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Entscheid

VB.2006.00382

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00382

21. Dezember 2006Deutsch17 min

(URT.2006.9700)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Ausschuss Bau und

Infrastruktur der Stadt X bewilligte H am 3. November 2004 unter

Nebenbestimmungen den Neubau einer Remise auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, L,

M. Das rund 80 m vom Betriebszentrum entfernte zweigeschossige Gebäude hat

im Erdgeschoss eine Grundfläche von (20 m x 48 m =) 960

m2 und im Untergeschoss eine solche von (12.25 m x 48 m =)

588 m2; die Firsthöhe beträgt 8.54 m und das Satteldach weist

eine Neigung von 15o

auf. Gemäss Grundrissplan vom 9. Juli 2004 ist folgendes Raumprogramm vorgesehen:

-

Untergeschoss: Werkstatt (56.55 m2), Tankraum (10.73 m2),

Traktoren-Garage (68.74 m2), Weinverkauf/Büro (38.97 m2),

Weinlager (29.50 m2), Remise (320 m2, inkl. Düngerlager

33 m2);

-

Erdgeschoss: Remise (470 m2), Stroh- und Heulager (470 m2).

Zuvor hatte die Baudirektion

(Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft; AWEL) am 21. Juli 2004 die

gewässerschutzrechtliche und am 29. September 2004 (Amt für Raumordnung

und Vermessung; ARV) die raumplanungsrechtliche Bewilligung erteilt. Gemäss

Bau- und Zonenordnung der Stadt X vom 8. Juli 1996 liegt die Bauparzelle

unweit des südlichen Dorfrands in der Landwirtschaftszone. Mit Beschluss vom 21. November

2005 (von der Baudirektion genehmigt am 14. August 2006) wies der

Gemeinderat X den Weiler M der Kernzone zu.

Erwägungen

II.

Einen von den Nachbarn A, B, C

und D hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 28. Juni 2006

ab, soweit er darauf eintrat und das Rechtsmittel nicht gegenstandslos geworden

war.

III.

Mit Beschwerde vom 14. September

2006.

liessen die unterlegenen Rekurrenten dem Verwaltungsgericht Folgendes beantragen:

Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates vom 28. Juni 2006 sei aufzuheben,

und es sei dem Beschwerdegegner 3 die Bewilligung für den Remisenneubau mit

Verkaufsraum auf Grundstück Kat.-Nr. 1766 zu verweigern (Antrag 1); eventualiter

sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neuentscheidung an den

Regierungsrat, subeventualiter an die Baudirektion zurückzuweisen (Antrag 2);

es sei ein Augenschein durchzuführen (Antrag 3); alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners 3 (Anträge 4 und 5).

Der Ausschuss Bau und

Infrastruktur der Stadt X beantragte am 29. September/2. Oktober 2006

Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion erklärte am 2. Oktober 2006 den

Verzicht auf eine Stellungnahme. Für den Regierungsrat beantragte die

Staatskanzlei am 19. Oktober 2006 Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag –

unter Zusprechung einer Parteientschädigung – liess am 25. Oktober 2006

der Beschwerdegegner 3 stellen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die den

Beschwerdeführern als Nachbarn aufgrund von § 338a Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zustehende Befugnis

zu Rekurs und Beschwerde ist unbestritten. Auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten

ist.

1.2

Der

entscheidwesentliche Sachverhalt geht aus den Akten (insbesondere auch aus zahlreichen

Plänen und mehreren Fotografien) hinreichend deutlich hervor. Der Regierungsrat hat

daher auf einen Augenschein verzichten dürfen; ebenso wenig bedarf es eines verwaltungsgerichtlichen

Lokaltermins (vgl. LGVE 1999-II-25 E. 3). Auch anderweitige ergänzende

Untersuchungshandlungen drängen sich nicht auf.

1.3

Laut § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) können mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; die

Ermessenskontrolle ist – mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten, hier nicht

vorliegenden Sonderfälle – ausgeschlossen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 50 N. 1 und N. 70 ff.).

2.

2.1

Nach Art. 16a

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG,

in der Fassung vom 20. März 1998) sind in der Landwirtschaftszone Bauten

und Anlagen dann zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen

Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Der

Gesetzeswortlaut entspricht den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen

zu Art. 16 aRPG (in der ursprünglichen Fassung vom 22. Juni 1979; BGE 129

II 413 E. 3.1 S. 415). Diese frühere

Praxis machte die Zulässigkeit von Gebäuden in der Landwirtschaftszone von

einem landwirtschaftlichen Verwendungszweck im Rahmen einer bodenabhängigen Bewirtschaftung

abhängig. Mit anderen Worten musste für die bestimmungsgemässe Nutzung der

umstrittenen Baute der Boden als Produktionsfaktor unentbehrlich sein (BGE 125

II 278 E. 3a S. 281 mit Hinweisen).

Der Gehalt von Art. 16a Abs. 1 RPG wird auf Verordnungsstufe insbesondere

durch Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

näher umschrieben. Ökonomiegebäude gelten nach ständiger Praxis als

zonenkonform, wenn sie aufgrund einer Gesamtbetrachtung nach den Massstäben

vernünftiger bäuerlicher Betriebsführung und örtlich herrschender

Betriebsformen zur landwirtschaftlichen Produktion und zur Aufbereitung,

Lagerung sowie zum Verkauf in der gewählten Sparte unmittelbar benötigt werden

(Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern

2002, S. 174; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 4. A., Zürich 2006, Rz. 18-7; Christoph Bandli, Bauen ausserhalb

der Bauzonen [Art. 24 RPG], 2. A., Bern 1991, S. 157; Peter M.

Keller, Neubauten in der Landwirtschaftszone, Bern 1987, S. 51 ff.).

Vorliegend umstritten sind die in Art. 34 Abs. 4

RPV genannten Bewilligungsvoraussetzungen, nämlich ob die projektierte

Ökonomiebaute nötig ist (lit. a) und ob der Betrieb des Bauherrn

voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).

2.2

Der Regierungsrat

erwog im Rekursentscheid Folgendes: Der Bauherr führe im Vollerwerb einen

Landwirtschaftsbetrieb mit 15 Milchkühen (Mutterkuhhaltung) und 30 Mastrindern;

neben Acker- und Futterbau betreibe er auf 34 ha noch Weinbau. Fleisch,

Wein und Traubensaft würden ab Hof verkauft. Bei Einreichung des Baugesuchs im

Februar 2004 habe die landwirtschaftliche Nutzfläche 42.25 ha sowie

0.5

ha Wald umfasst. Nachdem auf Ende März 2005 4.12 ha Acker- und

Wiesland gekündigt worden seien, belaufe sich die bewirtschaftete Fläche heute

auf rund 38 ha. Davon gehörten 8.25 ha dem Bauherrn; rund 30 ha

seien – grösstenteils seit Jahrzehnten – von verschiedenen Eigentümern

gepachtet. Die kantonale Siedlungskommission (KSK) habe das Vorhaben im

Bericht vom 5. Mai/4. Juni 2004 grundsätzlich befürwortet, jedoch

Verbesserungsvorschläge zum genauen Standort und zur Grösse unterbreitet. Das

Projekt diene offensichtlich der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung

im Sinn von Art. 16 Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 1 RPV. Zu

prüfen bleibe, ob die übrigen Voraussetzungen des Bundes- und kantonalen Rechts

im Sinn von Art. 22 Abs. 3 RPG vorlägen, namentlich ob die Baute für

die fragliche Bewirtschaftung nötig sei, ob ihr am vorgesehenen Standort keine

überwiegenden Interessen entgegenstünden und ob der Betrieb voraussichtlich

längerfristig überlebe. Die KSK halte den Raumbedarf für ausgewiesen, denn

ein 38 ha grosser Betrieb benötige nach der von der Eidg.

Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT) in Tänikon

herausgegebenen Richtlinie Nr. 590/2002 etwa 760 m2 Remisen-,

Garagen- und Werkstattraum. Weil das Gebäude auch als Verkaufsraum und Lager

diene und in den vorhandenen Gebäulichkeiten kaum Remisen- und Lagerraum zur

Verfügung stehe, sei der geltend gemachte Bedarf hier ausgewiesen. Zudem habe

die KSK berücksichtigt, dass der Bauherr für seinen Maschinenpark eine Fläche

von 1'400 m2 errechnet habe und der Betrieb durch Zupacht von

weiterem Land wieder wachsen könne. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten

lasse sich nicht sagen, dass die Existenz des überwiegend aus Pachtland

bestehenden Betriebs ungesichert sei. Als wesentlich erscheine der Umstand,

dass die Landwirtschaft den einzigen Erwerb des Bauherrn bilde, dieser schon

bisher in den Betrieb investiert habe und nach seinen glaubwürdigen

Angaben gewillt sei, Landwirt zu bleiben. Weil der Bauherr erst 45-jährig sei,

stelle sich die Frage nach der Betriebsnachfolge noch nicht; im Übrigen könnten

Landwirtschaftsbetriebe nicht nur an Nachkommen, sondern auch an Dritte veräussert

werden. Da ein erheblicher Anteil des investierten Kapitals mit künftig

entfallenden Mietkosten verzinst werden könne, ergebe sich eine verbleibende

jährliche Nettobelastung von rund Fr. 18'680.-, was als tragbar erscheine.

Die Beschwerdeführer halten dem Rekursentscheid

entgegen, dass die vorgesehene Fläche der Remise von 960 m2

verglichen mit der im Bericht Nr. 590 der FAT enthaltenen Empfehlung von

insgesamt 820 m2 überdimensioniert sei. In ihrer Stellungnahme vom 5. Mai/4. Juni

2004.

wolle die KSK wegen der Möglichkeit einer Betriebserweiterung eine

Raumreserve von gegen 20% tolerieren. Worin diese Erweiterungsmöglichkeiten lägen,

werde jedoch nicht gesagt. Der Hinweis, dass der Bauherr für seine eigenen

Maschinen eine Remisenfläche von 1'400 m2 errechne, spreche nicht

für einen ausgewiesenen Bedarf, sondern für eine Übermechanisierung des

Betriebs. Der Regierungsrat übersehe, dass die KSK in ihrem Bericht die

Dimensionierung der Remise in den Zusammenhang mit einer bloss möglichen

betrieblichen Erweiterung stelle. Weil in den Akten indessen jeder Hinweis auf

eine solche Erweiterung fehle, erscheine das Vorhaben als überdimensioniert.

Das ARV habe diesen Umstand erkannt und daher weitere sachdienliche

Ermittlungen verlangt, was der Regierungsrat jedoch rechtsverletzend

unterlassen habe. Wenn die Vorinstanz den Betrieb des Bauherrn

längerfristig als gesichert ansehe, begnüge sie sich mit blossen Mutmassungen,

die durch die Akten oder andere gesicherte Erkenntnisse nicht gestützt würden.

Der Bauherr habe weder langfristige Pachtverträge noch die Möglichkeit

eines späteren Kaufs der Zupachten dargetan. Auch die finanzielle Tragbarkeit habe

der Regierungsrat nicht näher geprüft. Der vorgesehene Standort der Baute am

südlichen Rand von M sei besonders exponiert. Obschon Landschaft und Ortsbild

nicht unter besonderem Schutz ständen, wirke der Weiler M sehr intakt und in

sich geschlossen. Die unmittelbar an die Kernzone anstossende und als Teil

derselben wahrgenommene Remise würde das Ortsbild empfindlich beeinträchtigen.

Der Beschwerdegegner Nr. 3 betont, dass der FAT-Bericht

nur Richtwerte für den Raumbedarf von Remisen und Einzelmaschinen enthalte,

aufgeteilt nach vier verschiedenen Betriebstypen und vier Betriebsgrössen. Zu

berücksichtigen seien auch Reserveflächen; nicht ausnützbaren Gebäudeteilen sei

mit einem Zuschlag Rechnung zu tragen. Angesichts der Erweiterungsmöglichkeiten

stehe eine bewilligte Remisenfläche von 930 m2 gegenüber der

theoretisch erforderlichen von 760 m2 nicht in einem offenbaren Missverhältnis.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer brauche der Bauherr nicht

nachzuweisen, dass der Betrieb in näherer Zukunft wachse; vielmehr genüge eine

glaubwürdige Absichtserklärung. Der heute überwiegend im Freien gelagerte

Maschinenpark benötige eine Fläche von

1'400 m2. Die Mehrheit der – allesamt unbefristeten –

Pachtverhältnisse bestehe seit über 20 Jahren; in keinem Fall sei eine

Kündigung ausgesprochen worden oder mit einer solchen zu rechnen, was für einen

längerfristigen Bestand des Betriebs spreche. Das hohe Alter einzelner

Verpächter gefährde den Fortbestand der Pachtverhältnisse nicht. Mit der

befriedigenden Einordnung des Betriebs habe sich schon die KSK

auseinandergesetzt, und deren Ratschläge seien vom Bauherrn befolgt worden. Die

Gebäudehöhe beschränke sich auf das Notwendige, und die Remise ordne sich

unauffällig in die Landschaft ein.

2.3

Es steht

fest, dass der hauptberuflich als Landwirt tätige Beschwerdeführer mangels

ausreichender Remisenfläche die projektierte Ökonomiebaute tatsächlich

benötigt. Diese steht auch in funktionalem Bezug zu den übrigen

Betriebsgebäuden.

2.3.1

Zur Hauptsache dreht sich der Streit um die Dimensionierung der Remise.

Dabei wenden sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen nur gegen die Ausdehnung

des Erdgeschosses auf 960 m2; das sich auf 588 m2

erstreckende Untergeschoss und die verschiedenen dort projektierten Räume

bleiben als solche unangefochten. Anzufügen ist, dass Art. 34 Abs. 2

RPV Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf von

landwirtschaftlichen Produkten dienen, ausdrücklich als zonenkonform

bezeichnet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht kein Anlass,

die auf zutreffender Sachverhaltsgrundlage beruhende Schlussfolgerung der KSK

in deren Stellungnahme vom 5. Mai/4. Juni 2004 anzuzweifeln. Dass

sich die sachverständige Kommission auf den FAT-Bericht Nr. 590/2002

(Raumbedarf für Remisen und Einzelmaschinen) abgestützt hat, die dort

abgegebenen Empfehlungen jedoch nicht strikt umgerechnet, sondern als Richtmass

betrachtet hat, ist angesichts der mitzuberücksichtigenden Umstände des

Einzelfalls sachgerecht. Wenn die KSK auf der Grundlage des erwähnten

FAT-Berichts beim vorliegenden Projekt eine Raumreserve von 20% ermittelt und

für zulässig erachtet hat, welcher Auffassung sich die Vorinstanzen

angeschlossen haben, erscheint dieser Standpunkt als vernünftig, zumindest

aber nicht als rechtsverletzend im Sinn von § 50 VRG. Auch das Bundesgericht

hält es für wirtschaftlich, anlässlich eines Neubaus – im Hinblick auf eine

künftige Betriebserweiterung (dazu nachfolgend E. 2.3.2) – eine gewisse

Reservekapazität zu schaffen (BGr, 16. November 2000,1A.130/2000, E. 5b/bb).

Der von den Beschwerdeführern erhobene Einwand der Übermechanisierung des

Betriebs des Bauherrn wird nicht näher substanziiert und erscheint überdies als

unbegründet. Ungeachtet der staatlichen Förderung der Landwirtschaft spricht

die Lebenserfahrung dagegen, dass sich ein Bauer einen übermässigen

Maschinenpark anschafft und seine Erfolgsrechnung dadurch belastet. Die

Rechtsmittelinstanzen müssen sich auf eine Grobkontrolle beschränken. Soweit

keine klaren Anhaltspunkte für eine Gesetzesumgehung vorliegen, darf einem

Landwirt nicht unterstellt werden, dass er sinnlos überdimensionierte

Ökonomiebauten errichte.

2.3.2

Sodann ist nach Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV zu prüfen, ob die

wirtschaftliche Existenz des Betriebs längerfristig als gesichert angesehen

werden kann. Längerfristig meint grundsätzlich einen Zeitraum von mindestens

einer Generation (Regierungsrat AG, 12. September 2001, ZBl 2003,

157, auch zum Folgenden; BGr, 2. August 2005,1A.126/2005, E. 3.4).

Betriebsstrukturdaten wie landwirtschaftliche Nutzfläche und Milchkontingent

lassen eine erste Grobbeurteilung zu, ob vertieftere Abklärungen nötig sind. In

Zweifelsfällen ist mit einem Betriebsvoranschlag zu belegen, dass mit dem

erzielbaren Einkommen die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie gedeckt,

die Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen erfüllt, die künftig notwendigen

Investitionen getätigt und die Zahlungsfähigkeit erhalten werden können. Ferner

gilt es der Grösse eines Betriebs und lokalen Verhältnissen Rechnung zu tragen

(BGr, 27. September 2006,1A.312/2005, E. 3.2).

In seiner Rekursvernehmlassung vom 18. Mai 2005 hielt

das ARV fest, dass eine Tragbarkeitsrechnung hinsichtlich des Projekts noch

ausstehe. Daraufhin liess der Bauherr durch H am 11. Oktober 2005 einen

Finanzierungsplan erstellen, welcher bei veranschlagten Baukosten von Fr. 500'000.-

und Eigenmitteln von Fr. 250'000.- für die Verzinsung des Fremdkapitals

und die Rückzahlungsverpflichtung eine jährliche Nettobelastung von Fr. 18'684.-

ausweist. Ferner besagt der Bericht, dass der Bauherr in den vergangenen 20

Jahren rund Fr. 1'400'000.- in Gebäude und Maschinen investiert habe,

die gegenwärtige Hypothekarbelastung Fr. 170'000.- betrage und der

aktuelle Ertragswert des Betriebs etwa bei Fr. 300'000.- liege, so dass

die Schuldenlast als mässig bezeichnet werden dürfe. Der Regierungsrat ist

dieser Würdigung im angefochtenen Rekursentscheid beigetreten. Angesichts der

für einen Landwirtschaftsbetrieb der besagten Grösse nicht übermässig hohen

Investition durfte der Regierungsrat auf eine weitergehende Prüfung der

Rentabilität verzichten. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten

eines Landwirtschaftsbetriebs, die von zahlreichen ungewissen künftigen

Tatsachen abhängen, müssen sich die Rechtsmittelinstanzen Zurückhaltung

auferlegen. Aus heutiger Sicht sprechen weder persönliche Umstände – der

Bauherr betätigt sich offenbar seit mindestens 20 Jahren erfolgreich als

Landwirt – noch wirtschaftliche Rahmenbedingungen gegen das Vorhaben. Der

Konzentrationsprozess in der Landwirtschaft legt vielmehr die Ausdehnung und

verstärkte Mechanisierung von Betrieben nahe. Das Pachtland liegt überwiegend

in einer Entfernung von weniger als 1 km vom Hof des Bauherrn. Angesichts der

Vielzahl von Pachtverhältnissen besteht für ihn kein nennenswertes Risiko, dass

sein Betrieb eine namhafte Pachtfläche einbüssen könnte; überdies lässt sich

die Kündigung einzelner Verträge durch die Schutzvorschriften des

Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht

mildern. Wegen des stetigen Rückgangs von Landwirtschaftsbetrieben ist – mit

dem Bauherrn – viel eher damit zu rechnen, dass das Angebot an Pachtland

zunimmt und der Betrieb wachsen kann. Für dessen Zukunft spricht schliesslich

die beachtliche Diversifizierung.

2.3.3

Im Weiteren gilt es zu klären, ob die Betriebsnachfolge als gesichert

gelten kann. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer sprechen die familiären

Verhältnisse des Bauherrn nicht gegen die Möglichkeit einer familieninternen

Nachfolge. Der gut 45-jährige Betriebsinhaber hat statistisch eine

Aktivitätsdauer von rund 20 Jahren zu erwarten. Später kommen eigene Kinder als

Nachfolger in Betracht; falls dies nicht möglich sein sollte, stünde dem

Bauherrn genügend Zeit für die Nachfolgeplanung zur Verfügung. Auch im Hinblick

auf die Nachfolge erscheint es sinnvoll, wenn ein Betrieb ertragreich und

zukunftsorientiert geführt wird. Diesem Zweck ist das streitbetroffene

Bauprojekt förderlich.

2.3.4

Schliesslich ist anzumerken, dass dem Vorhaben keine überwiegenden

Interessen im Sinn von Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV entgegenstehen.

Weder haben die Beschwerdeführer solche genannt noch enthalten die Akten

diesbezügliche Hinweise. Im Unterschied zur Schaffung von Wohnraum ausserhalb

der Bauzonen erscheint bei Ökonomiebauten die Gefahr einer Zweckentfremdung als

wesentlich geringer (BGr, 16. November 2000,1A.130/2000, E. 5b/bb).

3.

Als der Stadtrat X dem Beschwerdegegner

Nr. 3 die angefochtene Baubewilligung erteilte, lag der Weiler M noch in

der Landwirtschaftszone. Weil die Gestaltungsvorschrift von § 238 PBG

keine Norm des Planungsrechts, sondern eine solche des Baupolizeirechts ist, hat

die kürzlich erfolgte Schaffung einer Kernzone nicht zur Folge, dass nunmehr

nicht der allgemeine, eine bloss befriedigende Gestaltung verlangende Abs. 1,

sondern der im Umfeld von Objekten des Natur- und Heimatschutzes erhöhte

Anforderungen stellende Abs. 2 zum Zug käme (vgl. § 234 PBG und dazu

Fritzsche/Bösch, Rz. 9-5; Hänni, S. 312). Auch der in das Inventar

der Natur- und Landschaftsschutzobjekte als Obstgarten von überkommunaler

Bedeutung aufgenommene Obstgarten M rechtfertigt keinen strengeren Massstab mit

Bezug auf landwirtschaftliche Ökonomiebauten.

In der Landwirtschaftszone

gelten keine über § 238 Abs. 1 PBG hinausgehenden Anforderungen,

nicht einmal in einem Landschafts-Förderungsgebiet (RB 2000 Nr. 87

[Leitsatz] = BEZ 2000 Nr. 37). Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen

Remise rechtfertigen sich ohnehin keine allzu strengen gestalterischen Anforderungen.

Moderne Ökonomiebauten eines Landwirtschaftsbetriebs sind auf Funktionalität

und Rentabilität ausgerichtet. So wirken etwa Scheunen und Ställe neben

Wohnhäusern oft überdimensioniert und nehmen deren traditionelle Formensprache

nicht auf; Hochsilos wirken gar als ausgesprochene Fremdkörper. Die Erscheinung

solcher Zweckbauten ist kaum je gefällig, und Verbesserungen liessen sich

höchstens mit übermässigem finanziellem Aufwand erzielen. Weil sich der Be­trachter

an solche Ortsbilder gewöhnt hat und zwischen Wohnhäusern und übrigen

Gebäuden unterscheidet, stört er sich kaum daran. Selbst in geschützten

Ortsbildern braucht es Ökonomiebauten, damit die Urproduktion erhalten bleibt;

die Verbannung solcher Bauten und Anlagen würde einer Siedlung im Gegenteil ein

museales Gepräge verleihen. Schliesslich kommt der Gestaltungsvorschrift von § 238

PBG keine Aussichtsschutzfunktion zu (RB 2000 Nr. 98 = BEZ 2000 Nr. 51).

Die Beschwerdeführer machen

nicht geltend, dass die Remise als solche ästhetisch störe. Tatsächlich

unterscheidet sich deren Erscheinung kaum von gleichartigen Gebäuden. Zwar

trifft der Einwand zu, dass die Ökonomiebaute am südlichen Rand des Weilers

markant in Erscheinung tritt und talseitig gut sichtbar ist. Dennoch lässt sich

nicht sagen, dass das Ortsbild von M dadurch beeinträchtigt würde. Als

erkennbar landwirtschaftlichen Zwecken dienend passt die Remise zum Weiler, und

auch bezüglich ihrer Dimensionen wirkt sie nicht ortsfremd. Unter all diesen

Umständen ist der Würdigung des Regierungsrats, wonach sich das Projekt

rechtsgenügend einordnet, beizupflichten; zumindest liegt darin keine

Rechtsverletzung, in die das Verwaltungsgericht kraft § 50 Abs. 1 VRG

korrigierend eingreifen müsste (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 84; RB 1974

Nr. 17 = ZBl 75/1974, S. 479 E. 6b; RB 1970 Nr. 12).

Hält ein Vorhaben den gesetzlichen Anforderungen an die Einordnung stand, so

kann ein Gesuchsteller nicht verpflichtet werden, nach besseren Lösungen zu suchen.

4.

Demgemäss ist die

Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

Beschwerdeführer solidarisch kostenpflichtig (§ 70 VRG in Verbindung mit §§ 13

Abs. 2 und 14 VRG) und haben sie für das Beschwerdeverfahren dem

Beschwerdegegner Nr. 3 eine Parteientschädigung im angemessenen Betrag von

(insgesamt) Fr. 1'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern Nrn. 1 und 2 je zu einem Drittel

und den Beschwerdeführern Nrn. 3.1 und 3.2 je zu einem Sechstel auferlegt,

unter solidarischer Haftung aller für den Gesamtbetrag.

4.

Die

Beschwerdeführer werden im gleichen Verhältnis wie nach Disp.-Ziff. 3

solidarisch verpflichtet, für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdegegner Nr. 3

eine Parteientschädigung von (insgesamt) Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …