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Entscheid

VB.2006.00369

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00369

8. Februar 2007Deutsch21 min

(URT.2007.9786)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG installierte für ihren Betrieb eine neue

Rotationsanlage, wofür sie zwei zusätzliche Transformatoren à je 1000 kVA zum

bereits vorhandenen Transformator à 630 kVA benötigte. Die Investitionskosten

einschliesslich des Ersatzes des bestehenden Transformators beliefen sich auf

insgesamt Fr. 227'619.85; davon finanzierte die A AG Fr. 209'619.85.-,

während die Gemeinde einen Pauschalbeitrag von Fr. 18'000.- für den Ersatz

des alten Transformators leistete. Das Bau- und Werksekretariat Oetwil a. S.

stellte sodann der A AG am 5. Dezember 2005 einen Erschliessungsbeitrag

von Fr. 18'000.- sowie eine Anschlussgebühr von Fr. 171'000.-,

abzüglich die geleistete Depotzahlung von Fr. 24'000.-, zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 12'540.-, mithin einen Nettobetrag von Fr. 177'540.-

in Rechnung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Werkkommission Oetwil a.

S. am 15. Februar 2006 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 27. März 2006 beantragte die A AG dem

Bezirksrat Meilen, auf die Erhebung von Erschliessungs- und Anschlussgebühren

im Zusammenhang mit der Leistungserhöhung des Hausanschlusses (durch Erstellung

zweier neuer Transformatoren) zu verzichten; eventuell sei eine Anschlussgebühr

von maximal Fr. 20'000.- festzusetzen.

Die Werkkommission Oetwil a. S. beantragte am 28. April

2006.

Abweisung des Rekurses. Sodann lieferte sie dem Bezirksrat auf dessen

Ersuchen hin am 26. Juni 2006 ergänzende Angaben und Unterlagen. Der

Bezirksrat Meilen wies den Rekurs am 10. Juli 2006 hinsichtlich der

Anschlussgebühr von Fr. 171'000.- ab; den Erschliessungsbeitrag bezifferte

er in teilweiser Gutheissung des Rekurses neu auf Fr. 3'000.- (0,1 % statt

0,6 % des Gebäudeversicherungsmehrwerts von Fr. 3'000'000.-) und wies die

Sache zur Neufestsetzung des Erschliessungsbeitrages auf dieser Berechnungsgrundlage

an die Werkkommission zurück. Die Rekurskosten von Fr. 555.- auferlegte er

der Rekurrentin, welcher er keine Parteientschädigung zusprach.

III.

Mit Beschwerde vom 11. September 2006 beantragte die A

AG dem Verwaltungsgericht erneut, auf die Erhebung von Erschliessungs- und

Anschlussgebühren zu verzichten; eventuell sei eine Erschliessungsgebühr von

maximal Fr. 3'000.- sowie eine Anschlussgebühr von maximal Fr. 20'000.-

zu erheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Meilen verzichtete auf Vernehmlassung. Für

die Gemeinde Oetwil a. S. beantragte deren Werkkommission am 16. Oktober

2006.

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Rekurrentin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Das kantonale Recht enthält in § 3 des

Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (LS 730.1) sowie in § 8 des

Gesetzes betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983

(EKZ-Gesetz, LS 732.1) die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung von

Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren im Zusammenhang mit der

Stromversorgung. Im kommunalen Recht der Beschwerdegegnerin sind das Reglement

über die Abgabe elektrischer Energie vom 21. Januar 2002 (im Folgenden

Reglement oder RAEE) sowie die Beitrags- und Gebührenverordnung für die

Elektrizitätsversorgung vom 1. Oktober 2002 (im Folgenden Beitrags- und

Gebührenverordnung oder BGEV) massgebend. Die Elektrizitätsversorgung der Beschwerdegegnerin

(EVO) ist im Sinn von § 126 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926

(GemeindeG, LS 131.1) ein selbständiges Unternehmen der politischen Gemeinde (Art. 2

RAEE). Der Bau und Betrieb der Elektrizitätsversorgung muss selbsttragend sein,

wobei für die Kostendeckung Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren,

Benutzungsgebühren (Grund- und Mengengebühren), Abgeltungen betriebsfremder

Leistungen, sonstige Zahlungen Dritter, Beiträge der öffentlichen Hand sowie Kapitalerträge

zur Verfügung stehen (Art. 8 RAEE).

Erschliessungsbeträge sind laut Art. 9 RAEE einmalige

Beiträge an die Elektrizitätsversorgung für die Projektierung, den Bau oder die

Vergrösserung der Grob- und der Feinerschliessung (Abs. 1). Die Aufteilung

der Erschliessungsbeiträge auf die an der Erschliessung beteiligten Grundeigentümer

richtet sich nach den Grundsätzen des Quartierplanrechts (Abs. 2). Die Erschliessungsbeiträge

werden in Prozenten des Gebäudeversicherungswertes erhoben (Art. 1 Abs. 1

BGEV), und zwar mit einer Abstufung von 0,1 % für Anschlüsse mit neuer

Feinerschliessung mit Trafostation, deren Baukosten im Rahmen eines

Quartierplans finanziert worden sind (lit. a), 0,2 % für Anschlüsse

mit neuer Feinerschliessung ohne Trafostation, deren Baukosten im Rahmen eines

Quartierplans finanziert worden sind (lit. b) sowie 0,6 % für

Anschlüsse mit bestehender Feinerschliessung ohne geleistete Baukostenbeiträge

im Rahmen eines Quartierplans (lit. c).

Anschlussgebühren sind gemäss Art. 10 RAEE ein

einmaliges Entgelt zur Deckung der Grob- und Feinerschliessung (Abs. 1).

Sie werden aufgrund der Grösse der Anschlusssicherung gemäss der Beitrags- und

Gebührenverordnung erhoben (Abs. 2). Bei einer Anschlussverstärkung, die

eine Vergrösserung der Hausanschlusssicherung erfordert, werden Anschlussgebühren

im Verhältnis der Sicherungsvergrösserung erhoben (Abs. 3). Die Grösse der

Anschlusssicherung richtet sich nach der Grösse der Installationsleitungen vor

bzw. nach der Zählsicherung (Abs. 5). Für alle elektrischen Anschlüsse

sowie spätere Anschlussverstärkungen an das Verteilnetz werden Fr. 95.- je

Ampère der Anschluss-Sicherung verrechnet (Art. 2 BGEV).

Benützungsgebühren sind wiederkehrende Gebühren für die

Bezüger, bei deren Festsetzung die Inanspruchnahme der Anlagen sowie die

Betriebsaufwendungen der Elektrizitätsversorgung berücksichtigt werden (so

genannter Energiepreis; Art. 11 RAEE). Der Energiepreis setzt sich gemäss Art. 3

BGEV aus dem Grundpreis (Ziffer I), dem Arbeitspreis (Art. 3 Ziffer II)

und dem Leistungspreis (Art. 3 Ziffer VI) zusammen.

Der streitbetroffene Erschliessungsbeitrag wurde aufgrund

eines mit Fr. 3'000'000.- angenommen Gebäudeversicherungsmehrwert

ermittelt, wobei die Beschwerdegegnerin den Satz von 0,6 % (Art. 1 Abs. 1

lit. c BGEV) anwandte, während der Bezirksrat in teilweiser Gutheissung

des Rekurses den Satz von 0,1 % (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGEV) für

richtig erachtete. Bei der Ermittlung der Anschlussgebühr wurde von einer

Anschlussverstärkung bzw. Sicherungsvergrösserung von 1'800 Ampère ausgegangen,

was nach Art. 2 BGEV den vom Bezirksrat bestätigten Betrag von Fr. 171'000.-

ergab.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin machte im Rekurs an den Bezirksrat geltend, die mit der Erstellung

der zwei neuen Transformatoren ermöglichte Leistungserhöhung sei nach den

Begriffsbestimmungen der Bundesgesetzgebung (Raumplanungsgesetz vom 22. Juni

1979, SR 700; Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober

1974, SR 843; Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983, SR 814;

Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902, SR 734.0; Anhang 1 zur

Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse vom 9. April 1997, SR 734.26)

sowie nach den Begriffsbestimmungen des kommunalen Reglements weder der Grob-

noch der Feinerschliessung zuzuordnen, sondern als Hausanschluss im Sinn von Art. 5

Abs. 5 RAEE zu qualifizieren. Daran ändere nichts, dass Art. 5 Abs. 4

RAEE die Transformatorenstationen mit den Schalt- und Schutzeinrichtungen und

den Niederspannungsleitungen sowie die Verteilkabinen der Feinerschliessung

zuordne. Das hänge damit zusammen, dass das Reglement auf den Bezug in

Niederspannung angelegt sei, was jedoch nicht ausschliesse, dass grössere

Endkunden ihren Strom in Mittelspannung bezögen und erforderlichenfalls auf dem

eigenen Grundstück für die Transformation des bezogenen Stroms in

Niederspannung besorgt seien. Das habe zwar zur Folge, dass derartige Grosskunden

ihre Transformatorenanlagen im Sinn eines Hausanschlusses selber erstellen und

finanzieren müssten; anderseits folge daraus ebenso, dass die auf dem eigenen

Grundstück als Hausanschluss erstellten Transformatoren nicht noch zusätzlich

mit Anschlussgebühren belastet werden dürften, zumal das Eigentum an diesen

Transformatoren mutmasslich der Gemeinde zustehe. Mit der Übernahme der

effektiven Investitionskosten durch die Beschwerdeführerin würden die

Aufwendungen der EVO für die Realisierung der Leistungssteigerung gedeckt. Die

zusätzliche Belastung der Beschwerdeführerin mit Anschlussgebühren von Fr. 171'000.-

verletze das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip, zumal die fragliche

Neuinstallation bzw. die damit bewirkte Leistungssteigerung nicht der

Feinerschliessung zuzurechnen sei. Es sei nicht ersichtlich, welche Investitionen

die fragliche Installation für die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem

Unterhalt und der Erneuerung der Elektrizitätsanlagen der Grob- und Feinerschliessung

auslöse. Anschlussgebühren dürften nur für derartige Investitionen erhoben

werden, nicht aber zur Finanzierung eines "Fonds für den Unterhalt und die

Erneuerung irgendwelcher Elektrizitätsleitungen".

3.2

Der

Bezirksrat erwog, mit den von der Beschwerdeführerin getragenen Investitionskosten

würden lediglich die Kosten der zwei neuen Transformatoren und deren

Installation gedeckt; demgegenüber dienten der Erschliessungsbeitrag sowie die

Anschlussgebühr der Abgeltung der "weiteren Folgekosten durch den höheren

Strombedarf". Durch den Betrieb der neuen Rotationsanlage erhöhe sich der

gesamte Strombezug der Gemeinde Oetwil a. S. um 20 bis 25 %, was eine Anpassung

der Leistungsspitze beim Stromlieferanten erforderlich mache. Zudem müsse das

Anschlusskabel vom Unterwerk EKZ an das Gemeindenetz durch eine stärkere

Kabelleitung ersetzt werden. All dies verursache Kosten, welche nach Art. 10

in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 RAEE verursachergerecht durch

Erhebung von Anschlussgebühren auf die Beschwerdeführerin als Endbezügerin

überwälzt werden dürften (Rekursentscheid E. 2.3).

3.3

In der

Beschwerdeschrift wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre

Argumentation vor Bezirksrat. Dessen Erwägungen hält sie zudem entgegen,

erhöhte Strombezugskosten könnten über die Benützungsgebühren abgedeckt werden,

zumal Art. 11 Abs. 1 RAEE deren Festsetzung vom Umfang der

Inanspruchnahme der Anlagen und der tatsächlichen Betriebsaufwendungen abhängig

mache. Fehl gehe der Einwand, die Anlage der Beschwerdeführerin bedinge eine Anpassung

der Leistungsspitze beim Stromlieferanten; selbst wenn dies der Fall sein

sollte, würde dies nicht durch die Beschwerdeführerin allein, sondern durch die

Gesamtheit der Strombezüger verursacht. Jedenfalls sei in keiner Weise

ersichtlich, weshalb sich als Folge der Abdeckung der höheren Leistungsspitze

eine Anschlussgebühr in der Höhe von Fr. 171'000.- rechtfertige. Der

Bezirksrat begnüge sich denn auch in quantitativer Hinsicht mit der pauschalen

Feststellung, dass an der erhobenen Anschlussgebühr von Fr. 171'000.-

"grundsätzlich nichts auszusetzen" sei (Rekursentscheid E. 3),

womit er sich in gehörsverweigender Weise nicht hinreichend mit der

Argumentation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe.

4.

4.1

Erschliessungsbeiträge

stellen so genannte Vorzugslasten dar, mit denen ein besonderer

wirtschaftlicher Vorteil abgegolten werden soll, der einem bestimmten

beschränkten Kreis von Privaten aus einer öffentlichrechtlichen Einrichtung erwächst.

Sie werden erhoben, wenn für ein Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an

das betreffende Ver- oder Entsorgungsnetz geschaffen wird, wodurch ein

besonderer wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Anschlussgebühren hingegen

werden nicht erhoben, um den wirtschaftlichen Sondervorteil der Erschliessung

bzw. der Überbaubarkeit des Grundstücks abzugelten, sondern als Gegenleistung

für den Anschluss eines bestimmten Gebäudes an das betreffende Versorgungsnetz.

Zwar dienen auch Anschlussgebühren – gleich wie Erschliessungsbeiträge – regelmässig

der Deckung der Erstellungskosten der betreffenden Anlagen, und für ihre

Bemessung darf ebenfalls auf das Ausmass des dem Pflichtigen erwachsenden Vorteils

abgestellt werden. Anders jedoch als Erschliessungsbeiträge, die unabhängig vom

tatsächlichen Anschluss einer bestimmten Baute in der Regel allein nach der

möglichen Nutzung der Parzelle bemessen werden, setzt die (allenfalls auch

kumulative zu entrichtende) Anschlussgebühr den Anschluss eines bestimmten

Gebäudes voraus (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003

S. 510 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 2650; BGr, 18. Mai 2005,

2P.223/2004 E. 3.2, www.bger.ch).

Diese Unterscheidung kommt in Art. 9 Abs. 1 und Art. 10

Abs. 1 RAEE nicht zum Ausdruck, definieren doch beide Bestimmungen

Erschliessungsbeiträge bzw. Anschlussgebühren gleichermassen als

"Kostenbeitrag für die Projektierung, den Bau und die Vergrösserung der

Grob- und Feinerschliessung" bzw. "als einmaliges Entgelt zur Deckung

der Grob- und Feinerschliessung". Erschliessungsbeiträge im Sinne von

Mehrwertbeiträgen knüpfen in der Regel an die tatsächlichen Erstellungskosten

eines Werks an, die ganz oder teilweise – jedenfalls nach einem bestimmten, an

die Kostenabrechnung anknüpfenden Verteilschlüssel – auf die von der

diesbezüglichen Erschliessung profitierenden Grundstücke verlegt werden. Auf dieser

Überlegung beruht offenbar auch Art. 9 Abs. 2 RAEE, wonach sich die

Aufteilung der Beiträge auf die an der Erschliessung beteiligten Grundeigentümer

nach den Grundsätzen des Quartierplanrechts richtet. Wie jedoch die weitere Ausgestaltung

in Art. 9 Abs. 3 RAEE in Verbindung mit Art. 1 BGEV zeigt,

knüpft die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen nach diesen Bestimmungen nicht

an die tatsächlich beim Bau oder der Vergrösserung der Grob- und

Feinschliessung angefallenen Kosten an, sondern an den Bau der an die

Elektrizitätsversorgung anschliessbaren Gebäude, indem der Beitrag in Prozenten

des Gebäudeversicherungswerts bemessen wird. So betrachtet kommt den

Erschliessungsbeiträgen nach Art. 9 RAEE praktisch die gleiche Funktion

wie den Anschlussgebühren nach Art. 10 RAEE zu: Beide zusammen gelten

abgaberechtlich die Erschliessung und den Anschluss von Gebäuden ab, wobei dieses

Entgelt teils nach dem Gebäudeversicherungswert, grösstenteils jedoch nach der

installierten Anschlusssicherung bemessen wird. Aus diesen dogmatischen

Ungereimtheiten lässt sich indessen nichts zugunsten der Beschwerdeführerin

ableiten (die sich denn auch nicht darauf beruft). Denn der Gesetzgeber ist bei

der Ausgestaltung der Abgaberegelung nicht an die dargelegte Typologie gebunden

(Hungerbühler, S. 510 mit Hinweisen; zu den so genannten Netzbaukostenbeiträgen

der Elektrizitätsversorgung vgl. auch BGE 100 Ia 89; Peter Engler, Die Erschliessung

von Baugrundstücken nach zürcherischem Recht, Zürich 1976, S. 105 f. und

108; Christian Lindenmann, Beiträge und Gebühren für die Erschliessung nach

zürcherischem Planungs- und Baurecht, Zürich 1989, S. 147).

4.2

In Lehre

und Rechtsprechung ist sodann anerkannt, dass für bereits angeschlossene Liegenschaften,

die nachträglich in einer Weise um- oder ausgebaut werden, welche das

betreffende Entsorgungs- oder Versorgungsnetz zusätzlich belastet, ergänzende

Anschlussgebühren erhoben werden dürfen. So gilt etwa bei

Kanalisationsanschlussgebühren, die häufig nach dem Gebäudeversicherungswert

bemessen werden, die Erhöhung dieses Werts als Vermutung für eine erhebliche

zusätzliche Beanspruchung des Kanalisationssystems, welche die Erhebung einer

zusätzlichen Anschlussgebühr rechtfertigt, die alsdann folgerichtig nach der

Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts bemessen wird (Peter Karlen, Die

Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999 S. 593. ff., insbesondere

S. 567 mit Hinweisen). In analoger Weise muss unter solchen Voraussetzungen die

Erhebung zusätzlicher Anschlussgebühren für die Elektrizitätsversorgung

zulässig sein, wie dies Art. 10 Abs. 3 RAEE in Verbindung mit Art. 2

BGEV bei einer Anschlussverstärkung, die eine Vergrösserung der Hausanschlusssicherung

erfordert, vorsieht.

4.3

Nach dem

Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den

Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig

überschreiten. Zum massgebenden Verwaltungsaufwand sind neben den laufenden

Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges (inklusive allgemeine Unkosten)

auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen.

Bei Anschlussgebühren und -beiträgen, bei welchen die Kosten für den Bau und

die Amortisation der Leitungen und Anlagen in der Regel über längere Zeit und

oft ungleichmässig anfallen, muss sich die Überprüfung des

Kostendeckungsprinzips auf eine entsprechend lange Zeitdauer erstrecken

(Hungerbühler, S. 520 f.). Der Gemeinde ist bei der Schätzung der

zukünftigen Einnahmen und Ausgaben ein gewisser Spielraum zuzugestehen; es kann

von ihr nicht verlangt werden, dass sie Anschlussgebühren oder -beiträge im

Hinblick auf mögliche Schwankungen immer wieder korrigiert. Soweit eine

grössere Anlage dauernd in Erneuerung und Erweiterung begriffen ist, dürfen und

müssen entsprechende Reserven gebildet werden. Ein Verstoss gegen das

Kostendeckungsprinzip liegt erst dann vor, wenn die erhobenen Abgaben auch bei

vorsichtiger Beurteilung des künftigen Finanzbedarfs als übersetzt erscheinen

(BGr, 28. August 2002,2P.45/2003 E. 5.1, www.bger.ch = ZBl 105/2004

S. 264).

Das Äquivalenzprinzip konkretisiert für den Bereich der

Kausalabgaben das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot. Es

verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis

zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils

stehen darf und sich in vernünftigem Rahmen halten muss. Bei Gebühren bemisst

sich der Wert der Leistung nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt,

oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum

gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Dabei sind allerdings

Pauschalierungen zulässig und im Interesse einer praktikablen Abgabeerhebung

sogar erforderlich; es dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen

und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden. Es genügt,

dass die Abgaben nach sachlichen Kriterien bemessen werden und dass dabei nicht

Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich

ist bzw. nicht Unterscheidungen unterlassen werden, für die sich trotz

gebotener Berücksichtigung verwaltungsökonomischen Handelns eine Unterscheidung

aufdrängt (Hungerbühler, S. 522).

5.

Mit ihren Ausführungen in der Rekurs- und der

Beschwerdeschrift (vgl. vorn E. 3.1 und 3.3) bestreitet die Beschwerdeführerin

vorab das Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung

des Erschliessungsbeitrages und der Anschlussgebühr.

5.1

Wie

erwähnt, dienen sowohl der Erschliessungsbeitrag nach Art. 9 wie auch die

Anschlussgebühr nach Art. 10 RAEE der Finanzierung der Grob- und

Feinerschliessung. Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die neuen

Transformatoren seien weder der Grob- noch der Feinerschliessung zuzurechnen,

sondern als Hausanschluss zu qualifizieren, weshalb eine Abgabeerhebung nach Art. 9

und 10 RAEE schon aus diesem Grund entfalle. Die streitbetroffenen Abgaben werden

nicht zur Abgeltung der Kosten für die zwei neuen Transformatoren und deren

Installation, sondern, wie nach darzulegen ist, im Hinblick auf allfällige beim

Versorgungsnetz anfallende Folgekosten aufgewendet.

5.2

Die Frage

der gesetzlichen Grundlage stellt sich sodann im Hinblick darauf, dass die

streitbetroffenen Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren nicht für die

erstmalige Erschliessung des Grundstücks bzw. der dort betriebenen Druckerei

erhoben werden, sondern im Zusammenhang mit dem erfolgten Um- und Erweiterungsbau

(Erstellung einer neuen Rotationsanlage). Für die Erhebung derartiger Abgaben für

eine bereits früher erschlossene bzw. angeschlossene Baute bedarf es nach

dem Gesagten (vorn E. 4.2) einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Art. 9

Abs. 1 RAEE sieht die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen nicht nur bei

Projektierung und Bau, sondern auch bei der Vergrösserung der Grob- oder Feinerschliessung

vor. Art. 10 Abs. 3 RAEE sieht die Erhebung von Anschlussgebühren

auch bei einer Anschlussverstärkung vor, die eine Vergrösserung der

Hausanschlusssicherung erfordert. Der Tatbestand von Art. 10 Abs. 3

RAEE ist hier seinem Wortlaut nach erfüllt.

Die Gebührenpflicht nach dieser Bestimmung wäre aber selbst

dann zu bejahen, wenn davon auszugehen wäre, dass die Verstärkung des

Anschlusses (Vergrösserung der Hausanschlusssicherung) eine (nachträgliche

ergänzende) Gebührenerhebung nur zulässt, sofern damit mutmasslich höhere

Investitionskosten bezüglich des Versorgungsnetzes anfallen. Gleiches gilt auch

für die Beitragspflicht nach Art. 9 Abs. 1 RAEE, sofern anzunehmen

wäre, hierfür genüge nicht jede Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts, sondern

nur eine solche für Um- und Anbauten, welche mutmasslich zu höheren

Investitionskosten bezüglich des Versorgungsnetzes führen (vgl. zur

entsprechenden Fragestellung hinsichtlich ergänzender Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren,

die nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen werden: VGr, 21. Dezember

2006, VB.2006.00469 E. 3.2, www.vgrzh.ch). Gestützt auf die ergänzend

eingeholten Auskünfte der Beschwerdegegnerin hat der Bezirksrat erwogen, durch

den Betrieb der neuen Rotationsanlage erhöhe sich der gesamte Strombezug der

Gemeinde Oetwil a. S. um ca. 20 bis 25 %, was eine Anpassung der

Leistungsspitze beim Stromlieferanten erforderlich mache. Zudem müsse das

Anschlusskabel vom Unterwerk EKZ an das Gemeindenetz durch eine stärkere

Kabelleitung ersetzt werden. Diese Feststellungen werden in der Beschwerde

nicht bestritten; jedenfalls legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert

dar, dass mit dem streitbetroffenen Umbau (abgesehen von den von ihr

übernommenen Investitionskosten für die beiden zusätzlichen Transformatoren)

keine weitern Investitionskosten bezüglich des Versorgungsnetzes anfielen.

Entgegen ihrer Auffassung ist es (jedenfalls unter dem hier interessierenden

Gesichtspunkt der gesetzlichen Grundlage für die Erhebung der streitbetroffenen

Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren) nicht erforderlich, dass

diesbezügliche Investitionskosten genau beziffert werden könnten. Das gilt auch

unter dem Gesichtswinkel des Kostendeckungsprinzipes (vgl. vorn E. 4.3).

6.

Zu prüfen bleibt der Eventualantrag der

Beschwerdeführerin, die Anschlussgebühr von Fr. 171'000.- auf maximal Fr. 20'000.-

herabzusetzen. Zur Begründung dieses Antrags beruft sie sich ebenfalls (wie

auch bezüglich der mit dem Hauptantrag verfochtenen Verneinung der

Abgabepflicht überhaupt) auf das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip.

Unbehelflich erscheint auch in diesem Zusammenhang die

Berufung auf das Kostendeckungsprinzip (vgl. von E. 4.3).

Eine differenziertere Betrachtungsweise ist jedoch unter

den vorliegenden Umständen unter dem Gesichtswinkel des Äquivalenzprinzips

geboten. Zwar lässt dieses Prinzip Pauschalierungen in einem weitgehenden Masse

zu. Demzufolge kann eine entsprechende Abgabenorm im Anwendungsfall nicht ohne

weiteres unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip beiseite geschoben werden. In

der Regel dürfte daher eine Gebührenbemessung nach Art. 10 Abs. 3

RAEE in Verbindung mit Art. 2 BGEV (Fr. 95.- je Ampère der Anschlusssicherung)

diesem Prinzip genügen. Immerhin ist eine gesetzeskonforme Gebühr aus Gründen

der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz zu reduzieren, wenn die Anwendung der

gesetzlichen Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (BGr,

1.

Juni 2004,1P.645/2004, E. 3.5 mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch).

Hier liegen angesichts dessen, dass der streitbetroffene Umbau bezüglich der

Elektrizitätsversorgung die Erstellung von zwei neuen Transformatoren bedingte,

deren Kosten von über Fr. 200'000.- die Beschwerdeführerin selber getragen

hat, besondere Umstände vor, welche eine Gebührenbemessung nach dem schematischen

Massstab von Art. 10 Abs. 3 RAEE in Verbindung mit Art. 2 BGEV (1800

Ampère x Fr. 95.-) als unverhältnismässig erscheinen lassen. Wie die

Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, ist die Bemessungsregel nach

dieser Bestimmung auf den – Normalverhältnissen entsprechenden – Bezug in

Niederspannung angelegt. Für die Elektrizitätsversorgung des von der Beschwerdeführerin

mit einer neuen Rotationsanlage erweiterten Betriebs ist in Absprache mit der Beschwerdegegnerin

eine Lösung gewählt worden, bei welcher die neuen Transformatorenstationen in

Grenzbereich zwischen Feinerschliessung und Hausanschluss liegen. Es ist davon

auszugehen, dass, wenn die Beschwerdeführerin keine eigenen Transformatoren

installiert hätte, erhebliche Investitionen zur Versorgung ihres Strombedarfs

auf anderer Stufe (Ausbau des regionalen Verteilnetzes und der regionalen

Unterstationen) notwendig geworden wären, die nun nicht anfallen. Weiter ist

anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Installation der

Transformatoren einen Teil der für Niederspannungsbezüger bestehenden

Infrastruktur nicht beansprucht und sich die Investitionen im

Mittelspannungsbereich eingrenzen lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände

erscheint es unverhältnismässig, zur Ermittlung der Anschlussgebühr die Sicherungsverstärkung

ohne Einschränkung zum Massstab zu nehmen bzw. (sofern die Sicherungsverstärkung

gleichwohl zum Massstab würde) den Tarif gemäss Art. 2 BGEV anzuwenden.

Eine von Art. 10 Abs. 3 RAEE in Verbindung mit Art. 2

BGEV abweichende Bemessung setzt zudem nicht einmal voraus, dass unter Berufung

auf das Äquivalenzprinzip der nach der kommunalen Ordnung offen stehende

Bemessungsspielraum überschritten wird. Art. 4 Abs. 3 RAEE lässt

nämlich Raum für die Berücksichtigung besonderer Umstände. Gemäss dieser

Vorschrift kann die EVO in besonderen Fällen, z. B. für die Energielieferung an

Grossbezüger, besondere Bedingungen festsetzen sowie spezielle

Energieerlieferungsverträge abschliessen, die von den Bedingungen des

vorliegenden Reglements und der allgemeinen Tarife abweichen (zum Verhältnis

von Verfügung und Vertrag bei der Anwendung eines Energieabgabereglements vgl.

auch RB 1995 Nr. 98). Diese Ausnahmeklausel mag in erster Linie auf die

Bemessung der Benutzungsgebühren (Energiepreis) zugeschnitten sein; ihr

Anwendungsbereich umfasst jedoch auch die Bemessung von Anschlussgebühren. Indem

die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der streitbetroffenen Anschlussgebühr

die dargelegten besonderen Umstände unberücksichtigt liess, hat sie das ihr

nach dem Reglement zustehende Ermessen unterschritten, worin eine Rechtsverletzung

liegt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50

N. 79). Die Gebührenauflage sowie der sie bestätigende Rekursentscheid

sind daher aufzuheben. Die Sache ist zur Neubemessung der Anschlussgebühr an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Bemessung des Erschliessungsbeitrags bestreitet die

Beschwerdeführerin im Rahmen ihres hier zu prüfenden Eventualantrags nicht. Wie

angemerkt werden kann, hat der Bezirksrat dem Äquivalenzprinzip hinreichend

dadurch Rechnung getragen, dass er diesen Beitrag nach Art. 1 Abs. 1 lit. a

statt nach Art. 1 Abs. 1 lit. c BGEV bemessen und dementsprechend

dessen Herabsetzung von Fr. 18'000.- auf Fr. 3'000.- angeordnet hat.

7.

Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der

angefochtene Rekursentscheid hinsichtlich der Bemessung der Anschlussgebühr

aufzuheben und die Sache zur Neubemessung im Sinn der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hinsichtlich des Erschliessungsbeitrags ist

die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Rekursentscheid zu bestätigen. Da

keine Partei überwiegend obsiegt, rechtfertigt es sich, sowohl die Rekurs- wie

auch die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

VRG). Parteientschädigungen sind demnach keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

8.

Nach Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist die Beschwerde

an das Bundesgericht gegen einen Rückweisungsentscheid (wie nachfolgend Disp. Ziff. 1

Satz 1) nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig, wobei das

Bundesgericht dazu im Einzelnen noch keine Praxis entwickelt hat (Peter Karlen,

Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 35 f.; Hansjörg

Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90

N. 9). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bleibt der Beurteilung

der Parteien überlassen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene

Rekursentscheid hinsichtlich der Bemessung der Anschlussgebühr aufgehoben und

die Sache zur Neubemessung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Erschliessungsbeitrags wird die Beschwerde abgewiesen und der

angefochtene Rekursentscheid bestätigt.

2.

Die

Rekurskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 9'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Parteienschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.

Gegen Ziff. 1

Satz 2 dieses Entscheides kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids

an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

7.

Mitteilung

an …