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Entscheid

VB.2006.00377

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00377

28. März 2007Deutsch12 min

(URT.2007.9953)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der A AG mit

Beschluss vom 6. Juli 2005 die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf

dem Gebäude N-Strasse 01 in Zürich. Dagegen rekurrierten die 21 Personen

umfassende "Interessengemeinschaft C" sowie Bewohner bzw. Eigentümer

von zwei weiteren Nachbargrundstücken an die Bau­re­kurs­kom­mis­si­on I des

Kantons Zürich. Diese hiess den Rekurs mit Ent­scheid vom 14. Juli 2006

teilweise gut, indem sie die Durchführung einer zusätzlichen Abnahmemessung im

obersten Wohngeschoss des Gebäudes N-Strasse 02 anordnete; im Übrigen wies sie

den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie zu 23/25 den Rekurrierenden und

zu 2/25 der A AG. Ferner verpflichtete sie die Rekurrierenden zur Zahlung einer

Par­tei­ent­schä­di­gung an die A AG von je Fr. 65.- (insgesamt Fr. 1'495.-).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 18. September 2006 erhob die

A AG beim Ver­wal­tungs­ge­richt Be­schwer­de gegen den Ent­scheid der Bau­re­kurs­kom­mis­si­on

und beantragte, dieser sei aufzuheben, soweit die Be­schwer­de­füh­re­rin zur

Durchführung einer zusätzlichen Abnahmemessung verpflichtet wurde und ihr

demgemäss die Kosten des Rekursverfahrens teilweise überbunden und lediglich

eine reduzierte Umtriebsentschädigung zugesprochen wurden; alles unter Ko­sten-

und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zu Lasten der Be­schwer­de­geg­nerschaft.

Mit Präsidialverfügung vom 22. September

2006.

wurde der Be­schwer­de die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Be­schwer­de­füh­re­rin

teilweise entzogen, indem dieser gestattet wurde, die strittige Anlage unter

Vorbehalt der Baufreigabe durch die zuständige Behörde bereits zu erstellen,

jedoch noch nicht in Betrieb zu nehmen.

Die Bausektion der Stadt Zürich stellte in

ihrer Be­schwer­de­ant­wort vom 24. Oktober 2006 den Antrag, die Be­schwer­de

sei gutzuheissen. Die Vor­in­stanz beantragte am 25. Oktober 2006 ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Be­schwer­de. Die private Be­schwer­de­geg­nerschaft

beantragte mit Be­schwer­de­ant­wort vom 15. November 2006, die Be­schwer­de

sei abzuweisen, eventuell sei die Be­schwer­de­füh­re­rin zu verpflichten, eine

genaue Berechnung des Anlagegrenzwertes für die Orte mit empfindlicher Nutzung N-Strasse

02.

und O-Strasse durchzuführen, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zu

Lasten der Be­schwer­de­füh­re­rin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von

Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.

2.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin ist durch die von der Vor­in­stanz

in die Baubewilligung eingefügte Auflage und die entsprechende Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­regelung

des Rekursverfahrens unmittelbar betroffen und damit zur Be­schwer­de

legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Vor

der Vor­in­stanz hatten die damaligen Rekurrierenden u.a. beanstandet, dass bei

den Liegenschaften N-Strasse 02 (rekurrentisches Wohngebäude) und

O-Strasse (Kinderkrippe) keine Berechnung des Anlagegrenzwertes durchgeführt

worden sei. Die Vor­in­stanz nahm darauf entsprechende Berechnungen vor und

stellte fest, dass der Anlagegrenzwert an beiden Orten deutlich eingehalten

werde (Rekursentscheid, E. 17.3). Für den Ort mit empfindlicher Nutzung im

obersten Wohngeschoss des Gebäudes N-Strasse 02 ordnete sie jedoch "wegen

der relativ engen räumlichen Verhältnisse, des rekurrentischen Rechtsschutzinteresses

sowie des Umstandes, dass die von der Bauherrschaft ausgewiesenen OMEN ausschliesslich

Büro- oder Gewerbeflächen betreffen", die Durchführung einer zusätzlichen

Abnahmemessung an (Rekursentscheid E. 18.1 sowie Dispositiv I).

Die Be­schwer­de­füh­re­rin wendet ein, dass die geltend

gemachten Gründe die Anordnung einer Abnahmemessung nicht zu rechtfertigen

vermöchten. Die Bausektion der Stadt Zürich pflichtet dieser Auffassung bei und

hält die Anordnung ebenfalls für unbegründet. Demgegenüber geht die private Be­schwer­de­geg­nerschaft

davon aus, dass die von der Vor­in­stanz angeführten Gründe

durchaus nachvollziehbar und stichhaltig seien. Überdies beruhe die Berechnung des Anlagegrenzwertes bei der Liegenschaft N-Strasse 02 auf ungenügenden Angaben, sodass eine Abnahmemessung auch

aus diesem Grund erforderlich sei.

3.2

In

Ausführung von Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom

7.

Oktober 1983 über die vorsorgliche Begrenzung von Emissionen legt die

Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung (NISV) für Mobilfunkstationen Anlagegrenzwerte fest, die an Orten mit

empfindlicher Nutzung (OMEN, Art. 3 Abs. 3 NISV) einzuhalten sind

(Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und nur für die von einer einzelnen Anlage erzeugte

Strahlung gelten (Art. 3 Abs. 6 NISV). Zur Ermittlung der Immissionen

reicht der Inhaber einer Mobilfunkanlage der Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt

ein, das die notwendigen technischen und betrieblichen Daten sowie die

Berechnung der an den massgeblichen Immissionsorten erzeugten Strahlung enthält

(Art. 11 NISV).

Für die Bewilligung einer neuen Anlage ist in erster Linie

diese rechnerische Strahlungsprognose massgeblich. Abnahmemessungen werden nach

der Praxis lediglich im Sinne einer zusätzlichen Kontrolle angeordnet, wenn die

rechnerische Prognose an einem Ort mit empfindlicher Nutzung 80 % des Anlagegrenzwertes

erreicht oder überschreitet. Dies entspricht der Vollzugsempfehlung des

Bundesamtes für Umwelt (BAFU; Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung

zur NISV, Bern 2002, Ziff. 2.1.8 und 2.3.1) und wird auch von der Recht­spre­chung

anerkannt (vgl. BGr, 12. Dezember 2005,1A.118/2005, E. 5, www.bger.ch).

3.3

Vorliegend

wurden im Stand­ort­da­ten­blatt die Immissionen für vier OMEN ermittelt. Die

Werte der Belastung lagen bei allen vier Orten über 80 % des massgeblichen

Anlagegrenzwerts; dementsprechend wurde mit der Baubewilligung auch für alle

vier Punkte eine Abnahmemessung vorgesehen.

Für die OMEN N-Strasse 02 und O-Strasse nahm

die Vor­in­stanz auf Veranlassung der damaligen Rekurrierenden und heutigen Be­schwer­de­geg­nerschaft

ergänzende Immissionsberechnungen vor. Sie ermittelte für das oberste

Wohngeschoss des Gebäudes N-Strasse 02 eine maximale elektrische

Gesamtfeldstärke von rund 2,30 V/m und für die Kinderkrippe im Gebäude O-Strasse

sowie den zugehörigen Spielplatz Werte von 1,18 V/m bzw. 1,38 V/m. Diese

Belastungen liegen weit unter 80 % des hier massgeblichen Anlagegrenzwerts

von 6,0 V/m.

Die Be­schwer­de­geg­nerschaft wendet ein, die Berechnung

der Vor­in­stanz für den OMEN N-Strasse 02 sei zu ungenau,

da insbesondere die genaue Lage und die Höhe des Ortes nicht bekannt seien. Für

die genaue Ermittlung der Belastung sei die Kenntnis von Höhenunterschied,

Azimut und Elevation des OMEN gegenüber der Antenne erforderlich; der horizontale

und vertikale Winkel des OMEN zur Senderichtung sowie die horizontale und vertikale

Richtungsabschwächung müssten ermittelt werden.

