VB.2006.00352
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00352
7. Dezember 2006Deutsch14 min
(URT.2006.9677)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00352
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.12.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Leistungen an die Fremdplatzierung der Kinder; Rückerstattung der Leistungen nach einem Erbanfall
Die grundsätzliche Verpflichtung zur Rückerstattung (ohne den Betrag genau zu nennen, weil genauer Erbschaftsanteil noch ungewiss) ist ein Vorentscheid, der anfechtbar ist (E. 2).
Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Sozialhilfe und zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (E. 3).
Leistungen an die Fremdplatzierung der Kinder sind Sozialhilfeleistungen (E. 5.1). Auslegung des Rückerstattungstatbestands von § 27 SHG. Bei einem dauernd fremdplatzierten Kind liegt ein eigener sozialhilferechtlicher Wohnsitz vor. Die Leistungen kommen ihm zu und können deshalb von einem Elternteil, der durch eine Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist, nicht zurückgefordert werden (E. 5.2). Konstellationen, in denen dieses Auslegungsergebnis zu einer Ungleichbehandlung führen kann (E. 5.3).
Gutheissung.
Stichworte:
ERBSCHAFT
FAMILIENRECHT
FREMDPLATZIERUNG
KINDERUNTERHALT
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHTLICHER WOHNSITZ
VORENTSCHEID
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 27 SHG
§ 37 Abs. III lit. c SHG
§ 48 Abs. III VRG
Art. 276 ZGB
Art. 285 Abs. I ZGB
Art. 7 Abs. III lit. c ZUG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 54
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Im Februar 2002 erteilte die Vormundschaftsbehörde X der
Jugend- und Familienberatung den Auftrag, die familiäre Situation der Familie
(das heisst der Eltern A und B sowie der 1997 bzw. 1999 geborenen Kinder D und E)
im Hinblick auf Vormundschafts- und Kindesschutzmassnahmen abzuklären. Am 8. Oktober
2002 ordnete die Vormundschaftsbehörde für die Eheleute A und B eine Beistandschaft
im Sinn von Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB) an. Am 3. Juni 2003 ordnete die Vormundschaftsbehörde
für die beiden Kinder eine Beistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1
ZGB an. Am 25. Februar 2004 stimmte der Gemeinderat X der vorübergehenden
Platzierung von D und E bei der Pflegefamilie F zu und erteilte hierfür
Gutsprache für die anfallenden Kosten von Fr. 185.-/Tag/Kind zuzüglich
Nebenkosten von Fr. 120.-/Monat/Kind, unter Befristung der
Kostengutsprache bis längstens Ende Februar 2005 sowie unter Hinweis auf den
noch festzusetzenden Elternbeitrag. Die beiden Kinder wurden am 22. März
2004 in der Pflegefamilie aufgenommen. Die Vormundschaftsbehörde X setzte am 26. Oktober
2004 den Elternbeitrag rückwirkend auf 22. März 2004 auf insgesamt Fr. 2'000.-
pro Monat fest. Am 7. Juni 2005 stimmte die Vormundschaftsbehörde X der
Weiterführung der Fremdplatzierung von D und E bei der sozialpädagogischen
Pflegefamilie F zu; gleichzeitig befristete sie die Kostengutsprache von Fr. 11'340.-
pro Monat bis Ende Februar 2006. Am 6. Dezember 2005 beschloss die
Vormundschaftsbehörde X, die Fremdplatzierung von D und E bei der
sozialpädagogischen Pflegefamilie F werde per 10. Februar 2006 (Beginn
Sportferien) beendet.
Nachdem die Fürsorgebehörde X erfahren hatte, dass A aus
dem (noch nicht verteilten) Nachlass seines am 24. September 2005
verstorbenen Vaters "einen grösseren Geldbetrag" (Pflichtteil von
drei Vierteln der Erbschaft) erhalten werde (vgl. 8/6/10), beschloss sie am 20. Dezember
2005, die vom März 2004 bis Dezember 2005 aufgelaufenen Kosten der
Fremdplatzierung der beiden Kinder im Betrag von Fr. 196'735.- würden zurückgefordert
(Disp. Ziffer 1). Sobald A über die Erbschaft verfügen könne, habe er die
aufgelaufenen Fremdplatzierungskosten im Umfang der Erbschaft zurückzuerstatten
(Disp. Ziffer 2).
Erwägungen
II.
Dagegen gelangten A und B mit Rekurs vom 17. Januar
2006.
an den Bezirksrat Y. Sie beantragten, die Verfügung der Fürsorgebehörde X
vom 20. Dezember 2005 vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass
für die den jeweils vereinbarten Elternbeitrag übersteigenden
Fremdplatzierungskosten für die beiden Kinder D und E kein Rückerstattungsanspruch
bestehe; eventuell sei Disp. Ziffer 2 der Verfügung dahin abzuändern, dass
bei der Berechnung der Rückerstattungsforderung ein Freibetrag von Fr. 40'000.-
berücksichtigt werde. Der Bezirksrat Y hiess den Rekurs am 20. Juni 2006
im Sinn der Erwägungen teilweise gut. Wie sich aus Letzteren ergibt, entsprach
er damit im Wesentlichen dem Eventualbegehren der Rekurrierenden.
III.
Mit Beschwerde vom 5. September 2006 beantragten A
und B dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid des Bezirksrats Y
vollumfänglich aufzuheben und die Rückerstattungsforderung der Fürsorgebehörde X
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, soll damit
der Rekursentscheid insoweit aufgehoben werden, als darin der Rekurs abgewiesen
worden ist. Der Bezirksrat Y und die Fürsorgebehörde X verzichteten
ausdrücklich bzw. stillschweigend auf Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Im Zeitpunkt, in welchem die Fürsorgebehörde die
Rückforderung der den Elternbeitrag übersteigenden Kosten der Fremdplatzierung
durch formelle Verfügung geltend machte (mit Beschluss vom 20. Dezember
2005), stand der Umfang der Erbschaft des Beschwerdeführers 1 nicht genau fest.
Dementsprechend wurde in diesem Beschluss kein bestimmter
Rückerstattungsbetrag, sondern lediglich die grundsätzliche Verpflichtung zur
Rückerstattung im Umfang der anfallenden Erbschaft festgelegt und wurde im
dagegen erhobenen Rekurs der Antrag als Feststellungsbegehren formuliert;
danach habe die Rekursbehörde festzustellen, dass der geltend gemachte
Rückerstattungsanspruch nicht bestehe. Dem Beschluss vom 20. Dezember 2005
kommt in diesem Sinn lediglich die Bedeutung eines Vorentscheids zu. Der
Bezirksrat ist stillschweigend davon ausgegangen, dass ein solcher Vorentscheid
mit Rekurs anfechtbar sei. Dem ist zuzustimmen: Das Verwaltungsrechtspflegegesetz
umschreibt die Voraussetzungen für die selbständige Anfechtung von Vorentscheiden
nur hinsichtlich der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (in § 48 Abs. 3
VRG); wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens müssen aber unter den
nämlichen Voraussetzungen Vorentscheide von Verwaltungsbehörden auch mit Rekurs
an die (erstinstanzliche) Rechtsmittelbehörde angefochten werden können (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 54, § 48 N. 14).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung
des Beschlusses vom 20. Dezember 2005 in analoger Anwendung von § 48 Abs. 3
VRG erfüllt.
3.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll
nach § 15 SHG das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(Abs. 1). Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste
Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche
Förderung und Ausbildung zu ermöglichen (Abs. 3). Das Sozialhilfegesetz
regelt in § 26 die Rückerstattung unrechtmässig bezogener und in § 27
die Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe kann unter anderem ganz oder teilweise
zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn
oder anderen nicht auf eigener Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in
finanziell günstige Verhältnisse gelangt (§ 27 Abs. 1 lit. b
SHG). Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die der
Hilfeempfänger für sich selbst, seinen Ehegatten während der Ehe und seine
Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat (Abs. 2). Wirtschaftliche
Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner Unmündigkeit oder bis zum
Abschluss einer in dieser Zeit begonnen Ausbildung bezogen hat, ist nicht
zurückzuerstatten (Abs. 3 Satz 1). Für die Kosten des Aufenthalts in
einem Jugendheim gilt dies bis zum 22. Altersjahr (Abs. 3 Satz 2).
4.
Die Fürsorgebehörde X (die wie die Vormundschaftsbehörde
mit dem Gemeinderat identisch ist) stützte ihre Rückforderung in tatsächlicher
Hinsicht auf den Erbanfall des Beschwerdeführers 1 und in rechtlicher Hinsicht
auf § 27 Abs. 2 lit. b SHG. Dagegen wandten die
Beschwerdeführenden schon im Rekursverfahren ein, der ihren Kindern zustehende
Unterhaltsanspruch nach Art. 276 ZGB entspreche bezüglich der Kosten der
Fremdplatzierung dem durch die Vormundschaftsbehörde festgesetzten
Elternbeitrag von monatlich Fr. 2'000.-. Wären die Beschwerdeführenden der
diesbezüglichen Verpflichtung nicht nachgekommen und wäre dessen Erfüllung
daher vom Gemeinwesen übernommen worden, so könnte Letzteres den Anspruch
gegenüber den Eltern gestützt auf Art. 289 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 279
ZGB vor dem Zivilrichter einklagen. Dieser Anspruch der Kinder im Umfang des
festgesetzten Elternbeitrags sei jedoch nicht streitig, da die Beschwerdeführenden
ihrer diesbezüglichen Verpflichtung stets nachgekommen seien. Streitig sei die
von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung der den Elternbeitrag
übersteigenden Kosten der Fremdplatzierung. Diese Kosten könnten nur unter den
Voraussetzungen von § 27 SHG zurückgefordert werden, und diese
Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Mit der Fremdplatzierung hätten die
Kinder einen eigenen Unterstützungswohnsitz im Sinn von § 37 Abs. 3 lit. c
SHG und Art. 7 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. Juni
1977.
über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz,
ZUG) begründet, mithin ab diesem Zeitpunkt keine Unterstützungseinheit mehr
zusammen mit den Eltern gebildet. Damit komme der von der Beschwerdegegnerin
für die Rückerstattung angerufene § 27 Abs. 1 lit. b SHG nicht
zum Zug; vielmehr greife § 27 Abs. 3 SHG Platz, wonach
wirtschaftliche Hilfe, die "jemand für sich selbst während seiner
Unmündigkeit" bezogen habe, nicht zurückerstattet werden müsse.
Dieser Argumentation hält der Bezirksrat im Wesentlichen
entgegen: Es treffe nicht zu, dass der bezüglich der streitbetroffenen
Fremdplatzierungskosten festgesetzte Elternbeitrag dem zivilrechtlichen
Unterhaltsanspruch der Kinder entspreche; ändere sich nämlich die Leistungsfähigkeit
der Eltern, so ändere sich damit nach Art. 285 Abs. 1 ZGB auch der
Unterhaltsanspruch des Kindes. Zudem könne eine sich aus dem Sozialhilferecht
ergebende Rückerstattungspflicht für wirtschaftliche Hilfe nicht mit dem
Hinweis auf die Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht in Abrede
gestellt werden. Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und § 37 Abs. 3
lit. c SHG befassten sich als reine Zuständigkeitsbestimmungen nicht mit
Fragen der Rückerstattung sozialhilferechtlicher Leistungen und des familienrechtlichen
Unterhaltsanspruchs der Kinder. Auf § 27 Abs. 3 SHG könnten sich die
Beschwerdeführenden sodann von vornherein nicht berufen, weil die Anwendung
dieser Bestimmung voraussetze, dass die Kinder selber durch die Erbschaft in
günstige Verhältnisse (im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG)
gelangt wären, was hier nicht zutreffe. Fraglich sei einzig, ob im vorliegenden
Fall § 27 Abs. 2 SHG einer Rückerstattung entgegenstehe, was dann anzunehmen
wäre, wenn die streitbetroffenen Fremdplatzierungskosten nicht als Leistungen
im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren wären. Diese Frage, die die Rechtsprechung
bisher offen gelassen habe, sei zu verneinen. Eine solche Auslegung von § 27
SHG entspreche auch "Sinn und Geist" des Gesetzes. Denn es sei nicht
einzusehen, weshalb gerade Fremdplatzierungskosten vom Grundsatz ausgenommen
werden sollten, dass (nicht durch eigene Arbeitsleistung) in günstige
Verhältnisse gelangte Sozialhilfeempfänger zur Rückerstattung der Leistungen
verpflichtet werden könnten (Rekursentscheid E. 5.2 und 5.3).
5.
5.1
Nach
zutreffender Auffassung der Parteien handelt es sich bei den Leistungen, welche
die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der den festgesetzten Elternbeitrag
übersteigenden Fremdplatzierungskosten erbracht hat, um wirtschaftliche Hilfe
im Sinn von § 14 ff. SHG. Die Beschwerdeführenden bestreiten aber,
dass diese im Sinn von § 27 Abs. 2 SHG rückerstattungspflichtig
seien, da die Kinder mit der Fremdplatzierung einen eigenen Unterstützungswohnsitz
begründet und während der Dauer dieser Fremdplatzierung keine Unterstützungseinheit
mit den Eltern mehr gebildet hätten.
5.2
Mit der
Auslegung von § 27 SHG (in der damals gültigen, im Wesentlichen aber
gleich wie heute lautenden Fassung) hat sich das Verwaltungsgericht im Urteil
VB.2002.00041 vom 11. April 2002 (RB 2002 Nr. 64) befasst. Zu
beurteilen war dort die Rückerstattungsforderung gegen einen in günstige
Verhältnisse geratenen Ehemann für Leistungen, die während der Dauer des
Getrenntlebens an seine Frau und die mit ihr zusammenlebenden Kindern
ausgerichtet worden waren. Das Gericht erwog, der Beschwerdeführer habe selber
keine wirtschaftliche Hilfe bezogen, nach dem Wortlaut von § 27 SHG sei
aber nur rückerstattungspflichtig, wer selbst wirtschaftliche Hilfe bezogen
habe. Wenn sich § 27 Abs. 2 SHG auch auf Leistungen zugunsten des
Ehegatten während der Ehe und zugunsten der Kinder während deren Unmündigkeit
beziehe, so beschränke dies nur den Umfang der Rückerstattungspflicht. Eine
historische, systematische oder teleologische Auslegung würde keine
Anhaltspunkte für einen anderen vom Wortlaut abweichenden Inhalt der Bestimmung
sprechen. Das Verwaltungsgericht kam daher zum Schluss, dass die fraglichen Leistungen
nicht zurückgefordert werden können, hielt dabei aber fest, dass dem Entscheid
keinerlei präjudizielle Wirkungen in Fällen zukomme, in denen über die
Rückforderbarkeit von Fremdplatzierungskosten zu entscheiden sein werde.
Ausgehend von diesem Verständnis von § 27 SHG ist im
vorliegenden Fall entscheidend, wer als Bezüger der wirtschaftlichen Hilfe zu
gelten hat, ob allein die fremdplatzierten Kinder oder neben ihnen auch deren
Eltern. Ausgangspunkt für eine Antwort bildet § 14 SHG, der die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug wirtschaftliche Hilfe umschreibt. Für
Familienangehörige kann hiernach nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe erhoben
werden, wenn diese den gleichen Wohnsitz haben. Nach seinem Sinn und Zweck kann
dieser Zusatz nur dahingehend verstanden werden, dass die Familienangehörigen
eine Unterstützungseinheit bilden müssen. Wenn ein unmündiges Kind auf Dauer
nicht bei den Eltern wohnt, so hat es gemäss § 37 Abs. 3 lit. c
SHG und Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG einen eigenen
sozialhilferechtlichen Wohnsitz und bildet eine von den Eltern unabhängige Unterstützungseinheit.
Auch wenn die genannten Bestimmungen die inner- und interkantonale
Zuständigkeit regeln und hier daher nicht direkt anwendbar sind, so können sie
gleichwohl zur Ermittlung des Inhalts von § 14 SHG herangezogen werden
(zur Funktion und Auslegung von § 37 Abs. 3 lit. c SHG und Art. 7
Abs. 3 lit. c ZUG vgl. RB 2002 Nr. 62). Demgemäss geht auch
das Sozialhilfe-Behördenhandbuch davon aus, dass die Rückerstattungspflicht ein
Zusammenwohnen der hilfeempfangenden Person mit dem Rückerstattungspflichtigen
zur Zeit des Hilfebezugs voraussetzt, was bei dauernd fremdplatzierten Kindern
nicht der Fall sei (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der
Abteilung öffentliche Sozialhilfe des kantonalen Sozialamtes, Ziff. 2.5.3/§ 27
SHG/S. 1).
5.3
Es ist
zwar nicht zu verkennen, dass diese enge Auslegung von § 27 SHG nicht in
jeder Hinsicht befriedigen kann. Zu Recht hat bereits der Bezirksrat darauf
hingewiesen, dass damit Eltern benachteiligt würden, für deren Kind lediglich
ambulante Massnahmen durch die Sozialhilfe finanziert würden und die daher
weiterhin eine Unterstützungseinheit mit dem Kind bildeten. Auch im erwähnten Entscheid
vom 11. April 2002 (RB 2002 Nr. 64) hat das Verwaltungsgericht
ein gewisses Unbehagen mit der getroffenen Lösung zum Ausdruck gebracht, dabei
aber darauf hingewiesen, dass auch die andere Betrachtung zu stossenden
Ergebnissen führen könne. Gleiches gilt auch bei Fallkonstellationen wie der vorliegenden.
Wenn der Vermögensanfall der Eltern bereits vor der Fremdplatzierung erfolgt
wäre, so wären die Elternbeiträge gemäss den SKOS-Richtlinien zur Bemessung der
Elternbeiträge an fremdplatzierte Kinder zu bemessen gewesen (H.3). Nach diesen
ist in der Regel dem aktuellen Einkommen der Eltern ein Anteil von rund 10 %
des Vermögens jährlich hinzuzurechnen, wenn dieses den Freibetrag der
Richtlinien übersteigt. Von der Differenz zwischen dem Bedarf und dem um den Vermögenszehntel
erweiterten Einkommen kann rund die Hälfte als Beitragsleistung von den Eltern
gefordert werden. Bei Anwendung dieser Richtlinie und einer Fremdplatzierung
der Kinder von rund 2 Jahren würde demnach das gleiche Vermögen zu weniger als
10.
% beansprucht, während bei einer Rückerstattung nach § 27 SHG dieses
grundsätzlich bis auf den Vermögensfreibetrag gemäss den Regeln zu den Ergänzungsleistungen
in Anspruch genommen werden könnte. Hätte etwa der Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall bereits vor der Fremdplatzierung ein Vermögen von angenommen Fr. 200'000
geerbt, so wäre dieses für die rund 23 Monate der Fremdplatzierung mit
zusätzlichen Elternbeiträgen von ca. Fr. 19'000 belastet worden. Weil der
Erbanfall nun aber erst später erfolgt ist, könnten die Eltern bei einem angenommenen
Erbschaftsbetrag in gleicher Höhe im Rahmen der Rückerstattung nunmehr mit Fr. 160'000
beansprucht werden.
Um diese stossende Ungleichbehandlung zu vermeiden, müsste
die Sozialhilfebehörde den ihr im Rahmen der Kann-Formulierung von § 27 Abs. 1
Ingress SHG zugestandenen Ermessensspielraum dermassen stark strapazieren, dass
der Rückforderungstatbestand in diesen Fällen grundsätzlich in Frage gestellt
wird. Es erscheint aus rechtsstaatlicher Sicht nicht überzeugend, wenn den
örtlichen Sozialbehörden in solchen Fällen zugemutet würde, innerhalb einer
solchen Bandbreite die angemessene Lösung für den Rückerstattungsumfang zu
finden. Vielmehr liegt es am kantonalen Gesetzgeber, den Kreis der rückerstattungspflichtigen
Personen, die Voraussetzungen und den Umfang der Rückerstattungspflicht mittels
einer klaren Regelung zu umschreiben. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen,
dass die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe in der neueren
sozialhilferechtlichen Diskussion eher als politisch-psychologisches Symbol
denn als Finanzierungsquelle für die Sozialhilfe angesehen oder gar als "archaische"
Eintrittsbarriere bezeichnet wird (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des
Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 176 f.; Judith Widmer,
Verhältnis der Verwandtenunterstützungspflicht zur Sozialhilfe in Theorie und
Praxis, Zürich 2001, S. 102 f.).
6.
Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70
VRG). Sie hat ausserdem die obsiegenden Beschwerdeführenden angemessen zu
entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 20. Dezember
2005.
und der Rekursentscheid des Bezirksrates Y vom 20. Juni 2006 werden
aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerde-
und das Rekursverfahren binnen 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zu zahlen.
5.
Mitteilung an …