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Entscheid

VB.2006.00374

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00374

7. Dezember 2006Deutsch12 min

(URT.2006.9654)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die aus

den zwei Einfamilienhausreihen L-Strasse 01 bis 05 sowie 06 bis 10 in X bestehende

Genossenschaftssiedlung "M" war im stadtzürcherischen Inventar der

kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt.

Die Bausektion der Stadt X erteilte D am 8. September 2004 die

baurechtliche Bewilligung für einen Umbau im Wohnhaus L-Strasse 06 sowie für

einen Anbau mit Terrasse an der Nordseite dieser Liegenschaft. Am 25. Oktober

2004 bewilligte das Amt für Baubewilligungen eine Projektänderung.

Gegen beide Bewilligungen erhoben A und B als Eigentümer

der Liegenschaft L-Strasse 05 Rekurs an die Baurekurskommission I, welche die

vereinigten Rechtsmittel am 29. April 2005 guthiess und die Bewilligung

der Bausektion teilweise sowie jene des Amtes für Baubewilligungen gänzlich

aufhob. Die dagegen von D erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am

19. August 2005 ab (VB.2005.00242). Es erwog, die Baubewilligung enthalte

lediglich die pauschale Feststellung, dass die geplanten baulichen Massnahmen

die denkmalpflegerisch und gartendenkmalpflegerisch wichtigen Teile der Liegenschaft

nicht beeinträchtigten. Eine nähere Begründung dafür bringe die Bausektion erstmals

in der Rekursantwort vor. Diesbezügliche Anordnungen seien jedoch dem dafür zuständigen

Stadtrat vorbehalten und dürften nicht von der Baubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens

getroffen werden. Vielmehr wäre der für Schutzmassnahmen zuständige Stadtrat

verpflichtet gewesen, vorgängig oder koordiniert mit der Erteilung der

Baubewilligung durch die Baubehörde einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit

und den Schutzumfang zu treffen.

B. Der

Stadtrat von X beschloss hierauf am 1. März 2006, die Gebäude Vers. Nrn. 11

bis 12 auf den Grundstücken Kat. Nrn. 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 an

der L-Strasse 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09 und 10 würden nicht unter

Denkmalschutz gestellt. Er erwog, die städtische Bausektion habe sich bei der

am 8. September 2004 erteilten Baubewilligung auf eine 1990 vorgenommene

Beurteilung der städtischen Denkmalpflege gestützt. Nach diesem Gutachten

besitze die Siedlung keine städtebaulichen Qualitäten. Ungeschickt sei

namentlich die Orientierung der beiden Gebäudezeilen, indem die gut besonnten

Seiten mit mehr Wohnkomfort entweder verbaut oder auf die Strasse exponiert

seien, während die grossen Gärten auf der schattigen Nordseite lägen. Auch

bezüglich der Typologiegeschichte weise die Siedlung laut dem Gutachten (wie unter

Bezugnahme auf dieses näher ausgeführt wurde) keine besonderen Qualitäten auf.

Erwägungen

II.

Gegen den Stadtratsbeschluss gelangten A und B am

13.

April 2006 an die Baurekurskommission I mit dem Antrag, diesen

Beschluss aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an den Stadtrat

zurückzuweisen. Sie rügten ausschliesslich eine Verweigerung des rechtlichen

Gehörs. Es sei ihnen im Verfahren vor dem Stadtrat keine Gelegenheit geboten

worden, sich zum Verzicht auf die Unterschutzstellung konkret zu äussern und

diesbezügliche Begehren zu stellen. Zudem sei ihnen das im Beschluss des

Stadtrats erwähnte Gutachten der städtischen Denkmalpflege nicht zur Verfügung

gestellt worden.

Die Baurekurskommission I wies den Rekurs am 28. Juli

2006.

ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 12. September 2006 beantragten A

und B dem Verwaltungsgericht, den Entscheid der Baurekurskommission I vom 28. Juli

2006.

sowie den Beschluss des Stadtrats vom 1. März 2006 aufzuheben und die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Die Baurekurskommission verzichtete auf Vernehmlassung. D

äusserte sich mit Eingabe vom 6. Oktober 2006, worin er einerseits

erklärte, sich nicht am vorliegenden Beschwerdeverfahren als Partei beteiligen

und daher keine Verfahrenskosten tragen zu wollen, anderseits aber darlegte,

dass und weshalb er die Beschwerde für unbegründet erachte. Für den Stadtrat X

beantragte das Hochbauamt am 15. November 2006 Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Im jetzigen Beschwerdeverfahren ist es eine Frage der

materiellen Beurteilung (mithin keine Frage des Eintretens) dieses

Rechtsmittels, ob und in welcher Eigenschaft die Beschwerdeführenden zum Rekurs

gegen den Beschluss des Stadtrats betreffend Entlassung der Siedlung aus dem

Inventar berechtigt waren. Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist – im Einklang mit § 17 lit. a

