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Entscheid

VB.2006.00421

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00421

8. November 2006Deutsch8 min

(URT.2006.9598)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1970, wird seit

1. Mai 2005 von der Gemeinde X mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation wurde sie durch die Gemeinde

verpflichtet, in eine günstigere Wohnung zu ziehen. Am 13. Januar 2006

beantragte A zusammen mit B, ihrem damaligen Lebenspartner, bei der Gemeinde

die Übernahme der Reinigungskosten der alten Wohnung in der Höhe von Fr. 900.-,

ein neues Sofa sowie einen neuen Kleiderkasten für die Tochter C. Am 30. Januar

2006 wurde das Gesuch durch die Gemeinde abgelehnt, A allerdings in der

Bedarfsrechnung für den Februar 2006 ein Pauschalbetrag von Fr. 300.- für

diverse Umzugskosten angerechnet.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung der Gemeinde X erhoben A und B Rekurs

beim Bezirksrat Y. Sie beantragten am 23. Februar 2006, dass ihnen Fr. 900.-

für die Reinigungskosten der Wohnung und Fr. 300.- bis 400.- für ein neues

Sofa zuzusprechen seien. Am 25. August 2006 wies der Bezirksrat Y den Rekurs

ab.

III.

Dagegen erhob A am 28. September 2006 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass der Rekursentscheid

aufzuheben und ihr Fr. 900.- für die Reinigungskosten der ehemaligen

Wohnung zuzusprechen seien. Der Bezirksrat Y beantragte am 12. Oktober

2006.

Abweisung der Beschwerde und verwies im Weiteren auf den angefochtenen

Entscheid. Der Gemeinderat X verwies unter Ergänzung des Sachverhalts auf seine

Vernehmlassung vom 28. März 2006 (Rekursantwort) und beantragte Abweisung

der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Der Streitwert beträgt Fr. 900.-, weshalb der Einzelrichter

zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der

Bezirksrat Y führt in seinem Rekursentscheid aus, dass es der Beschwerdeführerin

habe zugemutet werden können, ihre ehemalige Wohnung selbst zu reinigen. Sie

habe die neue Wohnung bereits am 12. Januar 2006 übernehmen können und

deshalb genügend Zeit gehabt, um die ehemalige Wohnung bis Ende Januar 2006 zu

reinigen. Weiter weist der Bezirksrat darauf hin, dass andere Personen, die in

ähnlichen finanziellen Verhältnissen wie die Beschwerdeführerin lebten, es sich

auch nicht leisten könnten, ihre Wohnung gegen eine Entschädigung von Fr. 900.-

reinigen zu lassen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin führt sinngemäss aus, dass es unter anderem von der Hausverwaltung

im Mietvertrag verlangt worden sei, dass die Wohnung durch ein Reinigungsinstitut

geputzt werde. Zudem wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die neue Wohnung

ihr nicht in einem sauberen Zustand übergeben worden sei, womit sie wohl geltend

macht, dass sie diese reinigen musste und deshalb keine Zeit für die Reinigung

der ehemaligen Wohnung mehr hatte.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin führt aus, dass gemäss Mietvertrag einzig gefordert worden

sei, dass die Wohnung fachmännisch gereinigt werde. Dies heisse jedoch nicht,

dass zwingend ein Reinigungsinstitut zu beauftragen gewesen sei. Vielmehr sei

damit gemeint, dass die Reinigung bezüglich des Ergebnisses eine gewisse

Qualität aufweisen müsse und dass gefordert werde, die Reinigung sachgerecht vorzunehmen.

Bezüglich des Einwands der Beschwerdeführerin, dass die neue Wohnung schmutzig

gewesen sei, verwies die Beschwerdegegnerin bereits in der Rekursantwort auf

eine Stellungnahme von D von der Liegenschaftsverwaltung E, der am 3. März

2006.

angab, dass die Wohnung bei der Übergabe an die Beschwerdeführerin in

einem sauberen und tadellosen Zustand gewesen sei und dass weder die

Beschwerdeführerin noch ihr damaliger Lebenspartner irgendwelche Mängel geltend

gemacht hätten.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die

Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten werden.

3.2

Zur

materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung

und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, worunter auch die laufende Haushaltsführung,

insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von Kleider und Wohnung, gehört

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Situationsbedingte Leistungen haben ihre

Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären

Lage einer unterstützten Person. Sie sollen stets in einem angemessenen

Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der

Umgebung der unterstützten Person stehen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).

4.

4.1

Normale

Aufwendungen für die Reinigung einer Wohnung, beispielsweise für Putzmittel,

sind im Grundbedarf enthalten. Die Übernahme der Kosten einer Wohnungsreinigung

durch ein Reinigungsinstitut ist hingegen eine situationsbedingte Leistung.

Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf hat.

4.2

Die

Beschwerdeführerin konnte die neue Wohnung bereits am 12. Januar 2006 übernehmen,

obwohl der eigentliche Einzugstermin gemäss Mietvertrag der 1. Februar

2006.

war. Als nicht arbeitstätige Person hätte es ihr deshalb problemlos

möglich sein müssen, die ehemalige Wohnung selbst zu reinigen. Die

Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die neue Wohnung schmutzig

gewesen sei, weshalb sie diese zuerst habe putzen müssen und deshalb keine Zeit

für die Reinigung der ehemaligen Wohnung gehabt habe. Dieser Argumentation kann

nicht beigetreten werden, denn einerseits hatte die Beschwerdeführerin bei der

Übernahme der neuen Wohnung keine Mängel geltend gemacht, weshalb die Ausführungen

von D von der Liegenschaftsverwaltung E, wonach die Wohnung in einem sauberen

und tadellosen Zustand übergeben worden sei, als plausibel erscheinen.

Andererseits wäre die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres zum Beizug eines

Reinigungsinstituts berechtigt gewesen, nur weil sie die neue Wohnung hätte

nachreinigen müssen.

Weiter führt die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, dass im

Mietvertrag eine fachmännische Reinigung gefordert worden sei, weshalb ein

Reinigungsinstitut zwingend habe beauftragt werden müssen. Hier liegt ein

sprachliches Missverständnis vor. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt,

erfordert eine fachmännische Reinigung, wie sie gemäss Mietvertrag verlangt

wird, nicht den Beizug eines Reinigungsinstitutes, sondern lediglich dass der

Mieter sorgfältig und schonend putzt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin diese

Klausel des Mietvertrages anders verstanden hatte und den Beizug eines

Reinigungsinstitutes als zwingend erachtete, durfte sie nicht ohne Weiteres

davon ausgehen, dass die dadurch entstandenen Kosten durch die Gemeinde

übernommen werden. Sie hätte zumindest in ihrem Gesuch darlegen müssen, dass

sie die Reinigung durch ein Reinigungsinstitut auf Grund des Mietvertrags als

zwingend erachte. Die Gemeinde hätte die Beschwerdeführerin in der Folge über

deren falschen Verständnis des Begriffes "fachmännische Reinigung"

aufklären können.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die in

ähnlichen finanziellen Verhältnissen wie die Beschwerdeführerin leben, es sich

nicht leisten können, bei einem Umzug ein Reinigungsinstitut damit zu

beauftragen, die ehemalige Wohnung zu reinigen. Deshalb erweist sich der

vorinstanzliche Entscheid auch unter dem erwähnten Grundsatz, dass situationsbedingte

Leistungen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von

Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person

stehen sollen (E. 3.2), als richtig. Demnach hat die Beschwerdeführerin

keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für die Reinigung der Wohnung durch ein

Reinigungsinstitut als situationsbedingte Leistung durch die Gemeinde

übernommen werden.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,

aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu

bemessen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A.; Zürich 1999, § 13 N. 10).

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Mitteilung an …