VB.2006.00438
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00438
21. Februar 2007Deutsch25 min
(URT.2007.9800)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00438
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.02.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Eintragungen ins Handelsregister / Kenntnisgabe mit Einsprachemöglichkeit
Einsprache gegen eine Handelsregistereintragung (Art. 32 HRegV)
Zu entscheiden war, ob der Handelsregisterführer verpflichtet werden könne, die Beschwerdeführerin über Anmeldungen für Änderungen von Handelsregistereinträgen zu informieren und ihr so die Möglichkeit zu verschaffen, rechtzeitig Einsprache im Sinne von Art. 32 Abs. 2 HRegV zu erheben.
Zuständigkeit und Eintreten des Verwaltungsgerichts (E. 1). Mit dem Begehren um vorsorgliche Kenntnisgabe der Handelsregisteranmeldungen an die Beschwerdeführerin wollte diese verhindern, dass künftig ungültige und gegen ihre Interessen verstossende Beschlüsse ins Handelsregister eingetragen werden, was aus ihrer Sicht zu befürchten war (E. 2). Darstellung von Lehre und Praxis zu Art. 32 HRegV (E. 3). Beim Begehren der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um ein solches auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (E. 4). Will man bei Fehlen einer Handelsregisteranmeldung überhaupt einen privatrechtlichen Einspruch gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV gestatten, muss zumindest mit einiger Sicherheit feststehen, dass eine bzw. welche eintragungspflichtige Tatsache sich ereignet habe. Daran fehlt es hier. Der Handelsregisterführer darf alsdann androhen, regelmässigen präventiv eingereichten Einsprachen keine Folge zu geben; ein solches Vorgehen seitens der Einsprechenden wäre rechtsmissbräuchlich (E. 5.1). Eine Verpflichtung des Handelsregisterführers im Sinne des vorliegenden Begehrens würde darauf hinauslaufen, bereits vor dem Handelsregisteramt - und nicht erst vor dem dafür zuständigen Zivilgericht - ein streitiges Zweiparteienverfahren durchzuführen. Dies entspricht nicht dem Zweck des handelsregisterrechtlichen Verfahrens (E. 5.2). Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern: Weder liegt eine Gesetzeslücke vor noch muss dem Begehren aus prozessökonomischen Gründen gefolgt werden. Ferner muss es auch nicht im Sinne einer Schutzschrift, deren Zulässigkeit im Übrigen ohnehin umstritten ist, entgegengenommen werden (E. 5.3).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
HANDELSREGISTER
HANDELSREGISTERPRAXIS
HANDELSREGISTERRECHT
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
Rechtsnormen:
Art. 32 HRegV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2006.00438
Entscheid
der 4. Kammer
vom 21. Februar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwältin
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons
Zürich,
Bleicherweg 5, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Eintragungen
ins Handelsregister /
Kenntnisgabe mit Einsprachemöglichkeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Dem
Ehepaar D und A gehören bei der I AG (fortan: Holding) als Gesamtgut 96 % der
Aktien, einzelne derselben im Übrigen A und dem gemeinsamen Sohn K. Die Holding
ist Muttergesellschaft von sechs weiteren Aktiengesellschaften (zusammen
nachfolgend: W-Gruppe); die Aktienmehrheit dieser sechs Tochtergesellschaften
liegt bei der Holding, der Rest ebenfalls bei A und K. Noch anfangs Mai 2006
schienen im Verwaltungsrat aller Gesellschaften der W-Gruppe je mit Einzelunterschrift
als Präsident D und als Vizepräsidentin A sowie je mit Kollektivunterschrift zu
zweien U, V (ausser bei einer der Tochtergesellschaften), X (Sohn von A) und Y,
ferner als Revisionsstelle die Z AG auf.
B. Bei
einer Verwaltungsratssitzung aller Gesellschaften der W-Gruppe vom 10. Mai 2006
wurden A als Geschäftsführerin abgesetzt und der Letzteren, X sowie Y die
Unterschriftsberechtigung entzogen, und zwar in Abwesenheit dieser drei Mitglieder;
auf A's privatrechtlichen Einspruch gegen Eintragungen von Mutationen gestützt
auf das Protokoll jener Sitzung setzte das Handelsregisteramt des Kantons
Zürich Frist, um vorsorgliche Verfügungen des Richters zu erwirken. Am 29. Mai
2006 wies das Bezirksgericht Zürich das Handelsregisteramt superprovisorisch
an, keine Mutationen gestützt auf das Protokoll der Sitzung vom 10. Mai 2006 zu
tätigen; es gab zugleich einem Begehren keine Folge, dem Handelsregisterführer
zu untersagen, gestützt auf allfällige weitere Beschlussprotokolle von
Verwaltungsrat oder Generalversammlung Mutationen im Handelsregister einzutragen
ohne vorherige Kenntnisgabe an A mit Einsprachemöglichkeit. Mit anscheinend
noch nicht rechtskräftigen Verfügungen vom 25. August 2006 bestätigte das
Bezirksgericht im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen diese
Anordnungen.
Eine Universalversammlung der Holding vom 20. Mai 2006
hatte in Abwesenheit von A und K beschlossen, A und X sowie Y aus dem
Verwaltungsrat abzuwählen. Das Bezirksgericht Zürich wies das
Handelsregisteramt am 28. Juni 2006 auf A's Gesuch superprovisorisch und bis
heute fortwirkend an, gestützt auf jene Beschlüsse keine Mutationen einzutragen.
Zugleich lehnte es ab, das Nämliche für die Tochtergesellschaften der Holding
zu tun und dem Handelsregisterführer für die gesamte W-Gruppe "zu
untersagen, jegliche Änderungen …, welche auf eine Abwahl von A, X und Y … aus
dem Verwaltungsrat, eine Änderung ihrer Funktionen im Verwaltungsrat, eine
Änderung ihres Zeichnungsrechts sowie eine Zuwahl neuer Verwaltungsräte
abzielt, einzutragen, und generell Mutationen … aufgrund von Verwaltungsrats-
oder Generalversammlungsbeschlüssen einzutragen, ohne vorherige Kenntnisgabe an
die Gesuchstellerin mit Einsprachemöglichkeit". Bei diesen Ablehnungen
blieb es mit Verfügungen des Bezirksgerichts vom 29. November 2006 im Verfahren
betreffend vorsorgliche Massnahmen.
In einer Universalversammlung der ganzen W-Gruppe vom 22.
Mai 2006 hatten A und K hinwiederum die Verwaltungsratsmitglieder D, U sowie V
abgewählt, A zur Verwaltungsratspräsidentin gemacht und die Revisionsstelle
ausgewechselt. Das wurde für die Tochtergesellschaften im Handelsregister eingetragen,
für die Holding auf D's Gesuch wegen bis heute fortwirkender
superprovisorischer Anordnung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2006 dagegen
nicht. – An einer Sitzung vom 12. Juli 2006 hatte der Stiftungsrat der I-Stiftung,
welchem nebst anderen auch V, U sowie die Eheleute A und D angehören, in
Abwesenheit der beiden Letzteren A abgewählt. Diese wurde am 3. August 2006 als
Mitglied des Stiftungsrats im Handelsregister gelöscht; auf ihren
privatrechtlichen Einspruch unter dem 4. August 2006 wies das Handelsregisteramt
sie deshalb an den (ordentlichen) Richter.
C. A hatte
das Handelsregisteramt des Kantons Zürich unter dem 5. Juli 2006 betreffend die
sieben Gesellschaften der W-Gruppe um Folgendes ersuchen lassen:
" Es seien bei den obgenannten Gesellschaften
derzeit keine Änderungen im Handelsregister, welche auf eine Abwahl von A,
X und Y aus dem Verwaltungsrat, Änderungen ihrer Funktionen im Verwaltungsrat,
Änderungen ihres Zeichnungsrechts sowie auf Zuwahl neuer Verwaltungsräte
abzielen, einzutragen bzw. generell Mutationen im Handelsregister aufgrund von
Verwaltungsrats- oder Generalversammlungsbeschlüssen einzutragen,
ohne vorherige Kenntnisgabe an die Gesuchstellerin
mit Einsprachemöglichkeit."
Mit Fax-Schreiben vom 25. Juli 2006, das sich einzig auf
die Holding bezog, lehnte das Handelsregisteramt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Am 8. August 2006 liess A sich beschweren und beantragen,
unter Entschädigungsfolge und in Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts
vom 25. Juli 2006 sei dieses zu verhalten, im Sinn des Gesuchs vom 5. Juli 2006
zu verfahren. Mit Verfügung vom 29. August 2006 wies die Direktion der
Justiz und des Innern das Rechtsmittel kostenfällig ab. Der Entscheid wurde A's
Vertretung am 7. September 2006 zugestellt.
III.
A liess am Montag, 9. Oktober 2006 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge
und in Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2006 sei das Handelsregisteramt
anzuweisen, entsprechend dem Gesuch vom 5. Juli 2006 vorzugehen.
Die Direktion der Justiz und des Innern liess sich am
17.
/18. Oktober 2006 mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1./2. November 2006 tat das Handelsregisteramt ein
Gleiches.
A liess am 8. und 10. Januar 2007 Ergänzungseingaben
machen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerde eignet kein Streitwert, selbst wenn dahinter
auch finanzielle Interessen stehen mögen. Sie ist jedenfalls deshalb kraft § 38
Abs. 1 sowie 2 Ingress des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) und weil keine Sondermaterien nach Abs. 2 lit. a
oder b dieser Bestimmung vorliegen, gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen.
Das Rechtsmittel gilt es an die Hand zu nehmen, da die
Eintretensvoraussetzungen ohne Weiteres als erfüllt erscheinen (vgl. VGr, 17.
Januar 2001, VB.2000.00350 [= ZR 100/2001 Nr. 41], und 23. Januar
2002, VB.2001.00376 [= Jahrbuch des Handelsregisters 2002,
S. 191 ff.], je E. 1, beides unter www.vgrzh.ch). In diesem
Zusammenhang mag man immerhin die Frage aufwerfen, ob die Beschwerdeführerin
insofern legitimiert sei, als ihr Gesuch etwa X und Y betrifft; weil sie in der
Sache aber – wie sich zeigen wird – schon prinzipiell nicht durchdringt,
braucht es hierauf keine Antwort.
Die Vorinstanz führt zutreffend aus, das Schreiben des
Beschwerdegegners vom 25. Juli 2006 stelle eine Verfügung dar und das Rechtsmittelverfahren
bei ihr beschlage alle Gesellschaften der W-Gruppe. Hierauf lässt sich nach §
70.
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verweisen, und zwar umso mehr,
als es vor Verwaltungsgericht von keiner Seite länger bezweifelt wird.
2.
2.1
Die Beschwerde
macht geltend, eine dem 90-jährigen, urteilsunfähigen D bislang nicht nahe
stehende Tochter aus erster Ehe habe ihn am 6. April 2006 "behändigt"
und verwehre der "Kernfamilie" mit Hilfe weiterer Personen seither
den Kontakt zu ihm. Die neuen Betreuer, welche weder Aktionäre noch Erben
seien, hätten Vorkehren getroffen, um den Familienaktionären die Handlungs- und
Verfügungsmacht über die W-Gruppe mit dem Plan von deren Verkauf zu entziehen.
Das habe sich an der Verwaltungsratssitzung sowie der Universalversammlung vom
10.
bzw. 20. Mai 2006, einem für D eingeleiteten Eheschutzbegehren und anderem
mehr gezeigt. Deshalb habe die Beschwerdeführerin auch Strafanzeigen erstattet.
– Zum Schutz von D und von dessen Lebenswerk hätten die Beschwerdeführerin sowie
K ihrerseits die Universalversammlung vom 22. Mai 2006 abgehalten. Dabei habe
die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Ehevertrag und mehrere schriftliche
Vollmachten für den Fall der Handlungsunfähigkeit ihres Gatten die im Gesamtgut
stehenden Aktienstimmen vertreten.
Aufgrund des höchst aggressiven Vorgehens von D's
"Vertretern" müsse jederzeit damit gerechnet werden, dass diese weitere
ungültige, gegen die Interessen der Beschwerdeführerin und der W-Gruppe
verstossende Beschlüsse fassen bzw. beim Beschwerdegegner anmelden liessen,
deren Eintragung Rechtswirkungen im Geschäftsverkehr zeitigen könnten. Die Beschwerdeführerin
vermöchte diese Gefahr von sich aus nur abzuwenden, wenn sie täglich
vorsorglich je sieben Einsprachen tätigte, also über 150 pro Monat oder über
1'800 im Jahr. Das erscheine für beide Parteien als unzumutbar. Im Übrigen
teile der Beschwerdegegner jeweils nicht mit, ob eine Anmeldung vorliege, noch
halte er Einsprachen pendent, bis allenfalls eine solche eintreffe, sondern
setzte einfach Frist, um an den Richter zu gelangen; zudem weise er darauf hin,
revolvierende Einsprachen dürften nicht rechtsmissbräuchlich sein, weshalb er
sich vorbehalte, künftigen Einsprachen, die rechtsmissbräuchlich anmuteten,
nicht mehr stattzugeben.
Die vorliegende Sache berühre grundsätzliche
registerrechtliche und prozessuale Fragen, die sich nicht auf sicherem Boden
von gesetztem Recht sowie Praxis lösen liessen.
2.2
Das
Bezirksgericht Zürich erwog in seinen Verfügungen vom 25. August und 29. November
2006.
zutreffend, es stünden sich in den Verwaltungsräten der W-Gruppe zwei Lager
mit gegenteiliger Auffassung gegenüber bzw. finde faktisch ein Streit zwischen
zwei Aktionären statt, nämlich der Beschwerdeführerin und deren Mann, die sich
um die Beherrschung der Holding und damit auch der Tochtergesellschaften
stritten; es hielt zudem die behauptete Urteilsunfähigkeit von D für nicht
rechtsgenügend glaubhaft gemacht.
Von dieser objektiven Darstellung ist hier ebenfalls auszugehen.
Denn einmal rein um des Gegenarguments willen liesse sich sonst ja auch denken,
dass die Seite der Beschwerdeführerin D zuletzt genau so für die eigenen Zwecke
instrumentalisiert habe, wie es nun dessen "neuen Betreuern"
vorgeworfen wird.
Im Übrigen bedarf es – entgegen der Beschwerde – keines
Beizugs von Akten aus den bezirksgerichtlichen Verfahren.
3.
Laut Art. 32 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937
(HRegV, SR 221.411) weist der Handelsregisterführer Dritte, die wegen
Verletzung ihrer Rechte Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung erheben, an
den Richter, es sei denn, dass sie sich auf Vorschriften berufen, welche die
Registerbehörde von Amts wegen beobachten muss (Abs. 1); bei privatrechtlichem
Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung hat der Registerführer
den Einsprechenden eine nach dem kantonalen Prozessrecht genügende Frist zum
Erwirken einer vorsorglichen Verfügung des Richters einzuräumen (Abs. 2 Satz
1); er muss aber, sofern die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, die
Eintragung vornehmen, wenn es der Richter innert dieser Frist nicht untersagt
(Abs. 2 Satz 2).
3.1
Als Dritte
kommen unter anderem Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder in Betracht, ohne
dass der Handelsregisterführer allgemein ihre Legitimation prüfen und insbesondere
den Einspruch – vorbehältlich Rechtsmissbrauchs – mangels Rechtsverletzung
abweisen dürfte (Manfred Küng, Berner Kommentar, 2001, Art 929 OR N. 179 f.).
Zu den durch die Registerbehörde von Amts wegen zu beobachtenden Vorschriften
gehören etwa jene nicht, welche die ordnungsgemässe Einberufung und
Zusammensetzung einer General- oder Universalversammlung betreffen; das muss
dann auch für den Verwaltungsrat gelten (vgl. Clemens Meisterhans,
Prüfungspflicht und Kognitionsbefugnis der Handelsregisterbehörde, Zürich 1996,
S. 110–112, 395). Über alle diese Fragen kann erst ein Zivilgericht entscheiden
(siehe Martin Eckert, Basler Kommentar, 2002, Art. 940 OR N. 4–8).
Der Einspruch nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 HRegV bedarf keiner
Begründung und bewirkt eine so genannte superprovisorische Handelsregistersperre
durch den Handelsregisterführer (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht,
3.
A., Zürich etc. 2004, S. 123 und 1962). Letzteres geschieht, noch ehe
ein Zivilgericht – wie hier teilweise – eventuell vor Anhörung der Gegenpartei
einstweilen superprovisorisch sowie hernach mit gewöhnlicher vorsorglicher
Massnahme die Eintragung untersagt und alsdann Frist setzt zur Einleitung eines
ordentlichen Zivilprozesses unter der Androhung, sonst falle die Massnahme
dahin (Küng, Art. 929 N. 203–205).
3.2
Bei vielen
Handelsregisterämtern, insbesondere den grösseren, setzt der Handelsregisterführer
dem Einsprecher Frist an, auch wenn noch gar kein Eintragungsbegehren vorliegt
(Karl Rebsamen, Das Handelsregister, 2. A., Zürich 1999, Rz. 71). Bei den
übrigen Registerämtern erfolgt das erst nach Eingang eines solchen, was als
durchaus sinnvoll, aber mit dem Verordnungswortlaut nicht ganz vereinbar
bezeichnet wird (Matthias Kuster, Die Einsprache nach Art. 32 Abs. 2 HRegV, in:
Jahrbuch des Handelsregisters 1997, S. 105 ff., 112 f.). Gegen den Überweisungsentscheid
des Handelsregisterführers gibt es kein Rechtsmittel (Küng, Art. 929 N.
199–202).
Nun gab der Handelsregisterführer von Thun mit Verfügung vom
19.
Oktober 1992 einem am 18. des Vormonats erhobenen Einspruch der beiden
einzigen Verwaltungsratsmitglieder zweier Aktiengesellschaften keine Folge, der
sich gegen die Eintragung von Änderungen im Verwaltungsrat oder von
Sitzverlegungen der Gesellschaften gerichtet hatte, sofern die Anmeldungen von
jemand anderem stammten. Zur Begründung hiess es, weder bestünden beim
Handelsregisteramt Thun Eintragungen über die zwei Aktiengesellschaften noch
sei ein Eintragungsverfahren hängig. Eine Einsprache lasse sich aber erst
erheben, wenn ein formrichtiges Eintragungsbegehren vorliege. Die Einsprache
müsse mithin einen konkreten, beim Handelsregisteramt hängigen Eintragungsfall
betreffen. Vorsorgliche Einsprachen, die mangels Anmeldung oder nach
fruchtloser Aufforderung gar nicht vollzogen werden könnten, erschienen als
unstatthaft (zum Ganzen und auch folgenden Absatz: Jahrbuch des Handelsregisters
1993, S. 169–173).
Die Justizdirektion des Kantons Bern hat mit Entscheid vom
27.
Januar 1993 auf eine Beschwerde in diesem Punkt mangels
Rechtsschutzinteresses nicht eintreten müssen. Denn die beiden
Verwaltungsratsmitglieder konnten, nachdem in ihrer Abwesenheit Generalversammlungen
sie effektiv abgewählt und den Sitz der Gesellschaften zuerst nach Aarau und
dann in den Registerbezirk Olten-Gösgen verlegt hatten, die einschlägigen
Eintragungen mit Einsprüchen und richterlichen Verboten verhindern; sie hatten
auch das Eidgenössische Handelsregisteramt informiert, welches sie in der Folge
auf die pendente Anmeldung beim Registeramt Olten-Gösgen aufmerksam machte. Die
Berner Justizdirektion hat immerhin darauf hingewiesen, dass der Wortlaut von
Art. 32 Abs. 2 HRegV nicht zwingend ein hängiges Anmeldungsverfahren
verlange.
3.3
Küng
findet, der Umstand, dass etwa für den eben beschriebenen Hinweis durch das
Eidgenössische Handelsregisteramt keine ausdrückliche Rechtsgrundlage
existiere, falle nicht allzu gross ins Gewicht, wenn es um die Wahrung des
materiellen Rechtsschutzes gehe (Art. 929 N. 211). Ferner wird gesagt,
trotz Befürchtungen, die Einspruchsmöglichkeit von Art. 32 Abs. 2 Satz 1 HRegV
vermöge die Interessen von Unternehmen nachhaltig zu schädigen, bestehe kein
legislatorischer Handlungsbedarf; es sei nämlich in der Praxis bislang zu
keinen Exzessen gekommen, die sich nicht mit hergebrachten Mitteln wie Schadenersatz
usw. hätten sanktionieren lassen (Manfred Küng et al., Kommentar zur Handelsregister-Verordnung,
Zürich 2000, Art. 32 N. 29).
Immerhin betonen andere Autoren, welch schwerwiegende
Konsequenzen die Verhinderung von Eintragungen für die Eintragungswilligen
haben könne (Kuster, S. 105); "[i]n vielen Fällen, in denen eine
Gesellschaft auf rasches Handeln im sich ständig ändernden Umfeld des
Leistungs- und Kapitalmarktes angewiesen wäre …, kann es auf Grund eines Einspruchs
zu monatelangen, wegen des Rechtsmittelverfahrens eventuell jahrelanger
rechtlicher Blockierung und Ungewissheit kommen" (Böckli, S. 1962–1964).
Doch müsse die missbräuchliche Verwendung des Einspracherechts in Kauf genommen
werden (Kuster, S. 125).
Hinwiederum weist Kuster darauf hin, dass sich eine Eintragungssperre
mittels Sitzverlegung der betroffenen Gesellschaft unterlaufen lasse, es sei
denn, der Einsprecher habe konkrete Anhaltspunkte für eine Verlegung in einen
bestimmten Kanton und erwirke dort ebenfalls eine gerichtliche Sperre (S. 121
f.).
4.
Die Vorinstanz qualifiziert das Gesuch der Beschwerdeführerin
zunächst als ein solches um vorsorgliche Massnahmen; sie unterwirft es hernach
aber füglich keinem Prüfprogramm, wie es bei der Frage nach einstweiligem
Rechtsschutz eigentlich geschehen müsste: Schon rein begrifflich liesse sich
sonst nicht mehr verstehen, was hier stattfinden solle. Jemanden von einer
Handelsregisteranmeldung zu benachrichtigen, auf dass er vor dem entsprechenden
Eintrag allenfalls dagegen Einspruch erheben könne, wäre dann ja (1) eine –
sozusagen ultraprovisorisch das Handelsregister blockierende – vorsorgliche Massnahme
für (2) eine superprovisorische Handelsregistersperre durch den
Handelsregisterführer, der (3) ein Eintragungsverbot als meist
superprovisorische und später gewöhnliche vorsorgliche Massnahme seitens eines
Richters folgen mag, ehe es endlich (4) zum ordentlichen Zivilprozess über
einen strittigen Vorgang mit Auswirkungen auf das Handelsregister kommt; als
mit Art. 32 HRegV vereinbar erscheinen vorab nur die erwähnten Schritte 2–4,
nicht aber deren erster.
Zudem streiten auch Gründe formaler und inhaltlicher Natur
dagegen, dass die Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen ersuche. Solche
sind erstens Anordnungen in Verfügungsform, die zweitens im Hinblick auf ein einzuleitendes
Hauptverfahren oder während dessen Dauer ergehen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6 N. 1). Würde einerseits das Gesuch der
Beschwerdeführerin eines um vorsorgliche Massnahmen darstellen, hätte es eine
Anordnung des Beschwerdegegners gegenüber sich selbst bezweckt. Derartiges gibt
es freilich nicht. Mit dem insofern folgerichtigen Begehren aber, beim Bezirksgericht
Zürich einen – dem Gesuch an den Beschwerdegegner entsprechenden – Befehl
gegen den Beschwerdegegner zu erwirken, ist die Beschwerdeführerin bereits
wiederholt gescheitert (siehe oben I.B Abs. 1 und 2).
Anderseits stünde gar nicht fest, ob es beim Beschwerdegegner
als erster Instanz je ein Hauptverfahren – übrigens ja nur auf Erlass einer
superprovisorischen Handelsregistersperre – einzuleiten gäbe (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 19). Das Bezirksgericht Zürich hat in seinen
Verfügungen vom 29. November 2006 zum gleichen Problem richtig erwogen (siehe
vorn I.B Abs. 2; ferner Robert Patry, Grundlagen des Handelsrechts, in:
Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/1, Basel/Stuttgart 1976, S. 1 ff., 134):
"Die Gutheissung des … Begehrens würde eine vorsorgliche Massnahme 'auf
Vorrat' bedeuten. Die Klägerin [= Beschwerdeführerin] hätte in diesem Fall die
Möglichkeit, sollte in Zukunft gestützt auf ein[en] Verwaltungsrats- oder
Generalversammlungsbeschluss eine Änderung des … Handelsregistereintrags
anstehen, diesen erst in diesem Zeitpunkt entstehenden Hauptanspruch zu prosequieren.
Dies entspricht indessen nicht dem Sinn und Zweck der vorsorglichen Massnahme."
Das muss auch hier gelten.
5.
"Privatrechtlicher Einspruch gegen eine Eintragung"
– so die Marginalie von Art. 32 HRegV – geschieht entweder gegen eine solche,
die schon vollzogen (Abs. 1) oder noch nicht vollzogen ist (Abs. 2). Im ersten
Fall kommt die einsprechende Person zu spät, sodass es wenigstens vorübergehend
beim Handelsregistereintrag bleibt und sie einen ordentlichen Zivilprozess anzustrengen
hat, wo übrigens auch einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden kann (Eduard
His, Berner Kommentar, 1940, Art. 940 OR N. 63); vorbehalten bleiben durch die
Registerbehörde von Amts wegen zu beobachtende Vorschriften, was ebenso im
Bereich von Abs. 2 Satz 1 gilt (Thomas Koch, Das Zwangsverfahren des Handelsregisterführers,
Basel/Frankfurt am Main 1997, S. 99 ff., insbesondere 101). Im zweiten Fall
kommt die einsprechende Person rechtzeitig, sodass zumindest vorderhand kein
Eintrag erfolgt, nämlich kraft der superprovisorischen Handelsregistersperre
und anschliessend eventuell vermöge einer vorsorglichen Massnahme des Richters,
worauf wiederum ein ordentlicher Zivilprozess stattfinden muss.
Nichts Ausdrückliches sagt Art. 32 HRegV dazu, wenn (1) die
einsprechende Person jedenfalls zu früh kommt oder (2) jemand gar wie die
Beschwerdeführerin vorgeht. Es fragt sich, ob oder inwiefern es sich um ein
qualifiziertes Schweigen handle. Welche Lösungen dieser Probleme die Praxis
biete und wie das die Lehre kommentiere, wurde bereits referiert (oben 3.2, 3.3
Abs. 1). Zu ergänzen bleibt, dass nach Darstellung der Beschwerde die
Handelsregisterämter anderer Kantone vorsorgliche Einsprachen bis zu einem
halben Jahr pendent hielten und nach Eingang einer Anmeldung Frist gemäss Art.
32.
Abs. 2 Satz 1 HRegV ansetzten; zudem habe laut Sachverhalt eines Luzerner
Obergerichtsurteils vom 2. März 1990 ein Handelsregisterführer aufgrund
unklarer Rechtslage einem abgewählten Verwaltungsrat vor der Löschung von dessen
Abwahl Kenntnis gegeben.
Die in der Beschwerde offerierte Auskunft des Eidgenössischen
Amts für das Handelsregister zur behaupteten Praxis anderer kantonaler
Handelsregisterämter interessiert nicht. Denn entscheidend ist nicht, was die
Handelsregisterämter zuweilen oder regelmässig tun, sondern was sie vielleicht
tun dürfen und jedenfalls tun müssen.
5.1
Art. 32
Abs. 2 HRegV entspricht früherer Bundesgerichtspraxis (His, Art. 940
N. 64). Nach dieser soll der Registerführer, wenn einerseits "ein
formrichtiges Eintragungs…begehren vorliegt und … anderseits Einsprache gegen
die Eintragung … erhoben wird, zuerst dem Eintragungsgesuch noch nicht sofort
entsprechen, sondern dem Einsprechenden … Frist … ansetzen, um vom … Richter
eine vorsorgliche Verfügung zu erlangen, durch welche die vorgesehene
Eintragung … aufgeschoben wird" (BGE 59 I 239 E. 3). Es geht also um das
Stadium der Anmeldung (His, Art. 940 N. 65). Würde der Einspruch keine Anmeldung
bedingen, könnte der Registerführer ebenso wenig die Eintragung vornehmen, welche
Art. 32 Abs. 2 Satz 2 HRegV für den Fall befiehlt, dass sie der Richter
innert angesetzter Frist nicht untersage. Freilich mag die Anmeldung ja noch
zwischen Einspruch und Fristablauf erfolgen oder der Richter selbst ohne sie
eine Eintragung verbieten. Wie auch immer:
Es gibt mit dem zitierten Handelsregisterführer von Thun und
abweichend von dessen Aufsichtsbehörde gute Gründe, auf einen Einspruch gegen
die Eintragung von etwas Unangemeldetem nicht einzutreten (oben 3.2 Abs. 2 und
3). Setzt der Registerführer aber trotzdem Frist an, um beim Richter
einstweiligen Rechtsschutz zu erwirken, oder wartet er bis zu einem halben Jahr
auf eine Anmeldung (vgl. vorn 3.2 Abs. 1, 5 Abs. 2), müsste zumindest als mit
einiger Sicherheit feststehend verlangt werden, dass eine bzw. welche
eintragungspflichtige Tatsache sich ereignet habe. Daran fehlt es hier, weshalb
sich im zivilgerichtlichen Verfahren um vorsorgliche Massnahmen denn auch von
vornherein nichts erreichen lässt (siehe oben 4 Abs. 3). Mit andern Worten kann
Art. 32 Abs. 2 HRegV jedenfalls keinen auf blosse Befürchtungen oder
Vermutungen gestützten, also spekulativen Einspruch erlauben wollen. Ansonsten
verlöre übrigens der Einspruch gegen vollzogene Eintragungen in Anwendung von
Art. 32 Abs. 1 HRegV seinen rechten Sinn.
Insofern lässt sich gerade des erwähnten
Missbrauchspotenzials halber die Androhung des Beschwerdegegners nicht beanstanden,
aufs Geratewohl erhobenen Einsprachen als rechtsmissbräuchlich künftig nicht
mehr stattzugeben; keine Rolle spielt deshalb, wenn die Beschwerdeführerin für
unzumutbar hält, jeden Tag vorsorglich je sieben Einsprachen zu tätigen (vgl.
vorn 2.1 Abs. 2, 3.1, 3.2 Abs. 1, 3.3 Abs. 2). Hinzu kommt ohnehin, dass sie
kaum etwas ausrichten könnte, falls eine Eintragungssperre mittels
Sitzverlegung der W-Gruppe unterlaufen würde (siehe oben 3.3 Abs. 3).
5.2
Hinweise
auf eine Einspruchsmöglichkeit, wie es die Beschwerdeführerin erstrebt, kamen
in der Praxis schon vor; und der Kommentar zur Handeslregisterverordnung will
sie trotz Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage zur Wahrung des
materiellen Rechtsschutzes in Kauf nehmen (vgl. oben 3.2 Abs. 3, 3.3 Abs.1, 5
Abs. 2). Letztlich entscheidend bleibt indes, ob der Beschwerdegegner gezwungen
werden dürfe, dem Gesuch nachzukommen (siehe vorn 5 Abs. 3). Dem ist nicht
so:
Das handelsregisterrechtliche Verfahren stellt ein
nichtstreitiges dar, welches der Rechtsverwirklichung im Privatrecht dient,
aber jeweils nur eine private Partei kennt. Die anmeldungspflichtigen oder
-berechtigten Personen ersuchen um Eintrag eines bestimmten Sachverhalts. Der
Registerführer entspricht dem oder weist die Anmeldung zurück. Im Gegensatz
dazu bezweckt der Zivilprozess als streitiges Zweiparteienverfahren die autoritative
Feststellung privater Rechte und Pflichten. Zeigen sich allein die anmeldenden
Personen mit einem Entscheid des Registerführers nicht einverstanden, liegt ein
nichtstreitiges Verfahren vor und steht bloss der verwaltungsrechtliche
Instanzenzug offen. Fühlen sich hingegen Dritte – auch unmittelbar Beteiligte –
durch eine vollzogene Eintragung verletzt oder sehen sie ihre Interessen durch
eine noch nicht vollzogene Eintragung gefährdet, müssen sie prozessual aktiv
werden und privatrechtlichen Einspruch erheben. Art. 32 HRegV regelt den
prozessualen Übergang vom nichtstreitigen Einparteien- in das streitige Zweiparteienverfahren
(zum Ganzen Eckert, Art. 940 N. 3 f.).
Was nun die Beschwerdeführerin wünscht, läuft darauf hinaus,
diesen Zeitpunkt entgegen Art. 32 HRegV vorzuverlegen und bereits vor dem Handelsregisteramt
ein streitiges Zweiparteienverfahren auszutragen, wie es bezüglich
vorsorglicher Massnahmen erst vor dem Zivilrichter beginnen soll. Der
Beschwerdegegner könnte nämlich nicht einfach dem fraglichen Gesuch
entsprechen, sondern müsste den hiervon Betroffenen – schon um rechtliches
Gehör zu gewähren und auch um gröbsten Rechtsmissbrauch auszuschliessen – sich
zu äussern Gelegenheit geben. Aber weder sieht das Art. 32 HRegV vor noch erscheint
der Handelsregisterführer für solches geeignet. Es muss der Versuch der
Beschwerdeführerin scheitern, ihre Unkenntnis um eintragungserhebliche Vorgänge
durch eine einschlägige Informationsverpflichtung des Beschwerdegegners zu
beheben und sich so den taktisch vorteilhaften Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene
Eintragung zu sichern, anstatt nach vollzogener Eintragung allenfalls einen
ordentlichen Zivilprozess einzuleiten zu haben.
5.3
Die
Beschwerde vermag hieran nichts zu ändern:
- Sie
argumentiert, es könne sich "z.B. eine Person in einer als Universalversammlung
bezeichneten Urkunde als Alleinaktionär der Credit Suisse ausgeben und beschliessen,
sich selbst anstelle der amtierenden Verwaltungsräte neu zum alleinigen VR der
Credit Suisse auszurufen. Sieht die Urkunde echt aus, so hätte der
Handelsregisterführer die entsprechende Anmeldung gemäss dem angefochtenen
Entscheid ohne Nachricht an den Sitz der betroffenen Bank einzutragen. In
Wahrheit würde der Handelsregisterführer einen solchen 'Beschluss' aber gewiss
nicht ohne Rückfrage beim Sitz der Gesellschaft einfach ins Handelsregister
eintragen. … Zu Recht und aus Gründen der Vernunft würde der Handelsregisterführer
so handeln. Denn in solchen Fällen liegt eine Gesetzeslücke vor, welche durch
Auslegung geschlossen werden muss. … Was bei einem augenfälligen Sachverhalt
jedermann offensichtlich als vernünftige und richtige Lösung einleuchtet, kann
auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin nicht als falsch und gesetzlich nicht
möglich deklariert werden". – Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ihr
Fall nicht so liegt wie der für die Credit Suisse konstruierte. Unter der für
diese getroffenen krassen Annahme müsste wohl gelten, dass der
Handelsregisterführer sich nicht zur Bekanntgabe von Rechtsverhältnissen
missbrauchen lasse, die vom ordentlichen Richter unmöglich geschützt werden
könnten; er dürfte einer solchen Anmeldung nicht entsprechen (vgl. Meisterhans,
S. 112 und 395; ferner RB 2005 Nr. 30 = ZR 104/2005 Nr. 57, E. 6.1).
- Die
Beschwerde erinnert daran, "dass es bereits verschiedentlich zu
Übergriffen von Nichtaktionären auf Gesellschaften gekommen ist, die sich
kurzerhand als neue Herren in das Handelsregister eintragen liessen und ihr
Unwesen trieben, bevor ihnen nach Jahren zivil- und/oder strafrechtlich das
Handwerk gelegt werden konnte". – Wenn das stimmt, so trifft ebenso zu,
dass sich auch die Einspruchsmöglichkeit missbrauchen lässt (siehe oben 3.3
Abs. 1 und 2). Wie hier wiederholt werden muss, wäre die Beschwerdeführerin
ohnehin einer manipulativen Sitzverlegung der W-Gruppe ausgesetzt; sie bliebe
so oder anders in einem allfälligen Zivilprozess nach erfolgter Eintragung auf
vorsorgliche Massnahmen innerhalb desselben verwiesen (vgl. oben 3.3 Abs. 3, 5
Abs. 1).
- Die
Beschwerde bringt vor, die bundesgerichtliche Praxis wie jene kantonaler
Behörden habe schon etliche Male Gesetzeslücken gefüllt oder sogar Vorschriften
im Einzelfall nicht angewandt, indem sie sich auf die übergeordnete Maxime der
Prozessökonomie berufen habe. – Erstens indes lassen sich die angeführten
Beispiele mit dem vorliegenden Problem nicht vergleichen. Und zweitens geht es
hier nicht um die Verfahrensökonomie, welche der Beschwerdeführerin vorschwebt:
Das Ersparnis von täglich je sieben vorsorglichen Einsprachen ist wegen deren
Unstatthaftigkeit gar keines (vgl. oben 5.1 Abs. 3).
- Die
Beschwerdeführerin findet, indem ihr der Beschwerdegegner die Kenntnisgabe von
Anmeldungen wie vom Fehlen solcher verweigere, aber gleichzeitig androhe, auf
revolvierende vorsorgliche Einsprachen nicht mehr einzutreten, vereitle er die
Durchsetzung des in Art. 32 Abs. 2 HRegV gewährten Rechts auf Einspruch. –
Davon kann keine Rede sein. Art. 32 HRegV verleiht zwar in der Tat ein Recht
auf Einspruch. Wer jedoch wie die Beschwerdeführerin die Bedingungen von
Abs. 2 dieser Bestimmung nicht zu erfüllen vermag, dem wird nicht ein
Recht vorenthalten, sondern der muss eben nach Abs. 1 nachträglichen Einspruch
erheben. Die Beschwerdeführerin irrt deshalb in der Meinung, mit der
anbegehrten Kenntnisgabe über die Anmeldung geplanter Änderungen im Handelsregister
werde weder gegen bestehendes Recht verstossen noch würden die Parteirechte
Dritter verletzt. Insbesondere dürfen die vom fraglichen Gesuch Betroffenen erwarten,
dass der Beschwerdegegner sich nicht für Zwecke einspannen lasse, welche die
Handelsregisterverordnung nicht schützt.
- Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gesuch gutzuheissen, "entspricht dem
pragmatischen Vorgehen der Zürcherischen Gerichte beim Institut der
Schutzschrift, welches ebenfalls keine spezifische gesetzliche Grundlage in der
Zivilprozessordnung hat. Als Schutzschrift wird die Eingabe einer möglichen
Partei bezeichnet, welche in Erwartung von gegen sie gerichteten
Rechtsschritten dem Richter Gründe darlegt, welche einem erwarteten ungünstigen
Entscheid entgegen stehen sollen. … Der Antrag der Beschwerdeführerin stellt
nichts anderes dar, als eine 'Schutzschrift' auf dem Gebiet des Handelsregisters.
Die Beschwerdeführerin will in Erwartung einer Anmeldung eines nichtigen VR-
oder GV-Beschlusses Gelegenheit erhalten, den Handelsregisterführer durch einen
privatrechtlichen Einspruch vorläufig von der Eintragung abzuhalten". –
Die Statthaftigkeit von Schutzschriften ist unter geltendem Recht umstritten;
das Bundesgericht verneint sie, weil es sich um Eingaben ausserhalb des geordneten
Verfahrensgangs drehe, wodurch der Richter zugunsten einer Partei beeinflusst
werden soll (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A.,
Bern 2006, S. 187; Kuster, S. 123 f., ebenso zum Folgenden). Das
Bezirksgericht Zürich lehnt die Entgegennahme von Schutzschriften im Zusammenhang
mit einstweiligem Rechtsschutz gleichermassen ab. Das muss auch für den
Beschwerdegegner gelten. Er hätte ansonsten den Betroffenen von der
Schutzschrift jedenfalls Kenntnis zu geben, was auf ein hier verworfenes
streitiges Zweiparteienverfahren vor dem Handelsregisterführer hinausliefe
(vgl. oben 5.2 Abs. 3). Ganz abgesehen davon lässt sich das Gesuch der Beschwerdeführerin
nicht als Analogon zu einer Schutzschrift auffassen.
5.4
Nach
alldem gilt es die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten
ist.
6.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
und kann keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Gegen wie hier kantonal letztinstanzliche, ab 1. Januar 2007
ergehende Entscheide über die Führung des Handelsregisters lässt sich beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erheben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2,
75.
Abs. 1 und 132 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Mai 2005 [BGG, SR
173.
]; AS 2006, S. 1205 ff., 1243).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
6.
Mitteilung an…