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Entscheid

VB.2006.00381

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00381

7. September 2007Deutsch17 min

(URT.2007.10185)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Gemäss § 1

des Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919 (SchulleistungsG [LS 412.32])

leistet der Staat den Schulgemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit

Beiträge. Im Bereich der Sonderschulung und -erziehung bestimmt das Gesetz,

dass der Staat bis zu drei Vierteln an den Personalaufwand für Lehr- und

Fachkräfte sowie an weitere für die Sonderschulung notwendigen Aufwendungen

leistet (§ 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 SchulleistungsG).

Per 1. Januar 2005 traten namentlich folgende Änderungen des Schulleistungsgesetzes

in Kraft (OS 59, 483–485): Die Beiträge an den schulpsychologischen Dienst

wurden gestrichen (§ 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 3) und

diejenigen an die Kosten von Stütz- und Fördermassnahmen auf höchstens 12 %

aller Volksschülerinnen und -schüler einer Gemeinde begrenzt (§ 12 Abs. 1

lit. a Ziff. 3). Darüber hinaus wurden ebenfalls per 1. Januar 2005

in der Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 (SchulleistungsV [LS

412.321]) die Beiträge an die Mundartkurse im Kindergarten gestrichen (§ 29

Abs. 1).

B. Die

Stadt Zürich gelangte am 27. Mai 2005 an das Volksschulamt des Kantons Zürich

mit dem Ersuchen um Gewährung von Staatsbeiträgen an verschiedene Aufwendungen

der Volksschule. Die Gesuche bezogen sich unter anderem auf die Mundartkurse im

Kindergarten, auf die Stütz- und Fördermassnahmen sowie auf Leistungen des

schulpsychologischen Dienstes. Am 28. November 2005 entschied das Volksschulamt

über die Gesuche: Für Mundartkurse im Kindergarten und für Leistungen des

schulpsychologischen Dienstes wurden keine Beiträge zugesprochen; für Stütz-

und Fördermassnahmen beschränkte sich der Beitrag auf das Kontingent von 12 %

der Schülerschaft. Innert angesetzter Frist verlangte die Stadt Zürich eine

Begründung der Verfügung. Am 3. März 2006 teilte ihr das Volksschulamt mit,

dass sich die Begründung aus den Berechnungsgrundlagen ergebe, und eröffnete

den Lauf der Rekursfrist.

Erwägungen

II.

Die Stadt Zürich gelangte

hierauf mit Rekurs an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Darin ersuchte

sie nach bisherigem Recht um Ausrichtung der Staatsbeiträge an ihre Aufwendungen

des Jahres 2004 für die Mundartkurse im Kindergarten (Fr. 241'912.-), für den

schulpsychologischen Dienst (Fr. 48'462.-) sowie für die Stütz- und Fördermassnahmen

(Fr. 4'286'676.- statt lediglich Fr. 1'078'632.-). Damit verlangte die Stadt

Zürich insgesamt, ihr zusätzlich zu den bereits ausbezahlten Staatsbeiträgen

den Betrag von Fr. 3'498'418.- nebst Zinsen zu bezahlen. Die Bildungsdirektion

wies den Rekurs am 7. Juli 2006 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 19. September 2006 erneuerte die Stadt

Zürich ihre Begehren vor Verwaltungsgericht. Ausserdem ersuchte sie um

Zusprechung einer Parteientschädigung. Als Vertreterin des Staates Zürich

ersuchte die Bildungsdirektion um Beschwerdeabweisung. Das Volksschulamt hat

sich nicht separat vernehmen lassen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen

letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden (§ 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist beim angefochtenen Entscheid der Bildungsdirek-tion erfüllt

(vgl. § 19b Abs. 1 VRG).

1.1

Zu prüfen

ist, ob nach dem Inhalt der Anordnung ein gesetzlicher Ausschlussgrund

vorliegt. Aufgrund von § 43 Abs. 1 lit. c VRG ist die Beschwerde

unzulässig gegen Anordnungen über die Gewährung von Kostenbeiträgen und

Subventionen. E contrario sowie entsprechend der ausdrücklichen Regelung in § 16

des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG [LS 132.2])

kann über die Gewährung von Staatsbeiträgen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

nur geführt werden, wenn es um so genannte Kostenanteile geht. Gemäss der am 1.

Januar 2006 in Kraft getretenen Änderung des Staatsbeitragsgesetzes gelten

diejenigen Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren

Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt, als Kostenanteile (§ 2).

Kostenbeiträge dagegen sind nach der neuen Terminologie Staatsbeiträge, auf die

das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe im Globalbudget festgelegt

wird (§ 2a). Diese Form des Staatsbeitrages wurde vorab im Hinblick auf

die Verselbständigung staatlicher Leistungserbringer geschaffen (ABl 2003 S.

2317.

ff., 2319). Als Subventionen gelten – wie bisher – die Staatsbeiträge, auf

die das Gesetz keinen Anspruch einräumt (§ 3 StaatsbeitragsG).

Das Schulleistungsgesetz vermittelt den Gemeinden einen

Anspruch auf staatliche Leistungen: Gemäss der gesetzlichen Regelung erreicht

deren Höhe, abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden,

drei Viertel bzw. die Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben (§ 1 und 12

SchulleistungsG). Es handelt es sich demnach um Kostenanteile im Sinne von § 2

StaatsbeitragsG. Die Beschwerde erweist sich somit auch mit Bezug auf den

Inhalt der angefochtenen Verfügung als zulässig.

1.2

Der

Streitwert beträgt Fr. 3'498'418.- (vgl. act. 2 S. 2). Dies führt gemäss § 38

Abs. 1 und 2 VRG zur Erledigung der Streitigkeit in Dreierbesetzung.

2.

2.1

Rechtssätze

entfalten ihre Wirkung auf Sachverhalte, die sich während ihrer Geltung

ereignen. Daher findet das alte Recht grundsätzlich Anwendung auf diejenigen

Sachverhalte, die im Zeitpunkt seiner Aufhebung abgeschlossen sind. In zeitlicher

Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der

Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 119 Ib

103.

E. 5; Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, ZSR 124/2005 I, S. 115 ff.,

128.

und 131; Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 102/1983 II, S. 103 ff.,

175).

Wird von diesem Grundsatz

abgewichen, so liegt eine rückwirkende Gesetzesanwendung vor. Dabei wird je

nach Terminologie von einer echten Rückwirkung oder schlicht von Rückwirkung

gesprochen, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der bei

Inkrafttreten des neuen Rechts bereits abgeschlossen war (Kölz, S. 163 f.; René

Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr.

16.

B III; ähnlich Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 329). Das Bundesgericht spricht

etwas ausführlicher von Rückwirkung, wenn bei Anwendung des neuen Rechts an ein

Ereignis angeknüpft wird, das in der Vergangenheit liegt und bei Erlass des

Gesetzes abgeschlossen war (BGE 113 Ia 412 E. 6 S. 425, mit Hinweisen). Ist der

Sachverhalt vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch nicht abgeschlossen, so

wird bloss von einer unechten bzw. überhaupt nicht von Rückwirkung gesprochen

(Rhinow/Krähenmann, Nr. 16 B III; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 337 ff.).

2.2

Nach

Auffassung der Beschwerdeführerin sind die strittigen Staatsbeiträge an die im

Jahr 2004 erbrachten Aufwendungen geschuldet. Da sich der Sachverhalt ausschliesslich

im Jahr 2004 abgespielt habe, sei auf die Beiträge noch das alte, bis Ende 2004

gültige Recht anwendbar.

Das Volksschulamt und die

Bildungsdirektion stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich der

Sachverhalt nicht abschliessend im Jahr 2004 verwirklicht habe. Die

Beitragsperiode (= Bemessungsperiode) liege zwar im vergangenen Kalenderjahr,

der Vergütungsanspruch entstehe dagegen erst im laufenden Jahr. Eine (echte)

Rückwirkung liege deshalb nicht vor, so dass das am 1. Januar 2005 in

Kraft getretene Recht anwendbar sei.

2.3

Im Gebiet

des Steuerrechts spricht das Bundesgericht dann von einer Rückwirkung, wenn die

Rechtsfolge der Steuerpflicht an Tatbestände anknüpft, die vor dem Inkrafttreten

des Gesetzes liegen, nicht aber auch dann, wenn lediglich der Umfang der Steuerpflicht

nach Tatsachen bestimmt wird, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung

eingetreten sind (BGE 104 Ib 205 E. 6, 102 Ia 31 E. 3a). Ein neues (oder

revidiertes) Steuergesetz darf für die Bestimmung des nach seinem Inkrafttreten

vorhandenen Steuerobjekts auf die Jahre vor dem Inkrafttreten als

Bemessungsgrundlage zurückgreifen. Dabei handelt es sich um die so genannte

Praenumerandobesteuerung (Vergangenheitsbemessung), welche darauf beruht, dass

das zu besteuernde Einkommen der Veranlagungsperiode nach dem in den

vorangegangenen Jahren erzielten Einkommen festgelegt wird (vgl. BGE 102 Ia 31

E. 3a, 131 I 291 E. 2.5.3; Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9.

A., Bern etc. 2001, § 11 Rz. 18 f.).

2.4

Eine

analoge Betrachtungsweise drängt sich für die Staatsbeiträge auf. Es stellt

sich deshalb die Frage, ob die vorliegend strittigen Beiträge des Kantons einen

Beitrag an die schulischen Aufwendungen der Gemeinden für das laufende Jahr

(also für das Jahr 2005) darstellen und die Aufwendungen des Vorjahres deshalb

nur die Bemessungsgrundlage darstellen (Praenumerandoprinzip) oder ob die strittigen

Beiträge ein Beitrag an die Aufwendungen des Vorjahres sind.

2.4.1

Das Schulleistungsgesetz enthält dazu keine weiter führenden Hinweise. Die

Schulleistungsverordnung legt in § 2 fest, dass die Beiträge an die

Schulgemeinden mit Ausnahme der Beiträge an die Schulhausanlagen aufgrund der

Ausgaben im abgelaufenen Kalenderjahr ausgerichtet werden. Diese Bestimmung mag

auf den ersten Blick die Anwendung des Praenumerandoprinzips nahe legen. Indes

spricht der Randtitel nicht etwa von Bemessungsgrundlage, sondern vom Bemessungszeitraum.

Die Bestimmung kann deshalb auch zwanglos dahingehend ausgelegt werden, dass

darin eben bloss der Zeitraum festgelegt wird: Die Staatsbeiträge werden für

ein Kalenderjahr und nicht etwa für das im Schulbereich sonst im Vordergrund

stehende Schuljahr berechnet. Vor allem aber schliesst die Formulierung von § 3

SchulleistungsV aus, dass die Aufwendungen des Vorjahres bloss

Berechnungsgrundlage sind: Die Beitragsgesuche für das abgelaufene

Kalenderjahr können bis Ende Mai des Folgejahres gestellt werden. In diesem

Sinne hatten die kantonalen Behörden die Beiträge denn auch bisher aufgefasst

(act. 5, act. 11/1–3 jeweils letztes Blatt; dazu ferner VGr, 7. September

2007; VB.2006.370, E. 2.4.1, zur Publikation vorgesehen unter www.vgrzh.ch).

Damit ist davon auszugehen,

dass zwischen den Parteien die Beiträge an die Leistungen der

Beschwerdeführerin im Jahr 2004 strittig sind.

2.4.2

Der massgebliche Tatbestand liegt mithin allein in den Leistungen der

Gemeinde im Jahre 2004. Dass die Festsetzung des Beitrags erst im darauf

folgenden Jahr erfolgte, ändert daran nichts: Auch wenn eine Steuer aus dem

abgelaufenen Jahr im neuen Jahr noch nicht veranlagt ist, gilt der Tatbestand

als im alten Jahr abgeschlossen (Meyer/Arnold, S. 131, mit Hinweisen in Fn.

87).

Demzufolge ist für die

Ausrichtung der strittigen Beiträge grundsätzlich das bis Ende 2004 gültige

Recht anwendbar. Zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdegegner die per 1. Januar

2005.

in Kraft getretenen Änderungen dennoch rückwirkend auf die Beiträge 2004

anwenden durfte.

2.5

2.5.1

Die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich

abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat, ist im

Wesentlichen unter folgenden einschränkenden Voraussetzungen zulässig: Die Rückwirkung

muss ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt sein,

sie muss zeitlich mässig sein und schliesslich muss sie durch triftige Gründe

gerechtfertigt sein; zusätzlich wird meist erwähnt, dass die Rückwirkung keine

stossenden Rechtsungleichheiten bewirken und keinen Eingriff in wohlerworbene

Rechte darstellen darf (BGE 125 I 182 E. 2a/cc; Rhinow/Krähenmann, Nr. 16 B I;

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 331; Kölz, S. 171).

2.5.2

Die Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich ebenfalls

auf diese rechtsstaatlichen Grundsätze berufen; als Strukturprinzipien der

gesamten Rechtsordnung sind sie von allgemeiner Tragweite und stehen – etwa im

Gegensatz zu den Freiheitsrechten – nicht nur Privaten, sondern auch

Hoheitsträgern zu (vgl. dazu Yvo Hangartner, Verfassungsmässige Rechte

juristischer Personen des öffentlichen Rechts, in: Festschrift für Ulrich

Häfelin, Zürich 1989, S. 111 ff., 118 ff.). Das

Rückwirkungsverbot beschlägt ausser dem Rechtsgleichheitsgebot auch den Grundsatz

der Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz. Wie die Rechtsgleichheit und

andere rechtsstaatliche Garantien sind auch diese Grundsätze allgemein

verbindlich. So wurde denn schon unter der Geltung der alten Bundeserfassung vom

29.

Mai 1874 (aBV) etwa die Meinung vertreten, der Vertrauensgrundsatz

lasse sich nicht nur auf Art. 4 aBV abstützen, sondern könne mit ebenso guten

Gründen als ungeschriebenes Verfassungsprinzip angesehen werden (Kölz, S. 144).

Die selbständige Bedeutung des Vertrauensgrundsatzes verdeutlicht die neue

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV): Gemäss Art. 5 Abs. 3

handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Diese

Verpflichtung gilt auch im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen

Rechts, mithin im hier interessierenden Verhältnis zwischen Kanton und

Gemeinden (vgl. Claude Rouiller, Protection contre l'arbitraire et protection

de la bonne foi, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller

[Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 677 ff., 686 Rz.

20.

mit Hinweisen). Nach neuerer Auffassung widerspricht denn auch eine Rückwirkung

in erster Linie Art. 5 bzw. Art. 9 BV (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.

330; Meyer/Arnold, S. 127; vgl. auch BGE 130 I 26 E. 8.1). Es

besteht somit kein Anlass, an die Zulässigkeit der Rückwirkung von kantonalen

Erlassen in der Beziehung zu den Gemeinden geringere Anforderungen zu stellen

als in der Beziehung zu Privatpersonen. Demnach ist im Folgenden nach den

dargelegten allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob die strittige Rückwirkung

zulässig ist.

2.5.3

Das Schulleistungsgesetz enthält keine (Übergangs-)Bestimmung, welche die

Rückwirkung von Gesetzesänderungen anordnen würde. In der Übergangsbestimmung

zur Änderung vom 15. Dezember 2004 legt indes die Schulleistungsverordnung

ausdrücklich fest, dass sich die im Jahr 2005 auszurichtenden Staatsbeiträge

nach der am 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage bemessen (OS 59,

512). Da die beitragsberechtigten Ausgaben der Gemeinden schon nach altem Recht

teilweise nur auf Verordnungsstufe umschrieben waren, könnte diese Bestimmung

diesbezüglich als genügende Grundlage für eine rückwirkende Geltung neuen

Rechts betrachtet werden. Als eine gesetzliche Rückwirkungsregel liesse sich im

Bereich der Staatsbeiträge ganz allgemein wohl auch die Intertemporalregel von § 5

StaatsbeitragsG verstehen; danach werden Gesuche nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung

geltenden Recht behandelt. Ist unter dem alten Recht keine Zusicherung erfolgt,

gilt deshalb grundsätzlich das neue Recht (vgl. VGr, 8. Februar 2001,

VB.2000.00214, E. 3, www.vgrzh.ch). Wie die nachfolgenden Erwägungen

aufzeigen, kann die Frage nach einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die

rückwirkende Anwendung des neuen Rechts allerdings offen gelassen werden.

2.5.4

Wie gesehen verlangen Rechtsprechung und Lehre für die Zulässigkeit der

Rückwirkung das Vorliegen eines triftigen Grundes. Ein triftiger Grund für die

Rückwirkung kann bejaht werden, wenn ein öffentliches Interesse für die Geltung

des neuen Rechts besteht, welches dem entgegenstehenden Interesse an der

Voraussehbarkeit der Rechtsordnung vorgeht. Fiskalische Gründe genügen

grundsätzlich nicht für die Zulässigkeit der Rückwirkung, es sei denn, die

öffentlichen Finanzen seien in Gefahr bzw. es liege eine eigentliche Notlage

vor (BGE 119 Ia 252 E. 3b, 102 Ia 69 E. 3c mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann,

Nr. 16 B I b, mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz 331; Höhn/Waldburger,

§ 4 Rz. 122).

Die Interessen des Kantons

Zürich an einer rückwirkenden Anwendung der fraglichen Gesetzesänderungen sind

ausschliesslich fiskalischer Natur. Die Rückwirkung kann deshalb von vornherein

nur in Frage kommen, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr für die Staatsfinanzen

erforderlich war. Zwar verzeichnete die kantonale Rechnung für das Jahr 2004 einen

erheblichen Fehlbetrag. Indes erzielte der Kanton zur Hauptsache aufgrund der

Ausschüttung des Golderlöses der Schweizerischen Nationalbank bereits im Jahr

2005.

wiederum einen grossen Ertragsüberschuss. Ein positiver Rechnungsabschluss

resultierte schliesslich auch für das Jahr 2006 (vgl. die jährlichen

Rechnungsabschlüsse des Kantons Zürich unter

www.fv.zh.ch/internet/fd/fv/de/home.html [Stichwort "Finanzen"]). Von

einer Gefahr oder Notsituation, die es gerechtfertigt hätten, die Schulleistungsbeiträge

an die Gemeinden für das Jahr 2004 rückwirkend zu kürzen, kann vor diesem

Hintergrund nicht gesprochen werden.

2.5.5

Damit erweist sich eine der notwendigen Voraussetzungen für eine

rückwirkende Anwendung der per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Bestimmungen von

Schulleistungsgesetz und -verordnung als nicht erfüllt. Die angefochtene

rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf die der Beschwerdeführerin

geschuldeten Beiträge 2004 ist daher als verfassungswidrig zu qualifizieren.

Dies führt insoweit zur Aufhebung der Verfügung des Volksschulamtes vom 28.

November 2005 und zur Aufhebung des Rekursentscheides der Bildungsdirektion vom

7.

Juli 2006.

3.

Gemäss § 63 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht

in der Folge selbst entscheiden. Möglich ist indessen auch eine Rückweisung,

insbesondere wenn in der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten

wurde (§ 64 Abs. 1 VRG).

Das Volksschulamt hat sich

mit den strittigen Beitragsgesuchen nur unter Anwendung des neuen Rechts

auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund ist die Sache zum neuen Entscheid

über die Beitragsgesuche der Stadt Zürich an das Volksschulamt zurückzuweisen.

Dabei werden die Gesuche unter Anwendung des alten, bis Ende 2004 gültigen

Rechts zu beurteilen sein.

4.

4.1

Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Anliegen auf

Beurteilung ihrer Gesuche nach dem alten Recht durchgedrungen. Auch wenn dies

im Rechtsmittelverfahren lediglich zur Rückweisung an das Volksschulamt und

nicht zur sofortigen materiellen Entscheidung geführt hat, erscheint die

Beschwerdeführerin insgesamt als überwiegend obsiegende Partei. Es rechtfertigt

sich, ihr die Kosten zu ¼ und dem Beschwerdegegner zu ¾ aufzuerlegen.

4.2

Im

Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende

Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe

ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte (§ 17 Abs. 1 lit. a VRG). Keinen Anspruch auf

Parteientschädigung besitzt in der Regel das Gemeinwesen. Vor allem grössere

und leistungsfähige Gemeinwesen haben sich so zu organisieren, dass sie

Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Sobald jedoch nur wegen eines besonderen

Einsatzes auf die im betreffenden Verfahren übliche anwaltliche Vertretung

verzichtet werden kann, ist auch eine grössere und leistungsfähigere Gemeinde

entschädigungsberechtigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 20).

Der notwendige Aufwand der Beschwerdeführerin war

vorliegend zwar beträchtlich, bewegte sich jedoch noch nicht jenseits der

Bandbreite, die in den Rechtsmittelverfahren als üblich angesehen werden kann.

Es ist deshalb auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Volksschulamtes

vom 28. November 2005 teilweise und die Verfügung der Bildungsdirektion vom

7.

Juli 2006 vollumfänglich aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen

zur neuen Entscheidung an das Volksschulamt zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 50'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 50'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten und die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 542.-) werden zu ¼ der

Beschwerdeführerin und zu ¾ dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren

zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…