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Entscheid

VB.2006.00391

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00391

20. Dezember 2006Deutsch18 min

(URT.2007.9739)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

Gemeinderat Bonstetten bewilligte am 4. Juni 2002 "A" unter

Nebenbestimmungen die Erstellung einer Überbauung mit 34 Wohneinheiten auf den

Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02, L. Erwägung lit. j der baurechtlichen

Bewilligung hielt fest:

"Kinderspielplätze. Die Grösse der Spiel- und Ruheflächen

muss mindestens 15 % der dem Wohnen dienenden Flächen der Mehrfamilienhäuser

betragen. Die Mindestfläche ist nachgewiesen. Vorgesehen sind 305 m2

Spielplatz und 185 m2 Spielstrasse. In der Berechnung nicht

enthalten sind die Wohnflächen der Unter- und Erdgeschosse. Diesen Wohnungen

stehen wohnungszugehörige Gartenflächen zur Verfügung. Die Spiel- und Ruheflächen

und die Spielstrasse sind dauernd der gemeinsamen Nutzung zur Verfügung zu

stellen und daher mit einer Anmerkung im Grundbuch sicherzustellen."

Dementsprechend bestimmte Dispositiv-Ziffer II.4 der

Baubewilligung:

"Vor Baubeginn sind die nachstehenden

öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken zu lassen:

a) Zulasten der Parzellen der Einfamilienhäuser und von MFH

5:

'Spielplatz-Revers'

Die jeweiligen Eigentümer verpflichten sich, eine Teilfläche

von 185 m2 des Zufahrtsweges den Benützern der Mehrfamilienhäuser

MFH 5 bis MFH 9 als Spielstrasse dauernd zur Verfügung zu stellen (Plan 'Spielplatznachweis'

vom 30. Januar 2002).

b) Zulasten der betroffenen MFH-Parzellen:

'Spielplatz-Revers'

Die jeweiligen Eigentümer verpflichten sich, den Spielplatz

im Umfang von 305 m2 den Benützern der Mehrfamilienhäuser MFH 5 bis

MFH 9 als Spielplatz dauernd zur Verfügung zu stellen (Plan 'Spielplatznachweis'

vom 30. Januar 2002)."

B. Mit "Umgebungsbewilligungen"

vom 10. September 2002 genehmigte der Gemeinderat die Umgebungsgestaltung

unter anderem mit der wie folgt lautenden Nebenbestimmung Ziffer I.7:

"Kinderspielplatz. Die Spielflächen von mindestens 15 %

der Wohnfläche sind nachgewiesen. Aus dem Plan nicht ersichtlich ist die Bestückung

der Flächen mit geeigneten Geräten. Der entsprechende Nachweis ist der Baubehörde

zur Genehmigung nachzureichen. Der Kinderspielplatz ist so auszuführen, dass

die Sicherheitsempfehlungen des BfU berücksichtigt sind."

C. Die Stammbewilligung vom 4. Juni 2002 sowie

die Umgebungsbewilligung vom 10. September 2002 erwuchsen unangefochten in

Rechtskraft. Nachdem die Überbauung realisiert worden war, befahl der

Gemeinderat dem "Architekturbüro A" mit Beschluss vom 17. August

2004 den Spielplatz auf dem zum Areal gehörenden Grundstück Kat.-Nr. 03

entsprechend der Baubewilligung mit geeigneten Geräten auszurüsten.

D. Einen von "A" gegen diesen Befehl

erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission II am 28. Juni 2005 ab. Mit Entscheid

vom 11. Januar 2006 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, weil

die Rekurskommission fälschlicherweise gegenüber der "H GmbH" statt

gegenüber B und C als Mitglieder der einfachen Gesellschaft A entschieden habe.

Der Entscheid der Baurekurskommission II wurde aufgehoben und die Akten an dieselbe

zurückgewiesen (VB.2005.00357).

Erwägungen

II.

Daraufhin wies die Rekurskommission den Rekurs am 8. August

2006.

abermals ab. Aus den Erwägungen ist festzuhalten:

Der streitbetroffene Spielplatz gehöre zur Wohnüberbauung

L. Im Plan "Spielplatznachweis 1:500", der Bestandteil der Baubewilligung

bilde, sei eine Fläche von 305 m2 als "Spielplatz"

bezeichnet und dessen Bestückung mit verschiedenen Anlagen ("Feuerstelle,

Schaukel, Sandkasten, Röhrenwurm") vermerkt worden. Die Detailgestaltung

habe der Gemeinderat gemäss Dispositiv-Ziffer II.6 lit. b des

baurechtlichen Entscheids einem nachfolgenden Bewilligungsverfahren

vorbehalten. Darin habe die Behörde die Bauherrschaft aufgefordert, einen Plan

betreffend die genaue Ausgestaltung der Umgebung nachzureichen, wozu auch die

Spielfläche zähle. Der Gemeinderat habe den daraufhin präsentierten

Umgebungsplan am 10. September 2002 zwar bewilligt, dabei jedoch den

Nachweis der Bestückung mit geeigneten Geräten verlangt. Nachdem die Bauherrschaft

die Gemeinderatsbeschlüsse vom 4. Juni und 10. September 2002

widerspruchslos hingenommen habe, stehe ihre Verpflichtung fest, die fragliche

Fläche mit geeigneten Spielelementen zu versehen. Die Rekurrenten bestritten

dies grundsätzlich nicht, machten jedoch geltend, dass sie das für den

Spielplatz vorgesehene Grundstück Kat.-Nr. 03 inzwischen an die heutigen

Stockwerkeigentümer der Wohnüberbauung verkauft hätten. Daher seien nicht mehr

sie, sondern die Erwerber für die Einhaltung der Baubewilligung verantwortlich.

Mit diesem Einwand übersähen die Rekurrenten allerdings, dass eine Handänderung

nicht ohne weiteres zu einem Parteiwechsel bei der Bauherrschaft führe. Denn

nach § 310 Abs. 3 PBG müsse ein Bauherr nicht zwingend Eigentümer des

Baugrundstücks sein. Für einen Übergang der Stellung als Bauherr und der damit

verbundenen Rechte und Pflichten auf die Erwerber eines Grundstücks bedürfe es

vielmehr einer separaten – mündlichen oder schriftlichen – Vereinbarung. Weil

sich die Rekurrenten nicht auf einen solchen Rechtsübergang beriefen, seien sie

nach wie vor Bauherren und als solche für die Einhaltung der Baubewilligung

verantwortlich.

Der angefochtene Gemeinderatsbeschluss vom 17. August

2004.

ziele auf die Durchsetzung der Beschlüsse vom 4. Juni und 10. September

2002.

und damit auf die Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustands. Zwar hätte

es dem Gemeinderat freigestanden, die Stockwerkeigentümer als Zustandsstörer

ins Recht zu fassen. In gleicher Weise habe die Behörde aber auch die Bauherren

als Verhaltensstörer verpflichten dürfen. Der Einwand der Rekurrenten, dass sie

als Nichteigentümer den Stockwerkeigentümern keine bestimmte Ausrüstung des

Spielplatzes vorschreiben dürften, sei unbehelflich. Wohl treffe es zu, dass

die Rekurrenten mangels privatrechtlicher Verfügungsgewalt ihrer Verpflichtung

nur mit Zustimmung der heutigen Eigentümer nachzukommen vermöchten. Dieser

Umstand mache den Befehl allerdings nicht ungültig, sondern stehe nur seiner

Vollstreckbarkeit entgegen. Anzumerken bleibe, dass die angefochtene Anordnung

mit § 248 Abs. 1 PBG sowie Ziffer 8.14 der Bau- und Zonenordnung

Bonstetten vom 10. Mai 1995 (BZO) in Einklang stehe. Wenn das kantonale

Recht vorschreibe, dass bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern gewisse

Flächen als Freizeit- und Pflanzengärten sowie als Kinderspielplätze auszugestalten

seien, reiche es nicht aus, wenn der Bauherr eine entsprechende Fläche diesem

Zweck bloss zur Verfügung stelle. Vielmehr müsse eine als Spielplatz

ausgeschiedene Fläche ihrem Zweck entsprechend hergerichtet, d.h. mit

geeigneten Spielelementen bestückt sein. Zwar könne ein Teil des Areals als

Wiese belassen bleiben und damit als Ruhe- oder Spielfläche dienen; die Anlage

eines einzigen Sandkastens ohne weitere Spielgeräte genüge den Anforderungen

von § 248 PBG jedoch nicht.

