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Entscheid

VB.2006.00440

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00440

31. Januar 2007Deutsch18 min

(URT.2007.9835)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 16. November 2005 entzog die

Direktion für Soziales und Sicherheit, heute Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den

Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten. Den gegen die Entzugsverfügung

gerichteten Rekurs, womit A eine erhebliche und angemessene Reduktion des

Ausweisentzuges verlangen liess, hiess der Regierungsrat mit Entscheid vom

13. September 2006 teilweise gut und setzte die Entzugsdauer auf acht Monate

herab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2006 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A beantragen, es sei von einem

Führerausweisentzug gänzlich abzusehen, eventuell sei die Entzugsdauer von acht

auf drei Monate zu reduzieren. Die Staatskanzlei liess am 26. Oktober 2006

Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete auf eine Stellungnahme.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss

angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,

nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38

Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3

Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen,

wenn Entscheide des Regierungsrats ange­fochten sind. Nachdem hier Letzteres

der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl.

§ 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Die mit

Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG) über den Entzug von Führerausweisen sind am

1.

Januar 2005 in Kraft getreten. Die zu beurteilende Widerhandlung hat

der Beschwerdeführer am 9. März 2002 begangen und ist daher nach

bisherigem Recht zu beurteilen (vgl. Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember

2001). Entsprechend wird nachfolgend auf die am Tag der Widerhandlung gültigen

Bestimmungen Bezug genommen.

1.3

Vorweg sei

festgehalten, dass der Beschwerdeantrag, auf einen Führerausweisentzug zu

verzichten, obschon er über den mit Rekurs gestellten Antrag auf erhebliche und

angemessene Reduktion des Ausweisentzuges hinausgeht, grundsätzlich zulässig

ist, vorliegend insbesondere auch im Zusammenhang mit einer gerügten Verfahrensverschleppung,

die von der Vorinstanz verursacht worden sein soll. Ob eine solche gegeben ist,

ist Sache der materiellen Prüfung.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lenkte am 9. März 2002, ca. 22.30 Uhr, den

Lieferwagen ZH 01 von X Richtung Y. Die Blutentnahme anlässlich einer

verkehrspolizeilichen Kontrolle ergab eine auf den Zeitpunkt des Anhaltens

zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,64

Gewichtspromillen.

2.2

Bereits

mit Verfügung vom 14. Juli 1999 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis

für die Dauer von fünf Monaten entzogen, nachdem er am 21. Mai 1999 den Personenwagen

ZH 01 in angetrunkenem Zustand (mindestens 2,2 Promille) gelenkt hatte.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin eröffnete dem Beschwerdeführer am 18. März 2002, sie werde

den Abschluss des Strafverfahrens abwarten und nach Vorliegen eines rechtskräftigen

Entscheids prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme

gegeben seien. Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich am 9. Januar 2003,

am 22. Oktober 2003 und am 19. Oktober 2004 bei der zuständigen

Bezirksanwaltschaft nach dem Stand des Strafverfahrens. Am 22. Oktober

2004.

wurde sie von der Bezirksanwaltschaft X für weitere Auskünfte an das

Bezirksgericht X verwiesen. Bei der nächsten Anfrage an das Bezirksgericht X am

13.

September 2005 erhielt die Beschwerdegegnerin das weit früher ergangene

Gerichtsurteil zugestellt. Der Einzelrichter am Bezirksgericht X sprach den

Beschwerdeführer am 15. Mai 2003 des Fahrens im angetrunkenen Zustand im

Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit vier

Monaten Gefängnis, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die

Probezeit auf vier Jahre angesetzt wurde. Die wegen des Vorfalls aus dem Jahre

1999.

bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 75 Tagen wurde widerrufen

und der Vollzug der Strafe angeordnet.

3.

3.1

Wer

angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf gemäss Art. 31

Abs. 2 SVG kein Fahrzeug führen. Nach Art. 16 Abs. 3 lit. b

SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer in angetrunkenem

Zustand gefahren ist. Fahrunfähigkeit infolge Alkoholeinwirkung gilt in jedem

Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von

0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist.

