Lexipedia

Entscheid

VB.2006.00384

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00384

5. Dezember 2007Deutsch24 min

(URT.2007.10351)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat der Stadt Zürich beschloss am

23. November 2005 gemäss Vorlage des Stadt­rates die Abänderung, Löschung

bzw. Neufestsetzung der Baulinien der Turbinen­strasse zwischen der

Pfingstweidstrasse und dem Gleisfeld. Die Publikation dieses Beschlusses

erfolgte am 6. Januar 2006 im Amtsblatt des Kantons Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss liessen A und B gemeinsam an die

Baurekurskommission I rekurrieren, welche das Rechtsmittel am 28. Juli

2006.

abwies.

III.

Dagegen liessen A und B am 19. September 2006 gemeinsam

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Es

seien der Entscheid der Baurekurskommission I des Kantons Zürich vom

28.

Juli 2006 sowie der Beschluss des Gemeinderats Zürich vom

23.

November 2005 hinsichtlich der Festsetzung von neuen Baulinien

an der Turbinenstrasse (Ziff. 1 Gemeinderatsbeschluss) sowie betreffend

Ermächtigung des Stadtrats Zürich zur Änderung am Baulinienplan in eigener

Zuständigkeit (Ziff. 2 Gemeinderatsbeschluss) aufzuheben.

2.

Es sei

der Beschluss des Gemeinderats Zürich vom 23. November 2005 hinsichtlich

der Löschung der bestehenden Baulinien (Ziff. 1 Gemeinderatsbeschluss)

zu bestätigen.

3.

Eventualiter

sei die Frage der Verschiebung der Einmündung der Turbinenstrasse in die

Pfingstweidstrasse an die Vorinstanz zurückzuweisen […].

4.

Eventualiter

sei dem Beschwerdegegner bzw. dem Stadtrat zu verbieten, die neuen Baulinien so

festzusetzen, dass sie die Parzellen der Beschwerdeführer mit Kat.-Nr. 01

und Kat.-Nr. 02 in 8005 Zürich tangieren, und der obgenannte Beschluss

hinsichtlich der Löschung der bestehenden Baulinien (Ziff. 1 Gemeinderatsbeschluss)

sei zu bestätigen.

5.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

Die Baurekurskommission beantragte am 3. Oktober

2006.

die Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdeantwort vom

23.

November 2006 stellte das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der

Stadt Zürich für deren Gemeinderat den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen, unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden.

Am 25. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführenden

zusätzliche Pläne zu den Akten. Am 6. Juni 2007 reichten die Beschwerdeführenden

eine Kopie des Plangenehmigungsentscheids des Eidgenössischen Departements für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 15. Mai 2007 ein,

soweit er den Knoten Pfingstweidstrasse/neue Turbinenstrasse betraf. Sie

ersuchten vorsorglich um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis

zum Zeitpunkt, in welchem der Plangenehmigungsentscheid des Bundes

rechtskräftig sei. Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 teilten die

Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit, dass der Kanton Zürich den

Plangenehmigungsentscheid des UVEK angefochten habe und bezüglich Führung der

neuen Turbinenstrasse und "fortbestehender Liegenschaft" der

Beschwerdeführenden intensive Verhandlungen liefen, in welche Stadt und Kanton

Zürich einbezogen seien. Ausserdem erneuerten sie das bereits am 6. Juni

2007.

vorsorglich gestellte Sistierungs­gesuch. Mit Präsidialverfügung vom

6.

Juli 2007 wurde dem Beschwerdegegner Frist gesetzt, um sich beim

Verwaltungsgericht zum Sistierungsgesuch der Beschwerdeführenden zu äussern.

Der Beschwerdegegner nahm am 14. August 2007 dazu Stellung, ersuchte darum,

das Verfahren nicht einzustellen, und reichte verschiedene Beilagen ein. Am

24.