III.

Mit Beschwerde vom 19. September 2006 liessen B und C

dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des

Gemeinderates Bonstetten vom 17. August 2004 seien aufzuheben.

2.

Es sei ein Augenschein durchzuführen.

3.

Die Vernehmlassung des Beschwerdegegners sei den

Beschwerdeführern umgehend zur Stellungnahme, eventuell zur Kenntnisnahme

zuzustellen.

3.

Den Beschwerdeführern sei für dieses und das

vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

4.

Die Kosten dieses und des vorinstanzlichen Verfahrens

seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen."

Der Gemeinderat liess am 20. Oktober 2006 Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführer beantragen. Denselben Antrag stellte die Baurekurskommission

II in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2006.

Auf die Parteivorbringen und die Erwägungen der Vorinstanz

wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Urteilsgründen

zurückgekommen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission II erhobenen Beschwerde

zuständig.

2.

Die im Rekursverfahren unterlegenen

Rekurrenten sind ohne weiteres gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

Die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen

Augenscheins erübrigt sich, denn es ist nicht ersichtlich, was ein solcher zur

weiteren Abklärung der massgeblichen Sachumstände beitragen soll. Es ist

unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die erforderliche Fläche als

Spielfläche ausgeschieden, auf ihr (von den Stockwerkeigentümern) ein

Sandkasten aufgestellt und sie ansonsten nicht mit Geräten bestückt ist.

Ferner erübrigt sich eine Abklärung der Bedürfnisse der

Bewohner der Wohnüberbauung, denn massgebend für die hier zu beurteilende Frage

der Erfüllung der Auflage betreffend die Ausgestaltung der Spielfläche ist allein,

was gestützt auf das Baugesuch unter Nebenbestimmungen bewilligt worden ist. Ob

ein baupolizeigemässer Zustand herzustellen ist, kann nicht vom subjektiven

Empfinden der jetzigen Eigentümer abhängen. Sollten die jetzigen Eigentümer der

Wohnüberbauung mit der Bestückung des Spielplatzes nicht einverstanden sein, so

ist das allein eine Frage der Vollstreckung (hinten E. 6).

4.

Dem Verfahrensantrag betreffend Replikmöglichkeit zu den

Vernehmlassungen der Gegenparteien wurde mit deren Zustellung zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdeführer hinreichend Rechnung getragen. Ein Anspruch, sich zu

Eingaben der Gegenpartei zu äussern, kann nur dann bestehen, wenn diese nach

pflichtgemässer Beurteilung durch die verfahrensleitende Instanz neue

rechtserhebliche Vorbringen enthalten. Hält der Beschwerdeführer eine

Stellungnahme von seiner Seite zu einer zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung

für erforderlich, so hat er diese nach Zustellung der Vernehmlassung unverzüglich

zu beantragen (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 mit Hinweisen). Dies

ist hier nicht erfolgt. Auch enthalten die Vernehmlassungen keine neuen

rechtserheblichen Vorbringen, weshalb auf die Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels verzichtet werden kann.

5.

5.1

Die

Baubewilligung ist die behördliche Erklärung, dass der vorgesehenen

Realisierung eines Baugesuchs keine öffentlichrechtlichen Hindernisse

entgegenstehen. In materieller Hinsicht ist die Baubewilligung überwiegend

feststellender Natur; formellrechtlich kommt ihr gestaltende Wirkung zu, indem

sie die Schranke des Bauverbots beseitigt und dem Bewilligungsinhaber die

Befugnis zu bauen erteilt (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und

Umweltrecht, 3. A., Bd. I, Zürich 1999, N. 506). Eine Baubewilligung kann

durch Nebenbestimmungen im Sinn von § 321 PBG verknüpft werden. Dem

streitbetroffenen Befehl zur Ausrüstung des Spielplatzes (nachfolgend

Herstellungsbefehl) liegt eine Auflage in der Baubewilligung vom 4. Juni

2002.

zur Schaffung von Kinderspielplätzen zugrunde, die in der

Umgebungsbewilligung vom 10. September 2002 bestätigt und näher konkretisiert

worden ist.

Eine Auflage als wichtigster Typus einer Nebenbestimmung

im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG schreibt dem Begünstigten ein Tun,

Dulden oder Unterlassen vor. Als trennbarer Bestandteil der Baubewilligung legt

sie deren Inhalt näher fest und äussert sich zur Art und Weise der

Projektrealisierung (Christian Mäder, Bewilligungsverfahren,

in: Peter Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in

Bausachen, Basel/Genf/München 1998, N. 9.51, auch zum Folgenden).

Ihrem Wesen nach ist die Auflage ein Polizeibefehl, der an den Vorbehalt der

Bauausführung geknüpft ist. Wird der Auflage nicht nachgelebt, kann das

Gemeinwesen deren Erfüllung mittels hoheitlichem Zwang durchsetzen (Haller/Karlen,

N. 571; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, N. 914).

5.2

Die

Baubewilligung ist eine sachbezogene Bewilligung und grundsätzlich nicht an eine

bestimmte Person gebunden. Sie haftet am Grundstück und ist mit diesem

übertragbar. Sie gilt mit den in ihr enthaltenen Nebenbestimmungen für den

jeweiligen Eigentümer des Baugrundstücks. Beim Rechtsnachfolger entsteht nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre originär eine eigene

bauordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit; selbst wenn der

Rechtsnachfolger im damaligen Zeitpunkt nicht Adressat der Baubewilligung war, ist

ihm als neuer Eigentümer ein allfälliger rechtswidriger Zustand grundsätzlich

zuzurechnen (BGr, 4. März 2005,1P.519/2004, E. 4, www.bger.ch; Bernhard

Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22

N. 74; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich

1999, S. 83).

5.3

Allerdings

können nach dem Störerprinzip Herstellungs- oder Vollstreckungsbefehle nicht

nur an den neuen Eigentümer als Zustandstörer, sondern auch an frühere

Eigentümer gerichtet werden, wenn diese als Verhaltensstörer den ordnungswidrigen

Zustand verursacht haben (BGr, 4. März 2005,1P.519/2004, E. 4,

www.bger.ch; BGE 107 Ia 19 E. 2a S. 23).

Bei einer Mehrzahl

von Störern kann die Pflicht zur Störungsbeseitigung alternativ oder kumulativ

jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer auferlegt werden, wobei der zuständigen

Behörde bei der Auswahl des Pflichtigen ein gewisser Ermessensspielraum

zusteht. Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass dem Gesichtspunkt der

Dringlichkeit bzw. Nichtdringlichkeit der Störungsbeseitigung eine erhebliche

Bedeutung zukommt: Ist die Störung raschmöglichst zu beseitigen, um grösseren

Schaden zu verhindern, so ist derjenige Störer zu belangen, der dem

Gefahrenherd am nächsten und zudem sachlich und persönlich zur Beseitigung

fähig ist. Ist die Wiederherstellung der Ordnung jedoch nicht besonders dringlich

und hat der polizeiwidrige Zustand schon seit längerer Zeit angedauert, so kann

eine andere, möglicherweise differenziertere Beseitigungsregel getroffen

werden, die nicht oder nicht ausschliesslich von dem Bedürfnis nach raschem und

wirksamen Handeln bestimmt wird (BGE 107 la 19 E. 2b S. 24 f.;

RB 2005 Nr. 81 E. 4.4, auch zum Folgenden). Sind in einem solchen

Fall mehrere Störer gleich fähig und geeignet, um die Gefahr abzuwenden bzw.

