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Entscheid

VB.2006.00431

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00431

28. März 2007Deutsch19 min

(URT.2007.9879)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2006 erteilte die

Baukommission Adliswil C unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung

für die Erstellung einer Doppel-Fertiggarage und eines Fahrzeugabstellplatzes

im Freien auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der M-Strasse in Adliswil.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission

II mit Entscheid vom 5. September 2006 ab, nachdem sie am 29. Juni

2006.

einen Referentenaugenschein auf dem Lokal durchgeführt hatte.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2006 liess A dem

Verwaltungsgericht in der Hauptsache beantragen, der Rekursentscheid sei

aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Eventualiter sei die

Bewilligung mit der Nebenbestimmung zu ergänzen, wonach die Garage um

mindestens 0,4 m abzusenken sei und es seien entsprechende Änderungspläne

vor Baubeginn rechtskräftig bewilligen zu lassen. Im Übrigen liess sie die Zusprechung

einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren beantragen.

Am 31. Oktober schloss die Baurekurskommission II auf

Abweisung der Beschwerde. Am 13. November 2006 liess die Baukommission

Adliswil ebenso Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. C liess sich nicht

vernehmen.

Auf die Parteivorbringen und die Erwägungen des

Rekursentscheids wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Entscheidgründen

eingegangen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin wirft der Rekursinstanz vor, sie habe den relevanten Sachverhalt

unrichtig festgestellt und die massgebenden Normen unrichtig angewandt.

Ausserdem habe sie ihre Überprüfungsbefugnis unter Hinweis auf den Beurteilungs-

und Ermessensspielraum der kommunalen Behörde zu Unrecht bzw. im Übermass eingeschränkt,

was ebenfalls als Rechtsverletzung zu qualifizieren sei. Im Weiteren habe die

Rekursinstanz das rechtliche Gehör verletzt, weil sie sich mit einzelnen

Vorbringen der heutigen Beschwerdeführerin nicht oder nur äusserst rudimentär

auseinander gesetzt habe.

2.2

Schränkt

eine Rechtsmittelinstanz ihre Kognition unzulässig ein, stellt dies eine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) dar. Zuweilen ergeben

sich indessen vorab durch die Gemeindeautonomie bedingte Kognitionsbeschränkungen,

und zwar vor allem dann, wenn den kommunalen Behörden ein besonderer Ermessens-

bzw. Beurteilungsspielraum zukommt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 20 N. 4 und 18 ff.). Ein solcher geschützter Entscheidungsspielraum

ist von den Rechtsmittelinstanzen zu beachten und besteht praxisgemäss unter

anderem bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 PBG (RB 1979

Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 2, www.bger.ch)

sowie bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Zufahrt gemäss § 237

Abs. 1 und 2 PBG (RB 2004 Nr. 70 = BEZ 2004 Nr. 64).

2.3

Anders als

das Verwaltungsgericht ist die Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1

VRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, darf aber bei der Überprüfung

von kommunalen Ermessensentscheiden nur einschreiten, wenn die Ausübung des

Ermessens bzw. des Beurteilungsspielraums durch die kommunale Behörde sachlich

nicht mehr vertretbar ist (vgl. in Bezug auf die Anwendung der Ästhetikklausel

BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit

Anmerkungen der Redaktion; RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19); sie verfügt damit insofern über keine wesentlich weitere

Prüfungsbefugnis als das gemäss § 50 VRG auf Rechtskontrolle beschränkte

Verwaltungsgericht (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1).

3.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt nicht, dass

sich die Behörde ausdrücklich mit jeder Behauptung zum Sachverhalt und mit jedem

rechtlichen Einwand auseinander zu setzen hat; vielmehr kann sie sich auf die

für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b

S. 102 f.). Die Rekursinstanz hat bei der Beurteilung der

Parkplatzanlage unter dem Gesichtswinkel der Verkehrssicherheit sowohl die

Sichtverhältnisse als auch allenfalls notwendige Fahrmanöver berücksichtigt.

Eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Auseinandersetzung mit den

Parteivorbringen im Rekursverfahren ist nicht ersichtlich. Ohnehin könnte ein

allfälliger Mangel mit Blick auf die vorliegend zu beurteilenden Fragen im

Beschwerdeverfahren geheilt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48).

