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Entscheid

VB.2006.00438

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00438

21. Februar 2007Deutsch25 min

(URT.2007.9800)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Dem

Ehepaar D und A gehören bei der I AG (fortan: Holding) als Gesamt­gut 96 % der

Aktien, einzelne derselben im Übrigen A und dem gemeinsamen Sohn K. Die Holding

ist Muttergesellschaft von sechs weiteren Aktien­gesell­schaften (zusammen

nachfolgend: W-Gruppe); die Aktienmehrheit dieser sechs Tochtergesellschaften

liegt bei der Holding, der Rest ebenfalls bei A und K. Noch anfangs Mai 2006

schienen im Verwaltungsrat aller Gesellschaften der W-Gruppe je mit Einzelunterschrift

als Präsident D und als Vizepräsidentin A sowie je mit Kollektivunterschrift zu

zweien U, V (ausser bei einer der Tochtergesellschaften), X (Sohn von A) und Y,

ferner als Revisionsstelle die Z AG auf.

B. Bei

einer Verwaltungsratssitzung aller Gesellschaften der W-Gruppe vom 10. Mai 2006

wurden A als Geschäftsführerin abgesetzt und der Letzteren, X sowie Y die

Unterschriftsberechtigung entzogen, und zwar in Abwesenheit dieser drei Mitglieder;

auf A's privatrechtlichen Einspruch gegen Eintragungen von Mutationen gestützt

auf das Protokoll jener Sitzung setzte das Handelsregisteramt des Kantons

Zürich Frist, um vorsorgliche Verfügungen des Richters zu erwirken. Am 29. Mai

2006 wies das Bezirksgericht Zürich das Handelsregisteramt superprovisorisch

an, keine Mutationen gestützt auf das Protokoll der Sitzung vom 10. Mai 2006 zu

tätigen; es gab zugleich einem Begehren keine Folge, dem Handelsregisterführer

zu untersagen, gestützt auf allfällige weitere Beschlussprotokolle von

Verwaltungsrat oder Generalversammlung Mutationen im Handelsregister einzutragen

ohne vorherige Kenntnisgabe an A mit Einsprachemöglichkeit. Mit anscheinend

noch nicht rechtskräftigen Verfügungen vom 25. August 2006 bestätigte das

Bezirksgericht im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen diese

Anordnungen.

Eine Universalversammlung der Holding vom 20. Mai 2006

hatte in Abwesenheit von A und K beschlossen, A und X sowie Y aus dem

Verwaltungsrat abzuwählen. Das Bezirksgericht Zürich wies das

Handelsregisteramt am 28. Juni 2006 auf A's Gesuch superprovisorisch und bis

heute fortwirkend an, gestützt auf jene Beschlüsse keine Mutationen einzutragen.

Zugleich lehnte es ab, das Nämliche für die Tochtergesellschaften der Holding

zu tun und dem Handelsregisterführer für die gesamte W-Gruppe "zu

untersagen, jegliche Änderungen …, welche auf eine Abwahl von A, X und Y … aus

dem Verwaltungsrat, eine Änderung ihrer Funktionen im Verwaltungsrat, eine

Änderung ihres Zeichnungsrechts sowie eine Zuwahl neuer Verwaltungsräte

abzielt, einzutragen, und generell Mutationen … aufgrund von Verwaltungsrats-

oder Generalversammlungsbeschlüssen einzutragen, ohne vorherige Kenntnisgabe an

die Gesuchstellerin mit Einsprachemöglichkeit". Bei diesen Ablehnungen

blieb es mit Verfügungen des Bezirksgerichts vom 29. November 2006 im Verfahren

betreffend vorsorgliche Massnahmen.

In einer Universalversammlung der ganzen W-Gruppe vom 22.

Mai 2006 hatten A und K hinwiederum die Verwaltungsratsmitglieder D, U sowie V

abgewählt, A zur Verwaltungsratspräsidentin gemacht und die Revisionsstelle

ausgewechselt. Das wurde für die Tochtergesellschaften im Handelsregister eingetragen,

für die Holding auf D's Gesuch wegen bis heute fortwirkender

superprovisorischer Anordnung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2006 dagegen

nicht. – An einer Sitzung vom 12. Juli 2006 hatte der Stiftungsrat der I-Stiftung,

welchem nebst anderen auch V, U sowie die Eheleute A und D angehören, in

Abwesenheit der beiden Letzteren A abgewählt. Diese wurde am 3. August 2006 als

Mitglied des Stiftungsrats im Handelsregister gelöscht; auf ihren

privatrechtlichen Einspruch unter dem 4. August 2006 wies das Handelsregisteramt

sie deshalb an den (ordentlichen) Richter.

C. A hatte

das Handelsregisteramt des Kantons Zürich unter dem 5. Juli 2006 betreffend die

sieben Gesellschaften der W-Gruppe um Folgendes ersuchen lassen:

" Es seien bei den obgenannten Gesellschaften

derzeit keine Änderungen im Handelsregister, welche auf eine Abwahl von A,

X und Y aus dem Verwaltungsrat, Änderungen ihrer Funktionen im Verwaltungsrat,

Änderungen ihres Zeichnungsrechts sowie auf Zuwahl neuer Verwaltungsräte

abzielen, einzutragen bzw. generell Mutationen im Handelsregister aufgrund von

Verwaltungsrats- oder Generalversammlungsbeschlüssen einzutragen,

ohne vorherige Kenntnisgabe an die Gesuchstellerin

mit Einsprachemöglichkeit."

Mit Fax-Schreiben vom 25. Juli 2006, das sich einzig auf

die Holding bezog, lehnte das Handelsregisteramt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Am 8. August 2006 liess A sich beschweren und beantragen,

unter Entschädigungsfolge und in Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts

vom 25. Juli 2006 sei dieses zu verhalten, im Sinn des Gesuchs vom 5. Juli 2006

zu verfahren. Mit Verfügung vom 29. August 2006 wies die Direktion der

Justiz und des Innern das Rechtsmittel kostenfällig ab. Der Entscheid wurde A's

Vertretung am 7. September 2006 zugestellt.

III.

A liess am Montag, 9. Oktober 2006 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge

und in Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2006 sei das Handelsregisteramt

anzuweisen, entsprechend dem Gesuch vom 5. Juli 2006 vorzugehen.

Die Direktion der Justiz und des Innern liess sich am

17.

/18. Oktober 2006 mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen.

Mit Beschwerdeantwort vom 1./2. November 2006 tat das Handelsregisteramt ein

Gleiches.

A liess am 8. und 10. Januar 2007 Ergänzungseingaben

machen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerde eignet kein Streitwert, selbst wenn dahinter

auch finanzielle Interessen stehen mögen. Sie ist jedenfalls deshalb kraft § 38

Abs. 1 sowie 2 Ingress des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) und weil keine Sondermaterien nach Abs. 2 lit. a

oder b dieser Bestimmung vorliegen, gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen.

Das Rechtsmittel gilt es an die Hand zu nehmen, da die

Eintretensvoraussetzungen ohne Weiteres als erfüllt erscheinen (vgl. VGr, 17.

Januar 2001, VB.2000.00350 [= ZR 100/2001 Nr. 41], und 23. Januar

2002, VB.2001.00376 [= Jahrbuch des Handelsregisters 2002,

S. 191 ff.], je E. 1, beides unter www.vgrzh.ch). In diesem

Zusammenhang mag man immerhin die Frage aufwerfen, ob die Beschwerdeführerin

insofern legitimiert sei, als ihr Gesuch etwa X und Y betrifft; weil sie in der

Sache aber – wie sich zeigen wird – schon prinzipiell nicht durchdringt,

braucht es hierauf keine Antwort.

Die Vorinstanz führt zutreffend aus, das Schreiben des

Beschwerdegegners vom 25. Juli 2006 stelle eine Verfügung dar und das Rechtsmittelverfahren

bei ihr beschlage alle Gesell­schaften der W-Gruppe. Hierauf lässt sich nach §

70.

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verweisen, und zwar umso mehr,

als es vor Verwaltungsgericht von keiner Seite länger bezweifelt wird.

2.

2.1

Die Beschwerde

macht geltend, eine dem 90-jährigen, urteilsunfähigen D bis­lang nicht nahe

stehende Tochter aus erster Ehe habe ihn am 6. April 2006 "behändigt"

und verwehre der "Kernfamilie" mit Hilfe weiterer Personen seither

den Kontakt zu ihm. Die neuen Betreuer, welche weder Aktionäre noch Erben

seien, hätten Vorkehren getroffen, um den Familienaktionären die Handlungs- und

Verfügungsmacht über die W-Gruppe mit dem Plan von deren Verkauf zu entziehen.

Das habe sich an der Verwaltungsratssitzung sowie der Universalversammlung vom

10.

bzw. 20. Mai 2006, einem für D eingeleiteten Eheschutzbegehren und anderem

mehr gezeigt. Deshalb habe die Beschwerdeführerin auch Strafanzeigen erstattet.

– Zum Schutz von D und von dessen Lebenswerk hätten die Beschwerdeführerin sowie

K ihrerseits die Universalversammlung vom 22. Mai 2006 abgehalten. Dabei habe

die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Ehevertrag und mehrere schriftliche

Vollmachten für den Fall der Handlungsunfähigkeit ihres Gatten die im Gesamtgut

stehenden Aktienstimmen vertreten.

Aufgrund des höchst aggressiven Vorgehens von D's

"Vertretern" müsse jederzeit damit gerechnet werden, dass diese weitere

ungültige, gegen die Interessen der Beschwerdeführerin und der W-Gruppe

verstossende Beschlüsse fassen bzw. beim Beschwerdegegner anmelden liessen,

deren Eintragung Rechtswirkungen im Geschäftsverkehr zeitigen könnten. Die Beschwerdeführerin

vermöchte diese Gefahr von sich aus nur abzuwenden, wenn sie täglich

vorsorglich je sieben Einsprachen tätigte, also über 150 pro Monat oder über

1'800 im Jahr. Das erscheine für beide Parteien als unzumutbar. Im Übrigen

teile der Beschwerdegegner jeweils nicht mit, ob eine Anmeldung vorliege, noch

halte er Einsprachen pendent, bis allenfalls eine solche eintreffe, sondern

setzte einfach Frist, um an den Richter zu gelangen; zudem weise er darauf hin,

revolvierende Einsprachen dürften nicht rechtsmissbräuchlich sein, weshalb er

sich vorbehalte, künftigen Einsprachen, die rechtsmissbräuchlich anmuteten,

nicht mehr stattzugeben.

Die vorliegende Sache berühre grundsätzliche

registerrechtliche und prozessuale Fragen, die sich nicht auf sicherem Boden

von gesetztem Recht sowie Praxis lösen liessen.

2.2

Das

Bezirksgericht Zürich erwog in seinen Verfügungen vom 25. August und 29. November

2006.

zutreffend, es stünden sich in den Verwaltungsräten der W-Gruppe zwei Lager

mit gegenteiliger Auffassung gegenüber bzw. finde faktisch ein Streit zwischen

zwei Aktionären statt, nämlich der Beschwerdeführerin und deren Mann, die sich

um die Beherrschung der Holding und damit auch der Tochtergesellschaften

stritten; es hielt zudem die behauptete Urteilsunfähigkeit von D für nicht

rechtsgenügend glaubhaft gemacht.

Von dieser objektiven Darstellung ist hier ebenfalls auszugehen.

Denn einmal rein um des Gegenarguments willen liesse sich sonst ja auch denken,

dass die Seite der Beschwerdeführerin D zuletzt genau so für die eigenen Zwecke

instrumentalisiert habe, wie es nun dessen "neuen Betreuern"

vorgeworfen wird.

Im Übrigen bedarf es – entgegen der Beschwerde – keines

Beizugs von Akten aus den bezirksgerichtlichen Verfahren.

3.

Laut Art. 32 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937

(HRegV, SR 221.411) weist der Handelsregisterführer Dritte, die wegen

Verletzung ihrer Rechte Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung erheben, an

den Richter, es sei denn, dass sie sich auf Vorschriften berufen, welche die

Registerbehörde von Amts wegen beobachten muss (Abs. 1); bei privatrechtlichem

Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung hat der Registerführer

den Einsprechenden eine nach dem kantonalen Prozessrecht genügende Frist zum

Erwirken einer vorsorglichen Verfügung des Richters einzuräumen (Abs. 2 Satz

1); er muss aber, sofern die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, die

Eintragung vornehmen, wenn es der Richter innert dieser Frist nicht untersagt

(Abs. 2 Satz 2).

3.1

Als Dritte

kommen unter anderem Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder in Betracht, ohne

dass der Handelsregisterführer allgemein ihre Legitimation prüfen und insbesondere

den Einspruch – vorbehältlich Rechtsmissbrauchs – mangels Rechtsverletzung

abweisen dürfte (Manfred Küng, Berner Kommentar, 2001, Art 929 OR N. 179 f.).

Zu den durch die Registerbehörde von Amts wegen zu beobachtenden Vorschriften

gehören etwa jene nicht, welche die ordnungsgemässe Einberufung und

Zusammensetzung einer General- oder Universalversammlung betreffen; das muss

dann auch für den Verwaltungsrat gelten (vgl. Clemens Meisterhans,

Prüfungspflicht und Kognitionsbefugnis der Handelsregisterbehörde, Zürich 1996,

S. 110–112, 395). Über alle diese Fragen kann erst ein Zivilgericht entscheiden

(siehe Martin Eckert, Basler Kommentar, 2002, Art. 940 OR N. 4–8).

Der Einspruch nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 HRegV bedarf keiner

Begründung und bewirkt eine so genannte superprovisorische Handelsregistersperre

durch den Handelsregisterführer (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht,

3.

A., Zürich etc. 2004, S. 123 und 1962). Letzteres geschieht, noch ehe

ein Zivilgericht – wie hier teilweise – eventuell vor Anhörung der Gegenpartei

einstweilen superprovisorisch sowie hernach mit gewöhnlicher vorsorglicher

Massnahme die Eintragung untersagt und alsdann Frist setzt zur Einleitung eines

ordentlichen Zivilprozesses unter der Androhung, sonst falle die Massnahme

dahin (Küng, Art. 929 N. 203–205).

3.2

Bei vielen

Handelsregisterämtern, insbesondere den grösseren, setzt der Handelsregisterführer

dem Einsprecher Frist an, auch wenn noch gar kein Eintragungsbegehren vorliegt

(Karl Rebsamen, Das Handelsregister, 2. A., Zürich 1999, Rz. 71). Bei den

übrigen Registerämtern erfolgt das erst nach Eingang eines solchen, was als

durchaus sinnvoll, aber mit dem Verordnungswortlaut nicht ganz vereinbar

bezeichnet wird (Matthias Kuster, Die Einsprache nach Art. 32 Abs. 2 HRegV, in:

Jahrbuch des Handelsregisters 1997, S. 105 ff., 112 f.). Gegen den Überweisungsentscheid

des Handelsregisterführers gibt es kein Rechts­mittel (Küng, Art. 929 N.

199–202).

Nun gab der Handelsregisterführer von Thun mit Verfügung vom

19.

Oktober 1992 einem am 18. des Vormonats erhobenen Einspruch der beiden

einzigen Verwaltungsratsmitglieder zweier Aktiengesellschaften keine Folge, der

sich gegen die Eintragung von Änderungen im Verwaltungsrat oder von

Sitzverlegungen der Gesellschaften gerichtet hatte, sofern die Anmeldungen von

jemand anderem stammten. Zur Begründung hiess es, weder bestünden beim

Handelsregisteramt Thun Eintragungen über die zwei Aktiengesellschaften noch

sei ein Eintragungsverfahren hängig. Eine Einsprache lasse sich aber erst

erheben, wenn ein formrichtiges Eintragungsbegehren vorliege. Die Einsprache

müsse mithin einen konkreten, beim Handelsregisteramt hängigen Eintragungsfall

betreffen. Vorsorgliche Einsprachen, die mangels Anmeldung oder nach

fruchtloser Aufforderung gar nicht vollzogen wer­den könnten, erschienen als

unstatthaft (zum Ganzen und auch folgenden Absatz: Jahrbuch des Handelsregisters

1993, S. 169–173).

Die Justizdirektion des Kantons Bern hat mit Entscheid vom

27.

Januar 1993 auf eine Beschwerde in diesem Punkt mangels

Rechtsschutzinteresses nicht eintreten müssen. Denn die beiden

Verwaltungsratsmitglieder konnten, nachdem in ihrer Abwesenheit Generalversammlungen

sie effektiv abgewählt und den Sitz der Gesellschaften zuerst nach Aarau und

dann in den Registerbezirk Olten-Gösgen verlegt hatten, die einschlägigen

Eintragungen mit Einsprüchen und richterlichen Verboten verhindern; sie hatten

auch das Eidgenössische Handelsregisteramt informiert, welches sie in der Folge

auf die pendente Anmeldung beim Registeramt Olten-Gösgen aufmerksam machte. Die

Berner Justizdirektion hat immerhin darauf hingewiesen, dass der Wortlaut von

Art. 32 Abs. 2 HRegV nicht zwingend ein hängiges Anmeldungsverfahren

verlange.

3.3

Küng

findet, der Umstand, dass etwa für den eben beschriebenen Hinweis durch das

Eidgenössische Handelsregisteramt keine ausdrückliche Rechtsgrundlage

existiere, falle nicht allzu gross ins Gewicht, wenn es um die Wahrung des

materiellen Rechtsschutzes gehe (Art. 929 N. 211). Ferner wird gesagt,

trotz Befürchtungen, die Einspruchsmöglichkeit von Art. 32 Abs. 2 Satz 1 HRegV

vermöge die Interessen von Unternehmen nachhaltig zu schädigen, bestehe kein

legislatorischer Handlungsbedarf; es sei nämlich in der Praxis bislang zu

keinen Exzessen gekommen, die sich nicht mit hergebrachten Mitteln wie Schadenersatz

usw. hätten sanktionieren lassen (Manfred Küng et al., Kommentar zur Handelsregister-Verordnung,

Zürich 2000, Art. 32 N. 29).

Immerhin betonen andere Autoren, welch schwerwiegende

Konsequenzen die Verhinderung von Eintragungen für die Eintragungswilligen

haben könne (Kuster, S. 105); "[i]n vielen Fällen, in denen eine

Gesellschaft auf rasches Handeln im sich ständig ändernden Umfeld des

Leistungs- und Kapitalmarktes angewiesen wäre …, kann es auf Grund eines Einspruchs

zu monatelangen, wegen des Rechtsmittelverfahrens eventuell jahrelanger

rechtlicher Blockierung und Ungewissheit kommen" (Böckli, S. 1962–1964).

Doch müsse die missbräuchliche Verwendung des Einspracherechts in Kauf genommen

werden (Kuster, S. 125).

Hinwiederum weist Kuster darauf hin, dass sich eine Eintragungssperre

mittels Sitzverlegung der betroffenen Gesellschaft unterlaufen lasse, es sei

denn, der Einsprecher habe konkrete Anhaltspunkte für eine Verlegung in einen

bestimmten Kanton und erwirke dort ebenfalls eine gerichtliche Sperre (S. 121

f.).

4.

