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Entscheid

VB.2006.00378

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00378

22. November 2006Deutsch16 min

(URT.2006.9637)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte C am 15. Februar

2006 unter Nebenbestimmungen einen Um- und Ausbau des Wohnhauses Vers.-Nr. 01

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der L-Strasse 03 in Zürich. Das Vorhaben

umfasste verschiedene Änderungen im Gebäudeinnern, die Einrichtung einer

Erdgasheizung sowie die Erstellung einer Dachlukarne. Demgegenüber verweigerte

die Behörde den Anbau einer Terrasse sowie den Abbruch einer Wand im

Untergeschoss. Gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO)

befindet sich das Baugrundstück in der zweigeschossigen Wohnzone W2bII.

Beim Umbauobjekt handelt es

sich um das westliche Kopfgebäude der aus drei Einfamilienhäusern bestehenden,

in den Jahren 1923/24 nach Plänen des Architekten Erhard Gull erstellten Siedlung

"M". Der Stadtrat Zürich stellte das Ensemble am 19. Juli 1989

unter Schutz, nachdem das städtische Hochbauamt, Büro für Denkmalpflege, die

Häuser zuvor in das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte

von kommunaler Bedeutung gemäss § 209 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975 (PBG) aufgenommen hatte. Auf Rekurse der Eigentümer der Liegenschaften L-Strasse

04 und 05 hin hob die Baurekurskommission I diese Schutzverfügungen am 30. September

1994 teilweise auf. Mit Beschluss vom 30. November 2005 revidierte der

Stadtrat die betreffenden Anordnungen. Für das streitbetroffene Grundstück L-Strasse

03 lautet die Schutzverfügung nun wie folgt:

"Das Haus L-Strasse

03 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02, Vers.-Nr. 01, in Zürich gilt als

Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c PBG.

Geschützt sind:

[1]

Wohnhaus: Die Fassaden mit ihren charakteristischen Gestaltungselementen

(Fenster, Fensterläden), der erkerartige Vorbau und der Balkon, das

weitausladende Dach mit seiner Untersicht, im Innern die primäre Tragstruktur.

[2]

Umgebung: Der terrassierte Garten mit unveränderten Höhenkoten, die

Einfriedung.

[3]

Das Schutzobjekt darf nicht abgebrochen und es darf weder durch Änderungen

noch durch Unterhaltsarbeiten in seinem kunst- und kulturhistorischen Charakter

beeinträchtigt werden.

[4]

Das Schutzobjekt ist ordnungsgemäss zu unterhalten. Die geschützten Teile

sind im Original zu erhalten. Wo ein Ersatz von geschützten Teilen, namentlich

von Verschleissschichten an Böden und Wänden, unumgänglich ist, sind wiederum

Materialien gemäss Originalzustand zu verwenden.

[5]

Die Erstellung zusätzlicher ober- und unterirdischer Bauten auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 sowie die ober- und unterirdische Volumenvergrösserung

des Gebäudes Vers.-Nr. 01 sind ausgeschlossen."

Erwägungen

II.

Einen vom Nachbarn A hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission I am 28. Juli 2006 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 18. September

2006.

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Der Entscheid der

Baurekurskommission I […] sei insofern aufzuheben, als damit die Rekursanträge Ziff. 1,

2.

und 3 abgewiesen wurden.

2.

Die baurechtliche

Bewilligung für die projektierte Dachlukarne sowie für den neuen Kamin und den

Abbruch des bisherigen Kamins sei zu verweigern, und der Beschwerdegegner sei

zu verpflichten, den bisherigen Kamin wiederherzustellen.

3.

Die Kosten- und

Entschädigungsfolgen seien entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens zu

regeln."

C liess am 2. Oktober 2006

beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne;

ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober

2006.

schloss die Baurekurskommission I ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung

der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Bausektion der Stadt Zürich am

24.

Oktober 2006.

Auf die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den

nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Der im

Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Bewohner des angrenzenden

Wohnhauses aufgrund von § 338a Abs. 1 PBG ohne weiteres zur Beschwerde

berechtigt. Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.

Vor Verwaltungsgericht beanstandet der Beschwerdeführer

nur noch die Zulässigkeit der Dachlukarne (nachfolgende E. 2) und des

Kamins (E. 3). Die im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem erhobenen

Einwendungen gegen zusätzliche Fenster und die Vergrösserung bestehender

Fenster werden hingegen nicht mehr erneuert.

2.