3.2

Die Dauer

des Führerausweisentzuges ist nach den Umständen festzusetzen, beträgt jedoch

nach Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG mindestens ein Jahr, wenn der

Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist. Die Entzugsdauer

richtet sich allgemein nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund des

Betroffenen als Motorfahrzeugführer sowie nach seiner Notwendigkeit, aus

beruflichen Gründen ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

vom 27. Oktober 1976 [VZV]).

3.3

Der

Beschwerdeführer ist im Strafverfahren rechtskräftig und für das vorliegende Verfahren

verbindlich wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand verurteilt worden. Der Ausweis

ist ihm daher zwingend zu entziehen (Art. 16 Abs. 2 lit. b SVG).

Die Beschwerdegegnerin hat die Dauer des Ausweisentzugs auf das gesetzliche Minimum

von einem Jahr gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG, dessen

Anwendung wegen der Verurteilung im Jahre 1999 unbestritten ist, festgelegt.

Die Vorinstanz hat, dem Einwand übermässiger Verfahrensdauer und dem Antrag auf

erhebliche und angemessene Reduktion des Ausweisentzuges Rechnung tragend, die

Entzugsdauer – die gesetzliche Mindestdauer unterschreitend – auf acht Monate

festgelegt.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass der Regierungsrat selbst eine zusätzliche,

erhebliche Verfahrensverzögerung zu vertreten habe. Seit Abschluss des

Schriftenwechsels am 13. Januar 2006 bis zum Entscheid am

13.

September 2006 seien acht Monate vergangen, in der nur gerade der

Entscheid zu fällen und zu begründen war, ohne dass irgendwelche verfahrensleitende

Massnahmen zu treffen gewesen wären. Diese Verfahrensdauer sei für ein

Routinegeschäft bzw. für einen Standardfall zu lang.

4.2

Die

Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 4a VRG; vgl. auch

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK],

welche vorliegend anwendbar ist, da es sich beim Warnungsentzug um eine

strafrechtliche Anklage im Sinn dieser Bestimmung handelt [BGE 121 II 22

E. 3b]).

4.3

Bei der

Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist zunächst zu berücksichtigen,

dass mit dem Warnungsentzug eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung

der Rückfallgefahr erreicht werden soll (Art. 30 Abs. 2 VZV).

Aufgrund seines präventiven und erzieherischen Charakters muss der

Warnungsentzug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der

Verkehrsregelverletzung in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen

(BGE 120 Ib 504 E. 4b). Ist dieser Zusammenhang nicht mehr gegeben,

muss gegebenenfalls die gesetzliche Mindestentzugsdauer unterschritten oder

allenfalls von einer Massnahme abgesehen werden (BGE 120 Ib 504

E. 4c ff., 127 II 297 E. 3b und d, auch zum Folgenden). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann von der gesetzlichen

Mindestentzugsdauer dann abgesehen werden, wenn seit dem massnahmeauslösenden

Ereignis (und dem Entscheid der letzten Instanz) verhältnismässig viel Zeit

verstrichen ist, der fehlbare Lenker die lange Verfahrensdauer nicht

verschuldet und sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Ob diese drei

Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, hier vorliegen, gilt es

im Folgenden zu prüfen.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer weist daraufhin, dass er sich seit dem Vorfall vom

9.

März 2002 wohl verhalten habe. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer

Rekursantwort vom 13. Januar 2006 nicht geltend gemacht, dass es an der

Voraussetzung des Wohlverhaltens in der Zwischenzeit fehlt. Mangels einer

(anders lautenden Feststellung in der) Beschwerdeantwort muss dies weiterhin

zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werden. Der vom Beschwerdeführer

zwischenzeitlich erbrachte Tatbeweis hinsichtlich korrekten Fahrverhaltens ist

zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die dritte Voraussetzung ist somit

erfüllt.

5.2

Die zweite

Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,

dass der Beschwerdeführer die Länge des Administrativverfahrens (auch nur

teilweise) mitverursacht hat. Er ist für die Dauer des Verfahrens vor Regierungsrat

nicht verantwortlich; insbesondere hatte er weder die Pflicht noch die

Obliegenheit, das Administrativverfahren gegen sich selbst voranzutreiben (vgl.

BGE 127 II 297 E. 3d S. 301).

5.3

Damit

kommt es entscheidend darauf an, ob die Voraussetzung der überlangen Verfahrensdauer

erfüllt ist. Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis vom 9. März 2002 und

dem angefochtenen Entscheid vom 13. September 2006 liegen 4 Jahre und 6 Monate.

Ob diese Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst

aufgrund der anwendbaren Verfahrensordnung. Enthält diese eine

Behandlungsfrist, ist in erster Linie darauf abzustellen (vgl. BGE 108 Ia

165.

E. 2b). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten

Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 127 II 297

E. 3d S. 300). Sodann sind die vom Europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf das Beschleunigungsgebot von Art. 6

Ziff. 1 EMRK entwickelten Kriterien zu berücksichtigen, nämlich die Bedeutung

der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falles, das Verhalten

des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Falles durch die Behörden; dabei

ist stets das ganze Verfahren im Auge zu behalten (EGMR, 28. Juni 1978,

König, 6232/73, § 99, http://hudoc.echr.coe.int; Mark E. Villiger,

Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999,

Rz. 459 ff., mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 I 139). Dabei ist

zunächst die Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte (unten E. 5.3.1) und

anschliessend die Dauer des Verfahrens als Ganzes zu beurteilen (unten

E. 5.3.2). Entgegen der in der Rekursvernehmlassung geäusserten Auffassung

der Beschwerdegegnerin ist der Zeitablauf nicht einzig als absolute Grösse zu

verstehen, da er z.B. durch den Gang der Untersuchung oder das Ergreifen von

Rechtsmitteln unterschiedlich beeinflusst werden kann. Entscheidend ist die

Analyse des Verfahrens dahingehend, ob dem Beschleunigungsgebot konsequent

nachgelebt wurde.

5.3.1

Vom massgeblichen Vorfall vom 9. März 2002 bis zum Erlass des

Strafurteils am 15. Mai 2003 vergingen etwas mehr als vierzehn Monate. Der

Beschwerdeführer zog zunächst das Ergebnis der Blutprobe in Zweifel, was

zusätzliche Abklärungen und eine zweite Einvernahme des Beschwerdeführers am

3.

Februar 2003 nötig machte. Das Strafverfahren wurde von den

Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden bis zum Erlass des Strafbefehls daher

ohne Zweifel mit der notwendigen Beförderlichkeit vorangetrieben. Es erweist

sich nicht als übermässig lang. Dass das Administrativverfahren für die Dauer

dieses Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistiert

bleiben musste, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Interesse der

verlässlichen Wahrheitsfindung, welche im Strafverfahren aufgrund der

umfassenden Verteidigungsrechte und der spezialisierten Ermittlungsorgane

besser gewährleistet sei, in Kauf zu nehmen (BGE 119 Ib 158 2c/cc).

5.3.2

Die Verfahrensdauer bei der Beschwerdegegnerin bemisst sich zwischen

Eröffnung des Strafurteils am 15. Mai 2003 und Erlass der Entzugsverfügung

am 16. November 2005 und beträgt somit etwas mehr als 2 Jahre und sieben

Monate. Allerdings erwuchs das Strafurteil erst Ende Juni 2003 nach unbenütztem

Ablauf der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft, so dass die

Verfahrensdauer bereinigt rund 2 ½ Jahre betragen hat. Die geltend gemachte

Verzögerung ist darauf zurückzuführen, dass die Anfragen der Beschwerdegegnerin

unbeantwortet blieben (Schreiben vom 9. Januar und 22. Oktober 2003)

bzw. unsachgemäss beantwortet wurden (Schreiben vom 19. Oktober 2004) und

mit einer weiteren Anfrage wieder ein Jahr zugewartet wurde (Schreiben vom

13.

September 2005). Es wäre deshalb, wie bereits die Vorinstanz bemerkt

hat, bei gebotener Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig in den

Besitz des Strafurteils vom 15. Mai 2003 zu gelangen, und es hätte sich

eine Straffung des Informationsablaufes und eine bessere Kontrolle durch die

Beschwerdegegnerin aufgedrängt. Insofern hat sie die Verzögerung mit zu

verantworten.

5.3.3

Vom Abschluss des Schriftenwechsels (Rekursvernehmlassung vom

13.

Januar 2006) bis zum Entscheid des Regierungsrates am

13.

September 2006 vergingen acht Monate. Diese Dauer ist zunächst an der

Behandlungsfrist in der anwendbaren Verfahrensordnung zu messen. Gemäss

§ 27a Abs. 1 VRG entscheiden Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit

Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Bei dieser Frist handelt es sich um

eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999,

§ 27a N. 10). Gerade in komplizierteren Verfahren wird sich die Frist

in aller Regel als zu kurz erweisen, weshalb der Rekursbehörde denn auch die

Möglichkeit eingeräumt wird, den Parteien die Nichteinhaltung der Frist

anzuzeigen (§ 27a Abs. 2 VRG). Die Behandlungsfrist ist jedoch als

eines der hauptsächlichen Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung

der angemessenen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht. Deshalb ist zunächst festzuhalten, dass die

Behandlungsfrist vor Regierungsrat vorliegend um das Vierfache überschritten

wurde, ohne dass der Regierungsrat den Parteien die Nichteinhaltung anzeigte

oder dass Gründe für die Verzögerung erkennbar sind bzw. in der Vernehmlassung

geltend gemacht wurden. Für die Beurteilung der Verfahrensdauer ist im Weiteren

die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Der

Führerausweisentzug wurde für eine Dauer von zwölf Monaten angeordnet. Diese

Massnahme tangiert die persönliche Freiheit zwar in relativ einschneidender

Weise – besonders hier, wo auch die berufliche Tätigkeit betroffen ist –,

bedeutet jedoch etwa im Vergleich zu einer Haftstrafe einen eher leichten Eingriff.

Allein aufgrund dieses Kriteriums wäre eine über achtmonatige Verfahrensdauer

an sich noch nicht zu beanstanden. Als Letztes ist schliesslich die Behandlung

des Falles durch die Rekursinstanz zu prüfen. Hier fällt in Betracht, dass für

die Zeit zwischen Abschluss des Schriftenwechsels und Entscheid der Vorinstanz

aus den Akten keinerlei Verfahrenshandlungen hervorgehen. Dabei ist auch die Komplexität

des Falls zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Regierungsrat

nicht nur in Bezug auf den Sachverhalt, sondern auch in Bezug auf die rechtliche

Würdigung auf den Strafbefehl abzustellen hatte (BGE 119 Ib 158

E. 3c/bb). Hinsichtlich des Tatbestands des Fahrens in angetrunkenem

Zustand konnte der Regierungsrat ohne weiteres von der strafrechtlichen (Art. 91

Abs. 2 SVG) auf die massnahmenrechtliche Qualifikation (Art. 16

Abs. 3 lit. b bzw. d SVG) schliessen. Dies gilt auch für die weiteren

Umstände. Der Fall erwies sich damit nach Abschluss des Strafverfahrens weder

in Bezug auf den Sachverhalt noch auf die rechtliche Beurteilung als sonderlich

komplex. Die Verfahrensdauer steht in einem, wenn auch noch nicht ausgeprägten

Missverhältnis zur Komplexität des Falls. Im Weiteren hatte der Beschwerdeführer

durch sein Verhalten, wie bereits erwähnt (E. 3.2), an der Verfahrensdauer

vor Regierungsrat keinerlei Verschulden. Unter Berücksichtigung der genannten

Umstände erweist sich die Dauer des Rekursverfahrens als zu lang.

5.3.4

Betrachtet man das Verfahren in seiner ganzen Dauer von 4 ½ Jahren, so

ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots offenkundig. Die Sistierung des

Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens dient der

sorgfältigen – und in aller Regel für die Entzugsbehörde verbindlichen –

Abklärung des Sachverhalts durch die Strafbehörden. Steht das Resultat jedoch

einmal fest, haben Verwaltungsbehörde und Rechtsmittelinstanzen das

Administrativverfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit zu erledigen (vgl.

BGE 127 II 297 E. 3d S. 300). Anderenfalls führt der Dualismus

von Straf- und Entzugsverfahren zu einer überlangen Verfahrensdauer (Andreas

Kley, Die Anwendung der Garantien des Art. 6 EMRK auf Verfahren betreffend

den Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Aktuelle Fragen des

Straf- und Administrativmassnahmenrechts im Strassenverkehr, St. Gallen 1995,

S. 122). Die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden

Fall – wenn auch in unterschiedlichem Umfang – durch die Vorinstanzen verletzt.

Damit sind alle von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen

(vorne E. 4.3) für eine Reduktion der Dauer der Massnahme oder gar einen

gänzlichen Verzicht auf den Ausweisentzug erfüllt.

5.4

Zur

Beurteilung der Frage, ob eine Reduktion des Ausweisentzugs oder allenfalls gar

ein Verzicht hierauf angemessen erscheint, ist die Schwere des vom

Beschwerdeführer begangenen massnahmeauslösenden Delikts einerseits und der

Zeitablauf anderseits gegeneinander abzuwägen: Je geringer der Unrechtsgehalt

des Delikts ist, desto grösseres Gewicht kommt dem Zeitablauf zu.

5.4.1

Der Beschwerdeführer hat in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt,

wobei für den massgeblichen Zeitpunkt eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration

von mindestens 1,64 Gewichtspromillen ermittelt wurde. Es fällt zudem ins

Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch den einschlägigen Vorfall aus dem

Jahre 1999, bei dem er ebenfalls in alkoholisiertem Zustand gefahren ist,

belastet wird. Was den Zeitablauf betrifft, so sind zu dessen Beurteilung –

insofern der Warnentzug strafähnlich ist – die strafrechtlichen Verjährungsregeln

sinngemäss heranzuziehen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d). Die strafrechtliche

Verjährung gemäss Art. 70 Abs. 3 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der bis zum 30. September

2002.

gültigen Fassung) war im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz noch

nicht eingetreten. Die Verfahrensdauer erweist sich zwar als überlang, ein

vollständiger Verzicht auf den Ausweisentzug rechtfertigt sich aber unter

Berücksichtigung der oben genannten Umstände im vorliegenden Fall nicht.

5.4.2

Wohl kann der Beschwerdeführer den Ausweisentzug zufolge Zeitablaufs nur

mehr schwer mit dem Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens in Verbindung

bringen. Die Schwere der erneuten Verfehlung aus dem Jahre 2002 rechtfertigt es

allerdings, dass sie dem Beschwerdeführer aus erzieherischen Gründen auch heute

noch vor Augen gehalten wird. Dennoch ist bei der Bemessung der Entzugsdauer

dem Zeitablauf Rechnung zu tragen. Auch hat die Vorinstanz die eigene Verfahrensdauer

bei der Bemessung der Entzugsdauer nicht berücksichtigt. Die vom

Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend gemachte und

von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung bzw. gemäss der

Rekursvernehmlassung bereits angemessen berücksichtigte Massnahmeempfindlichkeit

im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung ist nicht nochmals einzubeziehen.

5.4.3

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Entzugsdauer auf sechs

Monate zu reduzieren und damit teilweise dem Eventualantrag des

Beschwerdeführers zu entsprechen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die

Beschwerdegegnerin entfällt, da das Verwaltungsgericht selbst entscheidet

(§ 63 Abs. 1 VRG).

6.

Demnach

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sowie

derjenige der Beschwerdegegnerin in Bezug auf Dispositiv-Ziff. I bzw.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 1 sind aufzuheben. Die Dauer für den Führerausweisentzug

ist auf 6 Monate zu reduzieren. Bei der Verlegung der Gerichtskosten ist zu

berücksichtigen, dass die überlange Verfahrensdauer, soweit sie Gegenstand dieses

Verfahrens bildet, allein durch den Regierungsrat verursacht wurde. Damit sind

die Gerichtskosten gestützt auf das Unterlieger- und Verursacherprinzip

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 70 VRG) zu drei

Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Regierungsrat

aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung

sind nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. I des

angefochtenen Entscheids sowie Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der

Beschwerdegegnerin werden aufgehoben. Die Entzugsdauer wird auf sechs Monate

festgelegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten

werden dem Beschwerdeführer zu 3/4 und dem Regierungsrat des Kantons Zürich zu

einem 1/4 auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids

an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6. Mitteilung

an …