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Entscheid

VB.2006.00398

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00398

5. Februar 2007Deutsch20 min

(URT.2007.9771)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1946, wurde ab dem 1. Dezember 2002 von

der Sozialbehörde W mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 29. August

2005 beschloss die Sozialbehörde unter anderem für die vorübergehende Unterbringung

von A und C sowie den Sohn D am damals geplanten neuen Wohnort in X maximal bis

Fr. 75.- pro Person und Tag zu leisten. Daneben wurde A aufgefordert, die

von der Sozialbehörde für die gekündigte Wohnung übernommene Mietzinskaution in

der Höhe von Fr. 7'215.- zurückzuerstatten. Ab 1. Oktober 2005 diente

A und C eine in Y gelegene Wohnung der Firma E GmbH, an welcher A und

dessen Sohn D als alleinige Gesellschafter beteiligt sind, als Notunterkunft.

Die Sozialbehörde übernahm vorerst die Mietkosten in der Höhe von Fr. 60.-

pro Tag und Person.

Am 23. Januar 2006 beschloss die Sozialbehörde

Folgendes: A und C werde Gelegenheit geboten, zu der angedrohten Kürzung der

wirtschaftlichen Hilfe im Umfang von 15 % des Grundbedarfs bis 10. Februar

2006 Stellung zu nehmen, wobei nach unbenutztem Ablauf der Frist über die

Kürzung aufgrund der Akten entschieden werde (Disp. Ziff. 1); A werde

angewiesen, verschiedene Unterlagen einzureichen und Auskünfte zu erteilen (Disp. Ziff. 2);

C werde angewiesen, sich beim RAV zur unentgeltlichen Arbeitsvermittlung

anzumelden sowie sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen (Disp. Ziff. 3);

A und C würden angewiesen, sich weiterhin intensiv um die Miete einer

kostengünstigen Wohnung bis maximal Fr. 1'200.- pro Monat zu bemühen;

diese Bemühungen jeweils per Ende Monat nachzuweisen sowie sich gleichzeitig um

eine deutlich kostengünstigere und spätestens bis 1. März 2006 beziehbare

Notunterkunft zu bemühen (Disp. Ziff. 4); A und C werde für den Fall,

dass sie den vorstehenden Weisungen nicht nachkommen würden, die vollständige

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht (Disp. Ziff. 5); die

Übernahme der Kosten für die Notunterkunft in der Wohnung der E GmbH Y werde

spätestens per 28. Februar 2006 eingestellt, wobei die Zuweisung einer

kostengünstigen Notunterkunft durch die Sozialbehörde auf den Zeitpunkt ab 1. März

2006 vorbehalten werde (Disp. Ziff. 6); für den Fall, dass A und C

die Weisung betreffend die Suche und Miete einer kostengünstigeren Wohnung

nicht befolgten, werde der anrechenbare Mietzins mit Wirkung ab 1. März

2006 auf Fr. 1'200.- herabgesetzt; einem Rekurs gegen die Disp. Ziff. 6

werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp. Ziff. 8).

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2006 erhob A am 22. Februar

2006.

Rekurs beim Bezirksrat Z. Er beantragte unter anderem die Aufhebung der Disp. Ziff. 6

und 8 sowie sinngemäss der Disp. Ziff. 7 der Verfügung. Daneben

ersuchte er um die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

III.

Ab 1. Mai 2006 stellte die Sozialbehörde die Zahlung

des Mietzinses für die Notunterkunft ein, was sie A mit Schreiben vom 23. Mai

2006.

mitteilte. Ab 1. Juni 2006 konnte dieser mit der E GmbH einen

Untermietvertrag abschliessen, gemäss welchem er die Wohnung neu für Fr. 1'360.-

mieten konnte.

Am 27. Juni 2006 kam es zu einer Aussprache zwischen

Vertretern des Bezirksrats und A, an welcher Vertreter der Sozialbehörde auf

eigenen Wunsch nicht teilnahmen. A ersuchte den Bezirksrat, mittels

superprovisorischer Verfügung zu erwirken, dass ihm die Sozialbehörde

unverzüglich Fr. 7'800.- überweise, und zwar für den Mietzins der

Notunterkunft im Mai 2006 in der Höhe von Fr. 3'720.-, den Mietzins Juni

2006.

in der Höhe von Fr. 1'360.- sowie die Mietkaution für die Wohnung in

der Höhe von Fr. 2'720.-. Das Resümee von A mit dessen Anträgen wurde der

Sozialbehörde per Fax übermittelt. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2006

traf der Bezirksrat einen Teilentscheid. Die Sozialbehörde W wurde angewiesen, A

und C für den Mietzins pro Mai 2006 Fr. 3'000.- und für den Mietzins pro

Juni 2006 Fr. 1'360.- auszurichten sowie für die Mietkaution in der Höhe

von Fr. 2'720.- aufzukommen. Am 19. Juli 2006 zog der Bezirksrat auf

Ersuchen von A sowie dessen neu auftretenden Rechtsvertreters den Teilentscheid

in Wiedererwägung und entschied mit Präsidialverfügung, dass einer allfälligen

Beschwerde der Sozialbehörde bezüglich der Mietzinse pro Mai und Juni 2006 im

Umfang von je Fr. 1'360.- die aufschiebende Wirkung entzogen werde.

Daneben bestellte er A den Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

IV.

Gegen die beiden Präsidialverfügungen erhob die

Sozialbehörde W am 18. September 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Sie beantragte, die Aufhebung der Verfügungen. Der Bezirksrat liess sich am 10

Oktober 2006 vernehmen und beantragte Abweisung der Beschwerde. Die

Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Dezember 2006 Abweisung der Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Daneben

beantragte sie, dass die gemäss Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 19. Juli

2006.

bewilligte unentgeltliche Rechtsvertretung auf das Beschwerdeverfahren auszudehnen

sei.

Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2006

vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren VB.2006.00398

und VB.2006.00399.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-,

weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

Mit der Präsidialverfügung vom 19. Juli 2006 wurde

einzig einer allfälligen Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 5. Juli

2006.

im Betrag von zwei Mal Fr. 1'360.- die aufschiebende Wirkung entzogen

und dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter gewährt. Die Beschwerdeführerin hat den Betrag von Fr. 2'720.-

bereits vor Einreichung der Beschwerde geleistet. Demnach ist auf die Beschwerde,

soweit sie sich gegen die Präsidialverfügung vom 19. Juli 2006 richtet,

nicht einzutreten.

3.

Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die

Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (BezverwG) in Verbindung mit § 67

des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (Gemeindegesetz,

GemeindeG) können formelle Verfügungen und Verfügungen, die zwar materieller

Natur, aber von geringer Bedeutung oder dringlich sind, in der Zeit zwischen

zwei Sitzungen vom Präsidenten des Bezirksrats oder auf dem Zirkularweg

getroffen werden.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Bezirksrat seinen Teilentscheid vom

5.

Juli nicht mittels Präsidialverfügungen habe treffen dürfen. Es habe

keine zeitliche Dringlichkeit für den Entscheid bestanden, da das Verfahren

bereits seit dem 22. Februar 2006 beim Bezirksrat hängig gewesen sei.

Die sachliche Dringlichkeit sei auch zu verneinen, da die Beschwerdeführerin

für die vom Beschwerdeführer belegte Wohnung Fr. 14'560.- zu viel bezahlt

habe. Demgemäss habe für das Untermietverhältnis zwischen der E GmbH und dem

Beschwerdeführer keine Gefahr bestanden, hätte dieser doch eine allfällige

Kündigung als missbräuchlich anfechten können.

Der Bezirksrat führt aus, dass sich an der mit dem

Beschwerdegegner durchgeführten Aussprache vom 27. Juni 2006 ergeben habe,

dass dieser mit der Wohnungsmiete für die Monate Mai und Juni 2006 in

Zahlungsverzug geraten sei. Er habe die Wohnung an der L-Strasse in Y bis Ende

Mai 2006 als Notunterkunft und danach als Untermieter von der Firma E GmbH zur

Verfügung gestellt bekommen. Diese sei, da er den Mietzins nicht rechtzeitig

habe zahlen können, gegenüber der Vermieterin H selbst in Verzug geraten,

weshalb das Mietverhältnis zwischen der H und der E GmbH und folglich dasjenige

zwischen Letzterer und dem Beschwerdegegner gefährdet gewesen sei. Es habe sich

deshalb aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit gerechtfertigt, mittels Präsidialverfügung

einen Teilentscheid zu treffen.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass nie eine Gefahr für

das Untermietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der E GmbH bestanden

habe. Die Beschwerdeführerin könne nicht davon ausgehen, dass die E GmbH das

durch die Vermietung der Notunterkunft eingenommene Geld für die Bezahlung

künftiger Mietzinse auf die Seite gelegt habe.

3.2

Der

Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht beigetreten werden. Der Bezirksrat

musste bei der Frage, ob er eine Präsidialverfügung treffen darf, nicht

einbeziehen, wie viel die Beschwerdeführerin bereits dem Beschwerdegegner ausbezahlt

hatte. Er hatte einzig zu prüfen, ob ein Entscheid dringlich war. In der

Aussprache vom 27. Juni 2006 versuchte der Beschwerdegegner darzulegen,

dass aufgrund der ausstehenden Mietzinse eine Gefahr für sein

Untermietverhältnis mit der E GmbH bestand. Eine Auflösung des

Untermietverhältnisses hätte sowohl für ihn als auch für die Beschwerdeführerin

gravierende Folgen gehabt, hätte doch erneut eine Notunterkunft gesucht werden

müssen. Selbst wenn, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, die Auflösung

des Mietverhältnisses nicht allzu wahrscheinlich war, durfte der Bezirksrat

doch davon ausgehen, dass eine gewisse Gefahr dafür bestand. Es war demnach

vertretbar, dass er dieses Risiko nicht in Kauf nehmen wollte und mittels einer

Präsidialverfügung einen Teilentscheid betreffend die ausstehenden Mietzinse

für die Monate Mai und Juni 2006 traf.

4.

4.1

Der

Beschwerdegegner hat seinen Antrag auf die sofortige Auszahlung von Fr. 7'800.-

erst im Verlauf des Rekursverfahrens gestellt. Der Bezirksrat durfte diesbezüglich

einen Teilentscheid treffen, da der Antrag des Beschwerdegegners in engem Zusammenhang

zu Disp. Ziff. 6 und 7 des angefochtenen Beschlusses steht und ein

Entscheid über die Auszahlung zu Recht als dringlich angesehen wurde (vgl. E. 3.2).

4.2

Die

Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass Gegenstand des Rekursverfahrens

nur sein kann, was Gegenstand des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses

war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Über die Übernahme

der Mietzinskaution hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Beschluss vom 23. Januar

2006.

nicht entschieden. Dieses Begehren wurde vom Beschwerdegegner erst am 19. Mai

2006.

gestellt. Entgegen der Auffassung des Bezirksrates liegt nicht eine

derartige Konnexität zwischen Übernahme des Mietzinses und Übernahme der

Mietzinskaution vor, dass sich über Letztere ohne Vorliegen einer

diesbezüglichen Anordnung der Sozialbehörde entscheiden liesse. Die Übernahme

einer Mietzinskaution unterscheidet sich von derjenigen des Mietzinses allein

schon dadurch, dass die Mietzinskaution nach Abschluss des Mietverhältnisses

der vorleistenden Behörde zurückzubezahlen ist. Es ist demnach durchaus möglich,

dass die Entscheide über die Mietzinskaution und den Mietzins unterschiedlich

ausfallen können. Auch der Argumentation des Beschwerdegegners kann nicht

beigetreten werden. Es kann nicht von Rechtsverweigerung gesprochen werden,

wenn über das Gesuch vom 19. Mai 2006 zum Zeitpunkt der ersten

Präsidialverfügung vom 5. Juli 2006 noch nicht entschieden worden war. Es

lassen sich zwar Anhaltspunkte finden, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch

im negativen Sinne entscheiden wird, doch muss ihr zuerst die Gelegenheit zur

Beschlussfassung gegeben werden. Demnach hätte der Bezirksrat auf den Rekurs,

soweit er die Übernahme der Mietzinskaution betrifft, nicht eintreten dürfen.

Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen, weshalb sich die von der Beschwerdeführerin

vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als gegenstandslos erweist.

5.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1

SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von

Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben. Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische

Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, worunter auch die

laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von

Kleidern und Wohnung gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B. 2.1).

Ziehen unterstützte Personen aus der Gemeinde (bzw. aus

dem Kanton) weg, so hat das bisherige Sozialhilfeorgan folgende Kosten zu

decken: Grundbedarf für den Lebensunterhalt im bisherigen Umfang für einen

Monat ab Wegzug; Umzug; erster Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort

anerkannten Kosten; sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände; ausnahmsweise

zu übernehmende und vor dem Umzug fällige Mietkautionen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.

1.

).

6.

6.1

Der

Bezirksrat führt aus, dass der für die Notunterkunft zu entrichtende Betrag von

monatlich Fr. 3'600.- bzw. Fr. 3'720.- im Verhältnis zum Mietzins für

die Untermiete von monatlich Fr. 1'360.- eine enorme Differenz aufweise,

auch wenn die Notunterkunft möbliert und der elektrische Strom inbegriffen

gewesen sei. Es frage sich, weshalb der Beschwerdegegner nicht früher einen

Untermietvertrag abgeschlossen habe. Jedenfalls hätten sich günstigere Lösungen

angeboten, weshalb sich eine Kürzung des Mietzinses für den Mai 2006 auf Fr. 3'000.-

rechtfertige. Den Mietzins von Fr. 1'360.- für den Monat Juni 2006 habe

die Beschwerdeführerin zu übernehmen, da es sich dabei um die erste Miete nach

der Abmeldung des Beschwerdegegners und dessen Ehefrau von W handle. Da eine

Konnexität zwischen laufendem Mietzins und Kaution gegeben sei, müsse die

Beschwerdeführerin auch die Kaution in der Höhe von Fr. 2'720.- bezahlen,

dies jedoch erst nachdem sie die Kaution für die im Juli 2005 in W verlassene

Wohnung zurückerhalten habe.

6.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beschwerdegegner und dessen Ehefrau

verschiedene Weisungen nicht erfüllt hätten, unter anderem hätten sie sich in

keiner Weise um eine günstigere Notunterkunft bemüht. Sie habe deshalb schon

seit längerer Zeit ausreichende Gründe für die Kürzung oder gar für die

vollständige Einstellung der Sozialhilfeleistungen gehabt. Der Beschwerdegegner

habe die ihm bis Ende Mai 2006 als Notunterkunft dienende Wohnung ab 1. Juni

2006.

als Untermieter für einen Mietzins von monatlich Fr. 1'360.- mieten

können; dies zeige, dass der Mietzins für die Notunterkunft in der Höhe von Fr. 60.-

pro Person und Tag, (monatlich für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau Fr. 3'600.-

bzw. 3'720.-) völlig übersetzt gewesen sei. Sie gehe davon aus, dass sie auch

für die Notunterkunft lediglich Fr. 1'360.- hätte bezahlen müssen. Demgemäss

habe sie für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. April 2006 dem

Beschwerdeführer Fr. 14'560.- zu viel geleistet. Der Beschluss vom 23. Januar

2006, die Übernahme der Kosten für die Notunterkunft der E GmbH per 28. Februar

2006.

einzustellen, sei demnach zu Recht erfolgt. Deshalb müsse sie die

Mietkosten für den Monat Mai 2006 nicht übernehmen. Der laufende

Unterstützungsbedarf des Beschwerdegegners und dessen Ehefrau sei bis und mit

Ende Juni 2006 zudem mehr als gedeckt worden. Ersterer habe mehr Leistungen

erhalten, als ihm bei korrektem Verhalten zugestanden hätten. Deshalb müsse sie

auch den Mietzins für den Monat Juni 2006 nicht übernehmen. Die Frage der Übernahme

der Mietzinskaution sei erst im Rekursverfahren vor dem Bezirksrat vorgebracht

worden. Da Gegenstand des Rekurses nur sein könne, was bereits Gegenstand des

erstinstanzlichen Beschlusses gewesen sei, hätte der Bezirksrat auf dieses

Begehren nicht eintreten dürfen. Wenn jedoch der Bezirksrat zur Entscheidung

darüber befugt gewesen wäre, so müsse darauf hingewiesen werden, dass ihr

diesbezüglich das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Sie habe nicht damit

rechnen müssen, dass der Bezirksrat auch über diesen neuen Antrag entscheide.

Wäre ihr das rechtliche Gehör gewährt worden, so hätte sie darlegen können,

dass der Beschwerdegegner die ihm früher gestützt auf einen Entscheid des

Bezirksrats Z ausgerichtete Mietzinskaution von Fr. 7'215.- nach Auszug

aus der Wohnung in W ihr nicht zurückgezahlt habe.

6.3

Der

Beschwerdegegner führt aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mitgeholfen habe,

eine günstigere Notunterkunft zu finden. Sie sei während mehreren Monaten

bereit gewesen, Fr. 60.- pro Person und Tag für die Notunterkunft zu

leisten. Es bestünden wohl keine Zweifel daran, dass sie verpflichtet gewesen

sei, ihm eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen. Dass er die als

Notunterkunft dienende Wohnung bereits früher zu einem Mietzins von Fr. 1'360.-

hätte mieten können, werde bestritten. Die E GmbH habe hierzu verständlicherweise

keine Hand geboten, zumal sich die Beschwerdeführerin nie selber aktiv darum

gekümmert habe, eine günstigere Wohnung zu suchen. Der Entscheid des Bezirksrates

bezüglich der Übernahme von Fr. 3'000.- des Mietzinses für den Monat Mai

2006.

erweise sich demnach als rechtmässig. Da die Mietkosten in der Stadt Y

höher liegen würden als in der Gemeinde W und der neue Mietzins ausgewiesen

sei, habe der Bezirksrat die Beschwerdegegnerin zu Recht dazu verpflichtet, den

Mietzins in der Höhe von Fr. 1'360.- für den Monat Juni zu übernehmen. Die

Verrechnung mit angeblich durch die Beschwerdegegnerin zu viel geleisteten

Zahlungen sei nicht zulässig. Über die Übernahme der Mietzinskaution habe die

Gemeinde bisher keinen Beschluss gefasst, obwohl das Begehren spätestens mit

Schreiben vom 19. Mai 2006 gestellt worden sei. Dies komme einer Rechtsverweigerung

gleich. Es sei jedoch aus den Akten ersichtlich, dass sie nie daran gedacht

habe, eine weitere Mietzinskaution zu leisten, weshalb der Beschwerdegegner berechtigt

gewesen sei, beim Bezirksrat einen Entscheid bezüglich der Übernahme der

Mietzinskaution einzufordern.

7.

7.1

Es ist

offensichtlich, dass zwischen dem Mietzins für die Notunterkunft und demjenigen

gemäss dem ab 1. Juni 2006 gültigen Untermietvertrag eine grosse

Diskrepanz besteht. Auch wenn die Notwohnung möbliert und der elektrische Strom

bei dieser inbegriffen war, handelt es sich doch um ein und dieselbe Wohnung,

für welche bis Ende Mai 2006 monatlich Fr. 2'240.- bzw. 2'360.- mehr

geleistet werden musste. Dafür sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch der

Beschwerdegegner verantwortlich. Die Beschwerdeführerin unterstützte den

Beschwerdegegner nicht bei der Wohnungssuche, sondern zahlte einzig bis Ende

April den Mietzins für die Notunterkunft weiter. Vor allem aber der Beschwerdegegner

bemühte sich in keiner Weise um eine günstigere Wohnung. Als Gesellschafter der

Firma E GmbH wäre es ihm sicher möglich gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt

eine günstigere Lösung zu finden. Zieht man in Betracht, dass der Beschwerdegegner

bereits seit Oktober 2005 die Notunterkunft bewohnte, rechtfertigt es sich, die

für den Monat Mai 2006 durch die Beschwerdeführerin zu übernehmenden Wohnkosten

auf Fr. 1'360.-, den ab Juni 2006 geltenden Mietzins, herabzusetzen.

Bezüglich des Mietzinses für den Juni 2006 kann dem

Beschwerdegegner darin gefolgt werden, dass die Wohnkosten in der Stadt Y höher

sind als in der Gemeinde W und dass die Höhe des Mietzinses ausgewiesen ist. Da

die Beschwerdeführerin gemäss Kap. C.1.7 der SKOS-Richtlinien den ersten Monatsmietzins

bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten übernehmen muss, wurde sie

zu Recht dazu verpflichtet, den Mietzins für den Monat Juni 2006 in der Höhe

von Fr. 1'360.- zu zahlen. Beizupflichten ist dem Beschwerdegegner, dass

die für die Monate Mai und Juni 2006 von der Beschwerdeführerin geschuldete

wirtschaftliche Hilfe nicht mit allfällig in der Vergangenheit zu viel gezahlten

Beträgen verrechnet werden kann. Sofern die Beschwerdeführerin der Meinung ist,

dass sie dem Beschwerdegegner zu viel geleistet hat, hat sie ihren

Rückerstattungsanspruch mit einer neuen Verfügung geltend zu machen. Demgemäss

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der durch die Beschwerdegegnerin

geschuldete Betrag für den Mietzins pro Mai 2006 auf Fr. 1'360.- herabzusetzen.

8.

Zur Vermeidung unnötiger Weiterungen des noch offenen

Rekursverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurs, soweit er sich auf

den Sachverhalt abklärende Auflagen und auf Verwarnungen bzw. Androhungen

bezieht, von vorherein unzulässig ist (RB 1998 Nr. 34 und 35).

9.

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um

Gewährung der unentgeltlichen Vertretung. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren.

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Vorliegend ist der Gesuchsteller Beschwerdegegner. Wie sich gezeigt hat, ist

die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen, weshalb der Antrag des Beschwerdegegners

auf Abweisung der Beschwerde von vornherein nicht als aussichtslos gelten kann.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich

der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit

zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten

kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner nicht über die erforderlichen

Mittel verfügt, um sich in einem Prozess vertreten zu lassen.

Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um

die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung allerdings nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr,

14.

Dezember 2006,2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch). Die Interessen

des Beschwerdegegners sind zwar relativ schwer betroffen, allerdings bietet das

vorliegende Verfahren weder besondere rechtliche noch tatsächliche

Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer – zumal er als Rechtskonsulent

tätig ist – nicht gewachsen wäre. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Vertretung abzuweisen.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

nach Massgabe des jeweiligen Obsiegens der Beschwerdeführerin zu 2/5 und dem

Beschwerdegegner zu 3/5 aufzuerlegen, aufgrund der finanziell angespannten

Situation des Beschwerdegegners hingegen massvoll zu bemessen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Parteientschädigung ist nicht

auszurichten.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Disp. Ziff. I der

Präsidialverfügung des Bezirksrats Z vom 19. Juli 2006 richtet, nicht

eingetreten.

2.

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Vertretung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Disp. Ziff. I der

Präsidialverfügung des Bezirksrats Z vom 5. Juli 2006 richtet, teilweise

gutgeheissen. Diese Verfügung wird dahin abgeändert, dass die

Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Fr. 1'360.- für den Mietzins pro

Mai 2006 auszurichten hat; Disp. Ziff. I c) der Verfügung wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 460.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 2/5 der Beschwerdeführerin und zu 3/5 dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.

Mitteilung an …