VB.2006.00395
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00395
17. November 2006Deutsch9 min
(URT.2006.9622)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00395
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.11.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Gewährung einer Integrationszulage
Die Beschwerdeführerin beantragt eine Integrationszulage von monatlich Fr. 300.- (E. 1.2).
Gesetzliche Grundlagen für wirtschaftliche Hilfe allgemein (E. 2.1) und Integrationszulagen im Besonderen (E. 2.2).
Die Weigerung der Beschwerdeführerin, nach Erlass des Beschlusses der Sozialbehörde ihre Arbeitsbemühungen nachzuweisen, darf nicht im Nachhinein als Begründung dafür angeführt werden, dass in diesem Beschluss die Integrationszulage verweigert wurde. Das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin darf jedoch berücksichtigt werden. Da sie sich konstant weigerte, eine Arbeitsstelle zu suchen und da die ihr erst vor Verwaltungsgericht vorgebrachten freiwilligen Tätigkeiten nicht näher substanziiert werden, ergibt eine Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, dass ihr keine Integrationszulage zuzusprechen ist. Abweisung der Beschwerde (E. 3.3).
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4.)
Stichworte:
ARBEITSSUCHE
INTEGRATIONSZULAGE
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 17 SHV
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2006 unterstützte die
Sozialbehörde von X A rückwirkend ab April 2006 mit wirtschaftlicher Hilfe in
der Höhe von Fr. 128.80. Dieser Betrag wurde anhand eines Budgets
berechnet. Danach sind der Grundbedarf mit Fr. 960.-, die Wohnkosten mit Fr. 1'175.-
sowie die Krankenkassenprämien mit Fr. 280.60 zu veranschlagen. Dadurch
ergeben sich Ausgaben in der Höhe von Fr. 2'415.60, denen Einnahmen von A
aus einer halben IV-Rente und Zusatzleistungen zur IV im Gesamtbetrag von Fr. 2'287.-
gegenüberstehen. Zudem wurde A verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine
Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % zu suchen und ihre
diesbezüglichen Bemühungen der Sozialbehörde regelmässig nachzuweisen.
Erwägungen
II.
Am 14. Juni 2006 erhob A gegen den Beschluss der
Sozialbehörde Rekurs beim Bezirksrat Y. Sie beantragte eine Integrationszulage
in der Höhe von monatlich Fr. 350.-. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am
26.
Juli 2006 ab.
III.
Dagegen erhob A am 18. September 2006 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, dass der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und ihr eine Integrationsentschädigung in der Höhe von Fr. 300.-
monatlich zuzusprechen sei. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung zu gewähren. Der Bezirksrat beantragte am 2. Oktober 2006
Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Mit
Präsidialverfügung vom 26. September 2006 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt eine Integrationsentschädigung von monatlich Fr. 300.-.
Der Streitwert bei periodischen Leistungen bemisst sich nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts aufgrund der Summe der Leistungen innerhalb eines Jahres
(RB 1998 Nr. 21; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 38 N. 5). Folglich ergibt sich vorliegend ein Streitwert von Fr. 3'600.-,
weshalb gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid
berufen ist.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Zur
materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung
und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, worunter auch die laufende Haushaltsführung,
insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von Kleider und Wohnung, gehört
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Eine Integrationszulage wird nicht
erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben
und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um
diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Sie beträgt je nach der
erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.-
und Fr. 300.- pro Person und Monat. Über die Integrationszulage sollen
berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder
nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell
honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Nicht
erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft
zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage sind, eine besondere
Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale Integrationszulage von
monatlich Fr. 100.- zu (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).
3.
3.1
Von diesen
Grundsätzen ist auch der Bezirksrat im angefochtenen Rekursentscheid
ausgegangen. Er führt aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine
Integrationszulage habe, denn sie sei weder daran, sich beruflich aus- oder
weiterzubilden, noch weise sie eine gemeinnützige oder nachbarschaftliche
Tätigkeit nach. Sie habe sich zudem trotz entsprechenden Auflagen wiederholt
geweigert, eine Arbeitsstelle zu suchen und sich so um eine Verbesserung ihrer
Einkommenssituation zu bemühen. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die
Sozialbehörde auf die Anrechnung einer Integrationszulage verzichtet habe.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie mit der wirtschaftlichen Hilfe von
monatlich Fr. 960.- ihre Auslagen nicht decken könne. Sie bemühe sich seit
Jahren unentgeltlich um ihre drogenkranke Schwester sowie um so genannt
randständige und ausgegrenzte Menschen, auch arbeite sie regelmässig bei ihrer
Mutter und helfe ihr bei der Verwaltung des Nachlasses ihres Vaters und bei der
anfallenden Korrespondenz. Insofern erbringe sie die in Kap. C.2 der
SKOS-Richtlinien geforderte gemeinnützige Tätigkeit bzw. Pflege und
Unterstützung von Verwandten. Sie habe sich auch nicht geweigert, eine Arbeitsstelle
anzunehmen. Vielmehr habe sie lediglich darauf hingewiesen, dass sie in ihrem
Alter und mit ihrer Behinderung keine Arbeitsstelle erhalte. Aus diesen Gründen
sei ihr eine Integrationszulage in der Höhe von Fr. 300.- zuzusprechen.
3.3
Wie der
Bezirksrat zu Recht ausführt, darf die Weigerung der Beschwerdeführerin, nach
Erlass des Beschlusses der Sozialbehörde ihre Arbeitsbemühungen nachzuweisen,
nicht im Nachhinein als Begründung dafür angeführt werden, dass in eben diesem
Beschluss die Integrationszulage weggelassen wurde. Hingegen ist das frühere
Verhalten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Sie verstiess gegen eine
Weisung der Fürsorgebehörde X vom 7. August 2003, indem sie sich weigerte,
bis Ende August 2003 fünf seriöse und komplette schriftliche Bewerbungen
nachzuweisen (VGr, 2. April 2004, VB.2004.00020, E. 2.2,
www.vgrzh.ch); auch in der Folge bemühte sich die Beschwerdeführerin in keiner
Weise um eine Arbeitsstelle. Insoweit sie geltend macht, dass sie keine Chancen
auf dem Arbeitsmarkt habe, muss ihr entgegengehalten werden, dass man in der
Regel von vornherein keine Stelle erhält, solange man sich nicht darum bewirbt.
Der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeiten hat, eine Stelle
zu finden, kann ihr nur anhand erfolgloser Bewerbungen gelingen.
Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin erstmals
vor, dass sie gemeinnützige Arbeit leiste sowie ihre Schwester und ihre Mutter
unterstütze. Die Angaben dazu bleiben jedoch sehr vage. Weder gibt die
Beschwerdeführerin an, wie viel Zeit sie für diese Leistungen aufwendet, noch
reicht sie irgendwelche Belege dafür ein. Da die Beschwerdeführerin erst vor
Verwaltungsgericht auf ihre Bemühungen um ihre Schwester, ihre Mutter und
Dritte hinweist sowie aufgrund der spärlichen Angaben in der Beschwerdeschrift,
erscheint es als zweifelhaft, dass diese Tätigkeiten in quantitativer Hinsicht
über übliche gelegentliche Gefälligkeitsdienste hinausgehen.
Würdigt man das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, so
fällt erheblich ins Gewicht, dass sie sich bisher wiederholt weigerte, eine
Arbeitsstelle zu suchen. Auf der anderen Seite stehen die geltend gemachten
Bemühungen um ihre Mutter, ihre Schwester und "randständige"
Drittpersonen, von denen jedoch mangels näherer Substanzierung anzunehmen ist,
dass es sich nicht um nachhaltige Aktivitäten handelt. Da die
Integrationszulage die finanzielle Honorierung von besonderen Bemühungen
bezweckt, solche aber im Verhalten der Beschwerdeführerin insgesamt kaum
ersichtlich sind, erscheint es nicht rechtswidrig, wenn ihr die
Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 4. Mai 2006 – aufgrund der damaligen
Situation – keine Integrationszulage zugesprochen hat.
Gleiches gilt bezüglich der Verweigerung einer minimalen
Integrationszulage gemäss Kap. C.3 der SKOS-Richtlinien, da aufgrund ihres
bisherigen Verhaltens einerseits unklar bleibt, ob sie nicht zum Erbringen von
Eigenleistungen im Stande ist, und andererseits anzunehmen ist, dass die
Bereitschaft dazu bisher mangelte.
Damit erweist sich auch der angefochtene Rekursentscheid
als rechtmässig, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1
Zu
beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, während das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Vertretung
vom Verwaltungsgericht bereits am 26. September 2006 abgewiesen worden
ist. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen.
4.2
Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss
geltend, dass ihre Bemühungen um ihre Schwester, ihre Mutter und Dritte
berücksichtigt werden müssten, weshalb sie einen Anspruch auf eine
Integrationszulage habe. Da gemäss Kap. C.2 der SKOS-Richtlinien derartige
Bemühungen bei der Gewährung einer Integrationszulage durchaus berücksichtigt
werden können, erscheint ihr Begehren nicht als aussichtslos.
4.3
Mittellos
im Sinn vom § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der
Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Bei der Beurteilung der
Einkommenssituation ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf
gegenüberzustellen. Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf in
ausreichendem Mass übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten
innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26).
Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen.
Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutzuheissen.
Demgemäss
verfügt der Einzelrichter:
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 760.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung an …