4.

Die Beschwerdeführerin rügt, das Garagenprojekt könne

unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit nicht bewilligt werden.

4.1

Die

Ausfahrt vom Baugrundstück auf die M-Strasse in südlicher Richtung weicht unbestrittenermassen

von den im Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983

(VSV) aufgestellten Anforderungen ab. So wird weder der für den Ausfahrtstyp A

geforderte Mindesteinlenkerradius noch die verlangte Mindestsichtweite in

Richtung Fahrstreifenmitte der übergeordneten Strasse von 40 m bei einer

Beobachtungsdistanz von 2,5 m eingehalten.

4.2

Das

Dispositiv

Verwaltungsgericht hat schon mehrmals entschieden, dass es sich beim Anhang zur

Verkehrssicherheitsverordnung um Normalien handle, von denen gestützt auf § 360

Abs. 3 PBG aus wichtigen Gründen abgewichen werden kann (RB 2004 Nr. 70

= BEZ 2004 Nr. 64, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Während von

Bauvorschriften mit Gesetzesrang gemäss § 220 Abs. 1 PBG nur beim

Vorliegen besonderer Verhältnisse abgewichen werden darf, können bei Normalien

gemäss § 360 Abs. 3 PBG "wichtige Gründe" ein Abweichen

rechtfertigen (VGr, 9. Februar 2005, VB.2004.000461, E. 3, www.vgrzh.ch,

auch zum Folgenden). Diese geringeren Anforderungen für den Verzicht auf die

Durchsetzung der Normalien erklären sich daraus, dass diese lediglich richtunggebend

sind, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen

Verhältnissen für angemessen halten. Kommt die rechtsanwendende Behörde im Einzelfall

zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen die gesetzlichen

Bewilligungsvoraussetzungen – hier insbesondere die hinreichende Verkehrssicherheit

gemäss § 240 Abs. 1 PBG – erfüllt sind, ohne dass die technischen

Anforderungen der Normalien eingehalten sind, so ist deren Durchsetzung

unverhältnismässig. Sodann kommt dem Katalog der zulässigen Abweichungen in § 6

Abs. 2 VSV keine abschliessende Bedeutung zu; denn dies würde im Widerspruch

zum oben genannten, der Gemeinde bei der Anwendung von § 237 Abs. 1

und 2 PBG zukommenden Ermessensspielraum stehen. Gründe für zulässige Abweichungen

von den Normanforderungen sind namentlich ein besonders geringes

Verkehrsaufkommen, die Funktion der übergeordneten Strasse als ausschliessliche

Zufahrt ohne Durchgangsverkehr, sowie die bauliche Ausgestaltung oder

Zweckbestimmung der übergeordneten Strasse, die eine langsame Fahrweise nach

sich ziehen.

4.3 Die

Baukommission hat bereits in der Rekursvernehmlassung gestützt auf § 6 Abs. 2

lit. b VSV folgende Gründe für ein Abweichen von den VSV-Anforderungen

angeführt: Zwar sei in Richtung Südosten wegen der Hecke auf dem rekurrentischen

Grundstück die Sichtdistanz von 40 m nicht vollumfänglich gewährleistet.

Gleichwohl entstehe durch die bewilligte Garage keine konkrete Polizeigefahr,

wie auch von der Polizei festgestellt worden sei. Auf den Verkehr von

Nordwesten sei die Sicht unbehindert. Nach Südosten verbleibe trotz der Hecke

dank deren partieller Rückversetzung wegen des Hydranten im Grenzbereich

zwischen den beiden benachbarten Grundstücken und dank des Trottoirs genügend

Sicht, um dem im massgeblichen Bereich der M-Strasse äusserst geringen Verkehr

begegnen zu können. Auch die fehlende Ausrundung in diese Richtung sei nicht

mit praktischen Nachteilen verbunden. Bei der Zufahrt brächte sie in Anbetracht

des komfortablen Ausbaus der M-Strasse keinen Nutzen; die Wegfahrt erfolge

ohnehin nicht in Richtung Nordwesten, wo die M-Strasse kurz nach dem

Baugrundstück ende. Eine verkehrspolizeilich motivierte Verweigerung der streitigen

Garage wäre deshalb unverhältnismässig gewesen. Im Übrigen sei der Umstand,

dass die Doppelgarage einen gefangenen Parkplatz enthalte, nicht mit einer

besonderen Verkehrsgefährdung verbunden, selbst wenn ausnahmsweise

Manövriermanöver für die Zu- und Wegfahrt des auf diesem Parkplatz stationierten

Fahrzeuges erforderlich sein sollten.

Die Baurekurskommission stützte

die Sichtweise der Baukommission im Wesentlichen und führte aus, die

Normabweichungen seien darin begründet, dass die M-Strasse eine Stichstrasse

sei und somit keinen Durchgangsverkehr aufweise. Auch sei sie, wie am Augenschein

festgestellt worden sei, äusserst verkehrsarm. Dass die M-Strasse auch zur Erschliessung

der Grundstücke an der N-Strasse diene, spiele nur eine sehr untergeordnete

Rolle; von einem erheblichen Mehrverkehr könne deshalb nicht gesprochen werden,

weil die N-Strasse nur im Einbahnsystem befahren werden dürfe. Die M-Strasse

weise sodann einen vollkommen geraden Verlauf auf. Zwar sei bei der geplanten

Ausfahrt die Sicht durch die entlang der Westseite der Strasse angeordneten

öffentlichen Parkplätze teilweise eingeschränkt. Da jedoch die bestehende Hecke

im Grenzbereich der benachbarten Grundstücke wegen des Hydranten von der

Strassengrenze um ca. 1,2 m zurückversetzt sei, bleibe angesichts des 2 m

breiten Trottoirs genügend Sicht in südlicher Richtung, um ohne Gefährdung der

übrigen Verkehrsteilnehmer in die M-Strasse einfahren zu können. Zudem sei der

geplante Vorplatz genügend breit, um den fehlenden südlichen Einlenker

aufzuwiegen. Sollte sich wider Erwarten zeigen, dass die auf der Strasse

parkierten Fahrzeuge die Sicht allzu sehr behinderten, wäre die Gemeinde

gehalten, die Parkfelder entsprechend zurückzuversetzen. Insgesamt sei es

vertretbar, ein Abweichen von den im Anhang zur VSV aufgestellten Anforderungen

zuzulassen. Inwiefern die geplante Anordnung der Abstellplätze in der

projektierten Garage aus Verkehrssicherheitsgründen unzulässig sein sollte, sei

nicht ersichtlich. Weil die für die Nutzung des Baugrundstücks erforderlichen 2

Pflichtabstellplätze frei zugänglich seien, sei es unmassgeblich, wenn in der

Doppelgarage die Plätze nicht nebeneinander, sondern hintereinander angeordnet

würden. Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens auf der M-Strasse sei auch bei

ausnahmsweise zu erwartenden Manövriermanövern nicht mit einer Beeinträchtigung

des Verkehrs zu rechnen.

4.4 Erstmals

vor Verwaltungsgericht rügt die Beschwerdeführerin, es handle sich um eine

Ausfahrt "im Bereich" einer Strassenverzweigung, die gemäss § 5 Abs. 1

VSV überhaupt nicht zulässig sei. Dieses Vorbringen stellt ein unzulässiges

Novum dar (§ 52 VRG) und trifft im Übrigen auch offensichtlich nicht zu.

Im Übrigen bringt die

Beschwerdeführerin nichts vor, was die oben angeführte Beurteilung der Verkehrssicherheit

als sachlich nicht mehr vertretbar erscheinen liesse. Ob nun die M-Strasse eine

eigentliche Stichstrasse ist oder nur einen Stichstrassenbereich aufweist, ob

die Hecke auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin nun als leicht

zurückversetzt betrachtet werden kann oder nicht, ob im Stichstrassenbereich

anstelle eines Einfamilienhauses künftig ein Mehrfamilienhaus steht, lässt die

Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Baukommission und die Vorinstanz

letztlich genauso wenig als geradezu rechtsverletzend erscheinen wie der

Umstand, dass die M-Strasse im massgeblichen Bereich eine minimale Beugung

aufweist und nicht ganz gerade verläuft. Es handelt sich hier jeweils um Fragen,

deren Beantwortung aus verkehrssicherheitstechnischer Sicht typischerweise in

den Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum der kommunalen Behörde gehört. Die

Baukommission ist sodann bereits vor dem Augenschein zum Schluss gekommen, dass

der Verkehr im massgeblichen Bereich äusserst gering sei. Die anlässlich des vorinstanzlichen

Augenscheins gemachte Feststellung bezüglich des geringen Verkehrsaufkommens

hat diese Beurteilung lediglich bestärkt, auch wenn sie zu einer Tageszeit

erfolgte, in welcher das Verkehrsaufkommen nicht den Spitzenverkehrsaufkommen

entspricht. Auch das lässt die vorinstanzliche Würdigung aber nicht als offensichtlich

unvertretbar erscheinen. Es ändert insbesondere nichts daran, dass die M-Strasse

im vorliegend zu beurteilenden massgeblichen Bereich lediglich als Zu- und

Wegfahrtstrasse für die Anwohner am Ende der M-Strasse und als Zufahrtsstrasse

für die Anwohner der N-Strasse (Einbahnstrasse in Richtung Osten) dient und

somit keinen eigentlichen Durchgangsverkehr aufweist. Insoweit ist es auch

nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Baukommission

den in Richtung Osten verlaufenden Zusatzverkehr als gering bezeichnet hat.

Die Beschwerdeführerin räumt sodann ein, dass die M-Strasse

mit einer Fahrbahnbreite von 6 m und mit Trottoirs von 2 m bzw. 1,5 m Breite

grosszügig ausgebaut ist. Wenn die Baukommission und die Vorinstanz aufgrund

der örtlichen Verhältnisse zum Schluss gekommen sind, dass trotz des fehlenden

südöstlichen Einlenkers, des gefangenen Parkplatzes sowie der öffentlichen

Parkplätze aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und bei verkehrsregelgemässem

Verhalten keine verkehrsgefährdenden Fahrmanöver zu erwarten seien, erscheint dies

sachlich vertretbar. Demgegenüber vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin,

die Übersichtlichkeit verleite zu "zügigem Fahren", es sei im massgeblichen

Ausfahrt- und Strassenbereich mit verkehrsgefährdenden Ausholmanövern verschiedener

Art zu rechnen, nicht zu überzeugen und lassen jedenfalls die vorinstanzliche

Beurteilung nicht als offensichtlich nicht mehr vertretbar erscheinen. Ob die

öffentlichen Parkplätze beim allfälligen Auftreten von polizeilichen

Missständen gar nicht gegen Süden zurückversetzt werden könnten, kann offen

gelassen werden, nachdem die Baukommission die Ausfahrt im Zusammenhang mit den

bestehenden öffentlichen Parkplätzen ohnehin in sachlich vertretbarer Weise als

verkehrssicherheitstechnisch für unbedenklich hielt.

Schliesslich wurde auch von der Baukommission und der

Vorinstanz nachvollziehbar begründet, dass die Anordnung der Garagenplätze

hintereinander keine Verkehrsgefährdung darstelle. Die Beschwerdeführerin räumt

ein, dass ein gefangener Parkplatz jedenfalls dann zulässig sei, wenn es sich

nicht um einen Pflichtabstellplatz handle. Gerade deshalb ist nicht mit den von

der Beschwerdeführerin überzeichnet dargestellten Manövrierbewegungen zu

rechnen. Weshalb eine Bewilligung für eine wie hier zu beurteilende

Doppelgarage nur dann in Betracht kommen solle, wenn kumulativ die

resultierenden Manövrierbewegungen sich vollständig auf privatem Grund

abwickeln liessen und die Nachbarschaft nicht tangiert werde, wird von der

Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt. Auf diese Einwände ist hier

demnach nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass es bei der

Beurteilung von kommunalen Ermessensentscheiden durch die Rechtsmittelinstanzen

auf eine Rechtsverletzung hin nicht darauf ankommt, ob eine andere Würdigung

der Verkehrssituation auch vertretbar wäre. Lässt sich keine eigentliche

Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung feststellen, so gibt es für das

Verwaltungsgericht keinen Grund, einzuschreiten. Demnach erweist sich die

Beschwerde in Bezug auf die verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekte des Bauvorhabens

als unbegründet.

5.

Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die

geplante Doppel-Fertiggarage erfülle die ästhetischen Anforderungen von § 238

Abs. 1 PBG nicht. Problematisch sei insbesondere die Höhenansetzung, das

unbegrünte bekieste Flachdach sowie die Länge von 12 m.

5.1 Was die

Grundsätze zu § 238 Abs. 1 PBG betrifft, so kann auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2

in Verbindung mit § 70 VRG). Die Kognition der Rechtsmittelinstanzen bei

kommunalen Einordnungsentscheiden entspricht derjenigen bei der Beurteilung von

kommunalen Entscheiden über die Verkehrssicherheit (oben E. 2).

5.2 Die

Baukommission hat in ihrer Rekursvernehmlassung ausgeführt, die Flachdachbauweise

einer Garage sei geradezu üblich und schaffe auch in einer Zone, in der für die

Hauptgebäude Schrägdächer vorgeschrieben sind, regelmässig keine

Einordnungsprobleme. Die strittige Garage würde nicht als Fremdkörper in

Erscheinung treten und die landschaftliche sowie bauliche Umgebung des

Bauvorhabens würden keine Eigenart aufweisen, auf welche anders als üblich

reagiert werden müsse. Wohl weise die Garage mit 12 m eine beträchtliche

Länge auf; aufgrund ihrer Eingeschossigkeit und ihrer vom gewachsenen Erdboden

gemessenen Höhe (die diesbezügliche Situierung des Fussbodens spiele keine

Rolle) werde sie gleichwohl als traditionelle Nebenbaute in Erscheinung treten,

wie sie praktisch in allen Wohngebieten anzutreffen sei. Garagen mit Flachdächern

gehörten zum normalen Erscheinungsbild von Wohnquartieren. Nebenbauten müssten

und könnten nicht das Erscheinungsbild der benachbarten Wohnhäuser übernehmen;

sie dürften ohne weiteres ihre beschränkte Funktion auch gestalterisch zum

Ausdruck bringen.

In diesem Sinn erwog auch die Baurekurskommission, die

Gebäudelänge nehme durchaus Rücksicht auf die bestehende bauliche Umgebung und

es verbleibe ein grosszügiger Umschwung. Selbst wenn der Niveauunterschied

zwischen dem Baugrundstück und dem rekurrentischen Grundstück mitberücksichtigt

werde, erweise sich die projektierte Garage, deren Höhe von 2,6 m als

ausgesprochen niedrig zu bezeichnen sei, nicht höher als übliche Garagen und

trete damit gesamthaft nicht zu hoch in Erscheinung. Die projektierte Baute

trete denn auch eingeschossig und damit dem Hauptgebäude klar untergeordnet in

Erscheinung und werde klar als besonderes Gebäude wahrgenommen. Zudem werde die

der rekurrentischen Parzelle zugewandte Südostfassade der Garage mehrheitlich

durch eine rund 2 m hohe Grünhecke verdeckt. Inwiefern sich das Flachdach

der Garage, welches der Funktion der Baute angepasst sei, nicht in die

bestehende bauliche Umgebung einordnen solle, sei nicht ersichtlich. Dass die

Garage mit dem Flachdach von der mit einem Schrägdach versehenen Wohnbaute klar

abgesetzt in Erscheinung trete, sei dem Erscheinungsbild nicht abträglich. Die

Baukommission Adliswil habe dem Bauvorhaben zu Recht eine befriedigende

Gestaltung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG attestiert und habe den ihr

zukommenden Beurteilungsspielraum nicht verletzt.

5.3 Die

Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die strittige Garage sei zu lang

und zu hoch sowie im Dachbereich (unbegrüntes, bekiestes Flachdach) ungenügend

gestaltet. Jeder dieser drei Punkte würde bereits für sich einen Verstoss gegen

§ 238 Abs. 1 PBG darstellen, was umso mehr bei einer gesamthaften

Betrachtung aller drei Aspekte zutreffe.

Im Einzelnen rügt die

Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei namentlich bei der Beurteilung der

Südostansicht von unrichtigen Höhenannahmen ausgegangen. Die 2,6 m hohe

Garagenwand käme im westwärts abfallenden Terrain erhöht zwischen 0,4 und

0,75 m über das gewachsene Terrain zu liegen, woraus sich eine Gebäudehöhe

von 3–3,35 m und ein Überragen der ca. 2 m hohen Grünhecke um ca.

1–1,35 m ergebe. Von einer fast vollständigen Kaschierung des dominanten

"Neben"-Gebäudes auf der Südseite könne keine Rede sein. Aus Südostansicht

würde der geplante "Garagenriegel" als überdimensionierter

Fremdkörper in Erscheinung treten. Insgesamt würde die projektierte Garage

"überdimensioniert, isoliert, autistisch und den Kontext störend"

wirken.

5.4 Aus dem

Bauplan "Seitenansicht-Südosten" ist klar ersichtlich, dass die

Garagenwand mehrheitlich durch eine rund 2 m hohe Hecke verdeckt ist. Auch

bleibt grundsätzlich unbestritten, dass die Höhe der Garage mit 2,6 m als

niedrig zu bezeichnen ist. In diesem Zusammenhang ist es auch vertretbar, wenn

die beträchtliche Länge der Doppelgarage angesichts der geringen Höhe für

unproblematisch erachtet wurde. Sodann erhellt aus den oben angeführten

Begründungen der Baukommission und der Vorinstanz, dass der Höhenaspekt nicht

isoliert, sondern jeweils auch im Zusammenhang mit der Länge und dem typischen

Erscheinungsbild als Nebenbaute beurteilt wurde. Auch ist nicht ersichtlich,

inwiefern das für Garagen übliche und ihrer Funktion entsprechende Flachdach

sich nicht in die bestehende bauliche Umgebung einordnen soll. Der beschwerdeführerische

Einwand, für das Garagendach sei zur Erfüllung der minimalen ästhetischen

Anforderungen ein Schrägdach oder eine deckende Flachdachbegrünung

erforderlich, entspricht einem rein subjektiven ästhetischen Empfinden, auf das

es hier nicht ankommt. Weder das Flach- noch das Kiesdach lassen die Garage

geradezu als Fremdkörper in Erscheinung treten. Die in diesem Sinn gemachten

Ausführungen der Baukommission wie der Vorinstanz sind jedenfalls nicht

rechtsverletzend. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die ästhetische

Würdigung der Baukommission und der Vorinstanz als offensichtlich unvertretbar

erscheinen liesse, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

6.

Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, der gefangene

Parkplatz der Doppelgarage führe zu unzulässigen Lärm- und Geruchsimmissionen.

Dieser Einwand erweist sich als offensichtlich unbegründet.

Es handelt sich bei dem hier streitigen Garagenprojekt und der daraus

erfahrungsgemäss zu erwartenden Immissionsbelastung um einen

umweltschutzrechtlichen Bagatellfall, der weder gegen lärmschutz- noch gegen

lufthygienerechtliche Vorschriften und auch nicht gegen das Vorsorgeprinzip verstösst

(vgl. VGr, 20. August 2002, VB.2002.00084 [nicht

publiziert], E. 4). Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in

Verbindung mit § 70 VRG).

7.

Zusammenfassend ist die verkehrssicherheitsrechtliche und

die ästhetische Beurteilung des Bauvorhabens durch die Baukommission und die

Vorinstanz weder in unrichtiger Feststellung des Sachverhalts noch in

rechtsverletzender Ausübung des Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums erfolgt.

Die Vorinstanz hat den kommunalen Entscheid in Bezug auf die Verkehrssicherheit

und die Einordnung in nicht rechtsverletzender Weise bloss auf seine

Vertretbarkeit hin überprüft. Auch verstösst das Bauvorhaben nicht gegen lärmschutz-

und lufthygienerechtliche Vorschriften. Die Beschwerde ist demnach in der Hauptsache

abzuweisen. Da das Bauvorhaben somit den Bauvorschriften genügt, besteht auch

keine Grundlage für die eventuell beantragte Absenkung der Garage um mindestens

0,4 m.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu.

Die obsiegende Beschwerdegegnerin beantragt die Zusprechung

einer Parteientschädigung. Eine solche spricht das Verwaltungsgericht dem

obsiegenden Gemeinwesen gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG nur dann zu,

wenn der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren den mit der Prüfung des

Baugesuchs ohnehin anfallenden Aufwand erheblich übersteigt. Diese Voraussetzung

ist hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des

Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …