VB.2006.00369
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00369
8. Februar 2007Deutsch21 min
(URT.2007.9786)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00369
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.02.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Erschliessungs- und Anschlussgebühren
Erhebung einer Anschlussgebühr und eines Erschliessungsbeitrages.
(Die Beschwerdeführerin installierte zwei zusätzliche Transformatoren à je 1000 kVA. Ihr wurde eine Anschlussgebühr und ein Erschliessungsbeitrag auferlegt, wogegen sie sich wehrt.)
Rechtsgrundlagen für die erhobenen Gebühren (E. 2).
Unterscheidung zwischen Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren; diese wird im anwendbaren Reglement nicht sauber vorgenommen, woraus die Beschwerdeführerin aber nichts ableiten kann (E. 4.1). Zulässigkeit ergänzender Anschlussgebühren (E. 4.2). Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (E. 4.3).
Für die Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit einem Um- oder Erweiterungsbau bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Eine solche ist im massgebenden Reglement vorhanden (E. 5.2).
Die durch die Beschwerdegegnerin angewendete Bemessungsregel ist auf den Bezug in Niederspannung (nicht wie vorliegend in Mittelspannung) angelegt. Deshalb erscheint die uneingeschrämkte Anwendung dieser Regel als unverhältnismässig. Indem die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Anschlussgebühr die besonderen Umstände unberücksichtigt liess, hat sie ihr Ermessen unterschritten (E. 6).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.
Stichworte:
ANSCHLUSSGEBÜHR
ÄQUIVALENZPRINZIP
ELEKTRIZITÄT
ERMESSEN
ERMESSENSUNTERSCHREITUNG
ERSCHLIESSUNGSBEITRAG
GEBÜHREN
KOSTENDECKUNGSPRINZIP
RÜCKWEISUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00369
Entscheid
der 3. Kammer
vom 8. Februar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Oetwil am See,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Erschliessungs-
und Anschlussgebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG installierte für ihren Betrieb eine neue
Rotationsanlage, wofür sie zwei zusätzliche Transformatoren à je 1000 kVA zum
bereits vorhandenen Transformator à 630 kVA benötigte. Die Investitionskosten
einschliesslich des Ersatzes des bestehenden Transformators beliefen sich auf
insgesamt Fr. 227'619.85; davon finanzierte die A AG Fr. 209'619.85.-,
während die Gemeinde einen Pauschalbeitrag von Fr. 18'000.- für den Ersatz
des alten Transformators leistete. Das Bau- und Werksekretariat Oetwil a. S.
stellte sodann der A AG am 5. Dezember 2005 einen Erschliessungsbeitrag
von Fr. 18'000.- sowie eine Anschlussgebühr von Fr. 171'000.-,
abzüglich die geleistete Depotzahlung von Fr. 24'000.-, zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 12'540.-, mithin einen Nettobetrag von Fr. 177'540.-
in Rechnung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Werkkommission Oetwil a.
S. am 15. Februar 2006 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 27. März 2006 beantragte die A AG dem
Bezirksrat Meilen, auf die Erhebung von Erschliessungs- und Anschlussgebühren
im Zusammenhang mit der Leistungserhöhung des Hausanschlusses (durch Erstellung
zweier neuer Transformatoren) zu verzichten; eventuell sei eine Anschlussgebühr
von maximal Fr. 20'000.- festzusetzen.
Die Werkkommission Oetwil a. S. beantragte am 28. April
2006.
Abweisung des Rekurses. Sodann lieferte sie dem Bezirksrat auf dessen
Ersuchen hin am 26. Juni 2006 ergänzende Angaben und Unterlagen. Der
Bezirksrat Meilen wies den Rekurs am 10. Juli 2006 hinsichtlich der
Anschlussgebühr von Fr. 171'000.- ab; den Erschliessungsbeitrag bezifferte
er in teilweiser Gutheissung des Rekurses neu auf Fr. 3'000.- (0,1 % statt
0,6 % des Gebäudeversicherungsmehrwerts von Fr. 3'000'000.-) und wies die
Sache zur Neufestsetzung des Erschliessungsbeitrages auf dieser Berechnungsgrundlage
an die Werkkommission zurück. Die Rekurskosten von Fr. 555.- auferlegte er
der Rekurrentin, welcher er keine Parteientschädigung zusprach.
