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Entscheid

VB.2006.00376

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00376

28. Februar 2007Deutsch21 min

(URT.2007.9810)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die aus Angola stammende A, geboren 1967, reiste am 30. Juli

1995 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde am 23. August

1996 vom zuständigen Bundesamt abgelehnt, worauf A sich an die Schweizerische

Asylrekurskommission (ARK) wandte. Am 30. November 2001 zog sie ihre

Beschwerde zurück, nachdem sie kurz zuvor eine Härtefall-Aufenthaltsbewilligung

erhalten hatte.

Am 2. Dezember 1997 brachte A den Sohn D und am 12. Februar

1999 den Sohn E zur Welt. Da diese beiden Kinder einen Schweizer Vater haben,

sind sie inzwischen erleichtert eingebürgert worden. A ist mit dem Kindsvater

nicht verheiratet und lebt getrennt von ihm.

Aus ihrer (behördlich nicht anerkannten) Ehe mit einem

Landsmann stammt der am 16. August 1993 geborene Sohn B. B wurde seit der

Flucht seiner Mutter von Verwandten und Bekannten in Angola und im Kongo

betreut, bis er anfangs April 2004 unbegleitet illegal nach Grossbritannien

gelangte und dort bei der Einreise angehalten wurde. Seither lebt B in England

bei einer Pflegefamilie.

Am 13. April 2004 ersuchte A um eine Einreise- und

Aufenthaltsbewilligung für ihren Sohn B. Die Direktion für Soziales und

Sicherheit wies dieses Gesuch am 20. Juni 2005 ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs entschied der Regierungsrat

am 19. Juli 2006 abschlägig. Zur Begründung führte er an, dass es an einer

intakten und gelebten familiären Beziehung zwischen B und seiner Mutter fehle.

Ausserdem sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass B in seiner Heimat keine

Bezugspersonen habe, die sich um ihn kümmern könnten. Am 1. November 2006

lehnte es der Regierungsrat ab, seinen Rekursentscheid in Wiedererwägung zu ziehen.

III.

Mit Beschwerde vom 19. September 2006 stellten A und B

dem Verwaltungsgericht die Anträge, der Entscheid des Regierungsrats sei

aufzuheben und es sei anzuordnen, B die Einreise in die Schweiz zum Verbleib

bei seiner Mutter zu bewilligen. Eventualiter seien weitere

Sachverhaltsabklärungen, inklusive eine Kindesanhörung, zu treffen. Gleichzeitig

ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege und Prozessverbeiständung für das

verwaltungsgerichtliche und regierungsrätliche Verfahren.

Während die Direktion für Soziales und Sicherheit auf eine

Beschwerdeantwort verzichtete, beantragte die Staatskanzlei namens des

Regierungsrats, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gestützt

auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit

die "Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht" bzw. seit

dem 1. Januar 2007 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

offen steht. Dies trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Nieder­lassungsbewilligungen,

auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 83 Abs. 1 lit. c Ziff. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG], der Art. 100 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 des Ende 2006 ausser Kraft getretenen Bundesrechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943 entspricht; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

1.2

Nach Art. 17

Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) haben ledige Kinder unter 18

Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern,

sofern sie mit diesen zusammenwohnen. Weil die Beschwerdeführerin nicht über

die Niederlassungsbewilligung verfügt, sondern lediglich im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung ist, kann sie sich nicht auf Art. 17 Abs. 2

ANAG berufen. Hingegen kommt vorliegend als Anspruchsgrundlage Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) – in Betracht, welcher den Schutz des Privat- und

Familienlebens garantiert. Darauf kann sich im Zusammenhang mit

fremdenpolizeilichen Bewilligungen berufen, wer nahe Verwandte mit einem

gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat oder selbst ein solches auf

einem festen Rechtsanspruch beruhendes Anwesenheitsrecht besitzt. Geschützte

Beziehungen sind vor allem solche zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und

ihren minderjährigen ledigen Kindern, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich

gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 126 II 377 E. 2a/bb). Weil die