die Störung zu beseitigen, ist derjenige zu belangen, der in erster Linie dafür

verantwortlich ist (BGr, 26. Februar 1998,1A.67/1998, URP 1998 152, E. 4d

S. 158; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 2503; Ruoss Fierz, S. 82 f.).

Die Beschwerdeführer waren

als Grundstückeigentümer, Bauherren und Architekten die originären Adressaten

der Baubewilligung mit der streitbetroffenen Auflage. Sollte sich im Folgenden

herausstellen, dass die Auflage betreffend die Ausstattung der Spielfläche

nicht erfüllt wurde, gelten sie als Verhaltensstörer eines baupolizeiwidrigen

Zustands. Auch ein Unterlassen begründet die (Verhaltens-)Störereigenschaft,

wenn eine besondere Rechtspflicht zu ordnungsgemässem Handeln besteht (Häfelin/Müller/Uhlmann,

N. 2490). Eine solche ergibt sich hier aus der Auflage als Polizeibefehl.

5.4

Wie die Vorinstanz

zutreffend erwogen hat, enthalten die in Rechtskraft erwachsenen Bewilligungen

vom 4. Juni 2002 und 10. September 2002 zusammen mit dem hierbei genehmigten

Plan "Spielplatznachweis 1:500" eine hinreichend klare Verpflichtung

der Bauherrschaft zur Bestückung des Spielplatzes mit den genannten Geräten.

Auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu § 248 Abs. 1

PBG sowie Ziffer 8.14 BZO kann gestützt auf § 28 Abs. 1 Satz 2

in Verbindung mit § 70 VRG ohne weiteres verwiesen werden. Spielplatzausgestaltung

bedeutet nicht nur, dass entsprechende Freiflächen ausgeschieden werden,

sondern vielmehr gilt es auch, eine kinder- und spielgerechte Umgebung zu

schaffen. Hierfür reicht die Aufstellung eines Sandkastens auf der Spielfläche offensichtlich

nicht aus. Damit wird den Bedürfnissen von Kindern unterschiedlicher Altersklassen

und dem Erfordernis eines ausgewogenen Spielangebots völlig unzureichend

Rechnung getragen. Diese Gesichtspunkte gilt es indes gemäss den Empfehlungen

der Pro Juventute und der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung

(bfu), die als Richtlinien für die Ausgestaltung von Kinderspielplätzen heranzuziehen

sind (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4.

A., Zürich 2006, S. 10-47 mit Hinweisen), zu berücksichtigen.

5.5

Die

Gültigkeit und Rechtmässigkeit der baurechtlichen Entscheide steht demnach ausser

Frage; auch der Sachverhalt hat sich inzwischen nicht wesentlich verändert.

Zwar fällt es in Betracht, dass sich die Grundeigentümer mit dem Gemeinderat

auf eine andere Ausstattung verständigen, als im Spielplatznachweis vorgesehen

ist. Dies bedeutet, dass gleichwertige andere Spielgeräte aufgestellt werden,

jedoch nicht, dass ein vollständiger oder partieller Verzicht in Frage kommt.

Der angefochtene Befehl enthält keine weitergehende Verpflichtung. Inwiefern

die Bestückung des Spielplatzes im oben genannten Sinn unverhältnismässig sein

sollte, ist nicht ersichtlich. Auch die Frist von einem Monat ab Rechtskraft

des Beschlusses erscheint – auch in Anbetracht der langen Prozessdauer – als

angemessen.

5.6

Demnach erweisen sich die Beschwerdeführer

als Verhaltensstörer in Bezug auf den bestehenden baupolizeiwidrigen Zustand.

Da sie als solche wenn möglich vor den reinen Zustandstörern in Anspruch zu

nehmen sind, die Beschwerdeführer als Bauherren und Architekten zur Bestückung

des Spielplatzes geeigneter sind und auch keine zeitliche Dringlichkeit

besteht, erscheint es sachgerecht, wenn der Gemeinderat den Herstellungsbefehl

an die Beschwerdeführer gerichtet hat. Ihr kann diesbezüglich keine

Rechtsverletzung vorgeworfen werden.

6.

6.1

Wird ein (Wieder-)Herstellungsbefehl

gegen einen Störer gerichtet, dem aufgrund des Privatrechts keine oder keine ausschliessliche

Verfügungsmacht über die betreffende Baute zusteht, so kann dieser seiner

Verpflichtung nur nachkommen, wenn der betroffene Eigentümer in die Vornahme

der baulichen Massnahme einwilligt. Widersetzt sich der Verfügungsberechtigte

dieser Massnahme, ist der Befehl deshalb aber nicht rechtswidrig, sondern

lediglich zurzeit nicht vollstreckbar. Das Vollstreckungshindernis wird damit

beseitigt, dass gegen den Verfügungsberechtigten eine zusätzliche Duldungs-

oder Vollstreckungsverfügung erlassen wird. Eine solche Anordnung muss so

ausgestaltet sein, dass die dem Rechtsvorgänger auferlegten Herstellungsmassnahmen

dem Rechtsnachfolger soweit zur Kenntnis gebracht werden, dass er in der Lage

ist, deren Recht- und Verhältnismässigkeit zu beurteilen und gegebenenfalls

anzufechten (BGE 107 Ia 19 E. 2c S. 25 f.; BRK II, 18. Februar

2003, BEZ 2003 Nr. 18).

6.2

Im

vorliegenden Fall hat der Gemeinderat den Herstellungsbefehl vom 17. August

2004.

der Stockwerkeigentümergemeinschaft L zu Handen des Verwalters mit dem Hinweis

"betroffene Grundeigentümerin" mitgeteilt. Diese Mitteilung ist zu

Recht und wirksam an den Verwalter erfolgt, da dieser für Angelegenheiten der

gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben

fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer vertritt (Art. 712t

Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

[ZGB]). Der hier strittige Spielplatz gehört zur gemeinschaftlichen

Verwaltung, da der Boden der Liegenschaft nicht dem Sonderrecht zugeschrieben

werden kann (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; René Bösch in: Basler

Kommentar ZGB II, 2. A., Basel etc. 2003, Art. 712b N. 12 und

Art. 712t N. 2 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Verwalter

die einzelnen Stockwerkeigentümer pflichtgemäss über den Herstellungsbefehl in

Kenntnis gesetzt hat. Diese wurden damit in die Lage versetzt, diesen

allenfalls anzufechten.

Weder einzelne Stockwerkeigentümer noch die Stockwerkeigentümergemeinschaft

haben den mitgeteilten Beschluss angefochten. Es wird auch kaum im Interesse

der Stockwerkeigentümer liegen, der Pflicht zur Vornahme

Spielplatzausgestaltung auf eigene Kosten nachkommen zu müssen. Da deshalb (von

vornherein) nicht vom Widerstand der am zu bestückenden Spielplatz Verfügungsberechtigten

auszugehen war, bedurfte es keiner zusätzlichen Duldungsverfügung an diese. Im

Übrigen machen die Beschwerdeführer auch nicht geltend, sie könnten die ihnen

auferlegte Pflicht nicht erfüllen, weil die jetzigen Eigentümer sie daran

hindern würden.

7.

Erstmals vor Verwaltungsgericht rügen die Beschwerdeführer

eine rechtsungleiche Behandlung von Miteigentümern von mit Mehrfamilienhäusern

überbauten Grundstücken gegenüber Eigentümern von Einfamilienhäusern. Es

handelt sich hierbei um ein unzulässiges Novum, das vor Verwaltungsgericht

nicht mehr vorgebracht werden kann (§ 52 Abs. 2 VRG).

8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anordnung zur

Bestückung des Spielplatzes vom 17. August 2004 rechtmässig und rechtswirksam

an die Beschwerdeführer gerichtet worden ist. Zudem erweist sich die Anordnung

auch materiell als rechtmässig.

9.

Bei diesem

Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 VRG in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen

von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Ausrichtung einer

solchen rechtfertigt sich indessen an den Beschwerdegegner, da die Beantwortung

des Rechtsmittels über den üblichen Verwaltungsaufwand hinausging (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Baurekurskommission II vom 8. August

2006.

sowie der Beschluss des Gemeinderats Bonstetten vom 17. August 2004

werden bestätigt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführer werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von je Fr. 500.- (insgesamt Fr.

1'000.-) unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

5.

Mitteilung an …