September 2007 stellten die Beschwerdeführenden "zwecks

Herstellung der Waffengleichheit" eine Kopie der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführenden

an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. September 2007 zu, nachdem die

Stadt Zürich die Beschwerdeschrift der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons

Zürich als Beilage eingereicht hatte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999,

§ 41 N. 13 f., § 19 N. 92 ff.). Die

Beschwerdeführenden sind Eigentümer von Grundstücken, welche zum grössten Teil

innerhalb der strittigen Baulinien zu liegen kommen. Damit sind sie zur

Beschwerde legitimiert. Die Legitimation der Beschwerdeführenden ist auch unter

dem Gesichtspunkt zu bejahen, dass ihre Grundstücke bereits durch

rechtskräftige Baulinien erfasst werden. Denn die Beschwerdeführenden beantragen

nicht nur die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide hinsichtlich der

Festsetzung neuer Baulinien, sondern auch die Bestätigung der Löschung der

bestehenden Baulinien. Damit ist nicht von dem Fall auszugehen, dass die

geltend gemachte Beeinträchtigung selbst durch die Gutheissung des

Rechtsmittels nicht abgewendet werden könnte und das schutzwürdige Interesse

demnach zu verneinen wäre (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21; RB 1995

Nr. 8). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Im Interesse des Beschleunigungsgebots ist das Verfahren nicht zu sistieren

und das Sistierungsbegehren der Beschwerdeführenden demnach abzulehnen.

2.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts haben

Rechtsmittelinstanzen in planerischen Fragen, bei welchen den Gemeindebehörden

ein erhebliches pro­spektiv-technisches Ermessen eingeräumt werden muss,

Zurückhaltung zu üben. Sie setzen in solchen Fällen ihr Ermessen nicht an die

Stelle desjenigen der Planungsbehörde und sie sollen nicht eine vertretbare

Lösung durch eine andere bloss gleichermassen vertretbare ersetzen (VGr, 2. Mai

2007, VB.2006.00245, E. 3 – 20. September 2006, VB.2006.00059,

E. 4.2, mit Hinweisen [je unter www.vgrzh.ch]).

Das Verwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren auf die

Rechtskontrolle einschliess­lich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung

beschränkt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Hat die Baurekurskommission im

Rekursverfahren einen kommunalen Nutzungs­plan – worunter Baulinienpläne als

Sondernutzungspläne zu subsumieren sind – bestätigt, so prüft das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur, ob der Plan der

übergeordneten Planung und Gesetzgebung entspricht bzw. ob die Gemeinde ihr planerisches

Ermessen missbraucht oder überschritten hat (VGr, 4. Oktober 2007,

VB.2007.00300, E. 2.3, www.vgrzh.ch).

3.

Verkehrsbaulinien im Sinne von § 96 Abs. 2

lit. a des Planungs- und Baugeset­zes vom 7. September 1975 (PBG,

LS 700.1) dienen der Sicherung bestehender und geplanter Strassen, Wege,

Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten,

Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen. Sie dürfen ferner ein

öffent­liches Interesse an bestimmter Gestaltung von Verkehrsräumen und Plätzen

wahrnehmen (§ 97 Abs. 2 PBG). Die Baulinien sind so festzusetzen,

dass sie den Bedürfnissen beim voraussichtlichen Endausbau der betreffenden

Anlagen genügen (§ 98 PBG). Sie bewirken laut § 99 Abs. 1 PBG

ein grundsätzliches Verbot von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Baulinien

widersprechen. Mit der Rechtskraft der Baulinie steht gemäss § 110 PBG dem

Werkträger im Rahmen der Zweckbestimmung das Enteignungsrecht zu. Als eigentumsbeschränkende

Massnahmen sind Baulinien nur zulässig und mit Art. 36 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen

Grundlage beruhen und im öffentlichen Interesse liegen, das im konkreten Fall

die entgegenstehen­den privaten Belange der betroffenen Grundeigentümer

überwiegt; mithin müssen sich Baulinien als verhält­nismässig erweisen.

4.

4.1

Mit Verfügung der Baudirektion vom 28. Januar 1998 wurden die

Baulinien im Abschnitt der Pfingstweid- bzw. Turbinenstrasse zur Sicherung der

künftigen Verkehrser­schliessung durch die Nationalstrasse III. Klasse

abgeändert und neu festgesetzt. Damit kamen die Grundstücke der

Beschwerdeführenden praktisch vollumfänglich zwischen die Baulinien der projektierten

Turbinenstrasse zu liegen. Ein unter anderem gegen diese Verschiebung der

Turbinenstrasse erhobener Rekurs wurde am 17. Februar 1999 abgewiesen.

Diese Baulinien sind rechtskräftig festgelegt. Der Beschluss des Gemeinderates

vom 23. November 2005 sieht eine leichte Korrektur des Baulinienverlaufs

im Bereich der Einmündung der projektieren Turbinenstrasse in die

Pfingstweidstrasse auf einer Länge von ca. 60 m und im rückwärtigen Bereich

eine vollständige Aufhebung der ursprünglichen Baulinien vor. Die Grundstücke

der Beschwerdeführenden sind damit weniger stark, jedoch immer noch

grösstenteils von den Baulinien erfasst.

4.2

Die Vorinstanz ist, soweit die Beschwerdeführenden eine Verschiebung der

Einmündung der Turbinenstrasse in die Pfingstweidstrasse beantragten, auf den

Rekurs nicht eingetreten, was jedoch nicht im Dispositiv ersichtlich ist. Sie begründete

dies damit, dass mit Bezug auf das Konzept der Verschiebung der Einmündung die

angefochtene Baulinienführung keine Änderung der bestehenden Baulinien

darstelle. Als Eventualstandpunkt führte sie aus, dass an der Situierung der

Einmündung nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe und eine

entsprechende Plansicherung mittels Baulinien angebracht sei. Die

Beschwerdeführenden hingegen machen geltend, dass sich die Verhältnisse seit

dem Entscheid des Regierungsrates vom 17. Februar 1999 wesentlich geändert

hätten. Damals sei die Verschiebung der Turbinenstrasse hauptsächlich mit der

Erstellung einer Auf- und Abfahrtsrampe zwischen der Hardbrücke und der

Pfingstweidstrasse begründet worden. Diese Rampe sei jedoch nicht mehr

Bestandteil des öffentlich aufgelegten Nationalstrassenprojekts. Ausserdem sei

zu berücksichtigen, dass über die Situierung des Einmündungsbereichs in die

Pfingstweidstrasse vielmehr im laufenden Verfahren betreffend das

Nationalstrassenprojekt entschieden werde. Die angefochtene Baulinie hätte

nicht festgesetzt werden dürfen, bis die Lage der Einmündung der

Turbinenstrasse in die Nationalstrasse rechtskräftig festgesetzt sei. Die Sache

sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit das Verwaltungsgericht

nicht selbst darauf eintrete und die Sache materiell behandle.

4.3

Die Rekursinstanz hat die Möglichkeit, auf Nichteintreten zu erkennen und

sich dennoch dazu zu äussern, weshalb das Rechtsmittel auch im Eintretensfall

erfolglos geblieben wäre. Ein solches Vorgehen hat den Vorteil, dass eine

weitere Rechtsmittelinstanz, sofern sie den Nichteintretensentscheid für

unzutreffend hält, die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweisen muss, sondern

im Interesse der Verfahrensbeschleunigung direkt deren materiellen Eventualstandpunkt

prüfen kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 10). Die Vorinstanz hat

sich ausführlich dazu geäussert, weshalb an der Situierung der Turbinenstrasse

gegenüber der Technoparkstrasse nach wie vor ein erhebliches öffentliches

Interesse bestehe. Damit kann der Eventualstandpunkt von der Kammer überprüft

werden.

4.3.1

Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden geht aus den Akten nicht hervor, dass sich die

Verhältnisse, welche damals zur neu situierten Einmündung der Turbinenstrasse

in die Pfingstweidstrasse geführt haben, wesentlich geändert haben. Auch wenn

im Entscheid des Regierungsrates vom 17. Februar 1999 noch von Auf- und

Abfahrtsrampen die Rede ist, diese aber heute offenbar nicht mehr Bestandteil

des Ausführungsprojektes Pfingstweidstrasse SN 1.4.1 sind, wird nach wie vor an

einem mit einer Lichtsignalanlage gesteuerten konzentrierten, vierarmigen

Verkehrsknoten festgehalten. Ein solcher Vollknoten ist dann realisierbar, wenn

die Turbinenstrasse gegenüber der Technoparkstrasse in die Pfingstweidstrasse

einmündet. Die Vorinstanz durfte unter diesen Voraussetzungen auf die Frage der

Verschiebung der Einmündung der Turbinenstrasse nicht eintreten bzw. hätte den

Rekurs auch insofern abweisen können.

4.3.2

Was die Rüge betrifft, über die

Situierung der Einmündung in die Pfingstweidstrasse werde im Verfahren

betreffend das Nationalstrassenprojekt entschieden, ist Folgendes festzuhalten:

Gemäss Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die

Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) sind in den Ausführungsprojekten beidseits

der projektierten Strasse Baulinien festzulegen. Bei ihrer Bemessung ist

namentlich auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene

sowie auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaus der Strasse Rücksicht

zu nehmen (Art. 22 NSG). Bezüglich der Anlage von Nationalstrassen

entfällt demzufolge die Anwendung kommunalen Rechts und somit auch allfälliger

Baulinienpläne. Ferner dürfen kommunale Baulinienpläne die

Nationalstrassenprojektierung nicht schwer beeinträchtigen oder sogar verhindern

(Daniela Ivanov, Die Harmonisierung des Baupolizeirechts unter Einbezug der

übrigen Baugesetzgebung, Zürich etc. 2006, S. 128 mit Hinweis). Nach

Art. 6 NSG gehören zu den Nationalstrassen neben dem eigentlichen

Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der

Strassen erforderlich sind, insbesondere Anschlüsse (vgl. auch Art. 3

lit. c der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die Nationalstrassen

[SR 725.111]). Ob der Bereich der Einmündung in die Nationalstrasse als

Anschluss vorliegend in bundesrechtliche Kompetenz fällt, kann indes offen

bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt:

Gemäss Art. 24 Abs. 1 NSG sind bauliche Massnahmen

innerhalb der Baulinien unter Vorbehalt strengerer Bestimmungen des kantonalen

Rechts zu bewilligen, wenn die gemäss Art. 22 NSG zu wahrenden

öffentlichen Interessen nicht verletzt werden. Damit will der Bundesgesetzgeber

den Kantonen die Option offen halten, innerhalb von Nationalstrassenbaulinien

oder deckungsgleich mit denselben kantonale Baulinien festzusetzen und damit

Zwecke zu verfolgen, die ausserhalb des Rahmens von Art. 22 NSG gelegen

sind. Mit "strenger" sind nicht tiefer in das Eigentum eingreifende

kantonale Vorschriften gemeint, sondern solche, die ein umfassenderes oder

anders gelagertes öffentliches Interesse abdecken als das Nationalstrassenrecht

(Richard Koch, Das Strassenrecht des Kantons Zürich [Strassenpolizeirecht] –

unter Berücksichtigung des Nationalstrassen- und Umweltschutzrechts, Zürich

1997, S. 293). Was das Verhältnis von Nationalstrassen- und kantonalen

Baulinien betrifft, scheint der Grundsatz "Bundesrecht bricht kantonales

Recht" eine Kumulation beider Arten dergestalt auszuschliessen, dass

kantonale Baulinien nicht deckungsgleich mit Nationalstrassenbaulinien oder

innerhalb derselben festgesetzt werden könnten. Dem ist jedoch nicht so;

vielmehr erweist es sich als angezeigt, die durch Nationalstrassen geschaffenen

Schneisen für die Befriedigung parallel laufender öffentlicher Bedürfnisse zu

verwenden und von privaten Grundstücksnutzungen freizuhalten, die wohl mit den

Nationalstrassenbaulinien-Zwecken, nicht aber mit diesen

"Parallel"-Bedürfnissen vereinbar sind. Bei der Festlegung von

kantonalen Baulinien muss man sich allerdings ihrer Subsidiarität und der

Tatsache bewusst sein, dass die Anlagen, deren Erstellung durch die kantonale

Baulinie gesichert werden sollen, nach Art. 24 Abs. 2 NSG von den

zuständigen Bundesbehörden auf ihre Verträglichkeit mit den

Nationalstrassenbaulinien überprüft werden müssen (Koch, S. 73). Bauliche

Umgestaltungen im Bereich von Nationalstrassen, wie die Erstellung, Änderung

oder Verlegung von Kreuzungen von anderen Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen,

Leitungen und ähnlichen Anlagen sowie von Einmündungen von Strassen und Wegen

in die Nationalstrassen, sind sogar bewilligungspflichtig. Sie dürfen die

Strassenanlage und einen allfälligen künftigen Ausbau nicht beeinträchtigen

(Art. 44 Abs. 1 NSG).

4.3.3

Da Nationalstrassenbaulinien erst mit den

Ausführungsprojekten festgelegt werden (Art. 22 NSG), können Baulinien

nach kantonalem Recht bereits zu einem früheren Zeitpunkt das Strassenprojekt

sichern. Baulinien sind nicht erst zu ziehen, wenn das Vorhaben realisiert

werden muss. Vielmehr ist das aktuelle Bedürfnis für die Landsicherung schon

dann gegeben, wenn ersichtlich ist, dass die Erstellung über kurz oder lang

notwendig sein wird (BGE 118 Ia 372 E. 4b). Da im fraglichen

Areal bauliche Entwicklungen absehbar sind, drängt es sich auf, Baulinien für die

Sicherung des Strassenraums bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu ziehen. Die

Baulinienfestsetzung ist demnach nicht verfrüht erfolgt. Die vorliegend

umstrittenen kommunalen Baulinien sind zwar subsidiär zu allfälligen bundesrechtlich

festgelegten Baulinien. Es ist jedoch zulässig, kommunale Baulinien festzulegen.

Diese können auch anders gelagerte öffentliche Interessen abdecken. Ob die

Interessen für die Festlegung der kommunalen Baulinien vorliegend die privaten

Interessen überwiegen, ist unter materiellen Gesichtspunkten zu prüfen und

nicht als Eintretensfrage.

4.4

Die Beschwerde rügt weiter, die Vorinstanz habe ihre Kognition

unzulässigerweise eingeschränkt und den vorliegenden Fall bloss auf

Überschreitung des Ermessens, nicht aber auf seine Angemessenheit hin geprüft

und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Ausserdem seien an die

Begründungsdichte im vorliegenden Fall höchste Anforderungen zu stellen, was

sie nicht getan habe, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei.

4.4.1

Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht

können die Rekursbehörden auch die Ermessensausübung durch die unteren

Instanzen in vollem Umfang überprüfen (§ 20 Abs. 1 VRG); dies gilt

auch für die Baurekurskommissionen, jedoch mit den durch die Gemeindeautonomie

bedingten Einschränkungen. Kommunale Nutzungspläne überprüfen die Baurekurskommissionen

auch auf Zweckmässigkeit und Angemessenheit. Trotz dieser grundsätzlich

umfassenden Kognition haben sich Rekursbehörden Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie

dürfen dann korrigierend eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung aufgrund

überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist oder wenn sie wegleitenden

Grundsätzen und Zielen der Raumplanung widerspricht. Im Übrigen heben sie die

kommunale Planfestlegung nur dann auf, wenn deren Unzweckmässigkeit oder die

Unangemessenheit offensichtlich ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 17

und 20 mit Hinweisen).

Die Begründung eines Rekursentscheids genügt den

Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn der Entscheid so abgefasst

ist, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Sowohl die

betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich über die Tragweite

des Entscheids ein Bild machen können. Es müssen kurz die Überlegungen genannt

werden, von denen sich die Rechtsmittelinstanz leiten liess. Jedoch braucht

sich diese nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand

auseinanderzusetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der

Umfang der Begründungspflicht hängt vom

Entscheidungsspielraum der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides ab.

Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessens eingeräumt ist

und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto

höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheids zu stellen (BGE 112

Ia 107 E. 2b).

4.4.2

Der angefochtene Entscheid fasst den

Sachverhalt zusammen, begründet, weshalb auf den Rekurs nur teilweise eingetreten

wird, und gibt die Parteivorbringen wieder. Der Beschwerde ist zwar

zuzustimmen, dass die eigentlichen materiellen Erwägungen sehr knapp gehalten

sind. Fehl geht jedoch der Schluss, dass damit das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführenden verletzt worden sei. Die Vorinstanz hat sich insbesondere

auch zu den von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Varianten geäussert.

Dass die Begründung eher knapp ausgefallen ist, ist vorliegend nicht zu

beanstanden, denn die Vorinstanz durfte berücksichtigen, dass die Grundstücke

der Beschwerdeführenden von rechtkräftigen Baulinien erfasst sind und damit in

ihre individuellen Rechte bereits eingegriffen wird. Die Vorinstanz hat ihre

Kognition sodann ausgeschöpft: Sie hat das öffentliche Interesse frei geprüft

und eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen.

4.5

Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, dass sich die Vorinstanz weder

materiell noch rechtlich mit dem Antrag auseinandergesetzt habe, die

Ermächtigung des Stadtrates Zürich zur Änderung am Baulinienplan in eigener

Zuständigkeit (Ziff. 2 des Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Zürich

vom 23. November 2005) aufzuheben. Damit habe sie das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführenden verletzt.

4.5.1

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach

Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen

des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,

sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die

Vorinstanz hat sich zum Antrag, die Ermächtigung des Stadtrates zur Änderung am

Baulinienplan in eigener Zuständigkeit sei aufzuheben, nicht geäussert. Die

Beschwerdeführenden haben diesen Antrag jedoch nicht begründet. Die in der

Beschwerde zitierte Ziff. 2.2 des Rekurses kann nicht als Begründung

gelten, denn daraus geht nicht hervor, weshalb die Ermächtigung des Stadtrates

unzulässig sein soll. Die Begründung folgt erst in der Beschwerdeschrift. Bei

mehreren Rekursanträgen ist aber ein jeder zu begründen. Gleich dem Antrag

bildet auch die Begründung ein formelles Gültigkeitserfordernis des Rekurses

(§ 23 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 1, 16 und

18). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden keine Frist nach § 23

Abs. 2 VRG zur Behebung des Mangels angesetzt. Ob sie hierzu verpflichtet

gewesen wäre, kann hier offen bleiben, da sich aus der nachfolgenden Erwägung

ergibt, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im

Beschwerdeverfahren geheilt werden kann.

4.5.2

Betrifft der Gehörsmangel nur

Rechtsfragen, kann die Rechtsmittelinstanz diesen ausnahmsweise selbst dann

heilen, wenn die Vorinstanz eine umfassendere Kognition verfügte (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 8 N. 48 mit Hinweisen). Davon ist vorliegend auszugehen. Ausserdem

konnten sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht

umfassend dazu äussern, weshalb sie die Ermächtigung des Stadtrates für unzulässig

erachten.

4.5.3

Der Gemeinderat von Zürich ermächtigte in

seinem Beschluss vom 23. November 2005 den Stadtrat, "Änderungen am

Baulinienplan in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge

von Rekursen oder im Bewilligungsverfahren als notwendig erweisen. Solche

Beschlüsse sind im 'Städtischen Amtsblatt' und im 'Amtsblatt des Kantons

Zürich' zu veröffentlichen." Nach § 108 Abs. 1 PBG ist für die

Festsetzung von Baulinien für kommunale Anlagen die Gemeinde zuständig. Welches

Organ der Gemeinde dafür zuständig sein soll, wird nicht vorgegeben. Aus

Art. 41 lit. k der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom

26.

April 1970 (AS 101.100) geht nicht hervor, dass die Legislative

auch zuständig sein müsse, Änderungen an Baulinien vorzunehmen, welche zwingend

aus einem Rekursverfahren oder dem Genehmigungsverfahren (§ 109 PBG)

folgen. Dass solche Korrekturen nicht mehr vom ursprünglich berufenen Gemeindeparlament

bzw. dem Volk, sondern von der Exekutive vorgenommen werden, erscheint unter

rechtsstaatlichen Gesichtspunkten dann unbedenklich, wenn für die

Neufestsetzung kein Spielraum für eine nutzungsplanerische Ermessensbetätigung

verbleibt (vgl. BEZ 1986 Nr. 40 und 1996 Nr. 7, auch zum Folgenden).

Die vorliegend strittige Delegation stellt keine generelle Ermächtigung des

Stadtrates (Exekutive) zum Erlass nutzungsplanerischer Anordnungen dar, sondern

beschränkt sich auf solche Festsetzungen, die im Anschluss auf ein

Rechtsmittel- oder Genehmigungsverfahren vorzunehmen sind. Sofern der

Rechtsmittelentscheid oder das Genehmigungsverfahren der Gemeinde für die zu

treffenden nutzungsplanerischen Festsetzungen keinen Spielraum offen lässt,

handelt es sich nicht um eine Betätigung planerischen Ermessens, sondern um

einen blossen Ausführungsakt, den auch der Gemeindesouverän nicht anders

vornehmen dürfte. Demgegenüber verbleibt den Gemeinden dann ein Spielraum für

nutzungsplanerische Ermessensbetätigung, wenn die sich aus dem Rechtsmittelentscheid

oder dem Genehmigungsverfahren ergebenden Anweisungen nur allgemein gefasst

sind. In solchen Fällen darf die Exekutive eine Neufestsetzung der Baulinien

nicht vornehmen. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Neufestsetzung lässt

sich zudem aufgrund der amtlichen Veröffentlichung überprüfen und dagegen – sofern

notwendig – ein Rechtsmittel ergreifen. Insofern ist die Ermächtigung des

Stadtrates, Änderungen am Baulinienplan in eigener Zuständigkeit vorzunehmen,

zulässig. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass der Gemeinderat über eine

solche Ermächtigung hinausgehen wollte.

5.

5.1

Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass das Nationalstrassenprojekt sowie

die Sonderbauvorschriften (im Folgenden SBV) für das Gebiet Maag-Areal Plus zur

Begründung von öffentlichen Interessen herangezogen werden können. Die Sonderbauvorschriften

seien noch nicht rechtskräftig. Zudem sei die Arealerschliessung Sache der

privaten Eigentümer und dürfe nicht durch die Behörden vorgenommen werden. Die

Neufestsetzung der Baulinien greife in unzulässiger Weise in den privaten

Entscheidungsspielraum und die Grundrechte aller Grundeigentümer.

5.1.1

Die Sonderbauvorschriften sind offenbar

mit Ausnahme von Art. 19 Abs. 5 Satz 2 (Begegnungszone) in

Rechtskraft erwachsen. Die Verkehrserschliessung ist in Art. 19 f.

SBV geregelt. Art. 19 Abs. 1 SBV legt fest, dass der gesamte Geltungsbereich

entsprechend den Festlegungen im Plan sowie dem Verkehrskonzept gemäss Anhang

auf Kosten der Grundeigentümer zu erschliessen ist. Für den Anschluss des

Gebietes an die Pfingstweidstrasse werden verschiedene Bestimmungen aufgestellt

(Art. 19 Abs. 4 SBV). Für den Fall, dass auf das Projekt Umbau

Pfingstweidstrasse verzichtet wird, ist eine genügende Erschliessung inklusive

Anschluss an die Pfingstweidstrasse durch die Grundeigentümer auf eigene Kosten

umgehend sicherzustellen bzw. zu erstellen (Art. 19 Abs. 4

lit. d SBV). Ausserdem ist der gesamte Geltungsbereich für den Fuss- und

Veloverkehr durchlässig auszugestalten und zumindest entsprechend dem

kommunalen Verkehrsplan mit Fuss- und Radwegen zu erschliessen (Art. 20

SBV).

5.1.2

Im Protokoll des Stadtrates vom

14.

September 2005 werden folgende öffentlichen Interessen an den

strittigen Baulinien aufgeführt: So soll der Knoten Technopark-/

Turbinenstrasse künftig die Erschliessung des von Sonderbauvorschriften

erfassten Areals sicherstellen. Die Baulinien der Turbinenstrasse sollen dabei

mit den Sonderbauvorschriften abgeglichen werden, indem sie im Bereich des

Knotens Pfingstweidstrasse auf die Baubegrenzungslinien der

Sonderbauvorschriften gelegt werden. Da sich das öffentliche Interesse der

Turbinenstrasse auf den Knotenbereich beschränke, werde auf eine weitergehende

Baulinienziehung in das Maag-Areal Plus hinein verzichtet. Die bestehenden Baulinien

im ehemals vorgesehenen Bereich des Wendehammers würden deshalb ersatzlos aufgehoben.

Damit besteht an der Arealerschliessung – wie im Protokoll des Stadtrates dargelegt

– ein öffentliches Interesse. Der Anschluss an eine Nationalstrasse ist

verkehrstechnisch sicherzustellen und nicht den (privaten) Grundeigentümern des

Maag-Areals Plus zu überlassen (vorn 4.3.2). Wie bereits vom Regierungsrat

festgestellt, erleichtert ein Vollknoten die Stauraumbewirtschaftung sowie die

Realisierung von Fussgängerübergängen und dient damit einer flüssigen und

sicheren Abwicklung der verschiedenen Verkehrsströme. Ausserdem haben die zu

erstellenden Verkehrswege den kommunalen Verkehrsplan mit Fuss- und Radwegen zu

beachten. Der private Entscheidungsspielraum der Grundeigentümer ist demnach

nicht unbegrenzt. Das Argument der Beschwerdeführenden geht damit fehl, die

Neufestsetzung der Baulinien greife in unzulässiger Weise in den privaten

Entscheidungsspielraum und die Grundrechte aller Grundeigentümer ein.

5.1.3

Die Frage, ob ein öffentliches Interesse

an einem arealinternen Verkehrsknoten bestehe, kann vorliegend offen bleiben.

Das öffentliche Interesse an der Arealerschliessung über die Pfingstweidstrasse

bedingt, die Baulinien nicht nur auf den Zufahrtsbereich am Knoten

Pfingstweidstrasse/Turbinenstrasse zu beschränken, sondern in das Areal hineinzuziehen.

Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

5.2

Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass ihre Interessen massiv

betroffen seien, weshalb sie gegenüber dem Interesse an der Arealüberbauung,

welche hauptsächlich den anderen Grundeigentümern diene, überwögen. Die

Grundstücke der Beschwerdeführenden werden zwar tatsächlich zu einem grossen

Teil von den strittigen Baulinien erfasst. Die Beschwerdeführenden verkennen

aber, dass ihre Grundstücke bereits durch rechtskräftige Baulinien erfasst

werden. Diese greifen sogar noch stärker in ihre Eigentumsrechte ein als die

neu festgelegten Baulinien. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass

damit Aspekte der Rechtssicherheit nicht tangiert werden.

5.3

Nach den Beschwerdeführenden sind die angefochtenen Baulinien zwar

geeignet, das Areal zu erschliessen, jedoch nicht erforderlich, da

gleichermassen geeignete, aber mildere und flexiblere, in den

Sonderbauvorschriften begründete Anordnungen das angestrebte Ziel ebenso

erreichten. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, Alternativen zur geplanten

Turbinenstrasse aufzuzeigen sowie sich mit den von den Beschwerdeführenden

vorgeschlagenen Varianten nachvollziehbar auseinanderzusetzen.

Die neu festgelegten Baulinien orientieren sich an den

bereits rechtskräftig festgelegten. Die marginale Verschiebung der neuen

Baulinien ergibt sich aus der Angleichung an die Baubegrenzungslinien der

Sonderbauvorschriften. Damit kann sich die Pflicht zur Prüfung von Alternativen

in diesem Verfahren nicht mehr in gleichem Ausmass stellen wie bei der

erstmaligen Festlegung des Bereichs der Einmündung der Turbinenstrasse in die

Pfingstweidstrasse. Dies würde die Rechtssicherheit verletzen. Sowohl die

rechtskräftigen als auch die neu festgelegten Baulinien sichern den Raum für

das gleiche Strassenprojekt. Die Vorinstanz hat diesem Umstand genügend

Rechnung getragen und die nötigen Abwägungen unter Berücksichtigung der

rechtskräftig festgelegten Baulinien vorgenommen.

Der Einwand, die Baulinienfestsetzung werde zweckentfremdet,

es werde damit Gebietssanierungspolitik betrieben, kann dadurch entkräftet

werden, dass bei Strassen, Leitungen und ähnlichen Anlagen die Baulinien das

erforderliche Land sichern, währenddem bei anderen öffentlichen Bauten und

Anlagen zu den weiteren Instrumenten des Planungs- und Baugesetzes gegriffen

werden muss (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,

4.

A., Zürich 2006, Griff 4 S. 7). Das Vorgehen des Beschwerdegegners ist

nicht zu beanstanden.

5.4

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass öffentliche Interessen an der

Festsetzung der Baulinien bestehen, welche die privaten Interessen der

Beschwerdeführenden überwiegen. Ihre Grundstücke sind bereits heute von

rechtskräftigen Baulinien erfasst, weshalb die Verschiebung der Baulinien

verhältnismässig ist. Die Vorinstanz hat – entgegen der in der Beschwerde vertretenen

Ansicht – ihr Ermessen nicht missbraucht und Art. 50 Abs. 2

lit. c VRG nicht verletzt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte (unter solidarischer Haftung füreinander)

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 14 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Dem Antrag, den Beschwerdeführenden

selbst im Fall des Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen, kann weder bei den

Kosten der Vorinstanz noch denjenigen des Verwaltungsgerichts entsprochen werden.

Es besteht kein Anlass, vom üblichen Vorgehen abzuweichen. Den unterliegenden

Beschwerdeführenden steht nach § 70 in Verbindung mit § 17

Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Eine solche Entschädigung ist

aber auch dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von

Rechtsmitteln gehört zum Aufgabenbereich des Gemeinwesens, weshalb dieses nur

bei ausserordentlichen Bemühungen eine Prozessentschädigung beanspruchen kann

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 ff.). Diese Voraussetzungen sind

hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte (unter solidarischer

Haftung füreinander) auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids

an gerechnet, beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…