3.4

Die Vor­in­stanz

hat in ihren Erwägungen dargelegt, welche Masse sie ihren Berechnungen zugrunde

legte (Rekursentscheid, E. 17.3): eine horizontale Distanz von 35 m und einen

Höhenunterschied von rund 12 m, woraus sich eine direkte Distanz von 37 m

ergab. Aus diesen Angaben lässt sich auch die Elevation des OMEN gegenüber der

Antenne ohne weiteres berechnen, und der Azimut des OMEN lässt sich aus den

Plänen herauslesen. Zur Berechnung der Immission verwendete die Vor­in­stanz

das "NIS-Berechnungsmodell", womit sie sich offensichtlich auf die

vom BAFU empfohlene Berechnungsmethode gemäss dessen Vollzugsempfehlung zur

NISV (Ziff. 2.3) bezog. Diese liegt auch der im Stand­ort­da­ten­blatt enthaltenen

tabellarischen Berechnung zugrunde.

Bereits die Bausektion hatte in ihrer Vernehmlassung vom

20.

September 2005 entsprechende Berechnungen für den OMEN N-Strasse

02.

vorgelegt (Ziff. 3b). Sie ging von einem horizontalen

Abstand von 34,50 m und einem Höhenunterschied von 12,60 m aus und ermittelte

daraus eine Elevation des OMEN zu den Antennen von -20.1°. Angesichts des für

die Hauptstrahlrichtung der Antennen vorgesehenen Neigungswinkels von -2° bis -8°

lag damit der höchstbelastete Ort 12° unter dem Hauptstrahl der Antennen 3G und

1G. Gemäss der Abstrahlcharakteristik der verwendeten Antennen (vgl. die

Antennendiagramme im Anhang zum Stand­ort­da­ten­blatt) ergab sich nach den

Ausführungen der Baubehörde eine Richtungsabschwächung von über 15 dB und eine

resultierende Immission von 2,14 V/m. Dabei liess sie offenbar die horizontale

Abweichung von der Hauptstrahlrichtung ausser Betracht, weil eine noch weiter

gehende Abschwächung nicht mehr von Bedeutung war.

Auf diese detaillierten Ausführungen von Vorinstanz

und Baubehörde geht die Beschwerdegegnerschaft nicht ein, obschon sie aufgrund

ihrer Ortskenntnis zweifellos in der Lage wäre, die genannten Zahlen konkret zu

beanstanden, wenn diese tatsächlich nicht zutreffen sollten. Auf den nicht

weiter substanziierten Einwand, die erforderlichen Angaben seien nicht bekannt,

ist daher nicht weiter einzugehen. Dass Vorinstanz und Baubehörde zum Teil mit

nur ungefähren Werten gerechnet haben, ist angesichts der weit unterhalb des Anlagegrenzwerts

liegenden Belastung nicht von Belang.

3.5

Eine Abnahmemessung

wird nach dem Gesagten in der Regel dann angeordnet, wenn an einem OMEN

aufgrund der rechnerischen Prognose eine Belastung von mindestens 80 % des

Anlagegrenzwerts zu erwarten ist. Diese Schwelle kann jedoch von der Behörde in

begründeten Fällen auch tiefer angesetzt werden (vgl. Vollzugsempfehlung zur

NISV, Ziff. 2.1.8).

Die Vor­in­stanz ermittelte für den OMEN N-Strasse

02.

eine maximale elektrische Gesamtfeldstärke von rund 2,30 V/m bzw. 38 % des

hier geltenden Anlagegrenzwerts von 6,0 V/m. Die von der Bausektion berechnete

Belastung ist noch etwas geringer. Dennoch ordnete die Vor­in­stanz für diesen

Ort eine zusätzliche Abnahmemessung an. Sie begründete dies mit den relativ

engen räumlichen Verhältnissen, dem rekurrentischen Rechtsschutzinteresse sowie

dem Umstand, dass die von der Bauherrschaft ausgewiesenen OMEN ausschliesslich

Büro- oder Gewerbeflächen beträfen (Rekursentscheid, E. 18.1).

Die Vollzugsempfehlung des BAFU besitzt für

die mit dem Vollzug der NISV betrauten Behörden zwar keine Rechtsverbindlichkeit.

Sie wurde aber bei der Anordnung von Abnahmemessungen stets als Leitlinie

herangezogen und hat sich offenbar bewährt. Für eine generelle Verschärfung

dieser Praxis besteht, soweit ersichtlich, zurzeit kein Anlass; eine solche Praxisänderung

wird denn auch von der Vor­in­stanz offenbar nicht beabsichtigt. Im Einzelfall

können Abnahmemessungen auch unterhalb der Grenze von 80 % des Anlagegrenzwerts

angeordnet werden, doch müssen triftige Gründe vorliegen, um das Vorgehen unter

den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit zu rechtfertigen.

Diese Gründe müssen umso schwerer wiegen, je weiter die errechnete Belastung

unterhalb der 80 %-Grenze liegt.

Die von der Vor­in­stanz genannten Gründe

vermögen diesen Anforderungen nicht zu genügen. Enge räumliche Verhältnisse

bestehen in der Zürcher Innenstadt an zahlreichen Orten und sprechen nicht von

vornherein für die Anordnung zusätzlicher Abnahmemessungen; worin im vor­lie­genden

Fall die Besonderheit der Situation bestehen sollte, wird von der Vor­in­stanz

nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Auch das "rekurrentische

Rechtschutzinteresse" vermag die Anordnung nicht zu begründen; inwiefern

dieses hier höher zu gewichten wäre als in andern Rechtsmittelverfahren, ist

nicht nachvollziehbar. Das dritte von der Vor­in­stanz genannte Argument, dass

die von der Bauherrschaft ausgewiesenen OMEN ausschliesslich Büro- oder

Gewerbeflächen beträfen, ist schon deswegen nicht stichhaltig, weil die NISV

keine unterschiedlichen Anlagegrenzwerte für Wohn- und Gewerbenutzungen

festlegt. Überdies wird die Sachdarstellung bestritten, denn nach den Angaben

der Bausektion in der Be­schwer­de­ant­wort handelt es sich bei dem im Stand­ort­da­ten­blatt

berücksichtigten OMEN Nr. 5 um eine Wohnnutzung.

3.6

Die Be­schwer­de­geg­nerschaft weist schliesslich darauf hin, dass der Be­schwer­de­füh­re­rin

aus dem bis Ende 2006 implementierten Qualitätssicherungs-System ohnehin

zusätzliche Kosten erwachsen würden. Zusätzliche Abnahmemessungen seien daher

unter dem Kostenaspekt kaum mehr relevant.

Die beiden genannten Kostenfaktoren kommen

jedoch unabhängig voneinander zum Tragen. Inwiefern die Kosten zusätzlicher

Abnahmemessungen deswegen unbedeutend werden sollten, ist nicht ersichtlich.

3.7

Für die Anordnung der zusätzlichen Abnahmemessung beim OMEN N-Strasse 02 besteht somit keine Grundlage. Die Be­schwer­de ist daher

gutzuheissen und die von der Vor­in­stanz angeordnete Ergänzung der

Baubewilligung aufzuheben.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird

die Be­schwer­de­geg­nerschaft kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 70 VRG). Sie ist ferner zu verpflichten, der Be­schwer­de­füh­re­rin eine

angemessene Par­tei­ent­schä­di­gung zu entrichten (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

Die Verfahrenskosten der Vor­in­stanz sind

unter diesen Umständen in vollem Umfang der Be­schwer­de­geg­nerschaft zu auferlegen,

und die von der Vor­in­stanz aufgrund des Verfahrensausganges reduzierte Par­tei­ent­schä­di­gung

ist auf eine volle zu erhöhen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In Gutheissung der Be­schwer­de wird der Ent­scheid der

Baurekurskommission I vom 14. Juli 2006 aufgehoben, soweit er den Beschluss der

Bausektion der Stadt Zürich vom 6. Juli 2005 mit einer zusätzlichen Anordnung

ergänzt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Be­schwer­de­geg­nerschaft (Nrn. 1.1–1.21, 2 und 3) zu

je 1/23, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt.

4.

Die Be­schwer­de­geg­nerschaft

wird verpflichtet, der Be­schwer­de­füh­re­rin eine Par­tei­ent­schä­di­gung

von je Fr. 40.-, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 920.-,

auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Die

Verfahrenskosten der Vor­in­stanz werden der Be­schwer­de­geg­nerschaft zu je

1/23, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 5'950.-, auferlegt.

6.

Die der Be­schwer­de­füh­re­rin

von der Vor­in­stanz zugesprochene Par­tei­ent­schä­di­gung wird auf Fr. 70.-

pro Person, unter solidarischer Haftung der Be­schwer­de­geg­nerschaft für den

Gesamtbetrag von Fr. 1'610.-, erhöht, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Entscheids.

7.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …