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Entscheid

VB.2006.00450

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00450

7. Februar 2007Deutsch18 min

(URT.2007.9784)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1994, leidet an Autismus. Im September 1999

war sie deswegen der Sonderschulung zugewiesen worden. Zur integrativen

Förderung besucht sie seit Frühling 2002 im stadtzürcherischen Schulkreis N

teilweise die Regelklasse. Die organisatorische und fachliche Leitung verblieb

bei der Heilpädagogischen Schule der Stadt Zürich (HPS). Das Ende 2005 neu

erarbeitete Konzept sah vor, dass A während 20 Lektionen pro Woche am

Unterricht in der Regelklasse teilnimmt und dabei von einer Heilpädagogin der

HPS begleitet wird. Ergänzend wurde A angeboten, weitere Halbtage in der

Tagesschule der HPS zu verbringen. Auf der Grundlage dieses Konzepts bewilligte

der Präsident der Aufsichtskommission für Sonderschulung mit Bezug auf das Schuljahr

2005/2006 den Besuch von 20 Lektionen pro Woche in einer Regelklasse mit Begleitung

durch eine heilpädagogische Fachperson der HPS.

Erwägungen

II.

Vertreten durch ihre Mutter gelangte A in der Folge an die

Bezirksschulpflege des Bezirks Zürich. Sie beantragte, ihr gleich viele

Unterrichtsstunden zuzusprechen wie den anderen Schülerinnen und Schüler der

Regelklasse. Sollten die zusätzlichen Stunden nicht in der Regelklasse erfolgen

können, so sei ihr ein ergänzender, ebenfalls integrativ ausgerichteter

Unterricht anzubieten, der ihren spezifischen Bedürfnissen und Fähigkeiten

Rechnung trage. Eine Zuweisung in die HPS für den ergänzenden Unterricht lehnte

sie ausdrücklich ab. Die Bezirksschulpflege erblickte keine Anhaltspunkte für

eine Erhöhung der begleiteten Unterrichtsstunden, weshalb sie den Rekurs

abwies.

III.

A, inzwischen anwaltlich vertreten, rekurrierte dagegen an

die Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Sie verlangte, ihre Benachteiligung

beim Zugang zu einem ausreichenden Grundschulunterricht zu beseitigen und ihr

eine ihrer Behinderung angepasste integrative Schulung/Förderung zukommen zu

lassen, die (mindestens) gleich viele Unterrichtslektionen umfasst wie der

Unterricht für ein Kind auf der gleichen Stufe der Regelklasse. Die

Bildungsdirektion hielt die Beschränkung des integrativen Unterrichts auf 20

Lektionen pro Woche, auch unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots, für

rechtmässig und wies den Rekurs am 14. September 2006 im Sinne der Erwägungen

vollumfänglich ab.

IV.

Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2006 wiederholte A die vor

Bildungsdirektion gestellten Anträge. Wie bereits im Rekursverfahren verlangt

sie zudem auch vor Verwaltungsgericht, als vorsorgliche Massnahme bis zum

Abschluss des Verfahrens die Zahl der Unterrichtslektionen in der integrativen

Schulung/Förderung auf die Anzahl Lektionen eines Kindes auf der jeweils

gleichen Stufe der Regelklasse zu erhöhen.

Die Bildungsdirektion verzichtete auf eine ausführliche

Stellungnahme und verwies im Wesentlichen auf ihren Rekursentscheid. Als

innerstädtisch neu zuständige Behörde beantragt die Schulkommission für die

Sonderschulen und weitere gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote (SK für

Sonderschulen) die Beschwerde abzuweisen.

Die SK für Sonderschulen beantragt ferner die Abweisung

des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen. Diesbezüglich mussten wegen jeweils

relevanter neuer Vorbringen beider Parteien weitere Rechtsschriften eingeholt

werden. Die abschliessende Stellungnahme der Vertreterin von A zu den

vorsorglichen Massnahmen ging hierorts innert erstreckter Frist am 18. Januar

2007.

ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche

Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit

vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid

der Bildungsdirektion, was den Weiterzug mit Beschwerde möglich macht (vgl.

§ 19b VRG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben.

1.2

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a

in Verbindung mit § 70 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss aktuell sein;

allerdings kann von diesem Erfordernis abgewichen werden, wenn sonst in

Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden und wenn

sich die aufgeworfene Frage jederzeit wieder stellen könnte (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 21 N. 25).

Gegenstand der erstinstanzlichen Anordnung war

die Bewilligung von begleiteten Unterrichtsstunden in der Regelklasse für das

Schuljahr 2005/06. Der Rekursentscheid der Bildungsdirektion konnte erst im

Verlauf des Schuljahrs 2006/07 ergehen. Die Vorinstanz trat auf das Begehren

dennoch ein, zum einen unter Hinweis auf die Weitergeltung der Regelung im

neuen Schuljahr, zum anderen wegen der Gefahr, dass die oberen Instanzen die

Anordnung infolge Zeitablaufs sonst kaum jemals rechtzeitig überprüfen könnten.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz

die Sachlage zu Recht auch für das Schuljahr 2006/07 beurteilt hat. Bezogen auf

dieses nach wie vor aktuelle Schuljahr besteht offensichtlich ein genügendes

Rechtsschutzinteresse für die Prüfung des Rechtsstreits durch das

Verwaltungsgericht. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.

Soweit sich die Beschwerde allerdings auf die

gesamte noch ausstehende Schulzeit bezieht, fehlt es sowohl an einem Anfechtungsobjekt

als auch an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Dies führt zu einem

teilweisen Nichteintreten.

2.

Mit dem heutigen Entscheid in der Hauptsache

wird das Begehren um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

3.

3.1

Art. 19

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet einen Anspruch

auf ausreichenden und unentgeltli­chen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 BV

sorgen die für das Schulwesen zu­ständigen Kantone für den ausreichenden, allen

Kindern offen stehenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen

obligatorischen Grundschulunterricht.

Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der

Anspruch auf aus­reichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nach

bundesgerichtlicher Praxis nur einen Mindeststan­dard (kritisch Stephan

Hördegen, Chancengleichheit und Schulverfassung, Zürich etc. 2005, S. 416). Der

sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein ange­messenes,

erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein

Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit

Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen gestützt auf die Verfassung

nicht gefordert werden. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht ist

nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste

Schulung eines Kindes. Die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung

muss aber genügen, um es angemessen auf ein selbst­verantwortliches Leben im

modernen Alltag vorzubereiten. Die Ausbildung hat den individuellen Fähigkeiten

des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung zu entsprechen (BGE 129 I 12

E. 6.4, 130 I 352 E. 3.3; BGr, 5. Februar 2003,2P.216/2002, E. 5.4,

www.bgr.ch; VGr, 20. Dezember 2006, VB.2006.00050, E. 2.1, www.vgrzh.ch).

Zu beachten ist ferner das allgemeine

Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie das spezielle Gebot, niemanden wegen

einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung zu diskriminieren

(Art. 8 Abs. 2 BV). Bezogen auf die Schulbildung haben die Kantone sodann dafür

zu sorgen, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten,

die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20

Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG]).

3.2

Art. 62

der alten Kantonsverfassung vom 18. April 1869 enthielt keinen über die bundesrechtlichen

Garantien hinaus gehenden Anspruch, wie das Verwaltungsgericht mehrfach

festhielt (vgl. etwa VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 2a,

www.vgrzh.ch). Seit 1. Januar 2006 gilt die neue Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101). Diese gewährleistet in

Art. 14 KV ausdrücklich das Recht auf Bildung und den gleichberechtigten

Zugang zu den Bildungs­einrichtungen. Innert einer Übergangsfrist von fünf

Jahren haben die Behörden die erforderlichen Vorkehrungen zu dessen Gewährleistung

zu treffen (Art. 138 Abs. 1 lit. a KV). Die Tragweite von

Art. 14 KV ist noch nicht restlos geklärt (vgl. Giovanni Biaggini, Die

neue Zürcher Kantonsverfassung: Gesamtbetrachtung im Lichte der

Verfassungsfunktionen, in: Die neue Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2006,

S. 175 ff., 182; Viviane Sobotich, Chancengleichheit als tragendes

Prinzip, ebenda, S. 31 ff., 42 ff.; Rudolf Ackeret, Stellung und

Bedeutung der Grundrechte, in: Grundrechte und Rechtsschutz, Zürich 2000,

S. 61 ff., 70; vgl. zum Ganzen ferner Anna Maria Riedi, Bildung

zwischen Bescheidwissen und Emanzipation, in: Individuum, Staat und Gesellschaft,

Zürich 2000, S. 7 ff.). Wie es sich damit im Einzelnen verhält,

braucht im Hinblick auf die noch laufende Übergangsfrist nicht näher geprüft zu

werden. Das neu in Art. 11 Abs. 1 KV geregelte Diskriminierungsverbot

entspricht im vorliegend interessierenden Zusammenhang der Verfassungsregelung

auf Bundesebene vollumfänglich.

4.

4.1

Das

Rechtsbegehren der Beschwerde erweckt zwar den Eindruck, dass sich die Streitsache

auf die Frage beschränkt, in welchem Umfang A in der Regelklasse zu unterrichten

ist. Indes wird in der Begründung des Rechtsmittels – wie bereits vor den

Rekursinstanzen – ausgeführt, dass es zwar um die Gesamtzahl an

integrativen Unterrichtsstunden, jedoch nicht zwingend um den vollen Besuch des

Klassenunterrichts gehe. Zu prüfen ist deshalb vorab, in welchem zahlenmässigen

Umfang A schulischer Förderung bedarf.

4.2

In der von

A besuchten Regelklasse der 5. Primarschulstufe umfasst die wöchentliche Unterrichtszeit

28.

Pflichtlektionen.

Gemäss Bericht der Autismusberaterin B vom 23. Mai 2006

liegt der schulische Förderbedarf von A bei mindestens 30 Stunden pro Woche.

Ein schulischer Förderbedarf dieser Grössenordnung wird weder durch die SK für

Sonderschulen in Abrede gestellt noch durch die Akten widerlegt. Es ist somit

davon auszugehen, dass A für ihre Entwicklung – trotz Begleitung durch eine

Heilpädagogin – zahlenmässig einen mindestens gleich hohen schulischen

Förderbedarf hat wie die gleichaltrigen Kinder der Regelklasse, zurzeit also 28

Lektionen pro Woche.

5.

Weiter stellt sich die Frage, ob es im Interesse von A

erforderlich ist, dass sie die 28 Unterrichtsstunden vollumfänglich in der

Regelklasse besuchen kann.

5.1

Gemäss

§ 12 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (VolksschulG,

LS 412.11) sind bildungsfähige, aber körperlich oder geistig gebrechliche

Kinder, die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn

wesentlich behindern, durch die Schulpflege auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes

und nach Anhören der Eltern Sonderklassen zuzuweisen (Abs. 1). Kinder, für die

auch ein Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind auf Grund eines

Zeugnisses des Schularztes einer Sonderschulung zuzuführen. Für die Dauer der

Schulpflicht haben diese Kinder Anspruch auf eine ihren Gebrechen und ihrer

Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und Erziehung. Die Schulpflege

sorgt in Verbindung mit den Eltern für die angepasste Schulung und Erziehung

(Abs. 2).

5.2

A kann dem

Unterricht in einer Regelklasse zurzeit nur in Begleitung einer Heilpädagogin

folgen. Gemäss der kantonalen Gesetzgebung hat die Förderung von A deshalb

grundsätzlich in einer Sonderklasse zu erfolgen (§ 1 des kantonalen Sonderklassenreglements

vom 3. Mai 1984 [LS 412.13]). Als Sonderschülerin ist A denn auch vom Erreichen

der Lernziele befreit. Gemäss dem kantonalen Leitbild vom 9. April 1996

besteht allerdings die Möglichkeit, auch Schüler und Schülerinnen mit einer

Behinderung zumindest teilweise in Regelklassen zu integrieren (vgl. dazu das

Merkblatt "Integrative Förderung von Kindern in der Volksschule").

Die Zielrichtung, auch behinderte Kinder integriert zu schulen, sieht das neue

Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG) in § 33 Abs. 1 vor: Schülerinnen und

Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen sind wenn möglich in der

Regelklasse zu unterrichten. Diese Bestimmung tritt allerdings erst auf das Schuljahr

2008/2009 in Kraft; zurzeit richten sich die sonderpädagogischen Massnahmen

nach bisherigem Recht.

Dennoch kann bereits heute ein Anspruch auf integrative

Schulung bestehen. Wie gesehen verlangt der verfassungsmässige Anspruch auf

Grundschulunterricht, dass die Ausbildung den individuellen Fähigkeiten des

Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entspricht (vorn E. 3.1). Zudem

schreibt das anfangs des Jahres 2004 in Kraft getretene Behindertengleichstellungsgesetz

den Kantonen vor, soweit es möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes

oder Jugendlichen dient, die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in

die Regelschule mit entsprechenden Schulungsformen zu fördern (Art.

20.

Abs. 2 BehiG). Geht es um die Frage, ob ein Kind in der Regelklasse

oder in einer Sonderklasse geschult werden soll, ist nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts vorab das Wohl des (behinderten) Kindes massgebend. Dabei

darf das effektiv Mögliche nicht ausser Acht gelassen werden (BGE 130 I 352 E.

6.1

-3).

5.3

A besuchte

ab Herbst 1999 während zwei Jahren die Sonderpädagogisch-therapeutische

Tagesschule des Kinderspitals Zürich und hernach für ein Jahr die Einschulungsklasse.

Auf das nachfolgende Schuljahr (2002/2003) wurde sie als eingeschriebene

Schülerin der Heilpädagogischen Schule der Stadt Zürich im Rahmen des Konzepts

Integrative Schulungsform (ISF) in die 2. Regelklasse an der Quartierschule G

aufgenommen. Am 7. Dezember 2005 erarbeitete die HPS für A, welche inzwischen

die 4. Klasse besuchte, ein aktualisiertes Konzept. Dieses sieht den

weiteren Besuch der Regelklasse im Umfang von 20 Wochenstunden vor, begleitet

durch eine Heilpädagogin der HPS. Es soll auch die Fähigkeit von A trainiert

werden, sich ohne Begleitung in der Klasse aufzuhalten. Zudem besteht die

Möglichkeit, im Rahmen der Tagesschule der HPS weitere Halbtage zu verbringen.

Im Wesentlichen gestützt auf dieses Konzept bewilligte die Kreisschulpflege für

das Schuljahr 2005/2006 während 20 Lektionen pro Woche in einer Regelklasse die

Begleitung durch die Heilpädagogin. Diese Begleitung wird im jetzigen Schuljahr

fortgesetzt; während 16 Stunden wird A von der bisherigen Begleiterin K betreut,

während vier Stunden neu durch L. Der Leiter HPS hat das Konzept in diesem

Sinne anfangs des Schuljahres 2006/2007 aktualisiert.

Gemäss dem Bericht der begleitenden Heilpädagogin K vom

24.

März 2006 profitiert A von der integrativen Schulung. Dasselbe bestätigt L.

Auch der Leiter HPS bevorzugt die integrative Schulung von A. Trotz kritischer

Stimmen zweier früherer Lehrerinnen und eines Schulpflegemitglieds muss

aufgrund der Einschätzung der Fachpersonen davon ausgegangen werden, dass die

Integration von A in eine Regelklasse derzeit dem Kindeswohl entspricht. In

diesem Sinne hatte die Aufsichtskommission schon in der Verfügung vom 27.

Januar 2006 ausgeführt, dass die Förderung von A grundsätzlich integrativ in

einer Regelklasse erfolgen soll.

5.4

Wie

erwähnt bleibt jedoch zu prüfen, ob es im Interesse von A erforderlich ist,

dass sie sämtliche 28 Unterrichtslektionen in der Regelklasse besuchen kann.

Insbesondere unter dem Aspekt der regelmässigen Stoffvermittlung trifft dies

zu. Die Begleiterin L weist in ihrem Bericht vom 28. November 2006 eingehend

auf diesen Punkt hin.

Indes kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass A den

Unterricht in der Regelklasse nur in ständiger Begleitung einer Heilpädagogin

besucht. Diese kann den Schulstoff individuell für A aufbereiten. So werden

etwa komplexere Anweisungen der ordentlichen Lehrperson durch die Heilpädagogin

in einzelne Schritte transformiert. Die Begleiterin K hält denn auch dafür,

dass A gewisse Inhalte des Schulstoffs besser in Kleingruppen als im ganzen

Klassenverband lernen würde; zudem verweist sie auf die Bedeutung der individuellen

Förderung von A im Elternhaus. Dort kann auf den Schulstoff "1:1"

eingegangen werden. L erklärt neben den Nachteilen, die ein nur teilweiser

Besuch der Regelklasse zur Folge hat, dass Frontalunterricht von A eine weitaus

höhere Konzentrations- und allgemeine Anstrengungsfähigkeit erfordert als von

den meisten anderen Schülern. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand,

dass die vollumfängliche Unterrichtung in der Regelklasse A zu stark fordern

würde. Eine teilweise Schulung und Förderung ausserhalb der Klasse liegt damit

durchaus im Interesse von A. Integrierte Schulung bedeutet denn auch häufig,

dass das Kind für eine Mehrzahl der Stunden die Regelklasse besucht und daneben

von einem Heilpädagogen nach seinen Bedürfnissen besonders gefördert wird

(Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 129).

5.5

Eine

vollumfängliche Unterrichtung von A in der Regelklasse ist somit auch unter Berücksichtigung

ihrer besonderen Bedürfnisse nicht erforderlich. In der Beschränkung der

begleiteten Lektionen in der Regelklasse auf 20 Stunden lässt sich daher keine

Rechtsverletzung erblicken. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

6.

6.1

Als

Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass A einen schulischen Förderbedarf

im Umfang von mindestens 28 Lektionen hat. Neben dem Unterricht während 20

Lektionen in der Regelklasse benötigt sie eine auf ihre spezifischen Bedürfnisse

zugeschnittene schulische Förderung im Umfang von wöchentlich weiteren acht

Stunden. A kann zwar gemäss dem Konzept vom 13. September 2006 im Rahmen der

Tagesschule der HPS weitere Halbtage verbringen, beispielsweise je ein

Nachmittag Turn- und Schwimmunterricht. Aufgrund früherer Akten liegt es jedoch

auf der Hand, dass es dabei überwiegend um ein Betreuungsangebot zur Entlastung

der Mutter geht (vgl. das Angebot der HPS vom 19. September 2005). Orientiert

sich das Zusatzangebot somit nicht an den schulischen Bedürfnissen von A und

erreicht es zudem nicht acht Lektionen pro Woche, so liegt im aktuellen

Unterrichtsangebot eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 in Verbindung

mit Art. 3 lit. f BehiG.

6.2

Dieses

Ergebnis hat allerdings nicht ohne weiteres eine teilweise Gutheissung der Beschwerde

zur Folge. Die gesetzliche Regelung von Art. 11 Abs. 1 BehiG erlaubt vielmehr

die Aufrechterhaltung einer Benachteiligung, wenn der Nutzen einer Massnahme

für den Behinderten in einem "Missverhältnis" zum öffentlichen Interesse,

beispielsweise zum wirtschaftlichen Aufwand, stehen würden. Das private

Interesse der Beschwerdeführerin an den zusätzlichen, auf ihre spezifischen

schulischen Bedürfnisse ausgerichteten Förderstunden ist somit dem öffentlichen

Interesse gegenüberzustellen. Es ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.

6.2.1

Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer schulischen Förderung

im Umfang von 28 Lektionen pro Woche ist erheblich. Aus den erwähnten Berichten

der begleitenden Heilpädagoginnen und der Autismusberaterin ergibt sich

deutlich die Notwendigkeit, eine über die aktuellen 20 Lektionen hinausgehende

Förderung zu erhalten.

6.2.2

Das öffentliche Interesse an einer stundenmässigen Plafonierung des

Unterrichts ist finanzieller Natur. Es versteht sich zwar von selbst, dass die

Betreuung von A durch eine Heilpädagogin während 20 Stunden in der Klasse und

zusätzliche schulische Förderung während 8 Stunden pro Woche erhebliche Kosten

verursacht. Hohe Kosten bringt jedoch auch der Besuch der HPS mit Zusatzunterricht

und -betreuung bzw. der Besuch einer speziell auf autistische Kinder

ausgerichtete Schule mit sich. Die Vorinstanzen zeigen nicht auf, weshalb bei

der Gewährung von 28 Förderstunden von einem Missverhältnis zum

wirtschaftlichen Aufwand gesprochen werden müsste. Auch die Tatsache, dass für

autistische Kinder bisher deutlich weniger aufgewendet wurde, kann eine

Unverhältnismässigkeit nicht plausibel machen. Eine bisherige Praxis kann nach

dem Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes ohnehin nicht mehr

massgeblich sein. Es ist somit kein Missverhältnis ersichtlich zwischen dem

Nutzen der vermehrten schulischen Förderung für A einerseits und dem

wirtschaftlichen Aufwand dieser Schulung für das Gemeinwesen anderseits. A hat

somit Anspruch auf schulische Förderung im Umfang von 28 Lektionen pro Woche. Die

Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

6.3

In

Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG ist die Verfügung der Aufsichtskommission für

Sonderschulung vom 27. Januar 2006 demnach wie folgt zu ergänzen: Zusätzlich

kommt der Beschwerdeführerin eine ihrer Behinderung angepasste Schulung/Förderung

im Umfang von wöchentlich acht Unterrichtslektionen im Sinne der E. 6.1 zu. Entsprechend

sind auch die Entscheide der beiden Rekursinstanzen zu korrigieren.

7.

Verfahren gemäss Art. 8 BehiG sind

unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Dazu gehören explizit Verfahren, in

welchen eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei der

Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung zu prüfen ist (Art. 8 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BehiG). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kosten

sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dasselbe gilt für die Verfahren

vor den beiden Vorinstanzen. Daran ändert nichts, dass sich die bei Rekurserhebung

noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf das

Behindertengleichstellungsgesetz berufen hatte. Die Rekursentscheide sind auch

insoweit zu korrigieren.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser Aufhebung der Rekursentscheide der

Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 14. September 2006 sowie der

Bezirksschulpflege Zürich vom 4. April 2006 wird Ziffer 1 der Verfügung der

Aufsichtskommission für Sonderschulung vom 27. Januar 2006 wie folgt

ergänzt: Zusätzlich kommt der Beschwerdeführerin eine ihrer Behinderung

angepasste Schulung/Förderung im Umfang von wöchentlich acht Unterrichtslektionen

im Sinne der Erwägung 6.1 zu.

Die von den beiden Rekursinstanzen erhobenen Kosten werden

diesen zur Abschreibung belassen.

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'680.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

5.

Mitteilung an…