VB.2006.00430
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00430
7. Februar 2007Deutsch17 min
(URT.2007.9775)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00430
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.02.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 04.05.2007 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
probeweise Entlassung
Verwahrung nach neuem Recht
Zuständigkeit (E. 1). Die - ursprünglich probeweise, nunmehr generell bedingte - Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB) fällt unter das neue Recht und ist vorliegend nach diesem zu beurteilen. Die zuständige Behörde trifft ihren Entscheid gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, auf eine unabhängige sachverständige Begutachtung, auf die Anhörung einer Kommission und auf die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 StGB). Die neue gesetzliche Regelung bedeutet insofern eine Abkehr von der bisherigen Praxis, als das Gesetz nunmehr - im Unterschied zu Art. 45 Ziff. 1 aStGB - vorschreibt, dass neben der Anhörung des Verwahrten und einer aus verschiedenen Fachpersonen zusammengesetzten Kommission, die in Form der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates bereits besteht, eine Begutachtung durch einen aussen stehenden unabhängigen Sachverständigen erfolgen muss (E. 2). Wie sich aus der Anwendung des neuen Rechts ergibt, hat der Beschwerdegegner für die Beurteilung des gestellten Gesuchs um bedingte Entlassung nach Art. 64b Abs. 2 StGB vorzugehen und unter anderem eine unabhängige sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB zu veranlassen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen (E. 3.2). Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen zur Verwahrung grundsätzlich auch nach dem neuen Recht. Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis kann auf das bestehende Gutachten noch immer abgestellt werden, soweit es um die Beurteilung der Rückfallgefahr im jetzigen Zeitpunkt geht (E. 3.3).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ANWENDBARES RECHT
BEDINGTE ENTLASSUNG
GUTACHTEN
INTERTEMPORALES RECHT
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
VERWAHRUNG
Rechtsnormen:
Art. 64b StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2006.00430
Entscheid
der 4. Kammer
vom 7. Februar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Amtsleitung,
Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend probeweise
Entlassung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach A,
geboren 1954, mit Urteil vom 19. Mai 1998 unter anderem des mehrfachen
versuchten Mordes, der mehrfachen schweren Körperverletzung, der mehrfachen
sexuellen Handlung mit Kindern und der mehrfachen Schändung schuldig und
bestrafte ihn mit 17 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 1'467 Tagen
erstandener Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Hintergrund der
Verurteilung war, dass A mehrfach Kinder in seiner Obhut in extremer Weise sadistisch
und sexuell gequält hatte. Gestützt auf ein Gutachten von Professor Dr. B vom
6. Januar 1997, das A eine hohe Rückfallgefahr attestierte und trotz ungewisser
Erfolgsaussichten jedenfalls eine lang dauernde therapeutische Behandlung
vorsah, ordnete das Geschworenengericht die Verwahrung im Sinne von Art. 43
Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bis Ende 2006 geltenden Fassung
(aStGB) an und schob zu diesem Zweck den Vollzug der Freiheitsstrafe auf.
Seit 15. November 2000 steht A im Vollzug der Verwahrung
in der Strafanstalt X. Am 2. Oktober 2001 lehnte er die Weiterführung der
psychologischen Betreuung durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD)
zur Integration in den Strafvollzug ab, ebenso Besuche von Mitarbeitenden des
PPD und eine deliktsorientierte Therapie. Mit der therapeutischen Arbeit konnte
noch nicht begonnen werden. An seiner ablehnenden Haltung hat sich bis heute
nichts geändert, was dazu führte, dass die jährlichen Berichte des PPD
– soweit sie überhaupt erstellt werden konnten – wenig aufschlussreich waren.
Gesuche von A um probeweise Entlassung aus der Verwahrung und Erstellung eines
neuen Gutachtens wurden im Jahr 2002 und mit Verfügung vom 17. Oktober
2003 jeweils abgewiesen. Dies geschah im Wesentlichen mit der Begründung, da er
die Zusammenarbeit mit dem PPD verweigere, sei der Nachweis nicht möglich, dass
die von ihm behauptete Hinwendung zu Gott und der daraus abgeleitete Ausschluss
jeglichen Rückfallrisikos wirklich bestünden. Das Verwaltungsgericht bestätigte
diese Auffassung schliesslich mit Entscheid vom 3. Mai 2004 (VB.2004.00084, lit. I.
C ff. sowie E. 3.1 und 3.3 f.). Das Bundesgericht trat am 4. August
2004 auf die von A erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein
(6A.36/2004, www.bger.ch).
Im Mai 2006 wurden im Hinblick auf die jährliche
Überprüfung der Voraussetzungen für eine probeweise Entlassung Berichte der
Anstaltsleitung sowie des PPD eingeholt. Eine persönliche Anhörung verweigerte A.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2006 lehnte das Amt für Justizvollzug die probeweise
Entlassung ab, unter Hinweis auf das mangels therapeutischer Behandlung nach
wie vor bestehende hohe Rückfallrisiko.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 14. August 2006 Rekurs und verlangte,
es sei zur Frage der Gemeingefährlichkeit ein neues Gutachten zu erstellen, er
sei probehalber aus der Verwahrungsmassnahme zu entlassen, und für die
Begutachtung und das Überprüfungsverfahren sei ihm ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren. Mit Verfügung vom 26. September 2006 wies die Direktion
der Justiz und des Innern den Rekurs ab und verweigerte die Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
III.
Dagegen erhob A am 4./5. Oktober 2006 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte dieselben Anträge wie im Rekursverfahren. Die Direktion
der Justiz und des Innern liess sich mit dem Schluss auf Abweisung der
Beschwerde vernehmen; denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug in der
Beschwerdeantwort.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde wurde am 4. Oktober 2006 und damit unter
Geltung des bisherigen Rechts erhoben, nach dem sich entsprechend die
Beurteilung der Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet
(RB 2004 Nr. 8). § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) lässt die Beschwerde
gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen einschliesslich Vollzugs von
Strafen und Massnahmen insoweit zu, als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht offen steht. Dies trifft zu für Entscheide über die
probeweise Entlassung aus der Anstalt im Sinn von Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 bzw.
von Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 43 N. 24; Art. 98 lit. g des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
1943.
über die Organisation der Bundesrechtspflege; BGE 122 IV 8 E.1). Auf 1. Januar
2007.
trat das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft und wurde
das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege aufgehoben (Art. 131
Abs. 1 BGG).
Für die Behandlung der Beschwerde wäre gemäss § 38 Abs. 2
lit. b VRG an sich der Einzelrichter zuständig (vgl. §§ 16, 20, 26 Abs. 1 sowie
27.
Abs. 2 des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 in
Verbindung mit §§ 1 f., 5 lit. a und e, 46 ff. sowie 147 der Justizvollzugsverordnung
vom 24. Oktober 2001 [aJVV]; vgl. § 41 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
vom 19. Juni 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 [LS 331]). Da dem Fall
aber insofern grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es um die Frage des
anwendbaren Rechts geht, wird die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38
Abs. 3 VRG).
2.
2.1
Ebenfalls
in Kraft gesetzt wurde auf 1. Januar 2007 der am 13. Dezember 2002 revidierte
Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (StGB). Gemäss den Übergangsbestimmungen
des revidierten Strafrechts gelangen die Bestimmungen des neuen Rechts über das
Vollzugsregime und die Stellung des Verurteilten unmittelbar zur
Anwendung (Art. 388 Abs. 3 StGB). Zum Vollzugsregime gehören etwa die
Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung, das Arbeitsentgelt, die
Beziehungen zur Aussenwelt oder die bedingte Entlassung (BBl 1999, 2183). Damit
fällt die – ursprünglich probeweise, nunmehr generell bedingte – Entlassung aus
der Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB) unter das neue Recht und ist vorliegend
nach diesem zu beurteilen (Franz Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, S. 1471 ff.,
S. 1480 f., 1484 f.).
2.2
Dasselbe
ergibt sich auch aus Ziffer 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom
13.
Dezember 2002, wonach die Bestimmungen des neuen Rechts über Massnahmen
(Art. 56-65 StGB) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90 StGB) auch auf Täter
anwendbar sind, die – wie der Beschwerdeführer – vor deren Inkrafttreten eine
Tat begangen haben oder beurteilt worden sind (dazu Riklin, S. 1484 f.). Zudem
überprüft das Gericht bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen
Rechts, ob bei Personen, die nach Art. 42 oder – wie der Beschwerdeführer –
nach Art. 43 Ziffer 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts (aStGB) verwahrt sind, die
Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59-61 oder 63 StGB)
erfüllt sind; trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme
an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt
(Abs. 2).
2.3
Es erhebt
sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Verfügung oder auf das neu geltende Recht abstellen soll. Nach
den Grundsätzen des intertemporalen Rechts entfaltet neues Recht in der Regel
keine Rechtswirkungen auf Sachverhalte, die sich vor seinem Inkrafttreten
abschliessend verwirklicht haben. Mit Bezug auf die Überprüfung von nicht
abgeschlossenen Sachverhalten ist die bundesgerichtliche Praxis nicht
einheitlich. Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis ist bei Überprüfung von
Dauerverwaltungsakten in der Regel das neue Recht anzuwenden (Kölz/Bosshart/
Röhl, § 20 N. 51 f.; RB 1982 Nr. 7). Davon ist vorliegend auszugehen: Die Nichtentlassung
des Beschwerdeführers aus der Verwahrung dauerte über das Inkrafttreten des
neuen Rechts hinaus fort. Sie zeigt damit mindestens den Charakter einer
Dauerverfügung.
2.4
Nach Art.
64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu
erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt, wobei dafür eine Probezeit
anzusetzen ist. Es ist demnach eine günstige Prognose erforderlich, die
strenger formuliert ist als bei der bedingten Entlassung aus einer therapeutischen
Massnahme (Art. 62 Abs. 1 StGB). Es muss erwartet werden können – das heisst,
eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen –, dass der Verurteilte sich in Freiheit
bewährt (BBl 1999, 2098; Andreas Donatsch [Hrsg.] et al., StGB, 17. A., Zürich
2006, Art. 64a Abs. 1 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil II, 2. A., Bern 2006, § 12 N. 28).
2.5
Die
zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal
jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus
der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Die
zuständige Behörde trifft ihren Entscheid nach Art. 64b Abs. 2 StGB gestützt
auf einen Bericht der Anstaltsleitung, auf eine unabhängige sachverständige
Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, auf die Anhörung einer Kommission
nach Artikel 62d Abs. 2 StGB und auf die Anhörung des Täters. Nach dem
angeführten Art. 56 Abs. 4 StGB ist die Begutachtung durch einen
Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter zuvor weder behandelt noch in
anderer Weise betreut hat, sofern der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs.
1.
StGB (welche die Verwahrung erlaubt) begangen hat. Nach Art. 62d Abs. 2 StGB
beschliesst die zuständige Behörde über die Entlassung oder Aufhebung einer
Massnahme bei einem Täter, der eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB
begangen hat, gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen
und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden,
der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Dabei gilt es zu beachten, dass
nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre Gefährlichkeitsprognosen
lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BGE
128.
IV 241 E. 3.4; Donatsch et al., Art. 64b Abs. 2 StGB).
2.6
Die neue
gesetzliche Regelung bedeutet insofern eine Abkehr von der bisherigen Praxis,
als das Gesetz nunmehr – im Unterschied zu Art. 45 Ziff. 1 aStGB – vorschreibt,
dass neben der Anhörung des Verwahrten und einer aus verschiedenen Fachpersonen
zusammengesetzten Kommission, die in Form der Fachkommission des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordates bereits besteht, eine Begutachtung durch einen aussen
stehenden unabhängigen Sachverständigen erfolgen muss (Art. 62d Abs. 2
StGB). Berichte nach der Art derjenigen des PPD werden im Gesetzestext nicht
erwähnt. Der von der Anstaltsleitung einzuholende Bericht hatte sich mindestens
bis anhin aber nicht zur Durchführung und zum Verlauf der psychologischen oder
psychiatrischen Betreuung zu äussern (§ 54 Abs. 2 und 3 aJVV).
Allerdings wird zu Bedenken gegeben, dass nur eine geringe
Anzahl Spezialisten in der Lage sein dürfte, psychiatrische Kriminalprognosen
für die bedingte Entlassung (sowohl aus einer Massnahme als auch aus der
Verwahrung) zu stellen (Art. 56 Abs. 4, 64b Abs. 2 StGB; Stratenwerth, § 9
N. 43; dazu auch Thomas Noll et al., Das Rückfallprognose-Instrument Level of
Service Inventory-Revised (LSI-R): eine Übersicht, AJP 2006, 1486 ff.).
Immerhin ist davon auszugehen, dass die unabhängige Fachperson, welche den
Verurteilten zuvor weder behandelt noch sonst wie betreut haben darf, nach
einer im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um bedingte Entlassung vorgenommenen
Begutachtung nicht als sachverständige Person gilt, die den Exploranden bereits
behandelt oder betreut hat und damit von einer nächsten Begutachtung
ausgeschlossen wäre (Art. 56 Abs. 4 StGB).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die notwendigen Berichte zur Frage der
bedingten Entlassung eingeholt wurden und er seine persönliche Anhörung
verweigert habe. Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5./6. Februar
2007.
zu den Führungsberichten der Direktion der Strafanstalt X ist nicht näher
einzugehen. Sie ändert nichts an der Tatsache, dass der Entscheid über die bedingte
Entlassung nicht aufgrund eines Berichts der Anstaltsleitung allein getroffen wird
(vgl. Art. 64b Abs. 2 StGB).
3.2
Wie sich
aus der Anwendung des neuen Rechts ergibt, hat der Beschwerdegegner für die
Beurteilung des gestellten Gesuchs um bedingte Entlassung nach Art. 64b Abs. 2
StGB vorzugehen und unter anderem eine unabhängige sachverständige Begutachtung
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB zu veranlassen. Insofern
ist die Verfügung vom 26. Juli 2006 zu ändern. Der Gesetzestext lässt keinen
Spielraum, um diese Begutachtung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu
machen. Auch wenn das Gutachten B von der Notwendigkeit einer langjährigen
therapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers ausging, die
unbestrittenermassen noch nicht begonnen werden konnte, darf deshalb die
beantragte Begutachtung des Beschwerdeführers unter der Geltung des neuen
Rechts nicht verweigert werden. Insofern ist seine Beschwerde gutzuheissen. Es
erübrigt sich daher, auf seine weiteren Vorbringen einzugehen, mittels welchen
er das Vorgehen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz kritisiert.
3.3
Der
Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen zur Verwahrung grundsätzlich auch
nach dem neuen Recht, wie die Verurteilung unter anderem wegen mehrfachen
versuchten Mordes, der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern und der
mehrfachen Schändung zeigt (vorn I Abs. 1; Art. 64 Abs. 1 StGB). Wie gezeigt,
wird zudem zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für eine therapeutische Behandlung
erfüllt sind oder die Verwahrung nach neuem Recht weiterzuführen ist (vorn
2.
). Mehr kann der Beschwerdeführer jedoch nicht verlangen, insbesondere nicht
die bedingte Entlassung bereits im heutigen Zeitpunkt. Nach dem neu
anzuwendenden Recht fehlte es dafür an den bereits mehrfach erwähnten
Voraussetzungen, insbesondere an der Begutachtung durch eine Fachperson (Art.
64b Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer muss sich diese
Entlassungsvoraussetzungen entgegenhalten lassen, selbst wenn sie gegenüber dem
alten Recht restriktiver sind (Riklin, 1484 f.).
3.3.1
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, der Beschwerdegegner habe
es versäumt, Beweise für seine Gemeingefährlichkeit im heutigen Zeitpunkt
einzubringen, ist ihm auch nicht zu folgen. Das bisherige Recht verlangte nicht
nach jährlicher sachverständiger Begutachtung für die Frage der bedingten Entlassung,
wenn eine solche auch nicht ausgeschlossen war (Art. 45 Ziff. 1 aStGB; BGE 121
IV 1 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war zudem primär nicht
an das Alter eines Gutachtens anzuknüpfen, sondern daran, ob sich die
Verhältnisse seit dessen Erstellung verändert haben. So sei es durchaus
möglich, dass ein Sachverständiger sich bereits im Hauptverfahren oder später
im Laufe des Vollzugs bereits so umfassend zu Fragen der Behandelbarkeit des
Verurteilten oder zur Eignung einer Behandlung geäussert habe, dass sich daraus
die Antworten auf die Fragen ableiten liessen, welche sich stellten, wenn die
Massnahme später scheitere. Soweit allerdings frühere Gutachten mit Ablauf der
Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hätten,
seien neue Abklärungen unabdingbar (BGE 128 IV 241 E. 3.2, 3.4).
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die bedingte Entlassung aus der Verwahrung
übertragen.
3.3.2
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung nicht
mehr begutachtet wurde. Indessen liess er durch die beharrliche Verweigerung
des Kontaktes mit dem PPD gar nicht zu, dass allfällige Veränderungen in seinem
Verhalten und damit verbundene Auswirkungen auf die gemäss Gutachten B hohe
Rückfallgefahr festgestellt werden konnten. Dass die Zeit einen Menschen
verändert, mag zutreffen. Ob und inwieweit sich solche Veränderungen aber auf
künftiges Verhalten auswirken, kann nicht aufgrund des blossen Zeitablaufs
festgestellt werden. Dies gilt umso weniger, als das strafrechtliche Verhalten
des Beschwerdeführers die höchsten Güter wie Leib und Leben sowie die sexuelle
Unversehrtheit von Kindern betraf und die Frage der bedingten Entlassung deshalb
zurückhaltend beurteilt werden darf (BGE 127 IV 1
E. 2a und c/aa, mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer seit bald zehn
Jahren im Strafvollzug ist, bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass sich
Veränderungen in seinem Verhalten eingestellt hätten, welche das vom Gutachten B
festgestellte hohe Rückfallrisiko relativierten. Hinzu kommt, dass das
Gutachten ohnehin von der Notwendigkeit einer jedenfalls lang dauernden
Therapie ausging, die bis anhin nicht begonnen werden konnte.
3.3.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird von ihm nicht verlangt,
dass er seine Ungefährlichkeit zu beweisen habe. Auch wird ihm nicht
unterstellt, er habe sich in den letzten zehn Jahren nicht verändert.
Ausgangspunkt der Betrachtung muss aber – wie bereits im Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2004 – sein, dass sowohl das Gutachten B als
auch dasjenige des Gutachters C und das vom Beschwerdeführer selber eingelegte
Gutachten je eine negative (Gefährlichkeits-) Prognose stellten für den Fall,
dass eine intensive therapeutische Behandlung unterbleibe (VGr, 3. Mai 2004,
VB.2004.00084 E. 3.2.3, 3.5). Der Beschwerdeführer geht subjektiv davon aus, er
stelle heute keine Gefahr mehr dar für die Allgemeinheit, weil er sich
grundlegend verändert habe. Er liess jedoch nicht zu, dass ihn betreuende
Fachpersonen eine Veränderung in seinem Verhalten feststellen oder mit einer
therapeutischen Behandlung beginnen konnten. Entsprechend der
bundesgerichtlichen Praxis kann daher auf das bestehende Gutachten B, bestätigt
durch die erwähnten weiteren Gutachten, noch immer abgestellt werden, soweit es
um die Beurteilung der Rückfallgefahr im jetzigen Zeitpunkt geht.
Insofern ist die Beschwerde daher abzuweisen.
4.
Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten wie
folgt zu verlegen. Bezüglich der beantragten Begutachtung sind die Kosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen, da sich der angefochtene Entscheid aufgrund des
Inkrafttretens des revidierten Strafrechtes nicht aufrechterhalten lässt.
Soweit der Beschwerdeführer hingegen die bedingte Entlassung im heutigen Zeitpunkt
verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen und sind die Kosten ihm aufzuerlegen (§
70.
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Insofern erweist sich seine Beschwerde
zudem als von Anfang an aussichtslos, weshalb die beantragte unentgeltliche
Rechtsvertretung nicht gewährt werden kann. Ausserdem hat der Beschwerdeführer
dargetan, dass er durchaus in der Lage ist, seinen Standpunkt allein zu
vertreten, weshalb eine Vertretung nicht notwendig erscheint (§ 16 Abs. 2 VRG).
Insgesamt rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten hälftig auf die
Gerichtskasse zu nehmen und sie hälftig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.
Der neu eingeführten (ordentlichen) Beschwerde an das
Bundesgericht in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über den Vollzug von
Strafen und Massnahmen, und sie ist zulässig gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 78 Abs. 2 lit. b,
80.
Abs. 1 BGG).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen;
und entscheidet:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom
26. September 2006 und die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 26. Juli
2006 insofern aufgehoben, als darin die Begutachtung des Beschwerdeführers
durch eine unabhängige sachverständige Fachperson abgelehnt bzw. nicht
angeordnet wird. Die Sache wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, um die
Frage der bedingten Entlassung nach den Vorschriften des seit 1. Januar 2007
geltenden Strafrechts, insbesondere Art. 64b Abs. 2 StGB, zu prüfen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
diesen Beschluss und Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des
Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
5. Mitteilung an…