VB.2006.00431
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00431
28. März 2007Deutsch19 min
(URT.2007.9879)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00431
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.03.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Erstellung einer Doppel-Fertiggarage und eines Abstellplatzes im Wohngebiet. Verkehrssicherheit, Gestaltung und Einordnung.
Sowohl bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Zufahrt als auch bei der ästhetischen Beurteilung eines Bauvorhabens kommt der kommunalen Behörde ein besonderer Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zu, welchen die Rechtsmittelinstanzen zu beachten haben. Daraus folgt keine unzulässige Beschränkung der Kognition (E. 2.2 f.).
Beim Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung (VSV) handelt es sich um Normalien, von denen gemäss § 360 Abs. 3 PBG aus wichtigen Gründen abgewichen werden kann. Kommt die rechtsanwendende Behörde im Einzelfall zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen - hier insbesondere die hinreichende Verkehrssicherheit gemäss § 240 Abs. 1 PBG - erfüllt sind, ohne dass die technischen Anforderungen der Normalien eingehalten sind, so ist deren Durchsetzung unverhältnismässig. Der Katalog der zulässigen Abweichungen in § 6 Abs. 2 VSV ist im Übrigen nicht abschliessend (E. 4.2).
Wenn die Garagenzufahrt aufgrund übersichtlicher Verhältnisse, der Trottoirbreite, des komfortablen Ausbaus der übergeordneten Strasse sowie des geringen Verkehrsaufkommens im massgeblichen Strassenbereich von den Vorinstanzen als verkehrssicherheitstechnisch unproblematisch beurteilt wurde, so ist das sachlich vertretbar. Auch die Auffassung, dass ein gefangener Parkplatz in einer Doppelgarage keine besondere Verkehrsgefährdung mit sich bringe, ist nicht rechtsverletzend (E. 4.3 f.).
Die Bemängelung der Höhenansetzung, der Länge der Garage und des unbegrünten bekiesten Flachdachs lassen die ästhetische Würdigung des Garagenprojekts durch die Baukommission und die Vorinstanz nicht als rechtsverletzend erscheinen (E. 5).
Das streitige Garagenprojekt und die daraus erfahrungsgemäss zu erwartende Immissionsbelastung stellen einen umweltschutzrechtlichen Bagatellfall dar, der weder gegen lärmschutz- noch gegen lufthygienerechtliche Vorschriften und auch nicht gegen das Vorsorgeprinzip verstösst (E. 6).
Abweisung.
Stichworte:
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
ERMESSEN
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
GARAGE
GARAGENAUSFAHRT
GESTALTUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
NORMALIEN
PARKPLATZ
STICHSTRASSE
VERKEHRSAUFKOMMEN
VERKEHRSGEFÄHRDUNG
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
§ 237 Abs. I PBG
§ 237 Abs. II PBG
§ 238 Abs. I PBG
§ 360 Abs. III PBG
Art. 6 Abs. II VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2006.00431
Entscheid
der 1. Kammer
vom 28. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. Baukommission Adliswil,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 26. Januar 2006 erteilte die
Baukommission Adliswil C unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung
für die Erstellung einer Doppel-Fertiggarage und eines Fahrzeugabstellplatzes
im Freien auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der M-Strasse in Adliswil.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission
II mit Entscheid vom 5. September 2006 ab, nachdem sie am 29. Juni
2006.
einen Referentenaugenschein auf dem Lokal durchgeführt hatte.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2006 liess A dem
Verwaltungsgericht in der Hauptsache beantragen, der Rekursentscheid sei
aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Eventualiter sei die
Bewilligung mit der Nebenbestimmung zu ergänzen, wonach die Garage um
mindestens 0,4 m abzusenken sei und es seien entsprechende Änderungspläne
vor Baubeginn rechtskräftig bewilligen zu lassen. Im Übrigen liess sie die Zusprechung
einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren beantragen.
Am 31. Oktober schloss die Baurekurskommission II auf
Abweisung der Beschwerde. Am 13. November 2006 liess die Baukommission
Adliswil ebenso Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. C liess sich nicht
vernehmen.
