VB.2006.00446
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00446
11. April 2007Deutsch9 min
(URT.2007.9920)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00446
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.04.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Bauverweigerung zweier Plakatwerbestellen wegen mangelnder Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG.
Kognitionsbeschränkung der BRK. Bei der Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids darf die Rechtmittelbehörde ihre eigene Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (E. 3.2).
Mit dem Erfordernis offensichtlicher Unvertretbarkeit wird die herabgesetzte Prüfungsdichte angezeigt; sie stellt aber keine Reduktion auf eine blosse Willkürprüfung dar (E. 3.3).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINORDNUNG
ERMESSENSÜBERPRÜFUNG
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2006.00446
Entscheid
der 1. Kammer
vom 11. April 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Städtebau der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 verweigerte das Amt für
Städtebau der Stadt Zürich der A AG die baurechtliche Bewilligung für die
Errichtung von zwei Plakatwerbestellen im Format 120 x 170 x 8 cm mit
wechselnder Fremdwerbung auf dem Grundstück Kat. Nr. 01, Zone W3, an der L-Strasse
02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission I des Kantons Zürich nach Durchführung eines Augenscheins
am 8. September 2006 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2006 liess die A AG dem
Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid vom 8. September 2006 und
die Verfügung des Amtes für Städtebau der Stadt Zürich vom 21. Februar 2006
seien aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung sei zu erteilen. Sodann
verlangte sie die Durchführung eines Augenscheins, die Zustellung der
Vernehmlassungen der Baurekurskommission I und des Amtes für Städtebau sowie
die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2006 liess das Amt
für Städtebau der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde beantragen.
Die Begründung des Rekursentscheids und die
Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen
zuständig. Die im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist als
Bauherrin und Adressatin des angefochtenen Entscheids ohne weiteres im Sinne
von § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) zur Beschwerde befugt. Auf das form- und fristgerecht erhobene
Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
Nach § 60 VRG erhebt das Verwaltungsgericht die zur
Klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Eine
Delegation der Baurekurskommission I hat am 9. August 2006 im Beisein der
Parteien einen Augenschein durchgeführt. Auf das Ergebnis dieses Lokaltermins
darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden. Da die
überblickbaren örtlichen Verhältnisse aus den Akten, insbesondere den fotografischen
Dokumentationen, hinreichend ersichtlich sind, erübrigt sich ein
verwaltungsgerichtlicher Augenschein (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen). Die von
der Beschwerdeführerin beantragte Zustellung der Rechtsschriften von der Gegenpartei
und der Vorinstanz ist bereits erfolgt.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die geplante
Errichtung von zwei Plakatwerbestellen am südlichen Abschluss des
Garagenvorplatzes des Baugrundstückes L-Strasse 02 sei vom Beschwerdegegner
wegen mangelnder Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG zu Unrecht
verweigert worden. Die Vorinstanz habe die Verweigerung unter unzulässiger
Einschränkung ihrer Überprüfungsbefugnis bestätigt.
3.1
Nach §
238.
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Der
Abwägung, ob eine geplante Reklameanlage im Sinne von § 238 PBG so gestaltet
ist, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist eine objektive
Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa).
Dabei sind mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie die sich gegenüberstehenden
öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Auch wenn den
kommunalen Behörden bei der Anwendung von § 238 PBG ein besonderer
Ermessensspielraum zusteht, hat der Ermessensentscheid nicht nach subjektivem
Empfinden, sondern nach objektivierbaren Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung
zu erfolgen.
3.2
Der
Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs
"befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter
Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4,
www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben
wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N.
19).
Anders als das Verwaltungsgericht ist die
Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur
Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die
Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch
um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, hat die Rechtsmittelinstanz
ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen
der örtlichen Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung
der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die
ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist
(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit
Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Die Baurekurskommission verfügt insofern faktisch über
keine wesentlich weitere Prüfungsbefugnis als das auf Rechtskontrolle
beschränkte Verwaltungsgericht, welches gemäss § 50 Abs. 2 lit. c VRG bei
Ermessensmissbrauch und -überschreitung ebenfalls einschreiten kann (VGr, 1.
November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der
kommunalen Behörde bestätigt, so kann vor Verwaltungsgericht nur geltend
gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, der
erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen Baubehörde
zustehenden Beurteilungsspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft dann
lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen
Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es stattdessen eine
eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des
Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene
Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni
2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 4.3).
3.3
Die
Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz habe ihre
Überprüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt und sei damit in rechtsverletzender
Weise ihrer Aufgabe zur umfassenden Überprüfung des angefochtenen Entscheids
und damit auch zur Ermessenskontrolle im Sinne von § 20 VRG nicht nachgekommen.
Soweit bei der Umschreibung der vorinstanzlichen
Prüfungsbefugnis davon die Rede ist, dass die Rekursinstanz erst einschreite,
wenn sich die Ermessensausübung der Bewilligungsbehörde als offensichtlich
unvertretbar erweise (vgl. etwa VGr, 17. Dezember 2003, VB.2003.00301, E. 3
oder VGr, 27. September 2006, VB.2006.00181, E. 4.1, beide unter www.vgrzh.ch),
soll damit die Grenze zwischen "vertretbar" und "sachlich nicht
mehr vertretbar", welche insbesondere im Rahmen der Überprüfung
ästhetischer Aspekte ausgesprochen fliessend ist, klarer und fassbarer zum
Ausdruck gebracht werden. Dies dient dem Schutz des kommunalen
Beurteilungsspielraums. Mit dem Erfordernis offensichtlicher Unvertretbarkeit
wird die herabgesetzte Prüfungsdichte angezeigt; sie stellt aber keine Reduktion
auf eine blosse Willkürprüfung dar (vgl. dazu Felix Uhlmann, Das Willkürverbot
[Art. 9 BV], Bern 2005, S. 348 ff.). Die von der Baurekurskommission geübte Zurückhaltung
bei der Überprüfung der kommunalen Ermessensausübung erweist sich als rechtens.
4.
Als Hauptgrund für die Bewilligungsverweigerung führen die
Vorinstanzen an, dass die Mauer- und Gartenbereiche der L-Strasse 03 und 02
sowie die baumbestandenen Vorgärten aufgrund der ähnlichen Beschaffenheit und
Materialisierung, eine einheitliche Einrahmung der Grundstücke und einen
Abschluss gegenüber dem Strassenbereich darstellten und die Umgebung stark
bestimmten. Die Hangbefestigung bilde ein prägendes und durchgehendes Element,
welches die Privatsphäre der Liegenschaft abschirme. Die nachgesuchten Plakatwerbestellen,
welche den flächenmässig überwiegenden Teil des senkrecht zur Strasse stehenden
Mauerabschnitts besetzten, würden dieses Band nicht nur örtlich beeinträchtigen,
sondern nachhaltig unterbrechen und in ihrer Kontinuität empfindlich stören,
weshalb keine befriedigende Einordnung vorliege.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Plakate
seien auch in der massgeblichen Zone W3 trotz hohem Wohnanteil zonenkonform.
Sie seien von den Gebäuden L-Strasse 03 und 02 nicht einsehbar. In den meisten
Liegenschaften auf der anderen Seite der L-Strasse seien zudem Büroräume
untergebracht. Die Plakate störten daher weder gestalterisch, noch
immissionsmässig die Nachbarliegenschaften oder das Gebäude L-Strasse 02 auf
dem Baugrundstück selber. Ebenso wenig bestehe ein gestalterischer Zusammenhang
mit dem Gebäude L-Strasse 03, der unterbrochen werden könnte. Die geplanten
Plakate würden nicht über die Stützmauer hinausragen. Die Büsche und Bäume
würden daher durch die Anlage nicht betroffen. Die Stützmauer, der keine
besonderen architektonischen Qualitäten zukämen, bliebe unter, zwischen, über
und neben den beiden Reklameanlagen ohne weiteres sichtbar. Die Plakatstellen
würden somit in die Mauersituation einbezogen und das unansehnliche Betongrau
dadurch gestalterisch relativiert. Die leichte Höhenstaffelung der Plakate entspreche
dem Terrainverlauf.
5.
Die Liegenschaft L-Strasse 02 liegt in einer
dreigeschossigen Wohnzone mit einem Wohnanteil von 90 %. Das unmittelbare Umfeld
der nachgesuchten Plakatwerbestellen ist geprägt durch die Hangbefestigungen
entlang der L-Strasse. Über der Strassenmauer stehen die baumbestandenen und
hochwertigen Begrünungen der Gartenbereiche gehobener Liegenschaften. Wie die
bei den Akten liegenden Fotografien zeigen, ist die Argumentation des
Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz, welche besonderen Wert auf die räumliche
Einheit der als zusammenhängendes Bauwerk in Erscheinung tretenden Mauer- und
Garagenbereiche der beiden benachbarten Liegenschaften L-Strasse 03 und 02
legen, nachvollziehbar. Zwar weicht die Hangmauer am vorgesehenen Standort der
Plakatwerbestellen um Parkplatztiefe zurück und wird mit Garagennutzungen
besetzt. Trotz der unterschiedlichen Ausbildung bildet dieser gemeinsame Vorbereich
eine räumliche Einheit, die durchaus als einheitliche Einrahmung der
Grundstücke und als Abschluss gegen die L-Strasse hin wahrgenommen werden kann.
Die beiden streitigen Plakatwerbestellen würden die Kontinuität dieses Bandes
erheblich beeinträchtigen, da sie einen Einschnitt bildeten. Die Erwägungen des
Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz erweisen sich damit als vertretbar. Die
Beschwerdeführerin bringt jedenfalls nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanzen als unrichtig oder die Würdigung der Einordnungsfrage
als rechtsverletzend erscheinen lässt.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Ein Anspruch
auf Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …