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Entscheid

VB.2006.00446

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00446

11. April 2007Deutsch9 min

(URT.2007.9920)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 verweigerte das Amt für

Städtebau der Stadt Zürich der A AG die baurechtliche Bewilligung für die

Errichtung von zwei Plakatwerbestellen im Format 120 x 170 x 8 cm mit

wechselnder Fremdwerbung auf dem Grundstück Kat. Nr. 01, Zone W3, an der L-Strasse

02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission I des Kantons Zürich nach Durchführung eines Augenscheins

am 8. September 2006 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2006 liess die A AG dem

Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid vom 8. September 2006 und

die Verfügung des Amtes für Städtebau der Stadt Zürich vom 21. Februar 2006

seien aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung sei zu erteilen. Sodann

verlangte sie die Durchführung eines Augenscheins, die Zustellung der

Vernehmlassungen der Baurekurskommission I und des Amtes für Städtebau sowie

die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2006 liess das Amt

für Städtebau der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Die Begründung des Rekursentscheids und die

Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen

zuständig. Die im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist als

Bauherrin und Adressatin des angefochtenen Entscheids ohne weiteres im Sinne

von § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) zur Beschwerde befugt. Auf das form- und fristgerecht erhobene

Rechtsmittel ist einzutreten.

2.

Nach § 60 VRG erhebt das Verwaltungsgericht die zur

Klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Eine

Delegation der Baurekurskommission I hat am 9. August 2006 im Beisein der

Parteien einen Augenschein durchgeführt. Auf das Ergebnis dieses Lokaltermins

darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden. Da die

überblickbaren örtlichen Verhältnisse aus den Akten, insbesondere den fotografischen

Dokumentationen, hinreichend ersichtlich sind, erübrigt sich ein

verwaltungsgerichtlicher Augenschein (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen). Die von

der Beschwerdeführerin beantragte Zustellung der Rechtsschriften von der Gegenpartei

und der Vorinstanz ist bereits erfolgt.

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die geplante

Errichtung von zwei Plakatwerbestellen am südlichen Abschluss des

Garagenvorplatzes des Baugrundstückes L-Strasse 02 sei vom Beschwerdegegner

wegen mangelnder Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG zu Unrecht

verweigert worden. Die Vorinstanz habe die Verweigerung unter unzulässiger

Einschränkung ihrer Überprüfungsbefugnis bestätigt.

3.1

Nach §

238.

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Der

Abwägung, ob eine geplante Reklameanlage im Sinne von § 238 PBG so gestaltet

ist, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist eine objektive

Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa).

Dabei sind mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie die sich gegenüberstehenden

öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Auch wenn den

kommunalen Behörden bei der Anwendung von § 238 PBG ein besonderer

Ermessensspielraum zusteht, hat der Ermessensentscheid nicht nach subjektivem

Empfinden, sondern nach objektivierbaren Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung

zu erfolgen.

3.2

Der

Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter

Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4,

www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben

wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N.

19).

Anders als das Verwaltungsgericht ist die

Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur

Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die

Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch

um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, hat die Rechtsmittelinstanz

ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen

der örtlichen Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung

der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die

ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist

(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit

Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Die Baurekurskommission verfügt insofern faktisch über

keine wesentlich weitere Prüfungsbefugnis als das auf Rechtskontrolle

beschränkte Verwaltungsgericht, welches gemäss § 50 Abs. 2 lit. c VRG bei

Ermessensmissbrauch und -überschreitung ebenfalls einschreiten kann (VGr, 1.

November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der

kommunalen Behörde be­stätigt, so kann vor Verwaltungsgericht nur geltend

gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, der

erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen Baubehörde

zustehenden Beurteilungsspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft dann

lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen

Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es stattdessen eine

eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene

Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni

2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 4.3).

3.3

Die

Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz habe ihre

Überprüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt und sei damit in rechtsverletzender

Weise ihrer Aufgabe zur umfassenden Überprüfung des angefochtenen Entscheids

und damit auch zur Ermessenskontrolle im Sinne von § 20 VRG nicht nachgekommen.

Soweit bei der Umschreibung der vorinstanzlichen

Prüfungsbefugnis davon die Rede ist, dass die Rekursinstanz erst einschreite,

wenn sich die Ermessensausübung der Bewilligungsbehörde als offensichtlich

unvertretbar erweise (vgl. etwa VGr, 17. Dezember 2003, VB.2003.00301, E. 3

oder VGr, 27. September 2006, VB.2006.00181, E. 4.1, beide unter www.vgrzh.ch),

soll damit die Grenze zwischen "vertretbar" und "sachlich nicht

mehr vertretbar", welche insbesondere im Rahmen der Überprüfung

ästhetischer Aspekte ausgesprochen fliessend ist, klarer und fassbarer zum

Ausdruck gebracht werden. Dies dient dem Schutz des kommunalen

Beurteilungsspielraums. Mit dem Erfordernis offensichtlicher Unvertretbarkeit

wird die herabgesetzte Prüfungsdichte angezeigt; sie stellt aber keine Reduktion

auf eine blosse Willkürprüfung dar (vgl. dazu Felix Uhlmann, Das Willkürverbot

[Art. 9 BV], Bern 2005, S. 348 ff.). Die von der Baurekurskommission geübte Zurückhaltung

bei der Überprüfung der kommunalen Ermessensausübung erweist sich als rechtens.

4.

Als Hauptgrund für die Bewilligungsverweigerung führen die

Vorinstanzen an, dass die Mauer- und Gartenbereiche der L-Strasse 03 und 02

sowie die baumbestandenen Vorgärten aufgrund der ähnlichen Beschaffenheit und

Materialisierung, eine einheitliche Einrahmung der Grundstücke und einen

Abschluss gegenüber dem Strassenbereich darstellten und die Umgebung stark

bestimmten. Die Hangbefestigung bilde ein prägendes und durchgehendes Element,

welches die Privatsphäre der Liegenschaft abschirme. Die nachgesuchten Plakatwerbestellen,

welche den flächenmässig überwiegenden Teil des senkrecht zur Strasse stehenden

Mauerabschnitts besetzten, würden dieses Band nicht nur örtlich beeinträchtigen,

sondern nachhaltig unterbrechen und in ihrer Kontinuität empfindlich stören,

weshalb keine befriedigende Einordnung vorliege.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Plakate

seien auch in der massgeblichen Zone W3 trotz hohem Wohnanteil zonenkonform.

Sie seien von den Gebäuden L-Strasse 03 und 02 nicht einsehbar. In den meisten

Liegenschaften auf der anderen Seite der L-Strasse seien zudem Büroräume

untergebracht. Die Plakate störten daher weder gestalterisch, noch

immissionsmässig die Nachbarliegenschaften oder das Gebäude L-Strasse 02 auf

dem Baugrundstück selber. Ebenso wenig bestehe ein gestalterischer Zusammenhang

mit dem Gebäude L-Strasse 03, der unterbrochen werden könnte. Die geplanten

Plakate würden nicht über die Stützmauer hinausragen. Die Büsche und Bäume

würden daher durch die Anlage nicht betroffen. Die Stützmauer, der keine

besonderen architektonischen Qualitäten zukämen, bliebe unter, zwischen, über

und neben den beiden Reklameanlagen ohne weiteres sichtbar. Die Plakatstellen

würden somit in die Mauersituation einbezogen und das unansehnliche Betongrau

dadurch gestalterisch relativiert. Die leichte Höhenstaffelung der Plakate entspreche

dem Terrainverlauf.

5.

Die Liegenschaft L-Strasse 02 liegt in einer

dreigeschossigen Wohnzone mit einem Wohnanteil von 90 %. Das unmittelbare Umfeld

der nachgesuchten Plakatwerbestellen ist geprägt durch die Hangbefestigungen

entlang der L-Strasse. Über der Strassenmauer stehen die baumbestandenen und

hochwertigen Begrünungen der Gartenbereiche gehobener Liegenschaften. Wie die

bei den Akten liegenden Fotografien zeigen, ist die Argumentation des

Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz, welche besonderen Wert auf die räumliche

Einheit der als zusammenhängendes Bauwerk in Erscheinung tretenden Mauer- und

Garagenbereiche der beiden benachbarten Liegenschaften L-Strasse 03 und 02

legen, nachvollziehbar. Zwar weicht die Hangmauer am vorgesehenen Standort der

Plakatwerbestellen um Parkplatztiefe zurück und wird mit Garagennutzungen

besetzt. Trotz der unterschiedlichen Ausbildung bildet dieser gemeinsame Vorbereich

eine räumliche Einheit, die durchaus als einheitliche Einrahmung der

Grundstücke und als Abschluss gegen die L-Strasse hin wahrgenommen werden kann.

Die beiden streitigen Plakatwerbestellen würden die Kontinuität dieses Bandes

erheblich beeinträchtigen, da sie einen Einschnitt bildeten. Die Erwägungen des

Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz erweisen sich damit als vertretbar. Die

Beschwerdeführerin bringt jedenfalls nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung

durch die Vorinstanzen als unrichtig oder die Würdigung der Einordnungsfrage

als rechtsverletzend erscheinen lässt.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Ein Anspruch

auf Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …