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Entscheid

VB.2006.00388

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00388

23. Februar 2007Deutsch21 min

(URT.2007.9807)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1961, Staatsangehöriger von M, wurde im Jahr

2003 durch das Geschworenengericht des Kantons Zürich wegen vorsätzlicher

Tötung und mehrfacher falscher Anschuldigung zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt,

abzüglich 1'617 Tagen erstandener Haft. Gleichzeitig wurde eine ambulante

Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs in der bis Ende 2006 geltenden Fassung (aStGB) angeordnet. Als

Nebenstrafe wurde eine neunjährige Landesverweisung verhängt; der Vollzug der Nebenstrafe

wurde nicht aufgeschoben. Das Geschworenengericht ordnete mit damaligem Beschluss

zudem den Vollzug einer durch das Obergericht des Kantons Zürich 1998

ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 28 Tagen Gefängnis an. Seit dem

11. September 2001 befindet sich A im (zunächst vorzeitigen) Strafvollzug

in der Strafanstalt N. Das Strafende fällt auf den 30. September 2007;

zwei Drittel der Strafen waren am 21. September 2004 erstanden.

Mit Verfügung vom 17. August 2004 wies das Amt für

Justizvollzug des Kantons Zürich das Gesuch um bedingte Entlassung auf den

frühestmöglichen Termin ab und stellte gleichzeitig die vom Geschworenengericht

angeordnete ambulante Massnahme ein. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde am

9. September 2004 abgewiesen. Das Obergericht sah mit Beschluss vom

11. Dezember 2004 von der Anordnung einer anderen sichernden Massnahme im

Sinne von Art. 43 Ziff. 3 aStGB ab.

Am 8. Mai 2006 verfügte das Amt für Justizvollzug, A

werde bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, sofern und sobald die

gerichtliche Landesverweisung vollzogen werden könne (Dispositiv-Ziffer I). Die

Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt und der Vollzug der Landesverweisung

nicht probeweise aufgeschoben. In einer weiteren Verfügung gleichen Datums

stellte das Amt für Justizvollzug fest, dass einer Vollstreckung der Landesverweisung

keine asylrechtlichen oder humanitären Hindernisse entgegenstehen.

Erwägungen

II.

A liess gegen beide

Verfügungen am 13. Juni 2006 rekurrieren. Die Direktion der Justiz und des

Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) wies mit Verfügungen

vom 31. Juli 2006 sowohl den Rekurs betreffend die bedingte Entlassung/Vollzug

der Landesverweisung als auch denjenigen betreffend die Vollstreckung der

Landesverweisung ab (je Dispositiv-Ziffer I).

III.

Gegen beide Verfügungen liess A am 19. September

2006.

Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und bezüglich bedingter Entlassung/Vollzugs

der Landesverweisung Folgendes beantragen:

"1. Dispositiv-Ziffer

I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

datierend vom 31. Juli 2006 sei aufzuheben.

2.

Der

Beschwerdeführer sei bedingt zu entlassen.

3.

Vom

Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung sei abzusehen.

4.

Eventualiter

sei die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene gerichtliche Landesverweisung

probeweise aufzuschieben.

5.

Subeventualiter

sei die bedingte Entlassung nicht bedingt mit dem Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung

zu verknüpfen.

6.

Dem

Beschwerdeführer sei im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu beizugeben.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Bezüglich der Vollstreckung der Landesverweisung wurden folgende

Anträge gestellt:

"1. Dispositiv-Ziffer

I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

datierend vom 31. Juli 2006 sei aufzuheben.

2.

Das

vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die […]

heute an das Verwaltungsgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde

betreffend bedingte Entlassung / Vollzug der Landesverweisung zu sistieren und

dem Unterzeichneten sei zur Begründung seiner Anträge neu Frist anzusetzen.

3.

Eventualiter

sei in negativer Vorwirkung des neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches

von der Vollstreckung der gerichtlichen Landesverweisung abzusehen.

4.

Subeventualiter

sei festzustellen, dass der Landesverweisung vom 06.02.2003 rechtliche Vollstreckungshindernisse

entgegenstehen und die Landesverweisung nicht vollstreckbar ist.

5.

Dem

Beschwerdeführer sei im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu beizugeben.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch die

Justizdirektion beantragten die Abweisung der Beschwerden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

vorliegenden Beschwerden wurden am 19. September 2006 erhoben und damit

hier rechtshängig gemacht. Dementsprechend bestimmen sich die Zuständigkeit und

die Zulässigkeit der Rechtsmittel noch nach damals geltender Rechtslage (VGr,

7.

April 2004, VB.2004.00046 [= RB 2004 Nr. 8], E. 3.1 und 10. Januar

2007, VB.2006.00287, E. 1, beides unter www.vgrzh.ch).

Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung

mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht in Straf- und Polizeistrafsachen,

einschliesslich Vollzugs von Strafen und Massnahmen zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (OS 54,

S. 268 ff., 274 f. und 290). Das Bundesgericht bejaht seine

Zuständigkeit sowohl betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach

Art. 38 aStGB wie auch betreffend Vollzug der Landesverweisung bei

bedingter Entlassung gemäss Art. 55 Abs. 2 aStGB (BGE 105 IV

167, 118 IV 221 E. 1a sowie 122 IV 56; vgl. auch Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.).

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist ausserdem zulässig,

soweit die Vereinbarkeit der Vollstreckung der Landesverweisung mit dem

Grundsatz des Non-Refoulement in Frage steht (BGE 118 IV 221

E. 1b, 121 IV 345 E. 1a). Demnach ist die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts gegeben. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind,

ist auf beide Beschwerden einzutreten.

1.2

Nach

§ 38 Abs. 2 lit. b VRG fällt die Beurteilung der Beschwerde

gegen den Rekursentscheid der Direktion grundsätzlich in die einzelrichterliche

Kompetenz. Da dem Fall aber grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird die Kammer

zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 3 Satz 1 VRG).

1.3

Aus

Gründen der Prozessökonomie kann das Gericht mehrere Verfahren vereinigen,

namentlich wenn zwei Beschwerden einen sachlichen Zusammenhang aufweisen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 34). In diesem Sinne sind

die Verfahren zu vereinigen.

2.

Auf den 1. Januar 2007 wurde der am 13. Dezember

2002.

revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (StGB) in Kraft gesetzt.

Mit Inkrafttreten des neuen Rechts sind die nach bisherigem Recht

ausgesprochenen Nebenstrafen wie die Landesverweisung (Art. 55 aStGB)

aufgehoben (Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002,

Ziff. 1 Abs. 2; BBl 1999, 2186).

Die von den kantonalen Behörden angeordnete Verknüpfung von

bedingter Entlassung und unbedingter Landesverweisung war nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Wurde eine günstige Prognose nur für den Verbleib in der Schweiz verneint, konnte

die bedingte Entlassung mit der unbedingten Landesverweisung verbunden und vom

Vollzug der Landesverweisung abhängig gemacht werden (BGr, 1. Oktober

2003,6A.67/2003, E. 2, www.bger.ch; VGr, 20. Juli 2000, VB.2000.00179,

E. 2c, www.vgrzh.ch; Marianne Heer-Hensler/Hans Wiprächtiger, Ausgewählte

Fragen bei der Entlassung aus dem Strafvollzug und dem Massnahmenvollzug, in:

Andrea Baechtold/Ariane Senn [Hrsg.], Brennpunkt Strafvollzug, Bern 2002,

S. 51, 55). Mit der Abschaffung der Landesverweisung ist eine solche

Möglichkeit entfallen. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Verknüpfung von

bedingter Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung ist nicht mehr

denkbar.

Damit sind folgende Anträge des Beschwerdeführers

gegenstandslos geworden: Anträge 3, 4 und 5 der Beschwerde bezüglich bedingte Entlassung/Vollzug

der Landesverweisung sowie Anträge 1 bis 4 der Beschwerde bezüglich

Vollstreckung der Landesverweisung.

Der bei dieser Lage erforderliche neue Entscheid wird in

Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG durch das Verwaltungsgericht gefällt,

da die Sache spruchreif ist.

3.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer bedingt aus dem

Strafvollzug zu entlassen ist. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob das

seit 1. Januar 2007 geltende Recht auf den vorliegenden Sachverhalt

anzuwenden ist. Ist eine während des Rechtsmittelverfahrens in Kraft getretene

Norm intertemporal-rechtlich unzweideutig auf den zur Beurteilung stehenden

Streitgegenstand anwendbar, so ist prozessrechtlich deren Berücksichtigung nach

dem Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung angezeigt, sofern dadurch nicht

der Streitgegenstand verändert wird und nicht neue Ermessensfragen aufgeworfen

werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 18).

3.1

Nach der

allgemeinen Übergangsbestimmung von Art. 388 Abs. 3 StGB sind die Bestimmungen

des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über

die Rechte und Pflichten des Gefangenen auch auf Täter anwendbar, die nach

bisherigem Recht verurteilt worden sind. Zu diesen unmittelbar anwendbaren

Bestimmungen zählt die einschlägige Botschaft auch diejenigen über die bedingte

Entlassung (BBl 1999, 2183). Allerdings erwähnt Ziff. 1 Abs. 3 der

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 bei den

Bestimmungen des neuen Rechts über den Vollzug der Freiheitsstrafen, die auch

auf nach bisherigem Recht verurteilte Täter anwendbar sind, nur die Artikel 74

bis 85 sowie 91 und 92, also nicht auch die Artikel 86 bis 89, welche die

bedingte Entlassung regeln. Damit wären die neuen Bestimmungen über die

bedingte Entlassung von Art. 388 Abs. 3 StGB ausgenommen und

vorliegend nicht anwendbar (so Andreas Donatsch [Hrsg.] et al., StGB, 17. A.,

Zürich 2006, zu Art. 86). Demgegenüber verweist Franz Riklin (Revision des

Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP

12/2006, S. 1471 ff., 1481) auf die erwähnte Passage in der Botschaft und

erachtet es als unklar, weshalb die Aufzählung in Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen

die Artikel 86 bis 89 ausnimmt. Er weist auch auf Probleme hin, die sich ergäben,

würden auf altrechtlich Verurteilte weiterhin die bisherigen Bestimmungen angewendet.

Die Frage nach dem anwendbaren Recht kann vorliegend jedoch

offen gelassen werden. Wie sich nachfolgend zeigt, ist die Rechtslage im hier

relevanten Bereich nach bisherigem und neuem Recht die gleiche:

3.2

Die im

bisherigen Recht in Art. 38 geregelten Vorschriften über die bedingte

Entlassung wurden in vier selbständigen Artikeln zusammengefasst und

übersichtlicher gestaltet (vgl. BBl 1999, 2119). Gemäss Art. 86 Abs. 1

StGB ist der Gefangene bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel der Strafe

verbüsst hat und es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht

anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Am Grundsatz

der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafdauer wurde somit festgehalten.

Nach wie vor soll das Verhalten im Strafvollzug berücksichtigt werden und eine

Aussage darüber gemacht werden, ob der Gefangene keine weiteren Verbrechen oder

Vergehen begehen werde. Die neue Formulierung "ist … zu entlassen"

entspricht der bisherigen Rechtsprechung, wonach die bedingte Entlassung die

Regel ist, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (vgl. BGr,

3.

Juli 2005,6A.25/2005, E. 3.1; BGE 124 IV 193

E. 4d; Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Nach wie vor holt die

zuständige Behörde einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Die einer bedingten

Entlassung entgegenstehende "Annahme" einer Gefahr für die Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen muss nicht einer Gewissheit gleichkommen.

Immerhin hat eine derartige ungünstige Voraussage einer auf Tatsachen

begründeten Wahrscheinlichkeit zu entsprechen. Die für eine Prognose

massgeblichen Faktoren werden auch im neuen Recht nicht einzeln umschrieben.

Ihre Auswahl wird gemäss bundesrätlicher Botschaft vielmehr wie im bisherigen

Recht der Rechtsprechung und der Lehre überlassen (BBl 1999, 2119). Folglich

kann auch für die Beurteilung der Frage der bedingten Entlassung nach neuem

Recht auf die bisherige Rechtsprechung und die entsprechende Lehre abgestützt

werden. Es hat sich somit mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches

keine Änderung der Rechtslage ergeben.

4.

Es fragt sich vorab, ob –

analog zur altrechtlichen Praxis – neu eine Verknüpfung zwischen bedingter

Entlassung und dem Vollzug einer ausländerrechtlichen Aus- oder Wegweisung

zulässig ist.

4.1

Mit der

Abschaffung der Landesverweisung ist die bisherige Konkurrenz zwischen Strafrecht

und Ausländerrecht beseitigt worden (vgl. BBl 1999, 2101). Es wäre sachfremd,

die daraus resultierende Entflechtung zwischen Strafverfolgung einerseits und

Aufenthaltsberechtigung anderseits mittels einer neuerlichen Verknüpfung

weiterleben zu lassen. Das Bundesgericht schloss denn auch aus der

Ordnung des altrechtlichen Strafgesetzbuches auf die Zulässigkeit der

Verknüpfung von bedingter Entlassung und Landesverweisung (BGr, 3. November

2000,6A.78/2000, E. 2, www.bger.ch). Die Entscheide über die bedingte

Entlassung und über den Vollzug der Landesverweisung waren gleichzeitig und

durch dieselbe Vollzugsbehörde zu fällen. Anders ist die Sachlage, wenn die

Strafvollzugsbehörde nur über die bedingte Entlassung, nicht aber über

eine Wegweisung entscheiden kann. Bei einer Verknüpfung würde die bedingte

Entlassung abhängig vom Entscheid einer anderen Behörde. Die Unhaltbarkeit

einer solchen Verknüpfung zeigt sich exemplarisch etwa daran, dass ein

Verurteilter den Strafrest vollumfänglich verbüssen muss, wenn die

Fremdenpolizei (in durchaus zulässiger Weise) eine Ausweisungs- oder Wegweisungsverfügung

erst auf das Ende des Strafvollzugs veranlasst. Eine bedingte Entlassung lässt

sich demnach wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten nicht formell mit dem

Vollzug einer ausländerrechtlichen Aus- oder Wegweisung verknüpfen. Auf dieser

Grundlage ist über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu entscheiden.

4.2

Die

Rechtsprechung verlangt die Erstellung einer Differenzialprognose: Danach ist

zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten

Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen sei (Andrea

Baechtold, Basler Kommentar, 2003, Art. 38 StGB N. 21; BGr,

20.

Januar 2003,6A.86/2002, E. 2.9, www.bger.ch). Für die

Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens ist eine Gesamtwürdigung durchzuführen,

um eine möglichst zuverlässige Prognose zu erhalten. Im Rahmen der Gesamtwürdigung

sind neben dem Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere

Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung und die nach der

Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Täters zu prüfen. Die Umstände

der Straftaten verdienen bloss insoweit Beachtung, als sie Rückschlüsse auf die

Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Auch

rechtfertigt es sich, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise

weiterhin gefährdeten Rechtsguts Rechnung zu tragen. Bei Gefährdung weniger

hochwertiger Rechts­güter darf ein höheres prognostisches Risiko eingegangen

werden als bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGE

124.

IV 193 E. 3; BGr, 3. Juli 2005,6A.25/2005,

E. 3.1, je mit Hinweisen). Als prognostisch relevant sind Erfahrungen zum

Verhalten in jenen Anstaltssituationen einzustufen, welche "dem normalen

Leben ähnlich" sind, wie das Arbeitsverhalten, aber auch das Verhalten

unter gelockerten Vollzugsbedingungen (Halbfreiheit, Urlaub). Blosses

Wohlverhalten im Strafvollzug darf jedoch nicht ohne weiteres als prognostisch

positiv gewertet werden. Das Verhalten im Vollzug ist als Gesamtheit und mit

Berücksichtigung seiner Entwicklung im Zeitverlauf in die Prognose

einzubeziehen (Baechtold, Art. 38 N. 17, mit Hinweisen).

4.3

Hinsichtlich

der Bewährungsprognose ist der Rekursentscheid zum Schluss gekommen, dass dem

Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat trotz gewisser Bedenken eine

günstige Prognose gestellt werden könne. Weil es sowohl nach altem als auch

nach neuem Recht eine günstige Prognose braucht, kann auf diese zutreffenden

Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Anderseits ging die Vorinstanz für den Fall bei einem

weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von einer belasteten

Legalprognose aus. Sie verwies dazu im Wesentlichen auf das Fehlen von näheren

Bezugspersonen in der Schweiz. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe

in der Schweiz einen grossen Bekanntenkreis. Nahe Beziehungen, die ein

tragfähiges soziales Netz für den Beschwerdeführer sein könnten, vermag er

damit aber nicht aufzuzeigen. Insbesondere lebt seine Familie in der Heimat und

ist auch seine vormals in der Schweiz lebende Schwester wieder dorthin zurückgekehrt.

4.4

Es bleibt

somit bei der Annahme der Vorinstanz, wonach die Bewährungsaussichten des

Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr in die Heimat besser sind als bei

einem Verbleib in der Schweiz. Die Beurteilung der Bewährungsaussichten hängt

demnach unter anderem vom künftigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ab. Im

Rahmen der Prognosestellung ist somit zu beurteilen, wo dieser im Falle der

bedingten Entlassung mutmasslich leben wird.

4.4.1

Angesichts der gravierenden Straftat und fehlender familiärer Bindungen in

der Schweiz erscheinen die Voraussetzungen für eine Ausweisung des

Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März

1931.

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) ohne weiteres als

erfüllt. Im Übrigen besteht bereits heute eine rechtskräftige Wegweisung des

Beschwerdeführers. Beschwerdegegner wie Vorinstanz erachteten eine Rückkehr des

Beschwerdeführers auch aus völkerrechtlicher Sicht als zulässig. Gemäss Bericht

der Strafanstalt N vom 28. März 2006 beabsichtigt der Beschwerdeführer,

nach der Haftverbüssung in sein Heimatland zurückzukehren.

Hinzu kommt, dass Ausländer,

die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, bereits zur Vorbereitung

der Wegweisung für bis zu sechs Monaten in Ausschaffungshaft genommen werden

können (Art. 13a lit. g ANAG). Nach Vorliegen einer erstinstanzlichen

Weg- oder Ausweisungsverfügung kann die Haft bis zu 18 Monaten dauern (Art. 13b

ANAG). Angesichts der Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung ist beim

Beschwerdeführer ein Ausschaffungsgrund gegeben. Es ist deshalb zu erwarten,

dass er bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nahtlos den

Migrationsbehörden zur Veranlassung der Ausschaffung bzw. von Ausschaffungshaft

überstellt wird. Das Migrationsamt hat das Begehren um Zuführung des

Beschwerdeführers nach Erledigung der Strafsache denn auch bereits gestellt.

Es ist demnach damit zu

rechnen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen muss und in seine

Heimat zurückkehren wird. Diese Einschätzung haben im Übrigen bereits die Verwaltungsbehörden

geäussert.

4.4.2

Eine Gewissheit dafür, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung

ausgeschafft werden kann, besteht zwar nicht. Sicherheit kann indes bei der

Prognosestellung ohnehin kaum je erreicht werden (vgl. etwa Baechtold, Art. 38

N. 20; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,

2.

A., Zürich 1997, unveränderter Nachdruck 2005, Art. 38 N. 6)

und kann deshalb auch mit Bezug auf den künftigen Aufenthaltsort nicht verlangt

werden.

Die nicht auszuschliessende

Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer entgegen den Erwartungen dennoch in der

Schweiz wird verbleiben können, spricht vorliegend um so weniger gegen die

Entlassung, als die klare Grenzziehung der Vorinstanz zwischen einer günstigen

Prognose bei der Rückkehr in die Heimat und einer ungünstigen Prognose beim

Verbleib in der Schweiz wenig stichhaltig wirkt: Zum einen bestehen die

Bedenken, die aufgrund der ungünstigen Legalprognose gemäss Gutachten vom

23.

Mai 2001 und wegen der bisherigen Unmöglichkeit, mit dem

Beschwerdeführer eine deliktorientierte Behandlung durchzuführen, geäussert

worden sind, auch bei der Rückkehr in die Heimat. Zum anderen sind auch beim

Verbleib in der Schweiz durchaus Gründe für ein künftiges Wohlverhalten

vorhanden. Immerhin hatte der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung im Jahr

1998.

während rund sieben Jahren in der Schweiz gelebt, hier als Hilfskoch

gearbeitet und abgesehen von einer Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz

keine Straftaten begangen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer

beim Verbleib in der Schweiz erneut straffällig würde, erscheint somit

insgesamt nur wenig grösser als bei einer Rückkehr in seine Heimat, die er vor

rund 16 Jahren verlassen hat. Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers

lässt sich deshalb auch dann rechtfertigen, wenn die Möglichkeit miteinbezogen

wird, dass er entgegen den Erwartungen nicht ausgeschafft würde.

4.5

Abgesehen

davon ist auf den Ausgangspunkt der Überlegungen zur bedingten Entlassung

zurückzukommen: Es ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer

Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher

einzuschätzen ist (vorn 4.2).

Diese Überlegung kann allenfalls dort belanglos sein, wo dem

Verurteilten grundsätzlich eine schlechte Prognose zu stellen ist und deshalb

die Belassung des Verurteilten zur Verbüssung der gesamten Strafe im Interesse

der öffentlichen Sicherheit als unabdingbar erscheint. Solches lässt sich

vorliegend nicht sagen. Wie sich schon aus den Erwägungen der Vorinstanzen ergibt,

kann dem Beschwerdeführer – mit Vorbehalten – eine günstige Prognose gestellt

werden. Dazu bleibt insbesondere Folgendes zu erwähnen: Der anlässlich der Prüfung

der bedingten Entlassung eingeholte Anstaltsbericht vom 11. Mai 2004 kam

zum Schluss, dass das gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers für eine

bedingte Entlassung spreche. Dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom

7.

Februar 2006 kann sodann entnommen werden, dass es keine Disziplinierungen

mehr gegeben hat, der Beschwerdeführer umgänglicher geworden ist und sich an

den Dienstweg hält. Er hat das Lernprogramm "TRIAS" absolviert und

besuchte einen Deutsch-Kurs. Die Legalprognose hat sich nach Einschätzung des

Direktionsberichts N vom 28. März 2006 eindeutig verbessert. Es besteht somit aktuell

kein genügender Anlass mehr, um der Differenzialprognose die Anwendung zu

versagen.

Nachdem die beim Beschwerdeführer angeordnete ambulante

Massnahme abgebrochen wurde, erscheint eine Verbüssung des Strafrests von noch

gut einem halben Jahr bis Ende September 2007 kaum als geeignet, sein künftiges

Verhalten positiv zu beeinflussen; hingegen ermöglicht die bedingte Entlassung

die Ansetzung einer Probezeit, welche mit Blick auf den möglichen Widerruf des

Strafrests ein zusätzliches Instrument darstellt, um den Beschwerdeführer von

neuer Delinquenz abzuhalten.

4.6

Insgesamt

ist bei der gegebenen Sachlage nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer werde

weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Demnach ist ihm die bedingte Entlassung

aus dem Strafvollzug zu gewähren.

Der Beschwerdegegner hat bereits eine Probezeit von drei

Jahren angesetzt. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Probezeit; sie

erscheint jedoch sowohl unter altem als auch neuem Recht als angemessen. Der

Beschwerdegegner wird zudem darüber zu befinden haben, ob allenfalls zusätzlich

begleitende Anordnungen sinnvoll erscheinen.

5.

Da der Verfahrensausgang im Wesentlichen der veränderten

Rechtslage zuzuschreiben ist, können weder die Kosten dem Beschwerdegegner

auferlegt noch dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zugesprochen

werden. Die Kosten des Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.

Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr

Begehren nicht offensichtlich aus­sichtslos erscheint. Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Darüber

hinaus hat die Partei unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern sie nicht in der Lage

ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG;

RB 1994 Nr. 4; BGE 119 Ia 264 E. 3b; René Rhinow/Heinrich

Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des

Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1181; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 39).

Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege hat

seinen Gegenstand verloren, da keine Kosten auferlegt werden. Der

Beschwerdeführer ist offenkundig mittellos und nicht rechtskundig. Zudem wirft

die Streitsache nicht bloss einfache Fragen auf und können die Beschwerden auch

nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands ist daher zu bewilligen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die Verfahren

VB.2006.00388 und VB.2006.00389 werden vereinigt.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert,

dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach

Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand

und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen

festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit sie

nicht gegenstandslos geworden sind. Die Dispositiv-Ziffern I der Verfügungen

des Amts für Justizvollzug vom 8. Mai 2006 und der Direktion der Justiz

und des Innern vom 31. Juli 2006 je betreffend bedingte Entlassung werden

aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägung 4.6 bedingt

entlassen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.

Mitteilung an…