Statthalteramt verzichtete

am 13. September 2006 auf Vernehmlassung, während das Polizeidepartement

der Stadt Zürich am 2. Oktober 2006 um Abweisung der Beschwerde ersuchte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Strittig

sind die Auslegung und die Anwendung von Art. 2 der Vorschriften über das

unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone vom 17. April 1986

(Parkkartenvorschriften, PKV). Diese Vorschriften regeln das unbeschränkte

Parkieren in der Blauen Zone und damit den gesteigerten Gemeingebrauch

öffentlicher Strassen. In diesem Sachbereich kommt den zürcherischen Gemeinden

Autonomie zu (BGE 122 I 279 E. 2e und 8b; VGr, 3. Dezember 1998,

VB.98.00304, E. 1a).

Die Berechtigung zum Bezug einer Parkierungsbewilligung

wird in Art. 2 PKV geregelt. Nach Art. 2 Ziff. 1 PKV erhalten

schriftenpolizeilich gemeldete Anwohner für jeden auf ihren Namen und ihre

Adresse in der entsprechenden Zone eingetragenen leichten Motorwagen eine

Parkierungsbewilligung für diese Zone. In der entsprechenden Zone ansässige

Geschäftsbetriebe erlangen gemäss Art. 2 Ziff. 2 PKV eine

Parkierungsbewilligung für jeden auf ihren Namen eingelösten leichten

Motorwagen. Nach Art. 2 Ziff. 3 kann zudem auch gleichermassen

Betroffenen eine Parkierungsbewilligung erteilt werden.

2.2

Ist eine

Gemeinde in einem Sachbereich zu autonomer Rechtsetzung befugt, so ist sie

grundsätzlich auch in der Anwendung dieses Rechts autonom (BGE 116 Ia 52 E. 2a

S. 55). Dies hat zur Folge, dass es einer Rekursinstanz, welcher gemäss § 20

Abs. 1 VRG die freie Rechts- und Ermessenskontrolle zukommt, verwehrt ist,

von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die

Gemeindebehörden abzuweichen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1399).

Dem Verwaltungsgericht obliegt im Beschwerdeverfahren die

Rechtskontrolle. Ermessen wird – abgesehen von den Fällen des Missbrauchs und

der Überschreitung – nicht überprüft (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Damit

beschränkt sich die Überprüfung von Rekursentscheiden im Bereich kommunaler

Autonomie auf die Frage, ob die Rekursinstanz rechtsverletzend eine vertretbare

Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörde verworfen oder eine

nicht mehr vertretbare Auslegung dieses Rechts in unzulässiger Weise geschützt

hat.

3.

3.1

Das

Statthalteramt Zürich führt in seinem Rekursentscheid aus, dass die Bewilligungsbehörde

der Stadt Zürich in konstanter Praxis davon ausgehe, dass aus Praktikabilitätsgründen

beim Bewilligungsentscheid darauf abzustellen sei, ob der Gesuchsteller als Halter

des betreffenden Fahrzeugs im Fahrzeugausweis eingetragen sei. Dies sei leicht

überprüfbar und entspreche dem berechtigten Bedürfnis der Behörde, den

Vollzugsaufwand zu beschränken. Ein Lenkereintrag könne hingegen bei den

Strassenverkehrsämtern voraussetzungslos erwirkt werden. Würde man auf den

Lenkereintrag abstellen, müsste die Behörde jeweils die Gebrauchsberechtigung

am Fahrzeug gesondert überprüfen. Dieser Aufwand wäre kaum zu bewältigen und

widerspreche dem Prinzip der leichten Überprüfbarkeit der Berechtigung. Deshalb

stelle der Lenkereintrag keinen geeigneten Berechtigungsnachweis dar. Es würde

zudem dem Einkartenprinzip widersprechen, wenn auch derjenige, der privatrechtlich

über ein Fahrzeug verfüge, ohne jedoch als Halter immatrikuliert zu sein, als

Berechtigter im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 PKV gelten würde. Dass

Lenker von Fahrzeugen von Firmen mit ausserkantonalem Sitz eine

Parkierungsbewilligung in der Stadt erhielten, verletzte schliesslich die

Rechtsgleichheit nicht, da diese Fahrzeuge aufgrund interkantonaler

Zuständigkeitsbestimmungen in der Stadt Zürich immatrikuliert seien, weshalb

kein Konflikt mit dem Einkartenprinzip bestehe. Insgesamt bestünden folglich vernünftige

und sachlich gerechtfertigte Gründe, dem Beschwerdeführer die beantragte

Parkkarte zu verweigern.

3.2

Der

Beschwerdeführer legt zunächst Art. 2 Ziff. 1 und Art. 2 Ziff. 2

PKV grammatikalisch aus. In Art. 2 Ziff. 1 PKV, welcher die

Berechtigung der Anwohner regle, stehe das Wort "eingetragen",

während nach Art. 2 Ziff. 2 PKV für die Parkberechtigung von Geschäftsbetrieben

erforderlich sei, dass die Fahrzeuge auf ihren Namen "eingelöst"

seien. Die Wörter "eingetragen" und "eingelöst" dürften

nicht in dem Sinne als Synonyme verwendet werden, dass sowohl nach Ziff. 1

als auch nach Ziff. 2 von Art. 2 PKV ein Eintrag als Halter

erforderlich sei, um eine Parkkarte erlangen zu können. Es genüge vielmehr,

wenn der nach Art. 2 Ziff. 1 PKV Berechtigte als Lenker eingetragen

sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb nach Art. 2 Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 2 Ziff. 3 PKV als eingetragener Lenker einen

Anspruch auf eine Parkkarte. In etwas widersprüchlicher Weise gibt der

Beschwerdeführer an anderer Stelle jedoch an, dass auf Wochenaufenthalter Art. 2

Ziff. 1 PKV gar nicht anwendbar sei, da nach dieser Bestimmung Fahrzeuge

von Anwohnern, welche um eine Parkbewilligung ersuchen, auf deren Namen und

Adresse in der entsprechenden Zone eingetragen sein müssten. Dies könne für

Wochenaufenthalter nicht gelten, da in deren Fahrzeugausweis ihr gesetzlicher

Wohnsitz eingetragen sei. Wochenaufenthalter könnten ihre Berechtigung einzig

durch andere Mittel, wie zum Beispiel einer Kopie der Wochenaufenthaltsbewilligung,

dartun. Deshalb sei auf den Beschwerdeführer einzig Art. 2 Ziff. 3

PKV anwendbar.

Der Beschwerdeführer betrachtet sodann das

Einkartenprinzip nicht als verletzt. Bei dessen konsequenter Anwendung könne

verhindert werden, dass für dasselbe Fahrzeug zwei Parkkarten für verschiedene

Zonen ausgegeben werden. Auch das Praktikabilitätsprinzip sei nicht verletzt.

Es genüge, dass die zuständige Behörde überprüfe, dass ein der Zone entsprechender

Lenkereintrag im Fahrzeugausweis vorhanden sei, dass der Lenker tatsächlich in

dieser Zone wohne, dass für das nämliche Fahrzeug keine auf eine andere Zone

lautende Parkkarte erteilt worden sei bzw. erteilt werde sowie dass der

Gesuchsteller nicht für ein zweites Geschäftsfahrzeug um eine Parkkarte

ersuche. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er, indem sein

Gesuch um eine Parkkarte abgewiesen worden sei, in seinem Anspruch auf

rechtsgleiche Behandlung verletzt worden sei. Zum einen seien ihm Fälle

bekannt, in welchen Lenkern von Geschäftsfahrzeugen Parkkarten erhalten hätten,

obwohl sie im Kanton oder sogar in der Stadt wohnhaft gewesen seien. Zum andern

würden Gesuche von Lenkern von kantonsfremden Geschäftsfahrzeugen bewilligt,

wenn sie in der Stadt wohnten oder als Wochenaufenthalter gemeldet seien.

4.

4.1

Art. 2

Ziff. 3 PKV regelt den Auffangtatbestand, wonach anderen Gesuchsteller,

die von der Parkierungsbeschränkung gleichermassen wie Anwohner oder in der

entsprechenden Zone domizilierte Geschäftsbetriebe betroffen sind, für einen

leichten Motorwagen ebenfalls eine Parkierungsbewilligung für die entsprechende

Zone erteilt werden kann. Art. 2 Ziff. 1 und 2 PKV enthalten je zwei

Bezugselemente, nämlich das Verhältnis des Ansprechers zur Zone (der Anwohner

muss schriftenpolizeilich gemeldet oder der Geschäftsbetrieb daselbst ansässig

sein) sowie das Verhältnis des Ansprechers zum Fahrzeug, welches auf den Namen

des Ansprechers "eingetragen" bzw. "eingelöst" sein muss. In

ständiger Praxis geht die Bewilligungsbehörde davon aus, dass Art. 2 Ziff. 3

PKV das erforderliche Mass an Betroffenheit nur im Bereich einer Lockerung des

Zonenbezugs, nicht jedoch hinsichtlich des Fahrzeugbezugs anerkennt. Diese

Praxis wurde vom Verwaltungsgericht mehrmals bestätigt (vgl. RB 1998 Nr. 63).

Die Parkkartenvorschriften werden zudem durch zwei

Prinzipien geprägt, welche auch der Beschwerdeführer grundsätzlich anerkennt.

Aus dem Ziel des Parkkartensystems, wonach die städtische Bevölkerung vor Lärm

und Luftverschmutzung geschützt werden soll (Art. 1 Ziff. 1 PKV),

ergibt sich das Einkartenprinzip. Danach wird für jeden leichten Motorwagen

grundsätzlich nur eine Parkkarte für einen einzigen Berechtigten erteilt,

nämlich den Privaten am Wohnsitz (Art. 2 Ziff. 1 PKV), dem

Geschäftsbetrieb an seinem Sitz (Art. 2 Ziff. 2 PKV) oder dem

gleichermassen Betroffenen (Art. 2 Ziff. 3 PKV). Dem Praktikabilitätsprinzip

liegt der Gedanke zugrunde, dass die Berechtigung durch die Bewilligungsbehörde

leicht zu überprüfen sein muss.

4.2

Unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer, indem er als Wochenaufenthalter an der L-Strasse

in der Stadt Zürich lebt, insofern als gleichermassen Betroffener im Sinne von Art. 2

Ziff. 3 PKV gilt, als er einen genügenden Bezug zur Zone 01, für welche er

um eine Parkkarte ersucht, aufweist. Zu prüfen ist jedoch, ob der

Beschwerdeführer auch einen genügenden Bezug zum Fahrzeug darlegen kann. Wie in

obenstehender Erwägung 4.1 ausgeführt wurde, lockert Art. 2 Ziff. 3

PKV die Betroffenheit nur hinsichtlich des Bezugs zur Zone, nicht jedoch

hinsichtlich des Bezugs zum Fahrzeug. Gelten für Anwohner und

Wochenaufenthalter die gleichen Kriterien für den Fahrzeugbezug, so ist dieser

bei Wochenaufenthaltern anhand einer sinngemässen Anwendung von Art. 2 Ziff. 1

PKV zu beurteilen. Strittig ist dabei, in welcher Weise der Gesuchsteller

seinen genügenden Bezug zum Fahrzeug nachzuweisen hat. Art. 2 Ziff. 1

PKV verlangt von Anwohnern, dass das Fahrzeug auf deren Namen und Adresse

eingetragen ist. Der Beschwerdeführer geht in Anwendung der grammatikalischen

Auslegung davon aus, dass ein Eintrag als Lenker ausreiche, während das

Statthalteramt und die Beschwerdegegnerin einen Eintrag als Halter für zwingend

erachten. Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht beigetreten werden.

Einzig weil der Stadtrat in Ziff. 1 und Ziff. 2 von Art. 2 PKV

zwei unterschiedliche Wörter für den Eintrag gewählt hat, lässt sich nicht mit

Bestimmtheit feststellen, dass damit auch Verschiedenes gemeint ist. Insbesondere

lässt sich durch die grammatikalische Auslegung in keiner Weise belegen, dass

sich ein Eintrag als Lenker als genügend im Sinne von Art. 2 Ziff. 1

PKV erweist.

Damit führt die grammatikalische Auslegung vorliegend nicht

zu einem schlüssigen Ergebnis. Art. 2 Ziff. 1 PKV ist deshalb nach

dem Zweck der Parkkartenvorschriften auszulegen. Dabei sind das Einkartenprinzip

sowie das Praktikabilitätsprinzip als grundlegende, von der Rechtsprechung

anerkannte Prinzipien heranzuziehen. Würde man, so wie der Beschwerdeführer Art. 2

Ziff. 1 PKV versteht, einem Privaten für ein Geschäftsfahrzeug eine

Parkkarte erteilen, wenn er als Lenker eingetragen ist, so bestünde dann eine

Wahlmöglichkeit für ein und dasselbe Fahrzeug, wenn auch der Geschäftsbetrieb

in Zürich ansässig wäre. Einerseits wäre der private Lenker nach Art. 2 Ziff. 1

PKV zum Bezug einer Parkkarte berechtigt, anderseits gemäss Art. 2 Ziff. 2

PKV auch der als Halter eingetragene Geschäftsbetrieb. Wären beispielsweise

genug Parkmöglichkeiten am Ort der Geschäftsniederlassung vorhanden, so würde

eine Parkkarte für den Wohnsitz bzw. den Wochenaufenthaltsort des Angestellten

beantragt. Umgekehrt würde eine Parkkarte am Ort der Geschäftsniederlassung

gelöst, wenn der Angestellte eine private Parkmöglichkeit hätte. Wie der

Stadtrat in seinem Beschluss vom 15. März 2006 zu Recht ausführt, sind die

Parkkartenvorschriften so angelegt, dass für ein einziges Fahrzeug nie eine

Wahlmöglichkeit entstehen kann. Nur auf diese Weise kann das den

Parkvorschriften inhärente Ziel, unerwünschte Pendlerfahrten zu vermeiden,

erreicht werden. Der Beschwerdeführer will hingegen den Einzelfall betrachten

und zumindest in Fällen, in welchen das Geschäft nicht in der Stadt Zürich

niedergelassen ist, den Lenkereintrag für die Berechtigung gemäss Art. 2 Ziff. 1

PKV genügen lassen. Dieser Auffassung ist zu entgegnen, dass der in Art. 2

Ziff. 1 geforderte Eintrag schon alleine aus Gründen der Rechtssicherheit

und des Gebots rechtsgleicher Behandlung einheitlich auszulegen ist. Da bereits

eine hypothetische Wahlmöglichkeit das Einkartenprinzip verletzt, genügt der

Lenkereintrag nicht als Nachweis des genügenden Bezugs des Ansprechers zum

Fahrzeug.

Ist eine juristische Person als Halter eines Fahrzeuges

immatrikuliert, so kann ein Privater beim Strassenverkehrsamt voraussetzungslos

einen Lenkereintrag erwirken. Insofern genügt der Lenkereintrag auch deshalb

für den Nachweis des genügenden Bezugs des Privaten zum Fahrzeug nicht,

vielmehr müsste die Behörde in jedem Einzelfall die Grundlage der vom

Haltereintrag abweichenden Gebrauchsberechtigung, im vorliegenden Fall beispielsweise

den Arbeitsvertrag, auf ihre Gültigkeit überprüfen. Dies würde angesichts der

Vielzahl der denkbaren Fälle zu einem unzumutbaren Aufwand für die

Bewilligungsbehörde führen und würde dem Praktikabilitätsprinzip widersprechen.

Der Lösungsansatz des Beschwerdeführers erweist sich dabei als untauglich. Bei

Anwendung der von ihm vorgeschlagenen Prüfkriterien (E. 3.2), kann der

genügende Fahrzeugbezug nicht mit Sicherheit festgestellt werden.

Beispielsweise könnten andere Personen einen stärkeren Fahrzeugbezug aufweisen

und der Gesuchsteller nur deshalb im Fahrzeugausweis als Lenker eingetragen

sein, damit er in der betreffenden Zone eine Parkkarte erlangen kann.

Würde Art. 2 Ziff. 1 PKV so ausgelegt, dass für

den Berechtigungsnachweis ein Eintrag als Lenker genügt, wären demnach sowohl

das Einkarten- als auch das Praktikabilitätsprinzip verletzt. Es scheint deshalb

richtig zu sein, trotz der unterschiedlichen Wortwahl in Ziff. 1 und Ziff. 2

von Art. 2 PKV daran festzuhalten, dass nur Private, die als Halter eines

Fahrzeuges immatrikuliert sind, für dieses eine Parkkarte erlangen können.

4.3

Schliesslich

rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen

Behandlung. Er wendet einerseits ein, dass ihm Fälle bekannt seien, in denen Lenkern

von Geschäftsfahrzeugen eine Parkkarte erteilt worden sei, obwohl der

Geschäftsbetrieb seine Niederlassung in der Stadt oder dem Kanton Zürich habe.

Andererseits betrachtet er das Gebot der rechtsgleichen Behandlung auch deshalb

als verletzt, weil er als Lenker eines Firmenfahrzeugs eines im Kanton Zürich

niedergelassenen Geschäfts keine Parkkarte erhalte, während Lenker von

Firmenfahrzeugen von Geschäften, die ihre Niederlassung ausserhalb des Kantons

Zürich haben, eine Parkkarte erhielten.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen nicht

durchzudringen. Der Vorwurf, dass in gleichgelagerten Fällen Fahrzeuglenkern

eine Parkierungsbewilligung erteilt worden sei, erscheint als reine Behauptung,

für welche der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte anführt. Selbst wenn jedoch

in Einzelfällen tatsächlich anders entschieden worden wäre, hätte der

Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf eine Parkkarte, sondern

es müsste zunächst überprüft werden, ob er sich mit Erfolg auf eine Gleichbehandlung

im Unrecht berufen könnte. Was die angebliche Ungleichbehandlung mit Lenkern

von Firmenfahrzeugen ausserkantonaler Geschäften betrifft, ist darauf

hinzuweisen, dass diese, wie das Polizeidepartement in seiner Vernehmlassung

vom 18. Mai 2006 zum Rekurs des Beschwerdeführers ausführt, lediglich eine

Parkkarte erhalten, wenn im Fahrzeugausweis eine Fahrzeugstandortadresse in der

Stadt Zürich angegeben ist. Da gemäss Art. 22 Strassenverkehrsgesetz vom

19.

Dezember 1958 (SVG) für die Fahrzeugimmatrikulation der Standortkanton

zuständig ist, sind diese Fahrzeuge von Bundesrechts wegen zwingend in Zürich

immatrikuliert und erhalten ein ZH-Kontrollschild. Eine Verletzung des

Einkartenprinzips liegt in solchen Fällen nicht vor, da diese Fahrzeuge nur

noch einen minimen Bezug zum Kanton aufweisen, in welchem sich die

entsprechende Geschäftsniederlassung befindet. Insofern bestehen erhebliche

Unterschiede zu Fahrzeugen von im Kanton Zürich domizilierten Geschäften,

weshalb keine Ungleichbehandlung vorliegt.

5.

Demgemäss beruht die von den städtischen Behörden

ausgesprochene Verweigerung einer Parkkarte auf einer korrekten Auslegung der

Parkkartenvorschriften, weshalb der sie schützende Rekursentscheid sich als

rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung

an …