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Entscheid

VB.2006.00407

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00407

7. Februar 2007Deutsch14 min

(URT.2007.9777)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

1968 geborene A bewarb sich im August 2001 beim Amt für Jugend und Berufsberatung

des Kantons Zürich erstmals um ein Stipendium für das Schuljahr Oktober 2001

bis Ende September 2002 an der Schule D. Dieses Gesuch wurde im September 2001

von der Kantonalen Stipendienkommission abgelehnt mit dem Hinweis, dass

Stipendien für berufsbegleitende Ausbildungen in der Regel verweigert würden,

wenn eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zumutbar sei.

Im Oktober 2001 liess A dem Amt für Jugend und

Berufsberatung ein Schreiben zukommen, in welchem sie um eine nochmalige

Überprüfung ihres Gesuchs bat. Als Begründung führte sie an, dass sie ihr

Arbeitspensum gerne reduzieren möchte, damit sich ihre Studiendauer in einem

vernünftigen Rahmen halte bzw. ein erfolgreicher Abschluss des Studiums nicht

überhaupt gefährdet würde.

Daraufhin wurden A mit Entscheid der Kantonalen

Stipendienkommission vom 1. November 2001 für die Periode vom 1. Oktober 2001

bis zum 30. September 2002 Stipendien in der Höhe von Fr. 9'400.- gewährt. Der

Entscheid enthielt den Hinweis, dass es sich um eine provisorische Bemessung

handle, bis die definitiven Steuerzahlen (Steuerjahr 2000) der Eltern und der

Bewerberin selbst sowie die während der Bemessungsperiode tatsächlich erzielten

Einkünfte der Bewerberin feststünden.

B. Im

August/September 2002 reichte A ein Erneuerungsgesuch für Stipendien für das

Schuljahr Oktober 2002 bis September 2003 ein. Mit Entscheid vom

3. Oktober 2002 wurde dieses Gesuch von der Kantonalen

Stipendienkommission gutgeheissen, und A erhielt ein Stipendium in der Höhe von

Fr. 13'500.- zugesprochen. Dieser Entscheid erging wiederum unter dem Hinweis,

dass es sich um eine provisorische Bemessung handle, bis die definitiven

Steuerzahlen (Steuerjahr 2001) der Eltern und der Bewerberin sowie die während

der Bemessungsperiode tatsächlich erzielten Einkünfte der Bewerberin feststünden.

C. Das für

das Schuljahr Oktober 2003 bis September 2004 im August 2003 gestellte Gesuch

um Stipendien wurde mit Entscheid des Amts für Jugend und Berufsberatung vom

20. November 2003 gutgeheissen; A wurden Stipendien in der Höhe von

Fr. 800.- gewährt. Dieser Entscheid stand wie bisher unter der

Einschränkung einer provisorischen Bemessung, bis die entsprechenden Belege

(Steuerzahlen 2003 von Eltern und Bewerberin und eine Aufstellung der während

der Bemessungsperiode tatsächlich erzielten Einkünfte der Bewerberin) vorlägen.

Anfang Dezember 2003 teilte das Amt für Jugend und

Berufsberatung A schriftlich mit, dass zur Beurteilung ihres aktuellen

Stipendiengesuchs weitere Unterlagen benötigt würden. Verlangt wurden eine

Aufstellung über die Einkünfte der letzten Beitragsperiode (Oktober 2002 bis

September 2003) und Angaben über das voraussichtliche Nettoeinkommen der

aktuellen Gesuchsperiode (Oktober 2003 bis September 2004).

Darauf erhob A am 5. Dezember 2003 Einsprache gegen den

Entscheid des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 20. November 2003 und

ersuchte um eine erneute Überprüfung ihres Stipendiengesuchs für das

Studienjahr Oktober 2003 bis September 2004.

D. Im

Januar 2004 forderte das Amt für Jugend und Berufsberatung A unter Fristansetzung

auf, Aufstellungen über ihre Einkünfte während der beiden Schuljahre 2001/02

und 2002/03 einzureichen und Angaben über ihr voraussichtliches Nettoeinkommen

während der aktuellen Gesuchsperiode zu machen. Diese Unterlagen reichte A innert

Frist ein.

Daraufhin wurden A zwei Entscheide des Amtes für Jugend

und Berufsberatung vom 24. Juni 2004 mitgeteilt. Einmal wurde ihr

eröffnet, dass ihre Einsprache vom

5. Dezember 2003 abgewiesen worden war. Im Weiteren wurde die Rückforderung der

bereits ausbezahlten Stipendien für die Schuljahre 2001/02, 2002/03 und 2003/04

in der Höhe von insgesamt Fr. 23'700.- verfügt. Diese Rückforderung wurde bis

Ende 2004 zinslos gestundet.

Gegen die Rückforderungsverfügung erhob A Einsprache,

welche das Amt für Jugend und Berufsberatung am 27. September 2004 abwies.

Erwägungen

II.

Am 22. Oktober 2004 erhob

A Rekurs, welchen die Bildungsdirektion am 28. August 2006 abwies.

III.

Gegen den Entscheid der Bildungsdirektion legte A am

27.

/28. September 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte

sinngemäss, die Rückforderungsverfügung des Amts für Jugend und Berufsberatung

sei aufzuheben. Ausserdem enthielt die Beschwerdeschrift den Antrag, es sei

eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK durchzuführen. Dieses

Begehren zog die Beschwerdeführerin jedoch am 29. Januar 2007 telefonisch

zurück.

Die Bildungsdirektion liess sich am 25./30. Oktober 2006

mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen und teilte mit, dass das

Amt für Jugend und Berufsberatung auf eine Beschwerdeantwort verzichte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden

gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz

keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig

bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der

Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich

macht (vgl. § 19b Abs. 1 VRG; ferner VGr, 7. April 2004, VB.2004.00046,

E. 4 f., www.vgrzh.ch). Sodann ist die Beschwerde bei einer

Streitigkeit um die Rückforderung von Stipendien nicht durch § 43

Abs. 1 lit. c VRG ausgeschlossen. Dieser Ausnahmetatbestand beschlägt

Staatsbeiträge und findet auf Stipendien keine Anwendung (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 9). Auf die frist- und formgerecht eingereichte

Beschwerde ist folglich einzutreten.

Im

vorliegenden Fall geht es um die Rückforderung von Fr. 23'700.-. Das übersteigt

die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-. Die Beschwerde ist deshalb kraft § 38

Abs. 1 und 2 VRG gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen.

2.

2.1

Die seit

dem 1. Januar 2005 in Kraft stehende Stipendienverordnung vom 15. September

2004.

(StipendienV, LS 416.1) sieht in § 88 vor, dass auf

Bemessungsperioden, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, das alte Recht

anwendbar ist. Der vorliegende Sachverhalt ist demnach nach der damals in Kraft

stehenden Stipendienverordnung vom

10.

Januar 1996 (aStipendienV; OS 53, 408 ff.; per 1. Januar 2005 durch § 89

StipendienV aufgehoben) zu beurteilen.

2.1.1

Gemäss § 13 Abs. 1 aStipendienV sind Beiträge unverzüglich und

regelmässig verzinst zurückzuerstatten, wenn ein Anspruch darauf nie bestanden

hat oder nachträglich weggefallen ist. Ein Anspruch auf Stipendien besteht in

der Regel dann nicht, wenn neben der Ausbildung eine existenzsichernde

Erwerbstätigkeit zumutbar ist (§ 8 lit. b aStipendienV). Für die Rückforderung

von zu Unrecht bezogenen Beiträgen gemäss § 13 aStipendienV ist kein

Verschulden des Beitragsempfängers erforderlich.

2.1.2

Verletzt die gesuchstellende Person dagegen ihre Mitwirkungspflichten

schuldhaft, etwa indem sie vorsätzlich oder fahrlässig unwahre oder

unvollständige Angaben macht oder Änderungen in den massgebenden persönlichen

und finanziellen Verhältnissen nicht sofort meldet, werden die erhaltenen

Beiträge unverzüglich und mit Zins zurückgefordert (§ 14 Abs. 1 und § 17

aStipendienV). Mit anderen Worten werden – anders als im Fall von § 13

aStipendienV, wo es auf das Verschulden der gesuchstellenden Person nicht an-kommt

– zu Unrecht bezogene Beiträge gestützt auf § 14 aStipendienV zurückgefordert,

wenn die gesuchstellende Person ihre Mitwirkungspflicht durch Tun oder

Unterlassen schuldhaft verletzt hat (vgl. dazu grundlegend VGr, 20. März 2003,

VB.2002.00427, E. 4 b und c mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

2.2

Die

Rückforderung von Beiträgen, für die ein Anspruch entweder nie bestanden hat

oder nachträglich weggefallen ist, steht grundsätzlich unter dem

verfassungsmässigen Vorbehalt des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9

der Bundesverfassung vom

18.

April 1999, SR 101). Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich

berufen, wer in berechtigtem Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in

anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden

Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht

werden können. Zudem darf dem Schutz des Vertrauens im konkreten Fall kein

überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2006, Rz. 631 ff.). Berechtigt ist das Vertrauen in das Verhalten

der Behörden dann, wenn eine Vertrauensgrundlage – etwa in Form einer Verfügung

– vorhanden ist, welche bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst.

Vorausgesetzt ist weiter, dass der Betroffene von der Vertrauensgrundlage

Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht

hätte kennen sollen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 655).

3.

Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Vertrauensschutz

der Rückforderung der Stipendien nicht entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin

sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich lediglich um

provisorische Zusprachen der Stipendien handle. Zwar habe sie jeweils im

Anschluss an die entsprechenden Verfügungen Lohnausweise bzw. Steuererklärungen

eingereicht; allerdings hätten sich diese nie auf die Einkommens- bzw.

Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin während der relevanten Bemessungsperioden

bezogen, sondern stets auf das Jahr davor. Aus diesem Grunde stellten die

entsprechenden Verfügungen über die Gutsprache von Beiträgen keine Vertrauensgrund-lagen

dar. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ohnehin kein schützenswertes Vertrauen

in den Bestand der Verfügungen haben können. Vielmehr hätte sie aufgrund der Umstände

und der beigelegten Unterlagen bemerken müssen, dass der Beschwerdegegner davon

ausgehe, dass sie während der relevanten Bemessungsperioden keiner bzw. keiner

existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehe.

4.

Die Beschwerdeführerin hatte zu keinem Zeitpunkt der

vorliegend relevanten Periode einen Anspruch auf Stipendien gemäss Art. § 8

lit. b aStipendienV, weil sie neben ihrer Ausbildung durchwegs eine

existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübte. Insoweit kann nach § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden.

5.

5.1

Die

Rückforderung der Stipendienbeiträge ist vorliegend gestützt auf § 13 aStipendienV

verfügt worden. Es kann daher offen bleiben, ob die Rückerstattung auch gestützt

auf § 14 aStipendienV wegen schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht

hätte angeordnet werden können. Gestützt auf § 13 aStipendienV können zu

Unrecht bezogene Stipendien auch zurückgefordert werden, wenn den fälschlicherweise

begünstigten Beitragsempfänger kein Verschulden trifft. Insofern sind die von

der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände bezüglich ihres Verschuldens

vorliegend irrelevant. Entgegen ihrer Auffassung kommt es vorliegend nicht

darauf an, ob sie ihre Mitwirkungspflicht überhaupt verletzt hat.

5.2

Die

Rückforderung gestützt auf § 13 aStipendienV steht einzig unter dem Vorbehalt

des Vertrauensschutzes. Zunächst muss demnach geprüft werden, ob das Verhalten

des Beschwerdegegners als Vertrauensgrundlage in Frage kommt und bei der

Beschwerdeführerin bestimmte Erwartungen auslösen konnte. Wie die Vorinstanz

zutreffend ausführt, waren die jeweiligen Verfügungen über die Zusprache von

Stipendien provisorisch und konnten als solche grundsätzlich kein Vertrauen in

ihren Bestand erwecken. Zudem wird eine Vertrauensgrundlage in der Regel auch

nicht dadurch geschaffen, dass die Behörden einen rechtswidrigen Zustand

vorübergehend dulden, indem sie untätig bleiben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.

652). Wie es sich hier mit Letzterem verhält, kann offen bleiben:

Vorliegend muss sich die

Beschwerdeführerin jedenfalls entgegenhalten lassen, dass sie nie die

ausschlaggebenden Unterlagen zur Ermittlung des von ihr tatsächlich erzielten

Einkommens während der jeweiligen Gesuchsperioden (Oktober bis September

2001/02 bzw. 2002/03 und 2003/04) eingereicht hat. Weder die von der Beschwerdeführerin

mit dem ersten Gesuch eingereichte Steuererklärung inkl. Lohnausweis (für das

Jahr 2000) noch die mit dem ersten Erneuerungsgesuch eingereichten Unterlagen

(Steuererklärung und Lohnausweis 2001) vermochten Hinweise dafür zu liefern,

wieviel das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin während der ersten

Bemessungsperiode (Schuljahr 2001/02) betrug. So konnte es dem Beschwerdegegner

denn auch erst anlässlich der Prüfung des Gesuchs vom August 2003, welchem

Steuererklärung und Lohnausweis 2002 beilagen, auffallen, dass die

Beschwerdeführerin in der Bemessungsperiode 2001/02 ein existenzsicherndes

Einkommen erzielt hatte. Andere einschlägige Angaben zum Einkommen der

Beschwerdeführerin während der jeweiligen Bemessungsperioden haben nämlich

stets gefehlt. So hat die Beschwerdeführerin weder je Angaben zur Einkommensprognose

im Gesuchsformular gemacht noch hat sie anlässlich ihrer beiden

Erneuerungsgesuche vom August/September 2002 und August 2003 eine Aufstellung

über ihr tatsächlich erzieltes Einkommen während der jeweiligen Vorperiode –

noch unbelegt waren ihre Einkünfte von Januar bis September 2002 bzw. 2003 –

eingereicht. Dass sie ihre tatsächlich erzielten Einkünfte während der Dauer

des Stipendienbezugs spätestens bei der Einreichung eines Erneuerungsgesuchs

hätte ausweisen müssen, wäre einerseits dem Gesuchsformular selbst zu entnehmen

gewesen, anderseits den Entscheiden über die Zusprache der Beiträge. Anhand

dieser Aufforderungen in verschiedenen Dokumenten hätte die Beschwerdeführerin

von selber bemerken müssen, dass sie der Stipendienbehörde noch Angaben zu

ihrem Einkommen schuldig war, auch wenn sie von dieser nicht ausdrücklich

darauf hingewiesen wurde.

5.3

Im Übrigen

muss die Berufung auf den Vertrauensschutz vorliegend jedenfalls daran

scheitern, dass die Beschwerdeführerin die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage

hätte erkennen sollen.

Zu Recht führt die Vorinstanz hierzu aus, dass die

Beschwerdeführerin bei der erstmaligen Stipendienzusprache im September 2001

hätte aufmerksam werden und merken müssen, dass die Stipendienkommission

möglicherweise davon ausging, sie habe ihr Arbeitspensum ganz aufgegeben oder

mindestens erheblich reduziert. Dass sie eine Reduktion ihres Arbeitspensums

anstrebte, hat sie dem Beschwerdegegner eigens mitgeteilt, worauf ihr

Stipendiengesuch für das Schuljahr 2001/02 gutgeheissen wurde. In der Folge hat

die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum offenbar denn auch tatsächlich um 15 %

reduziert. Allerdings hat sie danach nicht nur nicht weniger, sondern sogar

mehr verdient als im Jahr davor mit dem höheren Pensum. Dass für die Berechnung

des Stipendienanspruchs die Höhe des Einkommens und nicht das Arbeitspensum

massgebend ist, war für die Beschwerdeführerin aus dem negativen ersten

Entscheid über ihr Stipendiengesuch vom August 2001 ersichtlich. Daraus hätte

sie entnehmen können, dass kein Anspruch auf Stipendien besteht, wenn neben der

Ausbildung eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zumutbar ist (§ 8 lit. b

aStipendienV). Dass auch ihr neues und höheres Jahressalär von über

Fr. 47'000.- als existenzsichernd gelten würde, hätte die

Beschwerdeführerin wissen müssen.

Ferner befand sich im Bestandteil des Entscheids bildenden

Anhang an die jeweilige Verfügung über die Zusprache der Stipendien eine

Aufstellung darüber, wie der zugesprochene Betrag errechnet wurde. Diese

Aufstellung beinhaltete alle entscheidrelevanten Faktoren, so auch das Erwerbseinkommen

der Bewerberin. In der entsprechenden Zeile war jedoch stets nur die Zahl

"0" eingetragen, obwohl die Beschwerdeführerin während der ganzen

Zeit, in der sie Stipendien erhielt, gearbeitet und stets ein

existenzsicherndes Einkommen erzielt hat. Eine genaue Durchsicht dieser

Aufstellung konnte angesichts der Tatsache, dass der Bescheid lediglich

provisorisch war, von der Beschwerdeführerin erwartet werden. Bei dieser Gelegenheit

hätte sie auch den Irrtum bezüglich ihres Einkommens bemerken müssen.

5.4

Eine

Gesamtwürdigung der Umstände ergibt vorliegend, dass die provisorisch ergangenen

Stipendienentscheide nicht geeignet waren, eine Vertrauensgrundlage zu

schaffen. Indes wäre das Vertrauen der Beschwerdeführerin vorliegend auch dann

nicht zu schützen, wenn man annehmen wollte, eine Vertrauensgrundlage habe

bestanden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht in guten Treuen davon ausgehen,

die Stipendien würden nicht zurückgefordert; bei gehöriger Sorgfalt hätte sie

erkennen müssen, dass der Beschwerdegegner bezüglich ihres Einkommens von einer

falschen Annahme ausging.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten

des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.

Mitteilung…