Beschwerdeführerin Mutter von zwei Schweizer Söhnen ist, verfügt sie über eine

auf einem festen Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung. Da sie zudem

geltend macht, eine im Rahmen des Möglichen gelebte und intakte Beziehung zu

ihrem Sohn B zu pflegen und mit diesem zusammenleben zu wollen, kann sie sich

für den Nachzug von B grundsätzlich auf Art. 8 EMRK abstützen. Im

Gegensatz zum Rechtsanspruch nach Art. 17 Abs. 2 ANAG ist für den

Anspruch gemäss Art. 8 EMRK auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der

gerichtlichen Beurteilung abzustellen (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1f;

BGr, 9. April 2001,2A.539/2000, E. 2c, www.bger.ch). Da das

nachzuziehende Kind noch nicht volljährig ist, ist der Rechtsanspruch aus Art. 8

EMRK nicht verwirkt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Die Prüfung, ob

sich der mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten Umstände verwirklicht,

ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (BGE 128 II 145 E. 1.1.5).

1.3

Dagegen

räumt das von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufene Übereinkommen über

die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UNO-Kinderrechtekonvention,

KRK) weder ihr noch ihrem Kind einen durchsetzbaren Anspruch auf

Familienzusammenführung ein (BGE 124 II 361 E. 3b). Auch kann keine

gesetzliche oder völkerrechtliche Pflicht auf persönliche Anhörung und

Befragung des Kindes aus Art. 12 KRK abgeleitet werden, wenn, wie im

vorliegenden Fall, das Kind im Rekurs- und Beschwerdeverfahren von einem

Elternteil vertreten wird. Nach der Feststellung des Bundesgerichts darf dann

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Standpunkt ihres

Kindes vertritt und dieses, wie die Beschwerdeakten überdies zeigen, keinen von

seiner Mutter abweichenden Standpunkt hat (BGE 124 II 361 E. 3c).

2.

2.1

Art. 8

Abs. 1 EMRK (sowie Art. 13 Abs. 1 BV; beide nachfolgend mit Art. 8

EMRK bezeichnet) garantiert unter anderem den Schutz des Familienlebens. Hat

eine ausländische Person nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in

der Schweiz, ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt,

kann es Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz

untersagt wird (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).

Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts schützt Art. 8 EMRK zwar unter anderem

auch die familiäre Beziehung getrennt lebender Eltern zu ihren Kindern; die

Bestimmung räumt aber grundsätzlich nicht demjenigen Elternteil ein Recht auf

Nachzug eines Kindes ein, der freiwillig ins Ausland verreist ist, ein weniger

enges Verhältnis zum Kind hat als der andere Elternteil oder sonstige

Verwandte, die für das Kind sorgen, und der seine bisherige Beziehung zum Kind

weiterhin – im bis anhin gewohnten Rahmen – pflegen kann. Das Bundesgericht hat

mehrfach festgehalten, das Ziel der Familiennachzugsregelung gemäss Art. 8

EMRK und Art. 17 Abs. 2 ANAG werde verfehlt, wenn die in der Schweiz

anwesenheitsberechtigte Person jahrelang von ihrem Kind getrennt lebe und dieses

erst kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahrs in die Schweiz hole. Ein

Nachzugsrecht setze vielmehr voraus, dass das Kind zum in der Schweiz lebenden

Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhalte und sich der Nachzug

als zu seiner Pflege notwendig erweise. Dabei ist einerseits zu prüfen, ob im

Herkunftsland alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die dem

Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise, weil dadurch bei schon älteren

Kindern vermieden werden kann, sie aus ihrer gewohnten Umgebung und dem ihnen

vertrauten Beziehungsumfeld herauszureissen. Anderseits lässt sich aus der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK und Art. 17 Abs. 2

ANAG aber auch nicht ableiten, dass der in der Schweiz ansässige Elternteil

sein Kind erst dann soll nachziehen können, wenn es an einer alternativen

Betreuungsmöglichkeit in der Heimat überhaupt fehlt (BGE 125 II 633 E. 3a).

2.2

Gemäss

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) liegt

das Hauptziel von Art. 8 EMRK darin, den Einzelnen gegen willkürliche

Handlungen durch die Behörden zu schützen. Die Vertragsstaaten verfügen über

einen gewissen Entscheidungsspielraum im Hinblick auf negative und positive

Verpflichtungen aus der EMRK. Dabei ist aber stets das richtige Gleichgewicht

zu finden zwischen den Interessen des Einzelnen und denjenigen der Gesellschaft

insgesamt. Immer ist der konkreten Situation des Einzelfalls Rechnung zu tragen

(EGMR, 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00, § 41 ff.,

www.echr.coe.int, vgl. dazu E. 4.1).

Nach Art. 8 Abs. 2

EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht der Garantie des Familienlebens statthaft, wenn er

gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer

demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe

und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung

und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und

Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Geht es um den

Nachzug von Kindern, ist deren Alter, die Situation in der Heimat und der Grad

der Abhängigkeit von den Eltern zu berücksichtigen. Für die Frage, ob eine

Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, ist zudem massgebend, ob der von

seinem Kind getrennt lebende Elternteil mit seiner Übersiedlung in ein anderes

Land die Beziehung zum Kind aufgeben wollte oder nicht (EGMR, 21. Dezember

2001, Şen, 31465/90, § 40; 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00, § 45, www.echr.coe.int,

vgl. E. 4.1). Dabei betont jedoch der EGMR,

dass aus dem Umstand, dass die Eltern bei der Ausreise und Niederlassung

im Ausland ihre Kinder zurückliessen, nicht gefolgert werden darf, sie hätten

unwiderruflich entschieden, die Kinder im Heimatland zu belassen und es

bestünden keine Pläne für eine künftige Wiedervereinigung.

3.

3.1

Der

Regierungsrat hat verneint, dass zwischen der Beschwerdeführerin und B eine vorrangige

familiäre Beziehung bestehe. Die Beschwerdeführerin halte sich seit 1995 in der

Schweiz auf und habe seither einzig durch seltene und unregelmässige

Telefongespräche Kontakt zu ihrem erstgeborenen Sohn gehabt. Ihr seien gar

während Jahren weder der tatsächliche Aufenthaltsort ihres Sohnes noch seine

Lebensverhältnisse und die Personen in seinem nächsten Umfeld bekannt gewesen.

Auch die Notwendigkeit eines Nachzugs erachtet der Regierungsrat als nicht

gegeben an, da es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin in ihrer

Heimat kein aus erwachsenen Personen bestehendes Beziehungsnetz zur Verfügung

stehen würde, das dort für die weitere Betreuung von B Gewähr bieten könnte. Da

die hiesigen Behörden mit der vollendeten Tatsache konfrontiert worden seien,

dass B auf sich alleine gestellt in Grossbritannien sei, sei das Nachzugsgesuch

überdies als rechtsmissbräuchlich einzustufen.

3.2

Unter

Berufung auf den Entscheid Tuquabo-Tekle des EGMR (vgl. E. 4.1) legen die

Beschwerdeführenden dar, dass der Mutter eine Ausreise aus der Schweiz

unzumutbar sei. Ihre beiden jüngeren Kinder, mit denen sie in intakter Familiengemeinschaft

leben würde, seien Schweizer Staatsangehörige, welche hier geboren seien und

zur Schule gehen würden. Auch die Mutter selber lebe seit über 10 Jahren in der

Schweiz und sei inzwischen hier verwurzelt. Die Beschwerdeführerin habe den

Kontakt zu ihrem ältesten Sohn trotz aller Widrigkeiten all die Jahre

aufrechterhalten und versucht, die Verantwortung für ihn wahrzunehmen. B habe

seit mehr als zwei Jahren keine andere Bezugsperson aus seinem Verwandten- und

Bekanntenkreis als seine Mutter. In den vergangenen Jahren habe sich niemand

aus Afrika um den Jungen gekümmert. Die Beziehung zu seiner Mutter sei deshalb

unter Berücksichtigung der nachträglichen und zukünftigen Umstände als vorrangig

einzustufen. Da eine Rückführung von B in den Kongo oder nach Angola nicht möglich

sei, der Junge in England kein Bleiberecht habe, fremdplaziert sei und der

Mutter eine Ausreise aus der Schweiz nicht zugemutet werden könne, erweise sich

ein Nachzug in die Schweiz als unausweichlich. Selbst wenn man der Mutter eine

Mitverantwortung an der jetzigen Situation unterstellen wollte, würde es auch

gegen die UN-Kinderrechts­konvention verstossen, B dies entgelten zu lassen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere auf den Entscheid Tuquabo-Tekle des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 1. Dezember 2005,

Tuquabo-Tekle, 60665/00, www.echr.coe.int). Dieses Urteil ist näher zu

betrachten:

Die (dortige)

Beschwerdeführerin floh 1989 nach dem Tod ihres ersten Mannes während des

Bürgerkrieges aus Äthiopien nach Norwegen, wo ihr Asylgesuch zwar abgelehnt wurde,

sie jedoch aus humanitären Gründen Aufnahme fand. 1992 heiratete sie einen aus

ihrem Heimatstaat stammenden, in den Niederlanden anerkannten Flüchtling,

worauf sie eine niederländische Aufenthaltsbewilligung erhielt. Das Ehepaar bekam

in der Folge zwei gemeinsame Kinder und wurde eingebürgert. Ein Sohn aus erster

Ehe der Beschwerdeführerin wohnte mit der Familie zusammen. Ein weiterer Sohn

sowie eine Tochter hatten aus verschiedenen Gründen nicht nachgezogen werden

können. 1997 ersuchte die Beschwerdeführerin um den Nachzug ihrer damals

15-jährigen Tochter, die jahrelang von ihrer Grossmutter betreut worden war.

Letztere drohte, die Tochter aus der Schule zu nehmen, um sie zu verheiraten.

Der Fall Tuquabo-Tekle wies

deutliche Parallelen zum Entscheid in Sachen Şen auf (EGMR, 21. Dezember

2001, Şen, 31465/96, www.echr.coe.int), jedoch mit dem Unterschied, dass

das dort nachzuziehende Kind bloss neun Jahre alt war, währenddem die Tochter

im Fall Tuquabo-Tekle bei Einreichung des Nachzugsgesuchs bereits 15-jährig und

zum Zeitpunkt des EGMR-Entscheids gar 24 Jahre alt war. Im speziell gelagerten

Fall Tuquabo-Tekle hatte aber das fortgeschrittene Alter der nachzuziehenden

Tochter keine Zunahme ihrer Selbständigkeit und Unabhängigkeit zur Folge,

sondern das Gegenteil: Nach eritreischer Tradition hätte sie aufgrund ihres

Alters von der Schule genommen und verheiratet werden sollen. Aufgrund dieser

speziellen Umstände gelangte der Gerichtshof trotz des unterschiedlichen Alters

der betroffenen Kinder zum selben Ergebnis wie im Fall Şen und bejahte

eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Ausschlaggebend war insbesondere, dass

die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit vielen Jahren rechtmässig in den Niederlanden

gelebt und sogar die niederländische Staatsangehörigkeit erlangt hatten. Zudem

wurden in den Niederlanden zwei gemeinsame Kinder geboren, die immer dort

gelebt hatten. Zum Herkunftsland ihrer Eltern bestanden – falls überhaupt –

höchstens minimale Berührungspunkte. Zusätzlich berücksichtigte der Gerichtshof

den Umstand, dass die Beschwerdeführerin Tuquabo-Tekle erstmals (erfolglos) um

Nachzug ihrer Tochter ersucht hatte, als diese – wie das Kind im Fall Şen

– erst etwa neun Jahre alt war (EGMR, 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle,

60665/00, § 50 f., www.echr.coe.int).

4.2

Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Schilderung ihren damals

zweijährigen Sohn B in Angola zurückgelassen, nachdem ihr Ehemann (offenbar aus

politischen Gründen) festgenommen worden sei und sie das Land habe verlassen müssen.

Die Flucht habe überstützt erfolgen müssen, sodass sie ihren Sohn zunächst bei

einer Nachbarin zurückgelassen habe, um ihn später abholen zu lassen. Es sei

jedoch in der Folge nicht möglich gewesen, B mitzunehmen, sodass sie alleine

ausgereist sei. Ihr Ehemann sei seit seiner Festnahme verschollen. B sei dann

von verschiedenen Verwandten und Bekannten in Angola und im Kongo betreut

worden, bis sie erfahren habe, dass er sich in Grossbritannien befinde. Wird

von diesem Sachverhalt ausgegangen, kann im Sinne der EMRK nicht angenommen

werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn freiwillig zurückgelassen hat.

Doch selbst wenn die Gründe und Umstände für ihre Ausreise aus Angola bzw. ihr

Flüchtlingsstatus – einig mit den Vorinstanzen und dem abschlägigen Asylentscheid

des Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) – angezweifelt

würden bzw. die Beschwerdeführerin ihren Sohn ursprünglich freiwillig verlassen

hat, darf nach der Rechtsprechung des EGMR aus diesem Umstand nicht gefolgert

Dispositiv

werden, sie hätte unwiderruflich entschieden, ihren Sohn im Heimatland zu

belassen. Vorliegend ergeben sich denn auch Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin

sich eine Wiedervereinigung mit ihrem ältesten Sohn wünschte. So hat sie

bereits bei der ersten Anhörung in der Schweiz ihre Sorgen um B mehrmals

geäussert und sobald sie erfahren hatte, dass B sich ohne Begleitung in England

befindet, umgehend versucht, ihn nachkommen zu lassen.

4.3 Zwar kann

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus dem Fall Tuquabo-Tekle nicht

gefolgert werden, dass das Fehlen der vorrangigen familiären Beziehung zum nachsuchenden

Elternteil einem Nachzug nicht mehr im Wege stünde (vgl. auch Marc Spescha,

Familiennachzug: Restriktive schweizerische Praxis verstösst gegen Europäische

Menschenrechtskonvention, in: Anwaltspraxis 4/2006, S. 144 ff.).

Vielmehr hat der EGMR einzig den offensichtlich besonderen Umständen im Fall

Tuquabo-Tekle Rechnung getragen, wie: die Flüchtlingsvergangenheit der Mutter,

ihr Witwenstatus, ihr mehrere Jahre dauerndes Unvermögen, als Flüchtling ihre

Tochter zu besuchen und als Folge die Erstreckung des den Nachzug ermöglichenden

Alters des Kindes. Dadurch, dass eine wichtige Erziehungsfrage nach der

Volljährigkeit der Tochter anstand – Weiterführung der begonnenen höheren

Ausbildung oder traditionelle Heirat –, auf welche die Mutter vom Ausland aus

keinen Einfluss nehmen konnte, nähert sich der Sachverhalt den Voraussetzungen,

welche bereits nach alter Rechtsprechung den Nachzug von erwachsenen Kindern

ermöglichten, wie besondere Abhängigkeit von dem im Ausland lebenden

Elternteil. Dass aufgrund der konkreten Umstände der vorrangige familiäre Bezug

der Tochter zur Mutter nicht besonders erwähnt wurde, bedeutet nicht, dass

dieses Erfordernis, welches das Bundesgericht auch bei Nachzugsgesuchen

verwitweter Elternteile fordert (BGE 129 II 11 E. 3.3), aufgegeben worden

wäre, was aus der Sicht des Kindeswohls bei minderjährigen Kindern unhaltbar

wäre. Vielmehr drängte sich nach der Würdigung des EGMR der Nachzug bereits

aufgrund anderer Umstände, welche in der besonderen Situation zu erblicken

waren, auf. Eine weitere Folge der besonderen Verhältnisse war das Gebot des

Nachzugs eines erwachsenen Kindes, was das Kriterium der vorrangigen Beziehung

zu einem Elternteil folgerichtig in den Hintergrund rücken lässt. Der Entscheid

hebt die bisherigen Kriterien, welche die Rechtsprechung für den Nachzug von

Kindern aufgestellt hat, nicht auf, sondern berücksichtigt die Umstände eines

besonderen Falls.

Solche Besonderheiten ergeben sich indessen auch im

vorliegend zu beurteilenden Fall: B wurde im April 2004 nach Grossbritannien

gebracht und lebt seither ohne jene Bezugsperson, die sich in seiner Heimat um

ihn gekümmert hat. Es kann deshalb vorliegend keine Rolle spielen, ob im

Zeitpunkt vor der Reise von B nach Grossbritannien die vorrangige familiäre Beziehung

des Kindes zur Bezugsperson in Afrika oder zur in der Schweiz lebenden

Beschwerdeführerin bestand, denn diese Bezugsperson ist in der Zwischenzeit als

Betreuerin weggefallen. Da sich B in diesem Sinne alleine in England aufhält und

zur in der Schweiz lebenden Mutter unzweifelhaft eine gewisse elterliche

Beziehung vorhanden sowie in der Heimat des Kindes keine geeignete (andere)

Betreuungssituation sichtbar ist bzw. eine Rückführung von B in den Kongo oder

nach Angola, ohne dass eine geeignete Betreuung vor Ort sichergestellt ist,

weder praktikabel noch mit dem Kindeswohl vereinbar ist, drängt sich eine

Wiedervereinigung mit seiner Mutter auf. Die Rechtsprechung verlangt nicht, wie

der Regierungsrat anzunehmen scheint, dass sämtliche denkbaren Betreuungsmöglichkeiten

in der Heimat fehlen, damit ein Nachzug möglich wird. Ist das Kindeswohl

gefährdet, weil die bisherigen Bezugspersonen in Afrika nicht mehr in der Lage

oder gewillt sind, die Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und das Kind alleine in

Grossbritannien zurückgelassen haben, besteht die Notwendigkeit, dass B ein

neues Betreuungsumfeld erhält. Das Kriterium der vorrangigen familiären

Beziehung muss unter diesen Umständen in den Hintergrund treten.

4.4 Es bleibt

zu prüfen, ob eine familiäre Zusammenführung auch im Heimatland der Familie den

bestehenden Verhältnissen gerecht würde, denn ein Anspruch auf Familiennachzug

gestützt auf Art. 8 EMRK besteht nur dann, wenn es den Familienmitgliedern

nicht zumutbar oder nicht möglich ist, aus der Schweiz auszureisen und das

Familienleben in einem anderen Staat neu zu begründen. Dabei gebietet die

Konvention, dass die persönlichen Interessen der betroffenen Familie und die

Interessen des Gastgeberstaates an einer restriktiven Ausländerpolitik im

Einzelfall gegeneinander abgewogen werden und ein fairer Ausgleich gefunden

wird. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Konventionsverletzung ist die

Frage der Notwendigkeit der fremdenpolizeilichen Massnahme in einer demokratischen

Gesellschaft und insbesondere ihre Verhältnismässigkeit. Um die Schwere eines

Eingriffs in das Familienleben abzuschätzen, sind vor allem die familiären

Umstände der Betroffenen zu berücksichtigen.

4.5 Im

vorliegenden Fall hält sich die Mutter seit über zehn Jahren in der Schweiz auf

und lebt in intakter Familiengemeinschaft mit den 8- und 10-jährigen

Halbbrüdern von B, welche hier geboren und aufgewachsen sind. Diese haben

lediglich durch ihre Abstammung minimale Bindungen zum Heimatland der Mutter.

Die Schweiz ist ihre kulturelle und sprachliche Heimat und sie besitzen die

Schweizerische Staatsbürgerschaft. Zudem lebt der Vater der Kinder, zu welchem

ein guter und regelmässiger Kontakt besteht, in der Schweiz. Für diese beiden

Kinder würde eine Ausreise nach Angola einen schweren Eingriff bedeuten. Sie

müssten sich in einer fremden gesellschaftlichen und kulturellen Umgebung

zurechtfinden und könnten den Kontakt zu ihrem Vater aufgrund der

geographischen Distanz sowie unter den gegebenen finanziellen Verhältnissen

kaum aufrechterhalten. Demgegenüber hat B die ersten zehn Jahre seines Lebens

in Angola und im Kongo verbracht und hat nur aufgrund der

Verwandtschaftsbeziehung zu seiner Mutter einen Bezug zur Schweiz, sodass eine

Integration des inzwischen 13½-jährigen Jungen in der Schweiz wohl nicht ohne

Schwierigkeiten vor sich gehen würde. Jedoch befindet er sich noch im

obligatorischen Schulalter und ist damit anpassungsfähig. Zudem hat B die

letzten beiden Jahren unter ähnlichen Lebensbedingungen, wie sie in der Schweiz

herrschen, in England verbracht und hat dort bereits seine

Integrationsfähigkeit unter Beweis gestellt. Er würde in der sich darstellenden

Situation auch nicht aus seiner vertrauten Welt in Afrika herausgerissen (die

er bereits vor zwei Jahren verlassen hat), sondern müsste lediglich die ihm vorübergehend

zugewiesene Pflegefamilie in England verlassen. Negativ fällt vorliegend einzig

ins Gewicht, dass die Familie fürsorgeabhängig ist. Es liegen aber keine Verstösse

gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Da jedoch der Eingriff

aufgrund der geringen Vertrautheit und Verbundenheit der hier aufgewachsenen

Schweizer Kinder der Beschwerdeführerin mit Angola und weil das Besuchsrecht

des Vaters bei einer Ausreise vereitelt würde, schwer wiegt, ist der Familie

das Verlassen der Schweiz nicht zumutbar. Damit stellt sich die Verweigerung

einer Aufenthaltsbewilligung für B als unverhältnismässig heraus. Die

Vorinstanzen haben es offensichtlich unterlassen, eine angemessene Abwägung

zwischen den Interessen des betroffenen Kindes, insbesondere des Kindeswohls,

und jenen des Staates zu treffen. Entgegen der Ansicht des Regierungsrates kann

im Verhalten der Beschwerdeführerin, selbst wenn B mit ihrem Wissen und Willen

nach Grossbritannien gebracht worden ist, auch keine missbräuchliche Berufung

auf Art. 8 EMRK erblickt werden, da sie glaubhaft dargelegt hat, dass sie

ihren Sohn zwecks Familienzusammenführung nachziehen will. Es bestehen

keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin die familiäre Vereinigung

mit ihrem Sohn als Motiv vor andere Absichten schiebt. Zumal das Kind offenbar nicht

mehr in Afrika betreut werden konnte und bei seiner Einreise nach England erst

zehn Jahre alt war. Unter diesen, für das Kind tragischen, Umständen erweist

sich eine insgesamt zweijährige Behandlungsdauer des Falls durch die

Vorinstanzen, welche keine zusätzlichen Untersuchungen im Sachverhalt

vornahmen, als in keiner Weise nachvollziehbar und im Licht des Kindeswohls

nicht vertretbar (vgl. Art. 10 Abs. 1 KRK).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG), welche die Beschwerdeführenden, die auf einen Rechtsbeistand angewiesen

waren, angemessen für die Umtriebe zu entschädigen hat (§ 17 Abs. 2 lit. a

und b VRG). In Aufhebung des Regierungsratsentscheids werden die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt, welche die

Beschwerdeführenden auch für dieses Verfahren angemessen zu entschädigen hat. Da

die Entschädigung sowohl nach § 17 Abs. 2 VRG (Parteientschädigung)

als auch nach § 16 Abs. 2 VRG (unentgeltliche Rechtsvertretung) nur

den notwendigen Aufwand des Rechtsvertreters abdeckt bzw. lediglich eine

angemessene Entschädigung der Umtriebe vorsieht, erachtet das Gericht vorliegend

eine Vergütung von Fr. 4'000.- für beide Instanzen als angebracht. Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung ist damit gegenstandslos geworden.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Sohn

der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Die

Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht

einzureichen.

7. Mitteilung

an …