Die Vorinstanz qualifiziert das Gesuch der Beschwerdeführerin

zunächst als ein solches um vorsorgliche Massnahmen; sie unterwirft es hernach

aber füglich keinem Prüfprogramm, wie es bei der Frage nach einstweiligem

Rechtsschutz eigentlich geschehen müsste: Schon rein begrifflich liesse sich

sonst nicht mehr verstehen, was hier stattfinden solle. Jemanden von einer

Handelsregisteranmeldung zu benachrichtigen, auf dass er vor dem entsprechenden

Eintrag allenfalls dagegen Einspruch erheben könne, wäre dann ja (1) eine –

sozusagen ultraprovisorisch das Handelsregister blockierende – vorsorgliche Massnahme

für (2) eine superprovisorische Handelsregistersperre durch den

Handelsregisterführer, der (3) ein Eintragungsverbot als meist

superprovisorische und später gewöhnliche vorsorgliche Massnahme seitens eines

Richters folgen mag, ehe es endlich (4) zum ordentlichen Zivilprozess über

einen strittigen Vorgang mit Auswirkungen auf das Handelsregister kommt; als

mit Art. 32 HRegV vereinbar erscheinen vorab nur die erwähnten Schritte 2–4,

nicht aber deren erster.

Zudem streiten auch Gründe formaler und inhaltlicher Natur

dagegen, dass die Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen ersuche. Solche

sind erstens Anordnungen in Verfügungsform, die zweitens im Hinblick auf ein einzuleitendes

Hauptverfahren oder während dessen Dauer ergehen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6 N. 1). Würde einerseits das Gesuch der

Beschwerdeführerin eines um vorsorgliche Massnahmen darstellen, hätte es eine

Anordnung des Beschwerdegegners gegenüber sich selbst bezweckt. Derartiges gibt

es freilich nicht. Mit dem insofern folgerichtigen Begehren aber, beim Bezirksgericht

Zürich einen – dem Gesuch an den Beschwerdegegner entsprechenden – Befehl

gegen den Beschwerdegegner zu erwirken, ist die Beschwerdeführerin bereits

wiederholt gescheitert (siehe oben I.B Abs. 1 und 2).

Anderseits stünde gar nicht fest, ob es beim Beschwerdegegner

als erster Instanz je ein Hauptverfahren – übrigens ja nur auf Erlass einer

superprovisorischen Handelsregistersperre – einzuleiten gäbe (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 19). Das Bezirksgericht Zürich hat in seinen

Verfügungen vom 29. November 2006 zum gleichen Problem richtig erwogen (siehe

vorn I.B Abs. 2; ferner Robert Patry, Grundlagen des Handelsrechts, in:

Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/1, Basel/Stuttgart 1976, S. 1 ff., 134):

"Die Gutheissung des … Begehrens würde eine vorsorgliche Massnahme 'auf

Vorrat' bedeuten. Die Klägerin [= Beschwerdeführerin] hätte in diesem Fall die

Möglichkeit, sollte in Zukunft gestützt auf ein[en] Verwaltungsrats- oder

Generalversammlungsbeschluss eine Änderung des … Handelsregistereintrags

anstehen, diesen erst in diesem Zeitpunkt entstehenden Hauptanspruch zu prosequieren.

Dies entspricht indessen nicht dem Sinn und Zweck der vorsorglichen Massnahme."

Das muss auch hier gelten.

5.

"Privatrechtlicher Einspruch gegen eine Eintragung"

– so die Marginalie von Art. 32 HRegV – geschieht entweder gegen eine solche,

die schon vollzogen (Abs. 1) oder noch nicht vollzogen ist (Abs. 2). Im ersten

Fall kommt die einsprechende Person zu spät, sodass es wenigstens vorübergehend

beim Handelsregistereintrag bleibt und sie einen ordentlichen Zivilprozess anzustrengen

hat, wo übrigens auch einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden kann (Eduard

His, Berner Kommentar, 1940, Art. 940 OR N. 63); vorbehalten bleiben durch die

Registerbehörde von Amts wegen zu beobachtende Vorschriften, was ebenso im

Bereich von Abs. 2 Satz 1 gilt (Thomas Koch, Das Zwangsverfahren des Handelsregisterführers,

Basel/Frankfurt am Main 1997, S. 99 ff., insbesondere 101). Im zweiten Fall

kommt die einsprechende Person rechtzeitig, sodass zumindest vorderhand kein

Eintrag erfolgt, nämlich kraft der superprovisorischen Handelsregistersperre

und anschliessend eventuell vermöge einer vorsorglichen Massnahme des Richters,

worauf wiederum ein ordentlicher Zivilprozess stattfinden muss.

Nichts Ausdrückliches sagt Art. 32 HRegV dazu, wenn (1) die

einsprechende Person jedenfalls zu früh kommt oder (2) jemand gar wie die

Beschwerdeführerin vorgeht. Es fragt sich, ob oder inwiefern es sich um ein

qualifiziertes Schweigen handle. Welche Lösungen dieser Probleme die Praxis

biete und wie das die Lehre kommentiere, wurde bereits referiert (oben 3.2, 3.3

Abs. 1). Zu ergänzen bleibt, dass nach Darstellung der Beschwerde die

Handelsregisterämter anderer Kantone vorsorgliche Einsprachen bis zu einem

halben Jahr pendent hielten und nach Eingang einer Anmeldung Frist gemäss Art.

32.

Abs. 2 Satz 1 HRegV ansetzten; zudem habe laut Sachverhalt eines Luzerner

Obergerichtsurteils vom 2. März 1990 ein Handelsregisterführer aufgrund

unklarer Rechtslage einem abgewählten Verwaltungsrat vor der Löschung von dessen

Abwahl Kenntnis gegeben.

Die in der Beschwerde offerierte Auskunft des Eidgenössischen

Amts für das Handelsregister zur behaupteten Praxis anderer kantonaler

Handelsregisterämter interessiert nicht. Denn entscheidend ist nicht, was die

Handelsregisterämter zuweilen oder regelmässig tun, sondern was sie vielleicht

tun dürfen und jedenfalls tun müssen.

5.1

Art. 32

Abs. 2 HRegV entspricht früherer Bundesgerichtspraxis (His, Art. 940

N. 64). Nach dieser soll der Registerführer, wenn einerseits "ein

formrichtiges Eintragungs…be­gehren vorliegt und … anderseits Einsprache gegen

die Eintragung … erhoben wird, zuerst dem Eintragungsgesuch noch nicht sofort

entsprechen, sondern dem Einsprechenden … Frist … ansetzen, um vom … Richter

eine vorsorgliche Verfügung zu erlangen, durch welche die vorgesehene

Eintragung … aufgeschoben wird" (BGE 59 I 239 E. 3). Es geht also um das

Stadium der Anmeldung (His, Art. 940 N. 65). Würde der Einspruch keine Anmeldung

bedingen, könnte der Registerführer ebenso wenig die Eintragung vornehmen, welche

Art. 32 Abs. 2 Satz 2 HRegV für den Fall befiehlt, dass sie der Richter

innert angesetzter Frist nicht untersage. Freilich mag die Anmeldung ja noch

zwischen Einspruch und Fristablauf erfolgen oder der Richter selbst ohne sie

eine Eintragung verbieten. Wie auch immer:

Es gibt mit dem zitierten Handelsregisterführer von Thun und

abweichend von dessen Aufsichtsbehörde gute Gründe, auf einen Einspruch gegen

die Eintragung von etwas Unangemeldetem nicht einzutreten (oben 3.2 Abs. 2 und

3). Setzt der Registerführer aber trotzdem Frist an, um beim Richter

einstweiligen Rechtsschutz zu erwirken, oder wartet er bis zu einem halben Jahr

auf eine Anmeldung (vgl. vorn 3.2 Abs. 1, 5 Abs. 2), müsste zumindest als mit

einiger Sicherheit feststehend verlangt werden, dass eine bzw. welche

eintragungspflichtige Tatsache sich ereignet habe. Daran fehlt es hier, weshalb

sich im zivilgerichtlichen Verfahren um vorsorgliche Massnahmen denn auch von

vornherein nichts erreichen lässt (siehe oben 4 Abs. 3). Mit andern Worten kann

Art. 32 Abs. 2 HRegV jedenfalls keinen auf blosse Befürchtungen oder

Vermutungen gestützten, also spekulativen Einspruch erlauben wollen. Ansonsten

verlöre übrigens der Einspruch gegen vollzogene Eintragungen in Anwendung von

Art. 32 Abs. 1 HRegV seinen rechten Sinn.

Insofern lässt sich gerade des erwähnten

Missbrauchspotenzials halber die Androhung des Beschwerdegegners nicht beanstanden,

aufs Geratewohl erhobenen Einsprachen als rechts­missbräuchlich künftig nicht

mehr stattzugeben; keine Rolle spielt deshalb, wenn die Beschwerdeführerin für

unzumutbar hält, jeden Tag vorsorglich je sieben Einsprachen zu tätigen (vgl.

vorn 2.1 Abs. 2, 3.1, 3.2 Abs. 1, 3.3 Abs. 2). Hinzu kommt ohnehin, dass sie

kaum etwas ausrichten könnte, falls eine Eintragungssperre mittels

Sitzverlegung der W-Gruppe unterlaufen würde (siehe oben 3.3 Abs. 3).

5.2

Hinweise

auf eine Einspruchsmöglichkeit, wie es die Beschwerdeführerin erstrebt, kamen

in der Praxis schon vor; und der Kommentar zur Handeslregisterverordnung will

sie trotz Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage zur Wahrung des

materiellen Rechtsschutzes in Kauf nehmen (vgl. oben 3.2 Abs. 3, 3.3 Abs.1, 5

Abs. 2). Letztlich entscheidend bleibt indes, ob der Beschwerdegegner gezwungen

werden dürfe, dem Gesuch nachzukommen (siehe vorn 5 Abs. 3). Dem ist nicht

so:

Das handelsregisterrechtliche Verfahren stellt ein

nichtstreitiges dar, welches der Rechtsverwirklichung im Privatrecht dient,

aber jeweils nur eine private Partei kennt. Die anmeldungspflichtigen oder

-berechtigten Personen ersuchen um Eintrag eines bestimmten Sachverhalts. Der

Registerführer entspricht dem oder weist die Anmeldung zurück. Im Gegensatz

dazu bezweckt der Zivilprozess als streitiges Zweiparteienverfahren die autoritative

Feststellung privater Rechte und Pflichten. Zeigen sich allein die anmeldenden

Personen mit einem Entscheid des Registerführers nicht einverstanden, liegt ein

nichtstreitiges Verfahren vor und steht bloss der verwaltungsrechtliche

Instanzenzug offen. Fühlen sich hingegen Dritte – auch unmittelbar Beteiligte –

durch eine vollzogene Eintragung verletzt oder sehen sie ihre Interessen durch

eine noch nicht vollzogene Eintragung gefährdet, müssen sie prozessual aktiv

werden und privatrechtlichen Einspruch erheben. Art. 32 HRegV regelt den

prozessualen Übergang vom nichtstreitigen Einparteien- in das streitige Zweiparteienverfahren

(zum Ganzen Eckert, Art. 940 N. 3 f.).

Was nun die Beschwerdeführerin wünscht, läuft darauf hinaus,

diesen Zeitpunkt entgegen Art. 32 HRegV vorzuverlegen und bereits vor dem Handelsregisteramt

ein streitiges Zweiparteienverfahren auszutragen, wie es bezüglich

vorsorglicher Massnahmen erst vor dem Zivilrichter beginnen soll. Der

Beschwerdegegner könnte nämlich nicht einfach dem fraglichen Gesuch

entsprechen, sondern müsste den hiervon Betroffenen – schon um rechtliches

Gehör zu gewähren und auch um gröbsten Rechtsmissbrauch auszuschliessen – sich

zu äussern Gelegenheit geben. Aber weder sieht das Art. 32 HRegV vor noch erscheint

der Handelsregisterführer für solches geeignet. Es muss der Versuch der

Beschwerdeführerin scheitern, ihre Unkenntnis um eintragungserhebliche Vorgänge

durch eine einschlägige Informationsverpflichtung des Beschwerdegegners zu

beheben und sich so den taktisch vorteilhaften Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene

Eintragung zu sichern, anstatt nach vollzogener Eintragung allenfalls einen

ordentlichen Zivilprozess einzuleiten zu haben.

5.3

Die

Beschwerde vermag hieran nichts zu ändern:

- Sie

argumentiert, es könne sich "z.B. eine Person in einer als Universalversammlung

bezeichneten Urkunde als Alleinaktionär der Credit Suisse ausgeben und beschliessen,

sich selbst anstelle der amtierenden Verwaltungsräte neu zum alleinigen VR der

Credit Suisse auszurufen. Sieht die Urkunde echt aus, so hätte der

Handelsregisterführer die entsprechende Anmeldung gemäss dem angefochtenen

Entscheid ohne Nachricht an den Sitz der betroffenen Bank einzutragen. In

Wahrheit würde der Handelsregisterführer einen solchen 'Beschluss' aber gewiss

nicht ohne Rückfrage beim Sitz der Gesellschaft einfach ins Handelsregister

eintragen. … Zu Recht und aus Gründen der Vernunft würde der Handelsregisterführer

so handeln. Denn in solchen Fällen liegt eine Gesetzeslücke vor, welche durch

Auslegung geschlossen werden muss. … Was bei einem augenfälligen Sachverhalt

jedermann offensichtlich als vernünftige und richtige Lösung einleuchtet, kann

auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin nicht als falsch und gesetzlich nicht

möglich deklariert werden". – Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ihr

Fall nicht so liegt wie der für die Credit Suisse konstruierte. Unter der für

diese getroffenen krassen Annahme müsste wohl gelten, dass der

Handelsregisterführer sich nicht zur Bekanntgabe von Rechtsverhältnissen

missbrauchen lasse, die vom ordentlichen Richter unmöglich geschützt werden

könnten; er dürfte einer solchen Anmeldung nicht entsprechen (vgl. Meisterhans,

S. 112 und 395; ferner RB 2005 Nr. 30 = ZR 104/2005 Nr. 57, E. 6.1).

- Die

Beschwerde erinnert daran, "dass es bereits verschiedentlich zu

Übergriffen von Nichtaktionären auf Gesellschaften gekommen ist, die sich

kurzerhand als neue Herren in das Handelsregister eintragen liessen und ihr

Unwesen trieben, bevor ihnen nach Jahren zivil- und/oder strafrechtlich das

Handwerk gelegt werden konnte". – Wenn das stimmt, so trifft ebenso zu,

dass sich auch die Einspruchsmöglichkeit missbrau­chen lässt (siehe oben 3.3

Abs. 1 und 2). Wie hier wiederholt werden muss, wäre die Beschwerdeführerin

ohnehin einer manipulativen Sitzverlegung der W-Gruppe ausgesetzt; sie bliebe

so oder anders in einem allfälligen Zivilprozess nach erfolgter Eintragung auf

vorsorgliche Massnahmen innerhalb desselben verwiesen (vgl. oben 3.3 Abs. 3, 5

Abs. 1).

- Die

Beschwerde bringt vor, die bundesgerichtliche Praxis wie jene kantonaler

Behörden habe schon etliche Male Gesetzeslücken gefüllt oder sogar Vorschriften

im Einzelfall nicht angewandt, indem sie sich auf die übergeordnete Maxime der

Prozessökonomie berufen habe. – Erstens indes lassen sich die angeführten

Beispiele mit dem vorliegenden Problem nicht vergleichen. Und zweitens geht es

hier nicht um die Verfahrensökonomie, welche der Beschwerdeführerin vorschwebt:

Das Ersparnis von täglich je sieben vorsorglichen Einsprachen ist wegen deren

Unstatthaftigkeit gar keines (vgl. oben 5.1 Abs. 3).

- Die

Beschwerdeführerin findet, indem ihr der Beschwerdegegner die Kenntnisgabe von

Anmeldungen wie vom Fehlen solcher verweigere, aber gleichzeitig androhe, auf

revolvierende vorsorgliche Einsprachen nicht mehr einzutreten, vereitle er die

Durchsetzung des in Art. 32 Abs. 2 HRegV gewährten Rechts auf Einspruch. –

Davon kann keine Rede sein. Art. 32 HRegV verleiht zwar in der Tat ein Recht

auf Einspruch. Wer jedoch wie die Beschwerdeführerin die Bedingungen von

Abs. 2 dieser Bestimmung nicht zu erfüllen vermag, dem wird nicht ein

Recht vorenthalten, sondern der muss eben nach Abs. 1 nachträglichen Einspruch

erheben. Die Beschwerdeführerin irrt deshalb in der Meinung, mit der

anbegehrten Kenntnisgabe über die Anmeldung geplanter Änderungen im Handelsregister

werde weder gegen bestehendes Recht verstossen noch würden die Parteirechte

Dritter verletzt. Insbesondere dürfen die vom fraglichen Gesuch Betroffenen erwarten,

dass der Beschwerdegegner sich nicht für Zwecke einspannen lasse, welche die

Handelsregisterverordnung nicht schützt.

- Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gesuch gutzuheissen, "entspricht dem

pragmatischen Vorgehen der Zürcherischen Gerichte beim Institut der

Schutzschrift, welches ebenfalls keine spezifische gesetzliche Grundlage in der

Zivilprozessordnung hat. Als Schutzschrift wird die Eingabe einer möglichen

Partei bezeichnet, welche in Erwartung von gegen sie gerichteten

Rechtsschritten dem Richter Gründe darlegt, welche einem erwarteten ungünstigen

Entscheid entgegen stehen sollen. … Der Antrag der Beschwerdeführerin stellt

nichts anderes dar, als eine 'Schutzschrift' auf dem Gebiet des Handelsregisters.

Die Beschwerdeführerin will in Erwartung einer Anmeldung eines nichtigen VR-

oder GV-Beschlusses Gelegenheit erhalten, den Handelsregisterführer durch einen

privatrechtlichen Einspruch vorläufig von der Eintragung abzuhalten". –

Die Statthaftigkeit von Schutzschriften ist unter geltendem Recht umstritten;

das Bundesgericht verneint sie, weil es sich um Eingaben ausserhalb des geordneten

Verfahrensgangs drehe, wodurch der Richter zugunsten einer Partei beeinflusst

werden soll (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A.,

Bern 2006, S. 187; Kuster, S. 123 f., ebenso zum Folgenden). Das

Bezirksgericht Zürich lehnt die Entgegennahme von Schutzschriften im Zusammenhang

mit einstweiligem Rechtsschutz gleichermassen ab. Das muss auch für den

Beschwerdegegner gelten. Er hätte ansonsten den Betroffenen von der

Schutzschrift jedenfalls Kenntnis zu geben, was auf ein hier verworfenes

streitiges Zweiparteienverfahren vor dem Handelsregisterführer hinausliefe

(vgl. oben 5.2 Abs. 3). Ganz abgesehen davon lässt sich das Gesuch der Beschwerdeführerin

nicht als Analogon zu einer Schutzschrift auffassen.

5.4

Nach

alldem gilt es die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten

ist.

6.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig

und kann keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Gegen wie hier kantonal letztinstanzliche, ab 1. Januar 2007

ergehende Entscheide über die Führung des Handelsregisters lässt sich beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erheben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2,

75.

Abs. 1 und 132 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Mai 2005 [BGG, SR

173.

]; AS 2006, S. 1205 ff., 1243).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.

Mitteilung an…