VB.2006.00440
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00440
31. Januar 2007Deutsch18 min
(URT.2007.9835)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00440
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.01.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.09.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Führerausweisentzug. Beschleunigungsgebot. Reduktion der Entzugsdauer wegen übermässig langer Verfahrensdauer.
Die gesetzliche Mindestentzugsdauer für Führerausweise kann unterschritten werden bzw. es kann von einem Entzug ganz abgesehen werden, wenn (kumulativ) seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig viel Zeit verstrichen ist, der fehlbare Lenker die lange Verfahrensdauer nicht verschuldet hat und sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (E. 4.3).
Vorliegend kommt es entscheidend auf die Frage der übermässigen Verfahrensdauer an. Ob eine Verfahrensdauer als übermässig lang zu gelten hat, bemisst sich zunächst nach den einschlägigen gesetzlichen Behandlungsfristen. Alsdann ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers, die Behandlung des Falles durch die Behörden sowie die Gesamtdauer des Verfahrens (E. 5.3).
Bei einer Gesamtdauer des Straf- und Entzugsverfahrens von 4 1/2 Jahren (vom massnahmeauslösenden Ereignis bis zum Entscheid des Regierungsrates) ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Vorinstanzen auszugehen (E. 5.3.1 ff.).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Reduktion des Ausweisentzugs oder allenfalls ein Verzicht hierauf angemessen erscheint, sind die Schwere des Delikts (hier: Fahrzeuglenken in stark alkoholisiertem Zustand) und der Zeitablauf gegeneinander abzuwägen. Vorliegend rechtfertigt sich trotz übermässig langer Verfahrensdauer zwar kein vollständiger Verzicht auf den Entzug; unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist die Entzugsdauer aber auf 6 Monate zu reduzieren (E. 5.4).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ANGEMESSENE FRIST
ART. 6 EMRK
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
FÜHRERAUSWEISENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV
VERFAHRENSDAUER
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 6 Ziff. I EMRK
Art. 16 Abs. III lit. b SVG
Art. 17 Abs. I lit. d SVG
§ 21a Abs. I VRG
§ 27a Abs. I VRG
§ 27a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2006.00440
Entscheid
der 1. Kammer
vom 31. Januar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
A, vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des
Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 16. November 2005 entzog die
Direktion für Soziales und Sicherheit, heute Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den
Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten. Den gegen die Entzugsverfügung
gerichteten Rekurs, womit A eine erhebliche und angemessene Reduktion des
Ausweisentzuges verlangen liess, hiess der Regierungsrat mit Entscheid vom
13. September 2006 teilweise gut und setzte die Entzugsdauer auf acht Monate
herab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2006 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A beantragen, es sei von einem
Führerausweisentzug gänzlich abzusehen, eventuell sei die Entzugsdauer von acht
auf drei Monate zu reduzieren. Die Staatskanzlei liess am 26. Oktober 2006
Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete auf eine Stellungnahme.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss
angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,
nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38
Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3
Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen,
wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres
der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl.
§ 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Die mit
Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG) über den Entzug von Führerausweisen sind am
1.
Januar 2005 in Kraft getreten. Die zu beurteilende Widerhandlung hat
der Beschwerdeführer am 9. März 2002 begangen und ist daher nach
bisherigem Recht zu beurteilen (vgl. Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember
2001). Entsprechend wird nachfolgend auf die am Tag der Widerhandlung gültigen
Bestimmungen Bezug genommen.
1.3
Vorweg sei
festgehalten, dass der Beschwerdeantrag, auf einen Führerausweisentzug zu
verzichten, obschon er über den mit Rekurs gestellten Antrag auf erhebliche und
angemessene Reduktion des Ausweisentzuges hinausgeht, grundsätzlich zulässig
ist, vorliegend insbesondere auch im Zusammenhang mit einer gerügten Verfahrensverschleppung,
die von der Vorinstanz verursacht worden sein soll. Ob eine solche gegeben ist,
ist Sache der materiellen Prüfung.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer lenkte am 9. März 2002, ca. 22.30 Uhr, den
Lieferwagen ZH 01 von X Richtung Y. Die Blutentnahme anlässlich einer
verkehrspolizeilichen Kontrolle ergab eine auf den Zeitpunkt des Anhaltens
zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,64
Gewichtspromillen.
2.2
Bereits
mit Verfügung vom 14. Juli 1999 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis
für die Dauer von fünf Monaten entzogen, nachdem er am 21. Mai 1999 den Personenwagen
ZH 01 in angetrunkenem Zustand (mindestens 2,2 Promille) gelenkt hatte.
2.3
Die
Beschwerdegegnerin eröffnete dem Beschwerdeführer am 18. März 2002, sie werde
den Abschluss des Strafverfahrens abwarten und nach Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme
gegeben seien. Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich am 9. Januar 2003,
am 22. Oktober 2003 und am 19. Oktober 2004 bei der zuständigen
Bezirksanwaltschaft nach dem Stand des Strafverfahrens. Am 22. Oktober
2004.
wurde sie von der Bezirksanwaltschaft X für weitere Auskünfte an das
Bezirksgericht X verwiesen. Bei der nächsten Anfrage an das Bezirksgericht X am
13.
September 2005 erhielt die Beschwerdegegnerin das weit früher ergangene
Gerichtsurteil zugestellt. Der Einzelrichter am Bezirksgericht X sprach den
Beschwerdeführer am 15. Mai 2003 des Fahrens im angetrunkenen Zustand im
Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit vier
Monaten Gefängnis, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die
Probezeit auf vier Jahre angesetzt wurde. Die wegen des Vorfalls aus dem Jahre
1999.
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 75 Tagen wurde widerrufen
und der Vollzug der Strafe angeordnet.
3.
3.1
Wer
angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf gemäss Art. 31
Abs. 2 SVG kein Fahrzeug führen. Nach Art. 16 Abs. 3 lit. b
SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer in angetrunkenem
Zustand gefahren ist. Fahrunfähigkeit infolge Alkoholeinwirkung gilt in jedem
Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von
0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist.
3.2
Die Dauer
des Führerausweisentzuges ist nach den Umständen festzusetzen, beträgt jedoch
nach Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG mindestens ein Jahr, wenn der
Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist. Die Entzugsdauer
richtet sich allgemein nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund des
Betroffenen als Motorfahrzeugführer sowie nach seiner Notwendigkeit, aus
beruflichen Gründen ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
vom 27. Oktober 1976 [VZV]).
3.3
Der
Beschwerdeführer ist im Strafverfahren rechtskräftig und für das vorliegende Verfahren
verbindlich wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand verurteilt worden. Der Ausweis
ist ihm daher zwingend zu entziehen (Art. 16 Abs. 2 lit. b SVG).
Die Beschwerdegegnerin hat die Dauer des Ausweisentzugs auf das gesetzliche Minimum
von einem Jahr gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG, dessen
Anwendung wegen der Verurteilung im Jahre 1999 unbestritten ist, festgelegt.
Die Vorinstanz hat, dem Einwand übermässiger Verfahrensdauer und dem Antrag auf
erhebliche und angemessene Reduktion des Ausweisentzuges Rechnung tragend, die
Entzugsdauer – die gesetzliche Mindestdauer unterschreitend – auf acht Monate
festgelegt.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass der Regierungsrat selbst eine zusätzliche,
erhebliche Verfahrensverzögerung zu vertreten habe. Seit Abschluss des
Schriftenwechsels am 13. Januar 2006 bis zum Entscheid am
13.
September 2006 seien acht Monate vergangen, in der nur gerade der
Entscheid zu fällen und zu begründen war, ohne dass irgendwelche verfahrensleitende
Massnahmen zu treffen gewesen wären. Diese Verfahrensdauer sei für ein
Routinegeschäft bzw. für einen Standardfall zu lang.
4.2
Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 4a VRG; vgl. auch
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK],
welche vorliegend anwendbar ist, da es sich beim Warnungsentzug um eine
strafrechtliche Anklage im Sinn dieser Bestimmung handelt [BGE 121 II 22
E. 3b]).
4.3
Bei der
Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist zunächst zu berücksichtigen,
dass mit dem Warnungsentzug eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung
der Rückfallgefahr erreicht werden soll (Art. 30 Abs. 2 VZV).
Aufgrund seines präventiven und erzieherischen Charakters muss der
Warnungsentzug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der
Verkehrsregelverletzung in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen
(BGE 120 Ib 504 E. 4b). Ist dieser Zusammenhang nicht mehr gegeben,
muss gegebenenfalls die gesetzliche Mindestentzugsdauer unterschritten oder
allenfalls von einer Massnahme abgesehen werden (BGE 120 Ib 504
E. 4c ff., 127 II 297 E. 3b und d, auch zum Folgenden). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann von der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer dann abgesehen werden, wenn seit dem massnahmeauslösenden
Ereignis (und dem Entscheid der letzten Instanz) verhältnismässig viel Zeit
verstrichen ist, der fehlbare Lenker die lange Verfahrensdauer nicht
verschuldet und sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Ob diese drei
Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, hier vorliegen, gilt es
im Folgenden zu prüfen.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer weist daraufhin, dass er sich seit dem Vorfall vom
9.
März 2002 wohl verhalten habe. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer
Rekursantwort vom 13. Januar 2006 nicht geltend gemacht, dass es an der
Voraussetzung des Wohlverhaltens in der Zwischenzeit fehlt. Mangels einer
(anders lautenden Feststellung in der) Beschwerdeantwort muss dies weiterhin
zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werden. Der vom Beschwerdeführer
zwischenzeitlich erbrachte Tatbeweis hinsichtlich korrekten Fahrverhaltens ist
zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die dritte Voraussetzung ist somit
erfüllt.
5.2
Die zweite
Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer die Länge des Administrativverfahrens (auch nur
teilweise) mitverursacht hat. Er ist für die Dauer des Verfahrens vor Regierungsrat
nicht verantwortlich; insbesondere hatte er weder die Pflicht noch die
Obliegenheit, das Administrativverfahren gegen sich selbst voranzutreiben (vgl.
BGE 127 II 297 E. 3d S. 301).
5.3
Damit
kommt es entscheidend darauf an, ob die Voraussetzung der überlangen Verfahrensdauer
erfüllt ist. Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis vom 9. März 2002 und
dem angefochtenen Entscheid vom 13. September 2006 liegen 4 Jahre und 6 Monate.
Ob diese Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst
aufgrund der anwendbaren Verfahrensordnung. Enthält diese eine
Behandlungsfrist, ist in erster Linie darauf abzustellen (vgl. BGE 108 Ia
165.
E. 2b). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 127 II 297
E. 3d S. 300). Sodann sind die vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf das Beschleunigungsgebot von Art. 6
Ziff. 1 EMRK entwickelten Kriterien zu berücksichtigen, nämlich die Bedeutung
der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falles, das Verhalten
des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Falles durch die Behörden; dabei
ist stets das ganze Verfahren im Auge zu behalten (EGMR, 28. Juni 1978,
König, 6232/73, § 99, http://hudoc.echr.coe.int; Mark E. Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999,
Rz. 459 ff., mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 I 139). Dabei ist
zunächst die Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte (unten E. 5.3.1) und
anschliessend die Dauer des Verfahrens als Ganzes zu beurteilen (unten
E. 5.3.2). Entgegen der in der Rekursvernehmlassung geäusserten Auffassung
der Beschwerdegegnerin ist der Zeitablauf nicht einzig als absolute Grösse zu
verstehen, da er z.B. durch den Gang der Untersuchung oder das Ergreifen von
Rechtsmitteln unterschiedlich beeinflusst werden kann. Entscheidend ist die
Analyse des Verfahrens dahingehend, ob dem Beschleunigungsgebot konsequent
nachgelebt wurde.
5.3.1
Vom massgeblichen Vorfall vom 9. März 2002 bis zum Erlass des
Strafurteils am 15. Mai 2003 vergingen etwas mehr als vierzehn Monate. Der
Beschwerdeführer zog zunächst das Ergebnis der Blutprobe in Zweifel, was
zusätzliche Abklärungen und eine zweite Einvernahme des Beschwerdeführers am
3.
Februar 2003 nötig machte. Das Strafverfahren wurde von den
Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden bis zum Erlass des Strafbefehls daher
ohne Zweifel mit der notwendigen Beförderlichkeit vorangetrieben. Es erweist
sich nicht als übermässig lang. Dass das Administrativverfahren für die Dauer
dieses Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistiert
bleiben musste, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Interesse der
verlässlichen Wahrheitsfindung, welche im Strafverfahren aufgrund der
umfassenden Verteidigungsrechte und der spezialisierten Ermittlungsorgane
besser gewährleistet sei, in Kauf zu nehmen (BGE 119 Ib 158 2c/cc).
5.3.2
Die Verfahrensdauer bei der Beschwerdegegnerin bemisst sich zwischen
Eröffnung des Strafurteils am 15. Mai 2003 und Erlass der Entzugsverfügung
am 16. November 2005 und beträgt somit etwas mehr als 2 Jahre und sieben
Monate. Allerdings erwuchs das Strafurteil erst Ende Juni 2003 nach unbenütztem
Ablauf der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft, so dass die
Verfahrensdauer bereinigt rund 2 ½ Jahre betragen hat. Die geltend gemachte
Verzögerung ist darauf zurückzuführen, dass die Anfragen der Beschwerdegegnerin
unbeantwortet blieben (Schreiben vom 9. Januar und 22. Oktober 2003)
bzw. unsachgemäss beantwortet wurden (Schreiben vom 19. Oktober 2004) und
mit einer weiteren Anfrage wieder ein Jahr zugewartet wurde (Schreiben vom
13.
September 2005). Es wäre deshalb, wie bereits die Vorinstanz bemerkt
hat, bei gebotener Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig in den
Besitz des Strafurteils vom 15. Mai 2003 zu gelangen, und es hätte sich
eine Straffung des Informationsablaufes und eine bessere Kontrolle durch die
Beschwerdegegnerin aufgedrängt. Insofern hat sie die Verzögerung mit zu
verantworten.
5.3.3
Vom Abschluss des Schriftenwechsels (Rekursvernehmlassung vom
13.
Januar 2006) bis zum Entscheid des Regierungsrates am
13.
September 2006 vergingen acht Monate. Diese Dauer ist zunächst an der
Behandlungsfrist in der anwendbaren Verfahrensordnung zu messen. Gemäss
§ 27a Abs. 1 VRG entscheiden Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit
Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Bei dieser Frist handelt es sich um
eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999,
§ 27a N. 10). Gerade in komplizierteren Verfahren wird sich die Frist
in aller Regel als zu kurz erweisen, weshalb der Rekursbehörde denn auch die
Möglichkeit eingeräumt wird, den Parteien die Nichteinhaltung der Frist
anzuzeigen (§ 27a Abs. 2 VRG). Die Behandlungsfrist ist jedoch als
eines der hauptsächlichen Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung
der angemessenen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht. Deshalb ist zunächst festzuhalten, dass die
Behandlungsfrist vor Regierungsrat vorliegend um das Vierfache überschritten
wurde, ohne dass der Regierungsrat den Parteien die Nichteinhaltung anzeigte
oder dass Gründe für die Verzögerung erkennbar sind bzw. in der Vernehmlassung
geltend gemacht wurden. Für die Beurteilung der Verfahrensdauer ist im Weiteren
die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Der
Führerausweisentzug wurde für eine Dauer von zwölf Monaten angeordnet. Diese
Massnahme tangiert die persönliche Freiheit zwar in relativ einschneidender
Weise – besonders hier, wo auch die berufliche Tätigkeit betroffen ist –,
bedeutet jedoch etwa im Vergleich zu einer Haftstrafe einen eher leichten Eingriff.
Allein aufgrund dieses Kriteriums wäre eine über achtmonatige Verfahrensdauer
an sich noch nicht zu beanstanden. Als Letztes ist schliesslich die Behandlung
des Falles durch die Rekursinstanz zu prüfen. Hier fällt in Betracht, dass für
die Zeit zwischen Abschluss des Schriftenwechsels und Entscheid der Vorinstanz
aus den Akten keinerlei Verfahrenshandlungen hervorgehen. Dabei ist auch die Komplexität
des Falls zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Regierungsrat
nicht nur in Bezug auf den Sachverhalt, sondern auch in Bezug auf die rechtliche
Würdigung auf den Strafbefehl abzustellen hatte (BGE 119 Ib 158
E. 3c/bb). Hinsichtlich des Tatbestands des Fahrens in angetrunkenem
Zustand konnte der Regierungsrat ohne weiteres von der strafrechtlichen (Art. 91
Abs. 2 SVG) auf die massnahmenrechtliche Qualifikation (Art. 16
Abs. 3 lit. b bzw. d SVG) schliessen. Dies gilt auch für die weiteren
Umstände. Der Fall erwies sich damit nach Abschluss des Strafverfahrens weder
in Bezug auf den Sachverhalt noch auf die rechtliche Beurteilung als sonderlich
komplex. Die Verfahrensdauer steht in einem, wenn auch noch nicht ausgeprägten
Missverhältnis zur Komplexität des Falls. Im Weiteren hatte der Beschwerdeführer
durch sein Verhalten, wie bereits erwähnt (E. 3.2), an der Verfahrensdauer
vor Regierungsrat keinerlei Verschulden. Unter Berücksichtigung der genannten
Umstände erweist sich die Dauer des Rekursverfahrens als zu lang.
5.3.4
Betrachtet man das Verfahren in seiner ganzen Dauer von 4 ½ Jahren, so
ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots offenkundig. Die Sistierung des
Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens dient der
sorgfältigen – und in aller Regel für die Entzugsbehörde verbindlichen –
Abklärung des Sachverhalts durch die Strafbehörden. Steht das Resultat jedoch
einmal fest, haben Verwaltungsbehörde und Rechtsmittelinstanzen das
Administrativverfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit zu erledigen (vgl.
BGE 127 II 297 E. 3d S. 300). Anderenfalls führt der Dualismus
von Straf- und Entzugsverfahren zu einer überlangen Verfahrensdauer (Andreas
Kley, Die Anwendung der Garantien des Art. 6 EMRK auf Verfahren betreffend
den Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Aktuelle Fragen des
Straf- und Administrativmassnahmenrechts im Strassenverkehr, St. Gallen 1995,
S. 122). Die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden
Fall – wenn auch in unterschiedlichem Umfang – durch die Vorinstanzen verletzt.
Damit sind alle von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen
(vorne E. 4.3) für eine Reduktion der Dauer der Massnahme oder gar einen
gänzlichen Verzicht auf den Ausweisentzug erfüllt.
5.4
Zur
Beurteilung der Frage, ob eine Reduktion des Ausweisentzugs oder allenfalls gar
ein Verzicht hierauf angemessen erscheint, ist die Schwere des vom
Beschwerdeführer begangenen massnahmeauslösenden Delikts einerseits und der
Zeitablauf anderseits gegeneinander abzuwägen: Je geringer der Unrechtsgehalt
des Delikts ist, desto grösseres Gewicht kommt dem Zeitablauf zu.
5.4.1
Der Beschwerdeführer hat in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt,
wobei für den massgeblichen Zeitpunkt eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration
von mindestens 1,64 Gewichtspromillen ermittelt wurde. Es fällt zudem ins
Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch den einschlägigen Vorfall aus dem
Jahre 1999, bei dem er ebenfalls in alkoholisiertem Zustand gefahren ist,
belastet wird. Was den Zeitablauf betrifft, so sind zu dessen Beurteilung –
insofern der Warnentzug strafähnlich ist – die strafrechtlichen Verjährungsregeln
sinngemäss heranzuziehen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d). Die strafrechtliche
Verjährung gemäss Art. 70 Abs. 3 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der bis zum 30. September
2002.
gültigen Fassung) war im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz noch
nicht eingetreten. Die Verfahrensdauer erweist sich zwar als überlang, ein
vollständiger Verzicht auf den Ausweisentzug rechtfertigt sich aber unter
Berücksichtigung der oben genannten Umstände im vorliegenden Fall nicht.
5.4.2
Wohl kann der Beschwerdeführer den Ausweisentzug zufolge Zeitablaufs nur
mehr schwer mit dem Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens in Verbindung
bringen. Die Schwere der erneuten Verfehlung aus dem Jahre 2002 rechtfertigt es
allerdings, dass sie dem Beschwerdeführer aus erzieherischen Gründen auch heute
noch vor Augen gehalten wird. Dennoch ist bei der Bemessung der Entzugsdauer
dem Zeitablauf Rechnung zu tragen. Auch hat die Vorinstanz die eigene Verfahrensdauer
bei der Bemessung der Entzugsdauer nicht berücksichtigt. Die vom
Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend gemachte und
von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung bzw. gemäss der
Rekursvernehmlassung bereits angemessen berücksichtigte Massnahmeempfindlichkeit
im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung ist nicht nochmals einzubeziehen.
5.4.3
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Entzugsdauer auf sechs
Monate zu reduzieren und damit teilweise dem Eventualantrag des
Beschwerdeführers zu entsprechen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die
Beschwerdegegnerin entfällt, da das Verwaltungsgericht selbst entscheidet
(§ 63 Abs. 1 VRG).
6.
Demnach
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sowie
derjenige der Beschwerdegegnerin in Bezug auf Dispositiv-Ziff. I bzw.
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 1 sind aufzuheben. Die Dauer für den Führerausweisentzug
ist auf 6 Monate zu reduzieren. Bei der Verlegung der Gerichtskosten ist zu
berücksichtigen, dass die überlange Verfahrensdauer, soweit sie Gegenstand dieses
Verfahrens bildet, allein durch den Regierungsrat verursacht wurde. Damit sind
die Gerichtskosten gestützt auf das Unterlieger- und Verursacherprinzip
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 70 VRG) zu drei
Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Regierungsrat
aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung
sind nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. I des
angefochtenen Entscheids sowie Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der
Beschwerdegegnerin werden aufgehoben. Die Entzugsdauer wird auf sechs Monate
festgelegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer zu 3/4 und dem Regierungsrat des Kantons Zürich zu
einem 1/4 auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids
an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
6. Mitteilung
an …