VB.2006.00421
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00421
8. November 2006Deutsch8 min
(URT.2006.9598)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00421
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.11.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Übernahme Reinigungskosten für Wohnung
Erwägungen zum Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (E. 3).
Normale Aufwendungen für die Reinigung einer Wohnung sind im Grundbedarf enthalten, während die Übernahme der Kosten einer Wohnungsreinigung durch ein Reinigungsinstitut eine situationsbedingte Leistung darstellt (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hatte genügend Zeit, um ihre ehemalige Wohnung selbst zu putzen. Eine fachmännische Reinigung erfordert nicht zwingend den Beizug eines Reinigungsinstituts. Nach dem Grundssatz, dass situationsbedingte Leistungen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Personen stehen müssen, erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als rechtmässig (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde (E. 5).
Stichworte:
REINIGUNG
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A, geboren 1970, wird seit
1. Mai 2005 von der Gemeinde X mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation wurde sie durch die Gemeinde
verpflichtet, in eine günstigere Wohnung zu ziehen. Am 13. Januar 2006
beantragte A zusammen mit B, ihrem damaligen Lebenspartner, bei der Gemeinde
die Übernahme der Reinigungskosten der alten Wohnung in der Höhe von Fr. 900.-,
ein neues Sofa sowie einen neuen Kleiderkasten für die Tochter C. Am 30. Januar
2006 wurde das Gesuch durch die Gemeinde abgelehnt, A allerdings in der
Bedarfsrechnung für den Februar 2006 ein Pauschalbetrag von Fr. 300.- für
diverse Umzugskosten angerechnet.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung der Gemeinde X erhoben A und B Rekurs
beim Bezirksrat Y. Sie beantragten am 23. Februar 2006, dass ihnen Fr. 900.-
für die Reinigungskosten der Wohnung und Fr. 300.- bis 400.- für ein neues
Sofa zuzusprechen seien. Am 25. August 2006 wies der Bezirksrat Y den Rekurs
ab.
III.
Dagegen erhob A am 28. September 2006 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass der Rekursentscheid
aufzuheben und ihr Fr. 900.- für die Reinigungskosten der ehemaligen
Wohnung zuzusprechen seien. Der Bezirksrat Y beantragte am 12. Oktober
2006.
Abweisung der Beschwerde und verwies im Weiteren auf den angefochtenen
Entscheid. Der Gemeinderat X verwies unter Ergänzung des Sachverhalts auf seine
Vernehmlassung vom 28. März 2006 (Rekursantwort) und beantragte Abweisung
der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Der Streitwert beträgt Fr. 900.-, weshalb der Einzelrichter
zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der
Bezirksrat Y führt in seinem Rekursentscheid aus, dass es der Beschwerdeführerin
habe zugemutet werden können, ihre ehemalige Wohnung selbst zu reinigen. Sie
habe die neue Wohnung bereits am 12. Januar 2006 übernehmen können und
deshalb genügend Zeit gehabt, um die ehemalige Wohnung bis Ende Januar 2006 zu
reinigen. Weiter weist der Bezirksrat darauf hin, dass andere Personen, die in
ähnlichen finanziellen Verhältnissen wie die Beschwerdeführerin lebten, es sich
auch nicht leisten könnten, ihre Wohnung gegen eine Entschädigung von Fr. 900.-
reinigen zu lassen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin führt sinngemäss aus, dass es unter anderem von der Hausverwaltung
im Mietvertrag verlangt worden sei, dass die Wohnung durch ein Reinigungsinstitut
geputzt werde. Zudem wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die neue Wohnung
ihr nicht in einem sauberen Zustand übergeben worden sei, womit sie wohl geltend
macht, dass sie diese reinigen musste und deshalb keine Zeit für die Reinigung
der ehemaligen Wohnung mehr hatte.
2.3
Die
Beschwerdegegnerin führt aus, dass gemäss Mietvertrag einzig gefordert worden
sei, dass die Wohnung fachmännisch gereinigt werde. Dies heisse jedoch nicht,
dass zwingend ein Reinigungsinstitut zu beauftragen gewesen sei. Vielmehr sei
damit gemeint, dass die Reinigung bezüglich des Ergebnisses eine gewisse
Qualität aufweisen müsse und dass gefordert werde, die Reinigung sachgerecht vorzunehmen.
Bezüglich des Einwands der Beschwerdeführerin, dass die neue Wohnung schmutzig
gewesen sei, verwies die Beschwerdegegnerin bereits in der Rekursantwort auf
eine Stellungnahme von D von der Liegenschaftsverwaltung E, der am 3. März
2006.
angab, dass die Wohnung bei der Übergabe an die Beschwerdeführerin in
einem sauberen und tadellosen Zustand gewesen sei und dass weder die
Beschwerdeführerin noch ihr damaliger Lebenspartner irgendwelche Mängel geltend
gemacht hätten.
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die
Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten werden.
3.2
Zur
materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung
und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, worunter auch die laufende Haushaltsführung,
insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von Kleider und Wohnung, gehört
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Situationsbedingte Leistungen haben ihre
Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären
Lage einer unterstützten Person. Sie sollen stets in einem angemessenen
Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der
Umgebung der unterstützten Person stehen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).
4.
4.1
Normale
Aufwendungen für die Reinigung einer Wohnung, beispielsweise für Putzmittel,
sind im Grundbedarf enthalten. Die Übernahme der Kosten einer Wohnungsreinigung
durch ein Reinigungsinstitut ist hingegen eine situationsbedingte Leistung.
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf hat.
4.2
Die
Beschwerdeführerin konnte die neue Wohnung bereits am 12. Januar 2006 übernehmen,
obwohl der eigentliche Einzugstermin gemäss Mietvertrag der 1. Februar
2006.
war. Als nicht arbeitstätige Person hätte es ihr deshalb problemlos
möglich sein müssen, die ehemalige Wohnung selbst zu reinigen. Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die neue Wohnung schmutzig
gewesen sei, weshalb sie diese zuerst habe putzen müssen und deshalb keine Zeit
für die Reinigung der ehemaligen Wohnung gehabt habe. Dieser Argumentation kann
nicht beigetreten werden, denn einerseits hatte die Beschwerdeführerin bei der
Übernahme der neuen Wohnung keine Mängel geltend gemacht, weshalb die Ausführungen
von D von der Liegenschaftsverwaltung E, wonach die Wohnung in einem sauberen
und tadellosen Zustand übergeben worden sei, als plausibel erscheinen.
Andererseits wäre die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres zum Beizug eines
Reinigungsinstituts berechtigt gewesen, nur weil sie die neue Wohnung hätte
nachreinigen müssen.
Weiter führt die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, dass im
Mietvertrag eine fachmännische Reinigung gefordert worden sei, weshalb ein
Reinigungsinstitut zwingend habe beauftragt werden müssen. Hier liegt ein
sprachliches Missverständnis vor. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt,
erfordert eine fachmännische Reinigung, wie sie gemäss Mietvertrag verlangt
wird, nicht den Beizug eines Reinigungsinstitutes, sondern lediglich dass der
Mieter sorgfältig und schonend putzt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin diese
Klausel des Mietvertrages anders verstanden hatte und den Beizug eines
Reinigungsinstitutes als zwingend erachtete, durfte sie nicht ohne Weiteres
davon ausgehen, dass die dadurch entstandenen Kosten durch die Gemeinde
übernommen werden. Sie hätte zumindest in ihrem Gesuch darlegen müssen, dass
sie die Reinigung durch ein Reinigungsinstitut auf Grund des Mietvertrags als
zwingend erachte. Die Gemeinde hätte die Beschwerdeführerin in der Folge über
deren falschen Verständnis des Begriffes "fachmännische Reinigung"
aufklären können.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die in
ähnlichen finanziellen Verhältnissen wie die Beschwerdeführerin leben, es sich
nicht leisten können, bei einem Umzug ein Reinigungsinstitut damit zu
beauftragen, die ehemalige Wohnung zu reinigen. Deshalb erweist sich der
vorinstanzliche Entscheid auch unter dem erwähnten Grundsatz, dass situationsbedingte
Leistungen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von
Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person
stehen sollen (E. 3.2), als richtig. Demnach hat die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für die Reinigung der Wohnung durch ein
Reinigungsinstitut als situationsbedingte Leistung durch die Gemeinde
übernommen werden.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,
aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu
bemessen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A.; Zürich 1999, § 13 N. 10).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 310.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Mitteilung an …