VB.2006.00450
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00450
7. Februar 2007Deutsch18 min
(URT.2007.9784)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00450
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.02.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Sonderschulung
Schulung eines an Autismus leidenden Kindes
Zuständigkeit (E. 1.1). Bezogen auf das nach wie vor aktuelle Schuljahr besteht ein genügendes Rechtsschutzinteresse für die Prüfung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht. Soweit sich die Beschwerde allerdings auf die gesamte noch ausstehende Schulzeit bezieht, fehlt es sowohl an einem Anfechtungsobjekt als auch an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Dies führt zu einem teilweisen Nichteintreten (E. 1.2). Es ist davon auszugehen, dass das Kind für seine Entwicklung - trotz Begleitung durch eine Heilpädagogin - stundenzahlenmässig einen mindestens gleich hohen schulischen Förderbedarf hat wie die gleichaltrigen Kinder der Regelklasse (E. 4). Es kann bereits heute ein Anspruch auf integrative Schulung bestehen (E. 5.2). Aufgrund der Einschätzung der Fachpersonen muss davon ausgegangen werden, dass die Integration des Kindes in eine Regelklasse derzeit dem Kindeswohl entspricht (E. 5.3). Eine vollumfängliche Unterrichtung des Kindes in der Regelklasse ist auch unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse nicht erforderlich (E. 5.4 f.). Neben dem Unterricht während 20 Lektionen in der Regelklasse benötigt das Kind eine auf seine spezifischen Bedürfnisse zugeschnittene schulische Förderung im Umfang von wöchentlich weiteren acht Stunden. Orientiert sich das Zusatzangebot nicht an den schulischen Bedürfnissen des Kindes und erreicht es zudem nicht acht Lektionen pro Woche, liegt im aktuellen Unterrichtsangebot eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 lit. f BehiG. Das Ergebnis erweist sich als verhältnismässig (E. 6).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
BEHINDERUNG
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
INTEGRATIVE SCHULUNG
KINDESWOHL
SONDERSCHULUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. 5 BehiG
Art. 11 Abs. 1 BehiG
Art. 20 Abs. 1 BehiG
Art. 20 Abs. 2 BehiG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2006.00450
Entscheid
der 4. Kammer
vom 7. Februar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
A,
vertreten durch die
Mutter,
diese vertreten durch Rechtsanwältin D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schulkommission für die Sonderschulen
und weitere
gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote, Schul- und Sportdepartement,
Postfach, 8027 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sonderschulung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1994, leidet an Autismus. Im September 1999
war sie deswegen der Sonderschulung zugewiesen worden. Zur integrativen
Förderung besucht sie seit Frühling 2002 im stadtzürcherischen Schulkreis N
teilweise die Regelklasse. Die organisatorische und fachliche Leitung verblieb
bei der Heilpädagogischen Schule der Stadt Zürich (HPS). Das Ende 2005 neu
erarbeitete Konzept sah vor, dass A während 20 Lektionen pro Woche am
Unterricht in der Regelklasse teilnimmt und dabei von einer Heilpädagogin der
HPS begleitet wird. Ergänzend wurde A angeboten, weitere Halbtage in der
Tagesschule der HPS zu verbringen. Auf der Grundlage dieses Konzepts bewilligte
der Präsident der Aufsichtskommission für Sonderschulung mit Bezug auf das Schuljahr
2005/2006 den Besuch von 20 Lektionen pro Woche in einer Regelklasse mit Begleitung
durch eine heilpädagogische Fachperson der HPS.
Erwägungen
II.
Vertreten durch ihre Mutter gelangte A in der Folge an die
Bezirksschulpflege des Bezirks Zürich. Sie beantragte, ihr gleich viele
Unterrichtsstunden zuzusprechen wie den anderen Schülerinnen und Schüler der
Regelklasse. Sollten die zusätzlichen Stunden nicht in der Regelklasse erfolgen
können, so sei ihr ein ergänzender, ebenfalls integrativ ausgerichteter
Unterricht anzubieten, der ihren spezifischen Bedürfnissen und Fähigkeiten
Rechnung trage. Eine Zuweisung in die HPS für den ergänzenden Unterricht lehnte
sie ausdrücklich ab. Die Bezirksschulpflege erblickte keine Anhaltspunkte für
eine Erhöhung der begleiteten Unterrichtsstunden, weshalb sie den Rekurs
abwies.
