VB.2006.00453
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00453
22. Dezember 2006Deutsch10 min
(URT.2006.9702)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00453
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.12.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Reduktion der Integrationszulage von Fr. 300.- auf Fr. 100.-
Der Beschwerdeführer weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderungen, zu lernen, seine Stellenbewerbungen mit dem Computer zu schreiben, weshalb die Sozialbehörde zu Recht die Integrationsentschädigung kürzte. Die Bemessung der Integrationszulage bzw. deren Reduktion ist zu unterscheiden von der eigentlichen Kürzung der Sozialhilfe. Die erwarteten Integrationsleistungen müssen nicht förmlich auferlegt werden, bevor eine Reduktion der Intergrationszulage erfolgt. Diese stellt nach ihrem Sinn und Zweck nämlich einen verbindlichen Handlungsrahmen dar, innerhalb dessen die Sozialhilfeorgane die Einzelheiten der Anwendung festlegen können. Abweisung der Beschwerde (E. 5).
Abweisung des Gesuchs um einen unentgeltlichen Rechtsvertreter mangels Komplexität des Falles (E. 6).
Stichworte:
INTEGRATIONSZULAGE
KÜRZUNG
REDUKTION
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. I SHG
§ 24 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A bezieht seit März 2000 wirtschaftliche
Hilfe von der Gemeinde X. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 setzte die
Fürsorgebehörde den monatlichen Unterstützungsanspruch ab 1. Januar 2006
fest und gewährte dabei auch eine minimale Integrationszulage von Fr. 100.-
pro Monat. Gleichzeitig wurde A angewiesen, sich intensiv um Arbeit zu bemühen
und die Stellenbewerbungen monatlich dem Sozialamt vorzulegen. Die Liste der
Stellenbemühungen habe neben der Anschrift und Telefonnummer die Namen der
Ansprechspersonen zu enthalten. Nachdem sich A bereit erklärt hatte, ein
Arbeitsintegrationsprogramm der Stiftung Chance fortzusetzen, wurde ihm die
Integrationszulage ab 1. Februar 2006 auf Fr. 300.- monatlich erhöht.
Am 10. April 2006 beschloss die Fürsorgebehörde, dass
die Integrationszulage ab 1. Mai 2006 von Fr. 300.- auf Fr. 100.-
herabgesetzt werde (Ziff. 1). Gleichzeitig wurden A verschiedene Weisungen
zur Arbeitssuche, zu den Bewerbungsunterlagen und dem Nachweis von
Stellenbemühungen erteilt. Er wurde darauf hingewiesen, dass er bei
Nichterfüllung der Auflagen und Weisungen verwarnt werde und ihm der
Grundbedarf für maximal zwölf Monate um 15 % gekürzt werden könne (Ziff. 2).
Schliesslich wurde festgehalten, dass die verbleibende minimale
Integrationszulage nur solange gewährt werde, als die gesetzlichen und
vereinbarten Voraussetzungen erfüllt seien (Ziff. 3).
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 5. Mai 2006 verlangte A die Aufhebung
dieses Beschlusses. Weiter ersuchte er um aufschiebende Wirkung und beantragte,
dass ihm ein Rechtsbeistand bestellt werde. Der Bezirksrat Dietikon wies den
Rekurs sowie das Begehren um Rechtsbeistand am 13. September 2006 ohne Kostenfolge
für den Rekurrenten ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 11. Oktober 2006
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss eine Aufhebung
der Zulagenreduktion und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Weiter ersuchte er um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung.
Der Bezirksrat Dietikon beantwortete die Beschwerde am 13. November
2006.
und beantragte deren Abweisung. Die Fürsorgebehörde X verzichtete auf
Stellungnahme, übersandte dem Gericht aber die ihr versehentlich retournierten
erstinstanzlichen Akten.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Strittig ist die wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 200.-
pro Monat entsprechend der Differenz zwischen der ursprünglich zugesprochenen
und der reduzierten Integrationszulage. Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt sich
daraus ein Streitwert von Fr. 2'400.- (vgl. RB 1998 Nr. 21),
weshalb die Sache gemäss § 38 Abs. 2 VRG in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht etwas anderes bestimmt wurde (§ 55
Abs. 1 VRG). Nachdem weder die Fürsorgebehörde noch der Bezirksrat
beschlossen haben, einem allfälligen Rechtsmittel gegen ihren Entscheid die
aufschiebende Wirkung zu entziehen, bleibt es auch im Beschwerdeverfahren
dabei.
3.
Der Beschwerdeführer wehrt sich in der Sache einzig gegen
die Reduktion der Integrationszulage. Die ihm im angefochtenen Beschluss
erteilten Weisungen der Fürsorgebehörde scheint er zu akzeptieren, jedenfalls
betont er in seiner Eingabe, dass er diese vollumfänglich einhalte. Soweit er
sich gegen eine Kürzung von 15 % des Grundbedarfs äussert, ist sein
Widerstand verfrüht, da die Kürzungsandrohung als verfahrensleitende Anordnung
nicht angefochten werden kann (RB 1998 Nr. 34). Insoweit ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1
SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von
Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die
medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
worunter auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und
Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).
Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das
16.
Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder
berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen.
Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den
Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und
Monat. Über die Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung
und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die
Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden
(SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Der Entscheid über die Ausrichtung und
Bemessung einer Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der
Sozialhilfebehörde.
5.
5.1
Am 9. März
2006.
hatte A mit Vertretern des Sozialamtes besprochen, in welcher Form er
künftig eine Stelle suchen und wie er dies nachweisen solle. Dazu gehörte unter
anderem, sich wöchentlich zur Abfassung von Bewerbungen zum B zu begeben. Auf
die schriftliche Zusammenfassung des Gesprächs in einem Schreiben vom 22. März
2005.
hin, wehrte er sich mit Brief vom 28. März 2006 unter anderem
dagegen, wöchentlich ins B zu gehen. Dies käme einem Computerkurs gleich, was
er entschieden ablehne. Er glaube nicht, dass er dies machen müsse und wolle
dies schriftlich haben, damit er dagegen rekurrieren könne.
5.2
Die
Fürsorgebehörde begründete die Reduktion der Integrationszulage in der Folge
damit, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Hinweise weigere, zu
lernen, seine Stellenbewerbungen mit dem Computer zu erstellen. Weiter wurde
ihm vorgeworfen, dass seine Begleitbriefe zum Bewerbungsdossier trotz
Unterstützung immer noch ungenügend abgefasst seien und das Formular
Stellenbemühungen nach mehrmaliger Intervention durch die Sozialarbeiterin
unvollständig ausgefüllt sei. Der Bezirksrat erachtete die dem Beschwerdeführer
am 5. Dezember 2005 erteilte Weisung, sich intensiv um Arbeit zu bemühen
und die Stellenbemühungen dem Sozialamt monatlich vorzulegen, als geeignet, die
Chancen des Rekurrenten auf ein eigenes Erwerbseinkommen zu erhöhen. Gleiches
gelte für die im Gespräch vom 9. März 2006 sowie im Schreiben vom 22. März
2006.
verlangten Leistungen betreffend Computerumgang, wöchentlicher Besuch des B
und Bewerbungsschreiben. Da sich der Beschwerdeführer gemäss seinem Schreiben vom
28.
März 2006 geweigert habe, den Umgang mit dem Computer zu erlernen und
die entsprechenden Dienstleistungen beim Hilfsangebot B wöchentlich in Anspruch
zu nehmen, habe genügend Grund für die Reduktion der Integrationszulage
bestanden.
5.3
Die dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen sind im Wesentlichen durch die
Akten belegt. Dies gilt insbesondere für seine Weigerung, wöchentlich zum B zu
gehen und den Umgang mit dem Computer zu erlernen. Was er dagegen vorbringt,
überzeugt nicht. Ob die Integrationszulage am 10. April 2006 zu Recht
reduziert wurde, beurteilt sich allein nach dem Verhalten des Beschwerdeführers
vor diesem Zeitpunkt. Soweit er demnach geltend macht, nunmehr wöchentlich zum B
zu gehen und seine Stellenbewerbungen dort unter Anleitung selber aufzusetzen,
hilft ihm dies nichts. Ebenso wenig vermögen die geltend gemachten
Arbeitsbemühungen in den Monaten April bis September 2006 für die massgebende
Zeit vor dem angefochtenen Entscheid auszusagen.
Ausgehend von dem im Rekursentscheid zutreffend
festgestellten Sachverhalt kann in der Reduktion der Integrationszulage des
Beschwerdeführers keine Rechtsverletzung erkannt werden. Es wird jedoch an der
Fürsorgebehörde liegen, zu prüfen, inwieweit neuerlich bekundete
Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers eine erneute Erhöhung der Integrationszulage
rechtfertigen. Diese allfällige Erhöhung wird allerdings mit den aus dem vorliegenden
Entscheid resultierenden Rückforderungen zu verrechnen sein, nachdem die
strittige Zulagenreduktion infolge der aufschiebenden Wirkung bisher nicht
vollzogen werden konnte.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.4
Anzumerken
bleibt schliesslich, dass die Fürsorgebehörde die vom Beschwerdeführer
erwarteten Integrationsleistungen wie den wöchentlichen Gang zum B und den
Umgang mit dem Computer zu Recht nicht förmlich auferlegt hat, bevor sie die
Integrationszulage reduzierte. Die Bemessung der Integrationszulage bzw. deren
Reduktion vom Maximum auf das Minimum ist grundsätzlich zu unterscheiden von
der eigentlichen Kürzung der Sozialhilfe, wie sie in § 24 SHG verankert
ist. Innerhalb der vorgegebenen Bandbreite von Fr. 100.- bis Fr. 300.-
stellt die Integrationszulage nach ihrem Sinn und Zweck nämlich einen
verbindlichen Handlungsrahmen dar, innerhalb dessen die Sozialhilfeorgane die
Einzelheiten der Anwendung festlegen können (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2).
Eine Sozialbehörde muss daher einem Sozialhilfeempfänger klarmachen können,
welche Integrationsleistungen sie von ihm erwartet und entsprechend honorieren
will, ohne sich hierfür einer förmlichen Weisung bedienen zu müssen. Das
bedeutet konkret, dass ein Sozialhilfeempfänger unter Umständen eine Reduktion
seiner Integrationszulage rückwirkend ab einem Zeitpunkt hinnehmen muss, bevor
er einen rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid über die im Einzelnen verlangte
Integrationsleistung erwirkt hat. In diesen Fällen wird erst im Rechtsmittelverfahren
gegen die Zulagenverminderung selber überprüft, ob die konkrete
Integrationsleistung auch tatsächlich sinnvoll und notwendig war.
6.
6.1
Nach § 16
Abs. 1 und 2 VRG haben Private Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu
wahren, ihnen die nötigen Mittel dazu fehlen und das Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint. Was die Voraussetzung der sachlichen
Notwendigkeit betrifft, so ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und
die Eigenheiten des fraglichen Verfahrens abzustellen. Notwendigkeit ist zu
bejahen, sobald die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender
Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
rechtfertigen. Neben dem Schwierigkeitsgrad sind auch in der betroffenen Person
liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen gehört unter anderem die
Fähigkeit, sich im Verfahren zu Recht zu finden (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 41).
6.2
Der Bezirksrat
verweigerte dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand mit der
Begründung, der Fall sei weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht
derart komplex, dass der Beizug einer rechtskundigen Person geboten gewesen
wäre. Diese Beurteilung ist zutreffend. Der Beschwerdeführer hat mit seiner
selber verfassten Rekurseingabe gezeigt, dass er durchaus in der Lage ist, sein
Anliegen ohne Hilfe eines Rechtsbeistandes in angemessener Form vorzutragen.
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
6.3
Soweit der
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren wiederum um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht, ist das Gesuch ebenfalls unbegründet.
Auch in diesem Verfahren ist die Fragestellung relativ einfach geblieben, so
dass sich der Beschwerdeführer dazu ohne Beistand äussern konnte. Das Gesuch
ist daher abzuweisen.
7.
Im Beschwerdeverfahren fallen zwingend Kosten an. Diese
sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen,
aufgrund seiner angespannten Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13
in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss
verfügt die Einzelrichterin:
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
wird abgewiesen.
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 310.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Mitteilung an …