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Entscheid

VB.2006.00453

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00453

22. Dezember 2006Deutsch10 min

(URT.2006.9702)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht seit März 2000 wirtschaftliche

Hilfe von der Gemeinde X. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 setzte die

Fürsorgebehörde den monatlichen Unterstützungsanspruch ab 1. Januar 2006

fest und gewährte dabei auch eine minimale Integrationszulage von Fr. 100.-

pro Monat. Gleichzeitig wurde A angewiesen, sich intensiv um Arbeit zu bemühen

und die Stellenbewerbungen monatlich dem Sozialamt vorzulegen. Die Liste der

Stellenbemühungen habe neben der Anschrift und Telefonnummer die Namen der

Ansprechspersonen zu enthalten. Nachdem sich A bereit erklärt hatte, ein

Arbeitsintegrationsprogramm der Stiftung Chance fortzusetzen, wurde ihm die

Integrationszulage ab 1. Februar 2006 auf Fr. 300.- monatlich erhöht.

Am 10. April 2006 beschloss die Fürsorgebehörde, dass

die Integrationszulage ab 1. Mai 2006 von Fr. 300.- auf Fr. 100.-

herabgesetzt werde (Ziff. 1). Gleichzeitig wurden A verschiedene Weisungen

zur Arbeitssuche, zu den Bewerbungsunterlagen und dem Nachweis von

Stellenbemühungen erteilt. Er wurde darauf hingewiesen, dass er bei

Nichterfüllung der Auflagen und Weisungen verwarnt werde und ihm der

Grundbedarf für maximal zwölf Monate um 15 % gekürzt werden könne (Ziff. 2).

Schliesslich wurde festgehalten, dass die verbleibende minimale

Integrationszulage nur solange gewährt werde, als die gesetzlichen und

vereinbarten Voraussetzungen erfüllt seien (Ziff. 3).

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 5. Mai 2006 verlangte A die Aufhebung

dieses Beschlusses. Weiter ersuchte er um aufschiebende Wirkung und beantragte,

dass ihm ein Rechtsbeistand bestellt werde. Der Bezirksrat Dietikon wies den

Rekurs sowie das Begehren um Rechtsbeistand am 13. September 2006 ohne Kostenfolge

für den Rekurrenten ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 11. Oktober 2006

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss eine Aufhebung

der Zulagenreduktion und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Weiter ersuchte er um Gewährung

der aufschiebenden Wirkung.

Der Bezirksrat Dietikon beantwortete die Beschwerde am 13. November

2006.

und beantragte deren Abweisung. Die Fürsorgebehörde X verzichtete auf

Stellungnahme, übersandte dem Gericht aber die ihr versehentlich retournierten

erstinstanzlichen Akten.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Strittig ist die wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 200.-

pro Monat entsprechend der Differenz zwischen der ursprünglich zugesprochenen

und der reduzierten Integrationszulage. Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt sich

daraus ein Streitwert von Fr. 2'400.- (vgl. RB 1998 Nr. 21),

weshalb die Sache gemäss § 38 Abs. 2 VRG in die einzelrichterliche

Zuständigkeit fällt.

2.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht etwas anderes bestimmt wurde (§ 55

Abs. 1 VRG). Nachdem weder die Fürsorgebehörde noch der Bezirksrat

beschlossen haben, einem allfälligen Rechtsmittel gegen ihren Entscheid die

aufschiebende Wirkung zu entziehen, bleibt es auch im Beschwerdeverfahren

dabei.

3.

Der Beschwerdeführer wehrt sich in der Sache einzig gegen

die Reduktion der Integrationszulage. Die ihm im angefochtenen Beschluss

erteilten Weisungen der Fürsorgebehörde scheint er zu akzeptieren, jedenfalls

betont er in seiner Eingabe, dass er diese vollumfänglich einhalte. Soweit er

sich gegen eine Kürzung von 15 % des Grundbedarfs äussert, ist sein

Widerstand verfrüht, da die Kürzungsandrohung als verfahrensleitende Anordnung

nicht angefochten werden kann (RB 1998 Nr. 34). Insoweit ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1

SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von

Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die

medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt,

worunter auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und

Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das

16.

Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder

berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen.

Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den

Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und

Monat. Über die Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung

und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die

Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden

(SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Der Entscheid über die Ausrichtung und

Bemessung einer Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der

Sozialhilfebehörde.

5.

5.1

Am 9. März

2006.

hatte A mit Vertretern des Sozialamtes besprochen, in welcher Form er

künftig eine Stelle suchen und wie er dies nachweisen solle. Dazu gehörte unter

anderem, sich wöchentlich zur Abfassung von Bewerbungen zum B zu begeben. Auf

die schriftliche Zusammenfassung des Gesprächs in einem Schreiben vom 22. März

2005.

hin, wehrte er sich mit Brief vom 28. März 2006 unter anderem

dagegen, wöchentlich ins B zu gehen. Dies käme einem Computerkurs gleich, was

er entschieden ablehne. Er glaube nicht, dass er dies machen müsse und wolle

dies schriftlich haben, damit er dagegen rekurrieren könne.

5.2

Die

Fürsorgebehörde begründete die Reduktion der Integrationszulage in der Folge

damit, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Hinweise weigere, zu

lernen, seine Stellenbewerbungen mit dem Computer zu erstellen. Weiter wurde

ihm vorgeworfen, dass seine Begleitbriefe zum Bewerbungsdossier trotz

Unterstützung immer noch ungenügend abgefasst seien und das Formular

Stellenbemühungen nach mehrmaliger Intervention durch die Sozialarbeiterin

unvollständig ausgefüllt sei. Der Bezirksrat erachtete die dem Beschwerdeführer

am 5. Dezember 2005 erteilte Weisung, sich intensiv um Arbeit zu bemühen

und die Stellenbemühungen dem Sozialamt monatlich vorzulegen, als geeignet, die

Chancen des Rekurrenten auf ein eigenes Erwerbseinkommen zu erhöhen. Gleiches

gelte für die im Gespräch vom 9. März 2006 sowie im Schreiben vom 22. März

2006.

verlangten Leistungen betreffend Computerumgang, wöchentlicher Besuch des B

und Bewerbungsschreiben. Da sich der Beschwerdeführer gemäss seinem Schreiben vom

28.

März 2006 geweigert habe, den Umgang mit dem Computer zu erlernen und

die entsprechenden Dienstleistungen beim Hilfsangebot B wöchentlich in Anspruch

zu nehmen, habe genügend Grund für die Reduktion der Integrationszulage

bestanden.

5.3

Die dem

Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen sind im Wesentlichen durch die

Akten belegt. Dies gilt insbesondere für seine Weigerung, wöchentlich zum B zu

gehen und den Umgang mit dem Computer zu erlernen. Was er dagegen vorbringt,

überzeugt nicht. Ob die Integrationszulage am 10. April 2006 zu Recht

reduziert wurde, beurteilt sich allein nach dem Verhalten des Beschwerdeführers

vor diesem Zeitpunkt. Soweit er demnach geltend macht, nunmehr wöchentlich zum B

zu gehen und seine Stellenbewerbungen dort unter Anleitung selber aufzusetzen,

hilft ihm dies nichts. Ebenso wenig vermögen die geltend gemachten

Arbeitsbemühungen in den Monaten April bis September 2006 für die massgebende

Zeit vor dem angefochtenen Entscheid auszusagen.

Ausgehend von dem im Rekursentscheid zutreffend

festgestellten Sachverhalt kann in der Reduktion der Integrationszulage des

Beschwerdeführers keine Rechtsverletzung erkannt werden. Es wird jedoch an der

Fürsorgebehörde liegen, zu prüfen, inwieweit neuerlich bekundete

Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers eine erneute Erhöhung der Integrationszulage

rechtfertigen. Diese allfällige Erhöhung wird allerdings mit den aus dem vorliegenden

Entscheid resultierenden Rückforderungen zu verrechnen sein, nachdem die

strittige Zulagenreduktion infolge der aufschiebenden Wirkung bisher nicht

vollzogen werden konnte.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.4

Anzumerken

bleibt schliesslich, dass die Fürsorgebehörde die vom Beschwerdeführer

erwarteten Integrationsleistungen wie den wöchentlichen Gang zum B und den

Umgang mit dem Computer zu Recht nicht förmlich auferlegt hat, bevor sie die

Integrationszulage reduzierte. Die Bemessung der Integrationszulage bzw. deren

Reduktion vom Maximum auf das Minimum ist grundsätzlich zu unterscheiden von

der eigentlichen Kürzung der Sozialhilfe, wie sie in § 24 SHG verankert

ist. Innerhalb der vorgegebenen Bandbreite von Fr. 100.- bis Fr. 300.-

stellt die Integrationszulage nach ihrem Sinn und Zweck nämlich einen

verbindlichen Handlungsrahmen dar, innerhalb dessen die Sozialhilfeorgane die

Einzelheiten der Anwendung festlegen können (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2).

Eine Sozialbehörde muss daher einem Sozialhilfeempfänger klarmachen können,

welche Integrationsleistungen sie von ihm erwartet und entsprechend honorieren

will, ohne sich hierfür einer förmlichen Weisung bedienen zu müssen. Das

bedeutet konkret, dass ein Sozialhilfeempfänger unter Umständen eine Reduktion

seiner Integrationszulage rückwirkend ab einem Zeitpunkt hinnehmen muss, bevor

er einen rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid über die im Einzelnen verlangte

Integrationsleistung erwirkt hat. In diesen Fällen wird erst im Rechtsmittelverfahren

gegen die Zulagenverminderung selber überprüft, ob die konkrete

Integrationsleistung auch tatsächlich sinnvoll und notwendig war.

6.

6.1

Nach § 16

Abs. 1 und 2 VRG haben Private Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu

wahren, ihnen die nötigen Mittel dazu fehlen und das Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint. Was die Voraussetzung der sachlichen

Notwendigkeit betrifft, so ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und

die Eigenheiten des fraglichen Verfahrens abzustellen. Notwendigkeit ist zu

bejahen, sobald die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender

Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

rechtfertigen. Neben dem Schwierigkeitsgrad sind auch in der betroffenen Person

liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen gehört unter anderem die

Fähigkeit, sich im Verfahren zu Recht zu finden (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 41).

6.2

Der Bezirksrat

verweigerte dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand mit der

Begründung, der Fall sei weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht

derart komplex, dass der Beizug einer rechtskundigen Person geboten gewesen

wäre. Diese Beurteilung ist zutreffend. Der Beschwerdeführer hat mit seiner

selber verfassten Rekurseingabe gezeigt, dass er durchaus in der Lage ist, sein

Anliegen ohne Hilfe eines Rechtsbeistandes in angemessener Form vorzutragen.

Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.3

Soweit der

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren wiederum um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht, ist das Gesuch ebenfalls unbegründet.

Auch in diesem Verfahren ist die Fragestellung relativ einfach geblieben, so

dass sich der Beschwerdeführer dazu ohne Beistand äussern konnte. Das Gesuch

ist daher abzuweisen.

7.

Im Beschwerdeverfahren fallen zwingend Kosten an. Diese

sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen,

aufgrund seiner angespannten Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13

in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss

verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

wird abgewiesen.

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung an …