III.
A, inzwischen anwaltlich vertreten, rekurrierte dagegen an
die Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Sie verlangte, ihre Benachteiligung
beim Zugang zu einem ausreichenden Grundschulunterricht zu beseitigen und ihr
eine ihrer Behinderung angepasste integrative Schulung/Förderung zukommen zu
lassen, die (mindestens) gleich viele Unterrichtslektionen umfasst wie der
Unterricht für ein Kind auf der gleichen Stufe der Regelklasse. Die
Bildungsdirektion hielt die Beschränkung des integrativen Unterrichts auf 20
Lektionen pro Woche, auch unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots, für
rechtmässig und wies den Rekurs am 14. September 2006 im Sinne der Erwägungen
vollumfänglich ab.
IV.
Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2006 wiederholte A die vor
Bildungsdirektion gestellten Anträge. Wie bereits im Rekursverfahren verlangt
sie zudem auch vor Verwaltungsgericht, als vorsorgliche Massnahme bis zum
Abschluss des Verfahrens die Zahl der Unterrichtslektionen in der integrativen
Schulung/Förderung auf die Anzahl Lektionen eines Kindes auf der jeweils
gleichen Stufe der Regelklasse zu erhöhen.
Die Bildungsdirektion verzichtete auf eine ausführliche
Stellungnahme und verwies im Wesentlichen auf ihren Rekursentscheid. Als
innerstädtisch neu zuständige Behörde beantragt die Schulkommission für die
Sonderschulen und weitere gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote (SK für
Sonderschulen) die Beschwerde abzuweisen.
Die SK für Sonderschulen beantragt ferner die Abweisung
des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen. Diesbezüglich mussten wegen jeweils
relevanter neuer Vorbringen beider Parteien weitere Rechtsschriften eingeholt
werden. Die abschliessende Stellungnahme der Vertreterin von A zu den
vorsorglichen Massnahmen ging hierorts innert erstreckter Frist am 18. Januar
2007.
ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche
Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit
vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid
der Bildungsdirektion, was den Weiterzug mit Beschwerde möglich macht (vgl.
§ 19b VRG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben.
1.2
Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a
in Verbindung mit § 70 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss aktuell sein;
allerdings kann von diesem Erfordernis abgewichen werden, wenn sonst in
Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden und wenn
sich die aufgeworfene Frage jederzeit wieder stellen könnte (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 21 N. 25).
Gegenstand der erstinstanzlichen Anordnung war
die Bewilligung von begleiteten Unterrichtsstunden in der Regelklasse für das
Schuljahr 2005/06. Der Rekursentscheid der Bildungsdirektion konnte erst im
Verlauf des Schuljahrs 2006/07 ergehen. Die Vorinstanz trat auf das Begehren
dennoch ein, zum einen unter Hinweis auf die Weitergeltung der Regelung im
neuen Schuljahr, zum anderen wegen der Gefahr, dass die oberen Instanzen die
Anordnung infolge Zeitablaufs sonst kaum jemals rechtzeitig überprüfen könnten.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz
die Sachlage zu Recht auch für das Schuljahr 2006/07 beurteilt hat. Bezogen auf
dieses nach wie vor aktuelle Schuljahr besteht offensichtlich ein genügendes
Rechtsschutzinteresse für die Prüfung des Rechtsstreits durch das
Verwaltungsgericht. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
Soweit sich die Beschwerde allerdings auf die
gesamte noch ausstehende Schulzeit bezieht, fehlt es sowohl an einem Anfechtungsobjekt
als auch an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Dies führt zu einem
teilweisen Nichteintreten.
2.
Mit dem heutigen Entscheid in der Hauptsache
wird das Begehren um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
3.
3.1
Art. 19
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet einen Anspruch
auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 BV
sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für den ausreichenden, allen
Kindern offen stehenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen
obligatorischen Grundschulunterricht.
Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der
Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nach
bundesgerichtlicher Praxis nur einen Mindeststandard (kritisch Stephan
Hördegen, Chancengleichheit und Schulverfassung, Zürich etc. 2005, S. 416). Der
sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes,
erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein
Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit
Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen gestützt auf die Verfassung
nicht gefordert werden. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht ist
nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste
Schulung eines Kindes. Die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung
muss aber genügen, um es angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im
modernen Alltag vorzubereiten. Die Ausbildung hat den individuellen Fähigkeiten
des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung zu entsprechen (BGE 129 I 12
E. 6.4, 130 I 352 E. 3.3; BGr, 5. Februar 2003,2P.216/2002, E. 5.4,
www.bgr.ch; VGr, 20. Dezember 2006, VB.2006.00050, E. 2.1, www.vgrzh.ch).
Zu beachten ist ferner das allgemeine
Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie das spezielle Gebot, niemanden wegen
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung zu diskriminieren
(Art. 8 Abs. 2 BV). Bezogen auf die Schulbildung haben die Kantone sodann dafür
zu sorgen, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten,
die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20
Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG]).
3.2
Art. 62
der alten Kantonsverfassung vom 18. April 1869 enthielt keinen über die bundesrechtlichen
Garantien hinaus gehenden Anspruch, wie das Verwaltungsgericht mehrfach
festhielt (vgl. etwa VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 2a,
www.vgrzh.ch). Seit 1. Januar 2006 gilt die neue Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101). Diese gewährleistet in
Art. 14 KV ausdrücklich das Recht auf Bildung und den gleichberechtigten
Zugang zu den Bildungseinrichtungen. Innert einer Übergangsfrist von fünf
Jahren haben die Behörden die erforderlichen Vorkehrungen zu dessen Gewährleistung
zu treffen (Art. 138 Abs. 1 lit. a KV). Die Tragweite von
Art. 14 KV ist noch nicht restlos geklärt (vgl. Giovanni Biaggini, Die
neue Zürcher Kantonsverfassung: Gesamtbetrachtung im Lichte der
Verfassungsfunktionen, in: Die neue Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2006,
S. 175 ff., 182; Viviane Sobotich, Chancengleichheit als tragendes
Prinzip, ebenda, S. 31 ff., 42 ff.; Rudolf Ackeret, Stellung und
Bedeutung der Grundrechte, in: Grundrechte und Rechtsschutz, Zürich 2000,
S. 61 ff., 70; vgl. zum Ganzen ferner Anna Maria Riedi, Bildung
zwischen Bescheidwissen und Emanzipation, in: Individuum, Staat und Gesellschaft,
Zürich 2000, S. 7 ff.). Wie es sich damit im Einzelnen verhält,
braucht im Hinblick auf die noch laufende Übergangsfrist nicht näher geprüft zu
werden. Das neu in Art. 11 Abs. 1 KV geregelte Diskriminierungsverbot
entspricht im vorliegend interessierenden Zusammenhang der Verfassungsregelung
auf Bundesebene vollumfänglich.
4.
4.1
Das
Rechtsbegehren der Beschwerde erweckt zwar den Eindruck, dass sich die Streitsache
auf die Frage beschränkt, in welchem Umfang A in der Regelklasse zu unterrichten
ist. Indes wird in der Begründung des Rechtsmittels – wie bereits vor den
Rekursinstanzen – ausgeführt, dass es zwar um die Gesamtzahl an
integrativen Unterrichtsstunden, jedoch nicht zwingend um den vollen Besuch des
Klassenunterrichts gehe. Zu prüfen ist deshalb vorab, in welchem zahlenmässigen
Umfang A schulischer Förderung bedarf.
4.2
In der von
A besuchten Regelklasse der 5. Primarschulstufe umfasst die wöchentliche Unterrichtszeit
28.
Pflichtlektionen.
Gemäss Bericht der Autismusberaterin B vom 23. Mai 2006
liegt der schulische Förderbedarf von A bei mindestens 30 Stunden pro Woche.
Ein schulischer Förderbedarf dieser Grössenordnung wird weder durch die SK für
Sonderschulen in Abrede gestellt noch durch die Akten widerlegt. Es ist somit
davon auszugehen, dass A für ihre Entwicklung – trotz Begleitung durch eine
Heilpädagogin – zahlenmässig einen mindestens gleich hohen schulischen
Förderbedarf hat wie die gleichaltrigen Kinder der Regelklasse, zurzeit also 28
Lektionen pro Woche.
5.
Weiter stellt sich die Frage, ob es im Interesse von A
erforderlich ist, dass sie die 28 Unterrichtsstunden vollumfänglich in der
Regelklasse besuchen kann.
5.1
Gemäss
§ 12 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (VolksschulG,
LS 412.11) sind bildungsfähige, aber körperlich oder geistig gebrechliche
Kinder, die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn
wesentlich behindern, durch die Schulpflege auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes
und nach Anhören der Eltern Sonderklassen zuzuweisen (Abs. 1). Kinder, für die
auch ein Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind auf Grund eines
Zeugnisses des Schularztes einer Sonderschulung zuzuführen. Für die Dauer der
Schulpflicht haben diese Kinder Anspruch auf eine ihren Gebrechen und ihrer
Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und Erziehung. Die Schulpflege
sorgt in Verbindung mit den Eltern für die angepasste Schulung und Erziehung
(Abs. 2).
5.2
A kann dem
Unterricht in einer Regelklasse zurzeit nur in Begleitung einer Heilpädagogin
folgen. Gemäss der kantonalen Gesetzgebung hat die Förderung von A deshalb
grundsätzlich in einer Sonderklasse zu erfolgen (§ 1 des kantonalen Sonderklassenreglements
vom 3. Mai 1984 [LS 412.13]). Als Sonderschülerin ist A denn auch vom Erreichen
der Lernziele befreit. Gemäss dem kantonalen Leitbild vom 9. April 1996
besteht allerdings die Möglichkeit, auch Schüler und Schülerinnen mit einer
Behinderung zumindest teilweise in Regelklassen zu integrieren (vgl. dazu das
Merkblatt "Integrative Förderung von Kindern in der Volksschule").
Die Zielrichtung, auch behinderte Kinder integriert zu schulen, sieht das neue
Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG) in § 33 Abs. 1 vor: Schülerinnen und
Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen sind wenn möglich in der
Regelklasse zu unterrichten. Diese Bestimmung tritt allerdings erst auf das Schuljahr
2008/2009 in Kraft; zurzeit richten sich die sonderpädagogischen Massnahmen
nach bisherigem Recht.
Dennoch kann bereits heute ein Anspruch auf integrative
Schulung bestehen. Wie gesehen verlangt der verfassungsmässige Anspruch auf
Grundschulunterricht, dass die Ausbildung den individuellen Fähigkeiten des
Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entspricht (vorn E. 3.1). Zudem
schreibt das anfangs des Jahres 2004 in Kraft getretene Behindertengleichstellungsgesetz
den Kantonen vor, soweit es möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes
oder Jugendlichen dient, die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in
die Regelschule mit entsprechenden Schulungsformen zu fördern (Art.
20.
Abs. 2 BehiG). Geht es um die Frage, ob ein Kind in der Regelklasse
oder in einer Sonderklasse geschult werden soll, ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts vorab das Wohl des (behinderten) Kindes massgebend. Dabei
darf das effektiv Mögliche nicht ausser Acht gelassen werden (BGE 130 I 352 E.
6.1
-3).
5.3
A besuchte
ab Herbst 1999 während zwei Jahren die Sonderpädagogisch-therapeutische
Tagesschule des Kinderspitals Zürich und hernach für ein Jahr die Einschulungsklasse.
Auf das nachfolgende Schuljahr (2002/2003) wurde sie als eingeschriebene
Schülerin der Heilpädagogischen Schule der Stadt Zürich im Rahmen des Konzepts
Integrative Schulungsform (ISF) in die 2. Regelklasse an der Quartierschule G
aufgenommen. Am 7. Dezember 2005 erarbeitete die HPS für A, welche inzwischen
die 4. Klasse besuchte, ein aktualisiertes Konzept. Dieses sieht den
weiteren Besuch der Regelklasse im Umfang von 20 Wochenstunden vor, begleitet
durch eine Heilpädagogin der HPS. Es soll auch die Fähigkeit von A trainiert
werden, sich ohne Begleitung in der Klasse aufzuhalten. Zudem besteht die
Möglichkeit, im Rahmen der Tagesschule der HPS weitere Halbtage zu verbringen.
Im Wesentlichen gestützt auf dieses Konzept bewilligte die Kreisschulpflege für
das Schuljahr 2005/2006 während 20 Lektionen pro Woche in einer Regelklasse die
Begleitung durch die Heilpädagogin. Diese Begleitung wird im jetzigen Schuljahr
fortgesetzt; während 16 Stunden wird A von der bisherigen Begleiterin K betreut,
während vier Stunden neu durch L. Der Leiter HPS hat das Konzept in diesem
Sinne anfangs des Schuljahres 2006/2007 aktualisiert.
Gemäss dem Bericht der begleitenden Heilpädagogin K vom
24.
März 2006 profitiert A von der integrativen Schulung. Dasselbe bestätigt L.
Auch der Leiter HPS bevorzugt die integrative Schulung von A. Trotz kritischer
Stimmen zweier früherer Lehrerinnen und eines Schulpflegemitglieds muss
aufgrund der Einschätzung der Fachpersonen davon ausgegangen werden, dass die
Integration von A in eine Regelklasse derzeit dem Kindeswohl entspricht. In
diesem Sinne hatte die Aufsichtskommission schon in der Verfügung vom 27.
Januar 2006 ausgeführt, dass die Förderung von A grundsätzlich integrativ in
einer Regelklasse erfolgen soll.
5.4
Wie
erwähnt bleibt jedoch zu prüfen, ob es im Interesse von A erforderlich ist,
dass sie sämtliche 28 Unterrichtslektionen in der Regelklasse besuchen kann.
Insbesondere unter dem Aspekt der regelmässigen Stoffvermittlung trifft dies
zu. Die Begleiterin L weist in ihrem Bericht vom 28. November 2006 eingehend
auf diesen Punkt hin.
Indes kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass A den
Unterricht in der Regelklasse nur in ständiger Begleitung einer Heilpädagogin
besucht. Diese kann den Schulstoff individuell für A aufbereiten. So werden
etwa komplexere Anweisungen der ordentlichen Lehrperson durch die Heilpädagogin
in einzelne Schritte transformiert. Die Begleiterin K hält denn auch dafür,
dass A gewisse Inhalte des Schulstoffs besser in Kleingruppen als im ganzen
Klassenverband lernen würde; zudem verweist sie auf die Bedeutung der individuellen
Förderung von A im Elternhaus. Dort kann auf den Schulstoff "1:1"
eingegangen werden. L erklärt neben den Nachteilen, die ein nur teilweiser
Besuch der Regelklasse zur Folge hat, dass Frontalunterricht von A eine weitaus
höhere Konzentrations- und allgemeine Anstrengungsfähigkeit erfordert als von
den meisten anderen Schülern. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand,
dass die vollumfängliche Unterrichtung in der Regelklasse A zu stark fordern
würde. Eine teilweise Schulung und Förderung ausserhalb der Klasse liegt damit
durchaus im Interesse von A. Integrierte Schulung bedeutet denn auch häufig,
dass das Kind für eine Mehrzahl der Stunden die Regelklasse besucht und daneben
von einem Heilpädagogen nach seinen Bedürfnissen besonders gefördert wird
(Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 129).
5.5
Eine
vollumfängliche Unterrichtung von A in der Regelklasse ist somit auch unter Berücksichtigung
ihrer besonderen Bedürfnisse nicht erforderlich. In der Beschränkung der
begleiteten Lektionen in der Regelklasse auf 20 Stunden lässt sich daher keine
Rechtsverletzung erblicken. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
6.
6.1
Als
Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass A einen schulischen Förderbedarf
im Umfang von mindestens 28 Lektionen hat. Neben dem Unterricht während 20
Lektionen in der Regelklasse benötigt sie eine auf ihre spezifischen Bedürfnisse
zugeschnittene schulische Förderung im Umfang von wöchentlich weiteren acht
Stunden. A kann zwar gemäss dem Konzept vom 13. September 2006 im Rahmen der
Tagesschule der HPS weitere Halbtage verbringen, beispielsweise je ein
Nachmittag Turn- und Schwimmunterricht. Aufgrund früherer Akten liegt es jedoch
auf der Hand, dass es dabei überwiegend um ein Betreuungsangebot zur Entlastung
der Mutter geht (vgl. das Angebot der HPS vom 19. September 2005). Orientiert
sich das Zusatzangebot somit nicht an den schulischen Bedürfnissen von A und
erreicht es zudem nicht acht Lektionen pro Woche, so liegt im aktuellen
Unterrichtsangebot eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 in Verbindung
mit Art. 3 lit. f BehiG.
6.2
Dieses
Ergebnis hat allerdings nicht ohne weiteres eine teilweise Gutheissung der Beschwerde
zur Folge. Die gesetzliche Regelung von Art. 11 Abs. 1 BehiG erlaubt vielmehr
die Aufrechterhaltung einer Benachteiligung, wenn der Nutzen einer Massnahme
für den Behinderten in einem "Missverhältnis" zum öffentlichen Interesse,
beispielsweise zum wirtschaftlichen Aufwand, stehen würden. Das private
Interesse der Beschwerdeführerin an den zusätzlichen, auf ihre spezifischen
schulischen Bedürfnisse ausgerichteten Förderstunden ist somit dem öffentlichen
Interesse gegenüberzustellen. Es ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
6.2.1
Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer schulischen Förderung
im Umfang von 28 Lektionen pro Woche ist erheblich. Aus den erwähnten Berichten
der begleitenden Heilpädagoginnen und der Autismusberaterin ergibt sich
deutlich die Notwendigkeit, eine über die aktuellen 20 Lektionen hinausgehende
Förderung zu erhalten.
6.2.2
Das öffentliche Interesse an einer stundenmässigen Plafonierung des
Unterrichts ist finanzieller Natur. Es versteht sich zwar von selbst, dass die
Betreuung von A durch eine Heilpädagogin während 20 Stunden in der Klasse und
zusätzliche schulische Förderung während 8 Stunden pro Woche erhebliche Kosten
verursacht. Hohe Kosten bringt jedoch auch der Besuch der HPS mit Zusatzunterricht
und -betreuung bzw. der Besuch einer speziell auf autistische Kinder
ausgerichtete Schule mit sich. Die Vorinstanzen zeigen nicht auf, weshalb bei
der Gewährung von 28 Förderstunden von einem Missverhältnis zum
wirtschaftlichen Aufwand gesprochen werden müsste. Auch die Tatsache, dass für
autistische Kinder bisher deutlich weniger aufgewendet wurde, kann eine
Unverhältnismässigkeit nicht plausibel machen. Eine bisherige Praxis kann nach
dem Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes ohnehin nicht mehr
massgeblich sein. Es ist somit kein Missverhältnis ersichtlich zwischen dem
Nutzen der vermehrten schulischen Förderung für A einerseits und dem
wirtschaftlichen Aufwand dieser Schulung für das Gemeinwesen anderseits. A hat
somit Anspruch auf schulische Förderung im Umfang von 28 Lektionen pro Woche. Die
Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.
6.3
In
Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG ist die Verfügung der Aufsichtskommission für
Sonderschulung vom 27. Januar 2006 demnach wie folgt zu ergänzen: Zusätzlich
kommt der Beschwerdeführerin eine ihrer Behinderung angepasste Schulung/Förderung
im Umfang von wöchentlich acht Unterrichtslektionen im Sinne der E. 6.1 zu. Entsprechend
sind auch die Entscheide der beiden Rekursinstanzen zu korrigieren.
7.
Verfahren gemäss Art. 8 BehiG sind
unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Dazu gehören explizit Verfahren, in
welchen eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei der
Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung zu prüfen ist (Art. 8 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BehiG). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kosten
sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dasselbe gilt für die Verfahren
vor den beiden Vorinstanzen. Daran ändert nichts, dass sich die bei Rekurserhebung
noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf das
Behindertengleichstellungsgesetz berufen hatte. Die Rekursentscheide sind auch
insoweit zu korrigieren.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In teilweiser Aufhebung der Rekursentscheide der
Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 14. September 2006 sowie der
Bezirksschulpflege Zürich vom 4. April 2006 wird Ziffer 1 der Verfügung der
Aufsichtskommission für Sonderschulung vom 27. Januar 2006 wie folgt
ergänzt: Zusätzlich kommt der Beschwerdeführerin eine ihrer Behinderung
angepasste Schulung/Förderung im Umfang von wöchentlich acht Unterrichtslektionen
im Sinne der Erwägung 6.1 zu.
Die von den beiden Rekursinstanzen erhobenen Kosten werden
diesen zur Abschreibung belassen.
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'680.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
5.
Mitteilung an…