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Entscheid

VB.2006.00395

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00395

17. November 2006Deutsch9 min

(URT.2006.9622)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2006 unterstützte die

Sozialbehörde von X A rückwirkend ab April 2006 mit wirtschaftlicher Hilfe in

der Höhe von Fr. 128.80. Dieser Betrag wurde anhand eines Budgets

berechnet. Danach sind der Grundbedarf mit Fr. 960.-, die Wohnkosten mit Fr. 1'175.-

sowie die Krankenkassenprämien mit Fr. 280.60 zu veranschlagen. Dadurch

ergeben sich Ausgaben in der Höhe von Fr. 2'415.60, denen Einnahmen von A

aus einer halben IV-Rente und Zusatzleistungen zur IV im Gesamtbetrag von Fr. 2'287.-

gegenüberstehen. Zudem wurde A verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine

Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % zu suchen und ihre

diesbezüglichen Bemühungen der Sozialbehörde regelmässig nachzuweisen.

Erwägungen

II.

Am 14. Juni 2006 erhob A gegen den Beschluss der

Sozialbehörde Rekurs beim Bezirksrat Y. Sie beantragte eine Integrationszulage

in der Höhe von monatlich Fr. 350.-. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am

26.

Juli 2006 ab.

III.

Dagegen erhob A am 18. September 2006 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, dass der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und ihr eine Integrationsentschädigung in der Höhe von Fr. 300.-

monatlich zuzusprechen sei. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung zu gewähren. Der Bezirksrat beantragte am 2. Oktober 2006

Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Mit

Präsidialverfügung vom 26. September 2006 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt eine Integrationsentschädigung von monatlich Fr. 300.-.

Der Streitwert bei periodischen Leistungen bemisst sich nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts aufgrund der Summe der Leistungen innerhalb eines Jahres

(RB 1998 Nr. 21; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 38 N. 5). Folglich ergibt sich vorliegend ein Streitwert von Fr. 3'600.-,

weshalb gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid

berufen ist.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Zur

materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung

und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, worunter auch die laufende Haushaltsführung,

insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von Kleider und Wohnung, gehört

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Eine Integrationszulage wird nicht

erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben

und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um

diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Sie beträgt je nach der

erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.-

und Fr. 300.- pro Person und Monat. Über die Integrationszulage sollen

berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder

nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell

honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Nicht

erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft

zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage sind, eine besondere

Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale Integrationszulage von

monatlich Fr. 100.- zu (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).

3.

3.1

Von diesen

Grundsätzen ist auch der Bezirksrat im angefochtenen Rekursentscheid

ausgegangen. Er führt aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine

Integrationszulage habe, denn sie sei weder daran, sich beruflich aus- oder

weiterzubilden, noch weise sie eine gemeinnützige oder nachbarschaftliche

Tätigkeit nach. Sie habe sich zudem trotz entsprechenden Auflagen wiederholt

geweigert, eine Arbeitsstelle zu suchen und sich so um eine Verbesserung ihrer

Einkommenssituation zu bemühen. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die

Sozialbehörde auf die Anrechnung einer Integrationszulage verzichtet habe.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie mit der wirtschaftlichen Hilfe von

monatlich Fr. 960.- ihre Auslagen nicht decken könne. Sie bemühe sich seit

Jahren unentgeltlich um ihre drogenkranke Schwester sowie um so genannt

randständige und ausgegrenzte Menschen, auch arbeite sie regelmässig bei ihrer

Mutter und helfe ihr bei der Verwaltung des Nachlasses ihres Vaters und bei der

anfallenden Korrespondenz. Insofern erbringe sie die in Kap. C.2 der

SKOS-Richtlinien geforderte gemeinnützige Tätigkeit bzw. Pflege und

Unterstützung von Verwandten. Sie habe sich auch nicht geweigert, eine Arbeitsstelle

anzunehmen. Vielmehr habe sie lediglich darauf hingewiesen, dass sie in ihrem

Alter und mit ihrer Behinderung keine Arbeitsstelle erhalte. Aus diesen Gründen

sei ihr eine Integrationszulage in der Höhe von Fr. 300.- zuzusprechen.

3.3

Wie der

Bezirksrat zu Recht ausführt, darf die Weigerung der Beschwerdeführerin, nach

Erlass des Beschlusses der Sozialbehörde ihre Arbeitsbemühungen nachzuweisen,

nicht im Nachhinein als Begründung dafür angeführt werden, dass in eben diesem

Beschluss die Integrationszulage weggelassen wurde. Hingegen ist das frühere

Verhalten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Sie verstiess gegen eine

Weisung der Fürsorgebehörde X vom 7. August 2003, indem sie sich weigerte,

bis Ende August 2003 fünf seriöse und komplette schriftliche Bewerbungen

nachzuweisen (VGr, 2. April 2004, VB.2004.00020, E. 2.2,

www.vgrzh.ch); auch in der Folge bemühte sich die Beschwerdeführerin in keiner

Weise um eine Arbeitsstelle. Insoweit sie geltend macht, dass sie keine Chancen

auf dem Arbeitsmarkt habe, muss ihr entgegengehalten werden, dass man in der

Regel von vornherein keine Stelle erhält, solange man sich nicht darum bewirbt.

Der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeiten hat, eine Stelle

zu finden, kann ihr nur anhand erfolgloser Bewerbungen gelingen.

Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin erstmals

vor, dass sie gemeinnützige Arbeit leiste sowie ihre Schwester und ihre Mutter

unterstütze. Die Angaben dazu bleiben jedoch sehr vage. Weder gibt die

Beschwerdeführerin an, wie viel Zeit sie für diese Leistungen aufwendet, noch

reicht sie irgendwelche Belege dafür ein. Da die Beschwerdeführerin erst vor

Verwaltungsgericht auf ihre Bemühungen um ihre Schwester, ihre Mutter und

Dritte hinweist sowie aufgrund der spärlichen Angaben in der Beschwerdeschrift,

erscheint es als zweifelhaft, dass diese Tätigkeiten in quantitativer Hinsicht

über übliche gelegentliche Gefälligkeitsdienste hinausgehen.

Würdigt man das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, so

fällt erheblich ins Gewicht, dass sie sich bisher wiederholt weigerte, eine

Arbeitsstelle zu suchen. Auf der anderen Seite stehen die geltend gemachten

Bemühungen um ihre Mutter, ihre Schwester und "randständige"

Drittpersonen, von denen jedoch mangels näherer Substanzierung anzunehmen ist,

dass es sich nicht um nachhaltige Aktivitäten handelt. Da die

Integrationszulage die finanzielle Honorierung von besonderen Bemühungen

bezweckt, solche aber im Verhalten der Beschwerdeführerin insgesamt kaum

ersichtlich sind, erscheint es nicht rechtswidrig, wenn ihr die

Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 4. Mai 2006 – aufgrund der damaligen

Situation – keine Integrationszulage zugesprochen hat.

Gleiches gilt bezüglich der Verweigerung einer minimalen

Integrationszulage gemäss Kap. C.3 der SKOS-Richtlinien, da aufgrund ihres

bisherigen Verhaltens einerseits unklar bleibt, ob sie nicht zum Erbringen von

Eigenleistungen im Stande ist, und andererseits anzunehmen ist, dass die

Bereitschaft dazu bisher mangelte.

Damit erweist sich auch der angefochtene Rekursentscheid

als rechtmässig, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

4.

4.1

Zu

beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung, während das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Vertretung

vom Verwaltungsgericht bereits am 26. September 2006 abgewiesen worden

ist. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen.

4.2

Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss

geltend, dass ihre Bemühungen um ihre Schwester, ihre Mutter und Dritte

berücksichtigt werden müssten, weshalb sie einen Anspruch auf eine

Integrationszulage habe. Da gemäss Kap. C.2 der SKOS-Richtlinien derartige

Bemühungen bei der Gewährung einer Integrationszulage durchaus berücksichtigt

werden können, erscheint ihr Begehren nicht als aussichtslos.

4.3

Mittellos

im Sinn vom § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist

aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der

Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Bei der Beurteilung der

Einkommenssituation ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf

gegenüberzustellen. Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf in

ausreichendem Mass übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten

innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26).

Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen.

Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gutzuheissen.

Demgemäss

verfügt der Einzelrichter:

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege gewährt;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 760.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an …