III.
Mit Beschwerde vom 11. September 2006 beantragte die A
AG dem Verwaltungsgericht erneut, auf die Erhebung von Erschliessungs- und
Anschlussgebühren zu verzichten; eventuell sei eine Erschliessungsgebühr von
maximal Fr. 3'000.- sowie eine Anschlussgebühr von maximal Fr. 20'000.-
zu erheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat Meilen verzichtete auf Vernehmlassung. Für
die Gemeinde Oetwil a. S. beantragte deren Werkkommission am 16. Oktober
2006.
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Rekurrentin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Das kantonale Recht enthält in § 3 des
Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (LS 730.1) sowie in § 8 des
Gesetzes betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983
(EKZ-Gesetz, LS 732.1) die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung von
Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren im Zusammenhang mit der
Stromversorgung. Im kommunalen Recht der Beschwerdegegnerin sind das Reglement
über die Abgabe elektrischer Energie vom 21. Januar 2002 (im Folgenden
Reglement oder RAEE) sowie die Beitrags- und Gebührenverordnung für die
Elektrizitätsversorgung vom 1. Oktober 2002 (im Folgenden Beitrags- und
Gebührenverordnung oder BGEV) massgebend. Die Elektrizitätsversorgung der Beschwerdegegnerin
(EVO) ist im Sinn von § 126 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
(GemeindeG, LS 131.1) ein selbständiges Unternehmen der politischen Gemeinde (Art. 2
RAEE). Der Bau und Betrieb der Elektrizitätsversorgung muss selbsttragend sein,
wobei für die Kostendeckung Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren,
Benutzungsgebühren (Grund- und Mengengebühren), Abgeltungen betriebsfremder
Leistungen, sonstige Zahlungen Dritter, Beiträge der öffentlichen Hand sowie Kapitalerträge
zur Verfügung stehen (Art. 8 RAEE).
Erschliessungsbeträge sind laut Art. 9 RAEE einmalige
Beiträge an die Elektrizitätsversorgung für die Projektierung, den Bau oder die
Vergrösserung der Grob- und der Feinerschliessung (Abs. 1). Die Aufteilung
der Erschliessungsbeiträge auf die an der Erschliessung beteiligten Grundeigentümer
richtet sich nach den Grundsätzen des Quartierplanrechts (Abs. 2). Die Erschliessungsbeiträge
werden in Prozenten des Gebäudeversicherungswertes erhoben (Art. 1 Abs. 1
BGEV), und zwar mit einer Abstufung von 0,1 % für Anschlüsse mit neuer
Feinerschliessung mit Trafostation, deren Baukosten im Rahmen eines
Quartierplans finanziert worden sind (lit. a), 0,2 % für Anschlüsse
mit neuer Feinerschliessung ohne Trafostation, deren Baukosten im Rahmen eines
Quartierplans finanziert worden sind (lit. b) sowie 0,6 % für
Anschlüsse mit bestehender Feinerschliessung ohne geleistete Baukostenbeiträge
im Rahmen eines Quartierplans (lit. c).
Anschlussgebühren sind gemäss Art. 10 RAEE ein
einmaliges Entgelt zur Deckung der Grob- und Feinerschliessung (Abs. 1).
Sie werden aufgrund der Grösse der Anschlusssicherung gemäss der Beitrags- und
Gebührenverordnung erhoben (Abs. 2). Bei einer Anschlussverstärkung, die
eine Vergrösserung der Hausanschlusssicherung erfordert, werden Anschlussgebühren
im Verhältnis der Sicherungsvergrösserung erhoben (Abs. 3). Die Grösse der
Anschlusssicherung richtet sich nach der Grösse der Installationsleitungen vor
bzw. nach der Zählsicherung (Abs. 5). Für alle elektrischen Anschlüsse
sowie spätere Anschlussverstärkungen an das Verteilnetz werden Fr. 95.- je
Ampère der Anschluss-Sicherung verrechnet (Art. 2 BGEV).
Benützungsgebühren sind wiederkehrende Gebühren für die
Bezüger, bei deren Festsetzung die Inanspruchnahme der Anlagen sowie die
Betriebsaufwendungen der Elektrizitätsversorgung berücksichtigt werden (so
genannter Energiepreis; Art. 11 RAEE). Der Energiepreis setzt sich gemäss Art. 3
BGEV aus dem Grundpreis (Ziffer I), dem Arbeitspreis (Art. 3 Ziffer II)
und dem Leistungspreis (Art. 3 Ziffer VI) zusammen.
Der streitbetroffene Erschliessungsbeitrag wurde aufgrund
eines mit Fr. 3'000'000.- angenommen Gebäudeversicherungsmehrwert
ermittelt, wobei die Beschwerdegegnerin den Satz von 0,6 % (Art. 1 Abs. 1
lit. c BGEV) anwandte, während der Bezirksrat in teilweiser Gutheissung
des Rekurses den Satz von 0,1 % (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGEV) für
richtig erachtete. Bei der Ermittlung der Anschlussgebühr wurde von einer
Anschlussverstärkung bzw. Sicherungsvergrösserung von 1'800 Ampère ausgegangen,
was nach Art. 2 BGEV den vom Bezirksrat bestätigten Betrag von Fr. 171'000.-
ergab.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin machte im Rekurs an den Bezirksrat geltend, die mit der Erstellung
der zwei neuen Transformatoren ermöglichte Leistungserhöhung sei nach den
Begriffsbestimmungen der Bundesgesetzgebung (Raumplanungsgesetz vom 22. Juni
1979, SR 700; Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober
1974, SR 843; Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983, SR 814;
Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902, SR 734.0; Anhang 1 zur
Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse vom 9. April 1997, SR 734.26)
sowie nach den Begriffsbestimmungen des kommunalen Reglements weder der Grob-
noch der Feinerschliessung zuzuordnen, sondern als Hausanschluss im Sinn von Art. 5
Abs. 5 RAEE zu qualifizieren. Daran ändere nichts, dass Art. 5 Abs. 4
RAEE die Transformatorenstationen mit den Schalt- und Schutzeinrichtungen und
den Niederspannungsleitungen sowie die Verteilkabinen der Feinerschliessung
zuordne. Das hänge damit zusammen, dass das Reglement auf den Bezug in
Niederspannung angelegt sei, was jedoch nicht ausschliesse, dass grössere
Endkunden ihren Strom in Mittelspannung bezögen und erforderlichenfalls auf dem
eigenen Grundstück für die Transformation des bezogenen Stroms in
Niederspannung besorgt seien. Das habe zwar zur Folge, dass derartige Grosskunden
ihre Transformatorenanlagen im Sinn eines Hausanschlusses selber erstellen und
finanzieren müssten; anderseits folge daraus ebenso, dass die auf dem eigenen
Grundstück als Hausanschluss erstellten Transformatoren nicht noch zusätzlich
mit Anschlussgebühren belastet werden dürften, zumal das Eigentum an diesen
Transformatoren mutmasslich der Gemeinde zustehe. Mit der Übernahme der
effektiven Investitionskosten durch die Beschwerdeführerin würden die
Aufwendungen der EVO für die Realisierung der Leistungssteigerung gedeckt. Die
zusätzliche Belastung der Beschwerdeführerin mit Anschlussgebühren von Fr. 171'000.-
verletze das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip, zumal die fragliche
Neuinstallation bzw. die damit bewirkte Leistungssteigerung nicht der
Feinerschliessung zuzurechnen sei. Es sei nicht ersichtlich, welche Investitionen
die fragliche Installation für die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem
Unterhalt und der Erneuerung der Elektrizitätsanlagen der Grob- und Feinerschliessung
auslöse. Anschlussgebühren dürften nur für derartige Investitionen erhoben
werden, nicht aber zur Finanzierung eines "Fonds für den Unterhalt und die
Erneuerung irgendwelcher Elektrizitätsleitungen".
3.2
Der
Bezirksrat erwog, mit den von der Beschwerdeführerin getragenen Investitionskosten
würden lediglich die Kosten der zwei neuen Transformatoren und deren
Installation gedeckt; demgegenüber dienten der Erschliessungsbeitrag sowie die
Anschlussgebühr der Abgeltung der "weiteren Folgekosten durch den höheren
Strombedarf". Durch den Betrieb der neuen Rotationsanlage erhöhe sich der
gesamte Strombezug der Gemeinde Oetwil a. S. um 20 bis 25 %, was eine Anpassung
der Leistungsspitze beim Stromlieferanten erforderlich mache. Zudem müsse das
Anschlusskabel vom Unterwerk EKZ an das Gemeindenetz durch eine stärkere
Kabelleitung ersetzt werden. All dies verursache Kosten, welche nach Art. 10
in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 RAEE verursachergerecht durch
Erhebung von Anschlussgebühren auf die Beschwerdeführerin als Endbezügerin
überwälzt werden dürften (Rekursentscheid E. 2.3).
3.3
In der
Beschwerdeschrift wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre
Argumentation vor Bezirksrat. Dessen Erwägungen hält sie zudem entgegen,
erhöhte Strombezugskosten könnten über die Benützungsgebühren abgedeckt werden,
zumal Art. 11 Abs. 1 RAEE deren Festsetzung vom Umfang der
Inanspruchnahme der Anlagen und der tatsächlichen Betriebsaufwendungen abhängig
mache. Fehl gehe der Einwand, die Anlage der Beschwerdeführerin bedinge eine Anpassung
der Leistungsspitze beim Stromlieferanten; selbst wenn dies der Fall sein
sollte, würde dies nicht durch die Beschwerdeführerin allein, sondern durch die
Gesamtheit der Strombezüger verursacht. Jedenfalls sei in keiner Weise
ersichtlich, weshalb sich als Folge der Abdeckung der höheren Leistungsspitze
eine Anschlussgebühr in der Höhe von Fr. 171'000.- rechtfertige. Der
Bezirksrat begnüge sich denn auch in quantitativer Hinsicht mit der pauschalen
Feststellung, dass an der erhobenen Anschlussgebühr von Fr. 171'000.-
"grundsätzlich nichts auszusetzen" sei (Rekursentscheid E. 3),
womit er sich in gehörsverweigender Weise nicht hinreichend mit der
Argumentation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe.
4.
4.1
Erschliessungsbeiträge
stellen so genannte Vorzugslasten dar, mit denen ein besonderer
wirtschaftlicher Vorteil abgegolten werden soll, der einem bestimmten
beschränkten Kreis von Privaten aus einer öffentlichrechtlichen Einrichtung erwächst.
Sie werden erhoben, wenn für ein Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an
das betreffende Ver- oder Entsorgungsnetz geschaffen wird, wodurch ein
besonderer wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Anschlussgebühren hingegen
werden nicht erhoben, um den wirtschaftlichen Sondervorteil der Erschliessung
bzw. der Überbaubarkeit des Grundstücks abzugelten, sondern als Gegenleistung
für den Anschluss eines bestimmten Gebäudes an das betreffende Versorgungsnetz.
Zwar dienen auch Anschlussgebühren – gleich wie Erschliessungsbeiträge – regelmässig
der Deckung der Erstellungskosten der betreffenden Anlagen, und für ihre
Bemessung darf ebenfalls auf das Ausmass des dem Pflichtigen erwachsenden Vorteils
abgestellt werden. Anders jedoch als Erschliessungsbeiträge, die unabhängig vom
tatsächlichen Anschluss einer bestimmten Baute in der Regel allein nach der
möglichen Nutzung der Parzelle bemessen werden, setzt die (allenfalls auch
kumulative zu entrichtende) Anschlussgebühr den Anschluss eines bestimmten
Gebäudes voraus (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003
S. 510 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 2650; BGr, 18. Mai 2005,
2P.223/2004 E. 3.2, www.bger.ch).
Diese Unterscheidung kommt in Art. 9 Abs. 1 und Art. 10
Abs. 1 RAEE nicht zum Ausdruck, definieren doch beide Bestimmungen
Erschliessungsbeiträge bzw. Anschlussgebühren gleichermassen als
"Kostenbeitrag für die Projektierung, den Bau und die Vergrösserung der
Grob- und Feinerschliessung" bzw. "als einmaliges Entgelt zur Deckung
der Grob- und Feinerschliessung". Erschliessungsbeiträge im Sinne von
Mehrwertbeiträgen knüpfen in der Regel an die tatsächlichen Erstellungskosten
eines Werks an, die ganz oder teilweise – jedenfalls nach einem bestimmten, an
die Kostenabrechnung anknüpfenden Verteilschlüssel – auf die von der
diesbezüglichen Erschliessung profitierenden Grundstücke verlegt werden. Auf dieser
Überlegung beruht offenbar auch Art. 9 Abs. 2 RAEE, wonach sich die
Aufteilung der Beiträge auf die an der Erschliessung beteiligten Grundeigentümer
nach den Grundsätzen des Quartierplanrechts richtet. Wie jedoch die weitere Ausgestaltung
in Art. 9 Abs. 3 RAEE in Verbindung mit Art. 1 BGEV zeigt,
knüpft die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen nach diesen Bestimmungen nicht
an die tatsächlich beim Bau oder der Vergrösserung der Grob- und
Feinschliessung angefallenen Kosten an, sondern an den Bau der an die
Elektrizitätsversorgung anschliessbaren Gebäude, indem der Beitrag in Prozenten
des Gebäudeversicherungswerts bemessen wird. So betrachtet kommt den
Erschliessungsbeiträgen nach Art. 9 RAEE praktisch die gleiche Funktion
wie den Anschlussgebühren nach Art. 10 RAEE zu: Beide zusammen gelten
abgaberechtlich die Erschliessung und den Anschluss von Gebäuden ab, wobei dieses
Entgelt teils nach dem Gebäudeversicherungswert, grösstenteils jedoch nach der
installierten Anschlusssicherung bemessen wird. Aus diesen dogmatischen
Ungereimtheiten lässt sich indessen nichts zugunsten der Beschwerdeführerin
ableiten (die sich denn auch nicht darauf beruft). Denn der Gesetzgeber ist bei
der Ausgestaltung der Abgaberegelung nicht an die dargelegte Typologie gebunden
(Hungerbühler, S. 510 mit Hinweisen; zu den so genannten Netzbaukostenbeiträgen
der Elektrizitätsversorgung vgl. auch BGE 100 Ia 89; Peter Engler, Die Erschliessung
von Baugrundstücken nach zürcherischem Recht, Zürich 1976, S. 105 f. und
108; Christian Lindenmann, Beiträge und Gebühren für die Erschliessung nach
zürcherischem Planungs- und Baurecht, Zürich 1989, S. 147).
4.2
In Lehre
und Rechtsprechung ist sodann anerkannt, dass für bereits angeschlossene Liegenschaften,
die nachträglich in einer Weise um- oder ausgebaut werden, welche das
betreffende Entsorgungs- oder Versorgungsnetz zusätzlich belastet, ergänzende
Anschlussgebühren erhoben werden dürfen. So gilt etwa bei
Kanalisationsanschlussgebühren, die häufig nach dem Gebäudeversicherungswert
bemessen werden, die Erhöhung dieses Werts als Vermutung für eine erhebliche
zusätzliche Beanspruchung des Kanalisationssystems, welche die Erhebung einer
zusätzlichen Anschlussgebühr rechtfertigt, die alsdann folgerichtig nach der
Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts bemessen wird (Peter Karlen, Die
Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999 S. 593. ff., insbesondere
S. 567 mit Hinweisen). In analoger Weise muss unter solchen Voraussetzungen die
Erhebung zusätzlicher Anschlussgebühren für die Elektrizitätsversorgung
zulässig sein, wie dies Art. 10 Abs. 3 RAEE in Verbindung mit Art. 2
BGEV bei einer Anschlussverstärkung, die eine Vergrösserung der Hausanschlusssicherung
erfordert, vorsieht.
4.3
Nach dem
Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den
Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig
überschreiten. Zum massgebenden Verwaltungsaufwand sind neben den laufenden
Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges (inklusive allgemeine Unkosten)
auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen.
Bei Anschlussgebühren und -beiträgen, bei welchen die Kosten für den Bau und
die Amortisation der Leitungen und Anlagen in der Regel über längere Zeit und
oft ungleichmässig anfallen, muss sich die Überprüfung des
Kostendeckungsprinzips auf eine entsprechend lange Zeitdauer erstrecken
(Hungerbühler, S. 520 f.). Der Gemeinde ist bei der Schätzung der
zukünftigen Einnahmen und Ausgaben ein gewisser Spielraum zuzugestehen; es kann
von ihr nicht verlangt werden, dass sie Anschlussgebühren oder -beiträge im
Hinblick auf mögliche Schwankungen immer wieder korrigiert. Soweit eine
grössere Anlage dauernd in Erneuerung und Erweiterung begriffen ist, dürfen und
müssen entsprechende Reserven gebildet werden. Ein Verstoss gegen das
Kostendeckungsprinzip liegt erst dann vor, wenn die erhobenen Abgaben auch bei
vorsichtiger Beurteilung des künftigen Finanzbedarfs als übersetzt erscheinen
(BGr, 28. August 2002,2P.45/2003 E. 5.1, www.bger.ch = ZBl 105/2004
S. 264).
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert für den Bereich der
Kausalabgaben das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot. Es
verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis
zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils
stehen darf und sich in vernünftigem Rahmen halten muss. Bei Gebühren bemisst
sich der Wert der Leistung nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt,
oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum
gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Dabei sind allerdings
Pauschalierungen zulässig und im Interesse einer praktikablen Abgabeerhebung
sogar erforderlich; es dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen
und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden. Es genügt,
dass die Abgaben nach sachlichen Kriterien bemessen werden und dass dabei nicht
Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich
ist bzw. nicht Unterscheidungen unterlassen werden, für die sich trotz
gebotener Berücksichtigung verwaltungsökonomischen Handelns eine Unterscheidung
aufdrängt (Hungerbühler, S. 522).
5.
Mit ihren Ausführungen in der Rekurs- und der
Beschwerdeschrift (vgl. vorn E. 3.1 und 3.3) bestreitet die Beschwerdeführerin
vorab das Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung
des Erschliessungsbeitrages und der Anschlussgebühr.
5.1
Wie
erwähnt, dienen sowohl der Erschliessungsbeitrag nach Art. 9 wie auch die
Anschlussgebühr nach Art. 10 RAEE der Finanzierung der Grob- und
Feinerschliessung. Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die neuen
Transformatoren seien weder der Grob- noch der Feinerschliessung zuzurechnen,
sondern als Hausanschluss zu qualifizieren, weshalb eine Abgabeerhebung nach Art. 9
und 10 RAEE schon aus diesem Grund entfalle. Die streitbetroffenen Abgaben werden
nicht zur Abgeltung der Kosten für die zwei neuen Transformatoren und deren
Installation, sondern, wie nach darzulegen ist, im Hinblick auf allfällige beim
Versorgungsnetz anfallende Folgekosten aufgewendet.
5.2
Die Frage
der gesetzlichen Grundlage stellt sich sodann im Hinblick darauf, dass die
streitbetroffenen Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren nicht für die
erstmalige Erschliessung des Grundstücks bzw. der dort betriebenen Druckerei
erhoben werden, sondern im Zusammenhang mit dem erfolgten Um- und Erweiterungsbau
(Erstellung einer neuen Rotationsanlage). Für die Erhebung derartiger Abgaben für
eine bereits früher erschlossene bzw. angeschlossene Baute bedarf es nach
dem Gesagten (vorn E. 4.2) einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Art. 9
Abs. 1 RAEE sieht die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen nicht nur bei
Projektierung und Bau, sondern auch bei der Vergrösserung der Grob- oder Feinerschliessung
vor. Art. 10 Abs. 3 RAEE sieht die Erhebung von Anschlussgebühren
auch bei einer Anschlussverstärkung vor, die eine Vergrösserung der
Hausanschlusssicherung erfordert. Der Tatbestand von Art. 10 Abs. 3
RAEE ist hier seinem Wortlaut nach erfüllt.
Die Gebührenpflicht nach dieser Bestimmung wäre aber selbst
dann zu bejahen, wenn davon auszugehen wäre, dass die Verstärkung des
Anschlusses (Vergrösserung der Hausanschlusssicherung) eine (nachträgliche
ergänzende) Gebührenerhebung nur zulässt, sofern damit mutmasslich höhere
Investitionskosten bezüglich des Versorgungsnetzes anfallen. Gleiches gilt auch
für die Beitragspflicht nach Art. 9 Abs. 1 RAEE, sofern anzunehmen
wäre, hierfür genüge nicht jede Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts, sondern
nur eine solche für Um- und Anbauten, welche mutmasslich zu höheren
Investitionskosten bezüglich des Versorgungsnetzes führen (vgl. zur
entsprechenden Fragestellung hinsichtlich ergänzender Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren,
die nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen werden: VGr, 21. Dezember
2006, VB.2006.00469 E. 3.2, www.vgrzh.ch). Gestützt auf die ergänzend
eingeholten Auskünfte der Beschwerdegegnerin hat der Bezirksrat erwogen, durch
den Betrieb der neuen Rotationsanlage erhöhe sich der gesamte Strombezug der
Gemeinde Oetwil a. S. um ca. 20 bis 25 %, was eine Anpassung der
Leistungsspitze beim Stromlieferanten erforderlich mache. Zudem müsse das
Anschlusskabel vom Unterwerk EKZ an das Gemeindenetz durch eine stärkere
Kabelleitung ersetzt werden. Diese Feststellungen werden in der Beschwerde
nicht bestritten; jedenfalls legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert
dar, dass mit dem streitbetroffenen Umbau (abgesehen von den von ihr
übernommenen Investitionskosten für die beiden zusätzlichen Transformatoren)
keine weitern Investitionskosten bezüglich des Versorgungsnetzes anfielen.
Entgegen ihrer Auffassung ist es (jedenfalls unter dem hier interessierenden
Gesichtspunkt der gesetzlichen Grundlage für die Erhebung der streitbetroffenen
Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren) nicht erforderlich, dass
diesbezügliche Investitionskosten genau beziffert werden könnten. Das gilt auch
unter dem Gesichtswinkel des Kostendeckungsprinzipes (vgl. vorn E. 4.3).
6.
Zu prüfen bleibt der Eventualantrag der
Beschwerdeführerin, die Anschlussgebühr von Fr. 171'000.- auf maximal Fr. 20'000.-
herabzusetzen. Zur Begründung dieses Antrags beruft sie sich ebenfalls (wie
auch bezüglich der mit dem Hauptantrag verfochtenen Verneinung der
Abgabepflicht überhaupt) auf das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip.
Unbehelflich erscheint auch in diesem Zusammenhang die
Berufung auf das Kostendeckungsprinzip (vgl. von E. 4.3).
Eine differenziertere Betrachtungsweise ist jedoch unter
den vorliegenden Umständen unter dem Gesichtswinkel des Äquivalenzprinzips
geboten. Zwar lässt dieses Prinzip Pauschalierungen in einem weitgehenden Masse
zu. Demzufolge kann eine entsprechende Abgabenorm im Anwendungsfall nicht ohne
weiteres unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip beiseite geschoben werden. In
der Regel dürfte daher eine Gebührenbemessung nach Art. 10 Abs. 3
RAEE in Verbindung mit Art. 2 BGEV (Fr. 95.- je Ampère der Anschlusssicherung)
diesem Prinzip genügen. Immerhin ist eine gesetzeskonforme Gebühr aus Gründen
der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz zu reduzieren, wenn die Anwendung der
gesetzlichen Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (BGr,
1.
Juni 2004,1P.645/2004, E. 3.5 mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch).
Hier liegen angesichts dessen, dass der streitbetroffene Umbau bezüglich der
Elektrizitätsversorgung die Erstellung von zwei neuen Transformatoren bedingte,
deren Kosten von über Fr. 200'000.- die Beschwerdeführerin selber getragen
hat, besondere Umstände vor, welche eine Gebührenbemessung nach dem schematischen
Massstab von Art. 10 Abs. 3 RAEE in Verbindung mit Art. 2 BGEV (1800
Ampère x Fr. 95.-) als unverhältnismässig erscheinen lassen. Wie die
Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, ist die Bemessungsregel nach
dieser Bestimmung auf den – Normalverhältnissen entsprechenden – Bezug in
Niederspannung angelegt. Für die Elektrizitätsversorgung des von der Beschwerdeführerin
mit einer neuen Rotationsanlage erweiterten Betriebs ist in Absprache mit der Beschwerdegegnerin
eine Lösung gewählt worden, bei welcher die neuen Transformatorenstationen in
Grenzbereich zwischen Feinerschliessung und Hausanschluss liegen. Es ist davon
auszugehen, dass, wenn die Beschwerdeführerin keine eigenen Transformatoren
installiert hätte, erhebliche Investitionen zur Versorgung ihres Strombedarfs
auf anderer Stufe (Ausbau des regionalen Verteilnetzes und der regionalen
Unterstationen) notwendig geworden wären, die nun nicht anfallen. Weiter ist
anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Installation der
Transformatoren einen Teil der für Niederspannungsbezüger bestehenden
Infrastruktur nicht beansprucht und sich die Investitionen im
Mittelspannungsbereich eingrenzen lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände
erscheint es unverhältnismässig, zur Ermittlung der Anschlussgebühr die Sicherungsverstärkung
ohne Einschränkung zum Massstab zu nehmen bzw. (sofern die Sicherungsverstärkung
gleichwohl zum Massstab würde) den Tarif gemäss Art. 2 BGEV anzuwenden.
Eine von Art. 10 Abs. 3 RAEE in Verbindung mit Art. 2
BGEV abweichende Bemessung setzt zudem nicht einmal voraus, dass unter Berufung
auf das Äquivalenzprinzip der nach der kommunalen Ordnung offen stehende
Bemessungsspielraum überschritten wird. Art. 4 Abs. 3 RAEE lässt
nämlich Raum für die Berücksichtigung besonderer Umstände. Gemäss dieser
Vorschrift kann die EVO in besonderen Fällen, z. B. für die Energielieferung an
Grossbezüger, besondere Bedingungen festsetzen sowie spezielle
Energieerlieferungsverträge abschliessen, die von den Bedingungen des
vorliegenden Reglements und der allgemeinen Tarife abweichen (zum Verhältnis
von Verfügung und Vertrag bei der Anwendung eines Energieabgabereglements vgl.
auch RB 1995 Nr. 98). Diese Ausnahmeklausel mag in erster Linie auf die
Bemessung der Benutzungsgebühren (Energiepreis) zugeschnitten sein; ihr
Anwendungsbereich umfasst jedoch auch die Bemessung von Anschlussgebühren. Indem
die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der streitbetroffenen Anschlussgebühr
die dargelegten besonderen Umstände unberücksichtigt liess, hat sie das ihr
nach dem Reglement zustehende Ermessen unterschritten, worin eine Rechtsverletzung
liegt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50
N. 79). Die Gebührenauflage sowie der sie bestätigende Rekursentscheid
sind daher aufzuheben. Die Sache ist zur Neubemessung der Anschlussgebühr an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Bemessung des Erschliessungsbeitrags bestreitet die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihres hier zu prüfenden Eventualantrags nicht. Wie
angemerkt werden kann, hat der Bezirksrat dem Äquivalenzprinzip hinreichend
dadurch Rechnung getragen, dass er diesen Beitrag nach Art. 1 Abs. 1 lit. a
statt nach Art. 1 Abs. 1 lit. c BGEV bemessen und dementsprechend
dessen Herabsetzung von Fr. 18'000.- auf Fr. 3'000.- angeordnet hat.
7.
Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der
angefochtene Rekursentscheid hinsichtlich der Bemessung der Anschlussgebühr
aufzuheben und die Sache zur Neubemessung im Sinn der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hinsichtlich des Erschliessungsbeitrags ist
die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Rekursentscheid zu bestätigen. Da
keine Partei überwiegend obsiegt, rechtfertigt es sich, sowohl die Rekurs- wie
auch die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
VRG). Parteientschädigungen sind demnach keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
8.
Nach Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist die Beschwerde
an das Bundesgericht gegen einen Rückweisungsentscheid (wie nachfolgend Disp. Ziff. 1
Satz 1) nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig, wobei das
Bundesgericht dazu im Einzelnen noch keine Praxis entwickelt hat (Peter Karlen,
Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 35 f.; Hansjörg
Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90
N. 9). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bleibt der Beurteilung
der Parteien überlassen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene
Rekursentscheid hinsichtlich der Bemessung der Anschlussgebühr aufgehoben und
die Sache zur Neubemessung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Erschliessungsbeitrags wird die Beschwerde abgewiesen und der
angefochtene Rekursentscheid bestätigt.
2.
Die
Rekurskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 9'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Parteienschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6.
Gegen Ziff. 1
Satz 2 dieses Entscheides kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids
an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
7.
Mitteilung
an …