VB.2006.00391
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00391
20. Dezember 2006Deutsch18 min
(URT.2007.9739)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00391
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.12.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Befehl
Erfüllung einer Auflage betreffend Ausrüstung eines Spielplatzes. Übertragbarkeit der Baubewilligung samt Auflage. Inpflichtnahme der früheren Eigentümer und Bauherren oder der neuen Eigentümer des betroffenen Baugrundstücks?
Die Baubewilligung ist sachbezogen und samt Auflage auf den neuen Eigentümer des Baugrundstücks übertragbar. Bei diesem entsteht originär eine eigene bauordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit (E. 5.2).
Nach dem Störerprinzip können (Wieder-)Herstellungs- oder Vollstreckungsbefehle auch an frühere Eigentümer gerichtet werden, wenn diese als Verhaltensstörer den ordnungswidrigen Zustand verursacht haben. Kriterien für Auswahl des zur Beseitigung der Störung Pflichtigen bei einer Mehrzahl von Störern: Dringlichkeit zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands; Geeignetheit der in Frage kommenden Pflichtigen und primäre Verantwortlichkeit für polizeiwidrigen Zustand (E. 5.3).
Die streitige Auflage betreffend die Bestückung des Spielplatzes kann im Lichte der erteilten baurechtlichen Bewilligungen und von § 248 Abs. 1 PBG mit der blossen Ausscheidung der erforderlichen Spielfläche und der Errichtung eines Sandkastens darauf nicht als erfüllt betrachtet werden. Nach § 248 Abs. 1 PBG sind Spielflächen auszugestalten, d.h., es ist eine kinder- und spielgerechte Umgebung zu schaffen. Dies macht mit Blick auf die Bedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersklassen die Bestückung mit Spielgeräten zur Schaffung eines ausgewogenen Spielangebots erforderlich (E. 5.4).
Die Beschwerdeführer sind als frühere Eigentümer des Baugrundstücks, Bauherren und Architekten die originären Adressaten der Baubewilligung mit der streitigen Auflage. Sie sind Verhaltenstörer und nach den oben genannten Kriterien primär in die Pflicht zu nehmen. Der Herstellungsbefehl erweist sich formell und materiell als rechtmässig und wurde rechtswirksam an die Beschwerdeführer gerichtet (E. 5.5 f.).
Wird ein (Wieder-)Herstellungsbefehl gegen einen Störer gerichtet, dem aufgrund des Privatrechts keine Verfügungsmacht über die betreffende Baute zusteht, so besteht im Falle des Widerstands des Verfügungsberechtigten gegen die vorzunehmende bauliche Massnahme eine Vollstreckungshindernis. An der Rechtmässigkeit des Befehls ändert sich indessen nichts. Durch die Mitteilung des Herstellungsbefehls an die Stockwerkeigentümergemeinschaft wurden die Stockwerkeigentümer über die Herstellungsmassnahme soweit in Kenntnis gesetzt, dass sie deren Recht- und Verhältnismässigkeit beurteilen und gegebenenfalls anfechten konnten. Da nicht (von vornherein) mit dem Widerstand der jetzigen Eigentümer zu rechnen war, bedurfte es keiner zusätzlichen Duldungsverfügung (E. 6).
Abweisung.
Stichworte:
AUSGESTALTUNG
AUSRÜSTUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEFEHL
DULDUNGSVERFÜGUNG
KINDERSPIELPLATZ
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEIBEFEHL
STÖRER
STÖRERPRINZIP
VERHALTENSSTÖRER
ZUSTANDSSTÖRER
ZUSTANDSVERANTWORTLICHKEIT
Rechtsnormen:
§ 248 Abs. I PBG
§ 321 Abs. I PBG
Publikationen:
BEZ 2007 Nr. 7
RB 2006 Nr. 74
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2006.00391
Entscheid
der 1. Kammer
vom 20. Dezember 2006
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
Einfache Gesellschaft A, nämlich:
1. B,
2. C,
beide vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Bonstetten, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
betreffend Befehl,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
Gemeinderat Bonstetten bewilligte am 4. Juni 2002 "A" unter
Nebenbestimmungen die Erstellung einer Überbauung mit 34 Wohneinheiten auf den
Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02, L. Erwägung lit. j der baurechtlichen
Bewilligung hielt fest:
"Kinderspielplätze. Die Grösse der Spiel- und Ruheflächen
muss mindestens 15 % der dem Wohnen dienenden Flächen der Mehrfamilienhäuser
betragen. Die Mindestfläche ist nachgewiesen. Vorgesehen sind 305 m2
Spielplatz und 185 m2 Spielstrasse. In der Berechnung nicht
enthalten sind die Wohnflächen der Unter- und Erdgeschosse. Diesen Wohnungen
stehen wohnungszugehörige Gartenflächen zur Verfügung. Die Spiel- und Ruheflächen
und die Spielstrasse sind dauernd der gemeinsamen Nutzung zur Verfügung zu
stellen und daher mit einer Anmerkung im Grundbuch sicherzustellen."
Dementsprechend bestimmte Dispositiv-Ziffer II.4 der
Baubewilligung:
"Vor Baubeginn sind die nachstehenden
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken zu lassen:
a) Zulasten der Parzellen der Einfamilienhäuser und von MFH
5:
'Spielplatz-Revers'
Die jeweiligen Eigentümer verpflichten sich, eine Teilfläche
von 185 m2 des Zufahrtsweges den Benützern der Mehrfamilienhäuser
MFH 5 bis MFH 9 als Spielstrasse dauernd zur Verfügung zu stellen (Plan 'Spielplatznachweis'
vom 30. Januar 2002).
b) Zulasten der betroffenen MFH-Parzellen:
'Spielplatz-Revers'
Die jeweiligen Eigentümer verpflichten sich, den Spielplatz
im Umfang von 305 m2 den Benützern der Mehrfamilienhäuser MFH 5 bis
MFH 9 als Spielplatz dauernd zur Verfügung zu stellen (Plan 'Spielplatznachweis'
vom 30. Januar 2002)."
B. Mit "Umgebungsbewilligungen"
vom 10. September 2002 genehmigte der Gemeinderat die Umgebungsgestaltung
unter anderem mit der wie folgt lautenden Nebenbestimmung Ziffer I.7:
"Kinderspielplatz. Die Spielflächen von mindestens 15 %
der Wohnfläche sind nachgewiesen. Aus dem Plan nicht ersichtlich ist die Bestückung
der Flächen mit geeigneten Geräten. Der entsprechende Nachweis ist der Baubehörde
zur Genehmigung nachzureichen. Der Kinderspielplatz ist so auszuführen, dass
die Sicherheitsempfehlungen des BfU berücksichtigt sind."
C. Die Stammbewilligung vom 4. Juni 2002 sowie
die Umgebungsbewilligung vom 10. September 2002 erwuchsen unangefochten in
Rechtskraft. Nachdem die Überbauung realisiert worden war, befahl der
Gemeinderat dem "Architekturbüro A" mit Beschluss vom 17. August
2004 den Spielplatz auf dem zum Areal gehörenden Grundstück Kat.-Nr. 03
entsprechend der Baubewilligung mit geeigneten Geräten auszurüsten.
D. Einen von "A" gegen diesen Befehl
erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission II am 28. Juni 2005 ab. Mit Entscheid
vom 11. Januar 2006 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, weil
die Rekurskommission fälschlicherweise gegenüber der "H GmbH" statt
gegenüber B und C als Mitglieder der einfachen Gesellschaft A entschieden habe.
Der Entscheid der Baurekurskommission II wurde aufgehoben und die Akten an dieselbe
zurückgewiesen (VB.2005.00357).
Erwägungen
II.
