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Entscheid

VB.2006.00359

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00359

20. Dezember 2006Deutsch16 min

(URT.2006.9688)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Für die Gesamtsanierung der Schulanlage L in X schrieb die

Stadt X im Amtsblatt vom 28. April 2006 unter anderen die Arbeiten für die

Sanitäranlagen im offenen Verfahren aus. Daraufhin gingen gemäss

Offertöffnungsprotokoll vom 12. Juni 2006 sechs Angebote mit Beträgen von Fr. 677'880.-

bis Fr. 993'918.- ein. Auf Antrag der Baukommission L erteilte der

Stadtrat von X mit Beschluss vom 24. August 2006 der Unternehmung D den Zuschlag.

Dies wurde den beteiligten Anbieterinnen mit Verfügung vom 25. August 2006

mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Dagegen liess die A AG am 7. September 2006

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und diesem zur Hauptsache

beantragen, der Vergabeentscheid sei aufzuheben und ihr der Zuschlag zu

erteilen oder – eventuell – die Sache zurückzuweisen, mit der verbindlichen

Anweisung, den Zuschlag ihr zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht wurde die Erteilung

der aufschiebenden Wirkung verlangt.

Die Stadt X liess am 22. September 2006 die Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin bzw. – eventuell – die Rückweisung zum Neuentscheid

beantragen. Gegen das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte

sie sich insoweit, als davon die erste Bauetappe (Turnhalle/Geräteraumanbau)

betroffen war, bezüglich der zweiten Etappe (Schulhaus/Singsaal/ Verbindungstrakt)

sei dem Gesuch längstens bis Januar 2007 zu entsprechen. Die mitbeteiligte D

verzichtete mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 auf eine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2006 wurde der

Beschwerde mit Bezug auf die Sanitärarbeiten für die zweite Etappe einstweilen

die aufschiebende Wirkung erteilt, im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen.

Überdies wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten – mit einzelnen

Einschränkungen – gewährt.

Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien mit

Replik vom 30. Oktober bzw. Duplik vom 22. November 2006 an ihren

Anträgen fest.

Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 28. November

2006.

aufschiebende Wirkung erteilt, jedoch einen raschen Entscheid in Aussicht

gestellt.

Die Parteivorbringen werden, soweit rechtserheblich, im

Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Zuständigkeit

und Verfahrensrecht

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren

gelangen die Art. 15 ff. der revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2

des Gesetzes vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revidierten

Interkantonalen Vereinbarung zur Anwendung.

2.

Legitimation

Nicht berücksichtigte Anbieter sind zur Beschwerde gegen

den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). – Vorliegend ist

die Legitimation der Beschwerdeführerin, die gemäss Offertöffnungsprotokoll das

preislich günstigste Angebot eingereicht hat, ohne weiteres zu bejahen. Auf die

frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

Verletzung

des rechtlichen Gehörs

Vorab rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs. Sie bringt diesbezüglich vor, dass der Vergabeentscheid

nicht schriftlich begründet worden sei und ihr die Vergabebehörde keine Einsichtnahme

in die entscheidrelevanten Akten gewährt habe.

Nach den Spezialvorschriften von Art. 13 lit. h

IVöB und § 38 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003

(SubmV) ist die Vergabestelle bei der Eröffnung einer Verfügung lediglich zu

einer summarischen Begründung verpflichtet; nur auf Gesuch eines Anbieters hin

hat sie diesem die wesentlichen Gründe für seine Nichtberücksichtigung bekannt

zu geben (§ 38 Abs. 3 lit. d SubmV). Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts kann eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör infolge Fehlens einer ausreichenden Begründung durch die im

Rahmen der Beschwerdeantwort nachgereichte Begründung sowie die einem

Beschwerdeführenden eingeräumte Gelegenheit, mittels Replik zur

Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, geheilt werden (RB 2000 Nr. 59

= BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a). Eine weitere Ergänzung im Rahmen eines

vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels ist dagegen grundsätzlich

nicht zulässig (VGr, 19. Juni 2002, VB.2001.00360, E. 5d,

www.vgrzh.ch).

Vorliegend ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre erste

summarische Begründung mit der Zusendung der anonymisierten Bewertungsmatrix

bzw. des Vergabeantrags. Ob mit diesen Ergänzungen die wesentlichen Gründe im

Sinn von § 38 Abs. 3 lit. d SubmV bekannt gegeben wurden, kann

offen bleiben. Jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin den Vergabeentscheid mit

ihrer Beschwerdeantwort begründet bzw. die Begründung ergänzt und ist damit

ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels

konnte die Beschwerdeführerin zu dieser Begründung Stellung nehmen und erhielt

sie Einsicht in die Beilagen zur Beschwerdeantwort. Eine allfällige Verletzung

des rechtlichen Gehörs wurde damit geheilt, was auch

hinsichtlich eventueller Verletzungen des Akteneinsichtsrechts gilt (VGr, 13. Juli

2005, VB.2004.00562, und 19. Oktober 2005, VB.2004.00531, je E. 3,

beide unter www.vgrzh.ch; 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a

und b).

4.

Ausgangslage

Für die Vergabeverfahren im Rahmen von Sanierung und Umbau

der Schulanlage L genehmigte der Stadtrat folgende Zuschlagskriterien und ihre

Gewichtung, die so auch in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben wurden:

Preis

60.

%

Qualität

20.

%

Termine bzw. Termineinhaltung

10.

%

– Lehrlingsausbildung

10.

%

Bei der Vergabe der

Sanitäranlagen wurden die drei besten Angebote gemäss Vergabeantrag wie folgt bewertet:

Beschwerdeführerin

Mitbeteiligte

E AG

– Preis

300.

287.4

286.1

– Qualität

80.

100.

100.

– Termine

40.

50.

50.

– Lehrlingsausbildung

50.

50.

50.

Total Punkte

470.

487.4

486.1

Rang

3.

1.

2.

Die Beschwerdeführerin wehrt

sich zum einen gegen die schlechtere Bewertung ihres Angebots bei den

Zuschlagskriterien "Qualität" und "Termine" sowie – nach

Kenntnisnahme der vollen Begründung in der Beschwerdeantwort und nach

Einsichtnahme in die Akten – zum andern gegen die Bewertungsschemata, welche

der Bewertung der Kriterien "Preis" und "Lehrlingsausbildung"

zugrunde liegen.

5.

Bewertung

des Preises

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das

von der Vergabebehörde angewandte Preisbewertungsschema verringere das Gewicht

des Kriteriums "Preis". So erhalte das teuerste Angebot immer noch

180.

Punkte, obwohl es 46,6 % über dem günstigsten Angebot liege. Die

bekannt gegebene Gewichtung von 60 % werde auf diese Weise unterlaufen.

5.1

Der

Vergabestelle steht bei der Bewertung der Angebotspreise – ebenso wie bei den

andern Zuschlagskriterien – ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In diesen

greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des

Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB), nicht ein (vgl. § 50 Abs. 3

VRG). Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch

des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2

lit. c VRG). Die Bewertung muss jedoch der Gewichtung des Kriteriums Rechnung

tragen, damit das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen

kommt (VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00582, E. 5.2, www.vgrzh.ch; 18. Dezember

2002, BEZ 2003 Nr. 13 E. 3g und 4b, mit Hinweisen). Das bedeutet

insbesondere, dass auch beim Kriterium "Preis" nur die tatsächlich in

Frage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist (VGr, 21. April

2004, ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.2; 11. September 2003,

VB.2003.00188, E. 4b, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 52 = BEZ 2003

Nr. 13 E. 4b; VGr, 28. Oktober 2002, BEZ 2003 Nr. 14 E. 4c;

vgl. zum Ganzen auch Beat Denzler, Bewertung der Angebotspreise, Baurecht,

Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 20).

Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen

realistischerweise erwartet werden kann, ist von der in Frage stehenden

Beschaffung abhängig. So ist bei einfachen Bauarbeiten in der Regel mit einer

geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen

bzw. Dienstleistungen. Wird die Bandbreite erst nach dem Vorliegen der Angebote

festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als

Anhaltspunkte berücksichtigt werden (VGr, 21. September 2005,

VB.2005.00227, E. 3.2, www.vgrzh.ch; 21. April 2004, BEZ 2004 Nr. 34

= ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.6; 28. Oktober 2002, BEZ 2003

Nr. 14 E. 4c).

5.2

Im vorliegenden

Fall hat die Vergabebehörde das teuerste Angebot im Betrag von Fr. 993'756.59

der Beschwerdeführerin noch mit 180 Punkten bewertet. Erst ein Angebot im

Betrag von rund Fr. 1,46 Mio. erhielte nach dem angewandten Bewertungsschema

0.

Punkte. Das entspricht einer Preisspanne von knapp 117 %. Eine

solche Preisspanne erscheint für die hier zu beurteilende Vergabe als

klarerweise zu weit, da es sich keineswegs um hochkomplexe Arbeiten, sondern um

Installationen im Baunebenbereich handelt (vgl. dazu auch VGr, 5. Mai

2006, VB.2005.00582, E. 5.3, www.vgrzh.ch), und liegt damit ausserhalb des

zulässigen Ermessensspielraums und nicht bloss – wie die Beschwerdegegnerin in

der Duplik meint – am Rand desselben.

Zur Gewährleistung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit

des Vergabeentscheids hat das Verwaltungsgericht in einem neueren Entscheid mit

Bezug auf die Preisspanne festgehalten, dass je ungewöhnlicher (besonders weit

oder besonders eng) die gewählte Preisspanne, desto mehr eine triftige

Begründung für diese Festlegung erforderlich sei. Begründet die Vergabebehörde

die Wahl einer ungewöhnlichen Preisspanne nicht plausibel, überschreitet sie

ihr Ermessen. In diesem Fall wendet das Gericht eine Spanne an, wie sie üblicherweise

im Rahmen des Ermessens gewählt werden könnte (VGr, 22. März 2006, BEZ 2006

Nr. 36 E. 4.3).

5.3

Nachdem

die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall keine sachlichen Gründe für die

Wahl der ausserordentlich grossen Preisspanne namhaft machen konnte, ist hier

daher auf die von ihr selbst in der Duplik vorgeschlagene und einer

korrigierten Preisbewertung zugrunde gelegten Bandbreite von 50 % abzustellen.

Aufgrund der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

vorgeschlagenen Formel zur Bewertung der Angebotspreise (VGr, 21. April

2004, BEZ 2004 Nr. 34 = ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.5)

ergeben sich folgende veränderte Punktezahlen:

Beschwerdeführerin

Mitbeteiligte

E AG

– Preis

300.

270.6

267.7

– Qualität

80.

100.

100.

– Termine

40.

50.

50.

– Lehrlingsausbildung

50.

50.

50.

Total Punkte

470.

470.6

467.7

Rang

2.

1.

3.

Aufgrund der korrigierten

Preisbewertung rückt somit die Beschwerdeführerin auf Rang 2 vor und liegt mit

lediglich 0.6 Punkten hinter der Mitbeteiligten zurück.

6.

Bewertung

der Referenzen

6.1

Für die

Beurteilung der Zuschlagskriterien "Qualität" und "Termine"

bzw. "Termineinhaltung" wurde einzig auf Referenzen abgestellt. Die

Ausschreibungsunterlagen enthielten dazu eine vorbereitete Referenzliste, die

Platz für zehn Referenzen bot und folgende Überschriften enthielt: "Objekt",

"Ausgeführt am" sowie "Referenz/Bezugsperson/Telefon".

Weitere Ausführungen wurden zu den Referenzen nicht gemacht.

Nur die Mitbeteiligte benutzte für ihre drei

Referenzangaben die leere Liste die E AG brachte darauf einen Verweis auf eine

beigelegte vierseitige allgemeine Referenzliste mit 33 Objekten öffentlicher

Auftraggeber an, und die Beschwerdeführerin reichte lediglich eine zweiseitig

allgemeine Referenzliste mit 14 Objekten öffentlicher Auftraggeber ein.

Laut Vergabeantrag erhielt lediglich die

Beschwerdeführerin bei den hier interessierenden Zuschlagskriterien Abzüge von

je 20 %. Alle anderen Angebote wurden mit der vollen Punktzahl bewertet.

Überdies wurde bei der Beschwerdeführerin die Bemerkung "Schlechte

Referenz" angebracht.

Wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen der

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Beschwerdeerhebung

ergibt, waren sämtliche Anbieterinnen sowohl der Vergabebehörde wie auch dem

Architekturbüro bekannt, welches für die Vergabebehörde das Vergabeverfahren

durchführte. Die amtsinternen Referenzauskünfte hätten keine negativen

Ergebnisse zu Tage gebracht, weshalb alle Anbieterinnen die volle Punktezahl

erhalten hätten. Auch das Architekturbüro habe für alle Anbieterinnen ausser

der Beschwerdeführerin positive Referenzauskünfte erteilen können. Zum

Punkteabzug von 20 % bei den Kriterien "Qualität" und

"Termeineinhaltung" habe ein Bauobjekt geführt, welches die

Beschwerdeführerin zwar nicht genannt habe, das jedoch direkt vom Architekturbüro

begleitet worden sei.

6.2

Die Beschwerdeführerin

bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vergabebehörde habe zu Unrecht einzig

auf eine nicht aktenkundige Auskunft eines Dritten abgestellt und gestützt

darauf in willkürlicher Weise einen Punkteabzug in der Höhe von 20 % vorgenommen.

Sodann seien auch die übrigen eingeholten Referenzauskünfte nicht aktenkundig.

Schliesslich sei es nicht sachgemäss, wenn die Vergabebehörde diese

Zuschlagskriterien alleine aufgrund von Referenzauskünften bewerte, ohne dass

diese in genügender Zahl vorlägen.

6.2.1

Selbst wenn Referenzauskünfte naturgemäss subjektiv geprägt sind, so kann

aus mehreren gleich lautenden Auskünften abgeleitet werden, dass ihnen eine

gewisse Objektivität zukommt (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00217, E. 4b/cc,

www.vgrzh.ch). Auskünfte über bisherige Leistungen eines Anbieters sind damit

ein geeignetes Mittel, um Klarheit über die Qualität einer künftig zu

erbringenden Leistung zu schaffen und die Terminwahrung sowie das

Geschäftsgebaren eines Anbieters einschätzen zu können (Josua Raster/Stefan G.

Schmid, Referenzen im Vergabeverfahren, Ein Einblick in die verwaltungsrechtliche

Praxis, Kriterium Nr. 17, Dezember 2005, S. 1). Grundsätzlich sind

Referenzauskünfte selbst als ausschliessliche Bewertungsgrundlage für ein

Zuschlagskriterium zulässig.

6.2.2

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dürfen eigene Erfahrungen

der Vergabebehörde wie Referenzen externer Auftraggeber dann berücksichtigt

werden, wenn sie konkret beschrieben sind und somit eine objektive Beurteilung

und die Vergleichbarkeit gewährleisten (VGr, 22. Juli 2005, VB.2005.00136,

E. 4.3.3; 23. Februar 2005, VB.2004.00499, E. 6.2; beide unter

www.vgrzh.ch).

Die Erfahrung des Architekturbüros, welches das

Vergabeverfahren im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführt hat, durfte

somit – nicht als Drittreferenz, sondern gleichsam als zusätzliche eigene

Erfahrung der Vergabebehörde – ebenfalls berücksichtigt werden. Die mit der

Beschwerdeantwort eingereichten Schreiben zwischen der Beschwerdeführerin und

dem Architekturbüro aus den Jahren 2002–2004 machen die ausschlaggebende

negative Erfahrung im Zusammenhang mit einer Wohnüberbauung in Y aktenkundig

und zeigen aufgrund der Datierungen der Schreiben, dass diese dem Architekturbüro

zum Zeitpunkt, als es den Vergabeantrag zuhanden der Vergabebehörde vorbereitete,

bzw. zum Zeitpunkt des Vergabeentscheids selbst vorgelegen haben. Dass dieses

Schreiben nicht mit einem zusammenfassenden Fazit versehen wurde, schadet

nicht. Insofern gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin fehl.

6.2.3

Mündlich eingeholte Referenzauskünfte sind schriftlich festzuhalten;

andernfalls dürfen sie nicht berücksichtigt werden. Bei deren Aufzeichnung

sollte nebst dem Inhalt der Auskunft zumindest festgehalten werden, wann und

von wem sie eingeholt wurden, wer die Auskunft erteilte und auf welchem Weg

(z.B. telefonisch) dies geschah (VGr, 21. September 2005, VB.2005.00227, E. 4.2.1;

11.

Februar 2004, VB.2003.00297, E. 3.3.2; 13. August 2003,

VB.2003.00016, E. 2, alle unter www.vgrzh.ch; RB 2003 Nr. 2 = BEZ 2004

Nr. 15 E. 3; vgl. Raster/Schmid, S. 2).

Im vorliegenden Vergabeverfahren sind die weiteren

Referenzen und eigenen Erfahrungen der Vergabebehörde bzw. des Architekturbüros

unbestrittenermassen nirgends schriftlich erfasst worden und dürfen schon aus

diesem Grund nicht für die Bewertung der Zuschlagskriterien

"Qualität" und "Termeineinhaltung" berücksichtigt werden.

Die Beschwerdegegnerin hat jedoch zur Begründung des Zuschlags entscheidend auf

nicht aktenkundige Auskünfte bzw. Erfahrungen abgestellt.

Ob der Abzug von 20 % für die schlechten Erfahrungen

des Architekturbüros bezüglich der Wohnüberbauung in Y gerechtfertig war, kann

demnach – da weitere Anhaltspunkte für eine Beurteilung der übrigen eigenen

Erfahrungen bzw. (Dritt-)Referenzen fehlen – nicht entschieden werden.

Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und der

Zuschlag an die Mitbeteiligte aufzuheben. Die Sache ist an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die nun ihre eigenen Erfahrungen bzw.

diejenigen des Architekturbüros sowie Referenzauskünfte Dritter schriftlich

festzuhalten, hernach deren Bewertung nachzuholen und gestützt darauf erneut

über den Zuschlag zu entscheiden hat.

7.

Lehrlingsausbildung

7.1

Die

Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Bewertung des Kriteriums

"Lehrlingsausbildung" sei nicht nachvollziehbar. Trotz erheblicher

Unterschiede beim Verhältnis Mitarbeitende/Lehrlinge hätten alle Anbieterinnen

das Punktemaximum erhalten. – Mit Blick auf die neue Beurteilung der Angebote

bleibt dieser Einwand zu prüfen.

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die

Bewertung des Kriteriums auf der Anzahl Lehrlinge im Verhältnis zur gesamten

Mitarbeiterzahl beruhe. Zur rechtsgleichen Behandlung habe die

Beschwerdegegnerin folgende Bewertungsskala vorgegeben:

[Ein] Lernender pro x Mitarbeiter

0–10

11–15

16–20

21–40

41>

keine

Punkte bei 10 %

10.

9.

8.

7.

5.

0.

Bei einem Vergleich dieser Skala

mit allen eingereichten Offerten zeige sich, dass alle Anbieterinnen zu Recht

das Maximum von 50 Punkten erhalten hätten.

7.2

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist für die Punktvergabe beim Zuschlagskriterium

"Lehrlingsausbildung" die Zahl der Lehrlinge im Verhältnis zum gesamten

Personalbestand zu werten, um kleine Betriebe nicht gegenüber grossen zu

benachteiligen (VGr, 23. November 2001, VB.2001.00215, E. 6,

www.vgrzh.ch). Insofern ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu

beanstanden.

Die angewandte Skale vermag jedoch aus verschiedenen

Gründen nicht zu überzeugen. Zunächst führt eine gestufte, nicht lineare

Bewertung zu einem unerwünschten Auseinanderklaffen von effektivem

Lehrling/Mitarbeiter-Verhältnis und Punktezahl in denjenigen Fällen, in denen

die Verhältniswerte der Anbieterinnen nahe beieinander, aber auf unterschiedlichen

Bewertungsstufen liegen. Für sich alleine wäre dies noch hinzunehmen. Hinzu

kommt jedoch, dass die Bewertungsstufen unterschiedlich gross sind. Die erste

Stufe umfasst 0 bis 10 Mitarbeiter, die nächsten zwei Stufen je 5 und die

vierte dann 20 Mitarbeiter. Schliesslich erhält aufgrund der letzten Abstufung

jede Unternehmung mit 41 und mehr Mitarbeitern 5 Punkte. Mit dieser Stufe

wird die bekannt gegebene Gewichtung des Kriteriums (10 %) nur ungenügend

umgesetzt; da jeder Anbieter ungeachtet seiner Grösse bereits mit einem

Lehrling die Hälfte der bei diesem Kriterium zu vergebenden Punkte (10 %

der Maximalpunktzahl) erhält, wird die Gewichtung praktisch auf 5 % verringert,

was nicht zulässig ist. Demnach ist das Bewertungsschema so zu konzipieren,

dass es der Gewichtung von 10 % Rechnung trägt.

Die nach diesen Gesichtspunkten veränderte Bewertungsskala

ist im Rahmen der Neubeurteilung zu berücksichtigen, sofern sie sich auf die

Rangierung der hier im Streit liegenden Angebote auswirkt. Ob sich eine

veränderte Skala zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkt, ist indessen fraglich.

8.

Kosten-

und Entschädigungsfolgen

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

den Parteien, die im Hauptstandpunkt Gutheissung bzw. Abweisung der Beschwerde

beantragt haben, je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Zuschlagsverfügung vom 25. August

2006.

bzw. der Beschluss des Stadtrats X vom 24. August 2006 mit Bezug auf

die Vergabe der Sanitärarbeiten (2. Etappe) aufgehoben; die Akten werden zu weiterer

Untersuchung und neuer Vergabe an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'210.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …