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Entscheid

VB.2006.00459

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00459

24. Oktober 2007Deutsch21 min

(URT.2007.10275)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, 1986 geborene Ausländerin, reiste im März 1995 mit

ihrer Mutter in die Schweiz ein. Sie wohnte zunächst in Z und in M. Seit Mai

2002 hat sie Wohnsitz in X und weilt seit Mitte 2004 in einem Heim. Sie wird

vollumfänglich von der Asylfürsorge unterstützt. Mit Erreichen der

Volljährigkeit wurde sie wegen Geistesschwäche unter Vormundschaft gestellt.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 lehnte die

Bürgerliche Abteilung des Gemeinderats X ein Gesuch um Aufnahme in das

Bürgerrecht der Gemeinde ab. Sie erachtete insbesondere das Erfordernis der

wirtschaftlichen (Selbst-)Erhaltungsfähigkeit als nicht erfüllt.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A rekurrieren. Der Bezirksrat Z hiess den

Rekurs am 21. September 2006 in dem Sinn gut, als die Gemeinde X das

Verfahren fortzusetzen und A vorbehältlich neuer Tatsachen ins

Gemeindebürgerrecht aufzunehmen habe. Dazu erwog der Bezirksrat, dass die

Rekurrentin aufgrund ihrer geistigen Behinderung nie in der Lage sein werde,

sich wirtschaftlich selbst zu erhalten. Eine Gleichbehandlung behinderter und

nicht behinderter Personen in Bezug auf die Anforderungen an die

wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit sei nicht gerechtfertigt.

III.

Gegen diesen Entscheid liess der Gemeinderat X am

25.

Oktober 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, unter Entschädigungsfolge den Beschluss des Bezirksrats Z

aufzuheben und das Einbürgerungsgesuch von A abzulehnen.

Die Vormundin von A verzichtete auf Beschwerdeantwort,

verwies allerdings auf ihre Ausführungen in der Rekursschrift; gleichzeitig ersuchte

sie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Auch die Vorinstanz sah unter

Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids von einer

Vernehmlassung ab.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereich des Bürgerrechtserwerbs

ist nur insofern zulässig, als ein Anspruch auf Einbürgerung besteht (§ 43

Abs. 1 lit. l des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]

e contrario).

1.1.1

In der Schweiz geborene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit werden

im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen

gleichge­stellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 [GemeindeG, LS 131.1]; vgl. auch § 22 Abs. 1

Satz 1 der Verordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht vom

25.

Oktober 1978 [BürgerrechtsV, LS 141.11]). Danach sind die

politischen Gemeinden verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der

Gemeinde wohnende gesuchstellende Person (bzw. ebenso lang im Kanton wohnende Person,

wenn sie zwischen 16 und 25 Jahre alt ist) auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht

der Gemeinde aufzunehmen, sofern sie sich und ihre Familie selber zu erhalten

vermag, genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und

Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und eine

Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 GemeindeG).

Nach § 21 Abs. 3

GemeindeG werden nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und

25.

Jahren den in der Schweiz Geborenen in diesem Alter gleichgestellt, sofern

sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren

den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht

haben (vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV).

1.1.2

Die Beschwerdeführerin ist eine nicht in der Schweiz geborene Ausländerin

zwischen 16 und 25 Jahren. Sie besuchte von 1995 bis 2004 die

heilpädagogische Schule in Z. Nach Auffassung des Beschwerdeführers mangelt es

jedoch an der Voraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit, da die

geistig behinderte Beschwerdegegnerin vollumfänglich von der Asylfürsorge unterstützt

wird. Dies anerkennt letztlich auch die Vorinstanz, was sich ferner mit der

Rechtsprechung der Kammer deckt:

Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gemäss

§ 5 BürgerrechtsV als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen

des Bewerbers oder der Bewerberin voraussichtlich in angemessenem Umfang durch

Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den

Ansprüchen gegenüber Dritten zählen insbesondere Forderungen gegenüber privaten

und öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also auch

Forderungen aus den Sozialversicherungen wie Unfall- und Krankenversicherung,

Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie Invalidenversicherung,

Arbeitslosenversicherung und anderen. Intakte soziale Netze, die selbst

ungeachtet familienrechtlicher Unterstützungspflichten auch in finanzieller

Hinsicht tragen werden, sind ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Handbuch

Einbürgerungen, herausgegeben vom Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des

Kantons Zürich, Zürich 2002, Kap. 3.3). Hingegen fallen Leistungen der

öffentlichen Sozialhilfe oder Fürsorge als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich

ausser Betracht. Dazu zählt auch die Unterstützung durch die Asylfürsorge (VGr,

28.

Juni 2006, VB.2006.00158, E. 3.1 – 11. Januar 2006,

VB.2005.00360, E. 4.2 – 15. Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 6.2

– 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 2b [alles unter www.vgrzh.ch]).

Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit im Sinne von § 21

GemeindeG liegt bei der Beschwerdegegnerin somit nicht vor.

1.1.3

Würde

die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung für die

erleichterte Einbürgerung betrachtet, entfiele damit die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts (§ 43 Abs. 1 lit. l VRG). Daran ändert auch Art. 51 Abs. 2 Bundesgesetzes

über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (SR 141.0)

nichts, wonach die betroffenen Kantone und Gemeinden zur Beschwerde berechtigt

sind. Damit wurde nicht der Zugang zu einem kantonalen Gericht geschaffen. Denn

unter dem bis Ende 2006 geltenden Recht war die eidgenössische

Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Bereich der kantonal geregelten Verleihung des

Gemeindebürgerrechts unzulässig (Art. 97 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.

Dezember 1943 in Verbindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968); nur, wo die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ans Bundesgericht vorgesehen war, konnte das Verwaltungsgericht entgegen dem

Ausnahmekatalog von Art. 43 Abs. 1 VRG angerufen werden (§ 43 Abs. 2 VRG). Der

in den Art. 86 Abs. 2 bzw. 114 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) allgemein vorgesehene Zugang zu einem kantonalen Gericht

greift angesichts der Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 2 BGG noch nicht.

Die Kammer tritt auf

Beschwerden betreffend die Verleihung des Gemeindebürgerrechts an im Ausland

geborene junge Ausländer in gefestigter Praxis allerdings bereits dann ein,

wenn sie im Sinne von Art. 21 Abs. 3 GemeindeG in der Schweiz während mindestens

fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer

Landessprache besucht haben (VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330 [= RB 2000

Nr. 36], E. 1 – 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 1 – 11. Januar

2006, VB.2005.00360, E. 2 – 11. Juli 2007, VB.2007.00113, E. 1 – 11. Juli

2007, VB.2007.00145, E. 1 [je unter www.vgrzh.ch]). Auch in der Lehre wird die

Auffassung vertreten, dass die Gesuchsteller im Alter zwischen 16 und 25 Jahren,

welche während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder

Mittelschulstufe in einer Landessprache besucht haben, einen Anspruch auf

Einbürgerung haben (Tobias Jaag, Aktuelle Entwicklungen im Einbürgerungsrecht,

ZBl 2005, S. 113 ff., 122). An der bisherigen Praxis ist festzuhalten.

1.1.4

Weil das Erfordernis des ausreichenden Schulbesuchs erfüllt ist, hat die

heute 21-jäh­rige Beschwerdegegnerin grundsätzlich Anspruch auf Aufnahme ins

Gemeindebürgerrecht. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit zu

bejahen.

1.2

Die Kammer

Dispositiv

hat sodann wiederholt entschieden, dass eine Gemeinde bei Streitigkeiten über

die Aufnahme in ihr Bürgerrecht nach § 70 in Verbindung mit § 21

lit. b VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (VGr, 28. Februar

2001, VB.2000.00389, E. 1b –15. Dezember 2004, VB.2003.00450,

E. 2 – 11. Januar 2006, VB. 2005.00360, E. 2 [je unter www.vgrzh.ch]). Auf

die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

Die Gemeinde X hat die Aufnahme in das Bürgerrecht unter

anderem mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerdegegnerin könne die

Einbürgerungsvoraussetzungen der kulturellen und politischen Integration

aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht erfüllen. Wie die Vorinstanz

zutreffend festhält, spielt die Eignung beim auf § 21 GemeindeG gestützten

Anspruch auf Verleihung des Gemeindebürgerrechts keine Rolle (VGr, 15. Dezember

2004, VB.2003.00450, E. 5, und 11. Januar 2006, VB.2005.00360, E. 3, beides

unter www.vgrzh.ch).

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer hat die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs sodann mit der

fehlenden wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin begründet.

Daran wird mit der Beschwerde festgehalten. Als einzigen Zweck der Einbürgerung

bezeichnet der Beschwerdeführer die finanzielle Besserstellung durch Erlangung

von Sozialhilfe bzw. von (gegenüber der Asylfürsorge höheren kommunalen) Leistungen

der Fürsorge. Im Falle der Einbürgerung würden diese Kosten zulasten der

Gemeinde gehen. Es liege in ihrem Ermessen, gesunde Gemeindefinanzen und die

Vermeidung erheblicher Dauerbelastungen höher zu gewichten als das private

Interesse der Beschwerdegegnerin, finanziell gleich gestellt zu werden wie andere

Heiminsassen. Die Verweigerung der Einbürgerung stelle auch unter

Berücksichtigung der Behinderung der Beschwerdegegnerin keine Diskriminierung

dar.

Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, dass an

die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit bei behinderten und nicht behinderten

Personen klarerweise nicht dieselben Anforderungen gestellt werden dürften. Dies

und der Umstand, dass sich die Gemeinde bei der Abweisung des Gesuchs

zweifelsohne von sachfremden Überlegungen habe leiten lassen, veranlasste den

Bezirksrat zur Gutheissung des Rekurses.

3.2 Gemäss

Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV, SR 101) sind alle

Menschen vor dem Gesetz gleich. Laut Abs. 2 darf niemand diskriminiert werden,

unter anderem nicht wegen der Herkunft, der sozialen Stellung oder wegen einer

körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Mit der Erwähnung der sozialen Stellung umschreibt der

Verfassungsgeber generell auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines

Menschen (Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 362; Bernhard

Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer

Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 748 f.; Bernhard Pulver, L'interdiction de la

discrimination, Basel 2003, S. 259; Kathrin Amstutz, Das Grundrecht auf

Existenzsicherung, Bern 2002, S. 350 f.).

Eine Diskriminierung im Sinn

von Art. 8 Abs. 2 BV steht allerdings nicht bereits dann stets in Frage, wenn

eine Regelung an die finanziellen Verhältnisse anknüpft. Denn nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine

Person ungleich behandelt wird aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten

Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit

tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Die

Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in

vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen

bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen

anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren

Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmacht (BGE 132 I 167 E. 3

mit Hinweisen).

3.2.1

Mit der Erwähnung der (wirtschaftlichen) Erhaltungsfähigkeit knüpft § 21

Abs. 1 GemeindeG insbesondere an die Fürsorgeunabhängigkeit einer Person an.

Fürsorgeabhängige Personen bilden in der sozialen Wirklichkeit eine Gruppe, die

tendenziell ausgegrenzt wird und deshalb dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 BV

zuzurechnen ist (vgl. mit einlässlicher Begründung Amstutz, S. 75 ff., S. 351;

ferner Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 424).

3.3 Da die

Regelung von § 21 GemeindeG somit unmittelbar an ein nach Art. 8 Abs. 2 BV

verpöntes Merkmal anknüpft, steht eine so genannte direkte

Diskriminierung in Frage (vgl. Kiener/Kälin, S. 364). Eine solche Anknüpfung

begründet den "Verdacht einer unzulässigen Differenzierung". Die

Ungleichbehandlung ist jedoch zulässig, wenn sie durch sachliche, qualifizierte

Gründe gerechtfertigt werden kann; andernfalls liegt in der Benachteiligung

eine direkte Diskriminierung (BGE 129 I 217 E. 2.1 S. 223 f., 129 I 392 E.

3.2.2 S. 397, 126 II 377 E. 6a S. 393, 124 II 424 und 530, je mit

Hinweisen; Kiener/Kälin, S. 362 ff.; Beatrice Weber-Dürler,

Rechtsgleichheit, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller

[Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 657 ff., Rz. 24

f.). Die qualifizierte Rechtfertigung erfordert eine

Verhältnismässigkeitsprüfung. Differenzierungen sind nur erlaubt, wenn damit

ein zulässiges Ziel erreicht werden soll und wenn die Benachteiligung in Bezug

auf das verfolgte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar ist (Kiener/Kälin,

S. 363; Waldmann, S. 322 ff.).

Im Vergleich zur Rechtfertigung

einer nur unter dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1 BV ungleichen Behandlung

unterliegen Regelungen, die an ein Merkmal im Anwendungsbereich Art. 8 Abs. 2

BV anknüpfen, einer strengeren Prüfung (Waldmann, S. 315 ff.). Dabei fällt

allerdings die Prüfung umso strenger aus, je mehr die Menschenwürde betroffen

ist. Am strengsten zu beurteilen sind deshalb Differenzierungen, die sich auf

das Merkmal von Herkunft oder Rasse beziehen; immer noch verhältnismässig

streng sind Unterscheidungen bezüglich der Merkmale Geschlecht, Sprache,

Religion oder Lebensform zu beurteilen. Bei den Merkmalen der sozialen

Stellung, der Behinderung und des Alters sind Differenzierungen leichter

zulässig (Waldmann, S. 327 ff.; vgl. auch Rainer Schweizer in: Bernhard

Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich etc.

2002, Art. 8 Rz. 54; Walter Kälin, Ausländerdiskriminierung, in: Festschrift Yvo

Hangartner, St. Gallen/Lachen 1991, S. 561 ff., 571 f. und 583). Allerdings

wird auch die Auffassung vertreten, dass Ungleichbehandlungen, die – wie hier –

an das Merkmal der Sozialhilfeabhängigkeit anknüpfen, nur bei Erfüllen eines

besonders qualifizierten Begründungsstandards zulässig sind, und zwar mit Blick

auf die historische Erfahrung der Verfolgung und Ausgrenzung von Armengenössigen

und Bettlern (Amstutz, S. 351).

Im Übrigen gilt ein strenger

Massstab stets dort, wo es um den Zugang mittelloser Personen zu Leistungen und

Gütern in elementaren Lebensbereichen (zum Beispiel Wasser, Obdach, medizinische

Betreuung) geht (Schweizer, Art. 8 Rz. 54; Waldmann, S. 756, der hierzu in

nicht nachvollziehbarer Weise pauschal "zumindest" die garantierten

Freiheitsrechte, die politischen Grundrechte und die im Internationalen Pakt

vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [SR

0.103.1] angesprochenen Bereiche zählt). Vorliegend rechtfertigt es sich nicht,

einen besonders strengen Massstab anzusetzen; immerhin sind aber qualifizierte

Gründe für die Ungleichbehandlung erforderlich.

3.4 Die

Regelung von § 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 GemeindeG, welche für

die Einbürgerung die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit voraussetzt,

soll offensichtlich die in Frage stehende Gemeinde vor Fürsorgeverpflichtungen

schützen. Heute gilt zwar für die örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe

nicht mehr das Heimat-, sondern das Wohnprinzip (vgl. Art. 115 BV; siehe als

zeitlich beschränkte Ausnahme immerhin Art. 16 des Zuständigkeitsgesetzes

vom 24. Juni 1977, SR 851.1). Das bedeutet aber bei Einbürgerung von

Sozialhilfe Empfangenden wenigstens anfänglich und – gesamtkantonal betrachtet

(und es geht ja um ein kantonales Gesetz) – auch bei einer späteren Verlegung

des Wohnsitzes innerhalb des Kantons einerlei. Besonders qualifiziert so

verhält es sich bei der Beschwerdegegnerin, die auf lange Sicht ihren Wohnsitz

bei der Beschwerdeführerin behalten dürfte. Eine Verlegung desselben nach Art.

377 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) ist zwar möglich und kann gar beansprucht

werden, setzt aber doch die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde am neuen Wohnsitz

voraus (Thomas Geiser, Basler Kommentar, 2006, Art. 377 ZGB N. 5).

Diesbezüglich wird sich hier wohl keine andere Gemeinde speziell entgegenkommend

zeigen.

3.4.1

Die Kammer hat die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit stets als zulässiges

Unterscheidungskriterium betrachtet, allerdings ohne sich mit der Verfassungsmässigkeit

dieser Bestimmung näher auseinanderzusetzen (vgl. etwa VGr, 11. Juli 2007,

VB.2007.00145, E. 3.5, und 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 2b

[bestätigt durch BGr, 27. August 2001,1P.340/2001, www.bger.ch], beides

unter www.vgrzh.ch).

Im Bereich der Fremdenpolizei

etwa kennt die Bundesgesetzgebung ebenfalls Differenzierungen nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: So kann gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes

vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR

142.20) ein Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton – unter Vornahme

einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 3 ANAG,

Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum

Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [SR 142.201]) –

ausgewiesen werden, wenn er der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in

erheblichem Masse zur Last fällt. Das noch nicht in Kraft getretene Bundesgesetz

vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer ändert hieran übrigens

nichts Grundsätzliches. Dies zeigt, dass auch für den Bundesgesetzgeber die

wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit in öffentlichem Interesse liegt. Allerdings

sind diese Bestimmungen nicht unumstritten; in der Lehre wird etwa die Meinung

geäussert, dass die Regelung von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG nur schwer vereinbar

sei mit der Bundesverfassung (Pulver, S. 263; vgl. auch Amstutz, S. 352).

Trotz Letzterem und im Sinn des Vorherigen handelt es sich

bei der finanziellen Entlastung von Gemeinwesen um eine zulässige Zielsetzung. Der

mit der Benachteiligung fürsor­geabhängiger Personen verfolgte Zweck von § 21

GemeindeG, die Ausgaben der öffentlichen Hand reduzieren zu können, ist

legitim. Wenn sich bei Sozialhilfebedürftigkeit nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung

selbst niedergelassene Ausländer aus der Schweiz oder einem Kanton ausweisen

lassen, dann spricht diskriminierungsrechtlich der nämliche Grund ebenso wenig

gegen eine Bürgerrechtsverweigerung.

3.4.2 Dass die

Nichteinbürgerung geeignet und erforderlich ist, die Gemeinde X

finanziell zu verschonen – und zwar im Fall der Beschwerdegegnerin unbestritten

mit Fr. 100'000.- an jährlicher Sozialhilfe, welche an die Stelle der die

Gemeinde nicht belastenden Asylfürsorge träten –, springt hier in die Augen. Hinzu

kommt aus übergeordneter Sicht, dass ebenso unbestritten die ordentliche

Sozialhilfe mehr bezahlt als die Asylfürsorge.

Aber auch bei fürsorgeabhängigen Ausländern mit Aufenthalts-

oder Niederlassungsbewilligung, wo also die Wohnsitzgemeinde bereits

Sozialhilfe ausrichtet, liegt es nicht wesentlich anders: Würden sie

eingebürgert, könnten sie nicht mehr ausgewiesen werden und belasteten bei

fortdauernder Fürsorgeabhängigkeit die öffentliche Hand allenfalls gar zusammen

mit Personen weiter, denen die oder der Eingebürgerte ein Anwesenheitsrecht vermittelte.

Endlich gilt wohl selbst für fürsorgeabhängige Schweizer, die

ein zusätzliches Gemeindebürgerrecht erwerben möchten, dass das jüngste

Bürgerrecht eine engere Beziehung zur Wohngemeinde begründen und die Neubürger

insofern eher davon absehen lassen würde, wegzuziehen und diese Gemeinde so

finanziell zu entlasten.

3.4.3 Schliesslich

erscheint die Nichteinbürgerung wegen Fürsorgeabhängigkeit auch als zumutbar.

Insbesondere wird dadurch die Beschwerdegegnerin im Unterschied zur fremdenpolizeilichen

Ausweisung weder von ihrem Wohnsitz vertrieben noch verliert sie Unterstützungsleistungen.

3.5 Mithin durfte

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Aufnahme in das

Gemeindebürgerrecht verweigern. Zu Unrecht hat die Vorinstanz seinen entsprechenden

Beschluss aufgehoben. Dieser ist unter Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses

wiederherzustellen.

4.

Dennoch und gerade angesichts der unten wiedergegebenen

Minderheitsmeinung lässt sich einerseits keineswegs sagen, dass streitgegenständliche

Einbürgerungsbegehren erscheine als offenkundig aussichtslos; da die

Beschwerdegegnerin anderseits offenkundig mittellos ist, erfüllt sie die beiden

Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 VRG, um Kostenfreiheit gewährt zu bekommen. Die

ihr als Unterliegender gemäss § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG eigentlich zu belastenden Gerichtskosten sind deshalb auf die Gerichtskasse

zu nehmen.

In gleichem Sinn sind die Rekurskosten der Staatskasse zu

belassen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 22).

Dem obsiegenden Beschwerdeführer hinwiederum ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen, weil er für sein Rechtsmittel nicht des

anwaltlichen Beistands im Sinn von § 17 Abs. 1 lit. a bedurft hätte (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 ff.).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Der

Beschwerdegegnerin wird Kostenfreiheit gewährt;

und

entscheidet:

1. Die Beschwerde wird

gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Z vom 21. September 2006 wird

aufgehoben und der Beschluss der Bürgerlichen Abteilung des Gemeinderats X vom

13. Dezember 2006 wiederhergestellt.

2. Die Rekurskosten verbleiben

der Staatskasse.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden auf

die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen diesen Entscheid kann

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an…

Abweichende Meinung einer Minderheit

der Kammer sowie der Gerichtssekretärin

(§ 71 VRG in

Verbindung mit § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni

1976, LS 211.1)

Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen abzuweisen:

1.

Gemäss der Beschwerde und den Urteilserwägungen gründet die

Benachteiligung der fürsorgeabhängigen Personen in den finanziellen Interessen

der Gemeinde.

2.

Nach herrschender Auffassung können finanzielle Interessen für

sich allein Grundrechtsbeschränkungen allerdings nicht rechtfertigen (vgl.

dazu ausführlich Martin Philipp Wyss, Öffentliche Interessen – Interessen der

Öffentlichkeit, Bern 2001, S. 360 ff., mit Hinweisen). Die Ungleichbehandlung

einer Personengruppe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV lässt sich daher durch

fiskalische Interessen allein nicht rechtfertigen. Davon ausgehend muss die –

rein finanziell motivierte – Benachteiligung fürsorgeabhängiger Personen gemäss

§ 21 Abs. 1 GemeindeG von vornherein als verfassungswidrig qualifiziert

werden.

3.

Würden rein fiskalische Interessen zur Einschränkung von

Grundrechten dennoch zugelassen, so fällt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

folgendes in Betracht:

3.1 Mit der bundesrechtlich vorgesehenen Ausweisung

einer fürsorgeabhängigen Person nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG (vgl. E. 3.4.1

der Urteilsbegründung) kann das damit verfolgte Ziel, die öffentliche Hand

finanziell zu entlasten, regelmässig und in markantem Umfang erreicht werden.

Demgegenüber verfehlt § 21 GemeindeG dieses Ziel weit gehend: Die erleichterte

Einbürgerung gemäss § 21 Abs. 2 und 3 GemeindeG betrifft jene

Ausländerinnen und Ausländer, welche ihre Kindheit oder zumindest einen

wesentlichen Teil ihrer Kindheit bereits in der Schweiz verbracht haben. Als

solche werden sie in der Regel mit oder ohne Einbürgerung in der Schweiz

verbleiben können. Mit anderen Worten: Die Pflicht der öffentlichen Hand zur

Fürsorge wird auch bei Verweigerung der Einbürgerung regelmässig weiter

bestehen. Immerhin gibt es – wie vorliegend – Fälle, in welchen ausländische

Staatsangehörige wegen ihres Status nicht exakt gleich hohe Fürsorgebeiträge

erhalten wie Schweizer Bürger. Insgesamt ist dennoch nicht davon auszugehen,

dass ein grosses übergeordnetes Interesse der öffentlichen Hand daran besteht,

die Einbürgerung bei Fürsorgeabhängigkeit zu verweigern. Das Interesse der

Gemeinde X richtet sich denn auch wesentlich gegen eine Verschiebung der

finanziellen Belastung von der jetzt zuständigen "Asylfürsorge" auf

ihr eigenes Budget: Mit der Beschwerde wird dargelegt, dass im Falle der

Einbürgerung die Einstellung der Asylunterstützung erfolge; die Kosten würden

ab diesem Zeitpunkt zulasten der Gemeinde gehen.

3.2 Auf der anderen Seite ist das Interesse

fürsorgeabhängiger junger Ausländer an der Einbürgerung aus dem Blickwinkel der

finanziellen Interessen ebenfalls nicht hoch zu bewerten: Da sie in der Regel

ohnehin in der Schweiz verbleiben können, wird ihnen die Verleihung der

Staatsbürgerschaft nicht viel mehr an finanzieller oder persönlicher Sicherheit

bringen. Indessen ist zu beachten, dass in der Erlangung des Bürgerrechts im

Staat, in welchem gelebt wird, ein gewichtiges ideelles Interesse liegt. Das

Bürgerrecht spielt im Leben einer Person eine zentrale Rolle; es ist prägend

für die Identität und das Selbstverständnis jedes Einzelnen (vgl. Jaag, S.

114).

3.3 Zur Hauptsache steht somit diesem ideellen

Interesse an der Einbürgerung das Ziel der Gemeinden gegenüber, bei Personen

aus dem Asylbereich einen Wechsel der Fürsorgepflicht zulasten ihres

Finanzhaushalts abzuwenden. Würde bei dieser Konstellation das

Gemeindeinteresse geschützt, würde dies letztlich bedeuten, dass die

Benachteiligung der fürsorgeabhängigen Personen im Wesentlichen mit den

staatlichen Zuständigkeitsregelungen betreffend die Fürsorgepflicht begründet

werden müsste. Darin liegt kein qualifizierter Grund, um Armengenössige

gegenüber wirtschaftlich selbsterhaltungsfähigen Personen schlechter zu

behandeln. Die Benachteiligung lässt sich durch die Zielsetzung nicht ausreichend

rechtfertigen; sie ist damit unverhältnismässig bzw. diskriminierend im Sinne

von Art. 8 Abs. 2 BV. Mithin erweist sich der Entscheid des Bezirksrats, welcher

auf das Erfordernis der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit bei der behinderten

Beschwerdegegnerin verzichtet hat, als rechtmässig. Dabei kann offen gelassen

werden, ob zusätzlich eine "Diskriminierung durch Gleichbehandlung"

(vgl. dazu Waldmann, S. 379 ff.) vorliegt.