Daraufhin wies die Rekurskommission den Rekurs am 8. August
2006.
abermals ab. Aus den Erwägungen ist festzuhalten:
Der streitbetroffene Spielplatz gehöre zur Wohnüberbauung
L. Im Plan "Spielplatznachweis 1:500", der Bestandteil der Baubewilligung
bilde, sei eine Fläche von 305 m2 als "Spielplatz"
bezeichnet und dessen Bestückung mit verschiedenen Anlagen ("Feuerstelle,
Schaukel, Sandkasten, Röhrenwurm") vermerkt worden. Die Detailgestaltung
habe der Gemeinderat gemäss Dispositiv-Ziffer II.6 lit. b des
baurechtlichen Entscheids einem nachfolgenden Bewilligungsverfahren
vorbehalten. Darin habe die Behörde die Bauherrschaft aufgefordert, einen Plan
betreffend die genaue Ausgestaltung der Umgebung nachzureichen, wozu auch die
Spielfläche zähle. Der Gemeinderat habe den daraufhin präsentierten
Umgebungsplan am 10. September 2002 zwar bewilligt, dabei jedoch den
Nachweis der Bestückung mit geeigneten Geräten verlangt. Nachdem die Bauherrschaft
die Gemeinderatsbeschlüsse vom 4. Juni und 10. September 2002
widerspruchslos hingenommen habe, stehe ihre Verpflichtung fest, die fragliche
Fläche mit geeigneten Spielelementen zu versehen. Die Rekurrenten bestritten
dies grundsätzlich nicht, machten jedoch geltend, dass sie das für den
Spielplatz vorgesehene Grundstück Kat.-Nr. 03 inzwischen an die heutigen
Stockwerkeigentümer der Wohnüberbauung verkauft hätten. Daher seien nicht mehr
sie, sondern die Erwerber für die Einhaltung der Baubewilligung verantwortlich.
Mit diesem Einwand übersähen die Rekurrenten allerdings, dass eine Handänderung
nicht ohne weiteres zu einem Parteiwechsel bei der Bauherrschaft führe. Denn
nach § 310 Abs. 3 PBG müsse ein Bauherr nicht zwingend Eigentümer des
Baugrundstücks sein. Für einen Übergang der Stellung als Bauherr und der damit
verbundenen Rechte und Pflichten auf die Erwerber eines Grundstücks bedürfe es
vielmehr einer separaten – mündlichen oder schriftlichen – Vereinbarung. Weil
sich die Rekurrenten nicht auf einen solchen Rechtsübergang beriefen, seien sie
nach wie vor Bauherren und als solche für die Einhaltung der Baubewilligung
verantwortlich.
Der angefochtene Gemeinderatsbeschluss vom 17. August
2004.
ziele auf die Durchsetzung der Beschlüsse vom 4. Juni und 10. September
2002.
und damit auf die Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustands. Zwar hätte
es dem Gemeinderat freigestanden, die Stockwerkeigentümer als Zustandsstörer
ins Recht zu fassen. In gleicher Weise habe die Behörde aber auch die Bauherren
als Verhaltensstörer verpflichten dürfen. Der Einwand der Rekurrenten, dass sie
als Nichteigentümer den Stockwerkeigentümern keine bestimmte Ausrüstung des
Spielplatzes vorschreiben dürften, sei unbehelflich. Wohl treffe es zu, dass
die Rekurrenten mangels privatrechtlicher Verfügungsgewalt ihrer Verpflichtung
nur mit Zustimmung der heutigen Eigentümer nachzukommen vermöchten. Dieser
Umstand mache den Befehl allerdings nicht ungültig, sondern stehe nur seiner
Vollstreckbarkeit entgegen. Anzumerken bleibe, dass die angefochtene Anordnung
mit § 248 Abs. 1 PBG sowie Ziffer 8.14 der Bau- und Zonenordnung
Bonstetten vom 10. Mai 1995 (BZO) in Einklang stehe. Wenn das kantonale
Recht vorschreibe, dass bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern gewisse
Flächen als Freizeit- und Pflanzengärten sowie als Kinderspielplätze auszugestalten
seien, reiche es nicht aus, wenn der Bauherr eine entsprechende Fläche diesem
Zweck bloss zur Verfügung stelle. Vielmehr müsse eine als Spielplatz
ausgeschiedene Fläche ihrem Zweck entsprechend hergerichtet, d.h. mit
geeigneten Spielelementen bestückt sein. Zwar könne ein Teil des Areals als
Wiese belassen bleiben und damit als Ruhe- oder Spielfläche dienen; die Anlage
eines einzigen Sandkastens ohne weitere Spielgeräte genüge den Anforderungen
von § 248 PBG jedoch nicht.
III.
Mit Beschwerde vom 19. September 2006 liessen B und C
dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des
Gemeinderates Bonstetten vom 17. August 2004 seien aufzuheben.
2.
Es sei ein Augenschein durchzuführen.
3.
Die Vernehmlassung des Beschwerdegegners sei den
Beschwerdeführern umgehend zur Stellungnahme, eventuell zur Kenntnisnahme
zuzustellen.
3.
Den Beschwerdeführern sei für dieses und das
vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
4.
Die Kosten dieses und des vorinstanzlichen Verfahrens
seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen."
Der Gemeinderat liess am 20. Oktober 2006 Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführer beantragen. Denselben Antrag stellte die Baurekurskommission
II in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2006.
Auf die Parteivorbringen und die Erwägungen der Vorinstanz
wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Urteilsgründen
zurückgekommen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission II erhobenen Beschwerde
zuständig.
2.
Die im Rekursverfahren unterlegenen
Rekurrenten sind ohne weiteres gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen
Augenscheins erübrigt sich, denn es ist nicht ersichtlich, was ein solcher zur
weiteren Abklärung der massgeblichen Sachumstände beitragen soll. Es ist
unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die erforderliche Fläche als
Spielfläche ausgeschieden, auf ihr (von den Stockwerkeigentümern) ein
Sandkasten aufgestellt und sie ansonsten nicht mit Geräten bestückt ist.
Ferner erübrigt sich eine Abklärung der Bedürfnisse der
Bewohner der Wohnüberbauung, denn massgebend für die hier zu beurteilende Frage
der Erfüllung der Auflage betreffend die Ausgestaltung der Spielfläche ist allein,
was gestützt auf das Baugesuch unter Nebenbestimmungen bewilligt worden ist. Ob
ein baupolizeigemässer Zustand herzustellen ist, kann nicht vom subjektiven
Empfinden der jetzigen Eigentümer abhängen. Sollten die jetzigen Eigentümer der
Wohnüberbauung mit der Bestückung des Spielplatzes nicht einverstanden sein, so
ist das allein eine Frage der Vollstreckung (hinten E. 6).
4.
Dem Verfahrensantrag betreffend Replikmöglichkeit zu den
Vernehmlassungen der Gegenparteien wurde mit deren Zustellung zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdeführer hinreichend Rechnung getragen. Ein Anspruch, sich zu
Eingaben der Gegenpartei zu äussern, kann nur dann bestehen, wenn diese nach
pflichtgemässer Beurteilung durch die verfahrensleitende Instanz neue
rechtserhebliche Vorbringen enthalten. Hält der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme von seiner Seite zu einer zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung
für erforderlich, so hat er diese nach Zustellung der Vernehmlassung unverzüglich
zu beantragen (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 mit Hinweisen). Dies
ist hier nicht erfolgt. Auch enthalten die Vernehmlassungen keine neuen
rechtserheblichen Vorbringen, weshalb auf die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels verzichtet werden kann.
5.
5.1
Die
Baubewilligung ist die behördliche Erklärung, dass der vorgesehenen
Realisierung eines Baugesuchs keine öffentlichrechtlichen Hindernisse
entgegenstehen. In materieller Hinsicht ist die Baubewilligung überwiegend
feststellender Natur; formellrechtlich kommt ihr gestaltende Wirkung zu, indem
sie die Schranke des Bauverbots beseitigt und dem Bewilligungsinhaber die
Befugnis zu bauen erteilt (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und
Umweltrecht, 3. A., Bd. I, Zürich 1999, N. 506). Eine Baubewilligung kann
durch Nebenbestimmungen im Sinn von § 321 PBG verknüpft werden. Dem
streitbetroffenen Befehl zur Ausrüstung des Spielplatzes (nachfolgend
Herstellungsbefehl) liegt eine Auflage in der Baubewilligung vom 4. Juni
2002.
zur Schaffung von Kinderspielplätzen zugrunde, die in der
Umgebungsbewilligung vom 10. September 2002 bestätigt und näher konkretisiert
worden ist.
Eine Auflage als wichtigster Typus einer Nebenbestimmung
im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG schreibt dem Begünstigten ein Tun,
Dulden oder Unterlassen vor. Als trennbarer Bestandteil der Baubewilligung legt
sie deren Inhalt näher fest und äussert sich zur Art und Weise der
Projektrealisierung (Christian Mäder, Bewilligungsverfahren,
in: Peter Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in
Bausachen, Basel/Genf/München 1998, N. 9.51, auch zum Folgenden).
Ihrem Wesen nach ist die Auflage ein Polizeibefehl, der an den Vorbehalt der
Bauausführung geknüpft ist. Wird der Auflage nicht nachgelebt, kann das
Gemeinwesen deren Erfüllung mittels hoheitlichem Zwang durchsetzen (Haller/Karlen,
N. 571; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, N. 914).
5.2
Die
Baubewilligung ist eine sachbezogene Bewilligung und grundsätzlich nicht an eine
bestimmte Person gebunden. Sie haftet am Grundstück und ist mit diesem
übertragbar. Sie gilt mit den in ihr enthaltenen Nebenbestimmungen für den
jeweiligen Eigentümer des Baugrundstücks. Beim Rechtsnachfolger entsteht nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre originär eine eigene
bauordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit; selbst wenn der
Rechtsnachfolger im damaligen Zeitpunkt nicht Adressat der Baubewilligung war, ist
ihm als neuer Eigentümer ein allfälliger rechtswidriger Zustand grundsätzlich
zuzurechnen (BGr, 4. März 2005,1P.519/2004, E. 4, www.bger.ch; Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22
N. 74; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich
1999, S. 83).
5.3
Allerdings
können nach dem Störerprinzip Herstellungs- oder Vollstreckungsbefehle nicht
nur an den neuen Eigentümer als Zustandstörer, sondern auch an frühere
Eigentümer gerichtet werden, wenn diese als Verhaltensstörer den ordnungswidrigen
Zustand verursacht haben (BGr, 4. März 2005,1P.519/2004, E. 4,
www.bger.ch; BGE 107 Ia 19 E. 2a S. 23).
Bei einer Mehrzahl
von Störern kann die Pflicht zur Störungsbeseitigung alternativ oder kumulativ
jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer auferlegt werden, wobei der zuständigen
Behörde bei der Auswahl des Pflichtigen ein gewisser Ermessensspielraum
zusteht. Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass dem Gesichtspunkt der
Dringlichkeit bzw. Nichtdringlichkeit der Störungsbeseitigung eine erhebliche
Bedeutung zukommt: Ist die Störung raschmöglichst zu beseitigen, um grösseren
Schaden zu verhindern, so ist derjenige Störer zu belangen, der dem
Gefahrenherd am nächsten und zudem sachlich und persönlich zur Beseitigung
fähig ist. Ist die Wiederherstellung der Ordnung jedoch nicht besonders dringlich
und hat der polizeiwidrige Zustand schon seit längerer Zeit angedauert, so kann
eine andere, möglicherweise differenziertere Beseitigungsregel getroffen
werden, die nicht oder nicht ausschliesslich von dem Bedürfnis nach raschem und
wirksamen Handeln bestimmt wird (BGE 107 la 19 E. 2b S. 24 f.;
RB 2005 Nr. 81 E. 4.4, auch zum Folgenden). Sind in einem solchen
Fall mehrere Störer gleich fähig und geeignet, um die Gefahr abzuwenden bzw.
die Störung zu beseitigen, ist derjenige zu belangen, der in erster Linie dafür
verantwortlich ist (BGr, 26. Februar 1998,1A.67/1998, URP 1998 152, E. 4d
S. 158; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 2503; Ruoss Fierz, S. 82 f.).
Die Beschwerdeführer waren
als Grundstückeigentümer, Bauherren und Architekten die originären Adressaten
der Baubewilligung mit der streitbetroffenen Auflage. Sollte sich im Folgenden
herausstellen, dass die Auflage betreffend die Ausstattung der Spielfläche
nicht erfüllt wurde, gelten sie als Verhaltensstörer eines baupolizeiwidrigen
Zustands. Auch ein Unterlassen begründet die (Verhaltens-)Störereigenschaft,
wenn eine besondere Rechtspflicht zu ordnungsgemässem Handeln besteht (Häfelin/Müller/Uhlmann,
N. 2490). Eine solche ergibt sich hier aus der Auflage als Polizeibefehl.
5.4
Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, enthalten die in Rechtskraft erwachsenen Bewilligungen
vom 4. Juni 2002 und 10. September 2002 zusammen mit dem hierbei genehmigten
Plan "Spielplatznachweis 1:500" eine hinreichend klare Verpflichtung
der Bauherrschaft zur Bestückung des Spielplatzes mit den genannten Geräten.
Auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu § 248 Abs. 1
PBG sowie Ziffer 8.14 BZO kann gestützt auf § 28 Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit § 70 VRG ohne weiteres verwiesen werden. Spielplatzausgestaltung
bedeutet nicht nur, dass entsprechende Freiflächen ausgeschieden werden,
sondern vielmehr gilt es auch, eine kinder- und spielgerechte Umgebung zu
schaffen. Hierfür reicht die Aufstellung eines Sandkastens auf der Spielfläche offensichtlich
nicht aus. Damit wird den Bedürfnissen von Kindern unterschiedlicher Altersklassen
und dem Erfordernis eines ausgewogenen Spielangebots völlig unzureichend
Rechnung getragen. Diese Gesichtspunkte gilt es indes gemäss den Empfehlungen
der Pro Juventute und der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung
(bfu), die als Richtlinien für die Ausgestaltung von Kinderspielplätzen heranzuziehen
sind (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4.
A., Zürich 2006, S. 10-47 mit Hinweisen), zu berücksichtigen.
5.5
Die
Gültigkeit und Rechtmässigkeit der baurechtlichen Entscheide steht demnach ausser
Frage; auch der Sachverhalt hat sich inzwischen nicht wesentlich verändert.
Zwar fällt es in Betracht, dass sich die Grundeigentümer mit dem Gemeinderat
auf eine andere Ausstattung verständigen, als im Spielplatznachweis vorgesehen
ist. Dies bedeutet, dass gleichwertige andere Spielgeräte aufgestellt werden,
jedoch nicht, dass ein vollständiger oder partieller Verzicht in Frage kommt.
Der angefochtene Befehl enthält keine weitergehende Verpflichtung. Inwiefern
die Bestückung des Spielplatzes im oben genannten Sinn unverhältnismässig sein
sollte, ist nicht ersichtlich. Auch die Frist von einem Monat ab Rechtskraft
des Beschlusses erscheint – auch in Anbetracht der langen Prozessdauer – als
angemessen.
5.6
Demnach erweisen sich die Beschwerdeführer
als Verhaltensstörer in Bezug auf den bestehenden baupolizeiwidrigen Zustand.
Da sie als solche wenn möglich vor den reinen Zustandstörern in Anspruch zu
nehmen sind, die Beschwerdeführer als Bauherren und Architekten zur Bestückung
des Spielplatzes geeigneter sind und auch keine zeitliche Dringlichkeit
besteht, erscheint es sachgerecht, wenn der Gemeinderat den Herstellungsbefehl
an die Beschwerdeführer gerichtet hat. Ihr kann diesbezüglich keine
Rechtsverletzung vorgeworfen werden.
6.
6.1
Wird ein (Wieder-)Herstellungsbefehl
gegen einen Störer gerichtet, dem aufgrund des Privatrechts keine oder keine ausschliessliche
Verfügungsmacht über die betreffende Baute zusteht, so kann dieser seiner
Verpflichtung nur nachkommen, wenn der betroffene Eigentümer in die Vornahme
der baulichen Massnahme einwilligt. Widersetzt sich der Verfügungsberechtigte
dieser Massnahme, ist der Befehl deshalb aber nicht rechtswidrig, sondern
lediglich zurzeit nicht vollstreckbar. Das Vollstreckungshindernis wird damit
beseitigt, dass gegen den Verfügungsberechtigten eine zusätzliche Duldungs-
oder Vollstreckungsverfügung erlassen wird. Eine solche Anordnung muss so
ausgestaltet sein, dass die dem Rechtsvorgänger auferlegten Herstellungsmassnahmen
dem Rechtsnachfolger soweit zur Kenntnis gebracht werden, dass er in der Lage
ist, deren Recht- und Verhältnismässigkeit zu beurteilen und gegebenenfalls
anzufechten (BGE 107 Ia 19 E. 2c S. 25 f.; BRK II, 18. Februar
2003, BEZ 2003 Nr. 18).
6.2
Im
vorliegenden Fall hat der Gemeinderat den Herstellungsbefehl vom 17. August
2004.
der Stockwerkeigentümergemeinschaft L zu Handen des Verwalters mit dem Hinweis
"betroffene Grundeigentümerin" mitgeteilt. Diese Mitteilung ist zu
Recht und wirksam an den Verwalter erfolgt, da dieser für Angelegenheiten der
gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben
fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer vertritt (Art. 712t
Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
[ZGB]). Der hier strittige Spielplatz gehört zur gemeinschaftlichen
Verwaltung, da der Boden der Liegenschaft nicht dem Sonderrecht zugeschrieben
werden kann (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; René Bösch in: Basler
Kommentar ZGB II, 2. A., Basel etc. 2003, Art. 712b N. 12 und
Art. 712t N. 2 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Verwalter
die einzelnen Stockwerkeigentümer pflichtgemäss über den Herstellungsbefehl in
Kenntnis gesetzt hat. Diese wurden damit in die Lage versetzt, diesen
allenfalls anzufechten.
Weder einzelne Stockwerkeigentümer noch die Stockwerkeigentümergemeinschaft
haben den mitgeteilten Beschluss angefochten. Es wird auch kaum im Interesse
der Stockwerkeigentümer liegen, der Pflicht zur Vornahme
Spielplatzausgestaltung auf eigene Kosten nachkommen zu müssen. Da deshalb (von
vornherein) nicht vom Widerstand der am zu bestückenden Spielplatz Verfügungsberechtigten
auszugehen war, bedurfte es keiner zusätzlichen Duldungsverfügung an diese. Im
Übrigen machen die Beschwerdeführer auch nicht geltend, sie könnten die ihnen
auferlegte Pflicht nicht erfüllen, weil die jetzigen Eigentümer sie daran
hindern würden.
7.
Erstmals vor Verwaltungsgericht rügen die Beschwerdeführer
eine rechtsungleiche Behandlung von Miteigentümern von mit Mehrfamilienhäusern
überbauten Grundstücken gegenüber Eigentümern von Einfamilienhäusern. Es
handelt sich hierbei um ein unzulässiges Novum, das vor Verwaltungsgericht
nicht mehr vorgebracht werden kann (§ 52 Abs. 2 VRG).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anordnung zur
Bestückung des Spielplatzes vom 17. August 2004 rechtmässig und rechtswirksam
an die Beschwerdeführer gerichtet worden ist. Zudem erweist sich die Anordnung
auch materiell als rechtmässig.
9.
Bei diesem
Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 VRG in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen
von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Ausrichtung einer
solchen rechtfertigt sich indessen an den Beschwerdegegner, da die Beantwortung
des Rechtsmittels über den üblichen Verwaltungsaufwand hinausging (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Baurekurskommission II vom 8. August
2006.
sowie der Beschluss des Gemeinderats Bonstetten vom 17. August 2004
werden bestätigt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführer werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von je Fr. 500.- (insgesamt Fr.
1'000.-) unter solidarischer Haftung zu bezahlen.
5.
Mitteilung an …