VB.2006.00398
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00398
5. Februar 2007Deutsch20 min
(URT.2007.9771)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00398
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.02.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Bezahlung Mietzins für Mai und Juni 2006; Übernahme der Mietzinskaution.
Die Beschwerdeführerin (Gemeinde) wehrt sich dagegen, dass sie dem Beschwerdegegner für die Miete einer Notwohnung im Mai 2006 Fr. 3'000.-, für den Mietzins im Juni 2006 Fr. 1'360.- sowie die Mietzinskaution übernehmen muss.
Der Bezirksrat durfte aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens mittels einer Präsidialverfügung entscheiden (E. 3.2).
Es war vorliegend zulässig, einen Teilentscheid zu treffen, obwohl der Antrag des Beschwerdegegners auf sofortige Auszahlung von Fr. 7'800.- erst im Verlauf des Rekursverfahrens gestellt wurde. Ein Entscheid erwies sich als dringlich, und der Antrag des Beschwerdegegners stand bezüglich der Bezahlung der Mietzinse in engem Zusammenhang zum angefochtenen Beschluss (E. 4.1). Auf den erst im Laufe des Verfahrens gestellten Antrag auf Übernahme der Mietzinskaution hätte der Bezirksrat hingegen nicht eintreten dürfen, da die Beschwerdeführerin darüber noch nicht entschieden hatte (E. 4.2).
Der Beschwerdegegner hatte sich nicht um eine günstigere Notunterkunft gekümmert. Da er die ihm bis Ende 2006 als Nounterkunft dienende Wohnung ab 1. Juni zu einem massiv günstigeren Mietzins mieten konnte und da er an der die Wohnung vermietenden Firma beteiligt ist, wäre es ihm wohl möglich gewesen, bereits früher eine günstigere Lösung zu finden. Folglich sind für den Mai 2006 nur Fr. 1'360.- als Wohnkosten zu übernehmen. Den Mietzins für den Juni 2006 hat die Beschwerdeführerin ebenfalls zu zahlen. Sie darf die geschuldete wirtschaftliche Hilfe nicht mit angeblich in der Vergangenheit zu viel bezahlten Beträgen verrechnen (E. 7).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltiche Vertretung (E. 9).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
MIETZINS
NOTUNTERKUNFT
PRÄSIDIALVERFÜGUNG
SOZIALHILFE
STREITGEGENSTAND
TEILENTSCHEID
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 4 Abs. I BezverwG
§ 67 GemeindeG
§ 14 SHG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00398
VB.2006.00399
Entscheid
des Einzelrichters
vom 5. Februar 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
Gemeinde W, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1946, wurde ab dem 1. Dezember 2002 von
der Sozialbehörde W mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 29. August
2005 beschloss die Sozialbehörde unter anderem für die vorübergehende Unterbringung
von A und C sowie den Sohn D am damals geplanten neuen Wohnort in X maximal bis
Fr. 75.- pro Person und Tag zu leisten. Daneben wurde A aufgefordert, die
von der Sozialbehörde für die gekündigte Wohnung übernommene Mietzinskaution in
der Höhe von Fr. 7'215.- zurückzuerstatten. Ab 1. Oktober 2005 diente
A und C eine in Y gelegene Wohnung der Firma E GmbH, an welcher A und
dessen Sohn D als alleinige Gesellschafter beteiligt sind, als Notunterkunft.
Die Sozialbehörde übernahm vorerst die Mietkosten in der Höhe von Fr. 60.-
pro Tag und Person.
Am 23. Januar 2006 beschloss die Sozialbehörde
Folgendes: A und C werde Gelegenheit geboten, zu der angedrohten Kürzung der
wirtschaftlichen Hilfe im Umfang von 15 % des Grundbedarfs bis 10. Februar
2006 Stellung zu nehmen, wobei nach unbenutztem Ablauf der Frist über die
Kürzung aufgrund der Akten entschieden werde (Disp. Ziff. 1); A werde
angewiesen, verschiedene Unterlagen einzureichen und Auskünfte zu erteilen (Disp. Ziff. 2);
C werde angewiesen, sich beim RAV zur unentgeltlichen Arbeitsvermittlung
anzumelden sowie sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen (Disp. Ziff. 3);
A und C würden angewiesen, sich weiterhin intensiv um die Miete einer
kostengünstigen Wohnung bis maximal Fr. 1'200.- pro Monat zu bemühen;
diese Bemühungen jeweils per Ende Monat nachzuweisen sowie sich gleichzeitig um
eine deutlich kostengünstigere und spätestens bis 1. März 2006 beziehbare
Notunterkunft zu bemühen (Disp. Ziff. 4); A und C werde für den Fall,
dass sie den vorstehenden Weisungen nicht nachkommen würden, die vollständige
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht (Disp. Ziff. 5); die
Übernahme der Kosten für die Notunterkunft in der Wohnung der E GmbH Y werde
spätestens per 28. Februar 2006 eingestellt, wobei die Zuweisung einer
kostengünstigen Notunterkunft durch die Sozialbehörde auf den Zeitpunkt ab 1. März
2006 vorbehalten werde (Disp. Ziff. 6); für den Fall, dass A und C
die Weisung betreffend die Suche und Miete einer kostengünstigeren Wohnung
nicht befolgten, werde der anrechenbare Mietzins mit Wirkung ab 1. März
2006 auf Fr. 1'200.- herabgesetzt; einem Rekurs gegen die Disp. Ziff. 6
werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp. Ziff. 8).
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2006 erhob A am 22. Februar
2006.
Rekurs beim Bezirksrat Z. Er beantragte unter anderem die Aufhebung der Disp. Ziff. 6
und 8 sowie sinngemäss der Disp. Ziff. 7 der Verfügung. Daneben
ersuchte er um die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
III.
Ab 1. Mai 2006 stellte die Sozialbehörde die Zahlung
des Mietzinses für die Notunterkunft ein, was sie A mit Schreiben vom 23. Mai
2006.
mitteilte. Ab 1. Juni 2006 konnte dieser mit der E GmbH einen
Untermietvertrag abschliessen, gemäss welchem er die Wohnung neu für Fr. 1'360.-
mieten konnte.
Am 27. Juni 2006 kam es zu einer Aussprache zwischen
Vertretern des Bezirksrats und A, an welcher Vertreter der Sozialbehörde auf
eigenen Wunsch nicht teilnahmen. A ersuchte den Bezirksrat, mittels
superprovisorischer Verfügung zu erwirken, dass ihm die Sozialbehörde
unverzüglich Fr. 7'800.- überweise, und zwar für den Mietzins der
Notunterkunft im Mai 2006 in der Höhe von Fr. 3'720.-, den Mietzins Juni
2006.
in der Höhe von Fr. 1'360.- sowie die Mietkaution für die Wohnung in
der Höhe von Fr. 2'720.-. Das Resümee von A mit dessen Anträgen wurde der
Sozialbehörde per Fax übermittelt. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2006
traf der Bezirksrat einen Teilentscheid. Die Sozialbehörde W wurde angewiesen, A
und C für den Mietzins pro Mai 2006 Fr. 3'000.- und für den Mietzins pro
Juni 2006 Fr. 1'360.- auszurichten sowie für die Mietkaution in der Höhe
von Fr. 2'720.- aufzukommen. Am 19. Juli 2006 zog der Bezirksrat auf
Ersuchen von A sowie dessen neu auftretenden Rechtsvertreters den Teilentscheid
in Wiedererwägung und entschied mit Präsidialverfügung, dass einer allfälligen
Beschwerde der Sozialbehörde bezüglich der Mietzinse pro Mai und Juni 2006 im
Umfang von je Fr. 1'360.- die aufschiebende Wirkung entzogen werde.
Daneben bestellte er A den Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IV.
Gegen die beiden Präsidialverfügungen erhob die
Sozialbehörde W am 18. September 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Sie beantragte, die Aufhebung der Verfügungen. Der Bezirksrat liess sich am 10
Oktober 2006 vernehmen und beantragte Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Dezember 2006 Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Daneben
beantragte sie, dass die gemäss Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 19. Juli
2006.
bewilligte unentgeltliche Rechtsvertretung auf das Beschwerdeverfahren auszudehnen
sei.
Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2006
vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren VB.2006.00398
und VB.2006.00399.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-,
weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
Mit der Präsidialverfügung vom 19. Juli 2006 wurde
einzig einer allfälligen Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 5. Juli
2006.
im Betrag von zwei Mal Fr. 1'360.- die aufschiebende Wirkung entzogen
und dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter gewährt. Die Beschwerdeführerin hat den Betrag von Fr. 2'720.-
bereits vor Einreichung der Beschwerde geleistet. Demnach ist auf die Beschwerde,
soweit sie sich gegen die Präsidialverfügung vom 19. Juli 2006 richtet,
nicht einzutreten.
3.
Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die
Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (BezverwG) in Verbindung mit § 67
des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (Gemeindegesetz,
GemeindeG) können formelle Verfügungen und Verfügungen, die zwar materieller
Natur, aber von geringer Bedeutung oder dringlich sind, in der Zeit zwischen
zwei Sitzungen vom Präsidenten des Bezirksrats oder auf dem Zirkularweg
getroffen werden.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Bezirksrat seinen Teilentscheid vom
5.
Juli nicht mittels Präsidialverfügungen habe treffen dürfen. Es habe
keine zeitliche Dringlichkeit für den Entscheid bestanden, da das Verfahren
bereits seit dem 22. Februar 2006 beim Bezirksrat hängig gewesen sei.
Die sachliche Dringlichkeit sei auch zu verneinen, da die Beschwerdeführerin
für die vom Beschwerdeführer belegte Wohnung Fr. 14'560.- zu viel bezahlt
habe. Demgemäss habe für das Untermietverhältnis zwischen der E GmbH und dem
Beschwerdeführer keine Gefahr bestanden, hätte dieser doch eine allfällige
Kündigung als missbräuchlich anfechten können.
Der Bezirksrat führt aus, dass sich an der mit dem
Beschwerdegegner durchgeführten Aussprache vom 27. Juni 2006 ergeben habe,
dass dieser mit der Wohnungsmiete für die Monate Mai und Juni 2006 in
Zahlungsverzug geraten sei. Er habe die Wohnung an der L-Strasse in Y bis Ende
Mai 2006 als Notunterkunft und danach als Untermieter von der Firma E GmbH zur
Verfügung gestellt bekommen. Diese sei, da er den Mietzins nicht rechtzeitig
habe zahlen können, gegenüber der Vermieterin H selbst in Verzug geraten,
weshalb das Mietverhältnis zwischen der H und der E GmbH und folglich dasjenige
zwischen Letzterer und dem Beschwerdegegner gefährdet gewesen sei. Es habe sich
deshalb aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit gerechtfertigt, mittels Präsidialverfügung
einen Teilentscheid zu treffen.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass nie eine Gefahr für
das Untermietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der E GmbH bestanden
habe. Die Beschwerdeführerin könne nicht davon ausgehen, dass die E GmbH das
durch die Vermietung der Notunterkunft eingenommene Geld für die Bezahlung
künftiger Mietzinse auf die Seite gelegt habe.
3.2
Der
Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht beigetreten werden. Der Bezirksrat
musste bei der Frage, ob er eine Präsidialverfügung treffen darf, nicht
einbeziehen, wie viel die Beschwerdeführerin bereits dem Beschwerdegegner ausbezahlt
hatte. Er hatte einzig zu prüfen, ob ein Entscheid dringlich war. In der
Aussprache vom 27. Juni 2006 versuchte der Beschwerdegegner darzulegen,
dass aufgrund der ausstehenden Mietzinse eine Gefahr für sein
Untermietverhältnis mit der E GmbH bestand. Eine Auflösung des
Untermietverhältnisses hätte sowohl für ihn als auch für die Beschwerdeführerin
gravierende Folgen gehabt, hätte doch erneut eine Notunterkunft gesucht werden
müssen. Selbst wenn, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, die Auflösung
des Mietverhältnisses nicht allzu wahrscheinlich war, durfte der Bezirksrat
doch davon ausgehen, dass eine gewisse Gefahr dafür bestand. Es war demnach
vertretbar, dass er dieses Risiko nicht in Kauf nehmen wollte und mittels einer
Präsidialverfügung einen Teilentscheid betreffend die ausstehenden Mietzinse
für die Monate Mai und Juni 2006 traf.
4.
4.1
Der
Beschwerdegegner hat seinen Antrag auf die sofortige Auszahlung von Fr. 7'800.-
erst im Verlauf des Rekursverfahrens gestellt. Der Bezirksrat durfte diesbezüglich
einen Teilentscheid treffen, da der Antrag des Beschwerdegegners in engem Zusammenhang
zu Disp. Ziff. 6 und 7 des angefochtenen Beschlusses steht und ein
Entscheid über die Auszahlung zu Recht als dringlich angesehen wurde (vgl. E. 3.2).
4.2
Die
Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass Gegenstand des Rekursverfahrens
nur sein kann, was Gegenstand des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses
war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Über die Übernahme
der Mietzinskaution hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Beschluss vom 23. Januar
2006.
nicht entschieden. Dieses Begehren wurde vom Beschwerdegegner erst am 19. Mai
2006.
gestellt. Entgegen der Auffassung des Bezirksrates liegt nicht eine
derartige Konnexität zwischen Übernahme des Mietzinses und Übernahme der
Mietzinskaution vor, dass sich über Letztere ohne Vorliegen einer
diesbezüglichen Anordnung der Sozialbehörde entscheiden liesse. Die Übernahme
einer Mietzinskaution unterscheidet sich von derjenigen des Mietzinses allein
schon dadurch, dass die Mietzinskaution nach Abschluss des Mietverhältnisses
der vorleistenden Behörde zurückzubezahlen ist. Es ist demnach durchaus möglich,
dass die Entscheide über die Mietzinskaution und den Mietzins unterschiedlich
ausfallen können. Auch der Argumentation des Beschwerdegegners kann nicht
beigetreten werden. Es kann nicht von Rechtsverweigerung gesprochen werden,
wenn über das Gesuch vom 19. Mai 2006 zum Zeitpunkt der ersten
Präsidialverfügung vom 5. Juli 2006 noch nicht entschieden worden war. Es
lassen sich zwar Anhaltspunkte finden, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch
im negativen Sinne entscheiden wird, doch muss ihr zuerst die Gelegenheit zur
Beschlussfassung gegeben werden. Demnach hätte der Bezirksrat auf den Rekurs,
soweit er die Übernahme der Mietzinskaution betrifft, nicht eintreten dürfen.
Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen, weshalb sich die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als gegenstandslos erweist.
5.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1
SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von
Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben. Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische
Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, worunter auch die
laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von
Kleidern und Wohnung gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B. 2.1).
Ziehen unterstützte Personen aus der Gemeinde (bzw. aus
dem Kanton) weg, so hat das bisherige Sozialhilfeorgan folgende Kosten zu
decken: Grundbedarf für den Lebensunterhalt im bisherigen Umfang für einen
Monat ab Wegzug; Umzug; erster Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort
anerkannten Kosten; sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände; ausnahmsweise
zu übernehmende und vor dem Umzug fällige Mietkautionen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.
1.
).
6.
6.1
Der
Bezirksrat führt aus, dass der für die Notunterkunft zu entrichtende Betrag von
monatlich Fr. 3'600.- bzw. Fr. 3'720.- im Verhältnis zum Mietzins für
die Untermiete von monatlich Fr. 1'360.- eine enorme Differenz aufweise,
auch wenn die Notunterkunft möbliert und der elektrische Strom inbegriffen
gewesen sei. Es frage sich, weshalb der Beschwerdegegner nicht früher einen
Untermietvertrag abgeschlossen habe. Jedenfalls hätten sich günstigere Lösungen
angeboten, weshalb sich eine Kürzung des Mietzinses für den Mai 2006 auf Fr. 3'000.-
rechtfertige. Den Mietzins von Fr. 1'360.- für den Monat Juni 2006 habe
die Beschwerdeführerin zu übernehmen, da es sich dabei um die erste Miete nach
der Abmeldung des Beschwerdegegners und dessen Ehefrau von W handle. Da eine
Konnexität zwischen laufendem Mietzins und Kaution gegeben sei, müsse die
Beschwerdeführerin auch die Kaution in der Höhe von Fr. 2'720.- bezahlen,
dies jedoch erst nachdem sie die Kaution für die im Juli 2005 in W verlassene
Wohnung zurückerhalten habe.
6.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beschwerdegegner und dessen Ehefrau
verschiedene Weisungen nicht erfüllt hätten, unter anderem hätten sie sich in
keiner Weise um eine günstigere Notunterkunft bemüht. Sie habe deshalb schon
seit längerer Zeit ausreichende Gründe für die Kürzung oder gar für die
vollständige Einstellung der Sozialhilfeleistungen gehabt. Der Beschwerdegegner
habe die ihm bis Ende Mai 2006 als Notunterkunft dienende Wohnung ab 1. Juni
2006.
als Untermieter für einen Mietzins von monatlich Fr. 1'360.- mieten
können; dies zeige, dass der Mietzins für die Notunterkunft in der Höhe von Fr. 60.-
pro Person und Tag, (monatlich für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau Fr. 3'600.-
bzw. 3'720.-) völlig übersetzt gewesen sei. Sie gehe davon aus, dass sie auch
für die Notunterkunft lediglich Fr. 1'360.- hätte bezahlen müssen. Demgemäss
habe sie für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. April 2006 dem
Beschwerdeführer Fr. 14'560.- zu viel geleistet. Der Beschluss vom 23. Januar
2006, die Übernahme der Kosten für die Notunterkunft der E GmbH per 28. Februar
2006.
einzustellen, sei demnach zu Recht erfolgt. Deshalb müsse sie die
Mietkosten für den Monat Mai 2006 nicht übernehmen. Der laufende
Unterstützungsbedarf des Beschwerdegegners und dessen Ehefrau sei bis und mit
Ende Juni 2006 zudem mehr als gedeckt worden. Ersterer habe mehr Leistungen
erhalten, als ihm bei korrektem Verhalten zugestanden hätten. Deshalb müsse sie
auch den Mietzins für den Monat Juni 2006 nicht übernehmen. Die Frage der Übernahme
der Mietzinskaution sei erst im Rekursverfahren vor dem Bezirksrat vorgebracht
worden. Da Gegenstand des Rekurses nur sein könne, was bereits Gegenstand des
erstinstanzlichen Beschlusses gewesen sei, hätte der Bezirksrat auf dieses
Begehren nicht eintreten dürfen. Wenn jedoch der Bezirksrat zur Entscheidung
darüber befugt gewesen wäre, so müsse darauf hingewiesen werden, dass ihr
diesbezüglich das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Sie habe nicht damit
rechnen müssen, dass der Bezirksrat auch über diesen neuen Antrag entscheide.
Wäre ihr das rechtliche Gehör gewährt worden, so hätte sie darlegen können,
dass der Beschwerdegegner die ihm früher gestützt auf einen Entscheid des
Bezirksrats Z ausgerichtete Mietzinskaution von Fr. 7'215.- nach Auszug
aus der Wohnung in W ihr nicht zurückgezahlt habe.
6.3
Der
Beschwerdegegner führt aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mitgeholfen habe,
eine günstigere Notunterkunft zu finden. Sie sei während mehreren Monaten
bereit gewesen, Fr. 60.- pro Person und Tag für die Notunterkunft zu
leisten. Es bestünden wohl keine Zweifel daran, dass sie verpflichtet gewesen
sei, ihm eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen. Dass er die als
Notunterkunft dienende Wohnung bereits früher zu einem Mietzins von Fr. 1'360.-
hätte mieten können, werde bestritten. Die E GmbH habe hierzu verständlicherweise
keine Hand geboten, zumal sich die Beschwerdeführerin nie selber aktiv darum
gekümmert habe, eine günstigere Wohnung zu suchen. Der Entscheid des Bezirksrates
bezüglich der Übernahme von Fr. 3'000.- des Mietzinses für den Monat Mai
2006.
erweise sich demnach als rechtmässig. Da die Mietkosten in der Stadt Y
höher liegen würden als in der Gemeinde W und der neue Mietzins ausgewiesen
sei, habe der Bezirksrat die Beschwerdegegnerin zu Recht dazu verpflichtet, den
Mietzins in der Höhe von Fr. 1'360.- für den Monat Juni zu übernehmen. Die
Verrechnung mit angeblich durch die Beschwerdegegnerin zu viel geleisteten
Zahlungen sei nicht zulässig. Über die Übernahme der Mietzinskaution habe die
Gemeinde bisher keinen Beschluss gefasst, obwohl das Begehren spätestens mit
Schreiben vom 19. Mai 2006 gestellt worden sei. Dies komme einer Rechtsverweigerung
gleich. Es sei jedoch aus den Akten ersichtlich, dass sie nie daran gedacht
habe, eine weitere Mietzinskaution zu leisten, weshalb der Beschwerdegegner berechtigt
gewesen sei, beim Bezirksrat einen Entscheid bezüglich der Übernahme der
Mietzinskaution einzufordern.
7.
7.1
Es ist
offensichtlich, dass zwischen dem Mietzins für die Notunterkunft und demjenigen
gemäss dem ab 1. Juni 2006 gültigen Untermietvertrag eine grosse
Diskrepanz besteht. Auch wenn die Notwohnung möbliert und der elektrische Strom
bei dieser inbegriffen war, handelt es sich doch um ein und dieselbe Wohnung,
für welche bis Ende Mai 2006 monatlich Fr. 2'240.- bzw. 2'360.- mehr
geleistet werden musste. Dafür sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch der
Beschwerdegegner verantwortlich. Die Beschwerdeführerin unterstützte den
Beschwerdegegner nicht bei der Wohnungssuche, sondern zahlte einzig bis Ende
April den Mietzins für die Notunterkunft weiter. Vor allem aber der Beschwerdegegner
bemühte sich in keiner Weise um eine günstigere Wohnung. Als Gesellschafter der
Firma E GmbH wäre es ihm sicher möglich gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt
eine günstigere Lösung zu finden. Zieht man in Betracht, dass der Beschwerdegegner
bereits seit Oktober 2005 die Notunterkunft bewohnte, rechtfertigt es sich, die
für den Monat Mai 2006 durch die Beschwerdeführerin zu übernehmenden Wohnkosten
auf Fr. 1'360.-, den ab Juni 2006 geltenden Mietzins, herabzusetzen.
Bezüglich des Mietzinses für den Juni 2006 kann dem
Beschwerdegegner darin gefolgt werden, dass die Wohnkosten in der Stadt Y höher
sind als in der Gemeinde W und dass die Höhe des Mietzinses ausgewiesen ist. Da
die Beschwerdeführerin gemäss Kap. C.1.7 der SKOS-Richtlinien den ersten Monatsmietzins
bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten übernehmen muss, wurde sie
zu Recht dazu verpflichtet, den Mietzins für den Monat Juni 2006 in der Höhe
von Fr. 1'360.- zu zahlen. Beizupflichten ist dem Beschwerdegegner, dass
die für die Monate Mai und Juni 2006 von der Beschwerdeführerin geschuldete
wirtschaftliche Hilfe nicht mit allfällig in der Vergangenheit zu viel gezahlten
Beträgen verrechnet werden kann. Sofern die Beschwerdeführerin der Meinung ist,
dass sie dem Beschwerdegegner zu viel geleistet hat, hat sie ihren
Rückerstattungsanspruch mit einer neuen Verfügung geltend zu machen. Demgemäss
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der durch die Beschwerdegegnerin
geschuldete Betrag für den Mietzins pro Mai 2006 auf Fr. 1'360.- herabzusetzen.
8.
Zur Vermeidung unnötiger Weiterungen des noch offenen
Rekursverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurs, soweit er sich auf
den Sachverhalt abklärende Auflagen und auf Verwarnungen bzw. Androhungen
bezieht, von vorherein unzulässig ist (RB 1998 Nr. 34 und 35).
9.
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um
Gewährung der unentgeltlichen Vertretung. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren.
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Vorliegend ist der Gesuchsteller Beschwerdegegner. Wie sich gezeigt hat, ist
die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen, weshalb der Antrag des Beschwerdegegners
auf Abweisung der Beschwerde von vornherein nicht als aussichtslos gelten kann.
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich
der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit
zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten
kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, um sich in einem Prozess vertreten zu lassen.
Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um
die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung allerdings nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr,
14.
Dezember 2006,2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch). Die Interessen
des Beschwerdegegners sind zwar relativ schwer betroffen, allerdings bietet das
vorliegende Verfahren weder besondere rechtliche noch tatsächliche
Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer – zumal er als Rechtskonsulent
tätig ist – nicht gewachsen wäre. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Vertretung abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
nach Massgabe des jeweiligen Obsiegens der Beschwerdeführerin zu 2/5 und dem
Beschwerdegegner zu 3/5 aufzuerlegen, aufgrund der finanziell angespannten
Situation des Beschwerdegegners hingegen massvoll zu bemessen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Parteientschädigung ist nicht
auszurichten.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Disp. Ziff. I der
Präsidialverfügung des Bezirksrats Z vom 19. Juli 2006 richtet, nicht
eingetreten.
2.
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Vertretung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Disp. Ziff. I der
Präsidialverfügung des Bezirksrats Z vom 5. Juli 2006 richtet, teilweise
gutgeheissen. Diese Verfügung wird dahin abgeändert, dass die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Fr. 1'360.- für den Mietzins pro
Mai 2006 auszurichten hat; Disp. Ziff. I c) der Verfügung wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 460.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 2/5 der Beschwerdeführerin und zu 3/5 dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
6.
Mitteilung an …