Auf die Parteivorbringen und die Erwägungen des
Rekursentscheids wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Entscheidgründen
eingegangen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin wirft der Rekursinstanz vor, sie habe den relevanten Sachverhalt
unrichtig festgestellt und die massgebenden Normen unrichtig angewandt.
Ausserdem habe sie ihre Überprüfungsbefugnis unter Hinweis auf den Beurteilungs-
und Ermessensspielraum der kommunalen Behörde zu Unrecht bzw. im Übermass eingeschränkt,
was ebenfalls als Rechtsverletzung zu qualifizieren sei. Im Weiteren habe die
Rekursinstanz das rechtliche Gehör verletzt, weil sie sich mit einzelnen
Vorbringen der heutigen Beschwerdeführerin nicht oder nur äusserst rudimentär
auseinander gesetzt habe.
2.2
Schränkt
eine Rechtsmittelinstanz ihre Kognition unzulässig ein, stellt dies eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) dar. Zuweilen ergeben
sich indessen vorab durch die Gemeindeautonomie bedingte Kognitionsbeschränkungen,
und zwar vor allem dann, wenn den kommunalen Behörden ein besonderer Ermessens-
bzw. Beurteilungsspielraum zukommt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 20 N. 4 und 18 ff.). Ein solcher geschützter Entscheidungsspielraum
ist von den Rechtsmittelinstanzen zu beachten und besteht praxisgemäss unter
anderem bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 PBG (RB 1979
Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 2, www.bger.ch)
sowie bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Zufahrt gemäss § 237
Abs. 1 und 2 PBG (RB 2004 Nr. 70 = BEZ 2004 Nr. 64).
2.3
Anders als
das Verwaltungsgericht ist die Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1
VRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, darf aber bei der Überprüfung
von kommunalen Ermessensentscheiden nur einschreiten, wenn die Ausübung des
Ermessens bzw. des Beurteilungsspielraums durch die kommunale Behörde sachlich
nicht mehr vertretbar ist (vgl. in Bezug auf die Anwendung der Ästhetikklausel
BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit
Anmerkungen der Redaktion; RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 19); sie verfügt damit insofern über keine wesentlich weitere
Prüfungsbefugnis als das gemäss § 50 VRG auf Rechtskontrolle beschränkte
Verwaltungsgericht (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1).
3.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt nicht, dass
sich die Behörde ausdrücklich mit jeder Behauptung zum Sachverhalt und mit jedem
rechtlichen Einwand auseinander zu setzen hat; vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b
S. 102 f.). Die Rekursinstanz hat bei der Beurteilung der
Parkplatzanlage unter dem Gesichtswinkel der Verkehrssicherheit sowohl die
Sichtverhältnisse als auch allenfalls notwendige Fahrmanöver berücksichtigt.
Eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Auseinandersetzung mit den
Parteivorbringen im Rekursverfahren ist nicht ersichtlich. Ohnehin könnte ein
allfälliger Mangel mit Blick auf die vorliegend zu beurteilenden Fragen im
Beschwerdeverfahren geheilt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Garagenprojekt könne
unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit nicht bewilligt werden.
4.1
Die
Ausfahrt vom Baugrundstück auf die M-Strasse in südlicher Richtung weicht unbestrittenermassen
von den im Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983
(VSV) aufgestellten Anforderungen ab. So wird weder der für den Ausfahrtstyp A
geforderte Mindesteinlenkerradius noch die verlangte Mindestsichtweite in
Richtung Fahrstreifenmitte der übergeordneten Strasse von 40 m bei einer
Beobachtungsdistanz von 2,5 m eingehalten.
4.2
Das
Dispositiv
Verwaltungsgericht hat schon mehrmals entschieden, dass es sich beim Anhang zur
Verkehrssicherheitsverordnung um Normalien handle, von denen gestützt auf § 360
Abs. 3 PBG aus wichtigen Gründen abgewichen werden kann (RB 2004 Nr. 70
= BEZ 2004 Nr. 64, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Während von
Bauvorschriften mit Gesetzesrang gemäss § 220 Abs. 1 PBG nur beim
Vorliegen besonderer Verhältnisse abgewichen werden darf, können bei Normalien
gemäss § 360 Abs. 3 PBG "wichtige Gründe" ein Abweichen
rechtfertigen (VGr, 9. Februar 2005, VB.2004.000461, E. 3, www.vgrzh.ch,
auch zum Folgenden). Diese geringeren Anforderungen für den Verzicht auf die
Durchsetzung der Normalien erklären sich daraus, dass diese lediglich richtunggebend
sind, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen
Verhältnissen für angemessen halten. Kommt die rechtsanwendende Behörde im Einzelfall
zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen die gesetzlichen
Bewilligungsvoraussetzungen – hier insbesondere die hinreichende Verkehrssicherheit
gemäss § 240 Abs. 1 PBG – erfüllt sind, ohne dass die technischen
Anforderungen der Normalien eingehalten sind, so ist deren Durchsetzung
unverhältnismässig. Sodann kommt dem Katalog der zulässigen Abweichungen in § 6
Abs. 2 VSV keine abschliessende Bedeutung zu; denn dies würde im Widerspruch
zum oben genannten, der Gemeinde bei der Anwendung von § 237 Abs. 1
und 2 PBG zukommenden Ermessensspielraum stehen. Gründe für zulässige Abweichungen
von den Normanforderungen sind namentlich ein besonders geringes
Verkehrsaufkommen, die Funktion der übergeordneten Strasse als ausschliessliche
Zufahrt ohne Durchgangsverkehr, sowie die bauliche Ausgestaltung oder
Zweckbestimmung der übergeordneten Strasse, die eine langsame Fahrweise nach
sich ziehen.
4.3 Die
Baukommission hat bereits in der Rekursvernehmlassung gestützt auf § 6 Abs. 2
lit. b VSV folgende Gründe für ein Abweichen von den VSV-Anforderungen
angeführt: Zwar sei in Richtung Südosten wegen der Hecke auf dem rekurrentischen
Grundstück die Sichtdistanz von 40 m nicht vollumfänglich gewährleistet.
Gleichwohl entstehe durch die bewilligte Garage keine konkrete Polizeigefahr,
wie auch von der Polizei festgestellt worden sei. Auf den Verkehr von
Nordwesten sei die Sicht unbehindert. Nach Südosten verbleibe trotz der Hecke
dank deren partieller Rückversetzung wegen des Hydranten im Grenzbereich
zwischen den beiden benachbarten Grundstücken und dank des Trottoirs genügend
Sicht, um dem im massgeblichen Bereich der M-Strasse äusserst geringen Verkehr
begegnen zu können. Auch die fehlende Ausrundung in diese Richtung sei nicht
mit praktischen Nachteilen verbunden. Bei der Zufahrt brächte sie in Anbetracht
des komfortablen Ausbaus der M-Strasse keinen Nutzen; die Wegfahrt erfolge
ohnehin nicht in Richtung Nordwesten, wo die M-Strasse kurz nach dem
Baugrundstück ende. Eine verkehrspolizeilich motivierte Verweigerung der streitigen
Garage wäre deshalb unverhältnismässig gewesen. Im Übrigen sei der Umstand,
dass die Doppelgarage einen gefangenen Parkplatz enthalte, nicht mit einer
besonderen Verkehrsgefährdung verbunden, selbst wenn ausnahmsweise
Manövriermanöver für die Zu- und Wegfahrt des auf diesem Parkplatz stationierten
Fahrzeuges erforderlich sein sollten.
Die Baurekurskommission stützte
die Sichtweise der Baukommission im Wesentlichen und führte aus, die
Normabweichungen seien darin begründet, dass die M-Strasse eine Stichstrasse
sei und somit keinen Durchgangsverkehr aufweise. Auch sei sie, wie am Augenschein
festgestellt worden sei, äusserst verkehrsarm. Dass die M-Strasse auch zur Erschliessung
der Grundstücke an der N-Strasse diene, spiele nur eine sehr untergeordnete
Rolle; von einem erheblichen Mehrverkehr könne deshalb nicht gesprochen werden,
weil die N-Strasse nur im Einbahnsystem befahren werden dürfe. Die M-Strasse
weise sodann einen vollkommen geraden Verlauf auf. Zwar sei bei der geplanten
Ausfahrt die Sicht durch die entlang der Westseite der Strasse angeordneten
öffentlichen Parkplätze teilweise eingeschränkt. Da jedoch die bestehende Hecke
im Grenzbereich der benachbarten Grundstücke wegen des Hydranten von der
Strassengrenze um ca. 1,2 m zurückversetzt sei, bleibe angesichts des 2 m
breiten Trottoirs genügend Sicht in südlicher Richtung, um ohne Gefährdung der
übrigen Verkehrsteilnehmer in die M-Strasse einfahren zu können. Zudem sei der
geplante Vorplatz genügend breit, um den fehlenden südlichen Einlenker
aufzuwiegen. Sollte sich wider Erwarten zeigen, dass die auf der Strasse
parkierten Fahrzeuge die Sicht allzu sehr behinderten, wäre die Gemeinde
gehalten, die Parkfelder entsprechend zurückzuversetzen. Insgesamt sei es
vertretbar, ein Abweichen von den im Anhang zur VSV aufgestellten Anforderungen
zuzulassen. Inwiefern die geplante Anordnung der Abstellplätze in der
projektierten Garage aus Verkehrssicherheitsgründen unzulässig sein sollte, sei
nicht ersichtlich. Weil die für die Nutzung des Baugrundstücks erforderlichen 2
Pflichtabstellplätze frei zugänglich seien, sei es unmassgeblich, wenn in der
Doppelgarage die Plätze nicht nebeneinander, sondern hintereinander angeordnet
würden. Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens auf der M-Strasse sei auch bei
ausnahmsweise zu erwartenden Manövriermanövern nicht mit einer Beeinträchtigung
des Verkehrs zu rechnen.
4.4 Erstmals
vor Verwaltungsgericht rügt die Beschwerdeführerin, es handle sich um eine
Ausfahrt "im Bereich" einer Strassenverzweigung, die gemäss § 5 Abs. 1
VSV überhaupt nicht zulässig sei. Dieses Vorbringen stellt ein unzulässiges
Novum dar (§ 52 VRG) und trifft im Übrigen auch offensichtlich nicht zu.
Im Übrigen bringt die
Beschwerdeführerin nichts vor, was die oben angeführte Beurteilung der Verkehrssicherheit
als sachlich nicht mehr vertretbar erscheinen liesse. Ob nun die M-Strasse eine
eigentliche Stichstrasse ist oder nur einen Stichstrassenbereich aufweist, ob
die Hecke auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin nun als leicht
zurückversetzt betrachtet werden kann oder nicht, ob im Stichstrassenbereich
anstelle eines Einfamilienhauses künftig ein Mehrfamilienhaus steht, lässt die
Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Baukommission und die Vorinstanz
letztlich genauso wenig als geradezu rechtsverletzend erscheinen wie der
Umstand, dass die M-Strasse im massgeblichen Bereich eine minimale Beugung
aufweist und nicht ganz gerade verläuft. Es handelt sich hier jeweils um Fragen,
deren Beantwortung aus verkehrssicherheitstechnischer Sicht typischerweise in
den Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum der kommunalen Behörde gehört. Die
Baukommission ist sodann bereits vor dem Augenschein zum Schluss gekommen, dass
der Verkehr im massgeblichen Bereich äusserst gering sei. Die anlässlich des vorinstanzlichen
Augenscheins gemachte Feststellung bezüglich des geringen Verkehrsaufkommens
hat diese Beurteilung lediglich bestärkt, auch wenn sie zu einer Tageszeit
erfolgte, in welcher das Verkehrsaufkommen nicht den Spitzenverkehrsaufkommen
entspricht. Auch das lässt die vorinstanzliche Würdigung aber nicht als offensichtlich
unvertretbar erscheinen. Es ändert insbesondere nichts daran, dass die M-Strasse
im vorliegend zu beurteilenden massgeblichen Bereich lediglich als Zu- und
Wegfahrtstrasse für die Anwohner am Ende der M-Strasse und als Zufahrtsstrasse
für die Anwohner der N-Strasse (Einbahnstrasse in Richtung Osten) dient und
somit keinen eigentlichen Durchgangsverkehr aufweist. Insoweit ist es auch
nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Baukommission
den in Richtung Osten verlaufenden Zusatzverkehr als gering bezeichnet hat.
Die Beschwerdeführerin räumt sodann ein, dass die M-Strasse
mit einer Fahrbahnbreite von 6 m und mit Trottoirs von 2 m bzw. 1,5 m Breite
grosszügig ausgebaut ist. Wenn die Baukommission und die Vorinstanz aufgrund
der örtlichen Verhältnisse zum Schluss gekommen sind, dass trotz des fehlenden
südöstlichen Einlenkers, des gefangenen Parkplatzes sowie der öffentlichen
Parkplätze aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und bei verkehrsregelgemässem
Verhalten keine verkehrsgefährdenden Fahrmanöver zu erwarten seien, erscheint dies
sachlich vertretbar. Demgegenüber vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin,
die Übersichtlichkeit verleite zu "zügigem Fahren", es sei im massgeblichen
Ausfahrt- und Strassenbereich mit verkehrsgefährdenden Ausholmanövern verschiedener
Art zu rechnen, nicht zu überzeugen und lassen jedenfalls die vorinstanzliche
Beurteilung nicht als offensichtlich nicht mehr vertretbar erscheinen. Ob die
öffentlichen Parkplätze beim allfälligen Auftreten von polizeilichen
Missständen gar nicht gegen Süden zurückversetzt werden könnten, kann offen
gelassen werden, nachdem die Baukommission die Ausfahrt im Zusammenhang mit den
bestehenden öffentlichen Parkplätzen ohnehin in sachlich vertretbarer Weise als
verkehrssicherheitstechnisch für unbedenklich hielt.
Schliesslich wurde auch von der Baukommission und der
Vorinstanz nachvollziehbar begründet, dass die Anordnung der Garagenplätze
hintereinander keine Verkehrsgefährdung darstelle. Die Beschwerdeführerin räumt
ein, dass ein gefangener Parkplatz jedenfalls dann zulässig sei, wenn es sich
nicht um einen Pflichtabstellplatz handle. Gerade deshalb ist nicht mit den von
der Beschwerdeführerin überzeichnet dargestellten Manövrierbewegungen zu
rechnen. Weshalb eine Bewilligung für eine wie hier zu beurteilende
Doppelgarage nur dann in Betracht kommen solle, wenn kumulativ die
resultierenden Manövrierbewegungen sich vollständig auf privatem Grund
abwickeln liessen und die Nachbarschaft nicht tangiert werde, wird von der
Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt. Auf diese Einwände ist hier
demnach nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass es bei der
Beurteilung von kommunalen Ermessensentscheiden durch die Rechtsmittelinstanzen
auf eine Rechtsverletzung hin nicht darauf ankommt, ob eine andere Würdigung
der Verkehrssituation auch vertretbar wäre. Lässt sich keine eigentliche
Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung feststellen, so gibt es für das
Verwaltungsgericht keinen Grund, einzuschreiten. Demnach erweist sich die
Beschwerde in Bezug auf die verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekte des Bauvorhabens
als unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die
geplante Doppel-Fertiggarage erfülle die ästhetischen Anforderungen von § 238
Abs. 1 PBG nicht. Problematisch sei insbesondere die Höhenansetzung, das
unbegrünte bekieste Flachdach sowie die Länge von 12 m.
5.1 Was die
Grundsätze zu § 238 Abs. 1 PBG betrifft, so kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit § 70 VRG). Die Kognition der Rechtsmittelinstanzen bei
kommunalen Einordnungsentscheiden entspricht derjenigen bei der Beurteilung von
kommunalen Entscheiden über die Verkehrssicherheit (oben E. 2).
5.2 Die
Baukommission hat in ihrer Rekursvernehmlassung ausgeführt, die Flachdachbauweise
einer Garage sei geradezu üblich und schaffe auch in einer Zone, in der für die
Hauptgebäude Schrägdächer vorgeschrieben sind, regelmässig keine
Einordnungsprobleme. Die strittige Garage würde nicht als Fremdkörper in
Erscheinung treten und die landschaftliche sowie bauliche Umgebung des
Bauvorhabens würden keine Eigenart aufweisen, auf welche anders als üblich
reagiert werden müsse. Wohl weise die Garage mit 12 m eine beträchtliche
Länge auf; aufgrund ihrer Eingeschossigkeit und ihrer vom gewachsenen Erdboden
gemessenen Höhe (die diesbezügliche Situierung des Fussbodens spiele keine
Rolle) werde sie gleichwohl als traditionelle Nebenbaute in Erscheinung treten,
wie sie praktisch in allen Wohngebieten anzutreffen sei. Garagen mit Flachdächern
gehörten zum normalen Erscheinungsbild von Wohnquartieren. Nebenbauten müssten
und könnten nicht das Erscheinungsbild der benachbarten Wohnhäuser übernehmen;
sie dürften ohne weiteres ihre beschränkte Funktion auch gestalterisch zum
Ausdruck bringen.
In diesem Sinn erwog auch die Baurekurskommission, die
Gebäudelänge nehme durchaus Rücksicht auf die bestehende bauliche Umgebung und
es verbleibe ein grosszügiger Umschwung. Selbst wenn der Niveauunterschied
zwischen dem Baugrundstück und dem rekurrentischen Grundstück mitberücksichtigt
werde, erweise sich die projektierte Garage, deren Höhe von 2,6 m als
ausgesprochen niedrig zu bezeichnen sei, nicht höher als übliche Garagen und
trete damit gesamthaft nicht zu hoch in Erscheinung. Die projektierte Baute
trete denn auch eingeschossig und damit dem Hauptgebäude klar untergeordnet in
Erscheinung und werde klar als besonderes Gebäude wahrgenommen. Zudem werde die
der rekurrentischen Parzelle zugewandte Südostfassade der Garage mehrheitlich
durch eine rund 2 m hohe Grünhecke verdeckt. Inwiefern sich das Flachdach
der Garage, welches der Funktion der Baute angepasst sei, nicht in die
bestehende bauliche Umgebung einordnen solle, sei nicht ersichtlich. Dass die
Garage mit dem Flachdach von der mit einem Schrägdach versehenen Wohnbaute klar
abgesetzt in Erscheinung trete, sei dem Erscheinungsbild nicht abträglich. Die
Baukommission Adliswil habe dem Bauvorhaben zu Recht eine befriedigende
Gestaltung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG attestiert und habe den ihr
zukommenden Beurteilungsspielraum nicht verletzt.
5.3 Die
Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die strittige Garage sei zu lang
und zu hoch sowie im Dachbereich (unbegrüntes, bekiestes Flachdach) ungenügend
gestaltet. Jeder dieser drei Punkte würde bereits für sich einen Verstoss gegen
§ 238 Abs. 1 PBG darstellen, was umso mehr bei einer gesamthaften
Betrachtung aller drei Aspekte zutreffe.
Im Einzelnen rügt die
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei namentlich bei der Beurteilung der
Südostansicht von unrichtigen Höhenannahmen ausgegangen. Die 2,6 m hohe
Garagenwand käme im westwärts abfallenden Terrain erhöht zwischen 0,4 und
0,75 m über das gewachsene Terrain zu liegen, woraus sich eine Gebäudehöhe
von 3–3,35 m und ein Überragen der ca. 2 m hohen Grünhecke um ca.
1–1,35 m ergebe. Von einer fast vollständigen Kaschierung des dominanten
"Neben"-Gebäudes auf der Südseite könne keine Rede sein. Aus Südostansicht
würde der geplante "Garagenriegel" als überdimensionierter
Fremdkörper in Erscheinung treten. Insgesamt würde die projektierte Garage
"überdimensioniert, isoliert, autistisch und den Kontext störend"
wirken.
5.4 Aus dem
Bauplan "Seitenansicht-Südosten" ist klar ersichtlich, dass die
Garagenwand mehrheitlich durch eine rund 2 m hohe Hecke verdeckt ist. Auch
bleibt grundsätzlich unbestritten, dass die Höhe der Garage mit 2,6 m als
niedrig zu bezeichnen ist. In diesem Zusammenhang ist es auch vertretbar, wenn
die beträchtliche Länge der Doppelgarage angesichts der geringen Höhe für
unproblematisch erachtet wurde. Sodann erhellt aus den oben angeführten
Begründungen der Baukommission und der Vorinstanz, dass der Höhenaspekt nicht
isoliert, sondern jeweils auch im Zusammenhang mit der Länge und dem typischen
Erscheinungsbild als Nebenbaute beurteilt wurde. Auch ist nicht ersichtlich,
inwiefern das für Garagen übliche und ihrer Funktion entsprechende Flachdach
sich nicht in die bestehende bauliche Umgebung einordnen soll. Der beschwerdeführerische
Einwand, für das Garagendach sei zur Erfüllung der minimalen ästhetischen
Anforderungen ein Schrägdach oder eine deckende Flachdachbegrünung
erforderlich, entspricht einem rein subjektiven ästhetischen Empfinden, auf das
es hier nicht ankommt. Weder das Flach- noch das Kiesdach lassen die Garage
geradezu als Fremdkörper in Erscheinung treten. Die in diesem Sinn gemachten
Ausführungen der Baukommission wie der Vorinstanz sind jedenfalls nicht
rechtsverletzend. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die ästhetische
Würdigung der Baukommission und der Vorinstanz als offensichtlich unvertretbar
erscheinen liesse, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, der gefangene
Parkplatz der Doppelgarage führe zu unzulässigen Lärm- und Geruchsimmissionen.
Dieser Einwand erweist sich als offensichtlich unbegründet.
Es handelt sich bei dem hier streitigen Garagenprojekt und der daraus
erfahrungsgemäss zu erwartenden Immissionsbelastung um einen
umweltschutzrechtlichen Bagatellfall, der weder gegen lärmschutz- noch gegen
lufthygienerechtliche Vorschriften und auch nicht gegen das Vorsorgeprinzip verstösst
(vgl. VGr, 20. August 2002, VB.2002.00084 [nicht
publiziert], E. 4). Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 70 VRG).
7.
Zusammenfassend ist die verkehrssicherheitsrechtliche und
die ästhetische Beurteilung des Bauvorhabens durch die Baukommission und die
Vorinstanz weder in unrichtiger Feststellung des Sachverhalts noch in
rechtsverletzender Ausübung des Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums erfolgt.
Die Vorinstanz hat den kommunalen Entscheid in Bezug auf die Verkehrssicherheit
und die Einordnung in nicht rechtsverletzender Weise bloss auf seine
Vertretbarkeit hin überprüft. Auch verstösst das Bauvorhaben nicht gegen lärmschutz-
und lufthygienerechtliche Vorschriften. Die Beschwerde ist demnach in der Hauptsache
abzuweisen. Da das Bauvorhaben somit den Bauvorschriften genügt, besteht auch
keine Grundlage für die eventuell beantragte Absenkung der Garage um mindestens
0,4 m.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu.
Die obsiegende Beschwerdegegnerin beantragt die Zusprechung
einer Parteientschädigung. Eine solche spricht das Verwaltungsgericht dem
obsiegenden Gemeinwesen gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG nur dann zu,
wenn der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren den mit der Prüfung des
Baugesuchs ohnehin anfallenden Aufwand erheblich übersteigt. Diese Voraussetzung
ist hier nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des
Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …