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Entscheid

VB.2006.00357

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00357

21. Dezember 2006Deutsch21 min

(URT.2007.9734)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Dr. med. A ersuchte die Gesundheitsdirektion des

Kantons Zürich am 31. Oktober 2005 um Bewilligung zur Beschäftigung der

Psychotherapierenden Dr. phil. C, lic. phil. D, dipl. psych. IAP E und

lic. phil. F. Die Gesundheitsdirektion erteilte die beantragten Bewilligungen

zur Beschäftigung der Genannten am 3. November 2005, allerdings befristet

bis am 1. Juni 2008. Mit beigelegtem Schreiben teilte sie Dr. med. A mit,

gemäss § 17 Abs. 3 der Verordnung über die nichtärztlichen

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 1. Dezember 2004 (PsyV, LS 811.61)

dürfe er zwar maximal sechs Psychotherapierende anstellen. Davon dürften aber

höchstens deren drei die Voraussetzungen für die Zulassung zur selbstständigen

Berufsausübung erfüllen. Er habe wohl nur vier Personen beschäftigt; diese

seien jedoch alle im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung. In Analogie zu

den Übergangsbestimmungen von § 26 PsyV könne er nun während dreier Jahre

den Besitzstand wahren; innerhalb dieser Zeit habe er den rechtmässigen Zustand

herzustellen. In der Folge ersuchte Dr. med. A um Erlass einer rekursfähigen

Verfügung. Eine solche erging am 26. Juni 2006. Dr. med. A wurde

verpflichtet, die Beschäftigung der unselbstständig tätigen

Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit selbstständiger Berufsausübungsbewilligung

per 1. Juni 2008 auf drei Personen zu reduzieren. Die Bewilligungen

vom 3. November 2005 zur Beschäftigung von Dr. phil. C, lic. phil D, dipl.

psych. E und lic. phil. F würden bis zum 31. Mai 2008 befristet. Als

Rechtsmittel wurde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht angegeben.

Erwägungen

II.

Am 5. September 2006 gelangte Dr. med. A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er ersuchte um Aufhebung der Verfügung

vom 26. Juni 2006 und um Erteilung einer zeitlich nicht limitierten

Bewilligung zur Beschäftigung von vier Psychotherapeuten/innen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Präsidialverfügung

vom 8. September 2006 wurde der Gesundheitsdirektion Frist für die Beschwerdeantwort

sowie zur Stellungnahme bezüglich der funktionellen Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts angesetzt. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2006

beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die Frage der

funktionellen Zuständigkeit ging sie nicht weiter ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes

vom 8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich

zuständig. Gleichwohl bleibt die Zulässigkeit dieser Beschwerde im Hinblick auf

die Regelung des funktionellen Instanzenzuges fraglich. Gemäss § 19a

Abs. 1 Satz 1 VRG können erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen

zunächst mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden, was dem Grundsatz

des mehrstufigen Rechtsmittelweges (vgl. § 19 in Verbindung mit § 41 Abs. 1

VRG) entspricht. § 19a Abs. 2 VRG nennt verschiedene Arten von

erstinstanzlichen Anordnungen von Direktionen und Ämtern, die ausnahmsweise unmittelbar

beim Verwaltungsgericht angefochten werden können, so laut Ziffer 2 Bewilligungen

zur Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege sowie Zulassungsbeschränkungen gemäss

Art. 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). Beim in den Fällen von § 19a Abs. 2

VRG offen stehenden Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht handelt es sich

nicht um den Rekurs, sondern um die Beschwerde; das Verwaltungsgericht

behandelt solche Rechtsmittel nach den Bestimmungen von §§ 54 ff.

VRG. In derartigen Fällen ist allerdings gemäss § 50 Abs. 3 VRG auch

die Rüge der Unangemessenheit zulässig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 19a N. 4). Es fragt sich, ob hier die Direktbeschwerde an das

Verwaltungsgericht im Sinn von § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG zulässig

sei oder ob zunächst Rekurs an den Regierungsrat gemäss Absatz 1 der genannten Bestimmung

zu erheben wäre.

Die hier streitigen

Anordnungen beinhalten die zeitliche Limitierung der dem Beschwerdeführer

früher erteilten Bewilligungen für die Beschäftigung der vier

Psychotherapierenden mit Berufsausübungsbewilligung bis 31. Mai 2008 bzw.

dessen Verpflichtung, spätestens per 1. Juni 2008 nur noch drei

Psychotherapierende mit eigener Berufsausübungsbewilligung zu beschäftigen. Es

geht bei diesen Anordnungen nicht um eine bundesrechtliche Einschränkung der

Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung nach Art. 55a

KVG. Vielmehr gründet die Einschränkung auf kantonalem Recht (§ 17 Abs. 3

PsyV). Somit kommt es für die Zulässigkeit der Direktbeschwerde nach § 19a

Abs. 2 Ziff. 2 VRG allein darauf an, ob es sich bei den

streitbetroffenen Anordnungen um solche betreffend "Bewilligungen zur

Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege" im Sinn von § 19a Abs. 2

Ziff. 2 VRG handelt.

1.2

Primär

werden unter der Formulierung "Bewilligungen zur Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege"

nach § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG die von der Gesundheitsdirektion

zu erteilenden kantonalen polizeilichen Erlaubnisse zur berufsmässigen oder

entgeltlichen Ausübung von Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens gemäss

den §§ 7 ff. des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG,

LS 810.1) verstanden. Dabei ist die selbstständige Berufsausübung

stets bewilligungspflichtig (vgl. Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches

Gesundheitsrecht, Bern 2002, N. 64, 67). Gemäss Gesundheitsgesetz gilt

eine solche Bewilligungspflicht für folgende Fachkräfte: Ärzte (§§ 16 f.),

Zahnärzte (§ 18), Chiropraktoren (§ 19), Zahnprothetiker (§§ 20 f.),

Psychotherapeuten (§§ 22 ff.), Apotheker (§§ 23 ff.) und

Drogisten (§§ 27 ff.). Weil Fähigkeit und Vertrauenswürdigkeit

Hauptvoraussetzungen der Berufsausübung sind, hat der Bewilligungsinhaber seine

Tätigkeit persönlich auszuüben (§ 10 Abs. 1 GesundheitsG). Das Gebot

persönlicher Berufsausübung verbietet jedoch nicht, dass der

Bewilligungsinhaber unter seiner direkten Kontrolle eigenes, unselbstständiges

Hilfspersonal einsetzt. Für bestimmte medizinische Berufe ist aufgrund

verschiedener kantonaler Verordnungen auch die unselbstständige Berufsausübung

bewilligungspflichtig (vgl. dazu Thomas Spoerri, Medizinalpersonen, in: Tomas

Poledna/Ueli Kieser [Hrsg.], Gesundheitsrecht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,

Bd. VIII, Basel 2005, S. 105).

Mit den in § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG

erwähnten Bewilligungen zur Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege hatte der

Gesetzgeber offenbar in erster Linie Streitigkeiten betreffend die persönlichen

(fachlichen, moralischen und gesundheitlichen) Voraussetzungen im Sinn von § 8

GesundheitsG im Auge. Bei der hier im Streit liegenden Bewilligung an den Inhaber

einer ärztlichen Praxis zur Beschäftigung unselbstständig tätiger Psychotherapeuten/innen

im Sinn von § 17 PsyV geht es nicht um die persönlich-fachlichen Voraussetzungen,

die gemäss § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b PsyV auf Seiten des

Anstellenden bzw. der Angestellten erfüllt sein müssen. Im Streit liegt wie

erwähnt die Beschränkung der Zahl der Angestellten gemäss § 17 Abs. 3

PsyV. Wie das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Anfechtung von

Auflagen für die Betriebsführung von Apotheken erkannt hat, lässt der

Gesetzeswortlaut von § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG nicht ohne

weiteres eine Differenzierung zwischen Streitigkeiten betreffend die

persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen und (nicht der Direktbeschwerde

unterliegenden) Streitigkeiten betreffend die betrieblichen Voraussetzungen zu

(VGr, 13. Juli 2001, VB.2001.00085; 18. März 2004, VB.2003.00325; 13. Juli

2006, VB.2006.00140; alle unter www.vgrzh.ch). In diesen Fällen ist das Gericht

daher auf die direkt gegen die diesbezüglichen Anordnungen der Direktion erhobenen

Beschwerden eingetreten. Sodann hat es die Zulässigkeit der Direktbeschwerde

auch in einer anderen vergleichbaren Konstellation – wenn auch nur stillschweigend

– bejaht (VGr, 23. März 2006, VB.2005.00599, www.vgrzh.ch betreffend

Bewilligung zur Beschäftigung eines Assistenzzahnarztes im Sinn von § 10

der Zahnärzteverordnung vom 10. Juni 1998, LS 811.21). Aufgrund dieser

Rechtsprechung ist die Direktbeschwerde auch im vorliegenden Fall zuzulassen.

1.3

Es ist

freilich zu bedenken, dass sich auch eine restriktivere Auslegung von § 19a

Abs. 2 VRG rechtfertigen würde, zumal diese Bestimmung eine systemwidrige Ausnahme

vom Grundsatz des mehrstufigen Rechtsmittelweges in der zürcherischen

Verwaltungsrechtspflege darstellt. Die in § 19a Abs. 2 Ziff. 1 -

4.

VRG verbliebenen Ausnahmefälle muten denn auch eher zufällig an (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 19a N. 3). Namentlich muss hier offen bleiben, wie es sich mit der

Zulässigkeit der Direktbeschwerde in Fällen verhält, in denen es in

grundsätzlicher Weise – im Hinblick auf das Aufkommen komplexer ärztlich geleiteter

Unternehmen – um die Zulassung neuer Betriebs- und Unternehmensformen für die

ärztliche Tätigkeit geht (vgl. zu dieser Thematik Hanspeter Kuhn, Die

Arztpraxis zwischen Staat und Markt, in: Barbara Hürlimann/Thomas

Poledna/Martin Rübel [Hrsg], Privatisierung und Wettbewerb im Gesundheitsrecht,

Zürich 2000, S. 203; VGr, 13. Juli 2006, VB.2005.00359, E. 3.3.3,

www.vgrzh.ch).

1.4

Weil auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

zürcherische Gesundheitsgesetzgebung regelt in §§ 22 ff. GesundheitsG

(Fassung vom 21. August 2000, in Kraft seit 1. Januar 2002) und §§ 1

- 9 PsyV die Zulassung zur selbstständigen nichtärztlichen psychotherapeutischen

Berufstätigkeit (zur Entstehungsgeschichte dieser Ordnung vgl. RB 1991 Nr. 81

= ZBl 93/1992, S. 74; RB 1998 Nr. 79 = ZBl 100/1999, S. 592;

BGE 128 I 92). Sodann wird in §§ 17- 20 PsyV die unselbstständige psychotherapeutische

Berufsausübung geregelt, wobei diese Regelung zumindest teilweise auf die

praktische Ausbildung und Tätigkeit von Personen ausgerichtet ist, welche die Zulassung

zur selbstständigen nichtärztlichen psychotherapeutischen Berufsausübung erlangen

wollen.

Wer unselbstständige Psychotherapeuten/innen anstellen will,

bedarf gemäss § 17 Abs. 1 PsyV einer Bewilligung der

Gesundheitsdirektion. Die Bewilligung wird gemäss § 17 Abs. 2 lit. a

PsyV nur solchen Personen erteilt, welche gemäss § 22a lit. a - c

GesundheitsG auch zur praktischen Ausbildung für die selbstständige

psychotherapeutische Tätigkeit (das heisst für Selbsterfahrung, Supervision und

klinische Tätigkeit) befugt sind, nämlich:

- Psychotherapeuten/innen,

welche die Zulassungsvoraussetzungen zur selbstständigen psychotherapeutischen

Tätigkeit gemäss § 22 Abs. 1 lit. a - c GesundheitsG in

Verbindung mit §§ 2 - 8 PsyV erfüllen (abgeschlossenes Psychologiestudium,

integrale Spezialausbildung, mindestens zweijährige klinische

psychotherapeutische Tätigkeit in unselbstständiger Stellung) sowie eine mindestens

fünfjährige hauptberufliche psychotherapeutische Tätigkeit nachweisen (§ 22a

lit. a GesundheitsG);

- Ärzten, welche eine

Spezialausbildung in Psychotherapie gemäss § 22 Abs. 1 lit. b GesundheitsG

absolviert haben sowie eine mindestens fünfjährige hauptberufliche

psychotherapeutische Tätigkeit nachweisen (§ 22a lit. b

GesundheitsG);

- Ärzten mit

Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie FMH (§ 22a lit. c GesundheitsG).

Die anzustellende Person muss (sofern sie nicht ohnehin

die Zulassungsvoraussetzungen zur selbstständigen psychotherapeutischen

Tätigkeit erfüllt) über eine Ausbildung gemäss § 17 Abs. 2 lit. b

PsyV verfügen. Die beschäftigende Person darf gemäss § 17 Abs. 3 PsyV

höchstens sechs Psychotherapeuten/innen anstellen, wovon höchstens drei die

Voraussetzungen zur selbstständigen Berufsausübung erfüllen dürfen. Die

beschäftigende Person ist gemäss § 18 PsyV als Bewilligungsinhaber bzw.

-inhaberin für die Tätigkeit der unselbstständig tätigen Person verantwortlich.

Keiner Bewilligung für die Beschäftigung unselbstständig

tätiger Psychotherapeuten/innen bedürfen laut § 20 Abs. 1 PsyV die in

lit. a - d PsyV genannten Institutionen (Spitäler, Pflegeheime,

teilstationäre Institutionen, Polikliniken) sowie laut § 20 Abs. 2

PsyV psychotherapeutische Ambulatorien, welche als Ausbildungsinstitut im Sinn

von § 7 PsyV für die integrale Spezialausbildung im Sinn von § 22 Abs. 1

lit. b GesundheitsG anerkannt sind.

2.2

Nach seinem

klaren Wortlaut ist § 17 Abs. 3 PsyV dahin zu verstehen, dass mit der

Begrenzung auf drei zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Angestellte

nicht Stellenprozente, sondern Personen gemeint sind. Zu keinem anderen

Auslegungsergebnis führen die Entstehungsgeschichte der Bestimmung, deren Zweck

sowie deren Bedeutung innerhalb der gesamten Regelung betreffend die

nichtärztliche Psychotherapie in § 17 ff. PsyV. Damit wollte der

Regierungsrat als Verordnungsgeber einerseits die Zahl der in einer Praxis möglichen

Anstellungen im Interesse der Qualitätssicherung bzw. im Hinblick auf die bei

der delegierten Psychotherapie sicherzustellende Verantwortung des Praxisinhabers

begrenzen (Beschränkung auf insgesamt höchstens sechs Stellen); anderseits soll

mit der Beschränkung auf höchstens drei Angestellte, die bereits über die Zulassung

zur selbstständigen Berufsausübung verfügen, sichergestellt werden, dass eine

hinreichende Anzahl Stellen für Personen zur Verfügung steht, die noch die

zweijährige klinische Tätigkeit nach § 22 Abs. 1 lit. c

GesundheitsG – als Voraussetzung für die Zulassung zur selbstständigen Tätigkeit

– zu absolvieren haben (vgl. Antrag des Regierungsrats vom 1. Dezember

2004.

an den Kantonsrat betreffend Genehmigung der Verordnung, ABl 2004,

1491.

ff., insbesondere 1499 f.). Damit ist § 17 Abs. 3 PsyV

– wie auch die übrige Regelung der unselbstständigen Berufsausübung in § 17

PsyV – auf die praktische Ausbildung und Tätigkeit von Personen ausgerichtet, welche

die Zulassung zur selbstständigen nichtärztlichen psychotherapeutischen

Berufsausübung erlangen wollen.

Angesichts dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses lässt

sich eine andere Norminterpretation auch nicht unter Berufung auf den Grundsatz

der verfassungskonformen Auslegung gewinnen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl § 50 N. 26).

Der Beschwerdeführer selber geht denn auch davon aus, dass mit den Begrenzungen

auf höchstens sechs bzw. höchstens drei zur selbstständigen Berufsausübung

zugelassenen Angestellten Personen und nicht Stellenprozente gemeint sind. Er

hält jedoch dafür, dass die Bestimmung (jedenfalls mit dieser Auslegung nach

Köpfen) gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April

1999, BV) verstosse.

3.

3.1

Unter dem

Schutz der Wirtschaftsfreiheit steht auch die selbstständige Tätigkeit als Arzt

und als Psychotherapeut (BGE 125 I 322 E. 2a; 128 I 92 E. 2a).

Wie andere Grundrechte kann die Wirtschaftsfreiheit auf gesetzlicher Grundlage

(Art. 36 Abs. 1 BV), im öffentlichen Interesse (Art. 36 Abs. 2

BV) und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3

BV) eingeschränkt werden.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, § 17 Abs. 3 PsyV enthalte eine

Regelung mit derart schwerwiegenden Einschränkungen, dass hierfür eine

Grundlage im formellen Gesetz erforderlich wäre; an einer solchen

formell-gesetzlichen Grundlage fehle es hier (Beschwerdeschrift Ziff. 9.3).

Der Einwand ist unbegründet.

Wer einen Beruf der Gesundheitspflege im Sinn von §§ 7 ff.

GesundheitsG (wozu auch Ärzte und Psychotherapeuten gehören) ausüben will,

bedarf dazu gemäss § 7 Abs. 1 GesundheitsG einer Bewilligung. Der

Bewilligungsinhaber hat laut § 10 Abs. 1 GesundheitsG die bewilligte

Tätigkeit persönlich auszuüben, wobei eine Vertretung bei Abwesenheit,

Krankheit oder Todesfall zulässig ist. Das Gebot persönlicher Berufsausübung schliesst

zwar nicht aus, dass der Bewilligungsinhaber unter seiner direkten Kontrolle

eigenes, unselbstständiges Hilfspersonal einsetzt. Dazu gehören beim Arzt beispielsweise

Arztgehilfinnen (neu: medizinische Praxisassistentinnen) sowie Psychotherapeuten/innen

– ärztliche und nichtärztliche – und Psychologen/innen. Vorausgesetzt wird aber

dabei immer, dass der Arzt bei der Durchführung der (delegierten) Massnahmen

zum Patienten persönlichen Kontakt hat oder jederzeit zu ihm in persönlichen

Kontakt treten kann (vgl. Hans Ott, Ärztliches Berufsrecht, in: Heinrich

Honsell [Hrsg.], Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994, S. 229; bezüglich

delegierter Psychotherapie BGE 107 V 46 E. 4b/c). – Aus der dargelegten

Ordnung ergibt sich, dass § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1

GesundheitsG eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die in § 17

Abs. 3 PsyV statuierten Einschränkungen hinsichtlich der Beschäftigung von

Psychotherapeuten/innen in unselbstständiger Stellung bildet.

3.3

Im Lichte

von § 10 Abs. 1 GesundheitsG und § 18 PsyV, deren

Verfassungsmässigkeit der Beschwerdeführer nicht bestreitet, besteht

offenkundig ein öffentliches Interesse daran, die Zahl der in einer Praxis unselbstständig

tätigen Psychotherapeuten/innen zu beschränken, damit der Praxisinhaber seiner

Aufsichtspflicht und Verantwortung gemäss § 18 PsyV nachkommen kann (vgl.

vorstehend E. 2.2). Der Beschwerdeführer rügt denn auch nicht, die

Beschränkung auf insgesamt sechs Psychotherapeuten/innen sei verfassungswidrig

(vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 12).

3.4

Der

Beschwerdeführer macht geltend, § 17 Abs. 2 PsyV enthalte eine

sachwidrige Regelung; denn es sei nicht einzusehen, weshalb der Praxisinhaber

sechs in Ausbildung befindliche Therapeuten/innen anstellen dürfe, jedoch

höchstens drei, welche ohnehin zur selbstständigen Tätigkeit zugelassen wären

(Beschwerdeschrift Ziff. 9.3). Diese Regelung dient dem öffentlichen

Interesse dadurch, dass genügend Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen (vgl.

vorstehend E. 2.2). Entgegen seiner Auffassung vermag auch dieses öffentliche

Interesse (und nicht nur solche, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit im

engeren Sinne dienen) nach Art. 36 Abs. 2 BV eine Einschränkung der

Wirtschaftsfreiheit zu rechtfertigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier

durch die fragliche Regelung nicht die Zulassung zur (selbstständigen)

Berufsausübung als solcher in Frage gestellt wird.

3.5

Der

Beschwerdeführer macht geltend, § 17 Abs. 3 PsyV sei jedenfalls

insoweit sach- und verfassungswidrig, als die Regelung keine Rücksicht auf das

Pensum nehme (Beschwerdeschrift Ziff. 9.3). Dem hat die

Gesundheitsdirektion schon in der angefochtenen Verfügung (E. 3)

entgegengehalten, dass in der Psychotherapie der konkrete Beschäftigungsgrad

stark vom jeweils aktuellen Bedarf der Patientinnen und Patienten abhängt,

weshalb es in vielen Fällen kaum praktikabel sein dürfte, eine Bewilligung nach

Stellenprozenten zu beschränken. – Darin liegt ein sachliches Motiv für die

streitbetroffene Regelung, weshalb sich nicht einwenden lässt, die Beschränkung

nach Köpfen statt nach Stellenprozenten verstosse gegen die Rechtsgleichheit.

Eine solche Verletzung wäre nur dann zu bejahen, wenn die Bestimmung

Unterscheidungen träfe, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden

Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 127 I 185 E. 5).

Es trifft zwar zu, dass zur selbstständigen Berufsausübung

befugte Psychotherapeuten/innen – sowohl bei selbstständiger Tätigkeit als

Inhaber einer Bewilligung nach § 17 PsyV wie auch bei unselbstständiger

Tätigkeit als von einer solchen Bewilligung Betroffene – in ihrer

wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit erheblich stärker eingeschränkt sind, wenn

in einer Praxis für die Anstellung von (an sich zur selbstständigen Berufsausübung

zugelassenen) Psychotherapeuten/innen höchstens drei Stellen (statt dreihundert

Stellenprozente) zur Verfügung stehen. Indessen würden bei einer Beschränkung

auf dreihundert Stellenprozente (statt drei Anstellungen) auch die mit § 17

Abs. 3 PsyV verfolgten öffentlichen Interessen erheblich stärker tangiert:

Würde dabei die Gesamtbeschränkung auf sechs Stellen ebenfalls nach Stellenprozenten

(statt nach Anstellungen) vorgenommen, widerspräche dies dem Ziel, die Zahl der

Anstellungen im Interesse der bei der delegierten Therapie erforderlichen Aufsicht

in einem für den Praxisinhaber überschaubaren Rahmen zu halten. Würde aber die

Gesamtbeschränkung auf sechs Stellen entsprechend der geltenden Fassung nach Anstellungen

(nicht nach Stellenprozenten) vorgenommen, würde dies etwa bei Anstellung von

sechs zur selbstständigen Berufsausübung zugelassenen Psychotherapeuten/innen mit

je einem Pensum von 50 % die Beschäftigung von weiteren Personen, welche die

erforderliche zweijährige klinische Tätigkeit im Sinn von § 22 Abs. 1

lit. c GesundheitsG und § 8 PsyV absolvieren wollen, ausschliessen,

was dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung von Ausbildungsplätzen

zuwiderliefe. Insofern lässt sich die zwei verschiedenen öffentlichen Interessen

dienende Regelung von § 17 Abs. 2 PsyV auch nicht mit der vom Beschwerdeführer

angerufenen Regelung in § 10 Abs. 1 der Ärzteverordnung vom 6. Mai

1998.

(ÄrzteV, LS 811.11) vergleichen. Es lässt sich daher nicht einwenden,

die Beschränkung der Anstellung von zur selbstständigen Berufsausübung zugelassenen

Psychotherapeuten/innen auf drei Personen (statt dreihundert Stellenprozente)

verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

3.6

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung

führe dazu, dass er seine Praxis umgestalten müsse, was er offenbar

insbesondere deswegen für stossend hält, weil die bei ihm angestellten

Psychotherapeuten/innen dort schon seit vielen Jahren und teilweise seit

Jahrzehnten tätig seien (Beschwerdeschrift Ziff. 3). Soweit er sich damit

sinngemäss ebenfalls auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beruft (Art. 36

Abs. 3 BV), ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dieser

Situation dadurch Rechnung getragen hat, dass sie in analoger Anwendung der

Übergangsbestimmung von § 26 PsyV die nachgesuchten Bewilligungen

befristet bis 31. Mai 2008 erteilt hat.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer sowie des

Gerichtssekretärs:

(vgl. § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni 1976, GVG)

Die rein wörtliche Auslegung von § 17 Abs. 3

PsyV, wonach sich in einer Praxis die Anzahl der anzustellenden

Psychotherapeuten/innen mit Zulassung zur selbstständigen Berufsausübung nach

Köpfen und nicht nach Stellenprozenten zu richten habe, führt zu einem

verfassungswidrigen Ergebnis. Stehen für die Anstellung von höher

qualifizierten Psychotherapeuten/innen höchstens drei Stellen anstatt

dreihundert Stellenprozenten zur Verfügung, wird dadurch nicht nur die

wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit sowohl der beschäftigenden als auch der

anzustellenden (bzw. bereits angestellten) Personen, welche zu dieser

Berufsgruppe gehören, erheblich stärker eingeschränkt, wie dies im Urteil unter

Erwägung 3.5 eingeräumt wird, sondern wird damit einhergehend auch die

Rechtsgleichheit verletzt. So ist gerade die Ausübung von Funktionen, welche

eine höhere Ausbildung erfordern, in einer Teilzeit-Anstellung nicht

selbstverständlich. Angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung ist aber

zwecks Realisierung der Rechtsgleichheit auch im Sinn des Gleichstellungsgesetzes

vom 24. März 1995 (SR 151.1) insbesondere die Vereinbarkeit von Beruf und

Privatleben zu fördern, was in Art. 107 Abs. 2 der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) ausdrücklich statuiert ist.

Demnach führt die Beschränkung der Anstellung von Psychotherapeuten/innen mit

Zulassung zur selbstständigen Berufsausübung nach Anzahl der anzustellenden

Personen, nämlich maximal deren drei, und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad,

zu einer Verletzung der Rechtsgleichheit, welche sich auch nicht unter

Heranziehung des bildungspolitischen Aspekts rechtfertigen lässt. Eine solche

Regelung zieht eine indirekte Diskriminierung der Frauen nach sich (vgl. Georg

Müller, Rechtsgleichheit, Kommentar zu Art. 4 aBV, Basel/Frankfurt a.M.

1995, N. 137a, mit weiteren Hinweisen), was mit Art. 8 Abs. 2

und 3 BV sowie Art. 11 Abs. 2 und 3 der KV nicht vereinbar ist. Es

kann nicht angehen, die Förderung von Ausbildungsplätzen ausgerechnet auf

Kosten von Stellensuchenden, welche aus privaten Gründen, namentlich auch in

Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Berufsleben und Betreuungsaufgaben, auf

eine Teilzeitanstellung besonders angewiesen wären, zu bewerkstelligen,

andernfalls – sozusagen durch die Hintertür – entsprechende Förderungsbestrebungen

wieder zunichte gemacht würden. Daran ändert auch nichts, dass sich die

Beschränkung der Anstellung auf höchstens drei Psychotherapeuten/innen auf Personen

beschränkt, welche selber über die Voraussetzungen für die Zulassung zur

selbstständigen Berufsausübung verfügen. Das Betreiben einer eigenen Praxis

bedarf entsprechender finanzieller und organisatorischer Aufwendungen, welche

Personen, die nebst der Berufstätigkeit beispielsweise noch Betreuungsaufgaben

zu erfüllen haben und daher auf eine Teilzeit-Anstellung besonders angewiesen

wären, kaum oder nur erschwert aufbringen können.

Im systematischen Zusammenhang mit Art. 11

Abs. 2 und 3 sowie Art. 107 Abs. 2 der KV, welche Bestimmungen

ihrerseits Art. 8 Abs. 2 und 3 BV konkretisieren, muss § 17 Abs. 3

PsyV in Analogie zur Regelung in § 10 Abs. 1 ÄrzteV dahingehend

ausgelegt werden, dass sich die Beschränkung der Anstellung von

Psychotherapeuten/innen mit Zulassung zur selbstständigen Berufsausübung nach

Stellenprozenten und nicht nach Personen zu richten hat. Zu berücksichtigen ist

auch, dass im für das kantonale Personal geltenden Personalgesetz vom 27. September

1998.

(LS 177.10) der Regierungsrat explizit dazu angehalten wird, seine

Personalpolitik nach den Grundsätzen der Berücksichtigung der Erfüllung von

Familienpflichten, der Förderung flexibler Arbeitsmodelle sowie der

Verwirklichung der Chancengleichheit für Frauen und Männer zu bestimmen (§ 5

lit. f-h). Das Argument, wonach in der Psychotherapie der konkrete

Beschäftigungsgrad stark vom jeweils aktuellen Bedarf der Patientinnen und

Patienten abhange, weshalb es in vielen Fällen kaum praktikabel sein dürfte,

eine Bewilligung nach Stellenprozenten zu beschränken, ist nicht stichhaltig.

Im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Wirtschaftsfreiheit muss es der beschäftigenden

Person selber überlassen bleiben, solche Schwankungen über drei Anstellungen zu

höchstens 100 Stellenprozenten zu bewältigen oder aber entsprechend auf Teilzeitstellen

zu verteilen. Die Erteilung einer Bewilligung nach § 17 PsyV in einem nach

oben limitierten Beschäftigungsgrad erscheint auch in Berücksichtigung der

Wahrung der Aufsichtspflichten seitens der beschäftigenden Person durchaus als

möglich, wie dies denn auch bei der Beschäftigung von Assistenzärztinnen und

Assistenzärzten in Teilzeitbeschäftigung gehandhabt wird. Bei einem reduzierten

Pensum der angestellten Person reduziert sich der Aufsichtsumfang des

Praxisinhabers entsprechend, weshalb er in der Lage ist, weitere

teilzeitbeschäftigte Personen im genannten Umfang zu beaufsichtigen.

Unter diesen Umständen erweist sich die Abweisung der

Beschwerde unter Ausserachtlassung der Teilzeitpensen der angestellten

Psychotherapeuten/innen als verfassungswidrig. Die Beschwerde ist im Umfang von

gesamthaft maximal 300 Stellenprozenten der angestellten Psychotherapeuten/innen

gutzuheissen.