VB.2006.00407
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00407
7. Februar 2007Deutsch14 min
(URT.2007.9777)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00407
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.02.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Rückforderung Stipendium
Rückforderung von Stipendien
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2.1). Die Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Stipendien ist zulässig, und zwar unabhängig von einem Verschulden des Beitragsempfängers
(E. 2.1.1 und 2.1.2). Sie steht einzig unter dem Vorbehalt des Vertrauensschutzes (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin erfüllte die Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien nicht, weshalb sie nie einen Anspruch darauf hatte (E. 4.). Die Rückforderung ist demnach zulässig (E. 5.1) und die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen: Die provisorischen Stipendiengutsprachen vermochten keine Vertrauensgrundlage zu schaffen (E. 5.2), insbesondere weil ihre Fehlerhaftigkeit von der Beschwerdeführerin hätte erkannt werden müssen (E. 5.3).
Abweisung.
Stichworte:
PROVISORISCHE BEWILLIGUNG
RÜCKFORDERUNG
STIPENDIEN
VERTRAUENSGRUNDLAGE
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. 3 BV
Art. 9 BV
Art./§ 13 StipendienV
Art./§ 14 StipendienV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2006.00407
Entscheid
der 4. Kammer
vom 7. Februar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Jugend und Berufsberatung
Kanton Zürich, Amtsleitung,
Dörflistrasse 120, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Rückforderung Stipendium,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
1968 geborene A bewarb sich im August 2001 beim Amt für Jugend und Berufsberatung
des Kantons Zürich erstmals um ein Stipendium für das Schuljahr Oktober 2001
bis Ende September 2002 an der Schule D. Dieses Gesuch wurde im September 2001
von der Kantonalen Stipendienkommission abgelehnt mit dem Hinweis, dass
Stipendien für berufsbegleitende Ausbildungen in der Regel verweigert würden,
wenn eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zumutbar sei.
Im Oktober 2001 liess A dem Amt für Jugend und
Berufsberatung ein Schreiben zukommen, in welchem sie um eine nochmalige
Überprüfung ihres Gesuchs bat. Als Begründung führte sie an, dass sie ihr
Arbeitspensum gerne reduzieren möchte, damit sich ihre Studiendauer in einem
vernünftigen Rahmen halte bzw. ein erfolgreicher Abschluss des Studiums nicht
überhaupt gefährdet würde.
Daraufhin wurden A mit Entscheid der Kantonalen
Stipendienkommission vom 1. November 2001 für die Periode vom 1. Oktober 2001
bis zum 30. September 2002 Stipendien in der Höhe von Fr. 9'400.- gewährt. Der
Entscheid enthielt den Hinweis, dass es sich um eine provisorische Bemessung
handle, bis die definitiven Steuerzahlen (Steuerjahr 2000) der Eltern und der
Bewerberin selbst sowie die während der Bemessungsperiode tatsächlich erzielten
Einkünfte der Bewerberin feststünden.
B. Im
August/September 2002 reichte A ein Erneuerungsgesuch für Stipendien für das
Schuljahr Oktober 2002 bis September 2003 ein. Mit Entscheid vom
3. Oktober 2002 wurde dieses Gesuch von der Kantonalen
Stipendienkommission gutgeheissen, und A erhielt ein Stipendium in der Höhe von
Fr. 13'500.- zugesprochen. Dieser Entscheid erging wiederum unter dem Hinweis,
dass es sich um eine provisorische Bemessung handle, bis die definitiven
Steuerzahlen (Steuerjahr 2001) der Eltern und der Bewerberin sowie die während
der Bemessungsperiode tatsächlich erzielten Einkünfte der Bewerberin feststünden.
C. Das für
das Schuljahr Oktober 2003 bis September 2004 im August 2003 gestellte Gesuch
um Stipendien wurde mit Entscheid des Amts für Jugend und Berufsberatung vom
20. November 2003 gutgeheissen; A wurden Stipendien in der Höhe von
Fr. 800.- gewährt. Dieser Entscheid stand wie bisher unter der
Einschränkung einer provisorischen Bemessung, bis die entsprechenden Belege
(Steuerzahlen 2003 von Eltern und Bewerberin und eine Aufstellung der während
der Bemessungsperiode tatsächlich erzielten Einkünfte der Bewerberin) vorlägen.
Anfang Dezember 2003 teilte das Amt für Jugend und
Berufsberatung A schriftlich mit, dass zur Beurteilung ihres aktuellen
Stipendiengesuchs weitere Unterlagen benötigt würden. Verlangt wurden eine
Aufstellung über die Einkünfte der letzten Beitragsperiode (Oktober 2002 bis
September 2003) und Angaben über das voraussichtliche Nettoeinkommen der
aktuellen Gesuchsperiode (Oktober 2003 bis September 2004).
Darauf erhob A am 5. Dezember 2003 Einsprache gegen den
Entscheid des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 20. November 2003 und
ersuchte um eine erneute Überprüfung ihres Stipendiengesuchs für das
Studienjahr Oktober 2003 bis September 2004.
D. Im
Januar 2004 forderte das Amt für Jugend und Berufsberatung A unter Fristansetzung
auf, Aufstellungen über ihre Einkünfte während der beiden Schuljahre 2001/02
und 2002/03 einzureichen und Angaben über ihr voraussichtliches Nettoeinkommen
während der aktuellen Gesuchsperiode zu machen. Diese Unterlagen reichte A innert
Frist ein.
Daraufhin wurden A zwei Entscheide des Amtes für Jugend
und Berufsberatung vom 24. Juni 2004 mitgeteilt. Einmal wurde ihr
eröffnet, dass ihre Einsprache vom
5. Dezember 2003 abgewiesen worden war. Im Weiteren wurde die Rückforderung der
bereits ausbezahlten Stipendien für die Schuljahre 2001/02, 2002/03 und 2003/04
in der Höhe von insgesamt Fr. 23'700.- verfügt. Diese Rückforderung wurde bis
Ende 2004 zinslos gestundet.
Gegen die Rückforderungsverfügung erhob A Einsprache,
welche das Amt für Jugend und Berufsberatung am 27. September 2004 abwies.
Erwägungen
II.
Am 22. Oktober 2004 erhob
A Rekurs, welchen die Bildungsdirektion am 28. August 2006 abwies.
III.
Gegen den Entscheid der Bildungsdirektion legte A am
27.
/28. September 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte
sinngemäss, die Rückforderungsverfügung des Amts für Jugend und Berufsberatung
sei aufzuheben. Ausserdem enthielt die Beschwerdeschrift den Antrag, es sei
eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK durchzuführen. Dieses
Begehren zog die Beschwerdeführerin jedoch am 29. Januar 2007 telefonisch
zurück.
Die Bildungsdirektion liess sich am 25./30. Oktober 2006
mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen und teilte mit, dass das
Amt für Jugend und Berufsberatung auf eine Beschwerdeantwort verzichte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz
keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig
bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der
Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich
macht (vgl. § 19b Abs. 1 VRG; ferner VGr, 7. April 2004, VB.2004.00046,
E. 4 f., www.vgrzh.ch). Sodann ist die Beschwerde bei einer
Streitigkeit um die Rückforderung von Stipendien nicht durch § 43
Abs. 1 lit. c VRG ausgeschlossen. Dieser Ausnahmetatbestand beschlägt
Staatsbeiträge und findet auf Stipendien keine Anwendung (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 9). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist folglich einzutreten.
Im
vorliegenden Fall geht es um die Rückforderung von Fr. 23'700.-. Das übersteigt
die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-. Die Beschwerde ist deshalb kraft § 38
Abs. 1 und 2 VRG gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen.
2.
2.1
Die seit
dem 1. Januar 2005 in Kraft stehende Stipendienverordnung vom 15. September
2004.
(StipendienV, LS 416.1) sieht in § 88 vor, dass auf
Bemessungsperioden, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, das alte Recht
anwendbar ist. Der vorliegende Sachverhalt ist demnach nach der damals in Kraft
stehenden Stipendienverordnung vom
10.
Januar 1996 (aStipendienV; OS 53, 408 ff.; per 1. Januar 2005 durch § 89
StipendienV aufgehoben) zu beurteilen.
2.1.1
Gemäss § 13 Abs. 1 aStipendienV sind Beiträge unverzüglich und
regelmässig verzinst zurückzuerstatten, wenn ein Anspruch darauf nie bestanden
hat oder nachträglich weggefallen ist. Ein Anspruch auf Stipendien besteht in
der Regel dann nicht, wenn neben der Ausbildung eine existenzsichernde
Erwerbstätigkeit zumutbar ist (§ 8 lit. b aStipendienV). Für die Rückforderung
von zu Unrecht bezogenen Beiträgen gemäss § 13 aStipendienV ist kein
Verschulden des Beitragsempfängers erforderlich.
2.1.2
Verletzt die gesuchstellende Person dagegen ihre Mitwirkungspflichten
schuldhaft, etwa indem sie vorsätzlich oder fahrlässig unwahre oder
unvollständige Angaben macht oder Änderungen in den massgebenden persönlichen
und finanziellen Verhältnissen nicht sofort meldet, werden die erhaltenen
Beiträge unverzüglich und mit Zins zurückgefordert (§ 14 Abs. 1 und § 17
aStipendienV). Mit anderen Worten werden – anders als im Fall von § 13
aStipendienV, wo es auf das Verschulden der gesuchstellenden Person nicht an-kommt
– zu Unrecht bezogene Beiträge gestützt auf § 14 aStipendienV zurückgefordert,
wenn die gesuchstellende Person ihre Mitwirkungspflicht durch Tun oder
Unterlassen schuldhaft verletzt hat (vgl. dazu grundlegend VGr, 20. März 2003,
VB.2002.00427, E. 4 b und c mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
2.2
Die
Rückforderung von Beiträgen, für die ein Anspruch entweder nie bestanden hat
oder nachträglich weggefallen ist, steht grundsätzlich unter dem
verfassungsmässigen Vorbehalt des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9
der Bundesverfassung vom
18.
April 1999, SR 101). Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich
berufen, wer in berechtigtem Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in
anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht
werden können. Zudem darf dem Schutz des Vertrauens im konkreten Fall kein
überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich etc. 2006, Rz. 631 ff.). Berechtigt ist das Vertrauen in das Verhalten
der Behörden dann, wenn eine Vertrauensgrundlage – etwa in Form einer Verfügung
– vorhanden ist, welche bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst.
Vorausgesetzt ist weiter, dass der Betroffene von der Vertrauensgrundlage
Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht
hätte kennen sollen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 655).
3.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Vertrauensschutz
der Rückforderung der Stipendien nicht entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin
sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich lediglich um
provisorische Zusprachen der Stipendien handle. Zwar habe sie jeweils im
Anschluss an die entsprechenden Verfügungen Lohnausweise bzw. Steuererklärungen
eingereicht; allerdings hätten sich diese nie auf die Einkommens- bzw.
Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin während der relevanten Bemessungsperioden
bezogen, sondern stets auf das Jahr davor. Aus diesem Grunde stellten die
entsprechenden Verfügungen über die Gutsprache von Beiträgen keine Vertrauensgrund-lagen
dar. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ohnehin kein schützenswertes Vertrauen
in den Bestand der Verfügungen haben können. Vielmehr hätte sie aufgrund der Umstände
und der beigelegten Unterlagen bemerken müssen, dass der Beschwerdegegner davon
ausgehe, dass sie während der relevanten Bemessungsperioden keiner bzw. keiner
existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehe.
4.
Die Beschwerdeführerin hatte zu keinem Zeitpunkt der
vorliegend relevanten Periode einen Anspruch auf Stipendien gemäss Art. § 8
lit. b aStipendienV, weil sie neben ihrer Ausbildung durchwegs eine
existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübte. Insoweit kann nach § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden.
5.
5.1
Die
Rückforderung der Stipendienbeiträge ist vorliegend gestützt auf § 13 aStipendienV
verfügt worden. Es kann daher offen bleiben, ob die Rückerstattung auch gestützt
auf § 14 aStipendienV wegen schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht
hätte angeordnet werden können. Gestützt auf § 13 aStipendienV können zu
Unrecht bezogene Stipendien auch zurückgefordert werden, wenn den fälschlicherweise
begünstigten Beitragsempfänger kein Verschulden trifft. Insofern sind die von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände bezüglich ihres Verschuldens
vorliegend irrelevant. Entgegen ihrer Auffassung kommt es vorliegend nicht
darauf an, ob sie ihre Mitwirkungspflicht überhaupt verletzt hat.
5.2
Die
Rückforderung gestützt auf § 13 aStipendienV steht einzig unter dem Vorbehalt
des Vertrauensschutzes. Zunächst muss demnach geprüft werden, ob das Verhalten
des Beschwerdegegners als Vertrauensgrundlage in Frage kommt und bei der
Beschwerdeführerin bestimmte Erwartungen auslösen konnte. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, waren die jeweiligen Verfügungen über die Zusprache von
Stipendien provisorisch und konnten als solche grundsätzlich kein Vertrauen in
ihren Bestand erwecken. Zudem wird eine Vertrauensgrundlage in der Regel auch
nicht dadurch geschaffen, dass die Behörden einen rechtswidrigen Zustand
vorübergehend dulden, indem sie untätig bleiben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.
652). Wie es sich hier mit Letzterem verhält, kann offen bleiben:
Vorliegend muss sich die
Beschwerdeführerin jedenfalls entgegenhalten lassen, dass sie nie die
ausschlaggebenden Unterlagen zur Ermittlung des von ihr tatsächlich erzielten
Einkommens während der jeweiligen Gesuchsperioden (Oktober bis September
2001/02 bzw. 2002/03 und 2003/04) eingereicht hat. Weder die von der Beschwerdeführerin
mit dem ersten Gesuch eingereichte Steuererklärung inkl. Lohnausweis (für das
Jahr 2000) noch die mit dem ersten Erneuerungsgesuch eingereichten Unterlagen
(Steuererklärung und Lohnausweis 2001) vermochten Hinweise dafür zu liefern,
wieviel das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin während der ersten
Bemessungsperiode (Schuljahr 2001/02) betrug. So konnte es dem Beschwerdegegner
denn auch erst anlässlich der Prüfung des Gesuchs vom August 2003, welchem
Steuererklärung und Lohnausweis 2002 beilagen, auffallen, dass die
Beschwerdeführerin in der Bemessungsperiode 2001/02 ein existenzsicherndes
Einkommen erzielt hatte. Andere einschlägige Angaben zum Einkommen der
Beschwerdeführerin während der jeweiligen Bemessungsperioden haben nämlich
stets gefehlt. So hat die Beschwerdeführerin weder je Angaben zur Einkommensprognose
im Gesuchsformular gemacht noch hat sie anlässlich ihrer beiden
Erneuerungsgesuche vom August/September 2002 und August 2003 eine Aufstellung
über ihr tatsächlich erzieltes Einkommen während der jeweiligen Vorperiode –
noch unbelegt waren ihre Einkünfte von Januar bis September 2002 bzw. 2003 –
eingereicht. Dass sie ihre tatsächlich erzielten Einkünfte während der Dauer
des Stipendienbezugs spätestens bei der Einreichung eines Erneuerungsgesuchs
hätte ausweisen müssen, wäre einerseits dem Gesuchsformular selbst zu entnehmen
gewesen, anderseits den Entscheiden über die Zusprache der Beiträge. Anhand
dieser Aufforderungen in verschiedenen Dokumenten hätte die Beschwerdeführerin
von selber bemerken müssen, dass sie der Stipendienbehörde noch Angaben zu
ihrem Einkommen schuldig war, auch wenn sie von dieser nicht ausdrücklich
darauf hingewiesen wurde.
5.3
Im Übrigen
muss die Berufung auf den Vertrauensschutz vorliegend jedenfalls daran
scheitern, dass die Beschwerdeführerin die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage
hätte erkennen sollen.
Zu Recht führt die Vorinstanz hierzu aus, dass die
Beschwerdeführerin bei der erstmaligen Stipendienzusprache im September 2001
hätte aufmerksam werden und merken müssen, dass die Stipendienkommission
möglicherweise davon ausging, sie habe ihr Arbeitspensum ganz aufgegeben oder
mindestens erheblich reduziert. Dass sie eine Reduktion ihres Arbeitspensums
anstrebte, hat sie dem Beschwerdegegner eigens mitgeteilt, worauf ihr
Stipendiengesuch für das Schuljahr 2001/02 gutgeheissen wurde. In der Folge hat
die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum offenbar denn auch tatsächlich um 15 %
reduziert. Allerdings hat sie danach nicht nur nicht weniger, sondern sogar
mehr verdient als im Jahr davor mit dem höheren Pensum. Dass für die Berechnung
des Stipendienanspruchs die Höhe des Einkommens und nicht das Arbeitspensum
massgebend ist, war für die Beschwerdeführerin aus dem negativen ersten
Entscheid über ihr Stipendiengesuch vom August 2001 ersichtlich. Daraus hätte
sie entnehmen können, dass kein Anspruch auf Stipendien besteht, wenn neben der
Ausbildung eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zumutbar ist (§ 8 lit. b
aStipendienV). Dass auch ihr neues und höheres Jahressalär von über
Fr. 47'000.- als existenzsichernd gelten würde, hätte die
Beschwerdeführerin wissen müssen.
Ferner befand sich im Bestandteil des Entscheids bildenden
Anhang an die jeweilige Verfügung über die Zusprache der Stipendien eine
Aufstellung darüber, wie der zugesprochene Betrag errechnet wurde. Diese
Aufstellung beinhaltete alle entscheidrelevanten Faktoren, so auch das Erwerbseinkommen
der Bewerberin. In der entsprechenden Zeile war jedoch stets nur die Zahl
"0" eingetragen, obwohl die Beschwerdeführerin während der ganzen
Zeit, in der sie Stipendien erhielt, gearbeitet und stets ein
existenzsicherndes Einkommen erzielt hat. Eine genaue Durchsicht dieser
Aufstellung konnte angesichts der Tatsache, dass der Bescheid lediglich
provisorisch war, von der Beschwerdeführerin erwartet werden. Bei dieser Gelegenheit
hätte sie auch den Irrtum bezüglich ihres Einkommens bemerken müssen.
5.4
Eine
Gesamtwürdigung der Umstände ergibt vorliegend, dass die provisorisch ergangenen
Stipendienentscheide nicht geeignet waren, eine Vertrauensgrundlage zu
schaffen. Indes wäre das Vertrauen der Beschwerdeführerin vorliegend auch dann
nicht zu schützen, wenn man annehmen wollte, eine Vertrauensgrundlage habe
bestanden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht in guten Treuen davon ausgehen,
die Stipendien würden nicht zurückgefordert; bei gehöriger Sorgfalt hätte sie
erkennen müssen, dass der Beschwerdegegner bezüglich ihres Einkommens von einer
falschen Annahme ausging.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten
des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
6.
Mitteilung…