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Entscheid

VB.2006.00430

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00430

7. Februar 2007Deutsch17 min

(URT.2007.9775)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach A,

geboren 1954, mit Urteil vom 19. Mai 1998 unter anderem des mehrfachen

versuchten Mordes, der mehrfachen schweren Körperverletzung, der mehrfachen

sexuellen Handlung mit Kindern und der mehrfachen Schändung schuldig und

bestrafte ihn mit 17 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 1'467 Tagen

erstandener Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Hintergrund der

Verurteilung war, dass A mehrfach Kinder in seiner Obhut in extremer Weise sadistisch

und sexuell gequält hatte. Gestützt auf ein Gutachten von Professor Dr. B vom

6. Januar 1997, das A eine hohe Rückfallgefahr attestierte und trotz ungewisser

Erfolgsaussichten jedenfalls eine lang dauernde therapeutische Behandlung

vorsah, ordnete das Geschworenengericht die Verwahrung im Sinne von Art. 43

Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bis Ende 2006 geltenden Fassung

(aStGB) an und schob zu diesem Zweck den Vollzug der Freiheitsstrafe auf.

Seit 15. November 2000 steht A im Vollzug der Verwahrung

in der Strafanstalt X. Am 2. Oktober 2001 lehnte er die Weiterführung der

psychologischen Betreuung durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD)

zur Integration in den Strafvollzug ab, ebenso Besuche von Mitarbeitenden des

PPD und eine deliktsorientierte Therapie. Mit der therapeutischen Arbeit konnte

noch nicht begonnen werden. An seiner ablehnenden Haltung hat sich bis heute

nichts geändert, was dazu führte, dass die jährlichen Berichte des PPD

– soweit sie überhaupt erstellt werden konnten – wenig aufschlussreich waren.

Gesuche von A um probeweise Entlassung aus der Verwahrung und Erstellung eines

neuen Gutachtens wurden im Jahr 2002 und mit Verfügung vom 17. Oktober

2003 jeweils abgewiesen. Dies geschah im Wesentlichen mit der Begründung, da er

die Zusammenarbeit mit dem PPD verweigere, sei der Nachweis nicht möglich, dass

die von ihm behauptete Hinwendung zu Gott und der daraus abgeleitete Ausschluss

jeglichen Rückfallrisikos wirklich bestünden. Das Verwaltungsgericht bestätigte

diese Auffassung schliesslich mit Entscheid vom 3. Mai 2004 (VB.2004.00084, lit. I.

C ff. sowie E. 3.1 und 3.3 f.). Das Bundesgericht trat am 4. August

2004 auf die von A erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein

(6A.36/2004, www.bger.ch).

Im Mai 2006 wurden im Hinblick auf die jährliche

Überprüfung der Voraussetzungen für eine probeweise Entlassung Berichte der

Anstaltsleitung sowie des PPD eingeholt. Eine persönliche Anhörung verweigerte A.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2006 lehnte das Amt für Justizvollzug die probeweise

Entlassung ab, unter Hinweis auf das mangels therapeutischer Behandlung nach

wie vor bestehende hohe Rückfallrisiko.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 14. August 2006 Rekurs und verlangte,

es sei zur Frage der Gemeingefährlichkeit ein neues Gutachten zu erstellen, er

sei probehalber aus der Verwahrungsmassnahme zu entlassen, und für die

Begutachtung und das Überprüfungsverfahren sei ihm ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren. Mit Verfügung vom 26. September 2006 wies die Direktion

der Justiz und des Innern den Rekurs ab und verweigerte die Gewährung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

III.

Dagegen erhob A am 4./5. Oktober 2006 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellte dieselben Anträge wie im Rekursverfahren. Die Direktion

der Justiz und des Innern liess sich mit dem Schluss auf Abweisung der

Beschwerde vernehmen; denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug in der

Beschwerdeantwort.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde wurde am 4. Oktober 2006 und damit unter

Geltung des bisherigen Rechts erhoben, nach dem sich entsprechend die

Beurteilung der Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet

(RB 2004 Nr. 8). § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) lässt die Beschwerde

gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen einschliesslich Vollzugs von

Strafen und Massnahmen insoweit zu, als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht offen steht. Dies trifft zu für Entscheide über die

probeweise Entlassung aus der Anstalt im Sinn von Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 bzw.

von Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB (Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 43 N. 24; Art. 98 lit. g des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

1943.

über die Organisation der Bundesrechtspflege; BGE 122 IV 8 E.1). Auf 1. Januar

2007.

trat das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft und wurde

das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege aufgehoben (Art. 131

Abs. 1 BGG).

Für die Behandlung der Beschwerde wäre gemäss § 38 Abs. 2

lit. b VRG an sich der Einzelrichter zuständig (vgl. §§ 16, 20, 26 Abs. 1 sowie

27.

Abs. 2 des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 in

Verbindung mit §§ 1 f., 5 lit. a und e, 46 ff. sowie 147 der Justizvollzugsverordnung

vom 24. Oktober 2001 [aJVV]; vgl. § 41 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

vom 19. Juni 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 [LS 331]). Da dem Fall

aber insofern grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es um die Frage des

anwendbaren Rechts geht, wird die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38

Abs. 3 VRG).

2.

2.1

Ebenfalls

in Kraft gesetzt wurde auf 1. Januar 2007 der am 13. Dezember 2002 revidierte

Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (StGB). Gemäss den Übergangsbestimmungen

des revidierten Strafrechts gelangen die Bestimmungen des neuen Rechts über das

Vollzugsregime und die Stellung des Verurteilten unmittelbar zur

Anwendung (Art. 388 Abs. 3 StGB). Zum Vollzugsregime gehören etwa die

Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung, das Arbeitsentgelt, die

Beziehungen zur Aussenwelt oder die bedingte Entlassung (BBl 1999, 2183). Damit

fällt die – ursprünglich probeweise, nunmehr generell bedingte – Entlassung aus

der Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB) unter das neue Recht und ist vorliegend

nach diesem zu beurteilen (Franz Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, S. 1471 ff.,

S. 1480 f., 1484 f.).

2.2

Dasselbe

ergibt sich auch aus Ziffer 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom

13.

Dezember 2002, wonach die Bestimmungen des neuen Rechts über Massnahmen

(Art. 56-65 StGB) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90 StGB) auch auf Täter

anwendbar sind, die – wie der Beschwerdeführer – vor deren Inkrafttreten eine

Tat begangen haben oder beurteilt worden sind (dazu Riklin, S. 1484 f.). Zudem

überprüft das Gericht bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen

Rechts, ob bei Personen, die nach Art. 42 oder – wie der Beschwerdeführer –

nach Art. 43 Ziffer 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts (aStGB) verwahrt sind, die

Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59-61 oder 63 StGB)

erfüllt sind; trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme

an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt

(Abs. 2).

2.3

Es erhebt

sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Verfügung oder auf das neu geltende Recht abstellen soll. Nach

den Grundsätzen des intertemporalen Rechts entfaltet neues Recht in der Regel

keine Rechtswirkungen auf Sachverhalte, die sich vor seinem Inkrafttreten

abschliessend verwirklicht haben. Mit Bezug auf die Überprüfung von nicht

abgeschlossenen Sachverhalten ist die bundesgerichtliche Praxis nicht

einheitlich. Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis ist bei Überprüfung von

Dauerverwaltungsakten in der Regel das neue Recht anzuwenden (Kölz/Bosshart/

Röhl, § 20 N. 51 f.; RB 1982 Nr. 7). Davon ist vorliegend auszugehen: Die Nichtentlassung

des Beschwerdeführers aus der Verwahrung dauerte über das Inkrafttreten des

neuen Rechts hinaus fort. Sie zeigt damit min­destens den Charakter einer

Dauerverfügung.

2.4

Nach Art.

64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu

erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt, wobei dafür eine Probezeit

anzusetzen ist. Es ist demnach eine günstige Prognose erforderlich, die

strenger formuliert ist als bei der bedingten Entlassung aus einer therapeutischen

Massnahme (Art. 62 Abs. 1 StGB). Es muss erwartet werden können – das heisst,

eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen –, dass der Verurteilte sich in Freiheit

bewährt (BBl 1999, 2098; Andreas Donatsch [Hrsg.] et al., StGB, 17. A., Zürich

2006, Art. 64a Abs. 1 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil II, 2. A., Bern 2006, § 12 N. 28).

2.5

Die

zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal

jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus

der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Die

zuständige Behörde trifft ihren Entscheid nach Art. 64b Abs. 2 StGB gestützt

auf einen Bericht der Anstaltsleitung, auf eine unabhängige sachverständige

Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, auf die Anhörung einer Kommission

nach Artikel 62d Abs. 2 StGB und auf die Anhörung des Täters. Nach dem

angeführten Art. 56 Abs. 4 StGB ist die Begutachtung durch einen

Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter zuvor weder behandelt noch in

anderer Weise betreut hat, sofern der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs.

1.

StGB (welche die Verwahrung erlaubt) begangen hat. Nach Art. 62d Abs. 2 StGB

beschliesst die zuständige Behörde über die Entlassung oder Aufhebung einer

Massnahme bei einem Täter, der eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB

begangen hat, gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen

und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden,

der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Dabei gilt es zu beachten, dass

nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre Gefährlichkeitsprognosen

lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BGE

128.

IV 241 E. 3.4; Donatsch et al., Art. 64b Abs. 2 StGB).

2.6

Die neue

gesetzliche Regelung bedeutet insofern eine Abkehr von der bisherigen Praxis,

als das Gesetz nunmehr – im Unterschied zu Art. 45 Ziff. 1 aStGB – vorschreibt,

dass neben der Anhörung des Verwahrten und einer aus verschiedenen Fachpersonen

zusammengesetzten Kommission, die in Form der Fachkommission des Ostschweizer

Strafvollzugskonkordates bereits besteht, eine Begutachtung durch einen aussen

stehenden unabhängigen Sachverständigen erfolgen muss (Art. 62d Abs. 2

StGB). Berichte nach der Art derjenigen des PPD werden im Gesetzestext nicht

erwähnt. Der von der Anstaltsleitung einzuholende Bericht hatte sich mindestens

bis anhin aber nicht zur Durchführung und zum Verlauf der psychologischen oder

psychiatrischen Betreuung zu äussern (§ 54 Abs. 2 und 3 aJVV).

Allerdings wird zu Bedenken gegeben, dass nur eine geringe

Anzahl Spezialisten in der Lage sein dürfte, psychiatrische Kriminalprognosen

für die bedingte Entlassung (sowohl aus einer Massnahme als auch aus der

Verwahrung) zu stellen (Art. 56 Abs. 4, 64b Abs. 2 StGB; Stratenwerth, § 9

N. 43; dazu auch Thomas Noll et al., Das Rückfallprognose-Instrument Level of

Service Inventory-Revised (LSI-R): eine Übersicht, AJP 2006, 1486 ff.).

Immerhin ist davon auszugehen, dass die unabhängige Fachperson, welche den

Verurteilten zuvor weder behandelt noch sonst wie betreut haben darf, nach

einer im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um bedingte Entlassung vorgenommenen

Begutachtung nicht als sachverständige Person gilt, die den Exploranden bereits

behandelt oder betreut hat und damit von einer nächsten Begutachtung

ausgeschlossen wäre (Art. 56 Abs. 4 StGB).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die notwendigen Berichte zur Frage der

bedingten Entlassung eingeholt wurden und er seine persönliche Anhörung

verweigert habe. Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5./6. Februar

2007.

zu den Führungsberichten der Direktion der Strafanstalt X ist nicht näher

einzugehen. Sie ändert nichts an der Tatsache, dass der Entscheid über die bedingte

Entlassung nicht aufgrund eines Berichts der Anstaltsleitung allein getroffen wird

(vgl. Art. 64b Abs. 2 StGB).

3.2

Wie sich

aus der Anwendung des neuen Rechts ergibt, hat der Beschwerdegegner für die

Beurteilung des gestellten Gesuchs um bedingte Entlassung nach Art. 64b Abs. 2

StGB vorzugehen und unter anderem eine unabhängige sachverständige Begutachtung

des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB zu veranlassen. Insofern

ist die Verfügung vom 26. Juli 2006 zu ändern. Der Gesetzestext lässt keinen

Spielraum, um diese Begutachtung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu

machen. Auch wenn das Gutachten B von der Notwendigkeit einer langjährigen

therapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers ausging, die

unbestrittenermassen noch nicht begonnen werden konnte, darf deshalb die

beantragte Begutachtung des Beschwerdeführers unter der Geltung des neuen

Rechts nicht verweigert werden. Insofern ist seine Beschwerde gutzuheissen. Es

erübrigt sich daher, auf seine weiteren Vorbringen einzugehen, mittels welchen

er das Vorgehen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz kritisiert.

3.3

Der

Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen zur Verwahrung grundsätzlich auch

nach dem neuen Recht, wie die Verurteilung unter anderem wegen mehrfachen

versuchten Mordes, der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern und der

mehrfachen Schändung zeigt (vorn I Abs. 1; Art. 64 Abs. 1 StGB). Wie gezeigt,

wird zudem zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für eine therapeutische Behandlung

erfüllt sind oder die Verwahrung nach neuem Recht weiterzuführen ist (vorn

2.

). Mehr kann der Beschwerdeführer jedoch nicht verlangen, insbesondere nicht

die bedingte Entlassung bereits im heutigen Zeitpunkt. Nach dem neu

anzuwendenden Recht fehlte es dafür an den bereits mehrfach erwähnten

Voraussetzungen, insbesondere an der Begutachtung durch eine Fachperson (Art.

64b Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer muss sich diese

Entlassungsvoraussetzungen entgegenhalten lassen, selbst wenn sie gegenüber dem

alten Recht restriktiver sind (Riklin, 1484 f.).

3.3.1

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, der Beschwerdegegner habe

es versäumt, Beweise für seine Gemeingefährlichkeit im heutigen Zeitpunkt

einzubringen, ist ihm auch nicht zu folgen. Das bisherige Recht verlangte nicht

nach jährlicher sachverständiger Begutachtung für die Frage der bedingten Entlassung,

wenn eine solche auch nicht ausgeschlossen war (Art. 45 Ziff. 1 aStGB; BGE 121

IV 1 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war zudem primär nicht

an das Alter eines Gutachtens anzuknüpfen, sondern daran, ob sich die

Verhältnisse seit dessen Erstellung verändert haben. So sei es durchaus

möglich, dass ein Sachverständiger sich bereits im Hauptverfahren oder später

im Laufe des Vollzugs bereits so umfassend zu Fragen der Behandelbarkeit des

Verurteilten oder zur Eignung einer Behandlung geäussert habe, dass sich daraus

die Antworten auf die Fragen ableiten liessen, welche sich stellten, wenn die

Massnahme später scheitere. Soweit allerdings frühere Gutachten mit Ablauf der

Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hätten,

seien neue Abklärungen unabdingbar (BGE 128 IV 241 E. 3.2, 3.4).

Diese Rechtsprechung lässt sich auf die bedingte Entlassung aus der Verwahrung

übertragen.

3.3.2

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung nicht

mehr begutachtet wurde. Indessen liess er durch die beharrliche Verweigerung

des Kontaktes mit dem PPD gar nicht zu, dass allfällige Veränderungen in seinem

Verhalten und damit verbundene Auswirkungen auf die gemäss Gutachten B hohe

Rückfallgefahr festgestellt werden konnten. Dass die Zeit einen Menschen

verändert, mag zutreffen. Ob und inwieweit sich solche Veränderungen aber auf

künftiges Verhalten auswirken, kann nicht aufgrund des blossen Zeitablaufs

festgestellt werden. Dies gilt umso weniger, als das strafrechtliche Verhalten

des Beschwerdeführers die höchsten Güter wie Leib und Leben sowie die sexuelle

Unversehrtheit von Kindern betraf und die Frage der bedingten Entlassung deshalb

zurückhaltend beurteilt werden darf (BGE 127 IV 1

E. 2a und c/aa, mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer seit bald zehn

Jahren im Strafvollzug ist, bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass sich

Veränderungen in seinem Verhalten eingestellt hätten, welche das vom Gutachten B

festgestellte hohe Rückfallrisiko relativierten. Hinzu kommt, dass das

Gutachten ohnehin von der Notwendigkeit einer jedenfalls lang dauernden

Therapie ausging, die bis anhin nicht begonnen werden konnte.

3.3.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird von ihm nicht verlangt,

dass er seine Ungefährlichkeit zu beweisen habe. Auch wird ihm nicht

unterstellt, er habe sich in den letzten zehn Jahren nicht verändert.

Ausgangspunkt der Betrachtung muss aber – wie bereits im Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2004 – sein, dass sowohl das Gutachten B als

auch dasjenige des Gutachters C und das vom Beschwerdeführer selber eingelegte

Gutachten je eine negative (Gefährlichkeits-) Prognose stellten für den Fall,

dass eine intensive therapeutische Behandlung unterbleibe (VGr, 3. Mai 2004,

VB.2004.00084 E. 3.2.3, 3.5). Der Beschwerdeführer geht subjektiv davon aus, er

stelle heute keine Gefahr mehr dar für die Allgemeinheit, weil er sich

grundlegend verändert habe. Er liess jedoch nicht zu, dass ihn betreuende

Fachpersonen eine Veränderung in seinem Verhalten feststellen oder mit einer

therapeutischen Behandlung beginnen konnten. Entsprechend der

bundesgerichtlichen Praxis kann daher auf das bestehende Gutachten B, bestätigt

durch die erwähnten weiteren Gutachten, noch immer abgestellt werden, soweit es

um die Beurteilung der Rückfallgefahr im jetzigen Zeitpunkt geht.

Insofern ist die Beschwerde daher abzuweisen.

4.

Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten wie

folgt zu verlegen. Bezüglich der beantragten Begutachtung sind die Kosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen, da sich der angefochtene Entscheid aufgrund des

Inkrafttretens des revidierten Strafrechtes nicht aufrechterhalten lässt.

Soweit der Beschwerdeführer hingegen die bedingte Entlassung im heutigen Zeitpunkt

verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen und sind die Kosten ihm aufzuerlegen (§

70.

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Insofern erweist sich seine Beschwerde

zudem als von Anfang an aussichtslos, weshalb die beantragte unentgeltliche

Rechtsvertretung nicht gewährt werden kann. Ausserdem hat der Beschwerdeführer

dargetan, dass er durchaus in der Lage ist, seinen Standpunkt allein zu

vertreten, weshalb eine Vertretung nicht notwendig erscheint (§ 16 Abs. 2 VRG).

Insgesamt rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten hälftig auf die

Gerichtskasse zu nehmen und sie hälftig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.

Der neu eingeführten (ordentlichen) Beschwerde an das

Bundesgericht in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über den Vollzug von

Strafen und Massnahmen, und sie ist zulässig gegen Entscheide letzter

kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 78 Abs. 2 lit. b,

80.

Abs. 1 BGG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird

abgewiesen;

und entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom

26. September 2006 und die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 26. Juli

2006 insofern aufgehoben, als darin die Begutachtung des Beschwerdeführers

durch eine unabhängige sachverständige Fachperson abgelehnt bzw. nicht

angeordnet wird. Die Sache wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, um die

Frage der bedingten Entlassung nach den Vorschriften des seit 1. Januar 2007

geltenden Strafrechts, insbesondere Art. 64b Abs. 2 StGB, zu prüfen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

diesen Beschluss und Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des

Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

5. Mitteilung an…