2.1

Im Streit

liegt zunächst die Erstellung einer Giebellukarne von 2,15 m Breite und

2,6 m Höhe auf der Südwestseite des ersten Dachgeschosses. Die

Baurekurskommission I erwog hierzu, dass nach dem Wortlaut der Schutzverfügung

nicht die Dachhaut, sondern die Dachform und mit ihr die Dachuntersicht

erhalten bleibe. Wenn der Stadtrat ein umfassendes Veränderungsverbot hätte

anordnen wollen, so wäre die Errichtung von Dachaufbauten in der

Schutzverfügung ausdrücklich ausgeschlossen worden. Der Ausbau von Dachgeschossen

zu Wohnräumen komme insbesondere bei alten Bauten oft vor, sodass im Zeitpunkt

der Unterschutzstellung mit einem solchen Vorhaben zu rechnen gewesen sei. Dies

gelte hier umso mehr, als beim östlichen Gebäude L-Strasse 04 noch vor der

Unterschutzstellung eine gleichartige Dachlukarne errichtet worden sei.

Entgegen der Auffassung der Rekurrenten stehe auch das Verbot einer

Volumenvergrösserung der Dachlukarne nicht entgegen. Als Volumenvergrösserung

gelte nur die Erweiterung von Vollgeschossen oder eine Aufstockung, nicht aber

die Anbringung einer solchen Dachaufbaute. Im Weiteren frage sich, ob die vorgesehene

Lukarne das Gebäude L-Strasse 03 unter Missachtung von Absatz 4 der Schutzverfügung

in seinem kunst- und kulturhistorischen Charakter beeinträchtige.

Charakteristisches Merkmal der im so genannten Heimatstil errichteten, aus zwei

Kopfbauten und einem Mittelhaus bestehenden Gebäudegruppe bilde die Symmetrie,

die heute jedoch nicht mehr durchgehend gewahrt sei. Insbesondere sei im Jahr

1987.

auf der südwestlichen Dachfläche des Wohnhauses L-Strasse 04 ein

Dachhäuschen erstellt worden, das mit einem Walmdach bedeckt sei und dessen

Fenster mit Klappläden verschlossen werden könnten. Der Bauherr beabsichtige

nun die Erstellung eines gleich gestalteten Dachhäuschens. Die Bausektion

verlange, dass dieses hinsichtlich Material, Farbe und Detailausbildung der genannten

Lukarne anzupassen sei. Angesichts einer Länge des Hauptdachs von rund 27 m

und einer Breite von gut 5 m falle die strittige Lukarne mit 2,15 m Breite

und 2,6 m Höhe optisch wenig auf. Die Südfassade werde nach wie vor vom

mittleren Wohnhaus als Mittelrisalit mit einem imposanten Zwerchdach dominiert.

Die projektierte Lukarne entspreche der schon bestehenden auf der östlichen

Kopfbaute und passe zum Baustil der Wohnzeile. Dass die westlich benachbarte

Wohnzeile L-Strasse 06–10 nicht über Dachaufbauten verfüge, stehe dem Projekt

ebenso wenig entgegen.

Der Beschwerdeführer hält auch vor Verwaltungsgericht seinen

Standpunkt aufrecht, dass die Erstellung einer Dachlukarne einer durch die

Schutzverfügung untersagten oberirdischen Volumenvergrösserung gleichkomme. Die

gegenteilige Auffassung der Baurekurskommission I widerspreche sowohl dem

Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Anordnung. Dachaufbauten gehörten

offensichtlich zum Kubus eines Gebäudes und seien auch bei der Berechnung der

Baumassenziffer zu berücksichtigen. Die Schutzverfügung enthalte keine Ausnahme

für Dachaufbauten. Der Schutz umfasse "das weitausladende Dach mit seiner

Untersicht". Daraus leite die Vorinstanz zu Unrecht ab, dass nicht die

Dachfläche, sondern nur die Dachform und die Dachuntersicht erhalten bleiben

sollten und die Errichtung von Dachaufbauten ausdrücklich hätte ausgeschlossen

werden müssen. Wie das Inventarblatt zeige, bezwecke die Schutzverfügung nicht

nur die Erhaltung der Dachform, sondern des behäbigen und stattlichen Dachs

insgesamt in seiner kunst- und kulturhistorischen Beschaffenheit. Daher habe

die Errichtung von Dachaufbauten nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden

müssen. Entgegen der Meinung der Rekurskommission sei die Lukarne auf dem

Nachbarhaus L-Strasse 04im Zeitpunkt der Inventarisierung noch nicht vorhanden

gewesen. Selbst unter der Annahme, dass allein die Dachform geschützt wäre,

müsste das Vorhaben verweigert werden, weil die Behäbigkeit des Dachs und die

sparsame Verwendung von Schmuckelementen mit dem Aufbau einer Lukarne verloren

gingen.

In seiner Beschwerdeantwort führt der Bauherr aus, dass

die Schutzverfügung die Schaffung von zusätzlichem Wohn- und Schlafraum im

Dachgeschoss nicht ausschliesse. Eine solche Nutzung setze jedoch ausreichende

Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten voraus. Als Alternative zu einer

Dachlukarne käme nur ein ausreichend grosses Dachflächenfenster in Frage. Im

Vergleich mit einem solchen nehme eine wohl geformte Lukarne, welche die

"heutige, einseitige Lukarnensituation" behebe und die Symmetrie

wiederherstelle, mehr Rücksicht auf das Schutzobjekt. – Die Bausektion betont,

dass die Zulässigkeit von Dachaufbauten nicht allein aufgrund des Wortlauts der

Schutzverfügung zu beantworten sei, sondern im Zusammenhang mit der das

Nachbargebäude L-Strasse 04 betreffenden Schutzverfügung. Diese verlange keine

umfassende Substanzerhaltung, sondern eine angemessene, das heisst mit dem

kunst- und kulturhistorischen Charakter der einzelnen Schutzobjekte und auch

der Häusergruppe vereinbare bauliche Veränderungen blieben zulässig. Der Aufbau

einer stiltypischen Lukarne auch auf dem Haus Nr. 03 erscheine als

sinnvoll.

2.2

Zunächst

stellt sich die Frage, ob die projektierte Lukarne der Schutzverfügung vom 30. November

2005.

entspricht (E. 2.2.1). Im Weiteren muss sich diese Dachaufbaute rechtsgenügend

einordnen (E. 2.2.2).

2.2.1

Der Inhalt der Verfügung vom 30. November 2005 darf nicht isoliert aus

dem Wortlaut der für das streitbetroffene Gebäude L-Strasse 03 erlassenen

Anordnungen abgeleitet werden. Vielmehr sind auch die Bestimmungen für die

Nachbarhäuser L-Strasse 04 und 05 einzubeziehen. Ferner gilt es den in Ziffer I

der Prozessgeschichte skizzierten Planungsgang und die bauliche Entwicklung

dieser Einfamilienhauszeile zu berücksichtigen. Weder aus dem Inventar noch aus

der darauf beruhenden Schutzverfügung von 1989 und erst recht nicht aus der

vorliegend massgebenden vom 30. November 2005 lässt sich die vom

Beschwerdeführer verfochtene strenge, buchstabengetreue Auffassung ableiten.

Für eine vollständige Erhaltung der Bausubstanz der Siedlung "M"

besteht kein Anlass; vielmehr geht es darum, das überlieferte Erscheinungsbild

mit der strengen Symmetrie zu erhalten. Dementsprechend beschränkt sich der

Schutz hauptsächlich auf das Äussere der Häuserzeile, während im Innern – wie

das vorliegende Verfahren zeigt – erhebliche Änderungen des Grundrisses

zulässig bleiben. Laut Inventar wurde beim östlichen Nachbarhaus L-Strasse 04

die Lukarne am 2. März 1987 bewilligt. Somit war diese Dachaufbaute dem

Stadtrat anlässlich der ersten Unterschutzstellung am 19. Juli 1989 bekannt.

In welchem Zeitpunkt die Bauausführung dann erfolgte, tut nichts zur Sache.

Unter diesen Umständen ist mit den Vorinstanzen die in den Schutzverfügungen

unterbliebene Erwähnung von Dachaufbauten grundsätzlich zugunsten von deren

Zulässigkeit auszulegen. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Stadtrat die

Wiederherstellung der Symmetrie durch den Aufbau einer gleichartigen Lukarne

auf dem Gebäude L-Strasse 03 ermöglichen wollte. Im Übrigen bleibt anzumerken,

dass der Gebäudekubus mit dem Aufbau der Dachlukarne wohl etwas vergrössert

wird; indessen führt dies nach § 255 Abs. 1 PBG nicht zu einer

(gemäss der laut Art. 13 BZO massgebenden Ausnützungs- und

Überbauungsziffer) grösseren baulichen Dichte.

2.2.2

Weil das Gebäude L-Strasse 03 unter Denkmalschutz steht, haben bauliche Massnahmen

gestalterisch den strengeren Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zu

genügen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A.,

Zürich 2006, S. 10-12). Wie die Vorinstanzen zutreffend erwogen haben,

kann der streitbetroffenen Lukarne nicht nur eine gute Einordnung zuerkannt

werden. Indem sie die Symmetrie wiederherstellt, wertet sie die

Einfamilienhauszeile sogar deutlich auf.

3.

3.1

Im

Weiteren beabsichtigt der Bauherr, den bestehenden Kamin in der Mitte der Nordseite

des zweiten Dachgeschosses abzubrechen und durch einen solchen an der östlichen

Grenzmauer gegen das Mittelgebäude zu ersetzen. Der neue Kamin ist mit einem

Durchmesser von rund 45 cm schlanker als der bisherige, mit 1,4 m

jedoch höher und soll um rund 70 cm über den First hinausragen. Die

Baurekurskommission hielt hierzu fest, dass die streitbetroffene Wohnzeile

heute vier spiegelbildlich angeordnete Kamine aufweise, welche die nördliche

Dachfläche durchstiessen und den First nicht überragten. Zwei etwas grössere,

rund 80 cm breite Kamine seien etwa in der Mitte der Kopfbauten und je ein

schmaler sei etwas höher und nahe bei der Grenzmauer zum Mittelhaus angesetzt.

Entsprechend den Ausführungen zur Lukarne widerspreche das Vorhaben auch

insoweit der Schutzverfügung nicht. Soweit der Rekurrent dem Kamin eine

unbefriedigende Einordnung entgegenhalte, seien die ästhetischen Anforderungen

gegenüber den umweltschutzrechtlichen Anliegen abzuwägen. Gemäss Art. 6 Abs. 2

der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) müssten

Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen

werden. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL [heute Bundesamt

für Umwelt; BAFU]) habe gestützt auf Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV

am 15. Dezember 1989 Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen

erlassen. Danach sollten – neu zu errichtende wie auch bestehende –

Kaminmündungen um mindestens 50 cm über den höchsten Gebäudeteil, hier also den

Dachfirst, hinausragen (Ziff. 32 der Empfehlungen). Aufgrund dieser

Richtlinie müsse der bestehende Kamin entsprechend verlängert und die

symmetrische Gestaltung des Dachs ohnehin durchbrochen werden. Wenn die Bausektion

eine solche Verlängerung als gestalterisch unbefriedigend ablehne, lasse sich

diese Auffassung durchaus vertreten. Zwar könnten ästhetische Gründe es rechtfertigen,

von Empfehlungen des BUWAL abzuweichen; hier bestehe jedoch kein Anlass, auf

die Schaffung eines umweltrechtskonformen Kamins zu verzichten. Mit dem Abbruch

des bestehenden und der Errichtung eines schmaleren Kamins nahe bei der

Grenzmauer zum Mittelgebäude gehe die symmetrische Dachgestaltung zwar

verloren. Angesichts der Breite des neuen Kamins von nur rund 45 cm und der

Länge von 1,4 m sei die Änderung jedoch optisch von untergeordneter Bedeutung.

Im Übrigen sei die streitbetroffene Hauszeile selbst nach Erstellung der

Lukarne nicht durchgehend symmetrisch, weshalb die zusätzliche Abweichung von

der Gleichförmigkeit die Erscheinung des Gebäudes nicht beeinträchtige. Im

Übrigen entspreche der neue Kamin bezüglich der Breite den beiden bestehenden

kleineren. Schliesslich fänden sich die Kamine über der weniger empfindlichen

Nordfassade.

Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer entgegen, dass im

vorliegenden Fall die denkmalpflegerischen Anliegen stärker zu gewichten seien

als jene der Luftreinhaltung. Die bestehenden Kaminmündungen befänden sich immerhin

auf der Höhe des Dachfirsts, weshalb der bisherige Kamin nicht hätte um 50 cm

erhöht werden müssen. Kein Kamin der Siedlung "M" übersteige den

Dachfirst um so viel und nirgends seien die Empfehlungen des BUWAL angewendet

worden. Der Kamin der Liegenschaft L-Strasse 04 sei eben erst im Sommer

2006.

renoviert worden, ohne dass die Bausektion eine Erhöhung verlangt hätte.

Im Übrigen wäre eine – wenigstens die Symmetrie aufrechterhaltende –

Verlängerung des bestehenden Kamins um 50 cm das weitaus kleinere Übel als die

vorgesehene Versetzung. Das Inventarblatt betone die augenfällig strenge

Symmetrie der Häuserzeile ausdrücklich. Die projektierte Versetzung des Kamins

würde dieses Bild beeinträchtigen und einen unzulässigen Eingriff in die

Schutzverfügung bedeuten. Wenn die Bausektion eine Erhöhung des bestehenden

Kamins als mit § 238 Abs. 2 PBG unvereinbar erachte, gelte dies erst

recht für eine Versetzung. Von einer minimalen Abweichung der Symmetrie könne

keine Rede sein und die Ebenmässigkeit der Fassade widerspiegle sich in der

bisherigen Anordnung der Kamine auf dem Dach. Dass die Nordfassade "unempfindlich"

sei, treffe nicht zu, denn die Dachfläche werde einzig durch die vier Kamine

durchstossen. Diese trügen daher wesentlich zum symmetrischen Eindruck des Dachs

bei. Nach dem Abbruch des bestehenden Kamins entstünde auf der westlichen

Hälfte ein störender Leerraum. Dass der Bauherr diesen Kamin eigenmächtig schon

abgebrochen habe, dürfe nicht berücksichtigt werden.

Nach Ansicht des Bauherrn ist die Kaminverschiebung

technisch bedingt und greift nur geringfügig in die Gebäudesymmetrie ein. Weil

die Bewilligung insoweit Ergebnis einer sachgerechten Interessenabwägung sei,

falle die vom Beschwerdeführer verlangte Wiederherstellung des bisherigen

Kamins von vornherein ausser Betracht; das Verwaltungsgericht sei mangels eines

diesbezüglichen Entscheids der Bausektion ohnehin unzuständig. – Nach

Auffassung der Bausektion gilt es bei einem Konflikt zwischen umweltrechtlichen

und denkmalpflegerischen Anliegen zu berücksichtigen, wie gross der Eingriff in

ein Schutzobjekt sei und ob er geschützte Substanz betreffe oder nicht.

Vorliegend gehe es um eine kleinere technisch bedingte Dachaufbaute, welche das

Dach insgesamt nicht beeinträchtige. Der neue Kamin sei mit einer Länge von

etwa 1,4 m und einem Durchmesser von rund 45 cm weniger auffällig

bzw. störend als eine Erhöhung des bisherigen, 75 cm breiten Kamins auf

ca. 2,1 m.

3.2

Die

Versetzung des bisherigen Kamins als haustechnisch bedingter Dachaufbaute hängt

vorliegend mit dem Einbau einer neuen Erdgasheizung zusammen. Es fragt sich, ob

der umstrittene Aufbau eines neuen Kamins von der Schutzverfügung überhaupt

erfasst werde. Selbst wenn man davon ausgeht, lässt sich nach den schlüssigen

Erwägungen der Vorinstanz, auf die nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG verwiesen werden kann, nicht sagen, dass denkmalpflegerische

Gründe Vorrang vor der Durchsetzung des Umweltrechts hätten (vgl. auch

Fritzsche/Bösch, S. 15-11).

Wenn die Bausektion unter den gegebenen Umständen der vom

Bauherrn gewünschten Variante zugestimmt und die Kaminverschiebung "als

optisch harmonische und denkmalpflegerisch vertretbare technische Lösung" bezeichnet

hat, lässt sich diese Wertung ohne weiteres vertreten; zumindest liegt darin

keine Rechtsverletzung, in die das Verwaltungsgericht korrigierend eingreifen

müsste. Überdies ist der Baubehörde darin beizupflichten, dass das

gestalterische Störungspotenzial einer solchen technisch bedingten kleineren Aufbaute

eher gering ist und sich die Kamine auf der weniger gut einsehbaren

Nordostseite des Gebäudes befinden. Nach dem Gesagten fällt die vom

Beschwerdeführer verlangte Wiederherstellung des abgebrochenen Kamins, worüber

das Verwaltungsgericht nach dem zutreffenden Einwand der Bauherrschaft gar

nicht befinden könnte, ausser Betracht.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und kann von

vornherein keine Parteientschädigung beanspruchen. Vielmehr hat er den privaten Beschwerdegegner gestützt auf § 17 Abs. 2

lit. a VRG angemessen zu entschädigen. Als angemessen erweist sich eine Entschädigung

von Fr. 1'000.- (§ 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 26. Juni 1997).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Mitteilung an …