VRG – dazu berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als

Anknüpfungspunkte für eine derartige Betroffenheit fallen bei den

Beschwerdeführenden einerseits ihre Stellung als Eigentümer der Liegenschaft L-Strasse

05, anderseits ihre Eigenschaft als Nachbarn der Liegenschaft L-Strasse 06 in

Betracht. Beide Liegenschaften sind Bestandteil der Genossenschaftssiedlung

"M" und dementsprechend aus dem Inventar entlassen worden. Mit ihrem

Rekurs vom 13. April 2006 haben die Beschwerdeführenden ohne Einschränkung

die Aufhebung des Stadtratsbeschlusses vom 1. März 2006 verlangt. Weil sie

dabei einzig eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend machten und sich

darüber ausschwiegen, ob und welche Schutzmassnahmen sie sich für welche der

zur Siedlung gehörenden Liegenschaften vorstellen, ist auf den ersten Blick

nicht ohne weiteres erkennbar, aus welchem der beiden Anknüpfungspunkte sie

ihre Betroffenheit ableiten. Die Baurekurskommission ist unter Hinweis auf das

verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2006.00067 vom 4. Mai 2006 zutreffend

davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden als Nachbarn der Liegenschaft L-Strasse

06, deren Umbau sie bekämpfen, auch zum Rekurs gegen den Inventarentlassungsbeschluss

des Stadtrats legitimiert seien. Sodann hat sie erwogen, als Eigentümer eines

der aus dem Inventar entlassenen Häuser könnten die Beschwerdeführenden keine

legitimationsbegründende Betroffenheit ableiten. Diese Feststellung der Vorinstanz

ist nicht nur richtig; wie nachfolgend (E. 3) darzulegen sein wird, ist

sie auch erheblich bei der Beurteilung der Rüge der Beschwerdeführenden, ihnen

sei im Verfahren vor dem Stadtrat das rechtliche Gehör verweigert worden.

3.

3.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst das Recht der Privaten,

in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit

ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den

für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich

etc. 2006 Rz. 1672 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich etc. 2005, Rz. 836; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 8 N. 11 ff.; BGE 129 I 232).

3.2

Die

Beschwerdeführenden erneuern ihre Rüge, der Stadtrat hätte sie vor der Beschlussfassung

über den voraussichtlichen Inhalt des Beschlusses (Verzicht auf Unterschutzstellung,

Entlassung aus dem Inventar) orientieren müssen, um ihnen so Gelegenheit zu

geben, sich zu dieser Massnahme zu äussern. Die Rüge ist unbegründet.

Vorab ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall nicht

darum geht, ob die Beschwerdeführenden in das Verfahren vor Stadtrat betreffend

Inventarentlassung beizuladen gewesen wären (zum Zusammenhang zwischen

Beiladung, Gehörsanspruch und Rechtsmittellegitimation vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 103 und 110; RB 1998 Nr. 42). In diesem Verfahren

waren sie ohnehin Partei und Verfügungsadressat mit Bezug auf ihre eigene Liegenschaft

L-Strasse 05. Der Verzicht auf die Unterschutzstellung ihrer Liegenschaft bzw.

deren Entlassung aus dem Inventar hat sie indessen nicht beschwert (vorn E. 2),

weshalb sie insoweit zu Recht keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend

machen.

Die Beschwerdeführenden räumen selber ein, dass Fachleute der

städtischen Denkmalpflege vor der Beschlussfassung einen Augenschein in der

Siedlung und insbesondere in ihrer eigenen Liegenschaft vorgenommen haben. Sie

beanstanden, dass dabei der Beschwerdeführerin "lediglich gewisse Fragen

zu ihrer Liegenschaft gestellt" worden seien. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen

Urteils vom 19. August 2005, an welchem sie als obsiegende

Beschwerdegegner beteiligt waren, musste ihnen jedoch bewusst sein, dass der

Augenschein im Zusammenhang mit dem zu treffenden Entscheid über die

Unterschutzstellung bzw. Inventarbelassung der ganzen Siedlung stand,

insbesondere also auch die Liegenschaft L-Strasse 06 betraf, deren Umbau sie

mit eigenem Rechtsmittel bekämpfen. Auf diesen Zusammenhang sind sie denn auch

mit Schreiben des Hochbaudepartementes vom 15. Dezember 2005 nochmals

ausdrücklich hingewiesen worden, mit welchem das Departement ihr (auf den Umbau

der Nachbarliegenschaft L-Strasse 06 Bezug nehmendes) Begehren vom 24. November

2005.

um Anhörung beantwortete; das Departement wies sie zudem darin

ausdrücklich darauf hin, dass sie anlässlich der bevorstehenden Besichtigung

durch Fachleute der Denkmalpflege ihre Anliegen vortragen könnten. Es hätte

ihnen daher freigestanden, anlässlich dieses Augenscheins von sich auch ihre

Auffassung zur Frage der Inventarbelassung bzw. Unterschutzstellung dieser

Nachbarliegenschaft aus zu äussern. In diesem Sinn ist ihr Gehörsanspruch in

einem Mindestmass gewahrt worden.

Das rechtliche Gehör umfasst keinen absoluten Anspruch, in

jedem Fall von der verfügenden Verwaltungsbehörde über den voraussichtlichen

Inhalt der Verfügung angehört zu werden. Es kommt diesbezüglich auf die Art des

Verfahrens und den Grad der Betroffenheit an. Bereits der Gehörsanspruch als

solcher setzt ja primär voraus, dass die sich darauf berufende Person zur

Anfechtung des fraglichen Verwaltungsaktes berechtigt ist (vorn E. 2; vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 8 und 23 mit Hinweis auf RB 1996 Nr. 10).

In diesem Sinn ist für den Umfang des Gehörsanspruchs auch erheblich, ob die

betroffene Person Adressat der fraglichen Verfügung ist oder als Drittperson

zulasten des eigentlichen Verfügungsadressaten intervenieren will (zu dieser

Unterscheidung im Zusammenhang mit der Frage der Rechtsmittellegitimation vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 31 ff.). An den Gehörsanspruch des

Verfügungsadressaten im Rahmen des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens sind

grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen. Das gilt vor allem dann, wenn

die Behörde von sich aus eine für den Verfügungsadressaten belastende Anordnung

treffen will, wie dies regelmässig beim Widerruf oder Entzug von Bewilligungen

der Fall ist. (Demgegenüber kann sich in Verfahren auf Erteilung einer

Bewilligung die Anhörung des Verfügungsadressaten erübrigen, wenn davon

ausgegangen werden kann, dass dieser bereits aufgrund seines Gesuchs mit einem

für ihn negativen Ausgang rechnen musste.) Geringere Anforderungen an eine

Anhörung bereits im Verwaltungsverfahren sind jedenfalls dort zu stellen, wo

die betroffene Person zulasten des eigentlichen Verfügungsadressaten intervenieren

will. Das gilt vor allem bei Nachbarbeschwerden. Ein solcher Fall liegt hier

nach dem Gesagten vor (E. 2). Hier muss es genügen, dass der Betroffene

seine Einwendungen im Einzelnen erst im Rechtsmittelverfahren, mittels Rekurs

gegen die den eigentlichen Adressaten begünstigende Verfügung, vorbringen kann.

Im Baubewilligungsverfahren ist ein solcher Ablauf schon von Gesetzes wegen

vorgesehen (§ 315 f. PBG, dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 8,

§ 10 N. 11). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (Rekursentscheid E. 2.3.3),

muss dies auch mit Bezug auf Personen genügen, welche sich gegen den Verzicht

auf Unterschutzstellung einer Nachbarliegenschaft wehren wollen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden war demnach

der Stadtrat nicht gehalten, ihnen vor der Beschlussfassung zur beabsichtigen

Entlassung der Siedlung aus dem Inventar Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

3.3

Die

Beschwerdeführenden rügen erneut, dass ihnen im Verfahren vor dem Stadtrat das

von der städtischen Denkmalpflege im Januar 1990 erstellte Gutachten

"nicht zur Verfügung" gestellt worden sei, worin eine

Gehörsverweigerung liege, weil sich der Stadtratsbeschluss ausdrücklich auf

dieses Gutachten stütze.

Zu diesem Einwand ist vorab festzuhalten, dass der Stadtrat

eine Einsichtnahme in das Gutachten vor der Beschlussfassung nicht ausdrücklich

abgelehnt hat, was denn auch die Beschwerdeführenden nicht behaupten. Sie

scheinen vielmehr anzunehmen, die Behörde hätte ihnen vor Beschlussfassung

diese Unterlagen von sich aus vorlegen müssen. Das trifft indessen nicht zu.

Wie vorstehend ausgeführt (E. 3.2), muss es genügen, dass sie ihre

Einwendungen gegen die Inventarentlassung der Nachbarliegenschaft im Einzelnen

erst im Rechtsmittelverfahren, mittels Rekurs gegen die den eigentlichen

Adressaten begünstigende Verfügung, vorbringen können. Es wäre ihnen daher

zuzumuten und auch möglich gewesen, vor Erhebung des Rekurses Einsichtnahme in das

Gutachten zu verlangen, auf das sich der Stadtrat in seinem Beschluss vom 1. März

2006.

ausdrücklich stützte. Wie anzumerken ist, hätten sie in dieses Gutachten

schon vor der Beschlussfassung durch den Stadtrat als Eigentümer der

Liegenschaft L-Strasse 05 Einsicht nehmen können, handelt es sich doch dabei um

einen zusammenhängenden Bericht über die gesamte Siedlung. Offen bleiben kann

bei alledem, ob das fragliche Gutachten zum nach § 203 Abs. 2 PBG öffentlich

zugänglichen Bestandteil des Inventars gehört (vgl. RB 2005 Nr. 59),

was eine Einsichtnahme ohnehin – unabhängig von einer allfälligen Betroffenheit

als Eigentümer oder Nachbar – ermöglicht hätte.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang

sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte,

unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …