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Entscheid

VB.2006.00397

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00397

7. Dezember 2006Deutsch13 min

(URT.2006.9656)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute A und B lebten seit März 2002 getrennt. Der Einzelrichter im summarischen

Verfahren des Bezirksgerichts Y verpflichtete A am 5. Dezember 2002 im

Sinn einer superprovisorischen Massnahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens

ab 1. Dezember 2002 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 6'600.-

an B und die gemeinsame Tochter C. Am 3. März 2003 ersetzte er diese

superprovisorische durch eine vorsorgliche Massnahme, womit A zur Zahlung von

monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'299.- sowie zusätzlich dazu

verpflichtet wurde, die Kosten für die Kinderkrippe von monatlich Fr. 1'001.-,

sofern diese anfielen, direkt an die Kinderkrippe zu bezahlen. Mit Verfügung

vom 1. Januar 2004 bewilligte der Einzelrichter den Eheleuten das

Getrenntleben, stellte die Tochter C für die Dauer des Getrenntlebens unter die

Obhut der Klägerin und verpflichtete den Beklagten rückwirkend ab 1. Mai

2002 sowie für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu näher bezeichneten

Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin und die Tochter C. In teilweiser

Gutheissung eines Rekurses von A änderte die 1. Zivilkammer des Obergerichts

am 11. November 2004 die Unterhaltsbeiträge teilweise ab. Die dagegen von A

erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht mit Beschluss vom

5. Juli 2005 teilweise gut, indem es die für die Zeit vom 1. Dezember

2003 bis 30. April 2004 geschuldeten Unterhaltsbeiträge herabsetzte.

Aufgrund dieses in Rechtskraft erwachsenen Urteils schuldet A seiner damaligen

Ehefrau und seiner Tochter folgende Unterhaltsbeiträge (wovon jeweils Fr. 1'500.-

für das Kind):

a) ab 1. Mai 2002 Fr. 6'695.-

b) für den Monat August 2002 Fr. 6'080.-

c) ab 1. September 2002 Fr. 7'450.-

d) ab 1. Dezember 2003 Fr. 6'890.-

e) ab 1. Mai 2004 Fr. 6'740.-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Z

vom 9. Mai 2005 wurde die Ehe von A und B unter Genehmigung der

Parteivereinbarung über die Scheidungsfolgen geschieden.

B.

B wurde von der Gemeinde X erstmals ab Dezember 2002 bis und mit

Februar 2003 zwecks Bevorschussung der Miete von monatlich Fr. 3'720.-

sowie eines Teils des Lebensunterhalts wirtschaftlich unterstützt, nachdem sie

am 12. Dezember 2002 eine Erklärung unterzeichnet hatte, wonach sie die

ausstehenden Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes gemäss Verfügung des

Bezirksgerichts Y vom 5. Dezember 2002 für die Dauer der wirtschaftlichen

Unterstützung und in deren Umfang an die Sozialkommission X abtrete. Aufgrund

dieser Abtretungserklärung forderte die Sozialkommission X mit Verfügung vom 7. Juli

2003 von A die wirtschaftliche Hilfe zurück, wobei sie Letztere und dementsprechend

auch den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 12'468.- bezifferte. A focht diesen

Beschluss nicht mit Rekurs an, ersuchte jedoch die Sozialkommission um die

Bewilligung von Ratenzahlungen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2003 wurde ihm

die Rückzahlung in monatlichen Raten von Fr. 300.- ab 1. September

2003 bewilligt, die er in der Folge offenbar nicht leistete.

B ersuchte den Sozialdienst der Gemeinde X im Januar 2004

erneut um wirtschaftliche Hilfe. Die Sozialkommission X gewährte ihr mit

Beschluss vom 9. Februar 2004 ab 1. Januar 2004 bis vorläufig 31. März

2004 wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr. 5'845.70. In der Folge wurde

die wirtschaftliche Hilfe mit geänderten Beträgen fortgesetzt.

C.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 hielt die Sozialkommission X

fest, dass sie B und deren Tochter in der Zeit vom 1. Dezember bis 28. Februar

2003 wirtschaftliche Hilfe von Fr. 11'568.- und in der Zeit vom 1. Januar

2004 bis 31. Januar 2005 wirtschaftliche Hilfe von Fr. 76'923.55

geleistet habe. A werde aufgefordert, diese zwecks Bevorschussung von

Unterhaltsbeiträgen an seine ehemalige Ehefrau und seine Tochter erbrachte

wirtschaftliche Hilfe im Gesamtbetrag von Fr. 88'491.55 zurückzuerstatten.

Die Sozialkommission wies darauf hin, dass ihr Beschluss mit Rekurs beim

Bezirksrat angefochten werden könne.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 18. April 2006 beantragte A dem

Bezirksrat Y die Aufhebung des Beschlusses vom 5. Dezember 2005 sowie die

Feststellung, dass ein Rückerstattungsanspruch der Sozialkommission mangels

gültiger Zession nicht bestehe; eventualiter verlangte er eine Neuberechnung

der Rückerstattungsbeträge.

Der Bezirksrat beschloss am 5. Juli 2006, auf den

Rekurs nicht einzutreten. Er erwog im Wesentlichen, die Sozialkommission X

könne die vom Zivilrichter zugunsten von B und deren Tochter festgesetzten

Unterhaltsbeiträge gestützt auf die von B unterzeichnete Abtretungserklärung

direkt auf dem Wege der Schuldbetreibung gegenüber A geltend machen; der

angefochtene Beschluss der Sozialkommission vom 5. Dezember 2005 sei

dementsprechend als blosse Anzeige an B und A zu verstehen. Letzterem sei denn

auch im Verfahren betreffend die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe an seine

ehemalige Ehefrau zu Recht keine Parteistellung eingeräumt worden, weshalb ihm

bereits im jenem Verfahren keine Rekurslegitimation zuzubilligen gewesen wäre.

III.

Mit Beschwerde vom 18. September 2006 beantragte A

dem Verwaltungsgericht, den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats und –

sinngemäss – den Beschluss der Sozialkommission Y vom 5. Dezember 2005

ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Sache im Sinn der

Beschwerdevorbringen zur Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Diese sowie

der Bezirksrat Y verzichteten auf Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 19

Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 kann die Leistung

wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass der Hilfesuchende

bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis

zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine

Abtretung zulässig ist. Gestützt auf diese Bestimmung kann die Sozialbehörde

insbesondere die Abtretung von Forderungen verlangen, die einem Sozialhilfe

beanspruchenden Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten aufgrund der

ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) zustehen, namentlich solche,

die in einem Eheschutzverfahren nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gemäss

Art. 176 ZGB festgesetzt worden sind (einschliesslich der diesbezüglichen

vorsorglichen Massnahmen im Sinn von § 110 in Verbindung mit § 204

und § 215 lit. b Ziffer 7 der zürcherischen Zivilprozessordnung vom

13.

Juni 1976, ZPO; bezüglich der bundesrechtlich vorgesehenen

vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren vgl. Art. 137 ZGB).

Die Abtretungserklärung, welche die Beschwerdegegnerin bei

der erstmaligen wirtschaftlichen Unterstützung von B verlangte und welche

Letztere am 12. Dezember 2002 unterzeichnete, stützt sich demnach auf eine

hinreichende gesetzliche Grundlage (§ 19 Abs. 1 SHG). Deswegen ist es

auch unerheblich, dass es sich bei der fraglichen Forderungsabtretung entgegen

der insoweit irreführenden Darstellung im Rekursentscheid (E. 2) nicht um

eine Legalzession handelt. Eine solche ist zugunsten des Gemeinwesens im

familienrechtlichen Bereich lediglich bezüglich Unterhaltsansprüchen

vorgesehen, die auf einem Scheidungsurteil (Art. 131 Abs. 3 ZGB), der

Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 289 Abs. 2 ZGB) oder der

Unterstützungspflicht der Verwandten (Art. 329 Abs. 2 ZGB) beruhen

(vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg.

von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien, Fassung

vom Dezember 2004, Kapitel F.3 und F.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg.

von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich,

Fassung vom Januar 2003, Ziffer 2.5.2/§ 19 SHG S. 3).

2.2

Streitig

ist die Tragweite dieser Abtretung für den Beschwerdeführer als früherem Ehegatten

der Zedentin. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen sinngemäss

geltend, er müsse sich in einem sozialhilferechtlichen Rückerstattungsverfahren

dagegen wehren können, dass die Sozialbehörde seiner ehemaligen Ehefrau während

der Dauer des Eheschutzverfahrens Leistungen habe zukommen lassen, die über

deren sozialhilferechtlichen Anspruch bzw. Bedarf hinausgingen; hierfür dürfe

er nicht mit Rückerstattungsforderungen belangt werden, weshalb der

Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz rechtswidrig sei.

Der Einwand ist unbegründet. Zu Recht ist die Vorinstanz zum

Schluss gelangt, dass das sozialhilferechtliche Rückerstattungsverfahren,

welches die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer durchführte,

weder notwendig noch zulässig sei. Zivilrechtlich geschuldete

Unterhaltsbeiträge, deren Deckung die Sozialbehörde (vorläufig) übernommen hat,

können nicht mit Beschluss der Behörde ein- oder zurückgefordert werden. Wenn

(anders als im vorliegenden Fall) weder ein Urteil noch ein Unterhaltsvertrag

vorliegt, hat das unterstützungspflichtige Gemeinwesen gegenüber dem

unterhaltspflichtigen Elternteil, Ehegatten oder Verwandten eine Zivilklage zu

erheben, die sich auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft und für ein Jahr vor

der Klageerhebung erstrecken kann (vgl. Art. 137 Abs. 2 und 173 Abs. 3

ZGB). Liegt ein zivilrechtliches Urteil oder eine vertragliche Vereinbarung

(und damit ein definitiver bzw. provisorischer Rechtsöffnungstitel) vor, so

kann die Sozialbehörde gestützt auf die Abtretungserklärung des Gläubigers

gegen dessen Schuldner direkt auf dem Betreibungsweg nach Art. 67 ff.

des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG) vorgehen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Beschwerdegegnerin

aufgrund der Abtretung der zivilrechtlichen Ansprüche seiner ehemaligen Ehefrau

an deren Stelle getreten ist. Die Beschwerdegegnerin ist durch die

Abtretungserklärung in die Lage versetzt worden, ihm gegenüber auf zivilrechtlichem

Weg die Unterhaltsbeiträge einzufordern, die seiner früheren Ehefrau aufgrund

der erwähnten zivilgerichtlichen Urteile im Eheschutzverfahren zugesprochen

worden sind; dies jedoch entsprechend der Formulierung der Abtretungserklärung

lediglich im Umfang der geleisteten Sozialhilfe. Die gesetzliche Grundlage für

dieses Vorgehen bzw. diese Rechtsfolge findet sich wie dargelegt in § 19 Abs. 1

SHG. Eine andere Frage ist es, ob es bei dieser von Bezirksrat richtig

erkannten Rechtlage aus prozessualer Sicht richtig war, das Rekursverfahren durch

einen Nichteintretensbeschluss zu erledigen (dazu E. 3).

2.3

Es fragt

sich im vorliegenden Zusammenhang einzig, ob der Beschwerdeführer in verfassungswidriger

oder sonst bundesrechtswidriger Weise in seinen Rechten verkürzt wird, wenn ihm

gegenüber der Forderung der Beschwerdegegnerin kein Rechtsschutz in einem

öffentlichrechtlichen Verfahren (das heisst einem sozialhilferechtlichen

Rückerstattungsverfahren) geboten wird. Das ist zu verneinen:

Die ihm gegenüber erhobene Forderung der Sozialbehörde beruht

nicht auf den sozialhilferechtlichen Bestimmungen über die Rückerstattung (§§ 26 ff.

SHG), sondern beinhaltet zivilrechtliche Ansprüche (Art. 163 in Verbindung

mit Art. 176 ZGB). Im zivilgerichtlichen Verfahren stehen dem

Beschwerdeführer insbesondere die Einwendungen gemäss Art. 169 Abs. 1

OR offen. Danach kann der Schuldner Einreden, die der Forderung des Abtretenden

entgegenstehen, auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zur Zeit

vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt. Zulässig sind namentlich

Einwendungen betreffend die Gültigkeit der Abtretung. Solche Einwendungen

stehen dem Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren unabhängig davon offen, ob die

Forderungen, welche auf einem zugunsten der Zedentin lautenden Gerichtsurteil

beruhen, für den Zessionaren einen definitiven oder (wegen der Abtretung) bloss

einen provisorischen Rechtsöffnungstitel bilden, was in Lehre und

Rechtsprechung umstritten ist. Bei Annahme eines bloss provisorischen

Rechtsöffnungstitels kann der Schuldner die Einwendungen im Aberkennungsprozess

erheben; bei Annahme eines definitiven Rechtsöffnungstitels muss der

Rechtsöffnungsrichter prüfen, ob die Rechtsnachfolge liquide erscheint;

verneinendenfalls hat er die definitive Rechtsöffnung zu verweigern, worauf dem

Zessionar die Möglichkeit einer Klage im ordentlichen Verfahren verbleibt (vgl.

Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, Band I, Art. 80 N. 35 mit

Hinweisen).

Allerdings sind nach Art. 169 Abs. 1 OR Einreden

des Schuldners nicht zulässig, welche sich aus dem Grundverhältnis zwischen

Zedent und Zessionar ergeben (Eugen Spirig in: Zürcher Kommentar, Art. 169

OR N. 60 ff.; Daniel Girsberger in: Basler Kommentar, Art. 169

OR N. 7). Was der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren der Beschwerdegegnerin

entgegenhält, betrifft im Wesentlichen gerade das Grundverhältnis zwischen

dieser als Zessionarin und seiner früheren Ehefrau als Zedentin, insbesondere

seine Rüge, die Beschwerdegegnerin habe B höhere Sozialhilfeleistungen

erbracht, als einer Sozialhilfeempfängerin nach § 14 ff. SHG zustehe.

Daraus lässt sich indessen kein Anspruch des Beschwerdeführers ableiten, den

Umfang der seiner früheren Ehefrau erbrachten Sozialhilfeleistungen

nachträglich – im Zusammenhang mit der der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber

zustehenden zivilrechtlichen Forderung – dadurch überprüfen zu lassen, dass die

Sozialbehörde hierüber eine anfechtbare Verfügung zu treffen hätte. Das würde

nämlich voraussetzen, dass dem Beschwerdeführer richtigerweise bereits im Verfahren

betreffend die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe an seine ehemalige

Ehefrau Parteistellung oder jedenfalls die Befugnis zur Anfechtung der

damaligen Beschlüsse der Sozialkommission X hätte zuerkannt werden müssen (vgl.

RB 1998 Nr. 42), was der Bezirksrat zu Recht verneint hat.

3.

Demnach ist der Bezirksrat zutreffend zum Schluss gelangt,

dass im vorliegenden Fall ein sozialhilferechtliches Rückerstattungsverfahren,

wie es die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer durchgeführt hat,

weder notwendig noch zulässig sei. Dieser zutreffenden Beurteilung hätte es

allerdings besser entsprochen, wenn die Vorinstanz den Rekurs "im Sinn der

Erwägungen gutgeheissen" oder (mit gleicher Tragweite) "im Sinn der

Erwägungen abgewiesen" hätte, statt auf das Rechtsmittel nicht

einzutreten. Denn der Beschwerdeführer hatte ein schützenswertes Interesse

daran, dass der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember

2005.

aufgehoben werde, nachdem diese den Beschluss gerade in der unzutreffenden

Meinung gefasst hatte, sie könne den Beschwerdeführer in einem

sozialhilferechtlichen Rückerstattungsverfahren für die dessen ehemaligen

Ehefrau erbrachten Leistungen belangen (vgl. § 21 VRG). Der Beschluss wies

auch alle Merkmale einer formellen und damit anfechtbaren Verfügung auf,

weshalb er vom Beschwerdeführer nicht als blosse Anzeige verstanden werden

musste.

Aus der unzutreffenden formellen Erledigung des

Rekursverfahrens (Nichteintreten auf den Rekurs) ist dem Beschwerdeführer

indessen kein Nachteil erwachsen, der die Aufhebung des vorinstanzlichen

Nichteintretensentscheids rechtfertigen würde. Denn welche Tragweite diesem

Nichteintretensbeschluss wirklich zukommen soll, geht aus den Erwägungen der

Vorinstanz mit hinreichender Klarheit hervor. Danach kann die Beschwerdegegnerin

die von ihr angestrebte Wiedereinbringung der erbrachten Sozialhilfeleistungen

nicht durch eine öffentlichrechtliche Verfügung erwirken, welche den

Beschwerdeführer zur Rückerstattung verpflichtet. Das ändert jedoch nichts

daran, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer in der

Sache erfolglos bleibt, weil seinem Anliegen ebenfalls nicht entsprochen wird.

Die Beschwerde ist daher im Sinn der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Dem

unzulässigen Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der unzutreffenden formellen

Erledigung des Rekursverfahrens ist immerhin dadurch Rechnung zu tragen, dass

die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Beachtung des Verursacherprinzips nicht

dem Beschwerdeführer, sondern der Beschwerdegegnerin auferlegt werden (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 13 N. 20 f.). Eine Parteientschädigung steht ihm

bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …